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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: C-399/02 P(R)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Rügen, die sich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen Entscheidungsgründe richten, die nicht den Tenor des angefochtenen Urteils oder Beschlusses tragen, sind unbeachtlich.

( vgl. Randnr. 16 )

2. Das Rechtsmittel ist gemäß den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Für die Tatsachenfeststellung und -würdigung ist allein das Gericht zuständig, sofern nicht aus den ihm vorgelegten Akten folgt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind. Außerdem ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und die Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.

( vgl. Randnr. 21 )

3. Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, das darauf abzielt, den Vollzug eines Rechtsakts eines Organs auszusetzen, ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem behaupteten Schaden für die Prüfung der Dringlichkeit von Bedeutung. Einem Antrag auf einstweilige Anordnung kann nämlich nur stattgegeben werden, wenn die beantragten Anordnungen in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Einstweilige Anordnungen, die schon nicht geeignet wären, den schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern, können hierfür erst recht nicht erforderlich sein.

( vgl. Randnr. 26 )

4. Vom Richter der einstweiligen Anordnung kann nicht verlangt werden, dass er ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erörtert worden sind. Es genügt, dass die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalles seinen Beschluss schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle ermöglichen.

( vgl. Randnr. 40 )

5. Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mangels Dringlichkeit der beantragten Anordnungen zurückgewiesen wurde, ohne dass der fumus boni iuris" des Antrags geprüft worden wäre, können Argumente gegen dessen Bestehen, mit denen aber nicht die fehlende Dringlichkeit in Frage gestellt wird, nicht, auch nicht teilweise, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, weil die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs kumulativ vorliegen müssen.

( vgl. Randnrn. 56-58 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Februar 2003. - Luigi Marcuccio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wiederzuweisung einer Planstelle und ihres Inhabers von der Delegation der Kommission in Luanda (Angola) zu deren Sitz in Brüssel - Aussetzung des Vollzugs. - Rechtssache C-399/02 P(R).

Parteien:

In der Rechtssache C-399/02 P(R)

Luigi Marcuccio, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tricase (Italien), Prozessbevollmächtigter: L. Garofalo, avvocato,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2002 in der Rechtssache T-236/02 R (Marcuccio/Kommission, Slg. 2002, II-0000) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Berardis-Kayser und E. De March als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts F. G. Jacobs folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2002 in der Rechtssache T-236/02 R (Marcuccio/Kommission, Slg. 2002, II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem dieser seinen Antrag zurückgewiesen hat, einerseits den Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 18. März 2002 (im Folgenden: streitige Entscheidung) auszusetzen, mit der die Planstelle A 7/A 6 und ihr Inhaber, der Rechtsmittelführer, von der Generaldirektion Entwicklung, Delegation der Kommission in Luanda (Angola), wieder der Generaldirektion Entwicklung der Kommission in Brüssel (Belgien) zugewiesen worden sind, und andererseits seine unverzügliche Wiederverwendung für die zuvor bei der genannten Delegation ausgeübten Tätigkeiten anzuordnen.

2 Mit Schriftsatz, der am 5. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission ihre Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof abgegeben.

3 Der Sachverhalt, der der Klage zugrunde liegt, wird in dem angefochtenen Beschluss wie folgt dargestellt:

1 Der Antragsteller, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7, wurde mit Wirkung zum 16. Juni 2000 der Delegation der Kommission in Luanda (Angola) zugewiesen.

2 Die schwierigen Beziehungen, die er zum Delegationsleiter hatte, veranlassten den Antragsteller, die zentrale Verwaltung über die konfliktgeladene Lage in Kenntnis zu setzen, mit der er konfrontiert war. Dies tat er zunächst während einer Dienstreise nach Brüssel am 30. Januar 2001, dann durch E-Mails, die er am 23. und am 24. April 2001 versandte, und schließlich bei Gelegenheit neuerlicher Treffen in Brüssel im Juni 2001.

