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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: C-416/00
Rechtsgebiete: EGV, G Nr. 580/1967


Vorschriften:

EGV Art. 28
EGV Art. 30
G Nr. 580/1967 zur Regelung der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Getreide, Mehl, Brot und Teigwaren (Italien)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die es verbietet, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis im ersten Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten wird, ohne dass es mit einer neuen speziellen Verpackung versehen wird, die den Anforderungen dieser Regelung entspricht, Verkaufsmodalitäten betrifft, die nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Es handelt sich nämlich nicht um Verkaufsmodalitäten, wenn die Verpackung oder Kennzeichnung eingeführter Erzeugnisse geändert werden muss.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Das Erfordernis der vorherigen Verpackung, von dem das Recht eines Mitgliedstaats das Anbieten zum Verkauf von Brot abhängig macht, das in diesem Mitgliedstaat durch zusätzliches Backen von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem Brot hergestellt wird, stellt keine mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) dar, sofern es ohne Unterschied auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist und nicht in Wirklichkeit eine Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse darstellt.

Sollte das nationale Gericht bei seiner Prüfung feststellen, dass sich aus diesem Erfordernis ein Einfuhrhemmnis ergibt, so könnte dieses nicht zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) gerechtfertigt sein.

( vgl. Randnr. 42, Tenor 1 )

3. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) zu gewährleisten, indem sie die mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften aus eigener Initiative unbeachtet lassen.

( vgl. Randnr. 45, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. September 2003. - Tommaso Morellato gegen Comune di Padova. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile di Padova - Italien. - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Verkaufsmodalitäten - Nationale Regelung, die eine vorherige Verpackung und ein besonderes Etikett für die Vermarktung von tiefgefrorenem Brot verlangt, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und nach einem zusätzlichen Backvorgang in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wird. - Rechtssache C-416/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-416/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale civile Padua (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Tommaso Morellato

gegen

Comune di Padova

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier und R. Amorosi als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale civile Padua hat mit Entscheidung vom 16. Oktober 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2000, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer Klage des Tommaso Morellato gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Padua, mit dem ihm wegen Verstoßes gegen die italienischen Rechtsvorschriften über die Vermarktung von Brot, das durch zusätzliches Backen von bereits teilweise gebackenem Brot hergestellt wird, eine Geldbuße auferlegt wurde.

Nationaler rechtlicher Rahmen

3 Die Legge n. 580, Disciplina per la lavorazione e il commercio dei cereali, degli sfarinati, del pane e delle paste alimentari (Gesetz zur Regelung der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Getreide, Mehl, Brot und Teigwaren) vom 4. Juli 1967 (GURI Nr. 189 vom 29. Juli 1967, S. 4182, im Folgenden: Gesetz Nr. 580/1967) regelt in Italien die Zubereitung und Vermarktung von Getreide, Mehl, Brot und Teigwaren.

4 Artikel 14 des Gesetzes Nr. 580/1967 in der durch Artikel 44 der Legge n. 146, Disposizioni per l'adempimento di obblighi derivanti dall' appartenenza dell'Italia alle Comunità europee - legge comunitaria 1993 (Gesetz mit Vorschriften zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben, Gemeinschaftsgesetz 1993), vom 22. Februar 1994 (Supplemento ordinario zu GURI Nr. 52 vom 4. März 1994) geänderten Fassung bestimmt:

1. Als ,Brot wird das Produkt bezeichnet, das durch vollständiges oder teilweises Backen eines ausreichend aufgegangenen Teigs aus Getreidemehl, Wasser und Hefe mit oder ohne Zusatz von Kochsalz (Natiumchlorid) hergestellt wird.

2. Wird das in Absatz 1 genannte Produkt durch teilweises Backen hergestellt und ist es für den Endverbraucher bestimmt, so muss es in einzeln vorgefertigten Verpackungen enthalten sein, die auf dem Etikett die nach den geltenden Vorschriften vorgesehenen Angaben und deutlich sichtbar die Bezeichnung ,Brot mit dem Hinweis ,teilweise gebacken oder einem gleichwertigen Hinweis sowie die Bemerkung, dass das Produkt vor dem Verzehr nochmals gebacken werden muss, und die entsprechende Backanleitung aufweisen.

