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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1994
Aktenzeichen: C-403/92
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3201/90


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3201/90 Art. 5 Abs. 1
Verordnung Nr. 3201/90 Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste, der die Verwendung des Begriffs "Château" zur Angabe des Namens eines Weinbaubetriebs von dem zweifachen Erfordernis abhängig macht, daß der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammen, und daß die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist, steht ebenso wie Artikel 6 der Verordnung Nr. 3201/90, der ihn ersetzte und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat, der Verwendung dieses Begriffs durch Weinbauern nicht entgegen, die Wein auf zu den früheren Ländereien eines Schlosses gehörendem Land anbauen und die sich in einer Genossenschaft zusammengeschlossen haben und die Weinbereitung in deren Räumlichkeiten vornehmen.

Der Umstand, daß zu den Mitgliedern einer Genossenschaft Weinbauern zählen, deren Land zu den aufgeteilten früheren Ländereien eines Schlosses gehört, und Weinbauern, die Trauben auf anderem Land erzeugen, ändert an der Anwendbarkeit des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 997/81 oder des Artikels 6 der Verordnung Nr. 3201/90 nichts, wenn zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, daß der Ernteertrag der ersteren nicht mit dem der letzteren vermischt wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 29. JUNI 1994. - CLAIRE LAFFORGUE, GEB. BAUX UND FRANCOIS BAUX GEGEN CHATEAU DE CALCE SCI UND COOPERATIVE DE CALCE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DE CASSATION - FRANKREICH. - BEZEICHNUNG DER WEINE - VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG "CHATEAU". - RECHTSSACHE C-403/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 17. Dezember 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 106, S. 1, nachstehend: Durchführungsverordnung), gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, im Hinblick auf die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Verwendung der Bezeichnung "Château" zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Dieser Rechtsstreit wird zwischen Claire Baux, verheiratete Lafforgü, sowie ihrem Bruder François Baux (nachstehend: Kläger) und anderen Weinbauern, die in der Société coopérative de Calce und in der Société civile immoblière Château de Calce zusammengeschlossen sind, wegen der Verwendung der Bezeichnung "Château de Calce" durch diese beiden Gesellschaften geführt.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß die Eigentümer von in Calce-par-Rivesaltes gelegenen, aus einem Schloß und dem umliegenden Land bestehenden Ländereien ihr Land durch notariellen Vertrag vom 14. August 1863 aufteilten und an mehrere Familien des Dorfes verkauften. Später wurde das Schloß selbst ebenfalls aufgeteilt.

4 Claire Baux ist gegenwärtig Eigentümerin des Hauptteils der baulichen Überreste dieses Schlosses. In der unmittelbaren Umgebung des Schlosses besitzen sie und ihr Bruder drei Hektar Weinberge, deren Trauben sie in Weinbereitungsanlagen, die sich im Schloß befinden, zu Wein verarbeiten. Ihr Wein fällt unter die geschützte Herkunftsbezeichnung "Côtes du Roussillon". Für den Vertrieb ihrer Weine wählten die Kläger die Bezeichnung "Château Lafforgü", die sie am 28. Juli 1986 als Marke beim Institut national de la propriété industrielle (INPI; Nationales Institut für gewerbliches Eigentum) eintragen ließen.

5 Die etwa 50 anderen Weinbauern des Dorfes, die Nachkommen der Personen sind, die den restlichen Teil der Ländereien erwarben, sind ihrerseits Eigentümer von 150 Hektar Weinbergen auf den ursprünglichen Ländereien. Mit anderen Weinbauern haben sie sich in der Société coopérative de Calce zusammengeschlossen, in deren Räumlichkeiten sie den Ernteertrag ihrer individuellen Parzellen verarbeiten. Ihr Wein fällt ebenfalls unter die geschützte Herkunftsbezeichnung "Côtes du Roussillon". Am 4. Oktober 1986 gründeten diese Weinbauern die Société immobilière Château de Calce, die u. a. ein Nebengebäude des Schlosses und ein Gebäude erwarb, zu dem ein Teil der alten Festungsmauer und ein an das Gebäude von Claire Lafforgü grenzendes Fenster gehören. Am 5. Dezember 1986 ließ die Société coopérative de Calce für den Vertrieb ihrer Weine die Marke "Château de Calce" beim INPI eintragen.

