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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: C-404/04 P-R
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 242
EG Art. 243
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. April 2005. - Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen durch den Präsidenten des Gerichts - Klageabweisung durch das Gericht - Rechtsmittel - Erneuter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen im Rahmen des Rechtsmittels - Kriterien. - Rechtssache C-404/04 P-R.

Parteien:

In der Rechtssache C-404/04 P-R

betreffend einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach den Artikeln 242 EG und 243 EG, eingereicht am 14. Oktober 2004,

Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Schott AG, vormals Schott Glas, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung begehrt die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) vom Präsidenten des Gerichtshofes, den Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. 2002, L 62, S. 30, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes über das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 22. September 2004 in der Rechtssache C404/04 P oder bis zu einem vom Präsidenten des Gerichtshofes bestimmten Zeitpunkt auszusetzen, hilfsweise jede andere oder zusätzliche Maßnahme zu treffen, die der Präsident des Gerichtshofes für erforderlich oder angemessen hält.

Vorgeschichte des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung

2. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe in Höhe von 4 Millionen DM gewährt habe. In Artikel 2 der Entscheidung gab sie der Bundesrepublik Deutschland auf, diese Beihilfe unverzüglich zurückzufordern.

3. Die Antragstellerin beantragte beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Im Lauf des Verfahrens erließ der Präsident des Gerichts mehrmals einstweilige Anordnungen, mit denen im Wesentlichen die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht mit der Maßgabe ausgesetzt wurde, dass die Antragstellerin einen Teil dieses Betrages zurückzahlt, was sie auch getan hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II2153, vom 1. August 2003 in der Rechtssache T198/01 R [II], Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2003, II2895, und vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache T198/01 R III, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

4. Gegen die Abweisung der Klage mit Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01 (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil) legte die Antragstellerin am 22. September 2004 Rechtsmittel ein. Im Rahmen dieses Rechtsmittels beantragt sie im Wesentlichen wiederum die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof.

5. Zur Vorgeschichte des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung enthalten die Randnummern 7 bis 28 des angefochtenen Urteils nähere Angaben:

7 Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Ilmenau im Freistaat Thüringen. Sie ist im Bereich der Glasherstellung tätig.

8 Sie wurde 1994 von den Eheleuten Geiß mit dem Ziel gegründet, vier der zwölf Produktionslinien für die Herstellung von Glas der früheren Ilmenauer Glaswerke GmbH (im Folgenden: IGW) zu übernehmen, die von der Treuhandanstalt (einer mit der Umstrukturierung der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betrauten Einrichtung des öffentlichen Rechts, später umbenannt in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, im Folgenden: BvS) in Liquidation überführt worden war. Die fraglichen Produktionslinien stammten aus dem Vermögen des Volkseigenen Betriebes Werk für Technisches Glas Ilmenau, der vor der deutschen Wiedervereinigung das Zentrum der Glasherstellung in der Deutschen Demokratischen Republik war.

9 Der Verkauf der vier Produktionslinien von der IGW an die Klägerin erfolgte in zwei Stufen, durch einen ersten Vertrag über die Übertragung von Aktiva vom 26. September 1994 (im Folgenden: Asset-deal 1), der von der Treuhandanstalt im Dezember 1994 genehmigt wurde, und einen zweiten Vertrag vom 11. Dezember 1995 (im Folgenden: Asset-deal 2), den die BvS am 13. August 1996 genehmigte.

10 Nach dem Asset-deal 1 betrug der Kaufpreis für die ersten drei Produktionslinien insgesamt 5,8 Millionen DM (2 965 493 Euro) und sollte in drei Raten am 31. Dezember der Jahre 1997, 1998 und 1999 gezahlt werden. Die Zahlung wurde durch eine Grundschuld in Höhe von 4 Millionen DM (2 045 168 Euro) und eine Bankbürgschaft von 1,8 Millionen DM (920 325 Euro) gesichert.

11 Es ist unstreitig, dass keine dieser drei Raten gezahlt wurde.

12 Mit dem Asset-deal 2 wurde auch die vierte Produktionslinie zum Preis von 50 000 DM (25 565 Euro) an die Klägerin verkauft.