3 Seit 4. Januar 2002 befindet sich der Antragsteller an seinem Wohnsitz in Tricase (Italien) in Krankheitsurlaub.

4 Während dieser krankheitsbedingten Abwesenheit wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2002, das von Dr. Simonnet, dem für die Kontrolle von Abwesenheiten wegen Krankheit zuständigen Vertrauensarzt, unterzeichnet war, aufgefordert, sich nach Brüssel zu begeben, um sich ärztlich untersuchen zu lassen. Nachdem der Antragsteller sich nicht nach Brüssel begeben hatte, ließ ihn die Generaldirektion Entwicklung der Kommission mit Schreiben vom 13. Februar 2002 wissen, dass seine Abwesenheit als seit dem 31. Januar 2002 unentschuldigt angesehen werde und dass er für den kommenden 18. Februar 2002 zu einer ärztlichen Untersuchung in Brüssel einbestellt sei. Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 teilte Dr. Simonnet dem Antragsteller mit, dass infolge eines neuerlichen Attestes seines Psychiaters, das klar seine völlige Reiseunfähigkeit bescheinige, seine Abwesenheit seit Beginn des Krankheitsurlaubs ärztlich anerkannt werde. Am 20. Juni 2002 wurde ein weiteres Mal bescheinigt, dass der Antragsteller arbeitsunfähig sei und dass eine baldige Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht in Betracht komme.

5 Am 11. Januar 2002 entschied die Kommission, den Antragsteller ,mit Wirkung zum Beginn des Jahres 2002 nach Brüssel zu versetzen.

6 Diese Entscheidung wurde aufgehoben und durch die [streitige] Entscheidung ersetzt. [Diese] bestimmt, dass sie ab 1. April 2002 Wirkung entfaltet."

4 Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 8. August 2002 einging, erhob der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) Klage mit dem Antrag, einerseits die streitige Entscheidung aufzuheben und andererseits die Kommission zu verurteilen,

- ihm Schadensersatz in Höhe von 100 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag für erlittenen immateriellen, existenziellen, biologischen, körperlichen und seelischen Schaden zu zahlen,

- ihm die mit seiner Tätigkeit in Angola verbundenen Zulagen, die seit Inkrafttreten der streitigen Entscheidung, also seit dem 1. April 2002, nicht mehr gezahlt worden sind, zuzüglich Zinsen zu zahlen,

- die mit dem Verfahren verbundenen Kosten und Honorare zu zahlen.

5 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte der Rechtsmittelführer außerdem, einerseits den Vollzug der streitigen Entscheidung auszusetzen und andererseits seine unverzügliche Wiederverwendung für seine zuvor bei der Delegation der Kommission in Angola ausgeübten Tätigkeiten anzuordnen.

6 Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück, weil die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht vorliege.

7 Im Hinblick auf den ersten vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Schaden, der in einer Beeinträchtigung seines Rufes und seiner beruflichen Laufbahn liegen soll, hat der Richter der einstweiligen Anordnung hervorgehoben, dass eine Entscheidung, durch die ein Beamter nach Brüssel zurückversetzt werde, der zuvor einer Delegation in einem Drittland zugewiesen gewesen sei, nicht geeignet sei, einen beruflichen Schaden zu verursachen, da sie keinen disziplinarischen Charakter habe. Des Weiteren hat der Richter der einstweiligen Anordnung die Ansicht vertreten, dass eine Aufhebung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, ein solcher Schaden einmal unterstellt, einen angemessenen Schadensersatz erlaube, und dass darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rechtsmittelführer infolge einer solchen Aufhebung wieder in seine alte Stelle eingewiesen werden könne (Randnr. 35 des angefochtenen Beschlusses).

8 Was den zweiten behaupteten Schaden anbelangt, der den seelischen und körperlichen Zustand des Rechtsmittelführers betrifft, hat der Richter der einstweiligen Anordnung hervorgehoben, dass der Rechtsmittelführer aus gesundheitlichen Gründen seit Anfang Januar 2002 arbeitsunfähig sei, da sein Gesundheitszustand ihn seitdem davon abgehalten habe, sich für ärztliche Untersuchungen nach Brüssel zu begeben. Hieraus hat der Richter der einstweiligen Anordnung gefolgert, dass der seelische und körperliche Zustand des Rechtsmittelführers nicht als ursächlich durch die streitige Entscheidung herbeigeführt angesehen werden könne, weil er schon vorher bestanden habe, und erst recht nicht die unvermeidbare Folge der genannten Entscheidung sein könne. Es ergebe sich aus den Akten, dass die konfliktgeladene Beziehung, die der Beamte über mehrere aufeinander folgende Monate hinweg zu dem Leiter der Delegation der Kommission in Angola gehabt habe, am Anfang der Verschlechterung seiner Gesundheit stehe (Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses).

