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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: C-416/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/271, Richtlinie 85/337, Richtlinie 75/442


Vorschriften:

Richtlinie 91/271 Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 91/271 Art. 3 Abs. 2
Richtlinie 91/271 Art. 5 Abs. 1
Richtlinie 91/271 Art. 5 Abs. 2
Richtlinie 85/337 Art. 2
Richtlinie 85/337 Art. 4 Abs. 2
Richtlinie 75/442 Art. 4
Richtlinie 75/442 Art. 9
Richtlinie 75/442 Art. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. September 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 80/68/EWG - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Durch einen Schweinezuchtbetrieb verursachte Verschmutzung. - Rechtssache C-416/02.

Parteien:

In der Rechtssache C416/02

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. November 2002,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch:

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji, dann durch C. White als Bevollmächtigte im Beistand von D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Mai 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch,

- dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen in Kraft gesetzt hat, um seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 9 und 13 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) nachzukommen,

- dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Abfälle, die aus dem Schweinezuchtbetrieb an der El Pago de la Media Legua genannten Örtlichkeit stammen, beseitigt oder verwertet werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, und dass es weder dem genannten Betrieb die nach der Richtlinie erforderliche Genehmigung erteilt noch die für solche Betriebe erforderlichen regelmäßigen Überprüfungen durchgeführt hat,

- dass es vor dem Bau oder Umbau dieses Projekts entgegen den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40, im Folgenden: Richtlinie 85/337 in ihrer ursprünglichen Fassung) oder entgegen den Vorschriften dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73 S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen hat,

- dass es in der von der Verschmutzung betroffenen Zone nicht die gemäß den Artikeln 3 Buchstabe b, 5 Absatz 1 und 7 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20, S. 43) erforderlichen hydrologischen Untersuchungen vorgenommen hat,

- dass es das kommunale Abwasser der Gemeinde Vera nicht der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) vorgesehenen Behandlung, d. h. einer weiter gehenden als der in Artikel 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung, unterzogen hat,

- dass es die Rambla de Mojácar entgegen Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) nicht als gefährdetes Gebiet ausgewiesen hat,

gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Regelung über Abfälle

Gemeinschaftsrecht

2. Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 75/442 definiert Abfall als alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

3. Artikel 1 Buchstabe a Absatz 2 dieser Richtlinie trägt der Kommission auf, ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle zu erstellen. Mit der Entscheidung 94/3/EG vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG (ABl. 1994, L 5, S. 15) hat die Kommission einen Europäischen Abfallkatalog erstellt, in dem unter Abfällen aus der Landwirtschaft insbesondere Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt aufgeführt sind. In der Einleitung im Anhang zu dieser Entscheidung heißt es, dass dieses Verzeichnis nicht erschöpfend ist, dass [d]ie Aufnahme eines Stoffs in den [Europäischen Abfallkatalog]... nicht [bedeutet], dass es sich bei diesem Stoff unter allen Umständen um Abfall handelt, und dass [d]er Eintrag... nur dann von Belang [ist], wenn die Definition von Abfall zutrifft.

4. Artikel 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie definiert den Besitzer als den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden.

5. Artikel 2 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für

a) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre;

b) folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:

...

iii) Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft: Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden;

...

(2) Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.

6. Artikel 4 dieser Richtlinie sieht vor:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

- Wasser, Luft, Boden und die Tier und Pflanzenwelt gefährdet werden;

- Geräusch oder Geruchsbelästigungen verursacht werden,

- die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

7. Nach Artikel 9 dieser Richtlinie bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen zur Abfallbeseitigung durchführen, insbesondere für die Zwecke des genannten Artikels 4, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde; diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf die Art und Menge der Abfälle, die technischen Vorschriften, die Sicherheitsvorkehrungen, den Ort der Beseitigung und die Beseitigungsmethode.

8. Artikel 13 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

Die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, werden von den zuständigen Behörden regelmäßig angemessen überprüft.

Nationales Recht

9. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 10/1998 vom 21. April 1998 über Abfälle (BOE vom 22. April 1998) bestimmt, dass dieses Gesetz hinsichtlich der Aspekte, die es ausdrücklich in seinen spezifischen Vorschriften regelt, zusätzlich auf folgende Bereiche Anwendung findet:

...

b) die Beseitigung und die Verarbeitung von toten Tieren und Abfällen tierischen Ursprungs entsprechend den Vorschriften des Real Decreto Nr. 2224/1993 vom 17. Dezember 1993 über Hygienevorschriften für die Beseitigung und Verarbeitung von toten Tieren und Abfällen tierischen Ursprungs und den Schutz vor Krankheitserregern in Futtermitteln...,

c) aus Fäkalien und sonstigen natürlichen, ungefährlichen Stoffen bestehende Abfälle aus Landwirtschafts und Viehzuchtbetrieben, wenn sie innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden, entsprechend den Vorschriften des Real Decreto 261/1996 vom 16. Februar 1996 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen und der von der Regierung nach der fünften Zusatzbestimmung zu erlassenden Regelung,

....

10. Nach dieser fünften Zusatzbestimmung erfolgt die Verwendung der Abfälle im Sinne des genannten Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c als landwirtschaftliches Düngemittel nach der Regelung, die die Regierung zu diesem Zweck erlässt, und den gegebenenfalls von den autonomen Regionen zusätzlich erlassenen Vorschriften. Nach der genannten Zusatzbestimmung legt diese Regelung die Art und die Menge der Abfälle, die als Düngemittel verwendet werden können, sowie die Voraussetzungen fest, unter denen die Tätigkeit keiner Genehmigung bedarf, und schreibt vor, dass diese Tätigkeit so auszuüben ist, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen und insbesondere zu einer Verunreinigung der Gewässer führen können.

11. Auf der Grundlage der in dieser fünften Zusatzbestimmung enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung erließ die spanische Regierung das Real Decreto Nr. 324/2000 vom 3. März 2000 mit Grundregeln für die Ausgestaltung von Schweinezuchtbetrieben (BOE vom 8. März 2000). Artikel 5 Teil B Buchstabe b dieses Real Decreto bestimmt, dass die Beseitigung von Dung aus Schweinezuchtbetrieben insbesondere durch Verwertung als mineralisches organisches Düngemittel geschehen kann; die Betriebe müssen in diesem Fall über auf natürliche oder künstliche Weise abgetrennte und wasserundurchlässig gemachte Gruben zur Lagerung der Jauche [verfügen], die ein Heraussickern und eine Verunreinigung der Oberflächengewässer und des Grundwassers verhüten, Schwunde durch Überlaufen oder aufgrund geotechnischer Instabilität ausschließen und groß genug sind, um die Produktion von mindestens drei Monaten zu lagern, damit diese angemessen bewirtschaftet werden kann.