13 Ferner ist unstreitig, dass die Klägerin im Jahr 1997 Liquiditätsprobleme hatte. Deshalb nahm sie Verhandlungen mit der BvS auf. Diese führten zum Abschluss eines Vertrages vom 16. Februar 1998, in dem sich die BvS bereit erklärte, den im Asset-deal 1 vereinbarten Kaufpreis um 4 Millionen DM zu verringern (im Folgenden: Kaufpreisverringerung).

14 Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 notifizierte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Klägerin, darunter die Kaufpreisverringerung. Ein Teil dieser Notifizierung betraf einen Umstrukturierungsplan für die Jahre 1998 bis 2000, zu dem u. a. die Suche nach einem neuen privaten Investor gehörte, der einen Beitrag von 3 850 000 DM (1 968 474 Euro) leisten sollte.

15 Mit Schreiben SG (2000) D/102831 vom 4. April 2000 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG. Sie war der Ansicht, dass die deutschen Behörden im Rahmen des Asset-deals 1 und des Asset-deals 2 verschiedene staatliche Beihilfen gewährt haben könnten. Diese angeblichen Beihilfen werden in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 2000 veröffentlichten Mitteilung (Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Beihilfe C 19/2000 [ex NN 147/98] - Beihilfemaßnahmen zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland, ABl. C 217, S. 10) beschrieben, in der die Kommission vorläufig die Auffassung vertrat, dass zwei der fraglichen Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen angesehen werden könnten, und zwar die Kaufpreisverringerung und ein Darlehen der Thüringer Aufbaubank (TAB) in Höhe von 2 Millionen DM (1 015 677 Euro), das der Klägerin am 30. November 1998 auf der Grundlage der (durch die Entscheidung SG[96] D/1946 genehmigten) Beihilferegelung NN 74/95 gewährt worden war.

16 Die Bundesrepublik Deutschland gab mit Schreiben vom 7. Juli 2000 gegenüber der Kommission ihre Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ab. Sie führte aus, die Kaufpreisverringerung stelle keine staatliche Beihilfe dar, sondern entspreche dem Verhalten eines privaten Gläubigers, der versuche, seine Forderung in einer Situation zurückzuerhalten, in der das Verlangen nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises vermutlich zur Liquidation der Klägerin geführt hätte.

17 Nachdem die Klägerin von der Mitteilung vom 29. Juli 2000 erfahren hatte, nahm sie am 28. August 2000 gegenüber der Kommission Stellung. Sie verlangte, ihr Einsicht in den nicht vertraulichen Teil der Akten zu gewähren und ihr anschließend Gelegenheit zu geben, sich erneut zu äußern.

18 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 räumte die BvS der Klägerin Fristen für die Zahlung des Restbetrags von 1,8 Millionen DM des im Asset-deal 1 festgelegten Kaufpreises und der vom 1. Januar 1998 bis zum 20. Juni 2000 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 198 800 DM (101 645 Euro) ein. Ohne weitere Zinsen zu verlangen, legte die BvS als neue Zahlungstermine den 31. Dezember der Jahre 2003 bis 2005 fest. Dabei war vorgesehen, dass an diesen Tagen jeweils 666 600 DM (340 827 Euro) gezahlt werden sollten.

19 Am 20. November 2000 äußerte sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kommission zu der Stellungnahme, die die Firma Schott Glas, ein Wettbewerber der Klägerin, am 28. September 2000 im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens bei der Kommission eingereicht hatte.

20 Am 27. Februar 2001 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission in der Anlage zu ihrer Mitteilung die Kopie eines Gutachtens vom 24. November 2000, das die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arnold über die Situation und die Rentabilitätsaussichten der Klägerin erstattet hatte (im Folgenden: Gutachten Arnold).

21 Am 12. Juni 2001 erließ die Kommission die [angefochtene Entscheidung]. Sie verzichtete ausdrücklich darauf, im Rahmen desselben förmlichen Prüfverfahrens andere potenzielle Beihilfen wie die Umwandlung der im Zusammenhang mit dem Asset-deal 1 gestellten Bankbürgschaft von 1,8 Millionen DM in eine nachrangige Grundschuld und den Aufschub der Zahlung des Restbetrags des in diesem Vertrag festgelegten Kaufpreises bis 2003 zu prüfen (Randnrn. 42, 64 und 65 der angefochtenen Entscheidung), und kam zu dem Ergebnis, dass ein privater Gläubiger der Kaufpreisverringerung nicht zugestimmt hätte, sondern dass sie eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle.

