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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: C-417/05 P
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 259/68/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 259/68/EWG Art. 2
Verordnung Nr. 259/68/EWG Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

14. September 2006

"Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Bei der Kommission als abgeordneter nationaler Sachverständiger zurückgelegte Zeit - Aufhebungsantrag - Zulässigkeit - Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts - Begriff - Beschwerende Maßnahme"

Parteien:

In der Rechtssache C-417/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 24. November 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Maria Dolores Fernández Gómez, Prozessbevollmächtigter: J. R. Iturriagagoitia, abogado,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen, P. Kuris, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Klucka,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2006,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2005 in der Rechtssache T-272/03 (Fernández Gómez/Kommission, Slg. 2005, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 12. Mai 2003, mit der das Ersuchen um Verlängerung des Vertrages von Frau Fernández Gómez abgelehnt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben und zum anderen die Kommission verurteilt hat, an Frau Fernández Gómez Ersatz des durch diese Entscheidung verursachten Schadens in Höhe von 50 000 Euro zu zahlen und die Kosten zu tragen.

Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), legen in ihrer bis zum 30. April 2004 gültigen Fassung das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) fest.

3 Nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen ist Bediensteter auf Zeit "der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist".

4 Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt u. a., dass das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen genannten Bediensteten auf Zeit auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden darf und dass das auf bestimmte Dauer begründete Beschäftigungsverhältnis eines solchen Bediensteten nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden darf.

5 Am 18. Oktober 1994 nahm die Kommission einen Verhaltenskodex mit den Allgemeinen Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen Kommissionsdienststellen und bestimmten Personalkategorien (im Folgenden: Verhaltenskodex) an.

6 Die im Verhaltenskodex genannten verschiedenen Personalkategorien sind das "nicht auf Statutsbasis beschäftigte Personal" und "bestimmte spezifische Personalkategorien". Nach Nummer I.B des Verhaltenskodexes ist unter "bestimmten spezifischen Personalkategorien" "bestimmtes dem Statut, den Beschäftigungsbedingungen oder dem öffentlichen Recht unterliegendes Personal" zu verstehen. Dieser Begriff umfasst Hilfskräfte, abgeordnete nationale Sachverständige, Beamte oder Bedienstete, die sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befinden oder teilzeitbeschäftigt sind, ehemalige Beamte und Bedienstete auf Zeit sowie "sonstige Beschäftigte der Gemeinschaften".

7 Am 13. November 1996 erließ die Kommission den Beschluss "Politik gegenüber den Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften" (im Folgenden: Beschluss der Kommission vom 13. November 1996). Mit diesem Beschluss wurden als neue Leitlinien "operative Bestimmungen" für die Einstellung und Auslese von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen, die Dauer der Verträge dieser Bediensteten, die zeitliche Begrenzung der Kumulierung mit anderen Dienstverhältnissen oder Verträgen mit der Kommission sowie die diese Bediensteten möglicherweise betreffenden internen und externen Auswahlverfahren angenommen.

8 In Nummer 6 Buchstaben b und c dieses Beschlusses sind die Dauer der Verträge sowie die Modalitäten der Antikumulierungsregel für die unter Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen fallenden Bediensteten auf Zeit, denen nach dem 1. Dezember 1996 eine Stelle angeboten wird (im Folgenden: Antikumulierungsregel), festgelegt. In Nummer 6 Buchstabe c heißt es:

"Personal, das nicht verbeamtet ist, darf in der Regel nicht länger als insgesamt sechs Jahre bei der Kommission beschäftigt werden. Bei der Berechnung dieser sechs Jahre werden die als Zeitbediensteter im Sinne von Artikel 2 Buchst. a oder Artikel 2 Buchst. b, als Hilfskraft oder als nicht auf Statutsbasis beschäftigtes Personal abgeleisteten Dienstzeiten berücksichtigt ... An die Generaldirektionen werden Empfehlungen gerichtet, damit sie diese Begrenzung der Kumulierung in ihren Einstellungsvorschlägen berücksichtigen."

