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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-411/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 65
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 78
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 87
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 145
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 146
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 147
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 148
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 149
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 150
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es widerspricht den Artikeln 145 bis 151 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Waren bei ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet nach dem Verfahren der passiven Veredelung unter einer irrigen Tarifposition angemeldet hat, auch ohne formelle Änderung der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr den Nachweis erbringt, dass die irrige Anmeldung keine wirklichen Folgen für das reibungslose Funktionieren des genannten Verfahrens im Sinne des Artikels 150 Absatz 2 dieser Verordnung hatte. Ein derartiger Nachweis muss die zweifelsfreie Feststellung ermöglichen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens festzustellen, ob der Wirtschaftsteilnehmer diesen Nachweis erbracht hat. Gegebenenfalls kann der Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären, bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr abgezogen werden.

( vgl. Randnr. 55, Tenor 1-4 )


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2003. - GEFCO SA gegen Receveur principal des douanes. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal d'instance de Metz - Frankreich. - Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Passiver Veredelungsverkehr - Befreiung von Eingangsabgaben auf Veredelungserzeugnisse - Abzugsfähiger Betrag bei falscher Angabe von Tarifpositionen in der Anmeldung der vorübergehenden Warenausfuhr - Versäumnis ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens des passiven Veredelungsverkehrs. - Rechtssache C-411/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-411/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal d'instance Metz (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

GEFCO SA

gegen

Receveur principal des douanes

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 145 bis 151 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und R. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der GEFCO SA, vertreten durch F. Goguel, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, J. Serra de Andrade und Â. Seiça Neves als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der GEFCO SA, vertreten durch F. Goguel, der französischen Regierung, vertreten durch A. Colomb, und der Kommission, vertreten durch B. Stromsky und X. Lewis als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 27. November 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal d'instance Metz hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 145 bis 151 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: ZK oder Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zollspediteurin GEFCO SA (im Folgenden: Klägerin) und der Zollverwaltung wegen einer Zollschuld, die bei einem Vorgang der passiven Veredelung im Dreiecksverkehr entstanden ist.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 65 ZK sieht vor:

Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

...

c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben."

4 Artikel 78 ZK - Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen - bestimmt:

(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

...

(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln."

5 Artikel 87 ZK sieht vor:

(1) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das betreffende Zollverfahren in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können."

6 Der passive Veredelungsverkehr ist in den Artikeln 145 bis 160 ZK geregelt.

7 Artikel 145 Absatz 1 ZK bestimmt, dass im passiven Veredelungsverkehr Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können.

8 Nach Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe b ZK wird die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs nur erteilt, wenn festgestellt werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden.

9 Artikel 150 Absatz 2 ZK bestimmt, dass die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 151 Absatz 1 ZK nicht gewährt wird, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfuellt ist, sofern nicht festgestellt wird, dass die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind.

10 Artikel 151 Absatz 1 ZK sieht vor, dass die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 145 ZK berechnet wird, indem der Betrag der Einfuhrabgaben, die für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse gelten, um den Betrag der Einfuhrabgaben vermindert wird, die im gleichen Zeitpunkt auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu erheben wären, wenn diese aus dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt würden.

11 Nach Artikel 151 Absatz 2 ZK wird der Minderungsbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der Menge und der Beschaffenheit der betreffenden Waren im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr sowie anhand der übrigen Bemessungsgrundlagen berechnet, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr für sie gelten.

12 Artikel 220 ZK über die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags und die Mitteilung dieses Betrages an den Zollschuldner bestimmt:

(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag... mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung)....

(2)... [Es] erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat..."

13 Die Durchführungsvorschriften zum passiven Veredelungsverkehr im Sinne des Zollkodex waren zur maßgeblichen Zeit in den Artikeln 748 bis 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: DV oder Durchführungsverordnung) enthalten.

14 Die Kombinierte Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1) ist eine Warennomenklatur, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft genügen soll. Sie sieht Positionen mit acht Ziffern für die Tarifkategorien der einzelnen Waren vor.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

15 Die Hewlett Packard Italiana SpA erhielt 1995 von den italienischen Behörden eine Veredelungsbewilligung zur vorübergehenden Ausfuhr von elektronischen Karten von Italien nach China oder Japan, um sie in Drucker einzubauen und diese als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, nämlich nach Frankreich einzuführen.

