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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.1998
Aktenzeichen: C-404/96 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Beschluss 91/658/EWG, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Beschluss 91/658/EWG
Verordnung (EWG) Nr. 1897/92
EGV Art. 173 Abs. 1
EGV Art. 173 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Bezeichnet ein gegen ein Urteil des Gerichts eingelegtes Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Nichtigerklärung konkret stützen, genau, so macht der Umstand, daß diese Argumente bereits im ersten Rechtszug vorgetragen worden sind, sie nicht unzulässig.

4 Das unmittelbare Betroffensein des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, erfordert es, daß die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne daß dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Das gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt.

Was die Durchführung eines Darlehens angeht, das die Gemeinschaft der Sowjetunion und ihren Republiken gewährt hat, um die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs zu ermöglichen, so ist ein Unternehmen, das den Zuschlag für einen Auftrag über die Lieferung von Weizen erhalten hat, in diesem Sinn von einer an den Finanzmakler der Republik, der das Darlehen gewährt wird, gerichteten Entscheidung der Kommission unmittelbar betroffen, mit der die Anerkennung der Konformität von Änderungen der zwischen diesem Unternehmen und dem beauftragten Bevollmächtigten der Republik geschlossenen Verträge mit den anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abgelehnt wird, da die Möglichkeit des Beauftragten, die Lieferverträge gemäß den von der Kommission beanstandeten Bedingungen zu erfuellen und somit auf die Gemeinschaftsfinanzierung zu verzichten, rein theoretisch war, so daß die Entscheidung, die die Kommission in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit getroffen hat, dem Unternehmen jede wirkliche Möglichkeit genommen hat, den Auftrag auszuführen oder für die nach den vereinbarten Bedingungen durchgeführten Lieferungen Bezahlung zu erhalten.


Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998. - Glencore Grain Ltd, ehemals Richco Commodities Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nothilfe der Gemeinschaft für die Staaten der ehemaligen Sowjetunion - Darlehen - Dokumentenakkreditiv - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Unmittelbares Betroffensein. - Rechtssache C-404/96 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Glencore Grain Ltd, ehemals Richco Commodities Ltd (im folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-509/93 (Richco/Kommission, Slg. 1996, II-1181; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der an die State Export-Import Bank der Ukraine gerichteten Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1993 abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Der Rat erließ am 16. Dezember 1991 den Beschluß 91/658/EWG über ein mittelfristiges Darlehen für die Sowjetunion und ihre Republiken (ABl. L 362, S. 89).

3 Artikel 1 Absatz 1 lautet:

"Die Gemeinschaft gewährt der UdSSR und deren Republiken ein mittelfristiges Darlehen über einen Kapitalbetrag von höchstens 1 250 Millionen ECU in drei aufeinanderfolgenden Tranchen mit einer Hoechstlaufzeit von drei Jahren, um die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs... zu ermöglichen."

4 Artikel 2 des Beschlusses 91/658 bestimmt zu diesem Zweck:

"[D]ie Kommission [wird] ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die erforderlichen Gelder aufzunehmen, die der UdSSR und deren Republiken in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden."

5 Artikel 3 lautet:

"Das Darlehen nach Artikel 2 wird von der Kommission verwaltet."

6 Ferner heisst es in Artikel 4:

"(1) Die Kommission wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Behörden der UdSSR und ihrer Republiken... die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen des Darlehens, die Regeln für die Bereitstellung der Gelder und die erforderlichen Garantien für die Darlehenstilgung aufzustellen.

...

(3) Die Einfuhr der Erzeugnisse, die durch das Darlehen finanziert wird, erfolgt zu Weltmarktpreisen. Der freie Wettbewerb muß für den Kauf und die Lieferung der Erzeugnisse gewährleistet sein, die den international anerkannten Qualitätsnormen entsprechen müssen."

7 Am 9. Juli 1992 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1897/92 mit den Modalitäten für die Abwicklung eines mittelfristigen Darlehens für die Sowjetunion und ihre Republiken aufgrund des Beschlusses 91/658/EWG des Rates (ABl. L 191, S. 22).

