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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: C-403/98
Rechtsgebiete: Verordnung 797/85/EWG, Verordnung 2328/91/EWG


Vorschriften:

Verordnung 797/85/EWG Art. 2 Abs. 5
Verordnung 2328/91/EWG Art. 5 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Kapitalgesellschaften können sich vor den nationalen Gerichten zum Zweck der Anerkennung als hauptberuflich tätiger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht auf Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 797/85 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur und Artikel 5 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2328/91 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur berufen, wenn der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats nicht die insoweit erforderlichen Durchführungsbestimmungen in seiner internen Rechtsordnung erlassen hat.

( vgl. Randnr. 29 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. Januar 2001. - Azienda Agricola Monte Arcosu Srl gegen Regione Autonoma della Sardegna, Organismo Comprensoriale nº 24 della Sardegna und Ente Regionale per l'Assistenza Tecnica in Agricoltura (ERSAT). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Cagliari - Italien. - Landwirtschaft - Hauptberuflich tätiger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes - Begriff - Gesellschaft mit beschränkter Haftung. - Rechtssache C-403/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-403/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunale civile e penale Cagliari (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Azienda Agricola Monte Arcosu Srl

gegen

Regione Autonoma della Sardegna,

Organismo Comprensoriale n. 24 della Sardegna,

Ente Regionale per l'Assistenza Tecnica in Agricoltura (ERSAT),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 93, S. 1) und des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 218, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters V. Skouris und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Azienda Agricola Monte Arcosu Srl, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Ribolzi und E. Ribolzi,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Azienda Agricola Monte Arcosu Srl und der Kommission in der Sitzung vom 20. Januar 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. März 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale civile e penale Cagliari hat mit Beschluss vom 26. März 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 93, S. 1) und des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 218, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Azienda Agricola Monte Arcosu Srl (Klägerin) und der Regione Autonoma della Sardegna (Autonome Region Sardinien), dem Organismo Comprensoriale n. 24 della Sardegna (24. Bezirksverwaltung Sardinien) und dem Ente Regionale per l'Assistenza Tecnica in Agricoltura (ERSAT, Regionale Stelle für technische Hilfe in der Landwirtschaft) wegen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Eintragung in das Register der hauptberuflich tätigen Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe durch den Organismo Comprensoriale n. 24 della Sardegna.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 797/85 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten definieren den Begriff ,hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung.

Bei natürlichen Personen enthält diese Definition mindestens die Voraussetzung, dass der Anteil des Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Betrieb am Gesamteinkommen des Betriebsinhabers mindestens 50 % beträgt und dass die für die Tätigkeiten außerhalb des Betriebs aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers ausmacht.

Im Fall anderer als natürlicher Personen definieren die Mitgliedstaaten diesen Begriff unter Berücksichtigung der in vorstehendem Unterabsatz angegebenen Kriterien."

4 Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2328/91 enthält eine gleichlautende Regelung.

5 Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 797/85 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. April 1985 nachzukommen.

Das nationale Recht

6 Nach Artikel 12 des italienischen Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 ist eine natürliche Person hauptberuflich tätiger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn sie zwei Drittel ihres Gesamteinkommens aus dem Betrieb bezieht und zwei Drittel ihrer Arbeitszeit für den Betrieb aufwendet.

7 Nach Artikel 13 können die in Titel III des Gesetzes vorgesehenen Leistungen den gemäß dem Genossenschaftsrecht errichteten landwirtschaftlichen Genossenschaften sowie den Verbänden von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden. In beiden Fällen müssen die Mitglieder mindestens 50 % ihres Einkommens aus der Tätigkeit im Betrieb und der gemeinsamen Tätigkeit beziehen und mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit für die Tätigkeit im Betrieb und für die gemeinsame Tätigkeit aufwenden".

8 Nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 19 der Region Sardinien vom 23. März 1979 ist hauptberuflich tätiger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, wer für die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht weniger als zwei Drittel seiner Gesamtarbeitszeit aufwendet und aus dieser Tätigkeit nicht weniger als zwei Drittel seines gesamten Arbeitseinkommens bezieht".