16 In der Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr der elektronischen Karten war die von der Hewlett Packard Italiana SpA angemeldete Tarifposition, nämlich die Position 8473 30 90 KN angegeben. In dem im Auftrag dieser Firma erstellten Auskunftsblatt INF 2" war als Tarifposition dieser Bauteile die Position 8473 KN angegeben, also eine Position, in der die ersten vier Ziffern der angemeldeten Position enthalten waren.

17 Nach den Akten lag sowohl der Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr als auch dem Auskunftsblatt INF 2 eine detaillierte Beschreibung des technischen Designs der elektronischen Karten bei.

18 Die elektronischen Karten wurden von Italien nach China und Japan ausgeführt. Die Drucker, in die diese Karten eingebaut wurden, wurden von der Klägerin in die Gemeinschaft eingeführt. Diese handelte für Rechnung ihrer Kundin, der Hewlett Packard France, die ihrerseits für Rechnung der Hewlett Packard Europe tätig wurde. Bei dieser Einfuhr meldete die Klägerin die Karten unter der Tarifposition 8473 30 10 KN und nicht unter der bei der vorübergehenden Ausfuhr angegebenen Position 8473 30 90 KN an.

19 Die französische Zollverwaltung stellte diese Abweichung der Tarifpositionen mit Protokoll vom 3. Dezember 1998 fest und leitete eine Untersuchung ein. Laut dieser Untersuchung hatte die Hewlett Packard Europe die Anweisung gegeben, die reimportierten Waren unter der Tarifposition 8473 30 10 KN anzumelden, dieselben Waren seien bei der vorübergehenden Ausfuhr jedoch versehentlich weiter unter der Referenz 8473 30 90 KN angemeldet worden, und zwar mindestens bis November 1996.

20 Seit 1. Januar 1996 waren die Waren der Tarifposition 8473 30 90 KN mit einem Zoll in Höhe von 1,6 % und die der Tarifposition 8474 30 10 KN mit einem Zoll in Höhe von 3,3 % belegt.

21 Die italienischen Behörden bestätigten mit Protokoll vom 21. Juni 1999, dass die richtige zollrechtliche Einreihung der elektronischen Karten die Tarifposition 8473 30 10 KN sei und die Angaben in den Unterlagen über die vorübergehende Ausfuhr dieser Karten irrig seien.

22 Nach Ansicht der französischen Zollverwaltung hat die Klägerin die Tarifposition geändert, ohne eine entsprechende Genehmigung der italienischen Zollbehörden erhalten zu haben. Sie habe kein Sachverständigengutachten zum Nachweis dessen beantragt, dass die bei der Ausfuhr angegebene Tarifposition irrig sei. Die französische Zollverwaltung übermittelte der Klägerin daher am 26. September 2000 ein Protokoll über eine Zuwiderhandlung, mit dem sie die Zahlung einer Zollschuld in Höhe der Differenz zwischen den nach der in Frankreich angemeldeten Zolltarif-Kennziffer auf die elektronischen Karten anwendbaren Zöllen und denen, die sich aus der in Italien angemeldeten Kennziffer ergeben, verlangte.

23 Die Klägerin machte geltend, dass die Bezeichnung in den Anmeldungen und Ausfuhrbewilligungen ein Schreibfehler sei, da dem italienischen Anmelder erst im November 1996 mitgeteilt worden sei, dass seit 1. Januar 1996 die Position 8473 30 10 KN und nicht mehr die Position 8473 30 90 KN anzugeben sei.

24 Da dieses Vorbringen die französische Zollverwaltung nicht überzeugte, stellte der Receveur principal des douanes der Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 einen Zahlungsbescheid zu, mit dem er die Nachzahlung von 8 795 672 FRF an Zöllen und Mehrwertsteuer forderte.

25 Mit Schriftsatz vom 8. November 2000 legte die Klägerin beim Tribunal d'instance Metz Widerspruch gegen diesen Zahlungsbescheid ein. Ihrer Ansicht nach müssen die geschuldeten Abgaben auf der Grundlage der bei der Wiedereinfuhr der Waren bei den französischen Zollbehörden angemeldeten Tarifposition berechnet werden, da diese Tarifposition materiell richtig sei. Artikel 150 Absatz 2 und Artikel 151 Absatz 2 ZK bezögen sich nicht auf die bei der Ausfuhr angemeldete Beschaffenheit, sondern ihrem Sinn nach auf die zutreffende Beschaffenheit der Waren.

