Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: C-415/96
Rechtsgebiete: Entscheidung 97/242/EWG, Entscheidung 92/317/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 97/242/EWG
Entscheidung 92/317/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 176 des Vertrages kommt das Organ, dessen Handeln vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden ist, dem Urteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, daß sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerläßlich sind. Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat.

Das Verfahren zur Ersetzung eines solchen Aktes kann genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, da die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen für den Erlaß dieses Rechtsakts berührt.

In diesem Fall kann die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ohne Verletzung der Verteidigungsrechte ihre neue Entscheidung ausschließlich auf Informationen stützen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses des für nichtig erklärten Rechtsaktes verfügte.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. November 1998. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen an Unternehmen des Textilsektors - Folgen eines Nichtigkeitsurteils für die vorbereitenden Handlungen der für nichtig erklärten Handlung. - Rechtssache C-415/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 30. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/242/EG der Kommission vom 18. September 1996 zur Änderung der Entscheidung 92/317/EWG über eine staatliche Beihilfe zugunsten von Hilaturas y Tejidos Andaluces SA, heute Mediterráneo Técnica Textil SA, und deren Käufer (ABl. 1997, L 96, S. 30; nachstehend: streitige Entscheidung).

2 Die Hilaturas y Tejidos Andaluces SA (nachstehend: Hytasa) war eine Aktiengesellschaft, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten 1982 vom Patrimonio del Estado (eine dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unterstellte staatliche Holding) übernommen wurde. Das Unternehmen stellte in seinen Fabriken in Sevilla und Umgebung Textilerzeugnisse her.

3 Aufgrund einer Beschwerde ersuchte die Kommission 1989 die spanischen Behörden um Informationen über Kapitalzuführungen, die an Hytasa von 1986 an, dem Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Gemeinschaften, eventuell geleistet worden waren. Anhand der Antwort der spanischen Behörden konnte die Kommission feststellen, daß Hytasa Kapitalaufstockungen in Höhe von 7 100 Millionen PTA zum Ausgleich von Betriebsverlusten erhalten hatte.

4 1990 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, daß Hytasa privatisiert werde. Eine der Voraussetzungen der Privatisierung war eine Kapitalzuführung durch den Patrimonio del Estado in Höhe von 4 200 Millionen PTA.

5 Im Juli 1990 leitete die Kommission wegen der Kapitalzuführungen von 7 100 Millionen PTA, die das Königreich Spanien an Hytasa zwischen 1986 und 1988 geleistet hatte, und wegen der eventuell bei Verkauf des Unternehmens gewährten zusätzlichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ein.

6 Da die Kommission der Auffassung war, daß diese finanziellen Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten und daß diese nicht den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages entspreche, teilte sie der spanischen Regierung mit Schreiben vom 3. August 1990 die Eröffnung des Verfahrens mit.

7 Am 16. Oktober 1990 legte die spanische Regierung im Rahmen dieses Verfahrens ihre Stellungnahme vor und machte u. a. geltend, mit dem Verkauf von Hytasa sei keine Beihilfe verbunden gewesen, da das Unternehmen nach einer internationalen Ausschreibung an den Meistbietenden verkauft worden sei. Zudem hätte die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages angewandt werden müssen, da das Unternehmen seinen Standort in Sevilla, einem Regionalförderungsgebiet, habe.

8 In ihrem Schreiben vom 27. März 1991 gingen die spanischen Behörden auf die Stellungnahmen Dritter zur Eröffnung des Verfahrens ein. Sie legten ebenfalls ein von den neuen Eigentümern von Hytasa erstelltes Umstrukturierungsprogramm vor, das am 13. Juni 1991 geändert wurde.

9 Am 25. März 1992 erließ die Kommission die Entscheidung 92/317 (ABl. L 171, S. 54), mit der sie feststellte, daß sowohl die Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 7 100 Millionen PTA als auch die Kapitalzuführung in Höhe von 4 200 Millionen PTA staatliche Beihilfen darstellten, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt worden seien (Artikel 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/317). Nach Ansicht der Kommission waren jedoch die Beihilfen in Höhe von 7 100 Millionen PTA mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 92/317).

10 Bezueglich der Kapitalzuführung in Höhe von 4 200 Millionen PTA stellte die Kommission dagegen fest, daß es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe handele, da sie keine der Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages erfuelle (Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 92/317).

