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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: C-407/04 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 2003/382/EG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung 2003/382/EG
EG-Vertrag Art. 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

25. Januar 2007

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Schutz der Heimatmärkte - Liefervertrag - Verteidigungsrechte - Selbstbelastung - Beweismittel unbekannter Herkunft - Geldbuße - Begründung - Gleichbehandlung - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Größe des relevanten Marktes und des betroffenen Unternehmens - Mildernde Umstände"

Parteien:

In der Rechtssache C-407/04 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 24. September 2004,

Dalmine SpA mit Sitz in Dalmine (Italien), Prozessbevollmächtigte: A. Sinagra, M. Siragusa und F. Moretti, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan und F. Amato als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, K. Schiemann und M. Ilesic (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dalmine SpA (im Folgenden: Dalmine oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission (T-50/00, Slg. 2004, II-2395, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit darin ihre Klage gegen die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.

I - Die streitige Entscheidung

A - Das Kartell

2 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften richtete die streitige Entscheidung an acht Unternehmen, die nahtlose Stahlrohre herstellen. Darunter sind vier europäische Unternehmen (im Folgenden: Gemeinschaftshersteller): die Mannesmannröhren-Werke AG (im Folgenden: Mannesmann), die Vallourec SA (im Folgenden: Vallourec), die Corus UK Ltd (vormals British Steel Ltd, im Folgenden: Corus) und Dalmine. Die übrigen vier Adressaten der Entscheidung sind japanische Unternehmen (im Folgenden: japanische Hersteller): die NKK Corp., die Nippon Steel Corp., die Kawasaki Steel Corp. und die Sumitomo Metal Industries Ltd (im Folgenden: Sumitomo).

3 Nahtlose Stahlrohre werden in der Öl- und Gasindustrie verwendet und umfassen zwei große Produktgruppen.

4 Die erste Produktgruppe ist die der Ölfeldrohre, die gemeinhin als "Oil Country Tubular Goods" oder "OCTG" bezeichnet werden. Diese Rohre werden entweder ohne Gewinde (sogenannte Glattendrohre) oder als Gewinderohre verkauft. Das Gewindeschneiden dient dazu, die OCTG-Rohre miteinander zu verbinden. Das Gewinde kann entweder in einer vom American Petroleum Institute (API) normierten Standardausführung geschnitten werden, wobei die nach dieser Methode hergestellten Gewinderohre als "OCTG-Standardrohre" bezeichnet werden, oder in Spezialausführungen nach in der Regel patentgeschützten Techniken. Im letztgenannten Fall spricht man von "erstklassigen" oder "Premiumgewinden" oder gegebenenfalls von "Premiumverbindungen"; Gewinderohre in einer solchen Ausführung werden als "OCTG-Premiumrohre" bezeichnet.

5 Die zweite Produktgruppe besteht aus Leitungsrohren für Öl und Gas ("line pipe"), bei denen zwischen Rohren in einer Standardausführung und den für bestimmte Projekte maßgefertigten Rohren (im Folgenden: projektbezogene Leitungsrohre) unterschieden wird.

6 Im November 1994 beschloss die Kommission, eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob es bei diesen Produkten wettbewerbswidrige Praktiken gab. Im Dezember 1994 führte sie bei mehreren Unternehmen Nachprüfungen durch. Zwischen September 1996 und Dezember 1997 nahm sie bei Vallourec, Dalmine und Mannesmann zusätzliche Nachprüfungen vor. Anlässlich einer Nachprüfung bei Vallourec am 17. September 1996 gab Herr Verluca, der Vorstandsvorsitzende von Vallourec Oil & Gas, einige Erklärungen ab (im Folgenden: Erklärungen von Herrn Verluca). Während einer Nachprüfung bei Mannesmann im April 1997 gab Herr Becher, der Leiter dieses Unternehmens, ebenfalls Erklärungen ab (im Folgenden: Erklärungen von Herrn Becher).

7 Die Kommission richtete auch an bestimmte Unternehmen Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Da Dalmine einige der verlangten Auskünfte verweigerte, richtete die Kommission an sie die Entscheidung C(97) 3036 vom 6. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 (im Folgenden: Entscheidung vom 6. Oktober 1997). Dalmine erhob Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, die mit Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 1998, Dalmine/Kommission (T-596/97, Slg. 1998, II-2383), für offensichtlich unzulässig erklärt wurde.

8 Unter Heranziehung der Erklärungen von Herrn Verluca und Herrn Becher sowie weiterer Beweismittel stellte die Kommission in der streitigen Entscheidung fest, dass deren acht Adressaten eine Übereinkunft getroffen hätten, die u. a. den gegenseitigen Schutz ihrer Heimatmärkte zum Gegenstand gehabt habe. Nach dieser Übereinkunft habe jedes Unternehmen davon Abstand genommen, OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre auf dem Heimatmarkt eines anderen Kartellunternehmens zu verkaufen.

9 Die Übereinkunft sei von den Gemeinschaftsherstellern und den japanischen Herstellern im Rahmen von Sitzungen des sogenannten "Europäisch-Japanischen Clubs" geschlossen worden.

10 Der Grundsatz des Schutzes der Heimatmärkte sei mit dem Begriff "Grundregeln" ("fundamentals") bezeichnet worden. Da die Grundregeln tatsächlich respektiert worden seien, habe die fragliche Übereinkunft wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt gehabt.

11 Die Übereinkunft habe auf insgesamt drei Säulen geruht, erstens auf den oben erwähnten Grundregeln des Heimatmarktschutzes, die den in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Verstoß bildeten, zweitens auf Preisabstimmungen für Ausschreibungen und der Festlegung von Mindestpreisen auf den "Sondermärkten" ("special markets") und drittens auf einer Aufteilung der übrigen Weltmärkte, ausgenommen Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika, mittels Verteilerschlüsseln ("sharing keys").

12 Die Existenz der Grundregeln leitete die Kommission aus einem Bündel schriftlicher Indizien, die in den Randnrn. 62 bis 67 der streitigen Entscheidung aufgeführt sind, sowie aus der Tabelle in Randnr. 68 der Entscheidung ab. Dieser Tabelle sei zu entnehmen, dass der Anteil des einheimischen Herstellers am Absatz aller Adressaten der streitigen Entscheidung in Japan und auf den Heimatmärkten der vier Gemeinschaftshersteller sehr hoch sei. Hieraus sei zu schließen, dass die Heimatmärkte von den Kartellunternehmen insgesamt durchaus respektiert worden seien.

13 Die Mitglieder des Europäisch-Japanischen Clubs hätten sich am 5. November 1993 in Tokio getroffen, um zu versuchen, zu einer neuen Marktaufteilungsvereinbarung mit den lateinamerikanischen Herstellern zu kommen. Der Inhalt der dabei getroffenen Übereinkunft lasse sich einem Dokument entnehmen, das der Kommission am 12. November 1997 von einem am Verfahren nicht beteiligten Informanten übergeben worden sei und das u. a. einen "Verteilerschlüssel" enthalte (im Folgenden: Verteilerschlüssel-Papier)

B - Die Dauer des Kartells

14 Der Europäisch-Japanische Club soll sich von 1977 bis 1994 etwa zweimal im Jahr getroffen haben.

15 Die Kommission ging allerdings davon aus, dass zur Festsetzung der Geldbußen das Jahr 1990 als Beginn des Kartells anzusetzen sei, weil zwischen 1977 und 1990 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan Abkommen über eine Selbstbeschränkung der Ausfuhren bestanden. Nach Auffassung der Kommission endete die Zuwiderhandlung im Jahr 1995.

C - Die Geldbußen

16 Bei der Bemessung der Geldbußen stufte die Kommission die Zuwiderhandlung als äußerst schwer ein, weil die Übereinkunft dem Schutz der Heimatmärkte gedient und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt habe. Sie wies jedoch darauf hin, dass der Absatz nahtloser Stahlrohre durch die Adressaten der streitigen Entscheidung in den vier betroffenen Mitgliedstaaten nur etwa 73 Millionen Euro pro Jahr betragen habe.

17 Angesichts dessen setzte sie den Bußgeldbetrag anhand der Schwere des Verstoßes für jedes der acht Unternehmen auf 10 Millionen Euro fest. Da es sich durchweg um Großunternehmen handelt, hielt sie dabei eine Abstufung der Beträge nicht für erforderlich.

18 Ausgehend von der Annahme eines Verstoßes von mittlerer Dauer ermittelte die Kommission den Grundbetrag der gegen jedes beteiligte Unternehmen zu verhängenden Geldbuße, indem sie den anhand der Schwere festgesetzten Betrag für jedes Jahr der Teilnahme an der Zuwiderhandlung um 10 % erhöhte. Da sich der Stahlrohrsektor in einer langjährigen Krisensituation befand, die sich ab 1991 noch verschlechterte, minderte die Kommission die genannten Grundbeträge jedoch wegen mildernder Umstände um 10 %.

19 Schließlich setzte die Kommission nach Abschnitt D Nr. 2 ihrer Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) die Geldbuße für Vallourec um 40 % und die Geldbuße für Dalmine um 20 % herab, weil diese beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren mit ihr kooperiert hätten.

20 In Art. 2 der streitigen Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass der Abschluss von Verträgen zwischen den Gemeinschaftsherstellern über den Verkauf von Glattendrohren auf dem Markt des Vereinigten Königreichs eine Zuwiderhandlung darstelle. Sie verhängte wegen dieser Zuwiderhandlung jedoch keine zusätzliche Geldbuße, weil es sich bei den genannten Verträgen nur um ein Mittel zur Durchführung des im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs aufgestellten Prinzips des Schutzes der Heimatmärkte gehandelt habe.

D - Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung

21 Nach Art. 1 Abs. 1 der streitigen Entscheidung haben die acht Unternehmen, an die sie gerichtet ist, "gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose [OCTG-Standardrohre] und [projektbezogene Leitungsrohre] vorsah, ... verstoßen".

22 Nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung erstreckte sich die Zuwiderhandlung im Fall von Mannesmann, Vallourec, Dalmine, Sumitomo, der Nippon Steel Corp., der Kawasaki Steel Corp. und der NKK Corp. auf den Zeitraum von 1990 bis 1995 und im Fall von Corus auf den Zeitraum von 1990 bis Februar 1994.

23 Die weiteren einschlägigen Bestimmungen des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung lauten:

"Artikel 2

(1) [Mannesmann], Vallourec ..., [Corus] und Dalmine ... haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung Verträge abgeschlossen haben, die zu einer Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an [Corus] (ab 1994 Vallourec ...) geführt haben.

(2) Im Falle von [Corus] dauerte die Zuwiderhandlung vom 24. Juli 1991 bis Februar 1994, im Falle von Vallourec ... vom 24. Juli 1991 bis 30. März 1999, im Falle von Dalmine ... vom 4. Dezember 1991 bis 30. März 1999 und im Falle [von Mannesmann] vom 9. August 1993 bis 24. April 1997.

...

Artikel 4

Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der dort bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen verhängt:

1. [Mannesmann] 13 500 000 EUR

2. Vallourec ... 8 100 000 EUR

3. [Corus] 12 600 000 EUR

4. Dalmine ... 10 800 000 EUR

5. Sumitomo ... 13 500 000 EUR

6. Nippon Steel ... 13 500 000 EUR

7. Kawasaki Steel ... 13 500 000 EUR

8. NKK ... 13 500 000 EUR".

II - Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

24 Sieben der acht in der streitigen Entscheidung mit Geldbußen belegten Unternehmen, darunter auch die Rechtsmittelführerin, reichten bei der Kanzlei des Gerichts Klageschriften ein und beantragten, die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.

25 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht

- Art. 1 Abs. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Rechtsmittelführerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag;

- die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße auf 10 080 000 Euro festgesetzt;

- die Klage im Übrigen abgewiesen;

- jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt.

III - Verfahren vor dem Gerichtshof

26 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die in Art. 4 der streitigen Entscheidung verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

- weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

27 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

IV - Zum Rechtsmittel

28 Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Wesentlichen auf acht Rechtsmittelgründe; drei davon betreffen Verfahrensfehler, zwei weitere Fehler bei der Feststellung der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung, und die drei übrigen beziehen sich auf Fehler bei der Feststellung der in Art. 2 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlung.

29 Außerdem rügt die Rechtsmittelführerin mit zwei Rechtsmittelgründen die Höhe der Geldbuße.

A - Erster Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der von der Kommission während der Untersuchung gestellten Fragen

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

30 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und die Verteidigungsrechte verletzt, indem es die von der Kommission während der Untersuchung gestellten Fragen als legitim angesehen habe. Dadurch sei das Recht verletzt worden, sich nicht selbst zu belasten.

31 Die Rechtsmittelführerin konzentriert sich bei diesem Rechtsmittelgrund auf Frage 1 Buchst. d in Anlage 1 zur Entscheidung vom 6. Oktober 1997; dort heißt es: "Für die Zusammenkünfte, über die Sie keine einschlägigen Unterlagen finden können, bitten wir Sie um Schilderung der besprochenen Themen, der angenommenen Entscheidungen, der Art von Unterlagen, die Sie vor und nach der Zusammenkunft erhalten haben, der für die einzelnen geografischen Zonen erörterten und/oder festgelegten Quoten ('sharing keys') und ihrer Geltungsdauer und der für die einzelnen geografischen Zonen erörterten und/oder festgelegten Preise und ihrer Geltungsdauer unter Angabe ihres Typs ('Target Price' - 'TP', 'Winning Price' - 'WP', 'Proposal Price' - 'PP', 'Rock Bottom Price' - 'RBP')."

32 Die Kommission weist darauf hin, dass das Recht, sich nicht selbst zu belasten, nur für Auskunftsverlangen gelte, zu deren Beantwortung der Adressat unter Androhung von Zwangsgeld gezwungen werde. Frage 1 Buchst. d gehöre aber nicht zu den Fragen, deren Beantwortung in der Entscheidung vom 6. Oktober 1997 unter Androhung von Zwangsgeld verlangt worden sei.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

33 Um festzustellen, ob das Gericht die gerügten Rechtsfehler begangen hat, ist die Rechtsprechung zum Umfang der Befugnisse der Kommission in Voruntersuchungs- und Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Verteidigungsrechte heranzuziehen.

34 Nach dieser Rechtsprechung ist die Kommission berechtigt, ein Unternehmen gegebenenfalls durch Entscheidung zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen, doch darf sie dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteile vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 34 und 35, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn. 61 und 65, und vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773, Randnr. 49).

35 Im vorliegenden Fall geht aber, wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus dem verfügenden Teil der Entscheidung vom 6. Oktober 1997 hervor, dass die Rechtsmittelführerin nicht verpflichtet war, die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Frage 1 Buchst. d zu beantworten. Unter diesen Umständen kann sich die Rechtsmittelführerin, wie das Gericht in den Randnrn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nicht mit Erfolg auf ihr Recht berufen, von der Kommission nicht gezwungen zu werden, ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung zuzugeben.

36 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

B - Zweiter Rechtsmittelgrund: Unzulässigkeit bestimmter Beweismittel

1. Das Verteilerschlüssel-Papier

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Heranziehung des Verteilerschlüssel-Papiers als belastendes Beweismittel zu Unrecht für zulässig gehalten und dadurch das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verteidigungsrechte, verletzt. Da dieses Papier der Kommission von einem unbekannten Dritten übergeben worden sei, habe seine Echtheit nicht überprüft werden können. Im Übrigen kenne auch die Kommission die Identität seines Urhebers nicht.

38 Die Zulassung eines anonymen Schriftstücks als Beweismittel setze voraus, dass seine Relevanz und Verlässlichkeit dem betreffenden Beschuldigten nachgewiesen würden. Anonyme Schriftstücke könnten gegebenenfalls die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, aber nicht die Grundlage der Beschuldigung darstellen.

39 Das angefochtene Urteil sei insofern widersprüchlich, als das Gericht einerseits ausführe, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des fraglichen Dokuments erheblich sein könnte, aber nicht zur inhaltlichen Prüfung der Glaubhaftigkeit übergehe.

40 Schließlich hätte das Gericht klären müssen, ob die Kommission tatsächlich zwingende Gründe gehabt habe, die Identität ihres Informanten nicht preiszugeben.

41 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte. Die Zulässigkeit der Heranziehung eines Schriftstücks könne nicht in Frage gestellt werden, sondern nur dessen Glaubhaftigkeit. Die Rechtsmittelführerin habe aber vor dem Gericht die Glaubhaftigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers nicht speziell bestritten. Sie habe sich auf die Behauptung beschränkt, dass dieses Schriftstück nicht hätte herangezogen werden dürfen, und sogar eingeräumt, dass es in bestimmten Teilen durch andere Beweismittel bestätigt werde.

42 Sodann führt sie aus, wenn jemand von ihr verlange, seine Identität nicht preiszugeben, sei sie insoweit zur Geheimhaltung verpflichtet.

43 Schließlich macht sie geltend, selbst wenn das Verteilerschlüssel-Papier nicht hätte herangezogen werden dürfen, könnte die Gültigkeit der streitigen Entscheidung nicht mit dieser Begründung in Frage gestellt werden, da es nach der allgemeinen Systematik der Entscheidung von geringer Bedeutung sei.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

44 Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10, und vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C-310/93 P, Slg. 1995, I-865, Randnr. 21, sowie Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 66).

45 Zunächst ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in der Lage war, zum Verteilerschlüssel-Papier Stellung zu nehmen und sich zu dessen Beweiswert im Hinblick auf seine anonyme Herkunft zu äußern.

46 Soweit die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend macht, dass die Verteidigungsrechte wegen der unbekannten Herkunft dieses Schriftstücks und des Fehlens eines Nachweises der Kommission für seine Verlässlichkeit nicht gewahrt worden seien, ist festzustellen, dass eine solche Auslegung der Verteidigungsrechte die Erbringung des Beweises für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte.

47 Die Beweisführung in Wettbewerbssachen der Gemeinschaft ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die geprüften Unterlagen oft Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen enthalten, die nicht oder nur mit großen Einschränkungen veröffentlicht werden dürfen.

48 Unter diesen Umständen können die Verteidigungsrechte nicht in der Weise beeinträchtigt werden, dass Schriftstücke, die belastende Beweise enthalten, automatisch als Beweismittel auszuschließen sind, wenn bestimmte Informationen vertraulich bleiben müssen. Diese Vertraulichkeit kann sich auch auf die Identität der Verfasser der Schriftstücke sowie der Personen erstrecken, die sie der Kommission übermittelt haben.

49 Das Gericht hat daher zutreffend wie folgt entschieden:

"72 Im Gemeinschaftsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ist ihre Glaubhaftigkeit ...

73 Wenn das Vorbringen von Dalmine somit auch für die Prüfung zu berücksichtigen ist, ob das Verteilerschlüssel-Papier glaubhaft ist, ist das Papier doch kein unzulässiges Beweismittel, das aus der Akte zu entfernen wäre."

50 Überdies hat das Gericht in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils deutlich gemacht, dass es erforderlich sein könnte, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers dessen unbekannte Herkunft zu berücksichtigen.