6 Am 13. Februar 1987 erhoben die Kläger Klage gegen die Société immobilière Château de Calce und die Société coopérative de Calce beim Tribunal de grande instance Perpignan (Frankreich) mit dem Antrag, festzustellen, daß die Klägerin Lafforgü in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Châteaus de Calce allein berechtigt sei, diese Bezeichnung zu verwenden, und daß deshalb erstens die Société civile immobilière den Begriff "Château de Calce" in ihrer Gesellschaftsbezeichnung nicht verwenden dürfe und daß zweitens die Société coopérative diesen Begriff nicht als Warenzeichen verwenden dürfe. Mit Urteil vom 22. September 1988 gab dieses Gericht der Klage statt. Es befand, daß der Begriff "Château de Calce" mit dem Eigentum von Claire Lafforgü verbunden sei und daß seine Verwendung durch die beiden Gesellschaften bei den Verbrauchern Verwirrung hervorrufen könne, zumal die Kläger selbst Weinerzeuger seien. Dieses Urteil wurde jedoch von der Cour d' appel Montpellier (Frankreich) mit Urteil vom 12. Juli 1989 aufgehoben. Dieses Gericht stellte fest, alle Erwerber von Parzellen und ihre Nachkommen hätten aufgrund der Aufteilung ein Recht an der Bezeichnung "Château de Calce" behalten, selbst wenn sie nicht Eigentümer des Schloßgebäudes geworden seien.

7 Die Kläger erhoben Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil, mit der sie insbesondere geltend machen, die Cour d' appel Montpellier habe gegen Artikel 5 der Durchführungsverordnung verstossen, wonach die Bezeichnung "Château" von einem Weinbaubetrieb nur verwendet werden dürfe, wenn erstens der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen worden sei, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammten, und wenn zweitens die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt sei. Diese beiden Voraussetzungen seien bei der Coopérative de Calce nicht erfuellt. Diese Bestimmung verlange nämlich, daß ein Wein mit der Bezeichnung "Château" ausschließlich aus Trauben hergestellt sei, die in einem einzigen Weinbaubetrieb mit der Bezeichnung Château geerntet worden seien, so daß die Echtheit der Herkunft und die Qualität dieses Weins aufgrund seiner einheitlichen Herstellung gewährleistet sei. Eine landwirtschaftliche Genossenschaft, in der mehrere Weinbauern zusammengeschlossen seien, die unterschiedliche Rebsorten anbauten, könne eine einzige und einheitliche Erzeugung, die das Markenzeichen eines Weines sei, nicht gewährleisten. Die Kläger sind weiter der Auffassung, die Bezeichnung "Château de Calce" könne zur Bezeichnung eines Weins nur verwendet werden, wenn die Weinbereitung aus den Trauben, die in den zu einem Weinbaubetrieb mit der Bezeichnung "Château" gehörenden Weinbergen geerntet worden seien, in den Räumlichkeiten dieses Betriebs erfolge. Die Mitglieder der Genossenschaft seien jedoch nicht Eigentümer des Château de Calce und seien folglich nicht mehr berechtigt, ihrem Wein die Bezeichnung "Château de Calce" zu geben, da dieses Recht davon abhänge, ob die Weinbereitung in den Räumlichkeiten des Schlosses erfolge.

8 Da im Ausgangsverfahren die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und dessen Anwendung in Frage stehen, hat die französische Cour de cassation die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Kann diese Vorschrift Anwendung finden, wenn Weinbauern auf den Ländereien eines Schlosses, die aufgeteilt wurden, Wein erzeugen, für den eine geschützte Herkunftsbezeichnung besteht, und sich in einer Genossenschaft zusammengeschlossen haben, in deren Räumlichkeiten das Ernteerzeugnis zu Wein verarbeitet wird?

Zur ersten Frage

9 Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung der Verwendung des Begriffs "Château" durch Weinbauern entgegensteht, die auf zu den früheren Ländereien eines Schlosses gehörendem Land Wein erzeugen und sich in einer Genossenschaft zusammengeschlossen haben, in deren Räumlichkeiten sie den Ernteertrag zu Wein verarbeiten.

10 Französische Weine, für die, wie für die von den Klägern und der Société coopérative de Calce erzeugten Weine, eine geschützte Herkunftsbezeichnung besteht, werden als Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) angesehen [vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 54, S. 48) und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59)].