22 Die Kommission vertrat aus drei Gründen (Randnrn. 76 bis 80 der angefochtenen Entscheidung) die Ansicht, dass sich die BvS bei der Verringerung des Kaufpreises nicht wie ein privater Gläubiger verhalten habe. Selbst wenn die Abhängigkeit des Asset-deals 2 von der Kaufpreisverringerung unterstellt werde, gebe es keine Hinweise dafür, dass die gewählte Vorgehensweise zu geringeren als den Kosten geführt habe, die entstanden wären, wenn die Zahlung des ursprünglich vereinbarten vollen Kaufpreises verlangt und auf den Asset-deal 2 verzichtet worden wäre (Randnr. 81). Die Kommission wies auch das Argument der Klägerin zurück, die Kaufpreisverringerung stelle nur eine Anpassung des Privatisierungsvertrags angesichts der Kürzung der zugesagten Zuschüsse durch den Freistaat Thüringen dar. Sie vertrat nämlich die Ansicht, dass die BvS und der Freistaat Thüringen verschiedene juristische Personen seien (Randnr. 82). Sie schloss daraus, dass das Vorgehen der BvS nicht zur Wahrung ihrer finanziellen Interessen, sondern zur Sicherung des Überlebens der Klägerin gedient habe (Randnr. 83).

23 In der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dass die Kaufpreisverringerung nicht als Ad-hoc-Beihilfe zur Umstrukturierung freigestellt werden könne, da die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht vorlägen. Insbesondere habe der Umstrukturierungsplan der Klägerin nicht auf realistischen Annahmen beruht, und die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität sei zweifelhaft (Randnrn. 92 bis 97).

24 Die Kommission weist auf die Voraussetzung für Umstrukturierungsbeihilfen hin, wonach der Umstrukturierungsplan Maßnahmen vorsehen müsse, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerber so weit wie möglich auszugleichen (Randnrn. 98 bis 101). Trotz des Vorbringens eines Wettbewerbers der Klägerin, dass auf einigen Produktmärkten, auf denen [die Klägerin] tätig ist, strukturelle Überkapazitäten bestünden, kam sie zu dem Ergebnis, dass es nach den für sie verfügbaren Informationen am Gesamtmarkt keine Überkapazitäten gebe (Randnr. 101).

25 Schließlich vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nicht erfüllt sei, da es an einem Beitrag eines privaten Investors im Sinne der oben genannten Leitlinien fehle (Randnrn. 102 bis 107). Zudem stellte sie fest, dass die Klägerin nach den Angaben desselben Wettbewerbers ihre Erzeugnisse systematisch unter dem Marktpreis und sogar unter den Gestehungskosten verkaufe und dass ihr fortwährend Liquidität zum Ausgleich ihrer Verluste zugeführt worden sei; daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Unternehmen zugeflossenen Mittel zu einem marktverzerrenden Verhalten verwendet worden seien, das nicht mit dem Umstrukturierungsprozess in Zusammenhang stehe (Randnr. 103). Im Ergebnis sei die Kaufpreisverringerung somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Randnr. 109).

26 Die Artikel 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung lauten:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe [der Bundesrepublik Deutschland] zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH in Form [einer Verringerung von] 4 000 000 DEM des Kaufpreises im Rahmen des am 26. September 1994 geschlossenen Asset-deals 1 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) [Die Bundesrepublik] Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den deutschen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

27 Die Klägerin räumt ein, am 19. Juni 2001 von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt zu haben, als Vertreter der BvS ihr eine Kopie übergeben hätten.

28 Mit Schreiben vom 23. August 2001 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass sie vorbehaltlich des Einverständnisses der Kommission beabsichtige, die Rückzahlung der fraglichen Beihilfe zu stunden, um Verhandlungen zwischen der Klägerin und einem neuen potenziellen Investor nicht zu gefährden.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

6. Im Anschluss an den Erlass des angefochtenen Urteils verlangte die BvS mit Schreiben vom 8. Juli 2004 von der Antragstellerin die Erstattung der Kaufpreisverringerung zuzüglich Zinsen und abzüglich der Zahlungen, die gemäß den in Randnummer 3 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts bereits geleistet worden waren, d. h. einen Gesamtbetrag von 2 212 027,04 Euro. Die BvS teilte jedoch mit, dass sie von Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung der Rückzahlungspflicht bis zur Ablehnung eines etwaigen Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung absehen werde, sofern die Antragstellerin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen solchen Antrag stelle.