8 In Artikel 2 der Verordnung heisst es:

"Die Darlehen werden auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Republiken und der Kommission gewährt, die als Bedingungen für die Auszahlung der Darlehen die in Artikel 3 bis 7 festgelegten Bestimmungen enthalten."

9 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1897/92 lautet:

"(1) Die Darlehen dienen nur zur Finanzierung von Käufen und Lieferungen im Rahmen von Verträgen, vorausgesetzt die Kommission hat anerkannt, daß diese Verträge dem Beschluß 91/658/EWG und den Abkommen gemäß Artikel 2 entsprechen.

(2) Die Republiken oder die von ihnen bezeichneten Finanzmakler legen der Kommission die Verträge zur Anerkennung vor."

10 Artikel 5 stellt die Bedingungen auf, an die die Anerkennung gemäß Artikel 4 gebunden ist. Zu diesen Bedingungen gehören die beiden folgenden Punkte:

"1. Die Auftragsvergabe erfolgt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs...

2. Der Vertrag bietet die günstigsten Preisbedingungen, die normalerweise auf dem Weltmarkt erzielt werden."

11 Am 13. Juli 1992 schlossen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Ukraine als Nachfolgerin der UdSSR gemäß der Verordnung Nr. 1897/92 ein "Memorandum of Understanding" (im folgenden: Rahmenvereinbarung), aufgrund dessen die Europäische Gemeinschaft der Ukraine das im Beschluß 91/658 vorgesehene Darlehen gewähren sollte. So war vorgesehen, daß die Gemeinschaft als Darlehensgeber der Ukraine als Darlehensnehmer über ihren Finanzmakler, die State Export-Import Bank of Ukraine (im folgenden: SEIB), ein mittelfristiges Darlehen von 130 Millionen ECU als Darlehensbetrag für höchstens drei Jahre gewähren sollte.

12 Nummer 6 des Rahmenabkommens sah vor:

"Der Darlehensbetrag abzueglich der Provisionen und der der EWG entstandenen Kosten ist dem Darlehensnehmer auszuzahlen und entsprechend den Bestimmungen und Bedingungen des Darlehensvertrages ausschließlich zur Deckung unwiderruflicher Dokumentenakkreditive zu verwenden, die der Darlehensnehmer in der international üblichen Form gemäß Lieferverträgen eröffnet hat, vorbehaltlich der Anerkennung dieser Verträge und Akkreditive durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als dem Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 und der vorliegenden Vereinbarung entsprechend."

13 Nummer 7 enthält die Voraussetzungen, von denen die Anerkennung der Konformität des Vertrages abhängig war. Insbesondere heisst es dort, daß die ukrainischen Organisationen bei der Auswahl von Lieferanten in der Gemeinschaft mindestens drei Angebote voneinander unabhängiger Unternehmen einhollen sollten.

14 Am 13. Juli 1992 schlossen die Kommission und die SEIB den in der Verordnung Nr. 1897/92 und der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Darlehensvertrag (im folgenden: Darlehensvertrag). Dieser Vertrag legt genau den Mechanismus der Auszahlung des Darlehens fest. Er sieht eine Möglichkeit vor, auf die im Ziehungszeitraum (20. August 1992 bis 20. April 1993) zurückgegriffen werden kann und mit der bezweckt ist, die für die Bezahlung von Lieferungen genehmigten Beträge vorzuschießen.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

15 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil folgende Feststellungen getroffen:

"7 Nach einer im Mai 1993 veranstalteten informellen Ausschreibung im Hinblick auf den Ankauf von Weizen erhielt Ukrimpex, eine für Rechnung der Ukraine handelnde Einrichtung, sieben Gebote, darunter dasjenige der Klägerin. Da nur dieses Gebot die Lieferung von Weizen vor dem 15. Juni 1993 gewährleistete, nahm es die Ukrimpex an, obwohl es preislich nicht das günstigste war. In dem Vertrag, der am 26. Mai 1993 geschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin, 40 424 t Weizen zum Preis von 137,47 ECU/t cif frei ukrainischer Schwarzmeer-Aussenhafen mit garantierter Verladung spätestens am 15. Juni 1993 zu liefern.