9 Am 14. November 1996 richtete der Generaldirektor der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" (im Folgenden GD IX) an das Personal ein Informationsschreiben über die "Neue Politik gegenüber Zeitbediensteten nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen". Zur Antikumulierungsregel, die die Gesamtbeschäftigungsdauer des nicht ständigen Personals auf sechs Jahre begrenzt, wird in diesem Schreiben u. a. ausgeführt, dass bei der Berechnung dieser Höchstdauer insbesondere "die [bei der Kommission] ... als abgeordneter nationaler Sachverständiger oder als sonstiges nicht auf Statutsbasis beschäftigtes Personal zurückgelegten Beschäftigungszeiten" zu berücksichtigen seien.

10 Frau Fernández Gómez arbeitete bei der Kommission drei Jahre, vom 1. Dezember 1997 bis zum 30. November 2000, als abgeordnete nationale Sachverständige. Anschließend wurde sie für die Dauer von zweieinhalb Monaten, vom 1. Dezember 2000 bis zum 15. Februar 2001, als Hilfskraft beschäftigt.

11 Später bewarb sie sich um eine in der Stellenausschreibung 13T/TRADE/2000 zur Besetzung von vier Zeitplanstellen ausgeschriebene Planstelle in der Generaldirektion "Handel". Zur Vertragsdauer hieß es in der Ausschreibung:

"Bei der Einstellung von Bewerbern ... wird die Kommission die Leitlinien ihres Beschlusses vom 13. November 1996 zur Beschränkung der Laufzeit von nach Artikel 2 Buchstabe a der [Beschäftigungsbedingungen] geschlossenen Verträgen auf höchstens drei Jahre, die nur einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden kann, berücksichtigen."

12 Nach erfolgreicher Bewerbung schloss Frau Fernández Gómez mit der Kommission einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen. Dieser Vertrag vom 17. Januar 2001 bestand mit Wirkung vom 16. Februar 2001. Nach Artikel 4 des Vertrages war dessen Laufzeit auf zwei Jahre und neuneinhalb Monate festgelegt, so dass der Vertrag am 30. November 2003 enden sollte.

13 Dieser Vertrag wurde Frau Fernández Gómez mit Schreiben vom 19. Januar 2001 übermittelt, in dem die zuständige Dienststelle der Kommission sie darauf aufmerksam machte, dass "der Vertrag für eine auf zwei Jahre und neuneinhalb Monate festgelegte Laufzeit geschlossen worden ist und nach dem Beschluss der Kommission vom 13. November 1996 zur Festlegung einer Höchstdauer bei den verschiedenen Vertragsarten nicht verlängert werden kann".

14 Am 13. Februar 2003 sandte Frau Fernández Gómez eine E-Mail an Herrn Daum, einen Mitarbeiter der GD IX. In dieser Mitteilung, in deren Betreff "Fragen zur Abordnung nationaler Sachverständiger" angegeben war, hieß es:

"[Ich wäre] Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir folgende Auskünfte erteilen könnten:

- Gilt die 'Kumulierungsbegrenzung' (Beschluss der Europäischen Kommission vom 13. November 1996) für Abordnungen nationaler Sachverständiger, die vor dem 5. Januar 2002 begannen und endeten? Bejahendenfalls:

- Seit wann gilt diese Begrenzung, und

- warum ist eine solche Befristung nicht im Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2001 (zur Regelung der Beschäftigungsbedingungen abgeordneter nationaler Sachverständiger) niedergelegt, und warum sind die Zeiten der Abordnung nationaler Sachverständiger nicht im Beschluss vom 13. November 1996 aufgeführt?"

15 Mit Vermerk vom 3. April 2003 ersuchte der Leiter des Referats, in dem Frau Fernández Gómez beschäftigt war, die GD IX u. a. um Verlängerung ihres Vertrages als Bedienstete auf Zeit, damit eine Vertragsdauer von insgesamt vier Jahren erreicht würde, die er als Höchstlaufzeit für diesen Vertrag ansah. In diesem Ersuchen um Vertragsverlängerung wurden die Gründe dargelegt, aus denen es "höchst erwünscht" sei, Frau Fernández Gómez dem Referat als Mitarbeiterin zu erhalten. Auch sehe der Beschluss der Kommission vom 13. November 1996 nicht vor, dass die Dauer der Abordnung als nationaler Sachverständiger bei der Berechnung des in der Antikumulierungsregel vorgesehenen Sechsjahreszeitraums zu berücksichtigen sei. Abgeordnete nationale Sachverständige seien zudem nicht im Verhaltenskodex als "nicht auf Statutsbasis beschäftigtes Personal" aufgeführt.

