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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: C-404/00
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999, Richtlinie 90/684/EWG, Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werde,


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 249 Abs. 4
EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1
Art. 2 der Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999
Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999Art. 3
Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau
Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werde Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Juni 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen zugunsten staatseigener Werften - Entscheidung 2000/131/EG der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde - Nichtdurchführung. - Rechtssache C-404/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-404/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und S. Rating als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften (ABl. 2000, L 37, S. 22), mit der bestimmte Beihilfen für rechtswidrig und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen,

erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und V. Skouris sowie der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften (ABl. 2000, L 37, S. 22), mit der bestimmte Beihilfen für rechtswidrig und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Anwendbare Rechtsvorschriften

2 Die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27), deren Geltungsdauer durch die Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 332, S. 1) verlängert wurde, sieht besondere Vorschriften für Beihilfen zugunsten dieses Wirtschaftszweigs vor, die eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot in Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen.

3 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werden (ABl. L 148, S. 1), billigte der Rat die Beihilfen für die Umstrukturierung der Werften verschiedener Mitgliedstaaten, darunter der staatseigenen Werften in Spanien.

4 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1013/97 bestimmt:

"(1) Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 kann die Kommission für die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Werften, die zurzeit umstrukturiert werden, zusätzliche Betriebsbeihilfen zu den dort genannten Zwecken bis zu den dort angegebenen Beträgen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären.

...

(4) Beihilfen für die Umstrukturierung staatseigener Werften in Spanien können bis zu einem Betrag von 135 028 Mio. ESP in folgender Form als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden:

- Zinszahlungen bis zu 62 028 Mio. ESP in den Jahren 1988-1994 für Darlehen, die zur Abdeckung zuvor genehmigter, aber nicht ausgezahlter Beihilfen aufgenommen wurden;

- Steuergutschriften bis zu 58 000 Mio. ESP im Zeitraum 1995-1999;

- Kapitalzuführungen bis zu 15 000 Mio. ESP im Jahr 1997.

Alle übrigen Bestimmungen der Richtlinie 90/684/EWG finden für diese Werften Anwendung.

Die spanische Regierung sagt zu, nach einem von der Kommission gebilligten Zeitplan bis spätestens 31. Dezember 1997 einen echten und unwiderruflichen Kapazitätsabbau von 30 000 GBRT vorzunehmen."

Der Sachverhalt der Entscheidung 2000/131

Der Sachverhalt

5 Aus den Randnummern 6 bis 9 der Begründung der Entscheidung 2000/131 ergibt sich folgender Sachverhalt:

"(6) In ihrer Entscheidung vom August 1997 [ABl. 1997, C 354, S. 2] genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen von insgesamt höchstens 229,008 Mrd. ESP für die Umstrukturierung der staatseigenen Schiffswerften in Spanien [im Folgenden: Entscheidung über die Genehmigung]. Zu den genehmigten Beihilfemaßnahmen gehörten "besondere" Steuergutschriften von bis 58 Mrd. ESP in den Jahren 1995 bis 1999.

(7) Diese Steuergutschriften hatten folgenden Grund: Als der Umstrukturierungsplan erstellt wurde, gehörten die Werften noch zur INI-Gruppe (Instituto Nacional de Industria) und konnten in Übereinstimmung mit dem allgemein geltenden spanischen Recht über INI Verluste nach Steuer um 28 % reduzieren, wobei Verluste mit anderweitigen konzerninternen Gewinnen verrechnet wurden. Der Plan ging davon aus, dass derartige Steuergutschriften weiterhin möglich sein würden, auch wenn die Werften ab 1. August 1995 der defizitären staatlichen Holdinggesellschaft Agencia Industrial del Estado (AIE) unterstanden. Daher wurde ein Gesetz erlassen (Gesetz 13/96 vom 30. Dezember [1996]), das es den Unternehmen in einer derartigen Situation gestattete, ab 31. Dezember 1999 weiterhin vom Staat Beträge in einer Höhe zu beziehen, auf die sie aufgrund der Steuerkonsolidierungsvorschriften Anspruch gehabt hätten. Nach den im Rahmen des Umstrukturierungsplans vorausgesagten Verlusten wurden diese Steuergutschriften für die staatseigenen Werften auf 58 Mrd. ESP veranschlagt....