8 Nachdem die SEIB der Kommission den Vertrag zur Genehmigung vorgelegt hatte und der Vizepremierminister der Ukraine Demianov in einer persönlichen Intervention darauf bestanden hatte, daß der Vertrag so schnell wie möglich genehmigt wird, teilte die Kommission Herrn Demianov mit Schreiben vom 10. Juni 1993 mit, sie könne den Vertrag, der ihr von der SEIB vorgelegt worden sei, nicht genehmigen. Dieser Vertrag biete nicht die besten Preisbedingungen, insbesondere weil der Preis den als akzeptabel erachteten Preis übersteige. Mit demselben Schreiben erklärte sich die Kommission bereit, angesichts der dringlichen Lage bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln, die Gemeinschaftsbestände für die sofortige Lieferung von 50 000 t Weizen an die Ukraine zu einem Preis zu öffnen, der um 30 USD/t niedriger sein könne als derjenige, den die Klägerin angeboten habe. Für diese Lieferung erfolgte eine neue Ausschreibung, in der die Klägerin den Zuschlag erhielt.

9 Am 11. Juni 1993 unterrichtete Ukrimpex die Klägerin von der ablehnenden Entscheidung der Kommission und bat sie um Aufschub der Beförderung der Ware. Die Klägerin antwortete, sie habe bereits ein Schiff gechartert. So wurden tatsächlich beinahe 40 000 t Getreide geliefert.

10 Mit Schreiben des Kommissionsmitglieds R. Steichen vom 12. Juli 1993 an die SEIB unterrichtete die Kommission die SEIB offiziell von ihrer Weigerung, den ihr vorgelegten Vertrag zu genehmigen. Herr Steichen führte in diesem Zusammenhang aus: "Die Kommission kann Lieferverträge nur dann anerkennen, wenn sie alle in dem Beschluß 91/658 des Rates, der Verordnung Nr. 1897/92 der Kommission und der Rahmenvereinbarung aufgeführten Kriterien erfuellen. Ferner sieht Abschnitt 5.1 Buchstabe b des mit der Ukraine am 13. Juli 1992 geschlossenen Darlehensvertrags vor, daß die Kommission die Bestätigungsschreiben nach ihrem "uneingeschränkten Ermessen" ausstellt. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der mit ihrem Genehmigungsantrag vom 31. Mai vorgelegte Vertrag nicht alle aufgestellten Kriterien erfuellt und daß sie es daher ablehnen muß, ihr Ermessen auszuüben, um ein Bestätigungsschreiben auszustellen." Er führte aus, daß der Grund für diese Ablehnung darin bestehe, daß der im Vertrag vereinbarte Preis deutlich höher als derjenige sei, den die Kommission akzeptieren könne, und daß es sich hierbei um eine der in dem Beschluß 91/658 (Artikel 4 Absatz 3) und in der Verordnung Nr. 1897/92 (Artikel 5 Absatz 2) aufgeführten Voraussetzungen für das Darlehensgeschäft handele. Hieraus folgerte er: "Nach alledem kann die Kommission, obwohl ich mir der Dringlichkeit des Bedarfs der Ukraine bewusst bin, nicht feststellen, daß der vorgelegte Vertrag die günstigsten Preisbedingungen bietet..."

...

11 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 10. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 30. November 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben."

16 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die Klägerin beantragt hat,

"- die von der Kommission am 12. Juli 1993 an die SEIB gerichtete Entscheidung oder zumindest Handlung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen" (Randnr. 15 des angefochtenen Urteils).

17 Die Kommission hat die Einrede der Unzulässigkeit erhoben, in der sie beantragt hat,

"- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen" (Randnr. 16 des angefochtenen Urteils).