26 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass weder der Zollkodex noch die Artikel 748 bis 796 DV eine Aussage darüber träfen, ob der Begriff Beschaffenheit der Waren" sich auf die für das Produkt zutreffende Tarifangabe oder aber die in der Ausfuhranmeldung erwähnte Tarifangabe beziehe. Die Beantwortung dieser Frage sei für die Feststellung erforderlich, ob die Klägerin im Ausgangsverfahren einseitig die Tarifangabe habe ändern können.

27 Das Tribunal d'instance Metz hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:

Sind im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs im Dreiecksverkehr die Artikel 145 bis 151 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92) dahin auszulegen, dass es einem Marktteilnehmer untersagt ist, bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr den Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären, abzuziehen, wenn bei ihrer Ausfuhr eine andere, irrige Tarifposition angegeben war?

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

28 Die Klägerin trägt einleitend vor, dass es in der Vorlagefrage eindeutig um eine abweichende Angabe der Tarifpositionen aufgrund eines Irrtums der italienischen Behörden gehe und dass ihr guter Glaube außer Frage stehe. Im Ausgangsverfahren seien den Einfuhranmeldungen Kopien der Anmeldungen der vorübergehenden Ausfuhr beigefügt worden, so dass die Abweichung der bei der Ausfuhr angemeldeten von der bei der Einfuhr angemeldeten Tarifposition bei aufmerksamer Prüfung der Einfuhrerklärungen hätte deutlich werden müssen.

29 Die französischen Zollbehörden gingen anscheinend davon aus, dass Artikel 151 Absatz 2 Unterabsatz 1 ZK sich auf die bei der Anmeldung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angegebene Beschaffenheit beziehe. Dieser Unterabsatz rechtfertige eine solche Auslegung jedoch nicht. Es sei wahrscheinlicher, dass nach dieser Vorschrift die wirkliche Beschaffenheit der Waren zu berücksichtigen sei, und nicht eine angemeldete Beschaffenheit, die sich im Nachhinein als irrig erwiesen habe.

30 Im Übrigen werde nach Artikel 150 Absatz 2 ZK die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfuellt sei, sofern nicht festgestellt werde, dass die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben seien. Wesentliche Bedingung für ein solches Funktionieren sei die Möglichkeit, festzustellen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt worden seien. Dafür, dass der Schreibfehler hinsichtlich der Tarifposition bei der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr der fraglichen Waren auch nur die geringste Auswirkung auf das reibungslose Funktionieren des anwendbaren Zollverfahrens gehabt haben könnte, spreche nichts.

31 Der Nachteil, der sich aus der Auffassung der französischen Zollverwaltung ergäbe, stehe außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, um die es im Ausgangsverfahren gehe. Das ergebe sich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Slg. 1981, 2595), vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377) und vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965).

32 Schließlich sei es der Klägerin bei richtiger Auslegung des Zollkodex nicht untersagt, von den Einfuhrabgaben auf die Veredelungserzeugnisse den Betrag der Einfuhrabgaben abzuziehen, der im Hinblick auf die zutreffende Tarifposition auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr anwendbar sei.

33 Die französische Regierung ist der Ansicht, dass allein die in der Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr angegebene Tarifposition für die Besteuerung des passiven Veredelungsverkehrs ausschlaggebend sein könne. Eine Änderung der Tarifposition sei in zwei Fällen möglich, die im Ausgangsverfahren jedoch nicht vorlägen. Die Klägerin habe den Zollbehörden nämlich nicht nach Artikel 87 Absatz 2 ZK mitgeteilt, dass die Tarifposition der Waren der vorübergehenden Ausfuhr geändert werden müsse. Sie habe auch nicht nach Artikel 65 Unterabsatz 1 ZK die Angaben in der Ausfuhranmeldung berichtigt.

34 Die Bedingungen, unter denen der passive Veredelungsverkehr stattfinden könne, würden in der von der Zollverwaltung erteilten Bewilligung festgelegt. Der Wirtschaftsteilnehmer könne daher bei der Wiedereinfuhr der Waren nur die Abgaben abziehen, die der in dieser Bewilligung angegebenen Tarifposition entsprächen.

35 Die französische Regierung macht abschließend geltend, dass Artikel 145 bis 151 ZK es einem Importeur, der den Zollbehörden nicht alle Ereignisse mitgeteilt habe, die nach Erteilung der Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs eingetreten seien, der die Angaben in der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr nicht berichtigt habe, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden sei, und der daher keine Bewilligung habe erhalten können, in der die Änderung der Tarifposition angegeben sei, unter den in der Vorlagefrage angeführten Umständen nicht erlaubten, den Betrag der Einfuhrabgaben abzuziehen, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären.