9 Unter diesen Umständen war der Richter der einstweiligen Anordnung der Ansicht, dass mangels hinlänglich dargetanen Kausalzusammenhangs zwischen der streitigen Entscheidung und dem behaupteten Schaden nichts den Schluss zulasse, dass die seelischen und körperlichen Probleme des Rechtsmittelführers durch Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung vermieden werden könnten (Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses).

10 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat im Übrigen entschieden, dass man jedenfalls am Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zweifeln darf, die beantragte Aussetzung des Vollzugs zu erwirken, deren Auswirkung gerade darin bestehen würde, ihn in eine berufliche Situation zurückzuversetzen, wie sie am Anfang der Verschlechterung seines Gesundheitszustands steht. Die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung wäre also nicht dazu angetan, die aufgeworfenen Probleme zu lösen" (Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses).

11 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat daraus gefolgert, dass der Rechtsmittelführer nicht bewiesen habe, dass die streitige Entscheidung Wirkungen der Art auslöse, dass ihr Vollzug so lange aufgehoben bleiben müsse, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden habe (Randnr. 40 des angefochtenen Beschlusses). Er entschied somit, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht vorliege, und wies den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurück, ohne die Voraussetzung des Fumus boni iuris zu untersuchen. Er entschied ferner, dass diese Antragszurückweisung notwendigerweise auch zur Zurückweisung des Antrags auf unverzügliche Wiederverwendung des Rechtsmittelführers für seine bisherigen Tätigkeiten führen müsse, da dieser Anspruch von dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs abhänge (Randnr. 41 des angefochtenen Beschlusses).

12 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung und seine unverzügliche Wiedereinweisung in die zuvor ausgeübten Tätigkeiten anzuordnen - oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückverweisen - und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Zur Begründung seines Rechtsmittels stützt sich der Rechtsmittelführer auf acht Rechtsmittelgründe, von denen manche aus mehreren Teilen bestehen und aus denen sich nach seiner Ansicht eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts ergibt. Es ist daher geboten, diese unterschiedlichen Rechtsmittelgründe getrennt zu untersuchen.

14 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der aus sechs verschiedenen Teilen besteht, wirft der Rechtsmittelführer dem Richter der einstweiligen Anordnung fehlende Logik" des angefochtenen Beschlusses vor. Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes greift insbesondere dessen Randnummer 39 mit der Begründung an, dass der Richter der einstweiligen Anordnung, wenn er einen berechtigten Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers, die beantragten einstweiligen Anordnungen zu erwirken, gehabt hätte, den Antrag auf einstweilige Anordnung hätte für unzulässig erklären müssen. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der ebenfalls Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses betrifft, wird der Zusammenhang beanstandet, der zwischen dem betreffenden berechtigten Zweifel" und der Dringlichkeit hergestellt worden sein soll, obwohl die beiden Begriffe logisch nicht zusammenhingen.

16 In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses Erwägungen enthält, auf die sich die Entscheidung offenkundig nicht stützt, da sich die Schlussfolgerung des Richters der einstweiligen Anordnung notwendigerweise aus Randnummer 38 des genannten Beschlusses ergibt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Rügen im Rahmen eines Rechtsmittels, die sich gegen Entscheidungsgründe richten, die nicht den Tenor des Urteils oder des Beschlusses tragen, unbeachtlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P, Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I-6965, Randnr. 31, Beschluss vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 47, und Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-82/01 P, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 41).

17 Aus dem gleichen Grund ist es geboten, den sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, mit dem der Rechtsmittelführer den undurchsichtigen und jeder Logik baren Charakter einer der Textpassagen in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses rügt. Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Randnummer lediglich einen Hinweis auf Sinn und Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes enthält, der mit wörtlichen Zitaten aus einer ständigen Rechtsprechung belegt wird. Es trifft zu, dass der genannte Beschluss einen offensichtlichen Schreibfehler in der maßgeblichen Sprachfassung (Italienisch) enthält, der auf die italienische Übersetzung der Randnummer 62 des Beschlusses vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P(R) (Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857) zurückgeht. Indessen ist dieser Fehler, der in der Auslassung einiger Wörter besteht, gleichwohl offenbar nicht geeignet, die Verständlichkeit des angegriffenen Beschlusses ernstlich in Frage zu stellen.