51 Somit wurde bei der Beurteilung der Zulässigkeit und des Nutzens dieses Schriftstücks als Beweismittel kein Rechtsfehler begangen.

52 Schließlich kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, seine Prüfung der Glaubhaftigkeit des fraglichen Schriftstücks nicht näher ausgeführt und nicht geklärt zu haben, ob die Kommission zwingende Gründe gehabt habe, die Identität ihres Informanten nicht preiszugeben. Da das Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Unzulässigkeit des fraglichen Schriftstücks als Beweismittel betraf, durfte sich das Gericht auf die Beantwortung dieser Argumentation beschränken.

53 Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

2. Die Protokolle über die Vernehmungen früherer leitender Angestellter der Rechtsmittelführerin

a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe dadurch, dass es die Heranziehung der Protokolle über die im Rahmen von Ermittlungen des Staatsanwalts von Bergamo (Italien) durchgeführten Vernehmungen bestimmter früherer leitender Angestellter für zulässig erklärt habe, die Verteidigungsrechte sowie das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anerkannte Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

55 Zum einen hätte die Kommission sie früher, jedenfalls aber vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte davon unterrichten müssen, dass sich diese Protokolle in ihrem Besitz befänden.

56 Zum anderen hätte die Kommission diese Schriftstücke nur bei der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens heranziehen dürfen. Sie hätten vorläufigen Charakter im Rahmen eines Strafverfahrens, und ihre Glaubhaftigkeit sei noch nicht festgestellt worden.

57 Die Kommission führt aus, da sie nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 "von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ... alle erforderlichen Auskünfte einholen" könne, müsse sie diese Auskünfte logischerweise auch verwerten dürfen. Das Gericht habe zutreffend entschieden, dass weder es selbst noch die Kommission befugt sei, sich zur rechtmäßigen Herkunft der Auskünfte im Licht der Vorschriften des nationalen Rechts über Ermittlungen der italienischen Behörden zu äußern.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

58 Zu der Frage, ob die Kommission der Rechtsmittelführerin früher oder schon vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte mitteilen müssen, dass sie über die fraglichen Protokolle verfügte, ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren, auf die sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes berufen hat, gerade durch die Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Akteneinsicht gewährleistet werden, die es dem Adressaten dieser Mitteilung ermöglicht, von den Beweismitteln Kenntnis zu erlangen, die sich in den Akten der Kommission befinden.

59 Durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird das betroffene Unternehmen nämlich über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 315 und 316, sowie Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 66 und 67). Folglich kann das betroffene Unternehmen die Verteidigungsrechte erst nach Übersendung dieser Mitteilung umfassend geltend machen (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 47 und 50).

60 Wie das Gericht in Randnr. 83 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, würde durch die von der Rechtsmittelführerin befürwortete Erstreckung der oben genannten Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das Unternehmen schon in der ersten Ermittlungsphase der Kommission erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche damit noch vor ihr verborgen werden können.

61 Es gibt im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Tatsache, dass die Kommission die Rechtsmittelführerin in der Ermittlungsphase nicht über die in ihrem Besitz befindlichen Protokolle unterrichtete, auf die späteren Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsmittelführerin in dem durch die Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeleiteten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens ausgewirkt hätte (vgl. analog dazu das Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Randnrn. 48 bis 50 und 56).

62 Sodann ist zur Zulässigkeit der genannten Protokolle als Beweismittel den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils zuzustimmen, wonach die Frage, ob die Weitergabe nach nationalem Strafrecht erlangter Erkenntnisse durch einen nationalen Staatsanwalt oder nationale Wettbewerbsbehörden an die Kommission rechtmäßig ist, dem nationalen Recht unterliegt. Wie das Gericht in dieser Randnummer weiter ausgeführt hat, ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, eine Maßnahme einer nationalen Behörde anhand des nationalen Rechts auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 1992, Oleificio Borelli/Kommission, C-97/91, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 9).

63 Zur Heranziehung dieser Informationen durch die Kommission hat das Gericht in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin "lediglich die Glaubhaftigkeit und damit den Beweiswert der Zeugnisse ihrer leitenden Mitarbeiter, nicht aber deren Zulässigkeit als Beweismittel im ... Verfahren" berührte. Wie im Rahmen der Würdigung des ersten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ausgeführt, gilt im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ist ihre Glaubhaftigkeit. Da die Übermittlung der fraglichen Protokolle nicht von einem italienischen Gericht für rechtswidrig erklärt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um unzulässige Beweise handelte, die aus den Akten entfernt werden mussten.

64 Somit ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ebenfalls zurückzuweisen.

65 Der zweite Rechtsmittelgrund greift folglich insgesamt nicht durch.

C - Dritter Rechtsmittelgrund: Aufnahme von Gründen in die streitige Entscheidung, die mit den der Rechtsmittelführerin mitgeteilten Beschwerdepunkten in keinem Zusammenhang stehen

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

66 Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass sie der Kommission vorgeworfen habe, in der streitigen Entscheidung auf Umstände Bezug genommen zu haben, die mit den Zuwiderhandlungen nichts zu tun hätten, ihr aber wegen der möglichen Verwendung der auf diese Weise veröffentlichten Informationen durch Dritte schaden könnten. Sie nennt insbesondere die Feststellungen der Kommission zu Kartellen auf den Märkten außerhalb der Gemeinschaft und zur Preisabstimmung.

67 Bei der Zurückweisung ihrer dahin gehenden Argumentation habe das Gericht Art. 21 der Verordnung Nr. 17 außer Acht gelassen, wonach die Kommission den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen müsse.

68 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe zutreffend entschieden, dass der Adressat einer Entscheidung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage keine einzelnen Gründe dieser Entscheidung anfechten könne, es sei denn, sie erzeugten zwingende Rechtsfolgen, die seine Interessen beeinträchtigen könnten. Im vorliegenden Fall habe die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern die gerügten Begründungsteile solche Rechtsfolgen hervorbrächten.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

69 Den Antrag der Rechtsmittelführerin, die über die Sache hinaus gehende Begründung der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, hat das Gericht in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils zutreffend wie folgt beschieden: "Insoweit genügt der Hinweis, dass es keine rechtliche Regel gibt, wonach der Adressat einer Entscheidung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG einzelne Gründe der Entscheidung anfechten könnte, es sei denn, diese erzeugten zwingende Rechtsfolgen, die seine Interessen beeinträchtigen können (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnrn. 77 und 80 bis 85). Grundsätzlich ist die Begründung einer Entscheidung nicht geeignet, solche Rechtsfolgen zu erzeugen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht dargetan, dass die gerügten Begründungsteile Rechtsfolgen hervorbrächten, die ihre Rechtslage ändern könnten."

70 Das Gericht hat somit zwar nicht geprüft, ob die Kommission berechtigt war, in der streitigen Entscheidung Informationen über Kartelle auf den Märkten außerhalb der Gemeinschaft und über die Preisabstimmung zu veröffentlichen, doch selbst wenn die Kommission durch die Offenlegung dieser Informationen ihre Pflicht zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Rechtsmittelführerin verletzt haben sollte, hätte eine solche Unregelmäßigkeit nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen können, wenn erwiesen wäre, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 91, und vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnrn. 163 und 164). Da die Feststellungen in der streitigen Entscheidung zu Kartellen auf den Märkten außerhalb der Gemeinschaft und zur Preisabstimmung von der Rechtsmittelführerin als über die Sache hinaus gehende Gründe eingestuft wurden, kann sie aber keinesfalls geltend machen, dass die streitige Entscheidung ohne diese Feststellungen inhaltlich wesentlich anders ausgefallen wäre.

71 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

D - Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Sachverhalts und unzureichende Begründung in Bezug auf die in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

72 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht eine Verfälschung des Sachverhalts und eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Bestimmung des Gegenstands der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung, die Feststellung ihrer Wirkungen und die Gleichstellung einer etwaigen nicht durchgeführten oder ohne spürbare nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb gebliebenen Zuwiderhandlung mit einer in vollem Umfang umgesetzten Zuwiderhandlung vor.

73 Sie habe vor dem Gericht geltend gemacht, dass sich das fragliche Kartell nicht auf eine Aufteilung der nationalen Märkte erstreckt habe. Das Gericht habe fälschlich angenommen, dass sie nur das Fehlen einer spürbaren Auswirkung auf den Wettbewerb geltend machen wolle. Das Urteil sei somit unzureichend begründet.

74 Das Gericht habe außerdem den Sachverhalt verfälscht, denn es habe die von der Kommission in Bezug auf den Gegenstand des Kartells vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geprüft, namentlich im Licht ihrer Klagegründe. Insbesondere habe es die von Vallourec, Mannesmann, ihr selbst und Corus während der Ermittlungen abgegebenen Erklärungen sowie die Tabelle der Lieferungen der Mitglieder des Europäisch-Japanischen Clubs in Randnr. 68 der streitigen Entscheidung verfälscht.

75 Die Kommission trägt vor, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht betreffe nicht die Frage, ob sie das Vorliegen einer Übereinkunft mit wettbewerbsbeschränkendem Zweck dargetan habe, sondern die Frage, ob sie die Umsetzung dieser Übereinkunft und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Markt dargetan habe.

76 Im Übrigen habe die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht lediglich die Beweiskraft des Verteilerschlüssel-Papiers und der Erklärungen von Herrn Biasizzo, eines früheren leitenden Angestellten, in Frage gestellt, nicht aber die Beweiskraft der anderen von ihr herangezogenen Beweise. Die Rechtsmittelführerin könne daher nicht geltend machen, dass das Gericht diese Beweise verfälscht habe, denn es sei nicht aufgefordert worden, sich zu ihnen zu äußern. Die auf die angebliche Verfälschung des Sachverhalts gestützten Rügen müssten daher für unzulässig erklärt werden.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

77 Die Rechtsmittelführerin kann nicht geltend machen, dass das Gericht nicht auf ihre Argumentation eingegangen sei, wonach sich die Übereinkunft nicht auf die Aufteilung nationaler Märkte erstreckt habe.