9 Nach Artikel 21 dieses Gesetzes können auch gemäß den geltenden Rechtsvorschriften errichtete Genossenschaften und Vereinigungen von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe die Leistungen in Anspruch nehmen, die das Gesetz gewährt, sofern jedes Mitglied mindestens 50 % seines Einkommens aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bezieht und mindestens 50 % seiner Arbeitszeit für die Tätigkeit im Betrieb oder für die gemeinsame Tätigkeit aufwendet".

10 Das italienische Ministerialdekret vom 12. September 1985 sieht in Artikel 2 vor:

Leistungsempfänger

(1) Folgende Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe können Interventionsleistungen nach Titel I der Verordnung in Anspruch nehmen, sofern sie die subjektiven Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung erfuellen:

a) selbständige Landwirte als Eigentümer, Pächter oder Teilpächter mit oder ohne Einwilligung des Verpächters, Erbpächter sowie regelmäßig und auf Dauer im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder;

b) selbst bewirtschaftende Eigentümer, Nießbraucher und Pächter;

c) gemäß dem Genossenschaftsrecht errichtete landwirtschaftliche Genossenschaften;

d) Verbände der selbständigen Landwirte, Erbpächter, Teilpächter, regelmäßig und auf Dauer im Betrieb mitarbeitender Familienmitglieder, selbst bewirtschaftender Eigentümer, Nießbraucher und Pächter;

e) Personengesellschaften, die ihnen gehörende oder sonst ihnen unterstehende landwirtschaftliche Betriebe selbst verwalten. Die Autonomen Regionen und Provinzen legen die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung in den Grenzen des Artikels 6 der Verordnung fest.

(2) Die Merkmale eines hauptberuflich tätigen Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes und der beruflichen Fähigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung werden auf der Grundlage der regionalen Rechtsvorschriften bestimmt, die in Anwendung der Richtlinie 72/159/EWG ergangen sind. In Ermangelung solcher Vorschriften finden die Artikel 12 und 13 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 Anwendung.

(3) Die Genossenschaften im Sinne von Buchstabe c dieses Artikels, deren alleiniger Zweck in der Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe besteht, haben schon dann Anspruch auf Investitionsbeihilfen nach Titel I der Verordnung, wenn nur 20 % ihrer Mitglieder die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen erfuellen."

11 Nach dem Gesetz Nr. 17 der Region Sardinien vom 27. September 1992 war ein Register der hauptberuflich tätigen Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu schaffen, wobei die Kriterien für die Führung des Registers von der Giunta Regionale (Regionalrat) nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2328/91 festzulegen waren.

Der Ausgangsrechtsstreit

12 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führt.

13 Sie erwarb mehrere landwirtschaftliche Güter in der Gegend von Uta, Siliqua und Decimomannu. Beim Abschluss des notariellen Kaufvertrags gab sie an, dass sie sich als hauptberuflich tätige Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes eintragen lassen wolle, und beantragte deshalb, auf die Registrierung des Kaufvertrags gemäß Anmerkung 1 zu Artikel 1 der Gebührenordnung im Anhang zum Dekret Nr. 131 des Präsidenten der Republik vom 26. April 1986 den Steuersatz von 8 % anzuwenden.

14 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die Klägerin anschließend beim Organismo Comprensoriale n. 24 della Sardegna die Eintragung in das Register der hauptberuflich tätigen Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe beantragte.

15 Mit Entscheidung vom 11. September 1991 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass nach den regionalen Vorschriften eine Eintragung von Handelsgesellschaften in das Register nicht möglich sei.

16 Die Klägerin erhob daraufhin gegen die Regione Autonoma della Sardegna, den Organismo Comprensoriale n. 24 della Sardegna und den Ente Regionale per l'Assistenza Tecnica in Agricoltura auf der Grundlage der Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 797/85 oder 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2328/91 Klage auf Eintragung in das Register der hauptberuflich tätigen Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe.

17 Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Auffassung des Tribunale civile e penale Cagliari von der Auslegung der erwähnten Bestimmungen abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können die fraglichen Gemeinschaftsvorschriften trotz des Schweigens des italienischen Gesetzgebers auf andere als natürliche Personen, insbesondere auf rechtsfähige Gesellschaften, konkret angewandt werden?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Welche Voraussetzungen müssen mindestens erfuellt sein, damit andere als natürliche Personen und insbesondere rechtsfähige Gesellschaften als hauptberuflich tätige Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes anerkannt werden können?

