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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: C-419/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 871
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

22. Juni 2006

"Nacherhebung von Eingangsabgaben - Erlass von Eingangsabgaben - Voraussetzungen - Artikel 871 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften - Umfang der Verpflichtung zur Vorlage an die Kommission - Unterbliebene Anmeldung ergänzender Vergütungen, die in den Zollwert der eingeführten Waren hätten einbezogen werden müssen, durch einen gutgläubigen Abgabenpflichtigen"

Parteien:

In der Rechtssache C-419/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d'appel Poitiers (Frankreich) mit Entscheidung vom 21. September 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 30. September 2004, in dem Verfahren

Conseil général de la Vienne

gegen

Directeur général des douanes et droits indirects

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des Conseil général de la Vienne, vertreten durch J.-M. Salva und R. Barazza, avocats,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,

- der slowakischen Regierung, vertreten durch R. Procházka als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux und X. Lewis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 871 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Conseil général de la Vienne gegen den Directeur général des douanes et droits indirects (Generaldirektor für Zölle und indirekte Abgaben), bei dem es um die Zahlung eines Betrages von 221 286 Euro an Einfuhrabgaben geht, die vom Beklagten als hinterzogen betrachtet werden.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 220 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) lautet:

"Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung [der Abgaben aufgrund einer Zollschuld], wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

..."

4 In Artikel 235 des Zollkodex der Gemeinschaften ist bestimmt:

"Es gelten als:

...

b) Erlass: eine Entscheidung, durch die auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Zollschuld verzichtet wird, oder eine Entscheidung, durch die die buchmäßige Erfassung der Gesamtheit oder eines Teils eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für ungültig erklärt wird."

5 Artikel 236 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Zollkodex sieht vor:

"Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist."

6 Artikel 869 der Durchführungsverordnung bestimmt:

"Die Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen:

...

b) in Fällen, in denen sie der Meinung sind, dass alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex der Gemeinschaft erfüllt sind, sofern der infolge eines Irrtums von einem Beteiligten nicht erhobene Abgabenbetrag, der sich gegebenenfalls aus mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften ergibt, niedriger ist als 50 000 [Euro];

..."

7 Artikel 871 der Durchführungsverordnung lautet:

"Sind die Zollbehörden in anderen Fällen als denen nach Artikel 869 der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor. Die der Kommission übermittelten Unterlagen müssen alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten. Die Vorlage muss ferner eine Erklärung enthalten, die von dem Beteiligten des der Kommission vorzulegenden Falls unterzeichnet ist und in der dieser bestätigt, dass er die Vorlage einsehen konnte, und angibt, dass er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten.

Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den Eingang der Vorlage.

Die Kommission kann zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage über den Fall zu entscheiden."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

8 Der Conseil général de la Vienne als Mitglied des Conseil de surveillance de la société d'économie mixte locale (Aufsichtsrat der örtlichen gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft), die den Parc du Futuroscope (im Folgenden: Futuroscope) bewirtschaftet, erwarb mehrmals von einem kanadischen Lieferanten, der Firma IMAX Corporation (im Folgenden: IMAX), audiovisuelle Geräte. Der Conseil général de la Vienne bleibt Eigentümer dieser Geräte, deren Betrieb Futuroscope anvertraut wurde.

9 In den Monaten März und April des Jahres 1993 führte der Conseil général de la Vienne gemäß einem Vertrag, den er für Rechnung von Futuroscope mit IMAX geschlossen hatte, das Projektionssystem "Solido" ein. Nach dem genannten Vertrag betrug der Kaufpreis für die betreffenden Geräte 3 431 650 USD. Ferner war für jede bezahlte Eintrittskarte zum Futuroscope eine ergänzende Vergütung von 1,8 FRF (0,27 Euro) an IMAX zu zahlen.

10 Der Conseil général de la Vienne meldete den Betrag von 3 431 650 USD als Wert der eingeführten Geräte an. Bei einer von der französischen Zollverwaltung (im Folgenden: Verwaltung) nach Vornahme der Zollförmlichkeiten durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass die ergänzenden Vergütungen, die von den Eintrittskarten erhoben wurden, in den Jahren 1993 bis 1995 nicht als Teil des Zollwerts der erwähnten Geräte angemeldet worden waren. Im Juli 1997 wurden die Ermittlungen durch ein Protokoll über die Feststellung einer Zuwiderhandlung abgeschlossen, mit dem eine falsche Anmeldung des Zollwerts der fraglichen Geräte festgestellt wurde.