12. Nach der ersten Zusatzbestimmung zum Gesetz Nr. 10/1998 kann die Kontrolle der Verwertung der Jauche in den Gebieten, die nicht nach dem Real Decreto Nr. 261/1996 vom 16. Februar 1996 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (BOE vom 16. Februar 1996) als durch die Verunreinigung durch Nitrat gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, nicht auf der Grundlage des Real Decreto Nr. 324/2000 erfolgen.

13. Die von der Junta de Andalucía (Regierung der Region Andalusien) erlassene Regelung über Abfälle nimmt von ihrem Anwendungsbereich aus der Landwirtschaft oder der Viehzucht stammende organische Abfälle aus.

Die Regelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten

Gemeinschaftsrecht

14. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 sah in seiner ursprünglichen Fassung vor:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

15. Nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie werden Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen... einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. In diesem Anhang II Nummer 1 Buchstabe f waren Betriebe mit Stallplätzen für Schweine aufgeführt.

16. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 werden Projekte des Anhangs I... einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

17. In diesem Anhang I Nummer 17 Buchstabe b sind Anlagen zur Intensivhaltung oder aufzucht von Schweinen mit mehr als 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) aufgeführt, in Nummer 17 Buchstabe c dieses Anhangs Anlagen mit mehr als 900 Plätzen für Sauen.

18. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II dieser Richtlinie anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Richtlinie sind [b]ei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2... die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

19. In Anhang II Nummer 1 Buchstabe e der Richtlinie 85/337 sind Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte) aufgeführt und in Nummer 13 dieses Anhangs [d]ie Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie 85/337 bis zum 14. März 1999 umzusetzen.

Nationales Recht

20. Die Junta de Andalucía erließ das Gesetz Nr. 7/1994 vom 18. Mai 1994 über den Schutz der Umwelt, dessen Anhang II Nummer 11 für Betriebe mit ständiger Stallhaltung von Schweinen mit mehr als 100 Zuchtsauen und 500 Mastschweinen ein Verfahren vorschreibt, das die Erstellung eines Berichtes über eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst.

Die Regelung über den Schutz des Grundwassers

Gemeinschaftsrecht

21. Artikel 3 der Richtlinie 80/68 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um

...

b) die Ableitung von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser zu begrenzen, damit die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhütet wird.

22. In Nummer 3 dieser Liste sind Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, aufgeführt.

23. Artikel 5 der Richtlinie 80/68 sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten vor jeder direkten Ableitung von Stoffen aus der Liste II eine Prüfung durchführen und dass sie eine Genehmigung erteilen können, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, mit denen die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhindert werden kann.

24. Nach Artikel 7 dieser Richtlinie müssen [d]ie vorherigen Prüfungen im Sinne der Artikel 4 und 5... eine Untersuchung der hydrogeologischen Bedingungen der betreffenden Zone, der etwaigen Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie der Gefahren einer Verschmutzung und einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers durch die Ableitung umfassen und die Feststellung ermöglichen, ob die Ableitung in das Grundwasser vom Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus eine angemessene Lösung darstellt.

Nationales Recht

25. In der vorliegenden Rechtssache wurden dem Gerichtshof keine nationalen Vorschriften vorgelegt, die speziell der Umsetzung der Richtlinie 80/68 dienen.

Die Regelung über die Behandlung von kommunalen Abwässern

Gemeinschaftsrecht

26. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/271 bestimmt: Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus. Zu diesen Kriterien gehören die Eutrophierung (Anhang II Abschnitt A Buchstabe a), eine bestimmte Nitratkonzentration (Anhang II Abschnitt A Buchstabe b) und die Notwendigkeit einer weiter gehenden Behandlung, um den Richtlinien des Rates nachzukommen (Anhang II Abschnitt A Buchstabe c).

27. Nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten (im Folgenden: EW) spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weiter gehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird.

Nationales Recht

28. In Spanien sind die kommunalen Behörden für die Abwasserbehandlung zuständig. Der Staat ist jedoch über die Confederaciones Hidrográficas (Wasserverbände, für die Verwaltung der Binnengewässer zuständige staatliche Einrichtungen) für die Ableitungsgenehmigungen und die Wiederverwendung der gereinigten Abwässer zuständig.

29. Das Real Decreto-ley Nr. 11/1995 vom 28. Dezember 1995 zur Festlegung der Regeln über die Behandlung der städtischen Abwässer (BOE vom 30. Dezember 1995) wurde durch das Real Decreto Nr. 509/1996 vom 15. März 1996 (BOE vom 29. März 1996), teilweise geändert durch das Real Decreto Nr. 2116/1998 vom 2. Oktober 1998 (BOE vom 20. Oktober 1998), umgesetzt.

Die Regelung über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

Gemeinschaftsrecht

30. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/676 sieht vor: Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I bestimmt.

31. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der - am 19. Dezember 1991 erfolgten - Bekanntgabe dieser Richtlinie alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete aus[weisen]. Sie unterrichten die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung.

32. Nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Richtlinie sind [d]ie Mitgliedstaaten... gehalten, ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses.

33. Artikel 4 der Richtlinie 91/676 sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten, um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufstellen, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind.

34. Nach Artikel 5 dieser Richtlinie legen die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest. Diese Programme enthalten verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen, zu denen u. a. die Maßnahmen gehören, die in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft vorgeschrieben werden, sowie die Maßnahmen nach Anhang III der Richtlinie 91/676. Die Maßnahmen nach diesem Anhang betreffen insbesondere die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung, die Ausbringungsarten und die für die Ausbringung von stickstoffhaltigem Dung zugelassene Höchstmenge.

Nationales Recht

35. Das Königreich Spanien hat die Richtlinie 91/676 durch das Real Decreto Nr. 261/1996 vom 16. Februar 1996 (BOE vom 16. Februar 1996) in seine Rechtsordnung umgesetzt.

36. Die Junta de Andalucía hat mit Decreto Nr. 261/1998 vom 15. Dezember 1998 die durch eine Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen gefährdeten Gebiete in der Autonomen Region Andalusien ausgewiesen. Dieses Decreto umfasst nicht die Rambla de Mojácar.

Vorverfahren

37. Der Schweinezuchtbetrieb, der an der El Pago de la Media Legua genannten Örtlichkeit in der Gemeinde Vera (Provinz Almería) an der Straße zwischen dieser Gemeinde und der Gemeinde Garrucha in der Nähe des Flusses Antas liegt, wird seit 1976 bewirtschaftet.

38. Nachdem im Jahr 2000 eine Beschwerde hinsichtlich der Bewirtschaftung dieses Betriebes, die unter der Nr. 2000/4044 eingetragen wurde, bei der Kommission eingegangen war, forderte diese die spanischen Behörden mit Schreiben vom 6. April 2000 auf, zu den gerügten Tatsachen, d. h. der unkontrollierten Ableitung von Abfällen aus den betreffenden Anlagen in die Umwelt, Stellung zu nehmen und Angaben dazu zu machen, wie die verschiedenen einschlägigen Gemeinschaftsregelungen angewandt würden.