36 Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, dass die Klägerin, da die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in der Anmeldung in die Tarifposition 8473 30 90 eingereiht worden seien und dies von dem Zollbeamten bei der Ausfuhr bestätigt worden sei, diese Einreihung grundsätzlich nicht ohne vorherige Einreichung eines entsprechenden Antrags und Genehmigung der Änderung einseitig ändern könne.

37 Es stelle sich die Frage, ob unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein Irrtum der Zollbehörden vorliege. Gegebenenfalls wäre nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK zu prüfen, ob der Irrtum vom Zollschuldner hätte erkannt werden können und ob dieser gutgläubig gehandelt und alle Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe.

38 Es müsse ferner die Gesamtsituation betrachtet und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet werden. Die italienischen Zollbehörden hätten die fehlerhaften Zollanmeldungen während einer bestimmten Zeit regelmäßig akzeptiert; aus den Akten ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht in gutem Glauben gehandelt hätte.

39 Die portugiesische Regierung trägt abschließend vor, dass die zuständigen Zollbehörden es erlauben müssten, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr als in die zutreffende Tarifposition eingereiht angesehen würden, sofern bestimmte Bedingungen vorlägen, nämlich der gute Glaube und das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder dem Wirtschaftsteilnehmer zurechenbarer Handlungen sowie die Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung. Außerdem dürften keine Zweifel über die Beschaffenheit der betreffenden Waren bestehen. Ferner müsse der Irrtum der Firma und der zuständigen Behörden berücksichtigt und dessen Erkennbarkeit nach den anwendbaren Kriterien beurteilt werden. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt seien.

40 Die Kommission erinnert daran, dass die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs von einer Genehmigung durch die Zollbehörden abhängig sei. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die Bewilligung, von der der Wirtschaftsteilnehmer Gebrauch gemacht habe, die Waren der vorübergehenden Ausfuhr auch bei Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Tarifposition erfasse.

41 Es bestehe die Vermutung, dass eine in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Waren irrige Anmeldung ein Versäumnis darstelle, das wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens der passiven Veredelung im Sinne von Artikel 150 Absatz 2 ZK habe. Diese Vermutung sei jedoch nicht unwiderlegbar. Es sei Sache des Wirtschaftsteilnehmers, nachzuweisen, dass die in Bezug auf die Beschaffenheit der Waren irrige Anmeldung keine derartigen Folgen gehabt habe.

42 Die Kommission trägt abschließend vor, wenn kein Versäumnis vorliege, das wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des fraglichen Zollverfahrens gehabt habe, bei einer zollamtlichen Prüfung die zutreffende Tarifposition der Waren der vorübergehenden Ausfuhr mit Sicherheit festgestellt werde und diese Ausfuhr von den Zollbehörden bewilligt worden sei, sei der Wirtschaftsteilnehmer befugt, den Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären, abzuziehen, wenn bei ihrer Ausfuhr eine andere, irrige Tarifposition angegeben gewesen sei.

Antwort des Gerichtshofes

43 Das vorlegende Gericht fragt, ob es den Artikeln 145 bis 151 ZK widerspricht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Waren bei ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet nach dem Verfahren der passiven Veredelung unter einer irrigen Tarifposition angemeldet hat, bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr den Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären, abziehen kann.

44 Für die Beantwortung dieser Frage ist vorab zu prüfen, ob entsprechend dem Vertrag der portugiesischen Regierung Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK im Ausgangsverfahren angewendet werden kann.

45 Nach dieser Vorschrift erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrags, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht richtig bestimmt worden ist und dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte.

46 Wie jedoch der Generalanwalt zu Recht in den Nummern 53 und 54 seiner Schlussanträge bemerkt, ist der Irrtum bei der Bezeichnung der Tarifkategorie der fraglichen Waren der vorübergehenden Ausfuhr weder der französischen noch der italienischen Zollstelle anzulasten, sondern in erster Linie dem italienischen Anmelder, der Hewlett Packard Italiana SpA, die in ihren eigenen Ausfuhranmeldungen eine irrige Tarifposition angegeben hatte. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin den Irrtum recht leicht hätte erkennen können.

47 Der Tatbestand des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK ist im Ausgangsverfahren folglich nicht erfuellt.

48 Die Umstände des Ausgangsverfahrens sind daher allein unter dem Blickwinkel der Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr, insbesondere des Artikels 150 Absatz 2 ZK, zu prüfen. Nach diesem Absatz wird die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfuellt ist, sofern nicht festgestellt wird, dass die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind.