11 Der Conseil général de la Vienne rief den Schlichtungs- und Gutachterausschuss für das Zollwesen an, der im April 1999 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Zollwert der eingeführten Geräte um den Betrag der ergänzenden Vergütungen in Höhe von 5 517 281 FRF verkürzt worden sei. Im September 1999 stellte er, gestützt auf die Artikel 236 und 239 des Zollkodex, bei der Generaldirektion für Zölle und indirekte Abgaben einen Antrag auf Erlass der verlangten Zollschuld. Dieser Antrag wurde im Juni 2000 abgelehnt.

12 Daraufhin legte der Conseil général de la Vienne beim Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie Einspruch ein. Nach Überprüfung des Vorgangs teilte der Generaldirektor für Zölle und indirekte Abgaben am 16. Juli 2001 dem Conseil auf Weisung des erwähnten Ministeriums mit, dass er beschlossen habe, die Kommission mit der Sache zu befassen. Mit Schreiben vom 18. September 2001 legte die Verwaltung der Kommission die Gründe dar, die sie dazu veranlasst haben, den Betrag der ergänzenden Vergütungen in den Zollwert der eingeführten Geräte einzubeziehen, und fragte an, ob die Kommission ihre Ansicht teile. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.

13 Am 19. Juli 2001 erhob die Verwaltung Klage gegen den Conseil général de la Vienne beim Tribunal d'instance Poitiers und beantragte dessen Verurteilung zur Zahlung der als hinterzogen erachteten Einfuhrabgaben. Mit Urteil vom 20. Dezember 2002 verurteilte dieses Gericht den Conseil zur Zahlung des in Rede stehenden Betrages.

14 Der Conseil général de la Vienne legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. Die Cour d'appel Poitiers gelangte zu der Ansicht, dass der bei ihr anhängige Rechtsstreit eine Auslegung von Artikel 871 des Zollkodex erfordert; sie hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gericht folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der die Erhebung der Zollschuld betreffende Artikel 871 des Zollkodex so auszulegen, dass er ein zur Vermeidung der Nichtigkeit unerlässliches und zwingendes Verfahren einführt, wenn die nationalen Zollbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt des Erhebungsverfahrens kundgetan haben, dass sie in Bezug auf einen gutgläubigen Zollschuldner Zweifel hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen für die Erhebung oder den Erlass des Abgabenbetrags hegen, der einer verkürzten, weil zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätte erhoben werden müssen, nicht berücksichtigten Zollschuld entspricht, die dann entsteht, wenn in den Kaufpreis eines von einem kanadischen Lieferanten gelieferten audiovisuellen Geräts eine zwingend im Eintrittspreis für den Freizeitpark, in dem dieses Gerät genutzt wird, enthaltene pauschale Vergütung einbezogen wird, die der Besucher unabhängig davon entrichtet, ob er das Gerät nutzt?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

15 Die französische Regierung ist der Ansicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen ist.

16 Erstens setze die Verweisung der Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf Artikel 871 der Durchführungsverordnung voraus, dass nach deren Ansicht die Voraussetzungen in Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex erfüllt seien oder dass sie einen Zweifel in Bezug auf die Bedeutung der Kriterien der letztgenannten Bestimmung für den konkreten Fall hätten.

17 Das Ausgangsverfahren beziehe sich nicht auf einen Antrag auf Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne der zweiten Alternative von Artikel 236 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex, die anwendbar sei, wenn der Betrag der Einfuhrabgaben entgegen Artikel 220 Absatz 2 des Zollkodex buchmäßig erfasst worden sei, sondern betreffe die Infragestellung einer Zollschuld. Denn der Conseil général de la Vienne habe den Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 236 Absatz 1 Unterabsatz 2 erste Alternative beantragt, wonach diese Abgaben erlassen würden, wenn der Betrag im Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet gewesen sei. Ein Wirtschaftsteilnehmer könne nicht gleichzeitig den Betrag einer Zollschuld anfechten und beantragen, dass ein Teil ihres Betrages wegen eines angeblichen Fehlers der Verwaltung nicht nachträglich buchmäßig erfasst werde.

18 Zweitens führt die französische Regierung aus, dass sich das am 18. September 2001 von der Verwaltung an die Kommission übermittelte Ersuchen um Stellungnahme auf den Zollwert der 1993 eingeführten Geräte bezogen habe und darauf gerichtet gewesen sei, die Bestätigung des von der Verwaltung ermittelten Ergebnisses in Bezug auf den im vorliegenden Fall gesetzlich geschuldeten Betrag zu erhalten. Hätte die Verwaltung dagegen beabsichtigt, die Kommission gemäß Artikel 871 der Durchführungsverordnung zu befassen, was die Unzuständigerklärung des betreffenden Mitgliedstaats bedeutet hätte, so hätte sie dies nicht mit einem einfachen Schreiben getan, sondern sie hätte der Kommission den Vorgang übermitteln müssen.