Das angefochtene Urteil

Zur Rüge, es fehle an einer mit einer Klage anfechtbaren Handlung

18 Das Gericht hat die Einrede der Unzulässigkeit, soweit sie auf das Fehlen einer mit einer Klage anfechtbaren Handlung im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages gestützt war, aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

"25 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne daß es auf die Rechtsnatur oder die Form dieser Handlungen ankommt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263).

26 Im vorliegenden Fall ist die SEIB, wie sich aus dem Darlehensvertrag, dessen Partei sie ist, ergibt, berechtigt, einen Antrag auf Auszahlung zu stellen, wenn die Kommission ein Bestätigungsschreiben ausstellt, deren Empfängerin sie ist. Umgekehrt hat die SEIB dieses Recht nicht, wenn die Kommission es ablehnt, ein Bestätigungsschreiben auszustellen.

27 Daher erzeugt die Handlung, mit der es die Kommission ablehnt, einen Vertrag als den Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung entsprechend anzuerkennen, Rechtswirkungen gegenüber der SEIB. Somit ist sie eine mit einer Klage anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages."

Zur Rüge, die Klägerin sei von der Maßnahme, deren Nichtigerklärung sie beantragt, nicht unmittelbar betroffen

19 Das Gericht hat ausgeführt, die Klägerin sei von der am 12. Juli 1993 von der Kommission an die SEIB gerichteten Entscheidung (im folgenden: streitige Entscheidung) nicht unmittelbar betroffen im Sinne vom Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages, und daher sei die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage aus folgenden Gründen für unzulässig zu erklären:

"39 Nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

40 Im vorliegenden Fall ist, da die angefochtene Maßnahme in der Form eines Schreibens der Kommission an die SEIB vom 12. Juli 1993 erging, zu prüfen, ob die Klägerin von dieser Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen ist.

41 Das Gericht stellt vorab fest, daß die Kommission nicht bestritten hat, daß die Klägerin individuell betroffen sei. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht der Ansicht, daß nur die Frage zu prüfen ist, ob die Klägerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist.

42 Hierzu ist festzustellen, daß die Regelungen der Gemeinschaft und die zwischen der Gemeinschaft, der Ukraine und der SEIB geschlossenen Abkommen eine Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und dem von der Ukraine mit dem Ankauf von Weizen beauftragten Bevollmächtigten vorsehen. Es ist nämlich Sache dieses Bevollmächtigten, im vorliegenden Fall der Ukrimpex, im Wege der Ausschreibung den Vertragspartner auszuwählen, die Vertragsbedingungen auszuhandeln und den Vertrag zu schließen. Der Kommission ist dabei nur die Rolle zugewiesen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt sind, und gegebenenfalls im Hinblick auf die Auszahlung des Darlehens zu bestätigen, daß die Verträge dem Beschluß 91/658 und den mit der Ukraine und der SEIB geschlossenen Abkommen entsprechen. Es ist daher nicht Aufgabe der Kommission, den Handelsvertrag anhand anderer als dieser Kriterien zu beurteilen.

43 Somit unterhält ein Unternehmen, an das ein Auftrag vergeben wird, rechtliche Beziehungen nur mit seinem Vertragspartner, der Ukrimpex, die von der Ukraine zum Kauf von Weizen bevollmächtigt ist. Die Kommission unterhält rechtliche Beziehungen nur zum Darlehensnehmer und dessen Finanzmakler, der SEIB, die ihr die Handelsverträge zum Zweck der Anerkennung der Konformität übersendet und Adressat der entsprechenden Entscheidung der Kommission ist.

44 Daher berührt das Handeln der Kommission nicht die Rechtsgültigkeit des zwischen der Klägerin und Ukrimpex geschlossenen Handelsvertrags und ändert den Inhalt des Vertrages insbesondere in bezug auf die zwischen den Parteien vereinbarten Preise nicht. Somit bleibt der am 26. Mai 1993 geschlossene Vertrag unabhängig von der Entscheidung der Kommission, die Übereinstimmung der Vereinbarungen mit den anwendbaren Bestimmungen nicht anzuerkennen, mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Inhalt wirksam.