78 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 136 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Rechtsmittelführerin zufolge habe sich die Übereinkunft zwischen den Adressaten der streitigen Entscheidung "nicht auf die Heimatmärkte in der Gemeinschaft bezogen". In den folgenden Randnummern seines Urteils hat es sich mehrfach näher zu dieser Argumentation der Rechtsmittelführerin geäußert. So hat es in den Randnrn. 138 und 139 die Schlussfolgerung der Kommission aufgegriffen, dass "die nationalen Stahlrohrhersteller auf ihrem jeweiligen Heimatmarkt eine beherrschende Stellung innegehabt hätten", und dazu erklärt: "Dabei wäre die Kommission [nach Ansicht von Dalmine] zu einem ganz anderen Ergebnis gekommen, wenn sie sich auf die Prüfung der Lage auf dem relevanten Produktmarkt beschränkt hätte."

79 Sodann hat das Gericht klar angegeben, dass die Übereinkunft nach seiner Einschätzung zur Aufteilung der nationalen Märkte der Gemeinschaftshersteller diente. So hat es in Randnr. 152 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass "sich die Kommission in der [streitigen] Entscheidung hinsichtlich des Zwecks der geahndeten Übereinkunft auf ein Bündel von Beweisen gestützt hat, deren Stichhaltigkeit Dalmine nicht bestreitet, so besonders auf die zwar knappen, aber expliziten Angaben von Herrn Verluca". Speziell zur Aussage von Herrn Biasizzo, deren Beweiswert die Rechtsmittelführerin bestreitet (vgl. Randnr. 76 des vorliegenden Urteils), hat das Gericht - nachdem es in Randnr. 153 des angefochtenen Urteils ein anderes Beweismittel angeführt hatte, und zwar die Aussage von Herrn Jachia, wonach eine Vereinbarung "über die Respektierung der den verschiedenen Akteuren gehörenden Zonen" bestand - in Randnr. 155 des Urteils festgestellt, dass die Aussage von Herrn Biasizzo "die Erklärungen von Herrn Verluca über das Vorliegen einer Absprache zur Aufteilung der Heimatmärkte erhärtet (vgl. dazu Urteil [des Gerichts vom 8. Juli 2004,] JFE Engineering u. a./Kommission, [T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501,] Randnrn. 309 ff.)".

80 In seinen vom Gericht im Urteil JFE Engineering u. a./Kommission analysierten Erklärungen vom 17. September 1996 bestätigte Herr Verluca, dass die Heimatmärkte der Teilnehmer an der Übereinkunft in Bezug auf die OCTG-Standardrohre und die projektbezogenen Leitungsrohre "Schutz genossen" (mit Ausnahme des Off-Shore-Markts des Vereinigten Königreichs, der "als teilgeschützt[es Gebiet galt]"). Bei einer Befragung am 18. Dezember 1997 im Rahmen einer erneuten Nachprüfung gab Herr Verluca an: "Als Heimatmärkte wurden der französische, der deutsche und der italienische Markt angesehen. [Das Vereinigte Königreich] hatte einen Sonderstatus (vgl. meine Erklärung vom 17.09.96)."

81 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das angefochtene Urteil nicht - wie von der Rechtsmittelführerin behauptet - unzureichend begründet ist.

82 Angesichts der oben genannten Beweismittel, auf die das Gericht seine Feststellung gestützt hat, dass das Kartell auf eine Aufteilung nationaler Märkte abgezielt habe, kann auch dem Argument der Rechtsmittelführerin, der Sachverhalt sei verfälscht worden, nicht gefolgt werden. Die Rechtsmittelführerin hat insbesondere nicht erläutert, inwiefern das Gericht die Erklärungen von Herrn Verluca und Herrn Jachia, die ausdrücklich bestätigten, dass die Übereinkunft auf eine Aufteilung mehrerer nationaler Märkte in der Gemeinschaft abgezielt habe, falsch gewürdigt haben soll.

83 Schließlich greift auch das Argument der Rechtsmittelführerin nicht durch, Art. 81 EG könne nicht dahin ausgelegt werden, dass eine nicht durchgeführte oder ohne spürbare nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb gebliebene Zuwiderhandlung einer in vollem Umfang umgesetzten Zuwiderhandlung gleichgestellt werden dürfe.

84 Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnrn. 122 und 123, sowie Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 491). Speziell in Bezug auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die wie im vorliegenden Fall bei Treffen konkurrierender Unternehmen zustande kommen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG vorliegt, wenn diese Treffen die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 508 und 509). Aus den vom Generalanwalt in den Nrn. 134 bis 137 seiner Schlussanträge genannten Gründen wäre es unangebracht, diese Rechtsprechung in dem von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen Sinn zu nuancieren.

85 Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

E - Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, Verfälschung von Beweismitteln und unzureichende Begründung in Bezug auf die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

86 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung des in Art. 1 der streitigen Entscheidung geahndeten Kartells auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht dargetan worden. Die Kommission habe nicht nachweisen und das Gericht nicht prüfen können, dass mit dem Kartell die Aufteilung der nationalen Märkte bezweckt worden sei, und selbst wenn dargetan worden wäre, dass es dem Kartell um eine solche Aufteilung gegangen sei, sei das Maß der gegenseitigen Durchdringung der Märkte so hoch, dass sie nicht abgeschottet werden könnten. Die abweichende Beurteilung des Gerichts sei unzureichend begründet und enthalte im Übrigen keine Würdigung der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt.

87 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe sich zu Recht auf die Rechtsprechung gestützt, wonach eine tatsächliche Schädigung des innergemeinschaftlichen Handels für die Anwendung von Art. 81 EG nicht bewiesen zu werden brauche, sondern der Nachweis ausreiche, dass eine Übereinkunft potenziell eine derartige Wirkung entfalten könne.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

88 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entspricht weitgehend dem im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesenen Vorwurf, das Gericht habe nicht geprüft, ob sich die Übereinkunft auf die Aufteilung nationaler Märkte erstreckt habe, und habe eine nicht durchgeführte oder ohne spürbare nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb gebliebene Zuwiderhandlung einer in vollem Umfang umgesetzten Zuwiderhandlung gleichgestellt.

89 Jedenfalls müssen nach gefestigter Rechtsprechung Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in den Art. 81 und 82 EG vom Zweck dieses Merkmals ausgehen, auf dem Gebiet der Wettbewerbsregeln den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des Rechts der Mitgliedstaaten abzugrenzen. In den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen dabei alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (Urteile vom 31. Mai 1979, Hugin/Kommission, 22/78, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17, und vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 47).

90 Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit tatsächlicher und rechtlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteile vom 28. April 1998, Javico, C-306/96, Slg. 1998, I-1983, Randnr. 16, und vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, Slg. 1999, I-135, Randnr. 47, sowie Urteil Ambulanz Glöckner, Randnr. 48).

91 Im Anschluss an die Feststellung, dass die Übereinkunft die Aufteilung nationaler Märkte in der Gemeinschaft bezweckte, ist das Gericht daher in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übereinkunft potenziell eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bewirkte. Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass eine Aufteilung nationaler Märkte in der Gemeinschaft den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen kann (vgl. Urteil Ambulanz Glöckner, Randnrn. 48 und 49).

92 Auch der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

F - Sechster Rechtsmittelgrund: Ermessensmissbrauch, Rechtsfehler und Verfälschung des Sachverhalts in Bezug auf die in Art. 2 der streitigen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

93 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, die unzulässige Handlung, um die es in Art. 2 der streitigen Entscheidung gehe, nicht ordnungsgemäß beschrieben zu haben. Es habe die Entscheidung umgedeutet, indem es versucht habe, ihr mittels eines Gesichtspunkts von geringer Bedeutung, und zwar der angeblichen Rechtswidrigkeit der Lieferverträge von Corus mit Dalmine, Vallourec und Mannesmann, rechtliche Legitimität zu verschaffen.

94 Das Gericht habe u. a. versucht, die in Art. 2 der streitigen Entscheidung erwähnte unzulässige Handlung als eigenständige Verletzung von Art. 81 EG darzustellen, obwohl sie nur zur Umsetzung der Grundregeln gedient habe. Eine solche Auslegung des Wortlauts der streitigen Entscheidung stelle einen Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sowie eine Verfälschung dieser Entscheidung dar. Sie beruhe überdies auf einer unzutreffenden Darstellung des relevanten Produktmarkts.

95 Im Übrigen habe das Gericht ausdrücklich erklärt, dass die Behauptung der Kommission in Randnr. 164 der streitigen Entscheidung falsch sei. Statt die streitige Entscheidung in diesem Punkt für nichtig zu erklären, habe das Gericht sie aber umformuliert; auch dies stelle einen Ermessensmissbrauch dar.

96 Schließlich seien durch die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Verhältnisses zwischen den Art. 1 und 2 der streitigen Entscheidung die japanischen Hersteller begünstigt worden, denn sie seien, da ihnen die in Art. 2 genannte angebliche gesonderte Rechtsverletzung nicht zur Last gelegt worden sei, in den Genuss einer Herabsetzung der Geldbuße gekommen.

97 Die Kommission macht geltend, die Lieferverträge von Corus mit Dalmine, Vallourec und Mannesmann würden in der streitigen Entscheidung als gesonderte Verletzung von Art. 81 EG angesehen und seien deshalb Gegenstand eines eigenen Artikels im verfügenden Teil dieser Entscheidung. Außerdem gehe aus Art. 3 der Entscheidung, wonach deren Adressaten die "genannten Zuwiderhandlungen" unterlassen müssten, klar hervor, dass es um gesonderte Zuwiderhandlungen gehe.