16 Mit E-Mail vom 12. Mai 2003 teilte ein Mitarbeiter der GD IX einem Mitarbeiter des Referats, in dem Frau Fernández Gómez beschäftigt war, Folgendes mit:

"[Ich bin] gebeten [worden], die Mitteilung zu den in [Ihrem] Vermerk vom 3. April 2003 für zwei Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe a - Frau Fernández Gómez und Herrn ... - gewünschten Vertragsverlängerungen zu beantworten.

Frau Fernández Gómez hat sich wegen der Frage der Anrechnung des Zeitraums der Abordnung als nationale Sachverständige im Rahmen der Antikumulierungsregel unmittelbar mit Herrn Daum in Verbindung gesetzt; dieser hat ihr geantwortet, es entspreche ständiger Verwaltungspraxis, diesen Zeitraum der Abordnung als nationaler Sachverständiger als Zeitraum der Beschäftigung von 'nicht auf Statutsbasis beschäftigtem Personal' anzurechnen ...

Ich bestätige daher, dass es für diese beiden Zeitbediensteten, wie für alle anderen Bediensteten in der gleichen Lage auch, nicht vorgesehen ist, die im Rahmen der Abordnung als nationaler Sachverständiger zurückgelegte Zeit unberücksichtigt zu lassen oder die Laufzeit ihrer Verträge neu zu beurteilen."

17 Diese Mitteilung wurde mit E-Mail vom 18. Juni 2003 an Frau Fernández Gómez weitergeleitet.

18 Diese legte am 11. Juli 2003 eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die durch Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2003 zurückgewiesen wurde.

19 Mit am 4. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hatte Frau Fernández Gómez zwischenzeitlich eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 101 328,60 Euro zuzüglich Verzugszinsen eingereicht.

20 Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz hatte Frau Fernández Gómez darüber hinaus u. a. beantragt, den Vollzug der streitigen Entscheidung auszusetzen.

21 Mit Beschluss vom 16. September 2003 in der Rechtssache T-272/03 R (Fernández Gómez/Kommission, Slg. ÖD 2003, I-A-197 und II-979) hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

22 Mit am 29. Januar 2004 eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

23 Mit Beschluss vom 30. April 2004 hat das Gericht beschlossen, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

24 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, nachdem es die Klage für zulässig erklärt hat, die streitige Entscheidung aufgehoben und die Kommission verurteilt, Frau Fernández Gómez Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro zu zahlen.

Anträge der Parteien

25 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- den Rechtsstreit zu entscheiden, ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und die Klage abzuweisen;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- Frau Fernández Gómez die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

26 Frau Fernández Gómez beantragt,

- das Rechtsmittel insgesamt abzuweisen;

- der Kommission die durch die Klage vor dem Gericht und das Rechtsmittel vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

27 Mit am 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat die Kommission gemäß Artikel 117 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, ihr die Abgabe einer Erwiderung zu gestatten. Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag mit Entscheidung vom 8. März 2006 abgelehnt.

Zum Rechtsmittel

28 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Klage gegen die streitige Entscheidung als zulässig angesehen habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Rechtsfehler in Bezug auf Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen und die Antikumulierungsregel. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler geltend, soweit es um die Feststellung und Bemessung des Frau Fernández Gómez angeblich entstandenen Schadens gehe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

29 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitige Entscheidung, nämlich die E-Mail vom 12. Mai 2003, die Antwort der Verwaltung auf das vom Leiter des Referats von Frau Fernández Gómez am 3. April 2003 eingereichte Ersuchen um Verlängerung ihres Vertrages enthalte.

30 In Randnummer 38 des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, dass dieses Ersuchen in der streitigen Entscheidung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der Dreijahreszeitraum, den Frau Fernández Gómez als abgeordnete nationale Sachverständige im Dienst der Kommission zurückgelegt habe, bei der Durchführung der Antikumulierungsregel in der Weise anzurechnen sei, dass er zum einen zu dem Zeitraum von zweieinhalb Monaten, den sie als Hilfskraft zurückgelegt habe, und zum anderen demjenigen von zwei Jahren und neuneinhalb Monaten, den sie als Bedienstete auf Zeit zurückgelegt habe, hinzuzurechnen sei, was insgesamt der in der Antikumulierungsregel vorgesehenen Höchstdauer von sechs Jahren der Beschäftigung bei der Kommission entspreche.