11 Infolgedessen verlangte die Kommission die Wiedereinziehung der gewährten Beihilfe (Artikel 3 der Entscheidung 92/317).

12 Artikel 4 dieser Entscheidung lautete: "Etwaige Vereinbarungen, die eine Entschädigung der Käufer durch den Staat oder durch Patrimonio für eine durch Kommissionsentscheidung verlangte Rückzahlung erhaltener Beihilfen vorsieht, dürfen nicht zur Ausführung gelangen."

13 Schließlich sollte die spanische Regierung nach Artikel 5 dieser Entscheidung der Kommission binnen zwei Monaten die von ihr getroffenen Maßnahmen mitteilen.

14 Am 19. Juni 1992 erhob das Königreich Spanien Klage nach Artikel 173 des Vertrages auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 3, 4 und 5 der Entscheidung 92/317 bezueglich der Kapitalzuführung von 4 200 Millionen PTA. Der Gerichtshof gab dieser Klage mit Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103) teilweise statt.

15 Er erklärte Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 92/317 für nichtig, was ebenfalls die Nichtigkeit der Artikel 3, 4 und 5 dieser Entscheidung zur Folge hatte.

16 In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof in Randnummer 49 des Urteils Spanien/Kommission fest, daß der Umstand, daß eine Beihilfe nicht im Rahmen eines regionalen Beihilfeprogramms gewährt worden ist, nicht unbedingt ausschließt, daß sie als regionale Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a zu qualifizieren ist. Die Kommission war daher nicht der Prüfung enthoben, ob die Beihilfe nach dieser Bestimmung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

17 Zu dem Hilfsargument der Kommission, daß die Gewährung der Beihilfe nicht mit einem Umstrukturierungsplan zur Sicherung der Lebensfähigkeit des Unternehmens einhergegangen sei, hat der Gerichtshof folgendes festgestellt:

"53 Die Kommission führt in Teil VI Absatz 8 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung aus:

"Selbst wenn die hier angesprochene Beihilfe als Regionalbeihilfe einzustufen wäre, würde sie nicht die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a für die Vereinbarkeit erfuellen, da im Rahmen dieses Artikels gewährte Beihilfen zur langfristigen Entwicklung einer Region beitragen müssen. In diesem Fall bedeutet dies insbesondere, daß die Beihilfe zumindest die Lebensfähigkeit des Unternehmens sichern muß, was bei Hytasa nach den der Kommission bislang vorliegenden Informationen nicht der Fall ist (auf diesen Aspekt wurde bereits in Teil IV näher eingegangen) -, ohne unvertretbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft zu haben."

54 Teil IV der streitigen Entscheidung, auf den sich die Kommission bezieht, behandelt die Frage, inwieweit die in Rede stehenden Interventionen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthalten. Zur Frage der Wiederherstellung der Rentabilität von Hytasa ist dort nichts ausgeführt.

55 Auf diese Frage wird auch nicht in Teil III der Entscheidung eingegangen. Die Kommission fasst dort zunächst den Inhalt der beiden Umstrukturierungspläne zusammen und wirft in Absatz 16 die Frage der Begründetheit der Annahmen oder der Prognosen der spanischen Behörden auf. Wegen der vielen Widersprüche zwischen den beiden Plänen sehe sie sich nicht in der Lage, die positiven Endprognosen des überarbeiteten Plans zu teilen (ebenda). Die Kommission trägt jedoch kein besonderes Argument dafür vor, daß es der neue Umstrukturierungsplan nicht erlaube, die Rentabilität von Hytasa zu gewährleisten.

56 Schließlich erklärt die Kommission in Teil VI Absatz 9 der Begründungserwägungen, daß auf die Frage, ob die Investitionsvorhaben von Hytasa den von der Gemeinschaft verfolgten Interessen entsprächen und ob sie zu einer gesunden Umstrukturierung des Unternehmens beitrügen, "noch einzugehen sein" werde. Tatsächlich erörtert sie im folgenden die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerbsbedingungen, ohne den Einfluß des überarbeiteten Plans auf die Wiederherstellung der Rentabilität von Hytasa zu untersuchen. Eine solche Untersuchung wäre jedoch im vorliegenden Fall um so mehr erforderlich gewesen, als der Plan eine wesentliche Umorientierung der Produktion auf die Herstellung von Bekleidung vorsah.

57 Demnach erfuellt die Untersuchung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag durch die Kommission nicht die von ihr selbst aufgestellten Kriterien.