98 Das Gericht habe folglich weder sein Ermessen überschritten noch die streitige Entscheidung verfälscht. Es habe auch nicht die Definition des relevanten Produktmarkts umformuliert. Und selbst eine etwaige Nichtigerklärung von Randnr. 164 der streitigen Entscheidung durch das Gericht hätte keine Folgen für die Gültigkeit von Art. 2 der Entscheidung gehabt.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

99 Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht einen Ermessensmissbrauch vorwirft, ist daran zu erinnern, dass ein solches Verhalten dann vorliegt, wenn ein Gemeinschaftsorgan seine Befugnisse ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel ausübt, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C-342/03, Slg. 2005, I-1975, Randnr. 64).

100 Die Rechtsmittelführerin hat aber nichts vorgetragen, das die Behauptung stützen könnte, das Gericht habe seine Befugnisse mit einem anderen als dem in Art. 220 EG genannten Ziel ausgeübt, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags zu sichern.

101 Überdies beruht der vorliegende Rechtsmittelgrund auf der Prämisse, dass das Gericht die streitige Entscheidung verfälscht habe, indem es die in Art. 2 genannte Zuwiderhandlung als eigenständige Zuwiderhandlung und nicht als bloße Umsetzung der in Art. 1 genannten Zuwiderhandlung eingestuft habe.

102 Das Gericht hat jedoch keine solche Verfälschung der streitigen Entscheidung vorgenommen. Wie die Kommission ausgeführt hat, ist schon die Tatsache, dass die im Abschluss der fraglichen Lieferverträge bestehende Zuwiderhandlung Gegenstand eines speziellen Artikels im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung ist, ein Beleg dafür, dass diese Zuwiderhandlung dort als gesonderte Verletzung von Art. 81 EG eingestuft wurde. Außerdem wird in Art. 3 der streitigen Entscheidung den in den Art. 1 und 2 bezeichneten Unternehmen aufgegeben, die "dort genannten Zuwiderhandlungen" zu unterlassen; diese Formulierung macht deutlich, dass es um gesonderte Zuwiderhandlungen geht.

103 Schließlich hätte das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus seinen Feststellungen zu Randnr. 164 der streitigen Entscheidung keine anderen Konsequenzen ziehen müssen.

104 Zu dieser Randnummer hat das Gericht in den Randnrn. 244 und 245 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

"244 Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die in Randnummer 164 der [streitigen] Entscheidung enthaltene Feststellung, wonach die die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 bildenden Lieferverträge nur ein Mittel zur Durchführung der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 waren, zu weitgehend ist, weil die Durchführung nur ein Ziel der zweiten Zuwiderhandlung unter mehreren zusammenhängenden, aber gesonderten wettbewerbswidrigen Zielen war. So hat das Gericht in seinem Urteil JFE Engineering u. a./Kommission (... Randnrn. 569 ff.) festgestellt, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung verkannte, indem sie die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 der Entscheidung nicht für die Festsetzung der gegen die europäischen Hersteller verhängten Geldbußen berücksichtigte, obgleich Zweck und Wirkung dieser Zuwiderhandlung über einen Beitrag zur Verfestigung der Europäisch-Japanischen Absprache hinausgingen (vgl. insbesondere Randnr. 571 des Urteils).

245 Wenn diese Ungleichbehandlung letztlich auch eine Herabsetzung der gegen die japanischen Klägerinnen verhängten Geldbußen rechtfertigt, kann der ihr zugrunde liegende Beurteilungsfehler im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zur Nichtigerklärung von Artikel 2 der [streitigen] Entscheidung oder ihres Artikels 1 führen."

105 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 213 bis 216 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutete die Feststellung des Gerichts in Randnr. 244 des angefochtenen Urteils nur, dass die Kommission fälschlich der Ansicht war, wegen der in Art. 2 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung sei keine zusätzliche Geldbuße zu verhängen, weil es sich bei den betreffenden Verträgen nur um ein Mittel zur Durchführung des im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs aufgestellten Prinzips des Schutzes der Heimatmärkte gehandelt habe (vgl. Randnr. 20 des vorliegenden Urteils). Diese Einschätzung des Gerichts hatte somit keine Auswirkung auf die eigentliche Feststellung der genannten Zuwiderhandlung in Art. 2 der streitigen Entscheidung und rechtfertigt in keiner Weise die Nichtigerklärung dieses Artikels.

106 Im Hinblick auf alle vorstehenden Erwägungen ist der sechste Rechtsmittelgrund zu verwerfen.

G - Siebter Rechtsmittelgrund: Ermessensmissbrauch, Rechtsfehler und Verfälschung des Sachverhalts in Bezug auf die Auswirkungen der in Art. 2 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

107 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht den Sachverhalt verfälscht, als es die Auffassung vertrat, dass der Liefervertrag zwischen ihr und Corus den Wettbewerb auf dem Markt für Glattendrohre und Gewinderohre im Vereinigten Königreich beschränkt habe. Das Gericht habe fälschlich angenommen, dass sie sich nach dem Abschluss dieses Vertrags praktisch vom Markt für Glattendrohre und Gewinderohre im Vereinigten Königreich abgeschnitten habe. Sie habe ohnedies keinen Zugang zum Markt für OCTG-Premiumrohre im Vereinigten Königreich gehabt, da ihr die erforderliche Lizenz gefehlt habe.

108 Ihr mit Corus geschlossener Liefervertrag habe Glattendrohre betroffen, ein dem relevanten Markt fremdes Produkt. Folglich könne er nicht als eine Durchführungsmodalität der angeblichen Übereinkunft zur Aufteilung der nationalen Märkte angesehen werden, um die es in Art. 1 der streitigen Entscheidung gehe. Der Vertrag beruhe vielmehr auf einer statthaften kaufmännischen Logik.

109 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe zu Recht angenommen, dass sich die Rechtsmittelführerin eine Lizenz für die Vermarktung von OCTG-Premiumrohren auf dem Markt des Vereinigten Königreichs hätte verschaffen können, wenn sie daran interessiert gewesen wäre, dass aber der Abschluss des fraglichen Liefervertrags ein solches Interesse ausgeschlossen und die Rechtsmittelführerin damit als potenziellen Konkurrenten ausgeschaltet habe.

110 Ohne den genannten Liefervertrag hätte die Rechtsmittelführerin auch ein Interesse daran haben können, eine größere Menge von OCTG-Standardrohren auf diesem Markt abzusetzen. Sie habe im Vereinigten Königreich bereits OCTG-Standardrohre verkauft, für die sie keiner Lizenz bedurft habe, so dass ihr Argument, über keinen Zugang zum Markt des Vereinigten Königreichs verfügt zu haben, der Grundlage entbehre.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

111 In Randnr. 179 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu den in Art. 2 der streitigen Entscheidung genannten Lieferverträgen folgende, von der Rechtsmittelführerin für sich genommen nicht beanstandete Auffassung vertreten:

"... Zusammen teilten diese Verträge zumindest ab dem 9. August 1993 den Bedarf von Corus an Glattendrohren unter den drei anderen europäischen Herstellern auf (40 % für Vallourec, 30 % für Dalmine und 30 % für Mannesmann). Außerdem ist in jedem der drei Verträge vorgesehen, dass der von Corus für die Glattendrohre zu zahlende Preis nach einer mathematischen Formel berechnet wird, die auf den Preis abstellt, den Corus für ihre mit Gewinden versehenen Rohre erzielt."

112 Im Hinblick auf diese Klauseln der Lieferverträge kann der Argumentation der Rechtsmittelführerin, mit der sie im Wesentlichen das Fehlen jedes Zusammenhangs zwischen Glattendrohren und Gewinderohren in Bezug auf die Auswirkungen dieser Verträge auf den Wettbewerb darzutun versucht, nicht gefolgt werden. Das Gericht hat insoweit keineswegs den Sachverhalt verfälscht, sondern in Randnr. 181 des angefochtenen Urteils in überzeugender Weise die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Lieferverträge nicht nur auf den Markt für Glattendrohre, sondern auch auf den Markt für Gewinderohre geschildert:

"Mit jedem der Lieferverträge band Corus ihre drei in der Gemeinschaft ansässigen Konkurrenten in der Weise, dass für den Preis der Aufgabe ihrer Einkaufsfreiheit jeder wirksame Wettbewerb und auch die Perspektive eines Wettbewerbs durch diese Konkurrenten verschwand. Denn für diese drei Wettbewerber minderten sich die Verkäufe von Glattendrohren, wenn die Gewinderohrverkäufe durch Corus schrumpften. Auch die Gewinnspanne der Glattendrohrverkäufe, zu denen sich diese drei Lieferanten verpflichtet hatten, minderte sich, soweit die von Corus für ihre Gewinderohre erzielten Preise sanken, und konnte sogar in Verlust umschlagen. Unter diesen Umständen erschien es praktisch unvorstellbar, dass es diese drei Hersteller anstreben könnten, Corus auf dem britischen Markt für Gewinderohre einen wirksamen Wettbewerb, besonders hinsichtlich der Preise, zu liefern ..."

113 Soweit die Rechtsmittelführerin den Abschluss ihres Liefervertrags mit Corus als folgerichtige und rechtmäßige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, genügt die Feststellung, dass das Gericht dieses Argument gebührend widerlegt hat, und zwar in der oben wiedergegebenen Randnr. 181 des angefochtenen Urteils sowie in dessen Randnr. 185, in der es heißt, "dass die drei außerbritischen europäischen Hersteller, hätten die Lieferverträge nicht existiert, normalerweise, lässt man die Grundregeln außer Betracht, ein tatsächliches oder zumindest potenzielles geschäftliches Interesse daran gehabt hätten, Corus auf dem britischen Markt für Gewinderohre einen echten Wettbewerb zu liefern und untereinander bei der Belieferung von Corus mit Glattendrohren zu konkurrieren".