19 Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung die Verantwortung zu tragen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C326/00, IKA, Slg. 2003, I1-703, Randnr. 27, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33).

20 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (insbesondere Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19).

21 Dies ist im Ausgangsverfahren nicht der Fall.

22 Im vorliegenden Fall deutet zwar die Prüfung der dem Gerichtshof in diesem Verfahren übermittelten Unterlagen, zu denen das Schreiben der Verwaltung an die Kommission vom 18. September 2001 gehört, wohl darauf hin, dass sich das Ausgangsverfahren auf einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben gemäß der ersten Alternative von Artikel 236 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex bezieht, also auf den Fall, dass der Betrag der Zollabgaben nicht gesetzlich geschuldet war, und nicht gemäß der zweiten Alternative dieser Bestimmung, die den Rückgriff auf Artikel 871 der Durchführungsverordnung durch die nationalen Zollbehörden rechtfertigt.

23 Jedoch hat die Cour d'appel Poitiers u. a. aufgrund derselben Unterlagen zweierlei festgestellt. Zum einen ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die erwähnten Behörden Zweifel in Bezug auf die Bedeutung der Voraussetzungen gehegt hätten, die es dem Abgabenschuldner erlaubten, einen Vorteil aus dem Unterbleiben der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben zu ziehen, die es ihres Erachtens für mehrere aufeinander folgende Jahre hätte anmelden müssen, jedoch mit der Begründung nicht angemeldet habe, dass er, ohne dass seine Bösgläubigkeit behauptet werde, der Ansicht gewesen sei, die verlangten Abgaben nicht zu schulden. Zum anderen hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass das Ausgangsverfahren nicht eindeutig als Verfahren über den Erlass der Zollschuld angesehen werden könne, da es sich ebenso als Erstattungsverfahren betrachten lasse.

24 Ferner ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10, und vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-136/03, Dörr und Ünal, Slg. 2005, I-4759, Randnr. 46).

25 Daher erweist es sich, dass die vorgelegte Frage in einem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wie dieser vom vorlegenden Gericht festgelegt worden ist, und dass die Antwort auf die vorgelegte Frage diesem Gericht bei der Entscheidung darüber von Nutzen sein könnte, ob die Verwaltung den Fall gemäß Artikel 871 der Durchführungsverordnung der Kommission zur Prüfung hätte vorlegen müssen.

26 Das Vorabentscheidungsersuchen ist dennoch zulässig.

Zur Vorlagefrage

27 In Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und des Wortlauts der vorgelegten Frage hat sich deren Prüfung nur auf die Auslegung von Artikel 871 der Durchführungsverordnung und nicht darauf zu beziehen, ob die IMAX gezahlten ergänzenden Vergütungen in den Zollwert der eingeführten Geräte einbezogen werden müssen.

28 Das vorlegende Gericht hat nämlich keine Zweifel in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebracht und den Gerichtshof nur nach dem Umfang der Verpflichtung gefragt, die Artikel 871 der Durchführungsverordnung den nationalen Zollbehörden auferlegt, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens für die Erhebung oder den Erlass einer Zollschuld einen Zweifel in Bezug auf die fehlende nachträgliche buchmäßige Erfassung von unter ganz bestimmten Umständen nicht erhobenen Einfuhrabgaben geäußert haben.

29 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Artikel 871 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass er die nationalen Zollbehörden verpflichtet, der Kommission den Fall zur Prüfung vorzulegen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens für die Erhebung oder den Erlass einer Zollschuld in Bezug auf die unterbliebene buchmäßige Erfassung von Zollabgaben, die nicht erhoben worden sind, weil der Einführer Vergütungen, die in den Zollwert der eingeführten Waren hätten einbezogen werden müssen, gutgläubig nicht angemeldet hat, Zweifel geäußert und ihre Absicht bekundet haben, die Kommission zu befassen.

30 Vor einer Beantwortung der auf diese Weise umformulierten Frage ist zu ermitteln, welche Fassung von Artikel 871 der Durchführungsverordnung zeitlich auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist. Denn die französische Regierung macht in ihren Erklärungen geltend, dass Gegenstand der Auslegung des Gerichtshofes Artikel 871 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 (ABl. L 187, S. 16) sein müsse und nicht in der Fassung, auf die das vorlegende Gericht abstelle, denn diese Bestimmung stelle eine Verfahrensregel auf und gelte daher für alle Rechtsstreitigkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig seien.