45 Der Umstand, daß die Kommission Kontakte zur Klägerin oder zu Ukrimpex unterhielt, kann an dieser Beurteilung der Rechte und rechtlichen Pflichten nichts ändern, die sich für jede Partei aus den anwendbaren Regelungen und Vertragsbestimmungen ergeben. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist überdies festzustellen, daß der Schriftwechsel, auf den sich die Klägerin beruft, nicht belegt, daß die Kommission etwa ihre Befugnisse überschritten hätte, die dahin gingen, die Konformität des Vertrages mit den maßgeblichen Bestimmungen zu prüfen und gegebenenfalls anzuerkennen. Erst recht gilt dies für die Kontakte zwischen der Kommission und den Tochterunternehmen wegen anderer Verträge als dem hier betroffenen Vertrag.

46 Zwar kann die SEIB, wenn sie von der Kommission eine Entscheidung erhält, mit der die Unvereinbarkeit des Vertrages mit den anwendbaren Bestimmungen festgestellt wird, kein Dokumentenakkreditiv ausstellen, für das die Garantie der Gemeinschaft erteilt werden kann; doch berührt diese Entscheidung weder die Gültigkeit des zwischen der Klägerin und Ukrimpex geschlossenen Vertrages noch dessen Inhalt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Entscheidung der Kommission nicht eine Entscheidung der nationalen ukrainischen Behörden ersetzt, da die Kommission nur für die Prüfung der Konformität der Verträge im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung zuständig ist.

47 Im übrigen ist in bezug auf die unmittelbare Geltung der Verordnung Nr. 1897/92, auf die sich die Klägerin beruft, festzustellen, daß in Artikel 5 dieser Verordnung in - wie sich aus der Verwendung des Adverbs "insbesondere" ergibt - nicht erschöpfender Weise die Bedingungen aufgeführt sind, die Verträge erfuellen müssen, damit sie für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen; ausserdem verweist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ausdrücklich auf die Bestimmungen der zwischen der Ukraine und der Kommission geschlossenen Abkommen. In Abschnitt 5.1 des Darlehensvertrags, in dem genau angegeben ist, nach welchen Modalitäten die Gemeinschaftsfinanzierung gewährt wird, ist vom uneingeschränkten Ermessen der Kommission die Rede. Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen der Klägerin unbegründet.

48 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht, um darzutun, daß sie von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, auf den Umstand berufen, daß die Handelsverträge eine aufschiebende Bestimmung enthalten, nach der die Erfuellung des Vertrages und die Zahlung des Preises davon abhängig sein soll, daß die Kommission die Erfuellung der Voraussetzungen für die Auszahlung des Gemeinschaftsdarlehens bestätigt. Durch eine solche Bestimmung wollen die Vertragsparteien nämlich einen Zusammenhang zwischen dem von ihnen geschlossenen Vertrag und einem zukünftigen ungewissen Ereignis in dem Sinn herstellen, daß die Wirksamkeit ihres Vertrages vom Eintritt dieses Ereignisses abhängen soll. Die Zulässigkeit einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann aber nicht vom Willen der Parteien abhängig gemacht werden. Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen."

20 Nach allem hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.

Das Rechtsmittel

21 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, einen Verstoß gegen Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages und einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

22 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

23 Zum einen rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und seiner eigenen ständigen Rechtsprechung abgewichen, indem es festgestellt habe, sie sei von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen.

24 Erstens sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Entscheidung nicht eine Entscheidung der ukrainischen Behörden ersetze (Randnr. 46 des angefochtenen Urteils). Die Rechtsmittelführerin stützt sich hierfür auf die Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 1897/92, die die Anerkennung von Lieferverträgen betreffen, sowie auf die Artikel 1 und 4 des von ihr mit Ukrimpex geschlossenen Liefervertrags, die durch die beklagenswerte finanzielle Situation der ukrainischen Behörden gerechtfertigt seien, die es diesen nicht ermöglicht habe, ihre Zahlungsverpflichtungen ohne Gemeinschaftsfinanzierung zu erfuellen.

