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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: C-4/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen


Vorschriften:

Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen Art. 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

28. Oktober 2004(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Nicht fristgemäße Umsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-4/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am 8. Januar 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und C. Schmidt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter K. Schiemann und M. Ilesic (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen und Vorverfahren

2 Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 98/44 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juli 2000 nachzukommen, und setzen die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis.

3 Die Republik Österreich hat der Kommission keine Maßnahme mitgeteilt, die sie getroffen hätte, um der Richtlinie 98/44 nachzukommen.

4 Mit Mahnschreiben vom 30. November 2000 forderte die Kommission die Republik Österreich auf, binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

5 In ihrer Antwort an die Kommission vom 14. Januar 2001 gab die Republik Österreich an, dass zurzeit Vorschriften ausgearbeitet würden, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44 nachzukommen.

6 Am 19. Dezember 2002 gab die Kommission, da ihr diese Vorschriften noch nicht angezeigt worden waren, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Auffassung vertrat, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44 verstoßen habe, und sie aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Erhalt nachzukommen.

7 Die österreichische Regierung stellte in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2003 klar, dass sie so bald wie möglich in das neu konstituierte Parlament einen Entwurf für eine Patentgesetz-Novelle einbringen werde.

8 Da der Kommission keine Informationen vorlagen, aus denen hervorgegangen wäre, dass die zur Umsetzung der Richtlinie 98/44 erforderlichen Maßnahmen erlassen worden wären, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

9 In ihrer Klagebeantwortung macht die Republik Österreich geltend, dass dem Parlament der Entwurf einer Gesetzesnovelle unterbreitet worden sei, dass dieser im ersten Halbjahr des laufenden Jahres angenommen werde und dass die Notifizierung der erlassenen Vorschriften im Anschluss an die Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt erfolgen werde. Sie bestreitet also nicht, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.

10 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).

11 Da die Umsetzung der Richtlinie 98/44 nicht innerhalb der Frist erfolgte, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

12 Folglich ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44 verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen verstoßen, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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