18 Der dritte, der vierte und der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beziehen sich auf die Randnummern 37 und 38 des angegriffenen Beschlusses und rügen ebenfalls fehlende Logik. Der Rechtsmittelführer ist insbesondere der Ansicht, dass es unlogisch sei, davon auszugehen, dass die Verschlimmerung oder die Fortdauer einer schon zuvor aufgetretenen Krankheit nicht schon als solche einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden darstellen könnten. Dem angefochtenen Beschluss fehle es auch insofern an Logik und er sei insofern diskriminierend, als er den medizinischen Bericht nicht beachtet habe, der seinem Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügt gewesen sei (im Folgenden: der medizinische Bericht"), dessen Rechtmäßigkeit vermutet werden müsse und der maßgeblich sei, wobei sich aus dem Bericht ganz eindeutig ein Kausalzusammenhang zwischen der streitigen Entscheidung und der Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ergebe.

19 Soweit ein solches Vorbringen als ein Vorwurf an den Richter der einstweiligen Anordnung zu verstehen sein sollte, nicht den Rechtsmittelgrundgrund des Vorliegens eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens geprüft zu haben, der in der Verschlimmerung der Krankheit des Rechtsmittelführers infolge der streitigen Entscheidung bestehe, genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Richter in Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses durchaus die Tragweite der Argumente des Rechtsmittelführers insoweit erfasst hat, als sie sich auf die Möglichkeit der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Rechtsmittelführers beziehen. In Randnummer 38 des genannten Beschlusses hat der Richter der einstweiligen Anordnung eine Prüfung zu dem voraussichtlichen Einfluss der Aussetzung des Vollzugs auf die seelischen und körperlichen Probleme des Antragstellers" angestellt. Somit hat er entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein Schaden in einer Verschlimmerung von dessen Krankheit bestehen könne.

20 Soweit mit diesem Vorbringen die Würdigung der vorgelegten Beweismittel durch den Richter der einstweiligen Anordnung beanstandet wird, ist es zurückzuweisen.

21 Hier ist nämlich daran zu erinnern, dass das Rechtsmittel gemäß den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden muss. Für die Tatsachenfeststellung und -würdigung ist allein das Gericht zuständig, sofern nicht aus den ihm vorgelegten Akten folgt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind (Beschluss vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache C-361/00 P[R], Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, I-11657, Randnr. 73). Außerdem ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und die Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66, Beschlüsse vom 5. Februar 1998 in der Rechtssache C-30/96 P, Abello u. a./Kommission, Slg. 1998, I-377, Randnr. 53, und vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P[R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68).

22 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

23 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Er beschränkt sich indessen in dieser Hinsicht darauf, auf die Argumente zu verweisen, die er zur Begründung seines ersten Rechtsmittelgrundes dargelegt hat, und ist der Ansicht, die unzureichende Begründung stelle die natürliche Folge" dieses Rechtsmittelgrundes dar.

24 Da der erste Rechtsmittelgrund zurückgewiesen worden ist, folgt notwendigerweise daraus, dass auch der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

25 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der ebenfalls aus sechs Teilen besteht, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass der angefochtene Beschluss mit einem Rechtsfehler behaftet sei und auf einer rechtsirrigen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts beruhe. Einerseits habe der Richter der einstweiligen Anordnung zu Unrecht zur Beurteilung der Frage, ob die Dringlichkeit gegeben sei, eine Prüfung des Kausalzusammenhanges zwischen der streitigen Entscheidung und der Krankheit, an der der Rechtsmittelführer leide, vorgenommen. Nach dessen Ansicht ist das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs zwar eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung, um die Dringlichkeit zu bejahen. Andererseits soll der Richter der einstweiligen Anordnung nach Ansicht des Rechtsmittelführers gehalten gewesen sein, das Vorliegen anderer Umstände zu prüfen, aus denen sich die Dringlichkeit ergeben kann. Dieser Irrtum folge aus einer Verwechslung des Begriffs der Haftung der Gemeinschaft (Artikel 288 EG) mit dem der Dringlichkeit im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung.