49 Im Ausgangsverfahren war die in der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr benutzte und in der Ausfuhrbewilligung wiederholte Tarifposition irrig. Aus den Akten ergibt sich, dass diese Unterlagen nicht formell berichtigt wurden. Keiner der Beteiligten, die Erklärungen eingereicht haben, bestreitet, dass unter diesen Umständen nicht alle Bedingungen und Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung erfuellt sind.

50 Diese Beteiligten sind unterschiedlicher Meinung darüber, ob der Wirtschaftsteilnehmer auch ohne formelle Änderung der relevanten Zollunterlagen zur Erbringung des Nachweises berechtigt ist, dass die irrige Anmeldung keine wirklichen Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens der passiven Veredelung im Sinne des Artikels 150 Absatz 2 ZK hatte.

51 Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 150 Absatz 2 ZK seine praktische Wirksamkeit verlöre, wenn dem Wirtschaftsteilnehmer unter allen Umständen die Erbringung eines derartigen Nachweises untersagt würde. Einer der Zwecke des Verfahrens der passiven Veredelung besteht darin, eine Belastung von zur Veredelung aus der Gemeinschaft ausgeführten Waren mit Abgaben zu verhindern (in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-142/96, Wacker Werke, Slg. 1997, I-4649, Randnr. 21). Wie jedoch der Generalanwalt zu Recht in Nummer 66 seiner Schlussanträge bemerkt, würde eine Auslegung dahin, dass die Erbringung eines solchen Nachweises nicht zulässig wäre, die Verwirklichung dieses Zweckes gefährden, da die Wirtschaftsteilnehmer mit nicht gerechtfertigten erhöhten Abgaben belastet würden.

52 Ein solcher Nachweis ist also zulässig. Er ist vom Schuldner der Zollschuld zu erbringen. Es ist dessen Sache, gegenüber den zuständigen nationalen Behörden nachzuweisen, dass die irrige Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr keine wirklichen Folgen für das reibungslose Funktionieren des fraglichen Zollverfahrens hatte. Ein derartiger Nachweis muss insbesondere die zweifelsfreie Feststellung ermöglichen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden.

53 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hat eine irrige Anmeldung im Allgemeinen wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens der passiven Veredelung. Dies ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall, wenn die Zollbehörden selbst die Unrichtigkeit des Inhalts der relevanten Zollunterlagen festgestellt haben und eine richtige Einreihung mühelos durchgeführt werden kann, indem der Nachweis der wirklichen Natur der Waren der vorübergehenden Ausfuhr erbracht wird.

54 Im Ausgangsverfahren haben die italienischen Zollbehörden bestätigt, dass die richtige Tarifposition der Waren der vorübergehenden Ausfuhr die von der Klägerin angemeldete sei. Außerdem enthielt die Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr verschiedene Angaben, die die Feststellung der wirklichen Natur der Waren ermöglichten.

55 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

- Die Artikel 145 bis 151 ZK hindern einen Wirtschaftsteilnehmer, der Waren bei ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet nach dem Verfahren der passiven Veredelung unter einer irrigen Tarifposition angemeldet hat, nicht daran, auch ohne formelle Änderung der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr den Nachweis zu erbringen, dass die irrige Anmeldung keine wirklichen Folgen für das reibungslose Funktionieren des genannten Verfahrens im Sinne des Artikels 150 Absatz 2 ZK hatte;

- ein derartiger Nachweis muss die zweifelsfreie Feststellung ermöglichen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden;

- es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens festzustellen, ob der Wirtschaftsteilnehmer diesen Nachweis erbracht hat;

- gegebenenfalls kann der Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären, bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr abgezogen werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Die Auslagen der französischen und der portugiesischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal d'instance Metz mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Die Artikel 145 bis 151 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hindern einen Wirtschaftsteilnehmer, der Waren bei ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet nach dem Verfahren der passiven Veredelung unter einer irrigen Tarifposition angemeldet hat, nicht daran, auch ohne formelle Änderung der Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr den Nachweis zu erbringen, dass die irrige Anmeldung keine wirklichen Folgen für das reibungslose Funktionieren des genannten Verfahrens im Sinne des Artikels 150 Absatz 2 dieser Verordnung hatte.

2. Ein derartiger Nachweis muss die zweifelsfreie Feststellung ermöglichen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden.

3. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens festzustellen, ob der Wirtschaftsteilnehmer diesen Nachweis erbracht hat.

4. Gegebenenfalls kann der Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären, bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr abgezogen werden.

Ende der Entscheidung

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