39. Mit Schreiben vom 24. August 2000 antworteten die spanischen Behörden, dass die Richtlinie 75/442 nicht zwingend auf Jauche aus Zuchtbetrieben anwendbar sei, da deren Verwendung als Dünger in der Umgebung des Betriebes sie von der Qualifizierung als Abfall im Sinne dieser Richtlinie ausnehmen könne. Zur Anwendung der Richtlinie 85/337 trugen diese Behörden vor, dass das Gesetz Nr. 7/1994 vorsieht, dass alle Schweinezuchtbetriebe ungeachtet ihrer Lage Maßnahmen zum Schutz der Umwelt unterliegen. In dem Schreiben wurde ferner ausgeführt, dass der streitige Betrieb immer noch keine Genehmigung der Gemeinde besitze und dass die örtlichen Behörden vom Eigentümer des Betriebes seit Mai 1999 bisher erfolglos Unterlagen zur Erstellung eines Umweltberichts verlangt hätten, der für die Gewährung der Genehmigung erforderlich sei. Im Übrigen machten die spanischen Behörden geltend, dass die Jauche keine gefährlichen Stoffe enthalte und die Richtlinie 80/68 somit nicht anwendbar sei; auch die Richtlinie 91/271 sei nicht anwendbar, da nicht gerügt werde, dass irgendwelche Abfälle die Küstenlagune erreichen könnten. Zur Richtlinie 91/676 erklärten die genannten Behörden, dass sich weder dieser Richtlinie noch dem Decreto Nr. 261/1996 entnehmen lasse, dass das fragliche Gebiet gefährdet sei; die zuständige Stelle habe nämlich nicht das Vorhandensein von Nitrat festgestellt, sondern lediglich vorgeschlagen, dieses Gebiet in das Programm zur Überwachung der gesamten Küste der Provinz Almería einzubeziehen.

40. Im Oktober 2000 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission verschiedene Dokumente, darunter einen Bericht vom 5. Juli 2000 über die Situation des in Rede stehenden Betriebes, den die Gesellschaft Tecnoma im Auftrag der Confederación Hidrográfica del Sur (Wasserverband für den Süden) erstellt hatte, sowie Verfahrensunterlagen vom 14. August 1998 und vom 2. Juli 1999, nach denen dieser Betrieb eine Genehmigung für die Ableitung seiner Abfälle hätte erhalten können.

41. Die Kommission, die von den Beschwerdeführern im September 2000 neue Informationen über den Zustand des streitigen Betriebes erhielt und der Ansicht war, dass die spanischen Behörden im vorliegenden Fall gegen die Richtlinien 75/442, 85/337, auch in ihrer ursprünglichen Fassung, 80/68, 91/271 und 91/676 verstießen, richtete am 18. Januar 2001 ein Mahnschreiben an das Königreich Spanien.

42. Bei einer bilateralen Zusammenkunft vom 21. und 22. Mai 2001 mit den Diensten der Kommission teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass sie nach einer Kontrolle in einer Stellungnahme vom 18. April 2001 die Genehmigung des in Rede stehenden Betriebes abgelehnt hätten, dass sie die Gemeinde Vera aufgefordert hätten, die notwendigen Maßnahmen zur Schließung dieses Betriebes zu ergreifen, und dass, falls diese unterblieben, die Junta de Andalucía selbst tätig werden könne.

43. Die spanischen Behörden antworteten auf das Mahnschreiben mit Schreiben vom 20. Juni 2001. Sie trugen erneut vor, dass sie die Richtlinie 75/442 für nicht anwendbar hielten, und führten in Bezug auf die Richtlinie 85/337 aus, dass hinsichtlich der Erweiterung des streitigen Betriebes ein ablehnender Umweltbericht erstellt worden sei und dass sie von den zuständigen örtlichen Behörden verlangt hätten, Maßnahmen zur Schließung dieses Betriebes zu ergreifen. Zur Richtlinie 80/68 machten sie geltend, dass die angebliche Beeinträchtigung des Grundwassers nur einen kleinen, nahe der Küste gelegenen Bereich der Grundwasserschicht betreffe, dessen Nutzen begrenzt und der nicht zu einer Verwendung bestimmt sei, bei der es auf die Qualität ankomme; dieser Bereich sei daher weniger genau untersucht worden; die Comisaría de Aguas del Sur (für die Wasserwirtschaft im Süden des Landes zuständige Stelle) sei jedoch darüber informiert worden, dass eine hydrogeologische Untersuchung zur Beurteilung der Gefahr eventueller zukünftiger Veränderung der Wasserqualität notwendig sei. Hinsichtlich der Richtlinie 91/271 erkannten die spanischen Behörden an, dass diese nicht beachtet worden sei; die Verschmutzung der Küstenlagune von Antas sei jedoch nicht durch Schweinezuchtbetriebe, sondern durch die Abwässer der in der Gemeinde Vera lebenden Bevölkerung verursacht worden. Die Richtlinie 91/676 sei eingehalten worden; eine auf nationaler Ebene durchgeführte umfassende Untersuchung der gesamten Verunreinigung durch Nitrat könne jedoch gegebenenfalls die Ausweisung neuer gefährdeter Gebiete ermöglichen.

44. Da diese Antworten die Kommission immer noch nicht zufrieden stellten, richtete sie mit Schreiben vom 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien und forderte es auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.

45. Die spanischen Behörden übermittelten der Kommission mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 einen von der Junta de Andalucía erstellten Bericht, aus dem sich ergab, dass am 8. August 2001 ein Sanktionsverfahren gegen den streitigen Betrieb eingeleitet worden war.

46. Da die Kommission der Ansicht war, dass das Königreich Spanien immer noch nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

47. Das Königreich Spanien beantragt, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

48. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Mai 2003 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland insbesondere in Bezug auf die Artikel 4, 9 und 13 der Richtlinie 75/442 als Streithelfer auf Seiten der Kommission zugelassen worden.

Zur Klage

49. Für die Prüfung der vorliegenden Klage sind zunächst die Rügen zu untersuchen, die sich auf Verstöße gegen die Richtlinien 91/271 und 91/676 beziehen und das gesamte geografische Gebiet betreffen, in dem der in Rede stehende Zuchtbetrieb liegt, dann die Rügen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 85/337, auch in ihrer ursprünglichen Fassung, mit denen die Kommission die Umstände bemängelt, unter denen dieser Betrieb errichtet und erweitert wurde, und schließlich die Rügen, dass Tierkörper und Jauche aus diesem Betrieb unter Verstoß gegen die Richtlinien 75/442 und 80/68 in die Umwelt abgeleitet worden seien.