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

18 Die Kommission äußert vorab Zweifel an der Zulässigkeit der vorgelegten Fragen.

19 Die Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit, in dem es um die Anwendung einer nationalen steuerrechtlichen Vorschrift gehe, die eine Ermäßigung der beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke anfallenden Registersteuer den hauptberuflich tätigen Betriebsinhabern vorbehalte.

20 Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. Oktober 1992 in der Rechtssache C-162/91 (Tenuta il Bosco, Slg. 1992, I-5279, Randnr. 26) entschieden, dass die Ermäßigung der Registersteuer für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 797/85 falle, sondern allein dem nationalen Recht unterliege. Im Übrigen verweise der in der nationalen steuerrechtlichen Vorschrift verwendete Begriff des hauptberuflich tätigen Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht auf den gemeinschaftsrechtlichen Begriff.

21 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 177 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen. Folglich ist es allein Sache der nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Rechtserheblichkeit der Fragen, die sie dem Gerichtshof stellen, zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn. 33 f., und vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnrn. 18 f.).

22 Im Übrigen kann ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, dass das Verfahren des Artikels 177 EG-Vertrag zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, dass das Gemeinschaftsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 26).

23 In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich zwar aus dem Vorlagebeschluss, dass die Klägerin einen Antrag auf Eintragung in das Register der hauptberuflich tätigen Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe beim Organismo Comprensoriale n. 24 della Sardegna gestellt hat, nachdem sie beantragt hatte, in den Genuss des Steuersatzes von 8 % zu kommen, der gemäß Anmerkung 1 zu Artikel 1 der Gebührenordnung im Anhang zum Dekret Nr. 131 des Präsidenten der Republik für die beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke anfallende Registersteuer vorgesehen ist. Dem Vorlagebeschluss lässt sich jedoch ebenfalls entnehmen, dass es im Ausgangsrechtsstreit nur um die Verweigerung der Eintragung in das Register geht, die - wie übrigens auch die Kommission festgestellt hat - nicht nur zur Folge hat, dass die Klägerin nicht in den Genuss eines ermäßigten Registersteuersatzes gelangen kann, sondern es ihr auch unmöglich macht oder jedenfalls erschwert, im Rahmen der gemeinschaftlichen Regelung vorgesehene Beihilfen zu erlangen.

24 Die Vorlagefragen sind daher zulässig.

Zu den Vorlagefragen

25 Nach dem Vorlagebeschluss möchte das Tribunale civile e penale Cagliari mit den beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nationales Gericht die Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 797/85 und 5 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2328/91 auf Kapitalgesellschaften anwenden kann, wenn der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats nicht die insoweit erforderlichen Durchführungsbestimmungen in seiner internen Rechtsordnung erlassen hat.

26 Hierzu ist festzustellen, dass aufgrund der Rechtsnatur der Verordnung und ihrer Funktion im System der gemeinschaftlichen Rechtsquellen deren Bestimmungen im Allgemeinen zwar unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen entfalten, ohne dass die nationalen Behörden Durchführungsmaßnahmen ergreifen müssten. Dennoch kann es vorkommen, dass manche Bestimmungen einer Verordnung zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen.

27 Dies trifft auf die Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 797/85 und 5 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2328/91 zu, nach denen die Mitgliedstaaten den Begriff des hauptberuflich tätigen Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes für andere als natürliche Personen unter Berücksichtigung der auf natürliche Personen angewendeten Kriterien definieren.

28 Angesichts des weiten Ermessensspielraums, den die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der genannten Bestimmungen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Einzelne in Ermangelung mitgliedstaatlicher Durchführungsmaßnahmen Rechte aus diesen Bestimmungen ableiten können.

29 Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass sich Kapitalgesellschaften vor den nationalen Gerichten zum Zweck der Anerkennung als hauptberuflich tätiger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht auf Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 797/85 und Artikel 5 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2328/91 berufen können, wenn der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats nicht die insoweit erforderlichen Durchführungsbestimmungen in seiner internen Rechtsordnung erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile e penale Cagliari mit Beschluss vom 26. März 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Kapitalgesellschaften können sich vor den nationalen Gerichten zum Zweck der Anerkennung als hauptberuflich tätiger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht auf Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur und Artikel 5 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur berufen, wenn der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats nicht die insoweit erforderlichen Durchführungsbestimmungen in seiner internen Rechtsordnung erlassen hat.

Ende der Entscheidung

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