3. Bei tiefgefrorenen Produkten muss das Etikett außer den Angaben nach Absatz 2 die nach der geltenden Regelung für Tiefkühlkost vorgesehenen Angaben und den Hinweis ,tiefgefroren enthalten.

4. Brot, das durch zusätzliches Backen von - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem Brot hergestellt wird, darf nur nach vorheriger Verpackung und Etikettierung mit den nach der geltenden Regelung für Lebensmittel vorgesehenen Angaben in vom frischen Brot getrennten Fächern und mit den zur Information des Verbrauchers über die Art des Produktes erforderlichen Angaben vertrieben und zum Verkauf angeboten werden.

5. Für Produkte, die nicht für den Endverbraucher bestimmt sind, gilt Artikel 17 des Decreto legislativo n. 109 vom 27. Januar 1992."

5 Am 30. Mai 1995 sandte das italienische Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk an die Provinzialämter für Industrie, Handel und Handwerk einen Runderlass. Die italienische Regierung hat auf eine Frage des Gerichtshofes erklärt, dass dieses Dokument keinen Runderlass im technischen Sinne des Wortes darstelle, für den eine Veröffentlichung in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana erforderlich sei.

6 Aus den Erklärungen der Kommission ergibt sich, dass der Runderlass infolge der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Italienische Republik wegen der Hindernisse ergangen war, die diese gegen das Inverkehrbringen von vorgebackenem tiefgefrorenem Brot errichtet hatte. Dieses Verfahren wurde am 29. März 1995 gerade wegen der bevorstehenden Herausgabe dieses Runderlasses beendet.

7 Der Runderlass legt fest, wie Artikel 14 des Gesetzes Nr. 580/1967 in der geänderten Fassung auszulegen ist, um eine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden. Insoweit heißt es darin u. a.:

[U]nter vorheriger Verpackung ist die Verwendung von Tüten aus einem Material zu verstehen, das das Brot atmen lässt. Auf den Tüten müssen folgende Angaben stehen: Zutaten, herstellende und/oder verpackende Firma, Sitz des Herstellungsbetriebs und Herstellung aus vorgebackenem und tiefgefrorenem Brot, Haltbarkeitsdatum. Das Produkt kann auch im Zeitpunkt des Verkaufs in die Tüte gepackt werden."

8 Nach dem Vorbringen der italienischen Regierung ist der Runderlass als aufgehoben zu betrachten infolge der Änderung des Artikels 14 des Gesetzes Nr. 580/1967 durch das Decreto del Presidente della Repubblica n. 502 vom 30. November 1998, Regolamento recante norme per la revisione della normativa in materia di lavorazione e di commercio del pane, a norma dell'articolo 50 della Legge 22 febbraio 1994, n. 146 (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 502, Verordnung mit Vorschriften zur Revision der Regelung für die Herstellung und den Vertrieb von Brot gemäß Artikel 50 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994, im Folgenden: Dekret Nr. 502/1998). Artikel 1, Teilweise gebackenes Brot", dieses Dekrets bestimmt in Absatz 1:

Für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 580 vom 4. Juli 1967 in der durch Artikel 44 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 geänderten Fassung muss das Brot, das durch zusätzliches Backen von - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem Brot hergestellt wird, in vom frischen Brot getrennten Fächern und in vorgefertigten Verpackungen, auf denen außer den nach dem Decreto legislativo Nr. 109 vom 27. Januar 1992 vorgesehenen Angaben folgende Hinweise stehen, vertrieben und zum Verkauf angeboten werden:

a) ,hergestellt aus teilweise gebackenem tiefgefrorenem Brot, falls das Ausgangsprodukt tiefgefroren war;

b) ,hergestellt aus teilweise gebackenem Brot, falls das Ausgangsprodukt weder tiefgefroren noch tiefgekühlt war."