Verstoß gegen die Richtlinie 91/271

50. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/271 macht die Kommission geltend, dass diese Richtlinie in zweifacher Hinsicht verletzt worden sei. Ihrer Ansicht nach hätte zum einen der gesamte Fluss Antas zu den von der Autonomen Region Andalusien nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie ausgewiesenen empfindlichen Gebieten gehören und zum anderen das kommunale Abwasser der Gemeinde Vera daher einer strengeren Behandlung als einer Zweitbehandlung im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels unterzogen werden müssen.

51. Zum ersten Teil dieser Rüge, der die Ausweisung des Flusses Antas als empfindliches Gebiet betrifft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C419/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I4947) bereits festgestellt hat, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass es mehrere empfindliche Gebiete seines Staatsgebiets nicht ausgewiesen hat. Im Laufe des Verfahrens, in dem dieses Urteil ergangen ist, hatte die Kommission, wie aus den Randnummern 14 und 20 dieses Urteils hervorgeht, eingeräumt, dass die Autonome Region Andalusien die sie betreffenden empfindlichen Gebiete bestimmt, ihre Namen in ihrem Amtsblatt veröffentlicht und die Kommission darüber informiert habe; die spanische Regierung hatte außerdem festgestellt, dass die Kommission eingeräumt habe, dass diese autonome Region die empfindlichen Gebiete für ihre Küstengewässer bestimmt habe. Die damals vom Gerichtshof in Randnummer 23 dieses Urteils festgestellte Vertragsverletzung betraf daher die unterbliebene Ausweisung empfindlicher Gebiete, die in die Zuständigkeit anderer autonomer Regionen fielen, unter Ausnahme insbesondere der empfindlichen Gebiete der Autonomen Region Andalusien.

52. Die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Kommission/Spanien, dass die unzureichende Ausweisung von empfindlichen Gebieten nicht die Autonome Region Andalusien betrifft, steht einer Prüfung der Rüge eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/271 jedoch nicht entgegen. Diese Rüge stützt sich nämlich auf Tatsachen, von denen die Kommission während des Vorverfahrens vor der Klageerhebung in der genannten Rechtssache noch keine Kenntnis hatte; diese Tatsachen sind einem Bericht entnommen, der von der Gesellschaft ERM im Januar 2000, zu einem Zeitpunkt nach dem Datum der mit Gründen versehenen Stellungnahme in der genannten Rechtssache, für die Kommission erstellt worden war. Es steht der Kommission daher frei, auf der Grundlage dieses Berichtes über die Kontrolle der empfindlichen und gefährdeten Gebiete in Spanien das Fortbestehen bestimmter Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie 91/271 geltend zu machen und auf dieser Grundlage eine neue Vertragsverletzungsklage zu erheben.

53. Zweitens ergibt sich aus diesem Bericht, dessen Inhalt die spanische Regierung insoweit nicht bestreitet, dass die Gewässer des Flusses Antas von Eutrophierung betroffen sind, einen hohen Nitratgehalt aufweisen und mit den Abwässern der nahe gelegenen Hotels und Touristikzentren große Mengen von Nährstoffen aufnehmen. Diese Kriterien gehören jedoch zu denen, die von den Mitgliedstaaten nach Anhang II der Richtlinie 91/271 für die Ausweisung der empfindlichen Gebiete zu berücksichtigen sind. Die Kommission hat ferner, ohne dass die spanische Regierung ihr widersprochen hätte, darauf hingewiesen, dass die spanischen Behörden vorgeschlagen hätten, den Fluss Antas wegen des Vorkommens von Schildkröten der Art Testudo graeca in seinem Wasser zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung innerhalb des Netzes Natura 2000 zu bestimmen. Auch wenn dieser Umstand unter den Kriterien des genannten Anhangs II nicht aufgeführt ist, so ist er doch ein zusätzliches Indiz für die besondere Bedeutung des Schutzes der in Rede stehenden Gewässer gegen die Ableitung von unzulänglich behandeltem kommunalem Abwasser.

54. Die spanische Regierung wendet ein, dass die Rambla des Flusses Antas nicht aus freien natürlichen Gewässern bestehe, sondern aus unterirdischen Wasserläufen, in denen sich, da es kein Licht gebe, keine Algen entwickeln könnten und somit keine Eutrophierung eintreten könne. Diese Feststellung steht jedoch, selbst wenn sie zutreffen sollte, der Ausweisung dieses Gebietes als empfindliches Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/271 nicht entgegen. Zum einen sieht nämlich Anhang II dieser Richtlinie vor, dass die empfindlichen Gebiete aus Gewässern bestehen können, und verlangt somit nicht, dass es sich bei den betreffenden Gewässern um freie Gewässer handelt. Zum anderen sind in diesem Anhang für die Feststellung, ob ein Gebiet als empfindliches Gebiet auszuweisen ist, noch andere Kriterien als das der Eutrophierung aufgeführt, insbesondere die hohe Nitratkonzentration.

55. Die spanischen Behörden hätten daher den Fluss Antas insgesamt als empfindliches Gebiet ausweisen müssen.

56. Der erste Teil der Rüge ist somit begründet.

57. Zum zweiten Teil der Rüge, der das Erfordernis einer strengeren Behandlung als einer Zweitbehandlung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271 betrifft, der das kommunale Abwasser der Gemeinde Vera unterzogen werden müsste, ist festzustellen, dass die spanische Regierung zum einen nicht bestreitet, dass dieses Wasser nur einer Erstbehandlung unterworfen wird.

58. Zum anderen ergibt sich aus den von der Kommission in ihrer Klageerwiderung vorgebrachten bezifferten Angaben, dass die Gemeinde Vera unter Berücksichtigung ihrer auf ungefähr 8 000 Einwohner geschätzten ständigen Bevölkerung und des bedeutenden Zustroms von Sommertouristen in dem betreffenden Gebiet entgegen der Ansicht der spanischen Regierung einen EW von über 10 000 hat. Da das kommunale Abwasser dieser Gemeinde in ein Gebiet abgeleitet wird, das, wie bereits ausgeführt, als empfindliches Gebiet hätte ausgewiesen werden müssen, mussten die spanischen Behörden bis zum 31. Dezember 1998 dafür gesorgt haben, dass dieses Wasser vor der Ableitung in dieses Gebiet einer weiter gehenden als der in Artikel 4 der Richtlinie 91/271 beschriebenen Behandlung, d. h. einer strengeren Behandlung als einer Zweitbehandlung, unterzogen wird.

59. Dem Vorbringen der spanischen Regierung, dass die in der Richtlinie 91/271 für Gemeinden von 2 000 bis 15 000 EW festgesetzte Frist erst am 31. Dezember 2005 ende, kann - selbst wenn der EW der Gemeinde Vera in diese Kategorie fiele - nicht gefolgt werden. Artikel 3 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie setzt diese Frist für die Einführung einer Kanalisation und einer Zweitbehandlung allein für diejenigen Ableitungen von kommunalem Abwasser dieser Kategorie von Gemeinden fest, die außerhalb von empfindlichen Gebieten stattfinden. Die genannte Frist gilt daher jedenfalls nicht für die Ableitungen von kommunalem Abwasser der Gemeinde Vera.