26 Was den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, so kann der Rechtsmittelführer nicht rügen, dass in dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung mit denen der Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 EG verwechselt worden seien. Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, das, wie im vorliegenden Fall, darauf abzielt, den Vollzug eines Rechtsakts eines Organs auszusetzen, ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem behaupteten Schaden für die Prüfung der Dringlichkeit von Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich einem Antrag auf einstweilige Anordnung nur stattgegeben werden, wenn die beantragten Anordnungen in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (vgl. insbesondere Beschluss vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 27). Einstweilige Anordnungen, die schon nicht geeignet wären, den vom Antragsteller angeführten schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern, können hierfür erst recht nicht erforderlich sein (Beschluss vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 44). Folglich hat der Richter der einstweiligen Anordnung keinen Rechtsfehler begangen, indem er pflichtgemäß prüfte, ob die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung geeignet ist, den behaupteten Schaden zu vermeiden.

27 Hinsichtlich der Frage, ob der Richter der einstweiligen Anordnung gehalten war, das Vorliegen anderer Umstände zu prüfen, aus denen sich die Dringlichkeit ergeben kann, genügt es, darauf hinzuweisen, dass er sich im angefochtenen Beschluss nicht darauf beschränkt hat, das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem Gesundheitszustand des Rechtsmittelführers festzustellen. Er hat außerdem in Randnummer 38 des Beschlusses klargestellt, dass nichts den Schluss zulässt, dass die seelischen und körperlichen Probleme des Rechtsmittelführers vermieden werden könnten, wenn der Richter der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung anordnet". Er hat so seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die sich aus einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Sachverhaltselemente ergab, dass sich aus diesen nicht die vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Dringlichkeit ableiten ließ.

28 Diese Einschätzung des Richters der einstweiligen Anordnung, dass der Rechtsmittelführer nicht rechtlich hinreichend belegt habe, dass die Verletzung seiner Gesundheit durch die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung vermieden werden könnte, kann in der Rechtsmittelinstanz nicht in Frage gestellt werden.

29 Im zweiten und im dritten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes vertritt der Rechtsmittelführer die Ansicht, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nicht die Tatsache berücksichtigt habe, dass die streitige Entscheidung die Fortdauer und sogar die Verschlimmerung seiner Krankheit verursacht habe, und dass nicht verlangt werden könne, dass er in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise dartue, dass ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen der Schaden notwendigerweise eintreten würde. Es müsse ausreichen, wenn der Rechtsmittelführer die Tatsachen beweise, auf deren Grundlage er ausführe, dass ein solcher Schaden vorhersehbar sei, was er im vorliegenden Fall getan habe, indem er sich auf den medizinischen Bericht gestützt habe.

30 Diese Argumentation entspricht im Wesentlichen derjenigen, die im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes entwickelt worden ist. Sie ist aus den Gründen, die in den Randnummern 19 bis 21 dieses Beschlusses dargelegt worden sind, zurückzuweisen.

31 Im vierten und im fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes vertritt der Rechtsmittelführer die Ansicht, dass der Richter der einstweiligen Anordnung versäumt habe zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar und ob er nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sei.

32 In dieser Hinsicht genügt es festzustellen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung seine Gedankenführung nicht darauf gestützt hat, dass der seelische und körperliche Gesundheitszustand des Rechtsmittelführers weder fortdauere noch gar sich verschlimmere, sondern dass er der Auffassung war, dass die Aussetzung des Vollzugs nicht geeignet sei, den geltend gemachten Schaden zu vermeiden. Demzufolge war er nicht gehalten, der Frage nachzugehen, ob dieser mehr oder weniger vorhersehbar oder ob er wieder gutzumachend oder nicht wieder gutzumachend ist.

33 Was den beruflichen Schaden und die Schädigung des Rufes des Rechtsmittelführers anbelangt, war der Richter der einstweiligen Anordnung auch nicht gehalten, die Vorhersehbarkeit oder die Wiedergutmachbarkeit des angeblichen Schadens zu prüfen, weil er ja in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hatte, dass eine Entscheidung, durch die ein Beamter nach Brüssel versetzt werde, der zuvor einer Delegation in einem Drittland zugewiesen gewesen sei, nicht geeignet sei, einen beruflichen Schaden zu verursachen, da sie keinen disziplinarischen Charakter habe.

34 Mit dem sechsten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes vertritt der Rechtsmittelführer die Ansicht, dass der Richter der einstweiligen Anordnung zu Unrecht versäumt habe zu prüfen, ob der sofortige Vollzug der streitigen Entscheidung nicht außer Verhältnis zu dem hieran bestehenden Interesse des Organs stehe.