25 So sehe der Vertrag vor, daß die Ukrimpex "alle erforderlichen Zustimmungen und insbesondere die Anerkennung des Vertrages durch die Kommission oder durch die Europäischen Gemeinschaften einzuholen" habe und daß "die Zahlung jeder Warenladung gemäß den Bestimmungen eines EWG-Darlehensvertrags" erfolge.

26 Um ihre Verpflichtungen gegenüber der Rechtsmittelführerin einhalten zu können, seien die ukrainischen Behörden daher im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung tatsächlich und rechtlich völlig von der Anerkennung durch die Kommission abhängig. Deshalb habe die Entscheidung der Kommission, als sie es mit Schreiben vom 10. Juni 1993 abgelehnt habe, die am 26. Mai 1993 vereinbarten Änderungen zu genehmigen, die Entscheidung der ukrainischen Behörden, den vereinbarten Preis zu zahlen, ersetzt.

27 Zweitens habe das Gericht nicht berücksichtigt, daß den ukrainischen Behörden im Ermangelung der Gemeinschaftsfinanzierung kein Ermessensspielraum in bezug auf die Erfuellung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Rechtsmittelführerin verblieben sei (vgl. Urteile vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897, und vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207).

28 Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht der Rechtsprechung des Gerichtshofes und seiner eigenen Rechtsprechung in bezug auf die Zulässigkeit von Klagen gegen Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen, die von einem "vorgesehenen Begünstigten der Beihilfe" erhoben werden, nicht gefolgt sei.

29 Ebenso wie ein Mitgliedstaat, der beabsichtige, eine Beihilfe zu gewähren, mit einem vorgesehenen Begünstigten vereinbaren könne, die Beihilfe nur dann zu gewähren, wenn die Kommission die angemeldete Beihilfe genehmige, hätten sich die ukrainischen Behörden vertraglich verpflichtet, an die Rechtsmittelfüherin den neuen höheren Preis zu zahlen, wenn die Kommission diesen Preis im Hinblick auf eine Gemeinschaftsfinanzierung genehmige. Auch sei die Stellung der Rechtsmittelführerin, die im Verfahren über die Anerkennung durch die Kommission ständig mit dieser in Kontakt gestanden habe, mit derjenigen des Begünstigten eines Beihilfevorhabens vergleichbar. Zu Unrecht habe das Gericht in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen.

30 Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht entschieden, daß das Vorhandensein der aufschiebenden Bestimmung, die die Erfuellung des Vertrages und die Zahlung des Preises betroffen habe, nicht dazu geführt habe, daß die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen sei (Randnr. 48 des angefochtenen Urteils). Vielmehr liege der aufschiebenden Bestimmung unmittelbar der Umstand zugrunde, daß der Vertrag zwischen der Rechtsmittelführerin und Ukrimpex von der Kommission habe anerkannt werden müssen, um für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht zu kommen, und daß seine Erfuellung daher tatsächlich und rechtlich von dieser Anerkennung abhängig gewesen sei.

31 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung, daß nahezu das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin nur eine Wiederholung ihres Vorbringens vor dem Gericht darstelle. Nach ständiger Rechtsprechung genüge jedoch ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederhole oder wörtlich wiedergebe, nicht den Erfordernissen des Artikels 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

32 Zur Begründetheit macht die Kommission geltend, daß sich die Rechtsmittelführerin darauf berufe, daß der mit Ukrimpex geschlossene Kaufvertrag eine aufschiebende Bedingung enthalte. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung unterschiedlich ausgelegt werden könne, könne ihre Weigerung, die Gemeinschaftsfinanzierung zu genehmigen, nicht dazu führen, daß die finanziellen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht eingehalten werden müssten.

33 Ferner könne die Befugnis eines einzelnen, Klage gegen eine Handlung eines Gemeinschaftsorgans zu erheben, keinesfalls von privatrechtlichen Vereinbarungen abhängig gemacht werden, die dieser einzelne mit einem Dritten geschlossen habe, oder von Handlung einer der Parteien oder beider Parteien im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages.