(8) Am 1. September 1997 wurden die Werften in die Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (SEPI) integriert, die wie INI die allgemeinen Steuerkonsolidierungsvorschriften in Anspruch nehmen kann, um Verluste und Gewinne miteinander zu verrechnen.

(9) Das Beihilfepaket wurde unter der Bedingung genehmigt, dass die Gesamtsumme ebenso wie die Beträge je Beihilfe Hoechstbeträge sein mussten. Dies wurde verlangt, um zu gewährleisten, dass die Beihilfen zweckgebunden blieben, und um die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfen auf die Schiffbauindustrie zu beschränken. Nach den der Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle des Umstrukturierungsplans zugänglich gemachten Informationen erhielten die Werften 1998 eine besondere Steuergutschrift in Höhe von 18,451 Mrd. ESP, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sie aufgrund der allgemeinen spanischen Steuerkonsolidierungsvorschriften infolge ihrer Einbindung in die SEPI 1998 außerdem eine Steuergutschrift in Höhe ihrer 1997 angefallenen Verluste erhielten."

6 Unter diesen Umständen stellte die Kommission die Vereinbarkeit der besonderen Steuergutschriften in Höhe von 18,451 Mrd. ESP mit der Entscheidung über die Genehmigung und folglich mit dem Gemeinsamen Markt in Frage.

7 Nach einem Schriftwechsel zwischen den spanischen Behörden und der Kommission und der Eröffnung des in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Prüfverfahrens durch die Kommission erließ diese am 26. Oktober 1999 die Entscheidung 2000/131.

Die Entscheidung 2000/131

8 In Randnummer 57 der Begründung der Entscheidung 2000/131 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die staatseigenen Werften in Spanien eine Beihilfe in Form besonderer Steuergutschriften in Höhe von 18,451 Mrd. ESP erhalten hätten, die rechtlich nicht gerechtfertigt werden könne. Der Gesamtbeihilfebetrag sei zwar nicht überschritten worden, sei aber ein Hoechstbetrag gewesen. Bis zu dieser Hoechstgrenze hätte die Beihilfe nach Auffassung der Kommission lediglich den steuerbaren Verlusten entsprechen und nur unter der Voraussetzung gewährt werden dürfen, dass die Werften nicht in den Genuss von Steuergutschriften aufgrund des allgemeinen spanischen Steuerkonsolidierungssystems hätten gelangen können. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe und folglich für ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG gewesen.

9 In Randnummer 58 der Begründung dieser Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, unter den Umständen des vorliegenden Falles sei die 1998 zugebilligte besondere Steuergutschrift in Höhe von 18,451 Mrd. ESP nicht mehr mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG vereinbar und folglich aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 EG mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Daher müsse der genannte Betrag zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden.

10 Die Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung 2000/131 bestimmen dementsprechend:

"Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der staatseigenen Werften in Höhe von 110 893 743,38 Euro (18,451 Mrd. ESP) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Spanien ergreift die notwendigen Maßnahmen, um vom Beihilfeempfänger den in Artikel 1 genannten Betrag zurückzufordern.

(2) Die Rückzahlung erfolgt in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften. Auf den zurückzuzahlenden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen erhoben. Diese Zinsen werden auf der Grundlage des für die Festsetzung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es ergriffen hat, um der Entscheidung nachzukommen."

Das vorprozessuale Verfahren

11 Die Entscheidung 2000/131 wurde der spanischen Regierung mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 zugestellt.