7. Unter diesen Umständen hat die Antragstellerin mit besonderem Schriftsatz gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragt,

1. den Vollzug von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung auszusetzen,

- bis der Gerichtshof abschließend über das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 22. September 2004 in der Rechtssache C404/04 P entschieden hat

- oder bis zu einem Zeitpunkt, den der Präsident des Gerichtshofes bestimmt;

2. hilfsweise, jede andere oder zusätzliche einstweilige Anordnung zu treffen, die der Präsident des Gerichtshofes für erforderlich oder angemessen hält;

3. die Kostenentscheidung vorzubehalten.

8. Die Kommission beantragt, diesen Antrag auf einstweilige Anordnung als unbegründet zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

9. Schott, die mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 15. Mai 2002 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen wurde, beantragt, den genannten Antrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen; hilfsweise ersucht sie den Präsidenten des Gerichtshofes, seine Kostenentscheidung der Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten.

Zum Antrag auf einstweilige Anordnung

10. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Richter der einstweiligen Anordnung nur dann vorläufige Maßnahmen treffen, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (vgl. u. a. Beschluss vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C4 45/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I1461, Randnr. 73).

11. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. u. a. Beschluss vom 27. September 2004 in der Rechtssache C7/04 P[R], Kommission/Akzo und Akcros, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

Vorbemerkungen

12. Erstens ist festzustellen, dass der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung nicht deshalb unzulässig ist, weil die beantragten vorläufigen Maßnahmen in der Aussetzung der angefochtenen Entscheidung bestehen und somit über die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils hinausgehen.

13. Es ist zwar richtig, dass im Rahmen des Artikels 242 EG die beantragten Maßnahmen grundsätzlich den formalen Rahmen des Rechtsmittels, mit dem sie zusammenhängen, nicht überschreiten dürfen; festzustellen ist aber auch, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegen eine ablehnende Entscheidung nur in Ausnahmefällen gegeben ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C486/01 PR und C488/01 PR, Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I1843, Randnr. 73 und die dort genannte Rechtsprechung).

14. Da das angefochtene Urteil insofern einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen ist, als das Gericht mit ihm die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, und da sich die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, muss es der Antragstellerin aus den im Beschluss vom 31. Juli 2003 in der Rechtssache C208/03 PR (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I7939, Randnrn. 78 bis 88) näher erläuterten Erwägungen zum Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz möglich sein, im vorliegenden Fall die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zu beantragen.

15. Außerdem stützt sich der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung auch auf Artikel 243 EG, wonach der Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann.

16. Dass die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung und nicht die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils beantragt wird, hat jedoch Auswirkungen auf die Beurteilung des Fumus boni iuris.

17. Das Vorbringen der Antragstellerin gegen das angefochtene Urteil kann nämlich, so stichhaltig es auch sein mag, nicht ausreichen, um die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung auf den ersten Blick zu rechtfertigen. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des Fumus boni iuris erfüllt ist, müsste die Antragstellerin zudem dartun können, dass das Vorbringen, mit dem im Rahmen der Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung in Abrede gestellt wurde, geeignet ist, auf den ersten Blick die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen (Beschluss Le Pen/Parlament, Randnr. 90).

18. Zweitens ist zur Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Gerichts im ersten der in Randnummer 3 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Beschlüsse im Verfahren der einstweiligen Anordnung, speziell in dessen Randnummern 79, 87 und 88, festgestellt hat, dass der erste und der dritte Klagegrund der Antragstellerin nicht jeder Grundlage zu entbehren schienen. Überdies entschied er im Rahmen der Interessenabwägung in Randnummer 118 des genannten Beschlusses, dass zwar das Gemeinschaftsinteresse normalerweise, wenn nicht sogar fast immer, Vorrang vor dem Interesse des Empfängers der Beihilfe haben müsse, den Vollzug der Pflicht zu deren Rückerstattung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu verhindern, dass es jedoch im vorliegenden Fall außergewöhnliche und ganz spezifische Umstände [gibt], die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen. Im Hauptsacheverfahren wies das Gericht gleichwohl das gesamte Vorbringen der Antragstellerin zurück.