11 Für Qualitätsweine b. A. sieht die Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99, nachstehend: Verordnung über die Bezeichnung der Weine) zunächst in Artikel 12 Absatz 1 vor, welche Angaben die Etikettierung enthalten muß. In Artikel 12 Absatz 2 heisst es dann:

"Bei Qualitätswein b. A. kann die Etikettierung durch folgende Angaben ergänzt werden:

...

m) den Namen des Weinbaubetriebs oder des Erzeugerzusammenschlusses, der den Qualitätswein b. A. hergestellt hat und durch den das Ansehen des Qualitätsweins b. A. gehoben werden kann, sofern für diese Angabe Durchführungsbestimmungen oder, wenn solche fehlen, Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats gelten;

..."

12 Zur Durchführung der letztgenannten Bestimmung sieht Artikel 5 der Durchführungsverordnung, auf den sich die Kläger berufen, folgendes vor:

"(1) Bei Angabe des Namens des Weinbaubetriebs, in dem der Wein gewonnen wurde, nach... Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe m) der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 dürfen die Begriffe

° 'château' , 'domaine' ,...

nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammen, und wenn die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten können

a) bei Weinen, die aus auf ihrem Hoheitsgebiet geernteten Trauben stammen, zusätzliche Bedingungen für die Verwendung der im Absatz 1 genannten Begriffe festlegen;

b) die Verwendung eines oder mehrerer dieser Begriffe auf bestimmte Kategorien von auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinen beschränken...."

13 Artikel 5 Absatz 1 beschränkt sich also darauf, die Bedingungen für die Verwendung einer Anzahl von Begriffen, darunter des Begriffs "Château" zur Angabe des Namens eines Weinbaubetriebs, festzulegen. Es handelt sich um zwei Bedingungen: Erstens muß der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen worden sein, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammen, und zweitens muß die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt sein.

14 Dieses zweifache Erfordernis entspricht dem Ziel des Schutzes und der zutreffenden Unterrichtung des Verbrauchers. Artikel 43 der Verordnung über die Bezeichnung der Weine bestimmt nämlich im wesentlichen, daß die Bezeichnung der Weine nicht geeignet sein darf, Verwechslungen über den Ursprung des Erzeugnisses hervorzurufen. Diese Bezeichnung darf nicht geeignet sein, eine Irreführung über die Identität oder die Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen hervorzurufen, die an der Herstellung oder der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt sind oder waren.

15 Die in der vorliegenden Rechtssache in Frage stehenden Gemeinschaftsvorschriften sollen den Verbrauchern, die Wein mit bestimmten prestigeträchtigen Bezeichnungen wie "Château" kaufen, gewährleisten, daß die wesentlichen Phasen der Erzeugung des Weins, also die von der Ernte der Trauben bis zur Weinbereitung, unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Aufsicht und der ausschließlichen Verantwortung eines einzigen Betriebsinhabers erfolgen, dem die Qualität des Erzeugnisses zugeschrieben werden kann.

16 Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung definiert den Weinbaubetrieb nicht. Er führt jedoch Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung über die Bezeichnung der Weine durch, der den Weinbaueinzelbetrieb und den Erzeugerzusammenschluß einander gleich stellt, sofern für die Angabe des Namens des Betriebsinhabers Durchführungsbestimmungen gelten. Artikel 5, der eine solche Durchführungsbestimmung darstellt, ist also, wenn er vom Namen des "Weinbaubetriebs" spricht, dahin zu verstehen, daß er sowohl Einzelbetriebe als auch Erzeugerzusammenschlüsse erfasst.

17 Artikel 5 Absatz 2 ermächtigt die Mitgliedstaaten jedoch, für die Verwendung des Begriffs "Château" zusätzliche Bedingungen festzulegen und diese Verwendung auf bestimmte Kategorien von Weinen zu beschränken.

18 Die Gemeinschaftsvorschriften räumen also zwar den nationalen Stellen die Möglichkeit ein, restriktivere Bestimmungen zu erlassen, sie selbst verlangen jedoch nicht, daß sich auf den Ländereien, auf denen die Trauben geerntet wurden, ein Schloß befindet.