34 Im übrigen seien die ukrainischen Behörden nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Rahmen der Durchführung einer Politik der Gemeinschaft betraut gewesen. Ihre Entscheidung, den Kaufvertrag zu schließen, und sodann ihre Entscheidung, die Zahlung des später vereinbarten Preisunterschieds zu verweigern, zielten in keiner Weise auf die Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft ab, sondern zeitigten nur privatrechtliche Auswirkungen auf die Beziehung zwischen Ukrimpex und der Rechtsmittelführerin. Dies stelle einen erheblichen Unterschied zu der Situation dar, die dem erwähnten Urteil International Fruit Company u. a./Kommission zugrunde gelegen habe. In der letztgenannten Rechtssache habe das nationale Ausführungsorgan, an das die angefochtene Entscheidung der Kommission gerichtet gewesen sei, nur eine vermittelnde Rolle zwischen dieser und dem Kläger gespielt und über keinen Ermessensspielraum verfügt.

35 Zur Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen, auf die sich die Rechtsmittelführerin beruft, führt die Kommission aus, wenn sie eine einem Unternehmen gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erkläre, sei dieses Unternehmen von einer solchen Entscheidung stets unmittelbar betroffen, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat dies in dem mit ihm geschlossenen Vertrag zur Bedingung gemacht habe.

36 Zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist darauf hinzuweisen, daß das Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Nichtigerklärung konkret stützen, genau bezeichnen muß (vgl. insbes. Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnr. 9). Daß diese Argumente bereits im ersten Rechtszug vorgetragen worden sind, macht sie daher nicht unzulässig.

37 Die Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.

38 Nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

39 Im vorliegenden Fall war die streitige Entscheidung formal an die SEIB gerichtet.

40 Das Gericht hat nur die Frage behandelt, ob die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, nachdem die Kommission nicht bestritten hatte, daß die Klägerin individuell betroffen sei.

41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlaß vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne daß weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. in diesem Sinne insbes. Urteile International Fruit Company u. a./Kommission, Randnrn. 23 bis 29, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnrn. 25 und 26, vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing Company u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, Randnrn. 11 und 12, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, Randnr. 26, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, Randnr. 14, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, Randnr. 25, in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, Randnr. 11, vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 31, vom 17. März 1987 in der Rechtssache 333/85, Mannesmann Röhrenwerke und Benteler/Rat, Slg. 1987, 1381, Randnr. 14, vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 55/86, Arposol/Rat, Slg. 1988, 13, Randnrn. 11 bis 13, vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 12, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 9).

42 Das gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bock/Kommission, Randnrn. 6 bis 8, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 8 bis 10, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 51).

43 Nach allem oblag es im vorliegenden Fall dem Gericht, zu prüfen, ob die streitige Entscheidung für sich allein Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin hatte, weil die zuständigen ukrainischen Behörden möglicherweise keinen Ermessensspielraum in bezug auf die Möglichkeit hatten, den Vertrag entsprechend den zwischen den Parteien im Vertragszusatz vereinbarten, jedoch von der Kommission beanstandeten Bedingungen unter Verzicht auf die Gemeinschaftsfinanzierung zu erfuellen.

44 In diesem Zusammenhang hat das Gericht nur festgestellt, daß die Kommission "nur für die Prüfung der Konformität der Verträge im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung zuständig" gewesen sei (Randnr. 46) und daß ihre Entscheidung "nicht die Rechtsgültigkeit des zwischen der Klägerin und Ukrimpex geschlossenen Handelsvertrags [berührt,] den Inhalt des Vertrages insbesondere in bezug auf die zwischen den Parteien vereinbarten Preise nicht [ändert und somit] der am 26. Mai 1993 geschlossene Vertrag mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Inhalt wirksam [bleibt]" (Randnrn. 44). Der Umstand, daß der Vertrag "eine aufschiebende Bestimmung [enthält], nach der die Erfuellung des Vertrages und die Zahlung des Preises davon abhängig sein soll, daß die Kommission die Erfuellung der Voraussetzungen für die Auszahlung des Gemeinschaftsdarlehens bestätigt", beruhe auf dem Willen der Parteien selbst, von dem die Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 nicht abhängen könne (Randnr. 48).