114 Schließlich braucht zu dem Argument der Rechtsmittelführerin, sie habe schon deshalb keinen Zugang zum Markt des Vereinigten Königreichs gehabt, weil ihr dort eine Lizenz für den Verkauf von OCTG-Premiumrohren gefehlt habe, nur auf die völlig zutreffende Analyse verwiesen zu werden, die das Gericht in Randnr. 186 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat:

"Was die angeblichen praktischen Hindernisse angeht, die es der Klägerin nach ihrem Vortrag unmöglich gemacht haben sollen, OCTG-Premiumrohre und -standardrohre unmittelbar auf dem britischen Markt abzusetzen, so ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass Dalmine diese Erzeugnisse ohne ihren Liefervertrag mit Corus und später Vallourec tatsächlich niemals auf dem britischen Markt hätte verkaufen können. Es lässt sich vielmehr nicht ausschließen, dass sich Dalmine im Fall einer positiven Entwicklung auf dem britischen Markt für OCTG-Rohre eine Lizenz hätte verschaffen können, die ihr die Vermarktung von Premiumgewinderohren auf dem britischen Markt erlaubt hätte, oder ihre Produktion von OCTG-Standardrohren für den Verkauf auf dem britischen Markt hätte steigern können. Damit akzeptierte sie aber mit der Unterzeichnung des Liefervertrags tatsächlich ... Einschränkungen in ihrer Geschäftspolitik ..."

115 Nach alledem geht der siebte Rechtsmittelgrund fehl.

H - Achter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung des Sachverhalts in Bezug auf den wirtschaftlichen Kontext des Liefervertrags zwischen der Rechtsmittelführerin und Corus

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

116 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Einschätzung des Gerichts, dass die Klauseln des mit Corus geschlossenen Liefervertrags ihrem Wesen nach unzulässig seien.

117 Insoweit erläutert sie u. a. die wirtschaftliche Logik des fraglichen Vertrags, weist auf die Bedeutung der Verhandlungsmacht von Corus gegenüber den potenziellen Lieferanten hin und wiederholt, dass sie auf dem Markt des Vereinigten Königreichs nur ganz geringe Mengen von OCTG-Standardrohren und überhaupt keine OCTG-Premiumrohre verkauft habe.

118 Die Kommission trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund bestehe in der Wiederholung der Argumente, mit denen vor dem Gericht die wettbewerbswidrige Natur bestimmter Klauseln des Liefervertrags zwischen der Rechtsmittelführerin und Corus bestritten worden sei, und sei daher unzulässig.

119 Die Argumentation der Rechtsmittelführerin entbehre jedenfalls jeder Grundlage. Insbesondere könnten die wirtschaftlichen Interessen und die Verhandlungsmacht einer der Parteien keinen Einfluss auf die Rechtswidrigkeit eines gegen Art. 81 EG verstoßenden Vertrags haben.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

120 Wie aus den Randnrn. 111 bis 113 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Gericht mit hinreichender Begründung, zu Recht und ohne Verfälschung des Sachverhalts festgestellt, dass die in Art. 2 der streitigen Entscheidung genannten Lieferverträge den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bewirkten. Daher kann sich die Rechtsmittelführerin nicht gegen die Beurteilung des Gerichts wenden, dass die Klauseln der genannten Verträge ihrem Wesen nach unzulässig seien.

121 Soweit die Rechtsmittelführerin bestimmte wirtschaftliche Interessen sowie die Verhandlungsmacht einer der Vertragsparteien anführt, ist den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 229 und 230 seiner Schlussanträge zuzustimmen, dass diese Rügen vor dem Gericht nicht ausdrücklich erhoben wurden und deshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels für unzulässig zu erklären sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 58). Im Übrigen können die Rügen jedenfalls keinen Erfolg haben. Die Beurteilung der Vereinbarkeit eines Verhaltens mit Art. 81 Abs. 1 EG ist zwar in seinem wirtschaftlichen Kontext vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 66, und vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 45). Die Behauptungen der Rechtsmittelführerin, ihre Begründetheit unterstellt, sind jedoch kein Beweis dafür, dass durch den wirtschaftlichen Kontext jede Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs ausgeschlossen war (vgl. analog dazu Urteil vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission, C-235/92 P, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 127).

122 Daher greift auch der achte Rechtsmittelgrund nicht durch.

I - Neunter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und unzureichende Begründung der Schwere der Zuwiderhandlung

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

123 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Schwere der gerügten Zuwiderhandlung müsse anhand der Größe des relevanten Marktes beurteilt werden, da dies der einzige streng objektive Parameter sei. Eine dieses objektive Kriterium außer Acht lassende Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung wäre unlogisch und würde auf Gesichtspunkten beruhen, die in der Rechtsprechung, der Verordnung Nr. 17 und den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen), nicht vorkämen. Das Gericht habe folglich zu Unrecht festgestellt, dass die Größe des betreffenden Marktes nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen bei der Festsetzung der Geldbußen sei.

124 Die Rechtsmittelführerin trägt sodann Argumente vor, die belegen sollen, dass die in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen aufgestellten Kriterien - Art des Verstoßes, konkrete Auswirkungen auf den Markt und Umfang des betreffenden räumlichen Marktes - entgegen den Ausführungen des Gerichts von der Kommission nicht beachtet worden seien. Sie zieht daraus den Schluss, dass die angebliche Zuwiderhandlung nicht als "äußerst schwer" eingestuft werden könne. Das Gericht habe diese Einstufung im Übrigen nicht ordnungsgemäß begründet. Es habe sich darauf beschränkt, die Beurteilungen der Kommission zur Kenntnis zu nehmen, ohne sich zu ihrer Relevanz und Begründetheit zu äußern.

125 Schließlich habe das Gericht die individuelle Größe der Adressaten der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigt. Es verstoße gegen alle Rechts- und Billigkeitserwägungen, ihr eine ebenso hohe Sanktion wie z. B. Nippon Steel aufzuerlegen, die einen erheblich höheren Jahresumsatz habe. Die Unverhältnismäßigkeit der gegen sie verhängten Geldbuße zeige sich auch darin, dass der Grundbetrag der Geldbuße 16 % des weltweiten Absatzes der betreffenden Produkte im Jahr 1998, 38 % des Absatzes auf dem Gemeinschaftsmarkt und 95 % des Absatzes in Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich im Zeitraum der Zuwiderhandlung entspreche.

126 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass nach den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen die Größe des betreffenden Marktes nur einer der bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sei.

127 Ferner macht sie geltend, die in den Leitlinien aufgestellten Kriterien seien korrekt angewandt worden. Insbesondere könne ein Kartell wegen der Art des Verstoßes oder weil es einen erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes betreffe, auch dann als "besonders schwerer Verstoß" eingestuft werden, wenn es ein Produkt betreffe, mit dem auf dem fraglichen Markt keine besonders hohen Umsätze erzielt würden.

128 Schließlich gehe aus den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen hervor, dass die Differenzierung der Geldbußen anhand des Umsatzes der beteiligten Unternehmen keine Verpflichtung, sondern eine Möglichkeit darstelle.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

129 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 465, und Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241).

130 Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten (vgl. in diesem Sinne Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 129, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 242).

131 In Nr. 1 Teil A der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen heißt es: "Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen."

132 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht daher in Randnr. 259 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße nur einen relevanten Gesichtspunkt unter anderen bildete.

133 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe fälschlich und ohne hinreichende Begründung die Anwendung der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen durch die Kommission und die Einstufung der Zuwiderhandlung als "äußerst schwer" bestätigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfügt und dass die in den Leitlinien beschriebene Berechnungsmethode der Geldbußen verschiedene Spielräume enthält (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 46 und 47).

134 Der Gerichtshof hat gleichwohl zu prüfen, ob das Gericht die Ermessensausübung durch die Kommission ordnungsgemäß gewürdigt hat (Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 48).

135 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 263 bis 265 des angefochtenen Urteils die Anwendung der in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen aufgestellten Kriterien durch die Kommission korrekt zusammengefasst hat:

"263 [D]ie Kommission [stützte sich] in Randnummer 161 der [streitigen] Entscheidung für die Einstufung der in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung als 'äußerst schwer' im Wesentlichen auf die Art des rechtswidrigen Verhaltens aller betroffenen Unternehmen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Vereinbarung über den Schutz von Heimatmärkten ihrer Art nach in erheblichem Maße wettbewerbswidrig sei und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt habe und dass es sich um ein geheimes und institutionalisiertes System zur Beschränkung des Wettbewerbs gehandelt habe. In Randnummer 161 erwähnte die Kommission weiter, dass 'der überwiegende Teil des Verbrauchs an nahtlosen OCTG[-Rohren] und [Leitungsrohren] in der Gemeinschaft auf die vier von der Übereinkunft betroffenen Mitgliedstaaten [entfalle], die somit einen räumlich ausgedehnten Markt [darstellten]'.

264 In Randnummer 160 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission hingegen fest, dass '[d]ie konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt ... begrenzt' seien, weil die beiden von dem Verstoß betroffenen Produktarten, nämlich OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre, nur 19 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an nahtlosen OCTG-Rohren und Leitungsrohren ausmachten und weil wegen des technischen Fortschritts ein Teil der Nachfrage nach nahtlosen Rohren inzwischen durch geschweißte Rohre gedeckt werden könne.