35 In dieser Hinsicht ist der Hinweis geboten, dass dieses Argument im Wesentlichen die Abwägung des Interesses des Rechtsmittelführers daran, die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung zu erwirken, gegen dasjenige der Kommission betrifft, das auf die Aufrechterhaltung der Wirkungen ihrer Rechtsakte abzielt.

36 Soweit nun der Richter der einstweiligen Anordnung entschieden hat, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfuellt sei, war er nicht mehr gehalten, die unterschiedlichen Interessen in dieser Sache gegeneinander abzuwägen (in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 61).

37 Daraus ergibt sich, dass dem sechsten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nicht gefolgt werden kann und dass dieser insgesamt zurückzuweisen ist.

38 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund vertritt der Rechtsmittelführer die Ansicht, dass der Richter der einstweiligen Anordnung den medizinischen Bericht grundlegend missverstanden habe, indem er erklärt habe, dass diesem zufolge die streitige Entscheidung die auslösende Ursache seiner Krankheit gewesen sei, wohingegen aus dem genannten medizinischen Bericht hervorgehe, dass diese Entscheidung nicht die Ursache für das Auftreten, sondern für die Verschlimmerung seiner Gesundheitsprobleme gewesen sei.

39 Soweit die Argumentation des Rechtsmittelführers darauf abzielt, dem Richter der einstweiligen Anordnung vorzuwerfen, ein einzelnes Beweismittel nicht ausdrücklich gewürdigt zu haben, ist sie aus den Gründen, die in Randnummer 21 dieses Beschlusses dargelegt worden sind, zurückzuweisen.

40 Soweit der Rechtsmittelführer durch diese Argumentation die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu dieser Frage beanstandet, ist daran zu erinnern, dass vom Richter der einstweiligen Anordnung nicht verlangt werden kann, dass er ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erörtert worden sind (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 58, und in der Rechtssache Antonissen/Rat und Kommission, Randnr. 25). Es genügt, dass die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalles seinen Beschluss schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle ermöglichen (Beschlüsse vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 52, vom 10. September 1997 in der Rechtssache C-248/97 P[R], Chaves Fonseca Ferrão/HABM, Slg. 1997, I-4729, Randnr. 20, und Niederländische Antillen/Kommission, Randnr.70).

41 Im vorliegenden Fall hat der Richter der einstweiligen Anordnung seine Würdigung der Sachlage in Randnummer 38 des angefochtenen Beschlusses klar dargelegt.

42 Somit kann dem vierten Rechtsmittelgrund nicht gefolgt werden.

43 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Richter der einstweiligen Anordnung eine Verfälschung der Tatsachen sowie die sachliche Unrichtigkeit einiger seiner Feststellungen vor. Er kritisiert besonders die Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses, in der seine Ausführungen zu dem Zusammenhang zwischen seinem anxio-depressiven Syndrom und den aufgezeigten Ereignissen entstellt worden seien, sowie Randnummer 39 des Beschlusses, in der zu Unrecht festgestellt worden sei, dass die Auswirkung der beantragten Aussetzung darin bestehen würde, ihn in eine berufliche Situation zurückzuversetzen, wie sie am Anfang der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stehe, während das Ausscheiden seines ehemaligen Referatsleiters die Situation radikal verändert habe.

44 Was die Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses anbelangt, muss festgestellt werden, dass entgegen den Behauptungen des Rechtsmittelführers die vom Richter der einstweiligen Anordnung gebrauchten Worte im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die er selbst in seinem Antrag auf einstweilige Anordnung benutzt hat. Also kann dem Richter der einstweiligen Anordnung nicht vorgeworfen werden, er habe die Tatsachen verfälscht.

45 Was die Kritik an Randnummer 39 betrifft, genügt es festzustellen, dass sie sich auf einen nichttragenden Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses bezieht (vgl. Randnr. 16 dieses Beschlusses), so dass dieser Einwand jedenfalls nicht durchgreift.

46 Der Rechtsmittelführer wirft dem Richter der einstweiligen Anordnung auch vor, es versäumt zu haben, in Randnummer 4 des angefochtenen Beschlusses eine Reihe von Sachverhaltselementen zu erwähnen, die er sodann detailliert aufzählt und die nach seiner Ansicht für eine korrekte Schilderung der Ereignisse entscheidend sind, wobei die fehlende Erwähnung dieser Elemente es verhindert habe, das Vorgehen der Kommission angemessen zu würdigen und zu verurteilen.