12 Mit Klageschrift, die am 10. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Spanien beim Gerichtshof beantragt, diese Entscheidung für nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-36/00 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3243) hat der Gerichtshof diese Klage abgewiesen.

13 Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 teilte die spanische Regierung der Kommission mit, dass sie Beratungen mit der Abogacía del Estado (Amt des Vertreters des öffentlichen Interesses) und dem Ministerio de Economía y Hacienda (spanisches Wirtschafts- und Finanzministerium) aufgenommen habe, um zu einer Vereinbarung über die Aufhebung und die Rückzahlung der für rechtswidrig erklärten Beihilfe zu gelangen.

14 Da die Kommission keine konkreten Vorschläge zur Rückzahlung dieser Beihilfe erhielt, forderte sie die spanische Regierung mit Schreiben vom 24. März 2000 auf, ihr binnen einer Frist von 20 Werktagen ab Datum dieses Schreibens Informationen über die im Hinblick auf die Durchführung der Entscheidung 2000/131 ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln.

15 In ihrem Antwortschreiben vom 25. April 2000 führte die spanische Regierung aus, dass die Abogacía del Estado ein Gutachten vorgelegt habe, das klären solle, nach welchem Verfahren die fragliche Beihilfe zurückzufordern sei, und in dem vorgeschlagen werde, die Stellungnahme des Consejo de Estado (Staatsrat) zu diesem Punkt einzuholen. In diesem Schreiben machte die spanische Regierung außerdem geltend, es sei schwierig, festzustellen, ob nach dem nationalen Recht die Steuern, die auf den Beihilfebetrag gezahlt worden seien, den jede Werft nach der Entscheidung der Kommission zurückzuzahlen hätte, abzugsfähig seien oder nicht. Sie fügte hinzu, sie warte noch auf Gutachten, um die sie das Wirtschafts- und Finanzministerium und den Staatsrat gebeten habe.

16 Mit Schreiben vom 23. Mai 2000 richtete die Kommission eine weitere Aufforderung an die spanische Regierung, mit der sie wesentliche Informationen über die Rückzahlung der für rechtwidrig erklärten Beihilfe binnen einer Frist von 20 Werktagen ab Datum dieses Schreibens verlangte.

17 In ihrer Antwort vom 14. Juni 2000 beschränkte sich die spanische Regierung auf die Bitte um einen neuen Termin für die Mitteilung der Maßnahmen, die zur Bewirkung der Rückzahlung der fraglichen Beihilfe getroffen worden sind. Um diesen Aufschub zu rechtfertigen, wies sie auf die kürzlich erfolgte Umstrukturierung der öffentlichen Verwaltung hin. Mit Schreiben vom 22. Juni 2000 lehnte die Kommission es ab, einen solchen Aufschub zu gewähren.

18 Unter diesen Umständen war die Kommission der Auffassung, dass das Königreich Spanien nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um der Entscheidung 2000/131 nachzukommen, und hat daher beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbemerkungen

19 Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG die Errichtung eines Systems umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt, und dass nach Artikel 87 Absatz 1 EG staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 29).

20 Damit die Wirksamkeit dieses Verbots sichergestellt ist, ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat. Diese Aufhebung oder Umgestaltung kann, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des EG-Vertrags gewährten Beihilfen zurückzufordern (vgl. Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13).

21 Der Mitgliedstaat, an den eine ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtende Entscheidung gerichtet ist, hat nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 31).

22 Da gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über das Verfahren der Wiedereinziehung rechtswidrig gezahlter Beträge nicht bestehen, findet die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen grundsätzlich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten statt (in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 24).

23 Diese Rechtsprechung ist im Übrigen übernommen worden durch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1), insbesondere durch ihren Artikel 14 Absatz 3, wonach die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 33).