9 Artikel 9, Gegenseitige Anerkennung", dieses Dekrets bestimmt in Absatz 1:

Die Vorschriften dieser Verordnung und die des Gesetzes Nr. 580 vom 4. Juli 1967 gelten nicht für nach Italien eingeführtes und hier zum Verkauf angebotenes Brot, das in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden ist oder aus den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums stammt."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 Am 26. April 1994 suchten die Inspektoren einer für die Hygienekontrolle zuständigen italienischen Behörde die Bäckerei von Herrn Morellato auf und stellten dort fest, dass in den Regalen und Behältern zahlreiche verschiedene Brotsorten lose und unverpackt auslagen, die alle dadurch hergestellt worden waren, dass vorgebackenes tiefgefrorenes Brot, das Herr Morellato aus Frankreich eingeführt hatte, in dieser Bäckerei gebacken wurde. Auf diesen Regalen und Behältern befanden sich Etiketten mit der Verkaufsbezeichnung, der Angabe, dass es sich um Brot aus einem vorgebackenen tiefgefrorenen Erzeugnis handelte, der Liste der Zutaten und der Herstellungs- und Vertriebsfirma.

11 Die Inspektoren stellten außerdem fest, dass das Brot erst im Zeitpunkt der Aushändigung an den Käufer und nicht, wie im damals geltenden italienischen Recht vorgesehen, vor dem Anbieten zum Verkauf in eine dafür vorgesehene Papiertüte gepackt wurde, die dann mit einer Heftmaschine verschlossen wurde.

12 Folglich erhielt Herr Morellato vom Bürgermeister der Stadt Padua einen Bußgeldbescheid über 1 200 000 ITL, weil er als Inhaber eines mit einer Verkaufsstelle verbundenen Betriebes, in dem tiefgefrorenes Brot, tiefgefrorene Konditoreiwaren und andere Zubereitungen gebacken werden, gegen Artikel 14 des Gesetzes Nr. 580/1967 in der geänderten Fassung verstoßen habe, indem er diese Produkte in Papiertüten verkauft habe, die erst im Zeitpunkt der Aushändigung an den Kunden mit einer Heftmaschine verschlossen worden seien.

13 Herr Morellato erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Tribunale civile Padua. Er machte u. a. geltend, dass Artikel 14 des Gesetzes Nr. 580/1967 in der geänderten Fassung gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag verstoße, da diese nationale Vorschrift ein Hemmnis einführe, das den freien Verkehr der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Erzeugnisse verhindere oder zumindest einschränke, ohne dass dies zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt wäre.

14 Da das Tribunale civile Padua Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts hegt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag so auszulegen, dass Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 580 vom 4. Juli 1967 (in der durch Artikel 44 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 geänderten Fassung), wie ihn der Bürgermeister der Stadt Padua im angefochtenen Bußgeldbescheid ausgelegt hat, mit ihnen unvereinbar ist, soweit er den Verkauf von Brot untersagt, das durch zusätzliches Backen von - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem (rechtmäßig hergestelltem und aus Frankreich eingeführtem) Brot hergestellt wird, wenn es vom Wiederverkäufer nicht vorher verpackt worden ist?

2. Sind dieser Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 580 vom 4. Juli 1967 (in der durch Artikel 44 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 geänderten Fassung) und seine Auslegung durch den Bürgermeister der Stadt Padua als mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des erwähnten Artikels 30 EG-Vertrag anzusehen?

3. Wenn ja, kann sich der italienische Staat auf die in Artikel 36 EG-Vertrag zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen vorgesehene Ausnahme berufen?

4. Müssen die italienischen Gerichte diesen Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 580 vom 4. Juli 1967 (in der durch Artikel 44 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 geänderten Fassung) unbeachtet lassen?

