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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: C-411/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I Kombinierte Nomenklatur Position 8541
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I Kombinierte Nomenklatur Position 8542
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I Kombinierte Nomenklatur Position 8543
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

2. Oktober 2008

"Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 8541, 8542 und 8543 - Optokoppler"

Parteien:

In der Rechtssache C-411/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 10. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2007, in dem Verfahren

X BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ile¨ic (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der X BV, vertreten durch H. de Bie und E. Zietse, advocaten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. ten Dam als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten im Beistand von R. de Bree, advocaat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8541, 8542 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits einer Gesellschaft niederländischen Rechts, die vom vorlegenden Gericht als "X BV" bezeichnet wird (im Folgenden: X), gegen den Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär der Finanzen), bei dem es um die Tarifierung von Optokopplern geht.

Rechtlicher Rahmen

3 Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem Harmonisierten System für die Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt worden ist, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt worden ist. Sie übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems; nur die siebte und die achte Ziffer stellen eigene Untergliederungen der KN dar.

4 Zeitlich anwendbar auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist die Fassung der KN in Anhang I der Verordnung Nr. 1832/2002.

5 Abschnitt XVI umfasst zwei Kapitel, zu denen Kapitel 85 ("Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte") gehört. Dieses Kapitel enthält u. a. die folgenden Positionen und Unterpositionen:

"8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:

...

8541 40 - lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden:

8541 40 10 - - Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden

8541 40 90 - - andere

...

8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

8542 10 00 - Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung ('smart cards')

- monolithische integrierte Schaltungen:

8542 21 - - digitale:

...

8542 29 - - andere:

...

8542 29 60 - - - - Steuer- und Kontrollbausteine

8542 29 70 - - - - Schnittstellenbausteine; Schnittstellenbausteine mit Kontroll- und Steuerfunktionen

...

8543 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

...

8543 89 - - andere:

...

8543 89 95 - - - - andere

..."

6 Die Anmerkungen 2 und 5 zu Abschnitt XVI der KN lauten:

"2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Positionen 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:

a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517;

c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8485 oder 8548 zuzuweisen.

...

5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff 'Maschinen' alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Im Jahr 2003 erteilte der Inspecteur van de Douane (im Folgenden: Inspecteur) X 14 verbindliche Zolltarifauskünfte für Optokoppler.

8 Wie aus den Akten hervorgeht, sind Optokoppler Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, eine galvanische Trennung zu gewährleisten. Eine galvanische Trennung ist eine Isolierung, die jeden direkten Fluss von elektrischem Strom zwischen benachbarten elektronischen Schaltkreisen verhindert. Ein Optokoppler ermöglicht eine solche Isolierung zwischen der Emitter-Schaltung und der Kollektorschaltung, indem er zunächst die elektrischen Signale der Emitter-Schaltung mit Hilfe einer Leuchtdiode (light emitting diode, im Folgenden: LED) in Lichtsignale umwandelt und anschließend die Lichtsignale der Kollektorschaltung mit Hilfe eines Fotodetektors (der aus einer Fotodiode oder einem Fototransistor besteht) in elektrische Signale zurückwandelt. Neben einer LED und einem Fotodetektor enthält ein Optokoppler stets eine Kunststofffolie, die sich durch einen hohen elektrischen Widerstand auszeichnet, jedoch optische Signale durchlässt. Die eingehenden elektrischen Signale werden auf diese Weise von einer elektronischen Schaltung in die andere transportiert, ohne dass diese Schaltungen elektrisch miteinander verbunden wären.

9 Einige Optokoppler, zu denen die von X vertriebenen gehören, enthalten ferner eine integrierte Schaltung, mittels deren die ausgehenden elektrischen Signale stabilisiert und verstärkt werden.

10 Die verschiedenen oben beschriebenen Bestandteile sind in einem Kunststoffgehäuse untergebracht.

11 Optokoppler werden in großem Umfang bei der Herstellung zahlreicher Geräte und Instrumente, insbesondere von Kommunikationsinstrumenten, Datenverarbeitungsgeräten und industriellen Maschinen, verwendet.

12 In den X erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften wurden elf Typen von Optokopplern in Unterposition 8541 40 90, einer in Unterposition 8542 29 60 und zwei in Unterposition 8542 29 70 der KN eingereiht.

13 Mit Bescheid vom 17. November 2004 widerrief der Inspecteur van de Douane die verbindlichen Tarifauskünfte, weil er zu dem Ergebnis gelangt war, dass alle streitigen Erzeugnisse in Unterposition 8543 89 95 der KN einzureihen seien. Auf den Einspruch von X hielt er diesen Bescheid aufrecht.

14 Die Rechtbank te Haarlem wies mit Urteil vom 22. Dezember 2005 die Klage gegen den letztgenannten Bescheid ab. Sie vertrat die Ansicht, die Optokoppler seien Geräte mit eigener Funktion und in Unterposition 8543 89 95 der KN einzureihen.

15 X ist der Ansicht, dass die Optokoppler keinesfalls in Position 8543 einzureihen seien, und legte daher Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein.

16 Der Hoge Raad der Nederlanden führt aus, dass die Optokoppler in Position 8541 der KN erwähnte Teile enthielten. Es stelle sich die Frage, ob die Einreihung in Position 8541 auch dann möglich sei, wenn der Optokoppler eine Schaltung enthalte, mittels deren die ausgehenden elektrischen Signale stabilisiert und verstärkt würden.