31 Die französische Regierung führt dazu aus, dass nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1335/2003 die durch diese eingeführten Änderungen der Durchführungsverordnung für alle Fälle gelten müssten, die der Kommission nicht vor dem 1. August 2003 zur Prüfung vorgelegt worden seien. Da die in den Artikeln 869 und 871 der Durchführungsverordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Befassung der Kommission geändert worden seien und insbesondere der bei einem Wirtschaftsteilnehmer nicht erhobene Mindestbetrag auf 500 000 Euro erhöht worden sei, sei die Verwaltung nicht berechtigt, die Kommission zu befassen, denn der im Ausgangsverfahren verlangte Betrag belaufe sich auf 221 286 Euro.

32 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

33 Zwar gilt nach ständiger Rechtsprechung allgemein, dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29). Nichtsdestoweniger kann die neue Regelung, wie der Generalanwalt in den Nummern 33 und 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur auf solche Sachverhalte unmittelbar Anwendung finden, die zwar unter der Geltung der vorherigen Regelung entstanden sind, zum Zeitpunkt der Änderung jedoch noch nicht abgeschlossen sind.

34 Am 1. August 2003, als die durch die Verordnung Nr. 1335/2003 eingeführten Änderungen der Durchführungsverordnung in Kraft getreten sind, zeitigte die im vorliegenden Fall einschlägige Rechtslage keine Wirkungen mehr. Hierzu geht aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen hervor, dass der Generaldirektor für Zölle und indirekte Abgaben am 16. Juli 2001 den Conseil général de la Vienne von seiner Entscheidung, die Kommission anzurufen, unterrichtet hat, dass der Conseil général im Juli 2001 beim Tribunal d'instance Poitiers verklagt worden ist und dass die Verwaltung am 18. September 2001 der Kommission ein Ersuchen um Stellungnahme zugeleitet hat.

35 Um dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, die diesem die Entscheidung darüber erlaubt, ob die Verwaltung, da sie zu irgendeinem Zeitpunkt eines Verfahrens für die Erstattung oder den Erlass einen Zweifel in Bezug auf die unterbliebene nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht erhobener Zollabgaben geäußert hat, den Fall gemäß Artikel 871 der Durchführungsverordnung der Kommission zur Prüfung hätte vorlegen müssen, muss der Gerichtshof die Bestimmungen der Durchführungsverordnung in deren Fassung nach der Verordnung Nr. 1677/98 auslegen, die u. a. für die Befassung der Kommission die Schwelle der nicht erhobenen Abgaben auf 50 000 Euro festgesetzt hat.

36 Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex führt die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die nationalen Zollbehörden den Betrag einer Zollschuld nicht nachträglich buchmäßig erfassen können. In Bezug auf das Verfahren für den Erlass von Abgaben verweist Artikel 236 des Zollkodex auf diese Voraussetzungen, da er als einen der Fälle, in denen die Zollbehörden von der Erhebung einer Zollschuld absehen können, den Umstand vorsieht, dass der Betrag dieser Zollschuld entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

37 Es handelt sich dabei um drei Voraussetzungen, nämlich einen Irrtum der Zollbehörden, der vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte, dessen Gutgläubigkeit und die Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung durch den Zollschuldner.

38 Diese drei Voraussetzungen sind bereits als solche in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), aufgeführt, die durch den Zollkodex aufgehoben worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83, vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 24, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35, und Ilumitrónica, Randnr. 37).

39 Aus dem Wortlaut von Artikel 871 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 869 dieser Verordnung ergibt sich, dass die Zollbehörden in einem Verfahren für die Einziehung nicht erhobener Abgaben, deren Betrag sich auf mindestens 50 000 Euro beläuft, diese unmittelbar erheben müssen, wenn sie überzeugt sind, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

40 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auch, dass die Zollbehörden, wenn dieser Mindestwert von 50 000 Euro erreicht ist, in zwei Fällen nicht allein vorgehen dürfen, sondern die Kommission befassen und ihr Handeln mit ihr abstimmen müssen, nämlich dann, wenn sie der Ansicht sind, dass im konkreten Fall die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn sie Zweifel hinsichtlich der genauen Tragweite der in Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Voraussetzungen in dem betreffenden Fall hegen. Das Gleiche gilt in einem Verfahren über den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, das von dem Betroffenen gemäß Artikel 236 des Zollkodex in Verbindung mit dem Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b in Gang gesetzt worden ist.