58 Daher sind Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 3 bis 5 der Entscheidung, die das Unternehmen Hytasa betrifft, aufzuheben."

18 Am 13. Oktober 1995 richtete die Kommission ein Schreiben an das Königreich Spanien, in dem sie ausführte:

"Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 (Rechtssache C-278/92), in dem mehrere Artikel der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 für nichtig erklärt worden sind, arbeiten die Dienststellen der Kommission einen neuen Entwurf einer endgültigen Entscheidung in dem gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahren aus..., das gemäß diesem Urteil weiterläuft. Der Entwurf wird in Kürze dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Annahme vorgelegt."

19 Am 18. September 1996 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Diese Entscheidung wurde laut ihrer Begründung erlassen, um dem Urteil Spanien/Kommission in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (Abschnitt III, erste Begründungserwägung). Im Anschluß an die Untersuchung des Umstrukturierungsplans stellte die Kommission fest, daß dieser die langfristige Lebensfähigkeit von Hytasa nicht habe gewährleisten können. Sie kam daher im Abschnitt III, 24. Begründungserwägung, zu dem Ergebnis, daß die Beihilfe nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne. Aus demselben Grund stellte sie in Abschnitt III, 25. Begründungserwägung, fest, daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ebenfalls nicht anwendbar sei.

20 In der 26. und 27. Begründungserwägung des Abschnitts III führte die Kommission aus:

"Die Auffassung der Kommission, daß der obengenannte Umstrukturierungsplan die Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht wiederherstellte, wird dadurch bestätigt, daß die spanischen Behörden nach 1992 zugunsten des Unternehmens finanziell einschreiten mussten. Der Umstrukturierungsplan wurde zu keiner Zeit durchgeführt. Nachdem einer der Eigentümer, Hilaturas Gossypium, in Konkurs geraten war, erwarb Improasa, das operative Unternehmen von Patrimonio del Estado, 1992 30 % der Anteile von MTT. Mehrere Liegenschaften von MTT wurden zugunsten von Improasa für rund 726 Millionen PTA hypothekarisch belastet. Ausserdem erwarb Improasa von MTT ausgestellte Solawechsel im Wert von ca. 4 660 Millionen PTA.

Im Jahr 1992 gewährte das Instituto de Fomento de Andalucía (IFA) dem Unternehmen im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung zwei Darlehen in Höhe von 300 Millionen PTA. MTT befindet sich derzeit in einer schwierigen Finanzlage; die Verbindlichkeiten belaufen sich auf rund 10 000 Millionen PTA. Die zuständigen spanischen Behörden haben daher beschlossen, die Zahlungen auf unbefristete Zeit auszusetzen, damit das Unternehmen liquidiert werden kann und anschließend die Vermögenswerte veräussert werden können, um die Schulden zu begleichen."

21 Da die in Ausführung des Urteils Spanien/Kommission durchgeführte Untersuchung das Ergebnis bestätigte, zu dem die Kommission bereits in der Entscheidung 92/317 gelangt war, ersetzte sie im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung die vorher vom Gerichtshof für nichtig erklärten Bestimmungen durch ähnlich lautende Bestimmungen.

22 Das Königreich Spanien führt zur Stützung seiner Klage drei Klagegründe an: Verstoß gegen die Artikel 93 und 174 EG-Vertrag sowie Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens.

Zum Verstoß gegen die Artikel 93 und 174 des Vertrages

23 Das Königreich Spanien macht geltend, die Kommission habe durch den Erlaß der streitigen Entscheidung gegen Artikel 174 Absatz 1 des Vertrages verstossen, nach dem "der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig [erklärt, wenn] die Klage begründet" sei. Die Rechtskraft, aufgrund deren eine für nichtig erklärte Handlung nicht Gegenstand einer neuen rechtlichen Prüfung sein könne, stehe dem Erlaß einer neuen Entscheidung entgegen, die inhaltlich mit der zuvor für nichtig erklärten Entscheidung identisch sei.

24 Laut dem Urteil Spanien/Kommission habe die Kommission rechtswidrig gehandelt, indem sie nicht die erforderlichen Untersuchungen für den Erlaß einer richtigen Entscheidung vorgenommen habe. Es handele sich somit nicht um einen einfachen Begründungsmangel, wie er vorläge, wenn die Kommission sich darauf beschränkt hätte, einen Rechtsakt zu erlassen, ohne die Gründe für diesen Erlaß darzulegen. Im vorliegenden Fall habe der Gerichtshof der Kommission vielmehr vorgeworfen, nicht alles Erforderliche getan zu haben, um eine Entscheidung zu erlassen, deren Inhalt den Kriterien des Artikels 92 des Vertrages entspreche.

