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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: C-413/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

4. Dezember 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-413/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2007, in dem Verfahren

Kathrin Haase u. a.

gegen

Superfast Ferries SA u. a.

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern den Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juni 2004, Warbecq (C-555/03, Slg. 2004, I-6041), mit der Bitte übermittelt, dem Gerichtshof mitzuteilen, ob es angesichts dieses Beschlusses sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

2 Mit Beschluss vom 15. November 2007, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 19. November 2007, hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalte.

3 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-413/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.



Ende der Entscheidung

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