24 Ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist somit frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

25 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nicht nachkommt, entweder nach Artikel 226 EG oder nach Artikel 88 Absatz 2 EG den Gerichtshof anrufen kann, um diese Vertragsverletzung feststellen zu lassen. Dabei ist die Klage nach Artikel 88 Absatz 2 EG nur eine Variante der Vertragsverletzungsklage, die den besonderen Problemen, die die Aufrechterhaltung für rechtswidrig erklärter staatlicher Beihilfen für den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt mit sich bringt, angepasst ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 37).

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; sie kann sich hierfür nicht auf irgendeine Vermutung stützen (Urteil vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6).

27 Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Artikel 10 EG gehalten, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die u. a. darin besteht, für die Anwendung der von den Organen aufgrund des EG-Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 7).

Vorbringen der Parteien

28 Die Kommission trägt vor, dass die spanischen Behörden nicht die zur Durchführung der Entscheidung 2000/131 erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten. Auch wenn das Königreich Spanien die Entscheidung 2000/131 für rechtswidrig halte und eine Nichtigkeitsklage gegen sie erhoben habe, habe es sich innerhalb der gesetzten Fristen an sie zu halten. Nach Artikel 249 Absatz 4 EG sei eine Entscheidung der Kommission nämlich in allen ihren Teilen für den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sei, bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Gerichtshofes verbindlich.

29 Obwohl die spanische Regierung einen ersten Schritt zur Durchführung der Entscheidung 2000/131 getan habe, indem sie mit Beratungen zu den Modalitäten der Rückforderung der Steuergutschriften, die den staatseigenen Werften in Spanien gewährt worden seien, begonnen habe, stehe nach Auffassung der Kommission nicht fest, dass die Regierung nach dem Schreiben, das sie am 22. Juni 2000 an das Königreich Spanien gerichtet habe, irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Rückzahlung dieser Steuergutschriften getroffen habe.

30 Die Kommission meint, das einzige Argument, das ein Mitgliedstaat vorbringen könne, um eine Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung und Rückforderung staatlicher Beihilfen angeordnet werde, die für mit dem Vertrag unvereinbar erklärt worden seien, nicht durchzuführen, sei dasjenige der absoluten Unmöglichkeit der Durchführung. Die spanische Regierung habe sich jedoch im vorliegenden Fall nicht auf eine derartige Unmöglichkeit berufen.

31 Das von der spanischen Regierung vorgebrachte Argument, es sei schwierig, festzustellen, ob nach dem nationalen Recht die Steuern, die auf den Beihilfebetrag gezahlt worden seien, den jede Werft nach der Entscheidung 2000/131 zurückzuzahlen hätte, abzugsfähig seien oder nicht, stelle keinen Fall absoluter Unmöglichkeit der Durchführung dar. Nichts hindere daran, die jeder Werft gewährte Beihilfe vor Abzug des Betrages der Steuern, mit denen die Beihilfe gegebenenfalls belastet sei, unter dem Vorbehalt zurückzufordern, dass dieser Betrag zurückgezahlt werde, wenn sich dies nach nationalem Recht als erforderlich herausstellen sollte.

32 Die Kommission weist auch das Argument der spanischen Regierung zurück, das darin besteht, die kürzlich erfolgte Umstrukturierung der öffentlichen Verwaltung geltend zu machen, um einen erneuten Aufschub der Frist zur Mitteilung der Maßnahmen zu rechtfertigen, die getroffen worden sind, um die Rückzahlung der für rechtswidrig erklärten Beihilfe sicherzustellen. Auch eine solche Umstrukturierung stelle nämlich keinen Fall absoluter Unmöglichkeit der Durchführung dar.

33 In ihrer Klagebeantwortung weist die spanische Regierung zunächst darauf hin, dass die Entscheidung wegen der Gründe nichtig sei, die in der Rechtssache vorgebracht worden seien, die zu dem oben angeführten Urteil Spanien/Kommission geführt hätten.

