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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: C-406/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 2001/37/EG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 230
Richtlinie 2001/37/EG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 2001/37/EG Art. 3 Abs. 2
Verfahrensordnung Art. 80
Verfahrensordnung Art. 81
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 80 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist derjenige Tag von der Berechnung der gerichtlichen Fristen ausgenommen, an dem das Ereignis eintritt, mit dem die Frist beginnt. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass jede Partei die Fristen voll ausschöpfen kann. Bei Maßnahmen, die bekannt zu geben sind, beginnt die Frist unabhängig von der Stunde, in der die Bekanntgabe erfolgt ist, erst mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe. Ist die Klagefrist in Kalendermonaten ausgedrückt, so endet sie also mit Ablauf des Tages, der in dem durch die Frist bezeichneten Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist in Gang gesetzt worden ist, also der Tag der Bekanntgabe.

Diese Argumentation gilt auch für die Klagefrist nach Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung, die mit der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme beginnt. In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die genannte Klagefrist im Sinne von Artikel 80 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung... an" zu berechnen ist. Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung gewährt dem Kläger also vierzehn volle Tage zusätzlich zu der normalen Klagefrist von zwei Monaten, so dass der Beginn der Klagefrist auf den vierzehnten Tag nach der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme hinausgeschoben wird.

( vgl. Randnrn. 14-15 )

2. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz wird durch eine strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden, in keiner Weise beeinträchtigt. Die nach den Artikeln 80 § 1 Buchstaben a und b und 81 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes anzuwendenden Bestimmungen über die Fristen weisen keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten auf, so dass ein entschuldbarer Irrtum des Klägers, der es rechtfertigen würde, von der strikten Anwendung dieser Vorschriften abzusehen, nicht anerkannt werden kann.

( vgl. Randnrn. 20-21 )


Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Mai 2002. - Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzulässigkeit - Verspätung. - Rechtssache C-406/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-406/01

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Sedemund,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera und E. Waldherr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Artikels 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26), soweit diese Vorschriften die Herstellung von Zigaretten zum Zwecke des Exports aus der Europäischen Gemeinschaft in Drittstaaten verbieten,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric und des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen, V. Skouris, J. N. Cunha Rodrigues, C. W. A. Timmermans und A. Rosas,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung der Generalanwältin,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 12. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Artikels 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26), soweit diese Vorschriften die Herstellung von Zigaretten zum Zwecke des Exports aus der Europäischen Gemeinschaft in Drittstaaten verbieten.

2 Mit besonderen Schriftsätzen, die am 12. und am 26. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben das Parlament und der Rat gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

3 Das Parlament und der Rat beantragen,

die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Schriftsatz, der am 29. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 § 2 der Verfahrensordnung zu der Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen. Sie beantragt, diese Einrede zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

5 Das Parlament und der Rat machen geltend, dass die Klage verspätet erhoben worden sei. Da beim Vertrieb des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2001, in dem die Richtlinie 2001/37 veröffentlicht worden sei, keine Verspätung zu verzeichnen gewesen sei, habe die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 230 Absatz 5 EG in Verbindung mit den Artikeln 80 § 1 Buchstaben a und b und 81 der Verfahrensordnung vorgesehene Klagefrist nicht eingehalten, als sie ihre Klageschrift am 12. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht habe. Nach Ansicht des Parlaments und des Rates hätte die Klageschrift nach diesen Bestimmungen spätestens am 11. Oktober 2001 um 24.00 Uhr eingereicht werden müssen.

6 Das Parlament und der Rat tragen ergänzend vor, dass ihre Fristberechnung den Grundsätzen entspreche, die das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seinem Beschluss vom 19. Januar 2001 in der Rechtssache T-126/00 (Confindustria u. a./Kommission, Slg. 2001, II-85) aufgestellt habe, in der es um die Anwendung von Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts gegangen sei, die den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entsprächen.

7 Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, die in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehene Frist von zwei Monaten habe gemäß Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung nicht mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Richtlinie 2001/37 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also am 1. August 2001 um 24.00 Uhr, zu laufen begonnen, wie das Parlament und der Rat meinten, sondern vielmehr mit Beginn des fünfzehnten Tages nach dieser Veröffentlichung, also am 2. August 2001 um 0.00 Uhr. Erst dann sei der vierzehnte Tag der Frist vollständig abgelaufen. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck des Artikels 81 § 1 der Verfahrensordnung, der den Beginn und nicht das Ende einer Klagefrist bestimme. Den Beginn einer solchen Frist auf 24.00 Uhr eines abgelaufenen Tages statt auf 0.00 Uhr eines beginnenden Tages festzulegen, sei daher in keiner Weise gerechtfertigt.

8 Nach dieser Auslegung sei die in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten im vorliegenden Fall am 2. Oktober 2001 um 24.00 Uhr abgelaufen. Unter Hinzurechnung der zehntägigen Entfernungsfrist nach Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung sei die Klagefrist damit erst am 12. Oktober 2001 um 24.00 Uhr abgelaufen. Die Klägerin habe ihre Klage folglich fristgerecht eingereicht.