5. Muss somit der freie Verkehr von Brot, das durch zusätzliches Backen von - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem (rechtmäßig hergestelltem und aus Frankreich eingeführtem) Brot hergestellt wird, ohne jede Einschränkung wie die der in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 580 vom 4. Juli 1967 (in der durch Artikel 44 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 geänderten Fassung) vorgeschriebenen vorherigen Verpackung" zugelassen werden?

Vorbemerkungen

15 Weder die Parteien des Ausgangsverfahrens noch die italienische Regierung haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

16 Aus den Akten geht hervor, dass gegen Herrn Morellato wegen Verstoßes gegen eine nationale Rechtsvorschrift vorgegangen wird, deren Inhalt offenbar in dem erwähnten Runderlass näher bestimmt wurde, nachdem die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik eingeleitet hatte.

17 Der Gerichtshof hat die italienische Regierung gebeten, mitzuteilen, ob dieser Runderlass gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der zeitlichen Geltung des am wenigsten strengen Strafgesetzes die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen des Bürgermeisters der Stadt Padua gegen Herrn Morellato berühren kann. In ihrer Antwort weist die italienische Regierung darauf hin, dass der Runderlass durch das Dekret Nr. 502/1998 aufgehoben worden sei, ohne sich jedoch zur Auswirkung dieser Aufhebung auf die Situation von Herrn Morellato zu äußern.

18 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof davon auszugehen, dass dieser Bürgermeister berechtigt war, gegen Herrn Morellato auf der Grundlage der vom vorlegenden Gericht in seinen Fragen erwähnten nationalen Rechtsvorschriften eine Sanktion zu verhängen.

Zu den Fragen 1 bis 3

19 Mit seinen Fragen 1 bis 3 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Erfordernis der vorherigen Verpackung, von dem das Recht eines Mitgliedstaats das Anbieten zum Verkauf von Brot abhängig macht, das in diesem Mitgliedstaat durch zusätzliches Backen von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem Brot hergestellt wird, eine mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag darstellt. Wenn ja, möchte das vorlegende Gericht außerdem wissen, ob dieses Erfordernis zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sein kann.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

20 Die Kommission, die als Einzige schriftliche Erklärungen abgegeben hat, weist zunächst darauf hin, dass sich keine Gemeinschaftsregelung mit der Frage befasse, ob die Art von Brot, um die es im Ausgangsverfahren gehe, vor dem Anbieten zum Verkauf verpackt werden müsse, und dass die Verpflichtung, eine solche Verpackung vorzunehmen, nur in den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, nämlich der Italienischen Republik, vorgesehen sei.

21 Diese Verpflichtung erlege den Händlern eine zusätzliche Belastung und zusätzliche Kosten auf, weshalb sie die Einfuhr von vorgebackenem Brot nach Italien unterbinden könne und eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag darstelle.

22 Die Verpflichtung zur vorherigen Verpackung wirke sich auf den Herstellungsprozess des Brotes aus und sei daher als besondere Produkteigenschaft im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097) anzusehen.

23 Außerdem betreffe diese Verpflichtung im Wesentlichen die eingeführten Produkte, da sie für andere Brotarten, die lose oder im Zeitpunkt des Verkaufs verpackt frei verkauft werden könnten, wie frisches Brot, nicht vorgesehen sei. Sie schaffe daher eine ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den verschiedenen Brotarten, die das frische Brot begünstige, ein typisch lokales Produkt, das normalerweise am selben Tag gebacken und verkauft werde, unabhängig davon, ob es handwerklich oder industriell hergestellt werde. Da das verbrauchsfertige Brot nämlich leicht verderblich sei, stelle vorgebackenes Brot nahezu die einzige Brotart dar, die Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sein könne.

24 Zu einer eventuellen Rechtfertigung des festgestellten Hemmnisses macht die Kommission geltend, dass das im Allgemeininteresse liegende Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen die im Ausgangsverfahren fragliche Verpflichtung nicht rechtfertigen könne.

25 Zwar könnten bestimmte Verpflichtungen zur vorherigen Verpackung möglicherweise durch Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein, insbesondere um den Verbraucher hinreichend klar und vollständig über die Art des zum Verkauf angebotenen Produktes zu informieren, noch bevor er seine Kaufabsicht äußere; die Verpflichtung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, sei aber jedenfalls insoweit unverhältnismäßig.