19. Folglich ist im Rahmen des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung bei der Beurteilung der Voraussetzung eines Fumus boni iuris zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung bereits von einem Gemeinschaftsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft wurde und dass dieses die Klage gegen die Entscheidung als unbegründet angesehen hat.

20. Drittens ergibt sich das Erfordernis, im Rahmen des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung Rechtsgründe geltend zu machen, die auf den ersten Blick besonders schwerwiegend erscheinen, auch daraus, dass diese Gründe geeignet sein müssen, die vom Gericht bei seiner inhaltlichen Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin vorgenommene Beurteilung umzukehren und die Beurteilung, mit der der Präsident des Gerichts das Vorliegen außergewöhnlicher und ganz spezifischer Umstände in dieser Rechtssache bejaht hat, zu bestätigen.

Zum Fumus boni iuris

21. Die Antragstellerin hat die von ihr geltend gemachten Rechtsmittelgründe in fünf Rubriken eingeteilt, und zwar Wegfall der Geschäftsgrundlage, Kriterium des privaten Gläubigers, fehlerhafte Ermittlung der Höhe der Beihilfe, Umstrukturierungsplan und Nichtübermittlung der Antworten der Streithelferin an die Bundesrepublik Deutschland.

Zu den Rechtsmittelgründen in Bezug auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage

22. Im Rahmen ihres Vorbringens zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt die Antragstellerin sieben Rechtsmittelgründe an. Sie stuft zwei davon als materielle Rechtsmittelgründe ein, während die fünf anderen auf angebliche Mängel des Verfahrens vor dem Gericht gestützt werden. Aus den in Randnummer 17 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen werden diese angeblichen Verfahrensmängel im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht geprüft.

23. Als ersten materiellen Rechtsmittelgrund trägt die Antragstellerin vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Ansicht vertreten habe, dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung für die Nichtberücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Anforderungen von Artikel 253 EG entspreche.

24. Als zweiten materiellen Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Zurückweisung ihres Vorbringens zum Wegfall der Geschäftsgrundlage in der angefochtenen Entscheidung nicht auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG beruht habe.

25. Diese beiden Rechtsmittelgründe, die zusammen zu prüfen sind, stützen sich im Wesentlichen darauf, dass das Gericht fälschlich nicht beanstandet habe, dass die Kommission zum einen die Kaufpreisverringerung nicht als logische Folge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angesehen und zum anderen die angefochtene Entscheidung insoweit nicht ausreichend begründet habe.

26. In Randnummer 82 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission in Bezug auf den angeblichen Wegfall der Geschäftsgrundlage festgestellt, dass die BvS und der Freistaat Thüringen verschiedene juristische Personen seien, und daraus geschlossen, dass das Argument der Antragstellerin, wonach die Kaufpreisverringerung angesichts der Herabsetzung der vom Freistaat zugesagten Zuschüsse nur eine Anpassung des Privatisierungsvertrags darstelle, nicht akzeptiert werden könne.

27. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Feststellung dahin ausgelegt, dass die Kommission das Vorbringen der Antragstellerin insoweit für irrelevant gehalten habe. Es hat ausgeführt, bei der vom Freistaat Thüringen angeblich zugesagten Beihilfe habe es sich um eine durch den 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, also eine Regionalbeihilfenregelung, gedeckte Investitionsbeihilfe gehandelt, während die Kaufpreisverringerung nicht unter diese spezielle Beihilfenregelung falle und daher von der Kommission nicht anhand der Bestimmungen dieser Regelung habe beurteilt werden können. Für die Gewährung dieser angeblichen Investitionsbeihilfe sei im Übrigen der Freistaat Thüringen und nicht die BvS zuständig gewesen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie das auf den Anspruch auf Anpassung des Asset-deals 1 gestützte Argument mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die BvS und der Freistaat Thüringen verschiedene juristische Personen seien, auch wenn Letzterer der Antragstellerin die fragliche Investitionsbeihilfe tatsächlich zugesagt haben sollte (vgl. Randnrn. 70 bis 77 des angefochtenen Urteils).