47 Hierzu ist festzustellen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung keineswegs gehalten ist, in seinem Beschluss die detailgenaue Schilderung des Sachverhalts wiederzugeben, wie sie sich aus den Schriftsätzen der Parteien ergibt.

48 Darüber hinaus könnte dieses Versäumnis, selbst wenn es vorläge, den angefochtenen Beschluss nicht fehlerhaft machen, da der Rechtsmittelführer keineswegs bewiesen hat, dass die Nichterwähnung bestimmter Sachverhaltselemente in dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der zur Darstellung des Streitstandes bestimmt ist, zur Folge gehabt hat, dass die vom Richter der einstweiligen Anordnung getroffenen Feststellungen verfälschend sind.

49 Somit ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

50 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, den Gleichheitssatz insoweit verletzt zu haben, als er sich in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 1995 in der Rechtssache T-82/95 R (Gómez de Enterría/ Europäisches Parlament, Slg. ÖD 1995, I-A-91 und II-297) und vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-52/01 R (Schaefer/Kommission, Slg. ÖD 2001, I-A-115 und II-543) gestützt habe, wohingegen seine persönliche Lage beträchtliche Unterschiede zu den Situationen aufweise, um die es in diesen beiden Rechtssachen gehe.

51 In dieser Hinsicht genügt es festzustellen, dass die Verweise auf die genannten Beschlüsse Gómez de Enterría/ Europäisches Parlament und Schaefer/Kommission ausschließlich die Feststellung betreffen, wonach die Versetzung des Rechtsmittelführers nach Brüssel keine disziplinarische Maßnahme darstellt, und dass aus diesem Grund eine eventuelle Aufhebung der streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren es jedenfalls erlauben würde, den Schaden beruflicher Art wieder gutzumachen, den der Betroffene erlitten haben will. Diese Überlegung ist unbeschadet der tatsächlichen Unterschiede zu den Sachverhalten, die Anlass zu den beiden genannten Beschlüssen gegeben haben, auf dessen Situation übertragbar.

52 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

53 Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, sein Recht auf Gesundheit und auf körperliche Unversehrtheit verletzt zu haben, indem er sich ungeachtet der Vorlage medizinischer Bescheinigungen, die das Vorhandensein eines Schadensrisikos hätten belegen können, geweigert habe, das Vorhandensein eines solchen Risikos einzuräumen.

54 Dieser Rechtsmittelgrund zielt in Wirklichkeit darauf ab, die Feststellung des Richters der einstweiligen Anordnung zu beanstanden, der zufolge es nicht bewiesen ist, dass die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung geeignet wäre, den gesundheitlichen Problemen des Rechtsmittelführers abzuhelfen. Folglich ist er aus den in Randnummer 21 dieses Beschlusses dargelegten Gründen zurückzuweisen.

55 Mit seinem letzten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Richter der einstweiligen Anordnung vor, nicht angemessen die Voraussetzung des Fumus boni iuris gewürdigt zu haben, und er wiederholt detailliert die Sach- und Rechtsargumente, die er in seiner Klage vor dem Gericht entwickelt hat.

56 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs kumulativ vorliegen müssen, so dass der Aussetzungsantrag zurückzuweisen ist, sofern eine Voraussetzung fehlt (Beschlüsse SCK und FNK/Kommission, Randnr. 30, und DSR-Senator Lines/Kommission, Randnr. 62, sowie Beschluss vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 50).

57 Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund der Tatsache zurückgewiesen worden, dass es an der Dringlichkeit der beantragten Anordnungen fehle, und der Richter der einstweiligen Anordnung hat davon abgesehen, die Frage zu prüfen, ob ein Fumus boni iuris als Voraussetzung für die Aussetzung des Vollzugs vorliegt.

58 Daraus ergibt sich, dass im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels und nach ständiger Rechtsprechung Rechtsmittelgründe, die sich auf das Bestehen eines Fumus boni iuris beziehen, mit denen aber nicht die fehlende Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen in Frage gestellt wird, nicht, und zwar auch nicht teilweise, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen können (Beschlüsse vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnr. 31, und vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 40). Der achte Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

59 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Indessen ergibt sich aus Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung, dass Artikel 70 nicht auf Rechtsmittel anwendbar ist, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt worden sind. Da die Kommission die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm folglich die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten dieser Instanz.

Ende der Entscheidung

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