34 Sie macht sodann geltend, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Vertragsverletzung vorgelegen habe, da sie schon davor begonnen habe, die Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Entscheidung 2000/131 nachzukommen sei, insbesondere indem sie Beratungen eingeleitet habe, um sie nach nationalem Recht durchzuführen, und da diese Maßnahmen der Kommission bereits mit dem Schreiben vom 31. Januar 2000 mitgeteilt worden seien.

35 Die spanische Regierung betont, dass das Gutachten des spanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums notwendig sei, um zu klären, nach welchem Verfahren die für rechtswidrig erklärte Beihilfe zurückzufordern sei. Wie in diesem Gutachten angegeben, sei diese als Zuschuss an die AIE und an die SEPI und nicht als besondere Steuergutschrift ausgezahlt worden. Daraus ergebe sich, dass das Rückforderungsverfahren eher einem Verwaltungsverfahren als einem Steuerverfahren entsprechen müsse.

36 Die spanische Regierung macht auch die Notwendigkeit des Berichtes der Abogacía del Estado geltend, dem zufolge die zurückzufordernden Beträge als öffentlich-rechtliche Einkünfte anzusehen seien und ihre Rückforderung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens mit den Vorrechten und Gewährleistungen des allgemeinen Haushaltsgesetzes möglich sei. Gleichwohl gebe es keine Erfahrungen mit der Rückforderung von Beihilfen, die von einer dem Privatrecht unterliegenden staatlichen Gesellschaft wie der SEPI mit einer von der des Staates verschiedenen Rechtspersönlichkeit gezahlt worden seien, und es sei daher schwierig, anzunehmen, dass die durch diese zurückzufordernden Beträge öffentlich-rechtliche Einkünfte seien, für die die genannten Vorrechte gälten. Es sei daher erforderlich, privatrechtliche Verfahren und die ordentliche Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen.

37 Unter diesen Umständen macht die spanische Regierung geltend, dass das Gutachten des Staatsrats erforderlich sei, um Antworten auf die Fragen zu finden, ob die Entscheidung 2000/131 der SEPI eine Forderung verschaffe, ob das Rückforderungsverfahren das zivilrechtlich vorgesehene Verfahren sei oder ob verwaltungsrechtliche Verfahren anzuwenden seien und ob bei Untätigkeit der fraglichen Gesellschaft der Staat auf verwaltungsrechtlichem Wege die Durchführung der Entscheidung verlangen könne.

38 Darüber hinaus meint die spanische Regierung, es sei keine angemessene Frist verstrichen, um die Verletzung der Pflicht Spaniens, bestimmte rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern, beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259). Die spanischen Behörden hätten nicht einmal die Zeit gehabt, die in den Randnummern 35 bis 37 dieses Urteils genannten Gutachten über die Frage einzuholen, welches Verfahren das schnellste und rechtlich das korrekteste sei, um die fragliche Beihilfe zurückzufordern, oder die sozialen Auswirkungen einer solchen Rückforderung zu bewerten.

39 Schließlich habe die Kommission erst nach der Auszahlung aller in der Entscheidung über die Genehmigung genannten Beträge und nachdem alle in dieser Entscheidung aufgestellten Bedingungen erfuellt worden seien darauf hingewiesen, dass die an die staatseigenen Werften geleisteten Beihilfen wegen Nichterfuellung einer angeblich wesentlichen Bedingung teilweise rechtswidrig geworden seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Es ist daran zu erinnern, dass das Klagesystem des EG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Artikeln 230 EG und 232 EG vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten haben unterschiedliche Zwecke und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).

41 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).

42 Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten.

43 Hierzu ist festzustellen, dass die spanische Regierung unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der Rechtssache, die zu dem oben angeführten Urteil Spanien/Kommission geführt hat, zwar die Qualifizierung der den staatseigenen Werften gewährten Steuergutschriften als Beihilfe unter Hinweis auf eine Reihe tatsächlicher Gegebenheiten angefochten hat, jedoch keinen Fehler geltend gemacht hat, der die Existenz der Entscheidung 2000/131 als solche in Frage stellen könnte.