17 Daher hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine in einer Kunststoffumhüllung untergebrachte optisch-elektrische Schaltung, die neben einer Leuchtdiode (LED), einer Kunststofffolie und einem Fotodetektor auch eine Verstärkerschaltung umfasst und zum Einbau u. a. in Kommunikations- und Computerhardware, Unterhaltungselektronikgeräte und in der Industrie eingesetzte Maschinen bestimmt ist, als eine elektrische Maschine, ein elektrischer Apparat oder ein elektrisches Gerät im Sinne von Position 8543 KN anzusehen?

2. Sofern es sich um einen Teil einer Maschine handelt: Ist der in Position 8541 KN genannte Begriff "lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)" so auszulegen, dass er auch eine optisch-elektrische Schaltung wie die vorstehend umschriebene erfasst, oder ist eine solche Ware wegen des Vorhandenseins der Verstärkerschaltung als elektronische integrierte Schaltung im Sinne von Position 8542 KN anzusehen?

Zu den Vorlagefragen

18 Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Optokoppler, der eine Verstärkerschaltung enthält, als lichtempfindliches Halbleiterelement in Position 8541 der KN, als elektronische integrierte Schaltung in Position 8542 der KN oder als elektrische Maschine, elektrischer Apparat oder elektrisches Gerät mit eigener Funktion in Position 8543 der KN einzureihen ist.

19 Nach Ansicht von X sind Optokoppler einschließlich derjenigen, die eine Verstärkerschaltung enthalten, in Position 8541 der KN einzureihen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt diese Ansicht. Die niederländische Regierung ist dagegen der Ansicht, dass ein Optokoppler, der nicht nur aus LED und Fotodioden besteht, sondern auch aus einer integrierten Verstärkerschaltung, Position 8543 der KN zuzuweisen sei.

20 Es ist daran zu erinnern, dass das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 11, vom 27. September 2007, Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, Slg. 2007, I-7963, Randnr. 34, und vom 22. Mai 2008, Ecco Sko, C-165/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).

21 Position 8541 der KN betrifft u. a. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente. Wie aus der Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgeht, stellen die Optokoppler unstreitig solche Bauelemente dar.

22 Die niederländische Regierung hat im Übrigen in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt, dass Optokoppler ohne hinzugefügte Schaltungen in Position 8541 der KN einzureihen seien. Nur wenn ein Optokoppler eine integrierte Schaltung enthalte, sei die Einreihung in diese Position nicht mehr möglich. Optokoppler, die eine integrierte Schaltung enthielten, die die ausgehenden elektrischen Signale stabilisiere und verstärke, könnten nicht als einfache lichtempfindliche Halbleiterbauelemente betrachtet werden.

23 Die Tarifierung von Optokopplern kann nicht unterschiedlich sein, je nachdem, ob eine integrierte Verstärkerschaltung vorhanden ist oder nicht. Unbestritten ist nämlich die Einfügung einer solchen Schaltung in Optokoppler eine sehr verbreitete Technik, die nur dazu dient, eine gute Signalübertragung zu gewährleisten. Das Vorhandensein dieser Schaltung ändert daher die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers als lichtempfindliches Halbleiterbauelement nicht wesentlich.

24 Nach allem sind die Optokoppler auch dann der Position 8541 der KN zuzuweisen, wenn sie eine Verstärkerschaltung enthalten.

25 Da im Übrigen nicht bestritten ist, dass die Optokoppler lichtempfindliche Halbleiterbauelemente darstellen, erscheint ihre Einreihung in Position 8541 der KN in Anbetracht ihrer in Randnr. 8 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Merkmale spezifischer und sachgemäßer als eine Einreihung in Position 8542 der KN.

26 Schließlich können die Optokoppler unabhängig von ihrer genauen Zusammensetzung entgegen der Ansicht der niederländischen Regierung nicht der Position 8543 der KN zugewiesen werden.

27 Die letztgenannte Position ist nämlich nur dann anwendbar, wenn die anderen Positionen des Kapitels 85 der KN nicht angewandt werden können. Wie jedoch aus Randnr. 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gehören Optokoppler auch dann zur Position 8541 der KN, wenn sie eine Verstärkerschaltung enthalten.

28 Jedenfalls könnten die Optokoppler nur dann der Position 8543 der KN zugewiesen werden, wenn sie eine eigene Funktion hätten. Die Optokoppler sind jedoch als Maschinenteile anzusehen und nicht als "elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion" im Sinne von Position 8543 der KN. Wie nämlich das vorlegende Gericht dargelegt hat und wie X hervorgehoben hat, können die Optokoppler als solche nicht unabhängig von dem elektrischen Gerät, für das sie bestimmt sind, ordnungsgemäß funktionieren.

29 Wie im Übrigen aus Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN hervorgeht, sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 der KN der Art, wie im vorliegenden Fall der Position 8541, darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen sie bestimmt sind. Zwar heißt es in Anmerkung 2 Buchst. b zu Abschnitt XVI, dass Teile, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für in der gleichen Position erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschinen zuzuweisen sind. Diese Regel kann jedoch nicht auf Optokoppler angewandt werden, da sie für zahlreiche Arten von Maschinen, Apparaten oder Geräten und nicht für die Auffangkategorie von Maschinen, Apparaten und Geräten im Sinne der Position 8543 der KN ("Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen") bestimmt sind.

30 Nach allem ist auf das Vorabentscheidungsersuchen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Optokoppler unabhängig davon, ob er eine Verstärkerschaltung enthält oder nicht, Position 8541 zuzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Optokoppler unabhängig davon, ob er eine Verstärkerschaltung enthält oder nicht, Position 8541 zuzuweisen ist.

Ende der Entscheidung

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