25 Da die Nichtigkeit nicht nur auf einem einfachen Verfahrens- oder Formfehler beruhe, sondern auf einem viel schwerwiegenderen Fehler, müsse die Wirkung des Nichtigkeitsurteils hinsichtlich der streitgegenständlichen Handlung als umfassend und absolut angesehen werden. Die Nichtigkeit der Entscheidung 92/317 erstrecke sich gerade wegen des Nichtigkeitsgrunds auf sämtliche vorbereitenden Handlungen, die die Kommission vor Erlaß dieser Entscheidung vorgenommen habe. Die Kommission könne daher ihren Fehler nicht in der Weise berichtigen, daß sie sich mit dem Erlaß einer neuen Entscheidung begnüge, sondern müsse vielmehr das Verfahren von Anfang an neu durchführen.

26 Die Kommission ist dagegen der Meinung, dem Artikel 174 des Vertrages lasse sich nicht entnehmen, daß sich die Ungültigkeit der angefochtenen Handlung auf die vorbereitenden Handlungen "erstrecken" müsse. Diese seien keine "Wirkungen" der angefochtenen Handlung im Sinne des Artikels 174, sondern Maßnahmen, die dieser Handlung vorausgingen. Abgesehen von dem Fall, daß die Nichtigkeit der angefochtenen Handlung gerade auf einem Mangel der vorbereitenden Handlung beruhe, gebe es keinen Grund, daß letztere nicht als Grundlage einer neuen Handlung dienen könne, durch die die vorher für nichtig erklärte Handlung ersetzt werden solle.

27 Der Gerichtshof habe die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, weil in ihr die Gründe nicht hinreichend dargelegt worden seien, aus denen die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der von der spanischen Regierung vorgelegte Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von Hytasa nicht habe gewährleisten können. Der Fehler, der zu der Nichtigerklärung geführt habe, sei somit formaler Art, d. h. eine mangelhafte Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfen, und kein sachlicher Fehler, der die eventuellen Gründe dieser Mangelhaftigkeit betreffe, über die der Gerichtshof nur habe spekulieren können.

28 Nach dem Wortlaut des Nichtigkeitsurteils habe die Kommission nach Artikel 176 EG-Vertrag nur die Verpflichtung gehabt, eine neue Entscheidung mit einer angemessenen Begründung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfen zu erlassen. Die streitige Entscheidung entspreche dieser Verpflichtung, da die Kommission dort die Vereinbarkeit der Beihilfe im Lichte des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c eingehend untersucht habe. Diese Untersuchung bestätige das Ergebnis, zu dem sie bereits in der Entscheidung 92/317 gelangt sei. Aus diesem Grunde habe sie im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung lediglich die vom Gerichtshof für nichtig erklärten Bestimmungen durch andere, inhaltlich gleiche Bestimmungen ersetzt.

29 Dagegen verlange die Ausführung des Nichtigkeitsurteils nicht die Einleitung eines neuen Verfahrens. Insbesondere müsse die spanische Regierung nicht zu einer neuen Stellungnahme aufgefordert werden. Der im Nichtigkeitsurteil gerügte Mangel berühre einzig und allein die Form der endgültigen Entscheidung und nicht die ihrem Erlaß vorangegangenen Handlungen. Eine Wiederholung dieser vorbereitenden Handlungen sei daher überfluessig.

30 Artikel 174 Absatz 1 bestimmt: "Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig."

31 Nach Artikel 176 des Vertrages hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86 (Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27) festgestellt, daß das Organ dem Urteil nur dann nachkommt und es nur dann voll durchführt, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, daß sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerläßlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat. Das Verfahren zur Ersetzung eines solchen Aktes kann somit genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 84/86, Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, Randnr. 47).

32 Nach ständiger Rechtsprechung berührt nämlich die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen (Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 34).

33 Der Gerichtshof hat im Tenor des Urteils Spanien/Kommission Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 3, 4 und 5 der Entscheidung 92/317 für nichtig erklärt. In Randnummer 57 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Untersuchung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages nicht die von ihr selbst aufgestellten Kriterien erfuellt.

