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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.1998
Aktenzeichen: C-399/97
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EGV


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 92 § 1
EGV Art. 3b
EGV Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß den Artikeln 3b und 4 des Vertrages darf der Gerichtshof wie alle anderen Organe der Gemeinschaft nur innerhalb der Grenzen der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse tätig werden. Zu diesen Befugnissen zählt weder die Zuständigkeit für Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen andere natürliche oder juristische Personen erhoben werden, noch die Zuständigkeit für Klagen auf Aufhebung rein innerstaatlicher Entscheidungen. Solche Klagen sind daher offensichtlich unzulässig.


Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Juli 1998. - Glasoltherm SARL, en liquidation gegen Commission des Communautés européennes, Electricité de France und HLM "Colomiers Habitat SA". - Unzulässigkeit der Klage. - Rechtssache C-399/97.

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