28. Das Gericht hat hinzugefügt, die Antragstellerin habe jedenfalls in ihren Schriftsätzen nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass der Freistaat Thüringen ihr die Gewährung einer Investitionsbeihilfe in Höhe von 4 Millionen DM tatsächlich zugesagt habe. Mangels eines solchen Nachweises sei die Prämisse der Argumentation der Antragstellerin in Bezug auf das Vorliegen einer Zusage des Freistaats für eine Investitionsbeihilfe nicht erwiesen, so dass weder ihr Vorbringen zum Begriff der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft zu werden brauche noch zu klären sei, ob die angebliche Beihilfezusage vom 23. Rahmenplan gedeckt gewesen sei (vgl. Randnrn. 78 bis 86 des angefochtenen Urteils).

29. Vor dem Gerichtshof macht die Antragstellerin geltend, es komme nicht darauf an, ob der Freistaat Thüringen die genannte Beihilfe zugesagt habe. Entscheidend sei, dass die Parteien beim Abschluss des Kaufvertrags gemeinsam von einer höheren Förderung durch den Freistaat ausgegangen seien.

30. Die Kommission stuft dies als neues, vor dem Gericht nicht geltend gemachtes Vorbringen der Antragstellerin ein und trägt vor, wenn dieser Argumentation gefolgt würde, würde dem im Vertrag vorgesehenen System der Kontrolle staatlicher Beihilfen praktisch ein Ende gesetzt. Um eine Beihilfe dem gemeinschaftsrechtlichen Kontrollsystem zu entziehen, würde es nämlich genügen, wenn die Behörde und der Beihilfeempfänger angäben, gemeinsam davon ausgegangen zu sein, dass ein Dritter finanziell zum Kauf beitragen werde, und dann in dem mehr als wahrscheinlichen Fall, dass dieser Dritte seinen Beitrag nicht erbringe, den Kaufpreis verringerten.

31. Eine Entscheidung über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein nationales Rechtsinstitut wie der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf das System der Kontrolle staatlicher Beihilfen Anwendung finden kann, würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung zweifellos sprengen.

32. Eine solche Prüfung ist in diesem Verfahrensstadium jedoch nicht erforderlich, da es an einer hinreichenden Zahl von Anhaltspunkten fehlt, die auf den ersten Blick den Schluss auf das Vorhandensein einer der Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorliegenden Fall zuließen.

33. Nach den Schriftsätzen der Antragstellerin beruht die Anwendung dieses Rechtsinstituts auf der Prämisse, dass sowohl die BvS als auch sie von einer größeren Förderung durch den Freistaat Thüringen ausgingen. In Bezug auf die BvS erscheint diese Prämisse aber nicht erwiesen.

34. Hierzu hat das Gericht in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Antragstellerin die Kaufpreisverringerung von der BvS, einer bundeseigenen Treuhandeinrichtung, gewährt [wurde], um es ihr zu ermöglichen, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen und wieder überlebensfähig zu werden, und nicht zu dem mit dem 23. Rahmenplan verfolgten Zweck der Stützung der regionalen Wirtschaft des Freistaats Thüringen.

35. Nach den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 16 des angefochtenen Urteils hat zudem die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Stellungnahme gegenüber der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt, dass die Kaufpreisverringerung... keine staatliche Beihilfe dar[stelle], sondern... dem Verhalten eines privaten Gläubigers [entspreche], der versuche, seine Forderung in einer Situation zurückzuerhalten, in der das Verlangen nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises vermutlich zur Liquidation der Klägerin geführt hätte.

36. Dabei handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, die vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden können. Allein das Gericht ist nämlich für die Feststellung der Tatsachen zuständig, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I769, Randnr. 29, und Beschluss Front National und Martinez/Parlament, Randnr. 84).

37. Schließlich ist zu der Begründung, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gegeben hat, zu sagen, dass von der Kommission nicht verlangt werden kann, ihre Entscheidung auch dann eingehend zu begründen, wenn sie auf Argumente antwortet, die sie für irrelevant oder nur wenig relevant hält.

38. Unter diesen Umständen hat die Antragstellerin mit den auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die insoweit angeblich unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung gestützten Rechtsmittelgründen den ihr in Bezug auf den Fumus boni iuris obliegenden Beweis nicht erbracht.

Zu dem auf das Kriterium des privaten Gläubigers gestützten Rechtsmittelgrund

39. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe zum einen zu Unrecht verneint, dass die Kommission bei ihrer Antwort auf das Vorbringen zu dem Verhalten, das ein privater Gläubiger gezeigt hätte, um die bei der Antragstellerin aufgetretenen Schwierigkeiten zu bewältigen, die Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung verletzt habe, und zum anderen sei es nur unzureichend auf die Argumentation der Antragstellerin zu diesem Punkt eingegangen.

40. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin mit diesem Rechtsmittelgrund weitgehend nur ihre bereits dem Gericht vorgetragenen Argumente wiederholt, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung in den Randnummern 76 bis 83 eine Begründung enthält, die auf den ersten Blick ausführlich genug erscheint, um - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 63, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I2481, Randnr. 35).

41. Angesichts dieser Rechtsprechung hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund den ihr in Bezug auf den Fumus boni iuris obliegenden Beweis nicht erbracht.

Zum Rechtsmittelgrund der fehlerhaften Ermittlung der Höhe der Beihilfe

42. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Antragstellerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach die Kommission zu Unrecht die Erstattung der gesamten Kaufpreisverringerung gefordert habe, obwohl das Beihilfeelement - soweit von einer Beihilfe gesprochen werden könne - tatsächlich geringer als die Kaufpreisverringerung gewesen sei. Das Gericht habe bei seinen Erwägungen verkannt, dass ein privater Gläubiger zwar möglicherweise keine Kaufpreisverringerung in derselben Höhe wie die BvS gewährt, aber jedenfalls die drohende Insolvenz der Antragstellerin und die dadurch entstehenden Kosten berücksichtigt und sich deshalb für eine entsprechend niedrigere Anpassung des Kaufpreises ausgesprochen hätte.

43. Das Gericht hat hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a. ausgeführt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei; infolgedessen könne die vollständige Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen stehe (vgl. u. a. Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I135, Randnr. 47).

44. Somit hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund den ihr in Bezug auf den Fumus boni iuris obliegenden Beweis nicht erbracht.

Zum Rechtsmittelgrund der Nichtberücksichtigung des geänderten Umstrukturierungsplans

45. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Antragstellerin geltend, das Gericht hätte beanstanden müssen, dass die Kommission bei ihrer Entscheidung den 2001 erstellten geänderten Umstrukturierungsplan, der an die Stelle des Planes von 1998 getreten sei, nicht berücksichtigt habe.

46. Bei ihrer Darstellung der Erwägungen, aus denen das Gericht dieses Vorbringen zurückgewiesen hat, lässt die Antragstellerin jedoch unerwähnt, dass das Gericht in Randnummer 158 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die deutschen Behörden der Kommission am 27. Februar 2001 Folgendes mitteilten: Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass die Kommission aufgrund des markttypischen Verhaltens der BvS das Verfahren ohne eine Befassung mit den noch im Einzelnen abzustimmenden Änderungen des Umstrukturierungsplans abschließen kann.

47. Auf den ersten Blick spricht nichts dagegen, allein diese tatsächliche Feststellung als ausreichende Rechtfertigung dafür anzusehen, dass sich die Kommission, den von der deutschen Regierung selbst gemachten Angaben folgend, auf den Umstrukturierungsplan von 1998 stützen konnte.

48. Somit hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund den ihr in Bezug auf den Fumus boni iuris obliegenden Beweis nicht erbracht.

Zum Rechtsmittelgrund der Nichtübermittlung der Antworten der Streithelferin an die Bundesrepublik Deutschland

49. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Antragstellerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der von ihm festgestellten Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Nichtübermittlung der Antworten der Streithelferin an die Bundesrepublik Deutschland keine so große Bedeutung beizumessen sei, dass sie für sich allein zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen könne.

50. Da nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zu einer Nichtigerklärung führt, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I8237, Randnr. 101), und da es keine Anhaltspunkte gibt, die auf den ersten Blick den Schluss zulassen, dass sich die Nichtübermittlung der fraglichen Informationen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt hätte, hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund den ihr in Bezug auf den Fumus boni iuris obliegenden Beweis nicht erbracht.

51. Nach alledem hat die Antragstellerin durch keinen der von ihr geltend gemachten Rechtsmittelgründe das Vorliegen eines Fumus boni iuris nachzuweisen vermocht, der den in den Randnummern 12 bis 20 des vorliegenden Beschlusses genannten Kriterien entspricht und die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnte.

52. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung oder auf Erlass sonstiger einstweiliger Anordnungen zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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