45 Mehrere vom Gericht festgestellte objektive, erhebliche und übereinstimmende Umstände zeigen aber, daß die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen war.

46 Nach dem angefochtenen Urteil war die SEIB in ihrer Eigenschaft als Finanzmakler der Ukraine gemäß der Rahmenvereinbarung und dem von ihr mit der Kommission geschlossenen Darlehensvertrag an der Durchführung der Gemeinschaftsfinanzierung der Einfuhren von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs in die Ukraine im Sinne des Beschlusses 91/658 beteiligt.

47 Zudem erweist sich, daß das Wirksamwerden des in Rede stehenden Liefervertrags unter der aufschiebenden Bedingung stand, daß die Kommission den Vertrag als den Bedingungen für die Auszahlung des Gemeinschaftsdarlehens entsprechend anerkannte, und daß keine Zahlung getätigt werden konnte, solange der im Vertrag bezeichneten Bank keine ordnungsgemässe Erstattungszusage der Kommission vorlag.

48 Dieser Umstand findet Bestätigung im sozioökonomischen Kontext des Abschlusses des Liefervertrags, der, wie sich aus der dritten und vierten Begründungserwägung des Beschlusses 91/658 ergibt, durch die wirtschaftlich und finanziell kritische Situation gekennzeichnet war, in der sich die vom Beschluß begünstigte Republik befand, sowie durch die Verschärfung ihrer Lage bei Nahrungsmitteln und Waren des medizinischen Bedarfes. Unter diesen Umständen durfte davon ausgegangen werden, daß der Liefervertrag nur nach Maßgabe der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Darlehensgeberin der SEIB übernommen hatte, geschlossen werden konnte, sofern die Handelsverträge als der Gemeinschaftsregelung entsprechend anerkannt wurden.

49 Daher spiegelt die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung in den Vertrag, obwohl sie von den Parteien gewollt war, nur, wie der Generalanwalt in Nummer 69 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, die objektive wirtschaftliche Abhängigkeit des Liefervertrags von der Gewährung des zwischen der Gemeinschaft und der betroffenen Republik vereinbarten Darlehens wider, da die Bezahlung der Getreidelieferungen nur mit den finanziellen Mitteln erfolgen konnte, die den Käufern von der Gemeinschaft über das System der Eröffnung unwiderruflicher Dokumentenakkreditive zur Verfügung gestellt wurden.

50 Die Möglichkeit, daß Ukrimpex, die Lieferverträge gemäß den von der Kommission beanstandeten Preisbedingungen erfuellen und somit auf die Gemeinschaftsfinanzierung verzichten würde, war rein theoretisch und konnte daher im Licht der Tatsachenfeststellungen des Gerichts nicht ausreichen, um auszuschließen, daß die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen war.

51 Somit zeigt sich, daß die streitige Entscheidung, mit der es die Kommission in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit abgelehnt hat, den Zusatz zu dem zwischen Ukrimpex und der Rechtsmittelführerin geschlossenen Vertrag zu genehmigen, der Rechtsmittelführerin jede wirkliche Möglichkeit genommen hat, den ihr erteilten Auftrag auszuführen.

52 Daher berührte die streitige Entscheidung, obwohl sie an die SEIB als Finanzmakler der Russischen Föderation gerichtet war, die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin unmittelbar.

53 Nach allem ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es anhand der von ihm festgestellten Tatsachen zu der Ansicht gelangt ist, daß die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar betroffen sei.

54 Das Rechtsmittel ist daher begründet, soweit es dagegen gerichtet ist, daß die Nichtigkeitsklage mit dem angefochtenen Urteil als unzulässig abgewiesen wird.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

55 Nach allem braucht über den zweiten Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

56 Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes lautet: "Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen."

57 Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif; er ist daher zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-509/93 (Richco/Kommission) wird aufgehoben, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage der Société Glencore Grain Ltd, ehemals Richco Commodities Ltd, als unzulässig abgewiesen wird.

2. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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