31 Weiter hat das Gericht auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, nach der die streitige Entscheidung nur den Inhalt des Zeitbedienstetenvertrags von Frau Fernández Gómez bestätige, in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass ein Vergleich der streitigen Entscheidung mit dem Vertrag und dem diese Entscheidung übermittelnden Schreiben vom 19. Januar 2001 die Feststellung zulasse, dass sie insoweit einen neuen Umstand enthalte, als sie das Ersuchen um Verlängerung dieses Vertrages mit der Begründung ablehne, dass die als abgeordnete nationale Sachverständige im Dienst der Kommission zurückgelegte Zeit bei der Durchführung der Antikumulierungsregel zu berücksichtigen sei, während die früheren Maßnahmen, ohne sich zur Frage einer etwaigen Verlängerung des Vertrages bei Erreichen des Vertragsendes zu äußern, nur zur Frage seiner Laufzeit Stellung genommen und wegen einer Vertragsverlängerung auf die anwendbaren Vorschriften verwiesen hätten.

32 Nachdem das Gericht folgerichtig in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die streitige Entscheidung keine bestätigende, sondern eine Frau Fernández Gómez beschwerende Maßnahme darstelle, hat es schließlich in den Randnummern 45 und 46 dieses Urteils festgestellt, dass die Statutsfristen gewahrt seien, und ist in Randnummer 47 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage insgesamt zulässig sei.

33 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht damit mehrere Rechtsfehler begangen. Sie macht dazu insbesondere geltend, dass Frau Fernández Gómez keinen Antrag im Sinne des Statuts auf Verlängerung ihres Vertrages als Bedienstete auf Zeit gestellt habe, so dass die Klage schon aus diesem Grund unzulässig sei. Jedenfalls stelle die streitige Entscheidung, da sie ein bloßes Informationsschreiben ohne Entscheidungscharakter sei, keine beschwerende Maßnahme dar.

34 Es ist auf den Wortlaut von Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts hinzuweisen:

"(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tage der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.

(2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. ...

..."

35 Es ist festzustellen, dass nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts ein Antrag bei der Anstellungsbehörde nur von einer Person gestellt werden kann, auf die das Statut Anwendung findet.

36 Als Bedienstete auf Zeit gehört Frau Fernández Gómez zu dem in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts genannten Personenkreis und kann aus diesem Grund einen Antrag nach dieser Bestimmung stellen. Es ist daher zu prüfen, ob sie einen solchen Antrag tatsächlich gestellt hat.

37 Wie sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Akten ergibt, hat sich Frau Fernández Gómez mit der in Randnummer 14 des vorliegenden Urteils genannten E-Mail vom 13. Februar 2003 wegen ihres Vertrages an die GD IX gewandt. Ohne besonderes Schwergewicht auf die Feststellung zu legen, dass diese Mitteilung einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts darstelle, behauptet sie, dass aufgrund ihres eigenen Betreibens der Antrag auf Verlängerung ihres Vertrages vom Leiter des Referats, in dem sie gearbeitet habe, gestellt worden sei.

38 Dieser Referatsleiter hat zwar mit Vermerk vom 3. April 2003 tatsächlich um Verlängerung des Vertrages von Frau Fernández Gómez ersucht. Wie sich jedoch aus dem in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen klaren Wortlaut des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts ergibt, sind nur die Personen, auf die das Statut Anwendung findet, zur Stellung eines solchen Antrags befugt. Ein Vermerk einer Dienststelle der Kommission an eine andere wird somit von dem mit dieser Bestimmung festgelegten Rahmen nicht umfasst. Auch kann ein solcher Vermerk nicht einem Antrag im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden, soll nicht eine Umgehung des in dieser vorgesehenen Verfahrens zugelassen werden.