265 So berücksichtigte die Kommission dann in Randnummer 162 der [streitigen] Entscheidung, nachdem sie die Zuwiderhandlung in Randnummer 161 auf der Grundlage der dort genannten Faktoren als 'äußerst schwer' eingestuft hatte, den relativ begrenzten Umfang der Verkäufe der fraglichen Produkte durch die Adressaten der [streitigen] Entscheidung in den vier betroffenen Mitgliedstaaten (73 Millionen Euro jährlich). Diese Bezugnahme auf die Größe des Marktes entspricht der in Randnummer 160 der [streitigen] Entscheidung enthaltenen Beurteilung, dass die Zuwiderhandlung nur begrenzte Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Demgemäß setzte die Kommission den Betrag wegen der Schwere der Zuwiderhandlung auf 10 Millionen Euro fest. Nach den Leitlinien ist indessen für eine Zuwiderhandlung, die zur Kategorie der besonders schweren Verstöße gehört, grundsätzlich eine Geldbuße von 'oberhalb von 20 Mio. [Euro]' zu verhängen."

136 Aus der von der Kommission vorgenommenen und oben zusammengefassten Analyse geht hervor, dass die drei in Nr. 1 Teil A der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen aufgeführten Kriterien bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt wurden. Das Gericht hat daher in Randnr. 260 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, "dass die Kommission die Leitlinien zwar in der [streitigen] Entscheidung nicht ausdrücklich angeführt, die gegen die Adressaten der Entscheidung verhängten Geldbußen aber gleichwohl nach der Berechnungsweise bemessen hat, die sie sich selbst in den Leitlinien vorgeschrieben hat".

137 In den Randnrn. 266 bis 271 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, "ob [die in den Randnrn. 263 bis 265 beschriebene] Vorgehensweise der Kommission im Licht der dagegen von Dalmine erhobenen Einwände rechtswidrig ist", und dazu ausgeführt:

"267 Zum Vorbringen von Dalmine zu den relevanten Märkten ist festzustellen, dass die betroffenen räumlichen Märkte in den Randnummern 35 und 36 der [streitigen] Entscheidung so definiert werden, wie sie normalerweise hätten bestehen müssen, wenn es keine rechtswidrigen Vereinbarungen gegeben hätte, die ihre künstliche Aufspaltung bezweckten oder bewirkten. Weiterhin ist der [streitigen] Entscheidung insgesamt, besonders ihren Randnummern 53 bis 77, zu entnehmen, dass sich das Verhalten der japanischen und europäischen Hersteller auf jedem einzelnen Markt eines Staates oder, in manchen Fällen, einer Weltgegend nach besonderen Regeln bestimmte, die von Markt zu Markt unterschiedlich waren und das Resultat der geschäftlichen Verhandlungen im Europäisch-Japanischen Club bildeten.

268 Der Hinweis von Dalmine, dass der Verkauf von OCTG-Standardrohren und projektbezogenen Leitungsrohren durch die acht Adressaten der [streitigen] Entscheidung nur geringe Prozentanteile am Weltmarkt und am europäischen Markt für diese Produkte gebildet [habe], liegt neben der Sache. Denn die Einstufung der Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung als 'äußerst schwer' beruht darauf, dass es die Zuwiderhandlung zum Zweck und, zumindest in gewissem Umfang, auch zur Wirkung hatte, alle Adressaten der Entscheidung jeweils von den Heimatmärkten der anderen Unternehmen, darunter den Märkten der vier größten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, fernzuhalten.

269 Die Argumente, dass Dalmine OCTG-Standardrohre nur in begrenztem Umfang verkauft habe und dass auf ihrem eigenen Heimatmarkt geschweißte Rohre als Konkurrenz zu projektbezogenen Leitungsrohren erhebliche Bedeutung hätten, können nicht durchgreifen, da sich Dalmines Beteiligung an der Zuwiderhandlung der Marktaufteilung aus der von ihr eingegangenen Verpflichtung ergibt, die von der [streitigen] Entscheidung erfassten Erzeugnisse nicht auf den übrigen Märkten zu verkaufen. Selbst wenn dieser von ihr geltend gemachte Sachverhalt rechtlich hinreichend bewiesen wäre, könnte dies nicht die Bewertung entkräften, die die Kommission hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung Dalmines vornahm.

270 Im Übrigen wurde der von Dalmine angeführte Umstand, dass die Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung nur zwei spezielle Produkte, nämlich OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre, nicht aber alle OCTG-Rohre und Leitungsrohre betraf, von der Kommission in Randnummer 160 der [streitigen] Entscheidung ausdrücklich als ein Faktor erwähnt, der die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Markt begrenzte (vgl. oben, Randnr. 264). Im gleichen Sinne erwähnt die Kommission in derselben Randnummer die steigende Konkurrenz durch geschweißte Rohre (vgl. oben, Randnr. 264). Bei ihrer in der Entscheidung enthaltenen Bewertung, wie schwer die Zuwiderhandlung wog, berücksichtigte die Kommission diese Gesichtspunkte somit bereits.

271 Demnach ist festzustellen, dass die oben in Randnummer 265 erwähnte Herabsetzung des üblichen Mindestbetrags der für einen 'besonders schweren' Verstoß verbürgten Geldbuße um 50 % diese begrenzte Auswirkung des Verstoßes auf den Markt angemessen berücksichtigt."

138 Mit diesen Erwägungen hat sich das Gericht in vernünftiger und schlüssiger Weise zu den wesentlichen Faktoren geäußert, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung herangezogen wurden, und es ist in rechtlich hinreichender Weise auf die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente eingegangen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat sich das Gericht nicht darauf beschränkt, die Beurteilungen der Kommission zur Kenntnis zu nehmen, sondern es hat eingehend die von der Rechtsmittelführerin aufgeworfene Frage geprüft, ob die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung deren Auswirkungen auf den relevanten Markt korrekt eingeschätzt hat. Außerdem hat es mit seiner Erwägung, dass die in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung jedenfalls "äußerst schwer" gewesen sei, weil sie den Zweck und, zumindest in gewissem Umfang, auch die Wirkung gehabt habe, alle acht Adressaten der streitigen Entscheidung von den Heimatmärkten der anderen Unternehmen fernzuhalten, zutreffend die erhebliche Schwere von Zuwiderhandlungen hervorgehoben, die in der Aufteilung der nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft bestehen.

139 Darüber hinaus war, wie das Gericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, die begrenzte Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt im vorliegenden Fall bereits angemessen berücksichtigt worden, da die Kommission die Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung nur auf 10 Millionen Euro festgesetzt hatte.

140 Mit ihrer letzten im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die individuelle Größe der Adressaten der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigt zu haben.

141 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Kommission aber bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen. Die Kommission kann zwar den Umsatz des betreffenden Unternehmens berücksichtigen, doch darf ihm im Verhältnis zu anderen Beurteilungskriterien keine übermäßige Bedeutung zugemessen werden (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 255 und 257).

142 Nr. 1 Teil A Abs. 6 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen entspricht dieser Rechtsprechung. Dort heißt es: "[I]n bestimmten Fällen [sollten] die ... festgesetzten Beträge gewichtet werden, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren."

143 Das Gericht hat in Randnr. 282 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass den Ausdrücken "in bestimmten Fällen" und "vor allem" im genannten Absatz der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen zu entnehmen ist, dass eine Gewichtung nach der individuellen Unternehmensgröße kein durchgehend zu vollziehender Berechnungsschritt ist, zu dem sich die Kommission verpflichtet hat, sondern eine Anpassungsmöglichkeit, die sie sich in Sachen, die dies erfordern, insbesondere nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls vorbehält. Dieses Ermessen kommt im Übrigen auch in dem in diesem Absatz verwendeten Wort "sollten" zum Ausdruck.

144 Das Gericht hat aus diesen Erwägungen in Randnr. 283 des angefochtenen Urteils zutreffend geschlossen, dass "der Kommission hinsichtlich der Frage, ob eine solche Gewichtung der Geldbußen nach der Größe des einzelnen Unternehmens angezeigt ist, ein gewisses Ermessen verbleibt. So braucht die Kommission, wenn gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nicht dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen eine Differenzierung nach ihrem Gesamtumsatz zum Ausdruck kommt ..."

145 Diese Schlussfolgerung war umso angebrachter, als alle Adressaten der streitigen Entscheidung Großunternehmen waren, was die Kommission veranlasste, von einer Differenzierung bei den Bußgeldbeträgen abzusehen (vgl. Randnr. 165 der streitigen Entscheidung). Hierzu hat das Gericht folgende stichhaltige Feststellungen getroffen:

"284 ... Dalmine beanstandet diese Beurteilung mit Hinweis darauf, dass sie mit einem Jahresumsatz von 667 Millionen Euro im Jahr 1998 eines der kleinsten Unternehmen sei, an die die [streitige] Entscheidung gerichtet sei. Tatsächlich ist festzustellen, dass hinsichtlich des Gesamtumsatzes aller Erzeugnisse zwischen Dalmine und dem größten betroffenen Unternehmen, nämlich Nippon [Steel] mit einem Umsatz von 13 489 Millionen Euro im Jahr 1998, ein beträchtlicher Abstand besteht.

285 Allerdings hat die Kommission - unwidersprochen seitens Dalmine - in ihrer Klagebeantwortung hervorgehoben, dass Dalmine weder ein kleines noch ein mittleres Unternehmen sei. Es ist zutreffend, dass solche Unternehmen nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der [streitigen] Entscheidung geltenden Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107, S. 4) nur weniger als 250 Personen beschäftigen oder nur einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen Euro haben dürfen. In der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124, S. 36) wurden die beiden letztgenannten Schwellen auf 50 Millionen und 43 Millionen Euro angehoben.