Antwort des Gerichtshofes

26 Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ist zunächst zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag fällt, wie er vom Gerichtshof im Urteil Keck und Mithouard, auf das die Kommission in ihren Erklärungen verwiesen hat, ausgelegt worden ist.

27 In Randnummer 16 dieses Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Vorschriften, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837) unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Vorschriften für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

28 In der Folge hat der Gerichtshof Vorschriften über Ort und Uhrzeiten des Verkaufs bestimmter Erzeugnisse sowie über die Werbung für diese Erzeugnisse und über bestimmte Absatzmethoden als Vorschriften qualifiziert, die die Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard beschränken oder verbieten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, vom 2. Juni 1994 in den Rechtssachen C-401/92 und C-402/92, Tankstation 't Heukske und Boermans, Slg. 1994, I-2199, und vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151). Dagegen hat der Gerichtshof nie von nationalen Vorschriften, die zwar bestimmte Aspekte des Anbietens von Erzeugnissen zum Verkauf regeln, aber eine Veränderung an den Erzeugnissen verlangen, angenommen, dass sie die Verkaufsmodalitäten betreffen.

29 Insoweit hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard handelt, wenn die Verpackung oder Kennzeichnung eingeführter Erzeugnisse geändert werden muss (Urteile vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache C-33/97, Colim, Slg. 1999, I-3175, Randnr. 37, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-12/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-459, Randnr. 76).

30 Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die es verbietet, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis im ersten Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten wird, ohne dass es mit einer neuen speziellen Verpackung versehen wird, die den Anforderungen dieser Regelung entspricht, Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard betrifft.

31 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Grund dafür, dass eine Regelung, die bestimmte Verkaufsmodalitäten vorschreibt, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag fällt, darin liegt, dass sie nicht geeignet ist, den Marktzugang für eingeführte Erzeugnisse in diesem Mitgliedstaat zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut (Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 17, und vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 37).

32 Im Ausgangsverfahren besteht die Besonderheit, dass das von Herrn Morellato zum Verkauf angebotene Erzeugnis eingeführt wurde, als sein Herstellungsprozess noch nicht abgeschlossen war. Um das Erzeugnis in Italien als verbrauchsfertiges Brot vermarkten zu können, musste das aus Frankreich eingeführte vorgebackene Brot nämlich einem zusätzlichen Backvorgang unterzogen werden.

33 Der Umstand, dass ein Erzeugnis nach seiner Einfuhr in bestimmtem Maß verarbeitet werden muss, schließt als solcher nicht aus, dass ein Erfordernis hinsichtlich seiner Vermarktung in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag fallen kann. Es ist nämlich möglich, dass dieses eingeführte Erzeugnis - wie im Ausgangsverfahren - kein bloßer Bestandteil oder keine bloße Zutat eines anderen Erzeugnisses ist, sondern in Wirklichkeit das Erzeugnis darstellt, das zur Vermarktung bestimmt ist, sobald ein einfacher Verarbeitungsvorgang durchgeführt wurde.

34 In einer solchen Situation stellt sich die Frage, ob das in der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats vorgesehene Erfordernis der vorherigen Verpackung es notwendig macht, dass das Erzeugnis angepasst wird, um dieses Erfordernis zu erfuellen.

35 Vorliegend weist nichts in den Akten darauf hin, dass es erforderlich wäre, das vorgebackene Brot so, wie es nach Italien eingeführt wird, anzupassen, um dieses Erfordernis zu erfuellen.

36 Unter diesen Umständen fällt das Erfordernis der vorherigen Verpackung, das nur die Vermarktung von Brot betrifft, das durch zusätzliches Backen von vorgebackenem Brot hergestellt wird, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag, sofern es nicht in Wirklichkeit eine Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse darstellt.