60. Der von der spanischen Regierung geltend gemachte Umstand, dass die Verwaltungsgesellschaft der Abwasserreinigungsanlage bestimmte Auskünfte über eine Untersuchung des betreffenden Abwassers nicht erteilt habe, ändert nichts an Feststellung, dass dieses Wasser nicht der nach der Richtlinie 91/271 vorgeschriebenen Behandlung unterzogen wird. Indem die spanische Regierung in ihrer Gegenerwiderung ausführt, dass die 1993 errichtete Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Vera so beschaffen sei, dass sie den Anforderungen der Regelung über Ableitungen in empfindliche Gebiete im Jahre 2011 in ausreichendem Maße genügen werde, gesteht sie im Übrigen zu, dass diese Anforderungen zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Zeitpunkt nicht erfüllt waren.

61. Der zweite Teil der Rüge ist daher begründet. Den Klageanträgen, die auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/271 gestützt sind, ist somit stattzugeben.

Verstoß gegen die Richtlinie 91/676

62. Die spanische Regierung ist der Ansicht, dass die Rüge eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/676 aus zwei Gründen unzulässig sei. Zum einen sei diese Rüge in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht erwähnt worden, und die Kommission könne sie daher nicht erstmals Mal vor dem Gerichtshof geltend machen. Zum anderen habe die Kommission unter der Nr. 2002/2009 bereits ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die genannte Richtlinie eingeleitet, indem sie an das Königreich Spanien ein Mahnschreiben gerichtet habe, das ebenfalls die Rambla de Mojácar betreffe. Es widerspreche jedoch dem für Vertragsverletzungsverfahren geltenden Grundsatz ne bis in idem, wegen ein und desselben Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zwei Vertragsverletzungsklagen gegen einen Mitgliedstaat zu erheben.

63. Was den ersten Punkt betrifft, ist das Vorbringen der spanischen Regierung zurückzuweisen. Aus den gesamten Verfahrensunterlagen, insbesondere aus dem Mahnschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die an den fraglichen Mitgliedstaat gerichtet wurden, ergibt sich, dass der Verstoß gegen die Richtlinie 91/676 eine der Rügen ist, die die Kommission schon im Vorverfahren erhoben hat. Der Gegenstand des Rechtsstreits ist somit klar eingegrenzt worden, und die spanische Regierung ist in die Lage versetzt worden, sich zu äußern und ihre Verteidigung vorzubereiten (in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, Randnrn. 8 und 9). Diese Rüge war daher sehr wohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthalten, auch wenn sie im Schlussteil dieser Stellungnahme nicht ausdrücklich erwähnt wurde, und ist in ähnlichen und hinreichend genauen Formulierungen in der Klage vorgetragen worden (in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 14 und 15).

64. Die Rüge ist daher unter diesem ersten Gesichtspunkt nicht unzulässig.

65. Zum zweiten Punkt reicht die Feststellung aus, dass, selbst wenn der Grundsatz ne bis in idem auf Vertragsverletzungsverfahren anwendbar sein sollte, dies im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Rüge hat. Sollte der Gerichtshof feststellen, dass diese Rüge begründet ist, hätte das Vorbringen der spanischen Regierung lediglich zur Folge, dass die Kommission gegebenenfalls das unter der Nr. 2002/2009 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren einstellen müsste, soweit dieses Verfahren die Ausweisung der Rambla de Mojácar als empfindliches Gebiet betrifft.

66. Die Rüge ist daher unter diesem zweiten Gesichtspunkt nicht unzulässig.

67. Zur Begründetheit macht die Kommission zu Recht geltend, dass die spanischen Behörden, indem sie die Lagune des Flusses Antas als empfindliches Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/271 ausgewiesen hätten, den Eutrophierungszustand und den hohen Nitratgehalt der Gewässer des in Rede stehenden Gebietes anerkannt hätten, die sich aus dem Bericht der Gesellschaft ERM über die Kontrolle der empfindlichen und gefährdeten Gebiete in Spanien ergäben. Die spanische Regierung räumt in ihrer Klagebeantwortung außerdem ein, dass der Nitratgehalt dieser Gewässer als eines der Kriterien für die Bestimmung der gefährdeten Gebiete im Sinne von Anhang I der Richtlinie 91/676 über 50 mg je Liter betrage.

68. Zur Rechtfertigung dafür, dass die Rambla de Mojácar nicht als gefährdetes Gebiet ausgewiesen wurde, trägt die spanische Regierung vor, das in Artikel 1 der genannten Richtlinie vorgesehene Kriterium für die Ausweisung, nämlich dass das Vorhandensein von Nitrat auf landwirtschaftliche Tätigkeiten zurückzuführen sei, sei nicht erfüllt.

69. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es nämlich, damit Gewässer als von Verunreinigung betroffen im Sinne von insbesondere Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/676 angesehen werden können und nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie als gefährdete Gebiete ausgewiesen werden müssen, nicht erforderlich, dass die Verunreinigung ausschließlich durch die Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen verursacht wird. Es reicht, wenn diese erheblich dazu beitragen (in diesem Sinne Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C293/97, Standley u. a., Slg. 1999, I2603, Randnrn. 30 und 35).

70. In ihrer Gegenerwiderung macht die spanische Regierung geltend, dass die Ausweisung der Rambla de Mojácar als gefährdetes Gebiet in der vorliegenden Rechtssache keine Rolle spiele, da diese und die Rambla des Flusses Antas, um die es in der vorliegenden Klage allein gehe, verschiedene hydrologische Gebiete bildeten. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Dass die Rambla de Mojácar nicht als gefährdetes Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/676 ausgewiesen wurde, wird von der Kommission als weitere Rüge neben der der unterlassenen Ausweisung der Rambla des Flusses Antas als empfindliches Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/271 geltend gemacht. Die Klage betrifft daher entgegen der Behauptung der spanischen Regierung nicht nur die Rambla des Flusses Antas. Aus diesem Grund ist auch das Vorbringen der spanischen Regierung zurückzuweisen, dass die Angaben aus einer Veröffentlichung des Instituto Geológico y Minero de España die hydrogeologische Einheit des Bajo Almanzora beträfen, die nicht dem Gebiet entspreche, um das es in dem Vertragsverletzungsverfahren gehe.