9 Im Übrigen sei die Einrede der Unzulässigkeit auch wegen des Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz zurückzuweisen, der einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts bilde (u. a. Urteil vom 26. April 1994 in der Rechtssache C-228/92 (Roquette Frères, Slg. 1994, I-1445, Randnr. 27).

10 Sowohl die beteiligten Stellen der Bundesrepublik Deutschland als auch deren Prozessvertreter in der vorliegenden Rechtssache seien bei der Auslegung der Artikel 80 und 81 der Verfahrensordnung zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten am 2. August 2001 zu laufen begonnen habe und demnach unter Einrechnung der Entfernungsfrist am 12. Oktober 2001 um 24.00 Uhr abgelaufen sei. Wenn der vom Parlament und vom Rat vertretenen Auffassung zu folgen wäre, würde dies bedeuten, dass die Bestimmungen der Verfahrensordnung offensichtlich eine sprachliche Unklarheit aufwiesen, die nicht zu Lasten eines effektiven Rechtsschutzes gehen dürfe.

Würdigung durch den Gerichtshof

11 Ist der Gerichtshof für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann er gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um ohne Fortsetzung des Verfahrens über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.

12 Da es sich hier um eine Klage gegen eine Maßnahme handelt, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2001 veröffentlicht wurde, ist zum einen auf Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung hinzuweisen, der Folgendes bestimmt: Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme, so ist diese Frist im Sinne von Artikel 80 § 1 Buchstabe a vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an zu berechnen."

13 Zum anderen ergibt sich aus Artikel 80 § 1 Buchstaben a und b der Verfahrensordnung, dass die u. a. im EG-Vertrag und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen unter Ausschluss des Tages berechnet werden, an dem das Ereignis eintritt, das für den Anfang dieser Fristen maßgebend ist, und mit Ablauf des Tages enden, der im Falle einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten ist, von dem an die Fristen zu berechnen sind.

14 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85 (Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 7) ausgeführt hat, soll eine solche Regelung, die denjenigen Tag von der Berechnung der gerichtlichen Fristen ausnimmt, an dem das Ereignis eintritt, mit dem die Frist beginnt, gewährleisten, dass jede Partei die Fristen voll ausschöpfen kann. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass bei Maßnahmen, die bekannt zu geben sind, unabhängig von der Stunde, in der die Bekanntgabe erfolgt ist, die Frist erst mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe beginnt. Ist die Klagefrist in Kalendermonaten ausgedrückt, so endet sie also mit Ablauf des Tages, der in dem durch die Frist bezeichneten Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist in Gang gesetzt worden ist, also der Tag der Bekanntgabe (Urteil Misset/Rat, Randnr. 8).

15 Diese Argumentation gilt auch für die Klagefrist nach Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung, die mit der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme beginnt. In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die genannte Klagefrist im Sinne von Artikel 80 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung... an" zu berechnen ist. Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung gewährt dem Kläger also vierzehn volle Tage zusätzlich zu der normalen Klagefrist von zwei Monaten, so dass der Beginn der Klagefrist auf den vierzehnten Tag nach der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme hinausgeschoben wird.

16 Im vorliegenden Fall ist der Beginn der zweimonatigen Klagefrist des Artikels 230 Absatz 5 EG somit vom 18. Juli 2001 auf den 1. August 2001 hinausgeschoben worden, was der Klägerin eine zusätzliche Frist von vierzehn vollen Tagen einschließlich des 1. August 2001 bis 24.00 Uhr verschafft hat.

17 Gemäß Artikel 80 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung, wonach eine nach Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages endet, der im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem die Frist in Gang gesetzt worden ist, hat diese Klagefrist mit Ablauf des 1. Oktober 2001 geendet.

18 Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von 10 Tagen, die gemäß Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung zu den Verfahrensfristen hinzuzurechnen ist, die für die Klageerhebung insgesamt zur Verfügung stehende Frist am Donnerstag, 11. Oktober 2001, 24.00 Uhr abgelaufen, da dieser Tag nicht in dem in Artikel 1 der Anlage I der Verfahrensordnung aufgestellten Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage enthalten ist.

19 Daraus folgt, dass die vorliegende Klage, die am 12. Oktober 2001 eingereicht wurde, verspätet erhoben worden ist.

20 Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Recht auf effektiven Rechtsschutz ist festzustellen, dass dieses Recht durch eine strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Urteil Misset/Rat, Randnr. 11), in keiner Weise beeinträchtigt wird.

21 Soweit die Klägerin mit ihrem Verweis auf die Unklarheit der hier anwendbaren Bestimmungen der Verfahrensordnung geltend machen möchte, dass ihre fehlerhafte Auslegung dieser Bestimmungen einen entschuldbaren Irrtum darstelle, so ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen über die Fristen keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten aufweisen, so dass ein entschuldbarer Irrtum der Klägerin, der es rechtfertigen würde, von der strikten Anwendung dieser Vorschriften abzusehen, nicht anerkannt werden kann.

22 Im Übrigen hat die Klägerin weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es dem Gerichtshof nach Artikel 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

23 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

24 Unter diesen Umständen braucht über die Streithilfeanträge, die gemäß Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung von der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Finnland, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Kommission gestellt worden sind, nicht mehr entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und das Parlament und der Rat entsprechende Anträge gestellt haben, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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