37 Wird das betreffende Erzeugnis nicht im Einfuhrmitgliedstaat hergestellt, so würde ein solches Erfordernis, auch wenn es ohne Unterschied anwendbar wäre, ausschließlich die eingeführten Erzeugnisse benachteiligen, da es ihre Einfuhr unterbinden oder sie für den Endverbraucher weniger attraktiv machen würde. Wäre dies der Fall, was das nationale Gericht festzustellen hat, so würde dieses Erfordernis ein Einfuhrhemmnis darstellen und somit unter das Verbot des Artikels 30 EG-Vertrag fallen, sofern es sich nicht durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht, rechtfertigen ließe.

38 Wie sich aus dem Wortlaut der dritten Vorlagefrage ergibt, ist der einzige im Ausgangsverfahren geltend gemachte Rechtfertigungsgrund der des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag.

39 Weder das vorlegende Gericht noch die italienische Regierung haben Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Umstand, dass das von Herrn Morellato verkaufte Brot nicht verpackt worden ist, bevor es zum Verkauf angeboten wird, eine Gefahr für die Gesundheit darstellt.

40 Was insbesondere die italienische Regierung angeht, so hat sie auf eine Frage des Gerichtshofes ausdrücklich eingeräumt, dass die Änderungen des Artikels 14 des Gesetzes Nr. 580/1967 weder durch Erfordernisse der Lebensmittelsicherheit noch durch Erwägungen des Verbraucherschutzes motiviert worden seien, sondern nur dadurch, dass vorgebackenes - tiefgefrorenes oder nicht tiefgefrorenes - Brot, das nach zusätzlichem Backen in den Verkehr gebracht werde, eine zu große Konkurrenz für das nach handwerklichen Methoden hergestellte Brot darstelle.

41 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass, sollte im Ausgangsverfahren ein Hemmnis festgestellt werden, dieses nicht zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sein könnte.

42 Auf die Fragen 1 bis 3 ist daher zu antworten, dass das Erfordernis der vorherigen Verpackung, von dem das Recht eines Mitgliedstaats das Anbieten zum Verkauf von Brot abhängig macht, das in diesem Mitgliedstaat durch zusätzliches Backen von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem Brot hergestellt wird, keine mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag darstellt, sofern es ohne Unterschied auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist und nicht in Wirklichkeit eine Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse darstellt.

Sollte das nationale Gericht bei seiner Prüfung feststellen, dass sich aus diesem Erfordernis ein Einfuhrhemmnis ergibt, so könnte dieses nicht zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sein.

Zu den Fragen 4 und 5

43 Mit seinen Fragen 4 und 5 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Artikels 30 EG-Vertrag zu gewährleisten, indem sie die mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften aus eigener Initiative unbeachtet lassen.

44 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass die so umformulierten Fragen zu bejahen sind (u. a. Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 21, und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-358/95, Morellato, Slg. 1997, I-1431, Randnr. 18).

45 Auf die Fragen 4 und 5 ist daher zu antworten, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Artikels 30 EG-Vertrag zu gewährleisten, indem sie die mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften aus eigener Initiative unbeachtet lassen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile Padua mit Entscheidung vom 16. Oktober 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das Erfordernis der vorherigen Verpackung, von dem das Recht eines Mitgliedstaats das Anbieten zum Verkauf von Brot abhängig macht, das in diesem Mitgliedstaat durch zusätzliches Backen von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem - tiefgefrorenem oder nicht tiefgefrorenem - teilweise gebackenem Brot hergestellt wird, stellt keine mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) dar, sofern es ohne Unterschied auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist und nicht in Wirklichkeit eine Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse darstellt.

Sollte das nationale Gericht bei seiner Prüfung feststellen, dass sich aus diesem Erfordernis ein Einfuhrhemmnis ergibt, so könnte dieses nicht zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) gerechtfertigt sein.

2. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Artikels 30 EG-Vertrag zu gewährleisten, indem sie die mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften aus eigener Initiative unbeachtet lassen.

Ende der Entscheidung

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