44 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 38).

45 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

46 Auch wenn ein Mitgliedstaat gegen eine solche Klage nichts anderes geltend machen kann als die völlige Unmöglichkeit, die Entscheidung durchzuführen, so kann er doch unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten, die bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auftreten, oder Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, der Kommission zur Beurteilung vorlegen und geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 24).

47 Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfuellt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).

48 Vorab ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung, wonach bis zu dem für die Feststellung der Vertragsverletzung maßgeblichen Zeitpunkt die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung 2000/131 gemäß dem nationalen Recht durchzuführen, getroffen worden seien, die spanische Regierung erst Beratungen über die Modalitäten der Rückforderung der für rechtswidrig erklärten Beihilfe begonnen und noch keine konkreten Schritte bei den spanischen staatseigenen Werften zum Zwecke der Rückforderung dieser Beihilfe unternommen hatte.

49 Außerdem ergibt sich aus den Akten nicht, dass es absolut unmöglich gewesen sei, Schritte einzuleiten, damit diese Werften die Beihilfe zurückzahlen.

50 Zunächst ist zum angeblich nicht steuerlichen Charakter der fraglichen Beihilfe, weil sie als Zuschuss der AIE und der SEPI und nicht als besondere Steuergutschrift gewährt worden sei, darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung, wie der Gerichtshof in Randnummer 44 dieses Urteils festgestellt hat, nicht von der Form abhängen kann, in der diese gewährt worden ist.

51 Sodann ist zu der angeblichen rechtlichen Komplexität des Rückforderungsvorgangs wegen der Schwierigkeit, festzustellen, ob das anwendbare Verfahren ein zivilrechtliches ist oder ob das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zwar mangels Gemeinschaftsvorschriften über das Verfahren für die Rückforderung derartiger Beihilfen grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erfolgen muss, diese Vorschriften aber so anzuwenden sind, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird und dass das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt wird (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 55).

52 Die Notwendigkeit, das Gutachten des Staatsrats abzuwarten, um das am ehesten einschlägige Rückforderungsverfahren zu ermitteln, war also nicht derart, dass sie die Durchführung der Entscheidung 2000/131 unmöglich gemacht hätte.

53 Auch wenn es zutrifft, dass die spanische Regierung der Kommission das Gutachten der Abogacía del Estado übermittelt hatte, ist doch festzustellen, dass die spanische Regierung trotz der wiederholten Aufforderungen durch die Kommission dieser nicht die erforderlichen Angaben hat zukommen lassen, die es ihr ermöglicht hätten, das von den spanischen Behörden angewandte Rückforderungsverfahren zu beurteilen und die Zeitpunkte zu erfahren, zu denen die Durchführung der Entscheidung 2000/131 erfolgen sollte.

54 Die spanische Regierung hat sich auf den Vortrag beschränkt, die nationalen Behörden hätten nicht die erforderliche Zeit gehabt, um die sozialen Auswirkungen der Rückforderung der für rechtswidrig erklärten Beihilfe zu beurteilen, und sie hat geltend gemacht, dass den staatseigenen Werften sowie den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen könnte und die kürzlich erfolgte Umstrukturierung der Verwaltung einen Aufschub der Frist erfordere, die für die Mitteilung der zur Durchführung der Entscheidung 2000/131 getroffenen Maßnahmen gewährt worden sei.

55 Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).

56 Schließlich ist das Argument der spanischen Regierung, dass die Kommission die Klage innerhalb einer ungewöhnlich kurzen Frist nach der Zustellung der Entscheidung 2000/131 erhoben habe, nicht geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen.

57 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2000/131, mit der die Beihilfe zugunsten der staatseigenen Werften für rechtswidrig und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist, verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften, mit der diese Beihilfe für rechtswidrig und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist, verstoßen, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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