71. Der Einwand der spanischen Regierung, dass die Angaben aus dem Bericht der Gesellschaft ERM nicht so zuverlässig seien wie die für die Junta de Andalucía erhobenen, stellt keinen Nachweis dafür dar, dass die Verunreinigung durch Nitrat nicht auf die landwirtschaftliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

72. Die spanische Regierung macht schließlich vergeblich geltend, dass die Nitratgehalte, wenn man die Düngerzufuhr durch die Bodenoberfläche teile, auf der die Jauche ausgebracht werde, deutlich unter 170 kg je Hektar, der in Anhang III Absatz 2 der Richtlinie 91/676 festgesetzten Schwelle, lägen. Es wird nämlich nicht gerügt, dass die Jauche von dem in Rede stehenden Zuchtbetrieb unter Verstoß gegen die Vorschriften der Richtlinie 91/676 ausgebracht werde, sondern dass das Königreich Spanien die Rambla de Mojácar nicht als gefährdetes Gebiet ausgewiesen habe. Dieses Vorbringen der spanischen Regierung liegt daher neben der Sache und ist zurückzuweisen.

73. Was die hydrogeologische Einheit 06.06 (Bajo Almanzora) betrifft, hat die spanische Regierung im vorliegenden Fall jedoch keine genaue Angabe vorgelegt, die die Behauptung der Kommission in Frage stellen könnte, dass der Beitrag der landwirtschaftlichen Quellen zur Verschmutzung durch Nitrat wesentlich sei.

74. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/676 ist daher begründet.

Verstoß gegen die Richtlinie 85/337

75. Die Kommission macht geltend, dass der Schweinezuchtbetrieb vor seiner Errichtung, die vor dem 14. März 1999, dem Datum der Umsetzung der Richtlinie 85/337, erfolgt sei, oder vor seiner Erweiterung, die nach diesem Datum stattgefunden habe, entgegen den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337, auch in ihrer ursprünglichen Fassung, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sei.

76. Die spanische Regierung trägt vor, dass die Kommission nicht angegeben habe, auf welche der beiden Fassungen dieser Richtlinie sich die Vertragsverletzung beziehe, und dass die Rüge somit unzulässig sei. Hilfsweise macht sie geltend, die Rüge sei unbegründet. Die Kommission hat in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, dass der fragliche Betrieb vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 85/337 errichtet worden und im vorliegenden Fall somit allein die ursprüngliche Fassung dieser Richtlinie anwendbar sei.

77. Zu diesem Punkt ist erstens festzustellen, dass der betreffende Schweinezuchtbetrieb im Jahre 1976 errichtet wurde, was von der Kommission nicht bestritten wird. Zu diesem Zeitpunkt waren die spanischen Behörden jedoch nach keiner Gemeinschaftsvorschrift dazu verpflichtet, eine Prüfung der Umweltverträglichkeit dieses Betriebes durchzuführen. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 85/337 in ihrer ursprünglichen Fassung endete nämlich am 3. Juli 1988, und der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichten konnte, Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte, selbst genehmigungspflichtige, durchzuführen, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden (in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I2189, Randnr. 32, in Bezug auf Projekte, bei denen der Antrag auf Genehmigung nach dem 3. Juli 1988 gestellt wurde).

78. Zweitens ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, dass für den in Rede stehenden Zuchtbetrieb nach dem 14. März 1999, dem Tag, an dem die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 85/337 endete, ein neues Genehmigungsverfahren nach dem Gesetz Nr. 7/1994 durchgeführt wurde. Dieses Gesetz sieht vor, dass für die Genehmigung von Schweinezuchtbetrieben mit mehr als 100 Zuchtsauen und 500 Mastschweinen, der Kategorie, zu der der fragliche Zuchtbetrieb mit mehr als 2 800 Tieren gehört, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

79. Die Kommission hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit die spanischen Behörden bei der Durchführung dieses neuen Genehmigungsverfahrens vor dem 26. September 2001, dem Tag, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist endete, gegen die Richtlinie 85/337 verstoßen haben sollen.

80. Die spanischen Behörden haben sich nämlich an die Regel gehalten, dass selbst Projekte, die vor dem Datum verwirklicht wurden, an dem die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 85/337 endete, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn diese Projekte ohne vorherige Durchführung einer solchen Prüfung genehmigt wurden und Gegenstand eines nach diesem Datum eingeleiteten neuen Genehmigungsverfahrens sind (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 85/337 in ihrer ursprünglichen Fassung Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C81/96, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, Slg. 1998, I3923, Randnrn. 23 und 25, in Bezug auf Projekte, die vor dem 3. Juli 1988 genehmigt wurden, denen jedoch keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorangegangen war und die Gegenstand eines nach diesem Datum gestellten neuen Genehmigungsantrags waren).

81. Zum einen ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, dass die spanischen Behörden nach dem Gesetz Nr. 7/1994, dessen Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie 85/337 die Kommission nicht bestritten hat, ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit eingeleitet haben, mit dem sich feststellen ließ, ob der in Rede stehende Zuchtbetrieb genehmigt werden und seine verwaltungsrechtliche Situation gegebenenfalls geregelt werden konnte. So haben die genannten Behörden im Mai 1999 vom Eigentümer dieses Betriebes die zur Erstellung eines Umweltberichts erforderlichen Angaben verlangt. Ein derartiger Bericht wurde im Juli 2000 von der Gesellschaft Tecnoma im Auftrag der Confederación Hidrográfica del Sur erstellt und der Kommission im Oktober 2000 übermittelt.

82. Zum anderen haben die spanischen Behörden eine Kontrolle des fraglichen Zuchtbetriebs durchgeführt und insbesondere in Anbetracht der ungünstigen Ergebnisse dieser Kontrolle entschieden, dass eine Genehmigung dieses Betriebes nicht möglich sei. Die genannten Behörden gaben daher am 18. April 2001 eine Stellungnahme ab, in der sie die Genehmigung dieses Betriebes ablehnten, und forderten die Gemeinde Vera auf, die notwendigen Maßnahmen zur Schließung dieses Betriebes zu ergreifen. Am 8. August 2001 wurde schließlich ein Sanktionsverfahren gegen die den fraglichen Betrieb leitende Person eingeleitet.

83. Die spanischen Behörden haben die im Gesetz Nr. 7/1994 vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung somit korrekt umgesetzt. Der von der Kommission insoweit behauptete Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist daher nicht dargetan.

84. Die Rüge, dass das Königreich Spanien gegen die Artikel 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337, auch in ihrer ursprünglichen Fassung, verstoßen habe, ist daher zurückzuweisen, ohne dass die von der spanischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit geprüft werden müsste.

Verstoß gegen die Richtlinie 75/442

85. Die Kommission macht geltend, dass der in Rede stehende Betrieb bedeutende Mengen von Abfällen, insbesondere Jauche und Tierkörper, produziere und dass diese Abfälle durch die Richtlinie 75/442 geregelt würden, da es für ihre Bewirtschaftung keine eigene Gemeinschaftsregelung gebe. Dieser Betrieb arbeite jedoch ohne die nach Artikel 9 dieser Richtlinie erforderliche Genehmigung, und die genannten Abfälle würden, wie die spanischen Behörden selbst eingeräumt hätten, unter Verstoß gegen die in Artikel 4 dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Verwertung oder Beseitigung unkontrolliert auf das angrenzende Gelände abgeleitet. Schließlich sei dieser Betrieb entgegen Artikel 13 der genannten Richtlinie nicht regelmäßig angemessen von den zuständigen Behörden überprüft worden.

86. Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich des Begriffes Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 von der Bedeutung des Ausdrucks sich entledigen in Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dieser Richtlinie abhängt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I7411, Randnr. 26).

87. In bestimmten Situationen kann ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen, dessen sich das Unternehmen nicht im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 75/442 entledigen will, sondern den oder das es unter Umständen, die für es vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten will. Es gibt in einem derartigen Fall keine Rechtfertigung dafür, den Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen regeln sollen, Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe zu unterwerfen, die unabhängig von jeder Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und als solche der für diese Waren geltenden Regelung unterliegen, vorausgesetzt, diese Wiederverwendung ist nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss (vgl. Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C9/00, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Slg. 2002, I3533, Randnrn. 34 bis 36).

88. So hat der Gerichtshof entschieden, dass im Bergbau anfallendes Nebengestein und bei der Erzaufbereitung anfallende Sandrückstände dieser Stoffe nicht als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen sind, wenn der Besitzer sie rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung der Stollen der betreffenden Gruben verwendet und ausreichende Garantien dafür erbringt, dass diese Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich diesem Zweck zugeführt werden (in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C114/01, AvestaPolarit Chrome, Slg. 2003, I8725, Randnr. 43). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass Petrolkoks, der absichtlich erzeugt wird oder aus der gleichzeitigen Erzeugung anderer brennbarer Erdölderivate in einer Erdölraffinerie stammt und mit Gewissheit als Brennstoff für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer Gewerbetreibender verwendet wird, keinen Abfall im Sinne der genannten Richtlinie darstellt (Beschluss vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C235/02, Saetti und Frediani, Slg. 2004, I1005, Randnr. 47).

89. Wie das Vereinigte Königreich zu Recht in seinem Streithilfeschriftsatz geltend macht, kann bei Dung unter denselben Voraussetzungen eine Einstufung als Abfall ausscheiden, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden verwendet wird und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert wird.

90. Entgegen der Ansicht der Kommission beschränkt sich diese Wertung nicht auf Dung, der auf den Geländen desjenigen landwirtschaftlichen Betriebes als Dünger verwendet wird, der ihn produziert hat. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann nämlich die Einstufung eines Stoffes als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 ausscheiden, wenn dieser Stoff mit Gewissheit für die Erfordernisse anderer Gewerbetreibender als des Erzeugers des Stoffes verwendet wird (in diesem Sinne Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 47).

91. Die Wertung, dass es möglich ist, einen Produktionsrückstand in bestimmten Situationen nicht als Abfall, sondern als ein Nebenerzeugnis oder einen in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens wiederverwertbaren Rohstoff anzusehen, kann jedoch nicht für Körper von Zuchttieren gelten, wenn die betreffenden Tiere in dem Betrieb verendet sind und nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

92. Diese Körper können nämlich im Allgemeinen nicht für Zwecke der menschlichen Ernährung wiederverwendet werden. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG ([ABl. L 363, S. 51] die Richtlinie 90/667 wurde nach dem in der mit Gründen versehenen Stellun gnahme festgesetzten Datum durch Artikel 37 der Verordnung [EG] Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [ABl. L 273, S. 1] aufgehoben), stufen sie als tierische Abfälle und außerdem als Abfälle der Gruppe gefährliche Stoffe ein, die in von den Mitgliedstaaten zugelassenen Betrieben zu verarbeiten oder durch Verbrennen oder Vergraben zu beseitigen sind. Die Richtlinie 90/667 sieht vor, dass diese Stoffe für die Fütterung von Tieren verwendet werden können, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch nur mit Genehmigung der Mitgliedstaaten und unter tierärztlicher Aufsicht der zuständigen Behörden.

93. Die Körper der im fraglichen Betrieb verendeten Tiere können daher auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, die es ermöglichte, sie nicht als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen. Der Besitzer dieser Körper ist verpflichtet, sich ihrer zu entledigen; diese Stoffe sind daher als Abfälle anzusehen.

94. Was erstens die durch den Zuchtbetrieb produzierte Jauche betrifft, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Verfahrensunterlagen, dass diese als landwirtschaftlicher Dünger verwendet und zu diesem Zweck auf genau bestimmten Geländen ausgebracht wird. Sie wird bis zur Ausbringung in einer Grube gelagert. Die den Betrieb leitende Person will sich ihrer also nicht entledigen; sie ist daher kein Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442.

95. Der Umstand, dass im Europäischen Abfallkatalog unter den Abfälle[n] aus der Landwirtschaft Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt aufgeführt sind, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Bei dieser allgemeinen Erwähnung von Dung werden die - für die Würdigung des Begriffes Abfall maßgeblichen - Bedingungen nicht berücksichtigt, unter denen dieser Dung verwendet wird. In der Einleitung im Anhang zum Europäischen Abfallkatalog heißt es im Übrigen, dass dieses Verzeichnis von Abfällen nicht erschöpfend ist, dass [d]ie Aufnahme eines Stoffs in den [Europäischen Abfallkatalog]... nicht [bedeutet], dass es sich bei diesem Stoff unter allen Umständen um Abfall handelt, und dass [d]er Eintrag... nur dann von Belang [ist], wenn die Definition von Abfall zutrifft.

96. Das Vorbringen der Kommission, dass die von der Junta de Andalucía aufgestellten Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und die in Anhang III der Richtlinie 91/676 für die Ausbringung festgelegten Höchstmengen im vorliegenden Fall nicht beachtet worden seien, ist für die Einstufung der Jauche im Licht der Richtlinie 75/442 ohne Belang. Dass die Ausbringungspraxis des streitigen Zuchtbetriebs nicht in allen Punkten mit diesen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und der Richtlinie 91/676 übereinstimmt, könnte, sofern es zutrifft, einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie darstellen, es belegt jedoch nicht, dass die Jauche unter Umständen, unter denen sie als Abfall angesehen werden könnte, unkontrolliert in die Umwelt abgeleitet wird.

97. Da die Kommission zu diesem Punkt keinen Verstoß gegen die Richtlinie 91/676 geltend gemacht, sondern lediglich einen Verstoß gegen die Richtlinie 75/442 behauptet hat, ist die Rüge eines Verstoßes gegen die letztgenannte Richtlinie, was die Jauche betrifft, zurückzuweisen.

98. Was zweitens die Tierkörper angeht, deren Vorhandensein in dem fraglichen Zuchtbetrieb festgestellt wurde und die, wie in Randnummer 94 der vorliegenden Urteils ausgeführt, als Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442 anzusehen sind, macht die spanische Regierung gleichwohl geltend, dass für diese Körper bereits andere Rechtsvorschriften gelten und sie somit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen seien.

99. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Begriff andere Rechtsvorschriften sich sowohl auf gemeinschaftliche als auch auf nationale Vorschriften über eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 genannten Abfallgruppen beziehen kann, wenn diese gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle als solche betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der Richtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist (vgl. Urteil AvestaPolarit Chrome, Randnr. 61).

100. Ohne dass es in der vorliegenden Rechtssache erforderlich wäre, sich zu den Kritikpunkten zu äußern, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung gegen das Urteil AvestaPolarit Chrome vorgebracht hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, was die in Rede stehenden Tierkörper betrifft, auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 andere Rechtsvorschriften als diese Richtlinie erlassen.

101. Die Richtlinie 90/667 betrifft nämlich u. a. den Umgang mit den fraglichen Körpern als Abfällen. Sie legt präzise Regeln für diese Gruppe von Abfällen fest und schreibt insbesondere vor, dass diese in zugelassenen Betrieben verarbeitet oder durch Verbrennen oder Vergraben beseitigt werden müssen. Sie definiert z. B. die Fälle, in denen diese Abfälle, wenn eine Verarbeitung nicht möglich ist, verbrannt oder vergraben werden müssen. So bestimmt ihr Artikel 3 Absatz 2, dass diese Abfälle u. a. dann verbrannt oder vergraben werden können, wenn die Menge und die zurückzulegende Entfernung das Abholen nicht rechtfertigen, und dass [d]ie Tierkörper oder Abfälle... so tief vergraben werden [müssen], dass sie nicht von Fleisch fressenden Tieren wieder ausgegraben werden können, und der dafür gewählte Boden... die Gewähr bieten [muss], dass eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden ausgeschlossen sind. Vor dem Vergraben müssen die Tierkörper oder Abfälle erforderlichenfalls mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen geeigneten Desinfektionsmittel besprüht werden. Die genannte Richtlinie legt ferner die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Überprüfungen fest, und nach Artikel 12 sind tierärztliche Sachverständige der Kommission befugt, in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen vorzunehmen. Die Verordnung Nr. 1774/2002, die nach der BSE-Krise im Gesundheitsbereich erlassen wurde und nach dem Datum in Kraft getreten ist, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzte Frist endete, legt noch genauere Anforderungen für die Lagerung, Behandlung und Verbrennung von tierischen Abfällen fest.

102. Die Vorschriften der Richtlinie 90/667 regeln die Umweltverträglichkeit der Behandlung von Tierkörpern und sehen durch ihren Grad an Genauigkeit ein Umweltschutzniveau vor, das dem durch die Richtlinie 75/442 festgelegten zumindest gleichwertig ist. Sie stellen daher entgegen dem Vorbringen der Kommission in der Erwiderung für diese Abfallgruppe geltende andere Rechtsvorschriften dar, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Gruppe vom Anwendungsbereich der letztgenannten Richtlinie ausgeschlossen ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob die von der spanischen Regierung angeführten nationalen Rechtsvorschriften solche anderen Rechtsvorschriften sind.

103. Die Richtlinie 75/442 ist somit nicht auf die in Rede stehenden Tierkörper anwendbar. Da die Kommission nur einen Verstoß gegen diese Richtlinie geltend gemacht hat, ist die Rüge, soweit sie diese Tierkörper betrifft, zurückzuweisen.

104. Diese Rüge ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Verstoß gegen die Richtlinie 80/68

105. Die Kommission ist der Ansicht, dass sich aus dem Antwortschreiben der spanischen Behörden vom 20. Juni 2001 auf ihr Mahnschreiben ergebe, dass das durch den in Rede stehenden Schweinezuchtbetrieb in Mitleidenschaft gezogene Gebiet durch Nitrat, einen Stoff der in der Liste II Nummer 3 der Richtlinie 80/68 aufgeführt sei, verunreinigt sei und dass dieses Gebiet entgegen den Artikeln 3 Buchstabe b, 5 Absatz 1 und 7 dieser Richtlinie keiner vorherigen hydrogeologischen Prüfung unterzogen worden sei.

106. Die spanische Regierung macht jedoch zu Recht geltend, dass die Verwendung von Jauche als Dünger ein Vorgang sei, der meist der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft entspreche, und keine Maßnahme zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe im Sinne von Artikel 5 der genannten Richtlinie.

107. Außerdem liegt der Regelung über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Dung nicht die Richtlinie 80/68, sondern die Richtlinie 91/676 zugrunde, die gerade bezweckt, die Verunreinigung der Gewässer durch Dung oder die Ausbringung von Ausscheidungen von Tieren sowie durch die übermäßige Verwendung von Dünger zu verhindern, und Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsieht, die die Mitgliedstaaten den Betreibern von Landwirtschaftsbetrieben auferlegen müssen. Würde Artikel 5 der Richtlinie 80/68 dahin ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung von Jauche oder ganz allgemein von Dung als landwirtschaftlichen Dünger einer vorherigen Prüfung unterwerfen müssen, die insbesondere eine hydrogeologische Prüfung des betroffenen Gebietes umfasst, würde die mit der Richtlinie 80/68 eingeführte Schutzregelung teilweise an die Stelle derjenigen der Richtlinie 91/676 treten.

108. Nach der Richtlinie 80/68 mussten die spanischen Behörden die landwirtschaftliche Verwendung von Jauche aus dem in Rede stehenden Zuchtbetrieb daher nicht dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Genehmigungsverfahren unterziehen und somit auch keine hydrogeologische Prüfung des betroffenen Gebietes durchführen.

109. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Richtlinie 80/68 ist daher zurückzuweisen.

110. Aus alledem ergibt sich, dass das Königreich Spanien dadurch,

- dass es das kommunale Abwasser der Gemeinde Vera nicht der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Behandlung, d. h. einer weiter gehenden als der in Artikel 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung, unterzogen hat und

- dass es die Rambla de Mojácar entgegen Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 91/676 nicht als gefährdetes Gebiet ausgewiesen hat,

gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien verstoßen hat.

111. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

112. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obliegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

113. Im vorliegenden Rechtsstreit ist zu berücksichtigen, dass der Klage nicht für die gesamte von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung stattgegeben wird.

114. Dem Königreich Spanien sind daher zwei Drittel der Gesamtkosten aufzuerlegen. Die Kommission hat das verbleibende Drittel zu tragen.

115. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es das kommunale Abwasser der Gemeinde Vera nicht der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser vorgesehenen Behandlung, d. h. einer weiter gehenden als der in Artikel 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung, unterzogen hat und dass es die Rambla de Mojácar entgegen Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen nicht als gefährdetes Gebiet ausgewiesen hat, gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien verstoßen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Spanien trägt zwei Drittel der gesamten Verfahrenskosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.

4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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