19 Die Gemeinschaftsvorschriften verlangen ebensowenig, daß die Weinbereitung in Anlagen erfolgt, die sich auf Ländereien befinden, zu denen ein Schloß gehört. Sie verlangen auch nicht, daß die Weinbauern selbst Eigentümer der Weinbereitungsanlagen sind. Der Umstand, daß diese Weinbereitung in Räumlichkeiten erfolgt, die Eigentum einer Genossenschaft sind, in der sich Weinbauern zusammengeschlossen haben, ist im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht ebenfalls unerheblich, sofern nur alle Trauben in Weinbergen geerntet wurden, die zu diesem Betrieb gehören, und zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, daß die Weinbereitung aus den Trauben, die auf dem zu den früheren Ländereien des Schlosses gehörenden Land geerntet wurden, getrennt erfolgt.

20 Die in der vorliegenden Rechtssache in Frage stehenden Gemeinschaftsvorschriften stehen also der Verwendung des Begriffs "Château" durch Weinbauern, deren Land zu den früheren Ländereien eines Schlosses gehört und die sich in einer Genossenschaft zusammengeschlossen haben, nicht entgegen.

21 Da das nationale Gericht seine Frage nicht nur im Hinblick auf die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Bezeichnung der Weine gestellt hat, sondern auch im Hinblick auf andere gegebenenfalls anwendbare Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung über die Bezeichnung der Weine mit Wirkung vom 4. September 1989 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13) ersetzt wurde. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe m der letztgenannten Verordnung hat jedoch den gleichen Wortlaut wie Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung über die Bezeichnung der Weine. Auch die Durchführungsverordnung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1991 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 309, S. 1) aufgehoben. Artikel 6 der letztgenannten Verordnung hat jedoch im wesentlichen den gleichen Inhalt wie Artikel 5 der Durchführungsverordnung. Die hier vorgenommene Auslegung gilt somit ebenfalls im Rahmen der gegenwärtig anwendbaren Verordnungen.

22 Die erste Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 997/81 ebenso wie Artikel 6 der Verordnung Nr. 3201/90 der Verwendung des Begriffs "Château" durch Weinbauern nicht entgegensteht, die Wein auf zu den früheren Ländereien eines Schosses gehörendem Land anbauen und die sich in einer Genossenschaft zusammengeschlossen haben und die Weinbereitung in deren Räumlichkeiten vornehmen.

Zur zweiten Frage

23 Die zweite Frage der französischen Cour de cassation geht dahin, ob Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung der Verwendung des Begriffs "Château" zur Angabe des Namens eines Weinbaubetriebs auf dem Etikett eines Qualitätsweins b. A. entgegensteht, wenn die Weinbereitung in den Räumlichkeiten einer Genossenschaft erfolgt ist, zu deren Mitgliedern Weinbauern zählen, deren Land nicht zu den früheren Ländereien des Schlosses gehört.

24 Hierzu ist festzustellen, daß der Umstand, daß einige Mitglieder der Genossenschaft Land bebauen, das nicht zu den früheren Ländereien des Schlosses gehört, und also nicht unbedingt Trauben erzeugen, deren Qualität derjenigen der Trauben entspricht, die von den zu den früheren Ländereien des Schlosses gehörenden Weinbergen stammen, unerheblich ist, wenn zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, die sicherstellen, daß die auf den früheren Ländereien des Schlosses geernteten Trauben nicht mit anderen Trauben vermischt werden.

25 Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß der Umstand, daß zu den Mitgliedern einer Genossenschaft Weinbauern zählen, deren Land zu den aufgeteilten früheren Ländereien eines Schlosses gehört, und Weinbauern, die Trauben auf anderem Land erzeugen, an der Anwendung der in Frage stehenden Vorschriften nichts ändert, wenn zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, daß der Ernteertrag der ersteren nicht mit dem der letzteren vermischt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 17. Dezember 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste steht ebenso wie Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste der Verwendung des Begriffs "Château" durch Weinbauern nicht entgegen, die Wein auf zu den früheren Ländereien eines Schlosses gehörendem Land anbauen und die sich in einer Genossenschaft zusammengeschlossen haben und die Weinbereitung in deren Räumlichkeiten vornehmen.

2) Der Umstand, daß zu den Mitgliedern einer Genossenschaft Weinbauern zählen, deren Land zu den aufgeteilten früheren Ländereien eines Schlosses gehört, und Weinbauern, die Trauben auf anderem Land erzeugen, ändert an der Anwendbarkeit der in Frage stehenden Bestimmungen nichts, wenn zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, daß der Ernteertrag der ersteren nicht mit dem der letzteren vermischt wird.

Ende der Entscheidung

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