286 Auch wenn dem Gericht keine Zahlen über die Beschäftigten und die Bilanz von Dalmine vorliegen, ist doch festzustellen, dass ihr Umsatz im Jahr 1998 mehr als zehnmal höher war als die Obergrenze, die die Kommission in ihren verschiedenen Empfehlungen als ein Kriterium festgelegt hat. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen ist somit die von der Kommission in Randnummer 165 der [streitigen] Entscheidung getroffene Feststellung, dass Dalmine ein Großunternehmen ist, nicht fehlerhaft."

146 Soweit sich die Rechtsmittelführerin zum Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße auch darauf beruft, dass ihr Grundbetrag 16 % ihres weltweiten Absatzes der betreffenden Produkte im Jahr 1998, 38 % des Absatzes auf dem Gemeinschaftsmarkt und 95 % des Absatzes in Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich im Zeitraum der Zuwiderhandlung entspreche, ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 genannte Obergrenze von 10 % auf den weltweiten Umsatz des betreffenden Unternehmens bezieht und dass sie nur für den Endbetrag der Geldbuße gilt (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 278, und SGL Carbon/Kommission, Randnr. 82). Da die Rechtsmittelführerin die Feststellung in Randnr. 287 des angefochtenen Urteils, dass die ihr in der streitigen Entscheidung auferlegte Geldbuße von 10,8 Millionen Euro nur rund 1,62 % ihres weltweiten Umsatzes von 667 Millionen Euro im Jahr 1998 betragen habe, nicht in Abrede gestellt hat, kann sie kein offenkundiges Missverhältnis zwischen dieser Geldbuße und der Größe ihres Unternehmens geltend machen.

147 Da keine der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Rügen durchgreift, ist der neunte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

J - Zehnter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und unzureichende Begründung hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung und der mildernden Umstände

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

148 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, bestimmte mildernde Umstände wie ihre unbedeutende und passive Rolle bei der Verwirklichung der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung und die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung schon nach dem ersten Eingreifen der Kommission beendet worden sei, hätten berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn diese Umstände nicht automatisch zu berücksichtigen seien, hätte die Kommission die Gründe angeben müssen, aus denen sie die Geldbuße nicht auf dieser Grundlage herabgesetzt habe. Das Gericht hätte diese unzureichende Begründung feststellen und ahnden müssen.

149 Aus dem zweiten der geltend gemachten mildernden Umstände ergebe sich im Übrigen, dass sie nur eine Zuwiderhandlung von geringer Dauer begangen habe und dass das angefochtene Urteil insoweit Widersprüche enthalte.

150 Schließlich sei gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden, da ihre Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise wie die von Vallourec gewürdigt worden sei.

151 Die Kommission führt aus, das Gericht verfüge bei Geldbußen über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und habe von dieser Befugnis im vorliegenden Fall ordnungsgemäß Gebrauch gemacht, indem es im angefochtenen Urteil die Gründe dargelegt habe, aus denen die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten mildernden Umstände nicht durchgriffen. In den betreffenden Randnummern seines Urteils habe das Gericht insbesondere zutreffend festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin die Zuwiderhandlung nicht nach dem Eingreifen der Kommission beendet habe und dass sie und Vallourec nicht in gleichem Maß kooperiert hätten.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

152 Zunächst ist zur angeblichen Ungleichbehandlung der Rechtsmittelführerin und von Vallourec bei der Festsetzung der Geldbuße darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts verhängten Geldbußen entscheidet, zwar nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, doch darf die Ausübung einer solchen Befugnis nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteil vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 96 und 97, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 617).

153 Das Rechtsmittel muss allerdings die rechtlichen Argumente genau bezeichnen, die den Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung speziell stützen; andernfalls ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 618).

154 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Geldbuße von Vallourec um 40 % und die Geldbuße der Rechtsmittelführerin um 20 % herabgesetzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren mit ihr kooperiert hatten.

155 Soweit sich die Rechtsmittelführerin gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 344 des angefochtenen Urteils wendet, wonach "die von Dalmine gegebenen Antworten auf die Fragen für die Kommission [zwar] von gewissem Nutzen waren, ... doch [sich] darauf [beschränkten], Informationen zu bestätigen, und zwar weniger genau und explizit als die, die bereits von Vallourec in den Erklärungen von Herrn Verluca geliefert worden waren", betrifft ihre Argumentation den Sachverhalt und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels die Feststellung des Gerichts in Randnr. 345 des angefochtenen Urteils zu überprüfen, dass "die Informationen, die Dalmine der Kommission vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilte, nicht mit den von Vallourec offenbarten Informationen vergleichbar [sind] und ... keine Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße über die 20 % hinaus [rechtfertigen], die ihr für die Einräumung des Sachverhalts erlassen wurden. Wenn dieses Eingeständnis des Sachverhalts der Kommission auch ihre Arbeit möglicherweise erheblich erleichterte, gilt Gleiches nicht für die Informationen, die ihr Dalmine vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilte."

156 In Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu ihrer unbedeutenden und passiven Rolle bei der Verwirklichung der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung hat das Gericht in Randnr. 327 des angefochtenen Urteils auf die in dessen Randnrn. 280 bis 297 vorgenommene Analyse verwiesen; darin heißt es:

"288 [Es] ist ... daran zu erinnern, dass das Vorbringen von Dalmine zur geringen Bedeutung der OCTG-Standardrohre und zur beträchtlichen Konkurrenz zwischen geschweißten Rohren und projektbezogenen Leitungsrohren auf ihren Heimatmarkt unbeachtlich ist, weil sich ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung der Marktaufteilungsabsprache aus der von ihr eingegangenen Verpflichtung ergibt, diese Produkte nicht auf den anderen Märkten zu verkaufen ... Selbst wenn dieser Sachverhalt rechtlich hinreichend nachgewiesen wäre, könnte er somit nicht die Bewertung entkräften, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Schwere der von Dalmine begangenen Zuwiderhandlung vornahm.

...

290 Da Dalmine das einzige italienische Mitglied des Europäisch-Japanischen Clubs ist, ist weiterhin festzustellen, dass ihre Beteiligung an der Absprache genügte, um deren räumlichen Anwendungsbereich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft auszudehnen. Damit hatte die Beteiligung von Dalmine an der Zuwiderhandlung eine nicht zu vernachlässigende Auswirkung auf den Markt der Gemeinschaft. Für die Beurteilung der konkreten Auswirkungen, die die Beteiligung von Dalmine an der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung auf den darin genannten Produktmärkten hatte, ist dieser Umstand erheblich relevanter als ein einfacher Vergleich der Gesamtumsätze der in Frage stehenden Unternehmen.

...

294 Auch soweit Dalmine argumentiert, dass sie in der Absprache nur eine passive Rolle gespielt habe und ihr damit nach Abschnitt 3 der Leitlinien [für die Festsetzung von Geldbußen] ein mildernder Umstand zugute komme, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Beteiligung an dem Treffen des Europäisch-Japanischen Clubs nicht in Abrede stellt. ...

295 Dalmine macht nicht einmal geltend, dass sie nur sporadischer an diesen Treffen teilgenommen habe als andere Clubmitglieder, was nach der Rechtsprechung möglicherweise eine Herabsetzung der Geldbuße hätte rechtfertigen können ... Sie macht auch keinen spezifischen Umstand oder kein Beweismittel geltend, wonach ihr Verhalten bei diesen Sitzungen rein passiv oder zustimmend gewesen wäre. Vielmehr wurde, wie oben in Randnummer 290 festgestellt, der italienische Markt in ihrer Anwesenheit im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs in die Marktaufteilungsabsprache einbezogen. ..."

157 Diese Analyse weist keinen Rechtsfehler auf; das Gericht hat zutreffend angenommen, dass die Rolle der Rechtsmittelführerin bei der Verwirklichung der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung weder unbedeutend noch ausschließlich passiv oder zustimmend war, so dass insoweit kein mildernder Umstand zu berücksichtigen war.

158 Schließlich hat das Gericht zur behaupteten Beendigung der Zuwiderhandlung nach dem ersten Eingreifen der Kommission in den Randnrn. 328 und 329 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass "die im Abschnitt 3 der Leitlinien [für die Festsetzung von Geldbußen] erwähnte 'Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission' logischerweise nur dann einen mildernden Umstand bilden [kann], wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass die fraglichen Unternehmen durch dieses Eingreifen zur Beendigung ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens veranlasst wurden", und dass "eine Herabsetzung der Geldbuße ... wegen Beendigung der Verstöße nach den ersten Untersuchungshandlungen nicht in Betracht kommt, wenn die Zuwiderhandlung bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet worden war oder wenn die Unternehmen schon vor diesem Zeitpunkt die klare Entscheidung getroffen hatten, sie zu beenden".

159 Wie oben in Randnr. 6 dargelegt, beschloss die Kommission im vorliegenden Fall im November 1994, eine Untersuchung einzuleiten, und nahm die ersten Nachprüfungen im Dezember 1994 vor.

160 In den Randnrn. 331 und 332 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung, wegen der die Rechtsmittelführerin mit einer Geldbuße belegt wurde, beendet war oder zumindest gerade zu Ende ging, als die Kommission die Nachprüfungen vom 1. und 2. Dezember 1994 vornahm. Es hat daraus zutreffend geschlossen, dass ihre Beendigung keinen mildernden Umstand bei der Festsetzung der Geldbuße darstellen kann.

161 Aus alledem folgt, dass der zehnte Rechtsmittelgrund zu verwerfen ist.

162 Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

163 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Dalmine SpA trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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