39 Im Übrigen geht aus der E-Mail vom 13. Februar 2003 weiter hervor, dass Frau Fernández Gómez die Anstellungsbehörde nicht zum Erlass einer an sie gerichteten Entscheidung aufgefordert hat. Sie hat nämlich mit dieser Mitteilung, die als Betreff "Fragen zur Abordnung nationaler Sachverständiger" enthält, lediglich Auskünfte über die Anwendung der Antikumulierungsregel auf sie erbeten.

40 Folglich hat Frau Fernández Gómez keinen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellt.

41 Unter diesen Umständen ist weiter zu prüfen, ob in Ermangelung eines solchen Antrags die streitige Entscheidung eine beschwerende Maßnahme darstellt, da Frau Fernández Gómez gegen sie jedenfalls eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat.

42 Beschwerend sind nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern.

43 Die E-Mail der GD IX vom 12. Mai 2003 ist offensichtlich keine solche Handlung.

44 Auch wenn man nämlich annimmt, dass diese E-Mail eine Entscheidung enthalte, so erzeugt nach der Rechtsprechung doch nur der Beschäftigungsvertrag Rechtswirkungen für die Personen, auf die das Statut Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 329/85, Castagnoli/Kommission, Slg. 1987, 3281, Randnrn. 10 und 11, sowie Beschluss vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 95/87, Contini/Kommission, Slg. 1988, 2537, Randnr. 8). Es steht aber fest, dass Frau Fernández Gómez die Bestimmungen ihres Vertrages, wie sie im Begleitschreiben vom 19. Januar 2001 dargestellt worden sind, nicht innerhalb der im Statut vorgeschriebenen Fristen angefochten hat.

45 Zudem enthält die E-Mail vom 12. Mai 2003 gegenüber den genannten Bestimmungen nichts Neues hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Vertrag von Frau Fernández Gómez endet, und der Frage einer Verlängerung dieses Vertrages.

46 Eine Maßnahme, die gegenüber einer vorhergehenden Maßnahme nichts Neues enthält, stellt aber eine diese lediglich bestätigende Maßnahme dar, die deshalb nicht bewirken kann, dass eine neue Klagefrist in Gang gesetzt wird (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18).

47 Somit ist festzustellen, dass das Gericht die Artikel 90 und 91 des Statuts verkannt hat, indem es in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die streitige Entscheidung die Antwort der Verwaltung auf das vom Leiter des Referats von Frau Fernández Gómez am 3. April 2003 eingereichte Ersuchen um Verlängerung ihres Vertrages enthalte, sodann in Randnummer 44 dieses Urteils die streitige Entscheidung als beschwerende Maßnahme angesehen hat und in Randnummer 47 des Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klage von Frau Fernández Gómez zulässig sei.

48 Daher hat der erste Rechtsmittelgrund Erfolg, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe bedarf. Mithin ist das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben, als mit ihm die Kommission zum Ersatz des von Frau Fernández Gómez geltend gemachten Schadens infolge des Erlasses der streitigen Entscheidung verurteilt worden ist.

Zur Klage beim Gericht

49 Nach Artikel 61 § 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung des Urteils des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

50 Aus den Randnummern 43 bis 47 des vorliegenden Urteils folgt, dass der von der Kommission vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben ist. Demgemäß ist die Klage von Frau Fernández Gómez insoweit als unzulässig abzuweisen, als mit ihr die Aufhebung der streitigen Entscheidung begehrt wird.

51 Die Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung einer Maßnahme zieht zudem die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags nach sich, wenn, was hier offensichtlich der Fall ist, zwischen diesen beiden Anträgen ein enger Zusammenhang besteht.

52 Die Klage von Frau Fernández Gómez ist daher insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Nach Artikel 122 § 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

54 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

55 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung, der gemäß ihren Artikeln 118 und 122 auf von Organen eingelegte Rechtsmittel entsprechend Anwendung findet, tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe grundsätzlich ihre Kosten selbst. Unter diesen Umständen hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2005 in der Rechtssache T-272/03 (Fernández Gómez/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die von Frau Fernández Gómez beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 12. Mai 2003, mit der das Ersuchen um Verlängerung ihres Vertrages abgelehnt wurde, und auf Ersatz des Schadens, der durch diese Entscheidung verursacht worden sein soll, wird als unzulässig abgewiesen.

3. Jede Partei trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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