41 Im Fall der Befassung der Kommission wird das in der Durchführungsverordnung geregelte Verfahren mit einer Entscheidung abgeschlossen, mit der festgestellt wird, ob der geprüfte Sachverhalt es zulässt, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der betreffenden Abgaben abzusehen oder sie zu erlassen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist das Recht der Betroffenen auf Anhörung wirksam gewährleistet, und nach Artikel 873 der Durchführungsverordnung entscheidet die Kommission nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht.

42 Wie der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel 5 der Verordnung Nr. 1697/79 entschieden hat, soll durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei der Nacherhebung von Zöllen auf die Kommission die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet werden. Diese ist in den Fällen gefährdet, in denen einem Antrag auf Absehen von der Nacherhebung stattgegeben wird: Da hier die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht wahrscheinlich ist, besteht die Gefahr, dass die Beurteilung, die ein Mitgliedstaat seiner stattgebenden Entscheidung zugrunde legt, praktisch einer Kontrolle entzogen ist, die eine einheitliche Handhabung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen sicherstellen könnte. Anders liegt dagegen der Fall, dass die nationalen Behörden eine Nacherhebung vornehmen, und zwar unabhängig von dem geltend gemachten Betrag. Hier kann der Betroffene die Entscheidung vor den nationalen Gerichten anfechten. Infolgedessen kann die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof gegebenenfalls im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden (Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 13, vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 33, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 34).

43 In Bezug auf den zweiten Fall, bei dem die Zollbehörden Zweifel hegen, brauchen diese daher den Fall nur dann der Kommission vorzulegen, wenn sich die Zweifel auf die Tragweite der Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in dem betreffenden Fall beziehen, und nur wegen des Bestehens solcher Zweifel. Werden dagegen derartige Zweifel später zerstreut, so sind die nationalen Zollbehörden auch nachdem sie ihre Absicht geäußert haben, die Kommission zu befassen, nicht mehr verpflichtet, dieser den Fall zu übermitteln, und müssen allein tätig werden, um die Erhebung vorzunehmen oder den Erlass abzulehnen.

44 Auf alle Fälle ist Artikel 871 der Durchführungsverordnung nicht anzuwenden und brauchen die nationalen Zollbehörden den Fall daher nicht der Kommission zur Prüfung vorzulegen, wenn sich die Zweifel dieser Behörden auf eine andere Frage als die Tragweite der Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in dem betreffenden Fall beziehen, wie etwa auf die Möglichkeit, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht erhaltener Abgaben abzusehen, die nicht erhoben worden sind, weil der Einführer Vergütungen, die in den Zollwert der eingeführten Waren hätten einbezogen werden müssen, gutgläubig nicht angemeldet hat.

45 Denn die Gutgläubigkeit des Einführers ist nur eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Absehen von der nachträglichen Erfassung von Zollabgaben erwogen werden kann, und kann daher allein nicht ausreichen, um die Zollbehörden dazu zu verpflichten, die Kommission gemäß Artikel 871 der Durchführungsverordnung zu befassen.

46 Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 871 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass die nationalen Zollbehörden im Rahmen eines Verfahrens für die Erhebung oder den Erlass nicht erhobener Zollabgaben nicht verpflichtet sind, den Fall der Kommission zur Prüfung vorzulegen, wenn die Zweifel, die sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex in dem betreffenden Fall gehegt hatten, zerstreut worden sind, auch nachdem sie ihre Absicht geäußert haben, die Kommission zu befassen, oder wenn sich die gehegten Zweifel auf die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zollabgaben beziehen, die nicht erhoben worden sind, weil der Einführer Vergütungen, die in den Zollwert der eingeführten Waren hätten einbezogen werden müssen, gutgläubig nicht angemeldet hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 871 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die nationalen Zollbehörden im Rahmen eines Verfahrens für die Erhebung oder den Erlass nicht erhobener Zollabgaben nicht verpflichtet sind, den Fall der Kommission zur Prüfung vorzulegen, wenn die Zweifel, die sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in dem betreffenden Fall gehegt hatten, zerstreut worden sind, auch nachdem sie ihre Absicht geäußert haben, die Kommission zu befassen, oder wenn sich die gehegten Zweifel auf die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zollabgaben beziehen, die nicht erhoben worden sind, weil der Einführer Vergütungen, die in den Zollwert der eingeführten Waren hätten einbezogen werden müssen, gutgläubig nicht angemeldet hat.

Ende der Entscheidung

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