34 Das Königreich Spanien bestreitet nicht, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 92/317 die von der Kommission zusammengetragenen Ermittlungsunterlagen eine erschöpfende Untersuchung der Vereinbarkeit der Beihilfe im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erlaubt hätten. Da die Untersuchung der Kommission aber unvollständig war und zur Nichtigerklärung der Entscheidung 92/317 führte (vgl. Randnr. 17 dieses Urteils), konnte das Verfahren zur Ersetzung dieser Entscheidung an diesem Punkt wieder aufgenommen werden, indem die Ermittlungsunterlagen, deren Richtigkeit im übrigen im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden ist, erneut untersucht wurden. Die Durchführung des Urteils Spanien/Kommission verpflichtete die Kommission daher nicht, das Verfahren nach Artikel 93 des Vertrages insgesamt neu durchzuführen.

35 Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens

36 Nach Ansicht des Königreichs Spanien sind seine Verteidigungsrechte und der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt worden. Die Kommission habe nämlich ihre Untersuchung unter dem Gesichtspunkt der Lebensfähigkeit des Unternehmens durchgeführt, was sie in der Entscheidung 92/317 nicht getan habe. Es könne nicht geltend gemacht werden, daß das Königreich Spanien im ursprünglichen Verfahren, d. h. dem, das zu der Entscheidung 92/317 geführt habe, bereits gehört worden sei, da ein grosser Unterschied bestehe, ob Erklärungen zur Vereinbarkeit der Beihilfen im Jahr 1990/1991 oder Jahre später, nämlich im Jahr 1996, abgegeben würden. Was die spanische Regierung zu einem bestimmten Zeitpunkt habe zum Ausdruck bringen können, sei nicht völlig identisch mit den Erklärungen, die sie 1995 und 1996 abgegeben hätte. In der 26. und 27. Begründungserwägung des Abschnitts III der streitigen Entscheidung nehme die Kommission im übrigen eine Analyse aus der Rückschau vor. Dadurch, daß das Königreich Spanien daran gehindert worden sei, zur Vereinbarkeit der Hytasa gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erneut Stellung zu nehmen, sei der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte verletzt worden.

37 Der Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens bestehe darin, daß die Kommission zwei Jahre nach Erlaß des Urteils Spanien/Kommission sich in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 1995 ohne die geringste Rechtfertigung für diese Verzögerung mit der Mitteilung an das Königreich Spanien begnügt habe, daß sie eine neue Entscheidung in einer Sache vorbereite, die sie selbst vor sechs Jahren behandelt habe.

38 Die Kommission meint dagegen, daß das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages genauestens eingehalten worden sei und sie daher nicht die Verteidigungsrechte des Königreich Spaniens verletzt habe.

39 Sie wendet weiter ein, daß das Königreich Spanien seine Rügen bezueglich eines Verstosses gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens nicht begründet habe.

40 Zum Vorwurf der Verletzung der Verteidigungsrechte ist festzustellen, daß das Königreich Spanien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2, das mit der Entscheidung 92/317 abgeschlossen worden ist, sowohl zu der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens als auch zu den Äusserungen Dritter Stellung genommen hat. Nach der Nichtigerklärung der genannten Entscheidung hat die Kommission ihre neue Untersuchung, die das Königreich Spanien in der Sache nicht beanstandet, ausschließlich auf Informationen gestützt, über die sie zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verfügte. Da das Königreich Spanien zu diesen Informationen bereits Stellung genommen hatte, wie sich aus den Randnummern 7 und 8 dieses Urteils ergibt, brauchte es nicht noch einmal gehört zu werden.

41 Die Tatsache, daß die Kommission in der 26. und 27. Begründungserwägung des Abschnitts III der streitigen Entscheidung die Lebensfähigkeit des Unternehmens Hytasa aus der Rückschau untersucht, kann die Entscheidung des Rechtsstreits nicht beeinflussen. Diese Analyse bestätigt nämlich nur die Untersuchung in den vorangehenden Begründungserwägungen (19. bis 25.), wonach der von den spanischen Behörden vorgelegte Umstrukturierungsplan die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleisten konnte. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt somit nicht vor.

42 Zu dem angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens genügt die Feststellung, daß dieses Vorbringen nicht durch stichhaltige Argumente begründet worden ist, so daß es zurückzuweisen ist.

43 Da auch der zweite Klagegrund nicht durchgreift, ist die Klage somit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, es zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

45 Die Klage wird abgewiesen.

46 Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück