Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.1990
Aktenzeichen: C-42/89
Rechtsgebiete: EWGV, RL Nr. 80/778/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 189
RL Nr. 80/778/EWG Art. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Treten nach Erhebung einer Verletzungsklage an die Stelle der nationalen Rechtsvorschriften, die angeblich den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats nicht genügten, andere Rechtsvorschriften desselben Inhalts, so ändert die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch, daß sie im Lauf des Verfahrens die gegen die früheren Rechtsvorschriften erhobenen Rügen gegen die an deren Stelle getretene Regelung richtet.

2. Macht ein Mitgliedstaat bei der Durchführung der Richtlinie 80/778 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch von der in deren Artikel 9 vorgesehenen Abweichungsbefugnis Gebrauch, so darf er keine Abweichungenn bezug auf die toxischen und mikrobiologischen Faktoren gestatten, da derartige Abweichungen durch Absatz 3 des genannten Artikels untersagt sind.

3. Aus Artikel 2 der Richtlinie 80/778 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergibt sich, daß diese nur auf Wasser, das zum menschlichen Gebrauch geliefert wird, sowie auf Wasser, das von einem Lebensmittelbetrieb in Lebensmitteln verwendet wird, anwendbar ist. Sie ist folglich nicht auf Wasser aus Privatbrunnen anwendbar.

4. Von der den Mitgliedstaaten durch Artikel 20 der Richtlinie 80/778 eröffneten Möglichkeit, bei der Kommission einen Antrag auf eine zusätzliche Frist zu stellen, um in aussergewöhnlichen Fällen und für geographisch abgegrenzte Bevölkerungsgruppen die Einhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Qualitätsanforderungen sicherzustellen, denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser genügen muß, konnte nur innerhalb der in Artikel 19 für die Durchführung der Richtlinie festgelegten Frist Gebrauch gemacht werden.

5. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf praktische oder administrative Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der in den Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Das gleiche gilt für finanzielle Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten mit geeigneten Maßnahmen zu überwinden haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. JULI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTUMSETZUNG DER RICHTLINIE 80/778/EWG DES RATES - SCHUTZ DER QUALITAET VON WASSER FUER MENSCHLICHEN GEBRAUCH. - RECHTSSACHE C-42/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Februar 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsmaßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( ABl. L 229, S. 11 ), insbesondere Artikel 1, 2, 9, 18, 19 und 20, nachzukommen.

2 Ausgangspunkt der vorliegenden Klage ist die Feststellung durch die Kommission, erstens daß der Koninklijk Besluit ( Königliche Verordnung ) vom 27. April 1984 zur Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht ( Belgisch Staatsblad 1984, S. 9860 ) nicht dem Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe b und 3 dieser Richtlinie entspreche, soweit er Abweichungen von der Richtlinie von weniger strengen Voraussetzungen als den in der Richtlinie vorgesehenen abhängig mache ( Artikel 5 des Koninklijk Besluit ) und bestimme, daß er nicht auf das von natürlichen Personen für ihren Haushaltsgebrauch geschöpfte Wasser anwendbar sei ( Artikel 1 des Koninklijk Besluit ), und zweitens daß das an die Stadt Verviers gelieferte Wasser wegen seines Bleigehalts nicht den Anforderungen der Richtlinie entspreche.

3 Am 4. August 1986 sandte die Kommission der belgischen Regierung gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ein Aufforderungsschreiben, in dem sie auf die Verletzung der Vorschriften der Richtlinie, die bestimmte Abweichungen verbieten, sowie auf die unzureichende Qualität des Wassers von Verviers verwies. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1987 übermittelte sie der belgischen Regierung eine ergänzende Aufforderung in bezug auf die Tatsache, daß die Umsetzungsmaßnahmen nicht auf das von natürlichen Personen für den Haushaltsgebrauch geschöpfte Wasser anwendbar seien. Da die Kommission der Auffassung war, daß ihre Bedenken durch die Antwort der belgischen Regierung nicht ausgeräumt werden könnten, gab sie am 16. Mai 1988 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die belgische Regierung ersuchte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzukommen.

4 Mit Schreiben vom 17. Januar 1989 bat die belgische Regierung zunächst gemäß Artikel 20 der Richtlinie um Einräumung einer zusätzlichen Frist, um Anhang I der Richtlinie in bezug auf das Wasser von Verviers einhalten zu können. Sodann antwortete sie auf die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 1. März 1989. Darin trug sie erstens vor, daß die Wasserverschmutzung in den Häusern, die noch mit Bleirohren ausgestattet seien, durch den Säuregrad des an die Einwohner von Verviers gelieferten Wassers verursacht werde, für den in den Anhängen der Richtlinie kein Wert festgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, daß das nach Verviers gelieferte Wasser den Anforderungen der Richtlinie entspreche, da Artikel 12 der Richtlinie nur Kontrollen am Punkt der Bereitstellung für den Verbraucher vorsehe, d.h. am Punkt der Lieferung durch das Wasserversorgungsunternehmen. Sie fügte hinzu, daß die in Rede stehende Verschmutzung jedenfalls nur eine geringe Einwohnerzahl ( 10 000 ) betreffe.

5 Zweitens machte die belgische Regierung geltend, daß das Wasser aus Privatbrunnen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Sie berief sich dazu nicht nur auf die Artikel 2 erster Gedankenstrich und 12 Absatz 2 der Richtlinie, sondern auch auf die Schwierigkeiten, die die Kontrolle von Privatbrunnen mit sich bringe, sowie auf den Zweck der Richtlinie, die nach ihrer zweiten Begründungserwägung ungleiche Wettbewerbsbedingungen verhindern wolle und daher nur für Wasser gelte, das in den Handel gebracht werde.

6 Da die Kommission der Auffassung war, daß die Antwort der belgischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme unzureichend sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den Rügen, daß der Koninklijk Besluit vom 27. April 1984 nicht der Richtlinie entspreche

8 Durch Urteil vom 14. Dezember 1988 hat der belgische Raad van State den Koninklijk Besluit vom 27. April 1984 mit der Begründung für nichtig erklärt, daß die regionalen Exekutiven bei der Ausarbeitung des Besluit nicht beteiligt gewesen seien, wie es Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen ( Belgisch Staatsblad 1980, S. 9434 ) erfordere.

9 Nach Erhebung der vorliegenden Klage haben die drei Regionen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen. Da die Kommission der Auffassung war, daß die von der flämischen Region getroffenen Maßnahmen der Richtlinie entsprächen, hat sie die Klage in diesem Punkt zurückgenommen. Sie hat festgestellt, anders verhalte es sich mit dem für die Region Brüssel erlassenen Koninklijk Besluit vom 19. Juni 1989 ( Belgisch Staatsblad 1989, S. 11895 ), da dieser nicht auf das von natürlichen Personen geschöpfte Wasser anwendbar sei, sowie mit dem Besluit der wallonischen Exekutive vom 20. Juli 1989 ( Belgisch Staatsblad 1990, S. 3052 ), der auf die gleichen Bedenken stosse wie der Koninklijk Besluit vom 27. April 1984.

10 Artikel 5 des Besluit der wallonischen Exekutive übernimmt hinsichtlich der Abweichungen Artikel 5 des Koninklijk Besluit vom 27. April 1984, und sowohl der Besluit der wallonischen Exekutive als auch der für die Region Brüssel erlassene Koninklijk Besluit bestimmen, daß sie nicht auf das von natürlichen Personen geschöpfte Wasser anwendbar sind.

11 Unter diesen Umständen hat die Kommission den Streitgegenstand nicht dadurch geändert, daß sie im Lauf des Verfahrens die gegen den Koninklijk Besluit vom 27. April 1984 erhobenen Rügen gegen die an dessen Stelle getretene regionale Regelung gerichtet hat.

12 Folglich muß auf die Rügen der Kommission in bezug auf die Abweichungen, die diese Regelung gestattet und die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind, sowie in bezug auf die Tatsache, daß diese Regelung nicht auf Wasser aus Privatbrunnen anwendbar ist, eingegangen werden.

13 In dieser Hinsicht trägt die Kommission erstens vor, daß die durch Artikel 5 des Besluit der wallonischen Regionalexekutive dem Minister für die lokalen Behörden die bezuschussten Arbeiten und das Wasser verliehene Befugnis, in Notfällen oder bei aussergewöhnlichen Wetterverhältnissen ein Überschreiten der höchstzulässigen Werte zu gestatten, "soweit die Volksgesundheit dadurch nicht in unzumutbarer Weise gefährdet wird und die Versorgung mit Leitungswasser nicht anders sichergestellt werden kann", mit Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie unvereinbar sei.

14 Der fragliche Besluit schließt nämlich Abweichungen in bezug auf toxische und mikrobiologische Faktoren keineswegs aus, obwohl die genannte Bestimmung der Richtlinie dies ausdrücklich verlangt. Diese Rüge, die die belgische Regierung übrigens nicht bestritten hat, greift daher durch.

15 Zweitens trägt die Kommission vor, die Tatsache, daß die Regelung für die wallonische Region und die Region Brüssel nicht auf Wasser aus Privatbrunnen anwendbar sei, sei mit Artikel 1 der Richtlinie unvereinbar, wonach diese für alles Wasser für den menschlichen Gebrauch, ungeachtet seiner Herkunft, gelte.

16 Nach Artikel 2 der Richtlinie "ist unter Wasser für den menschlichen Gebrauch alles Wasser zu verstehen, das ungeachtet seiner Herkunft, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, für diesen Zweck verwandt wird;

- dabei kann es sich um Wasser handeln, das

zum Gebrauch geliefert wird, oder

- um Wasser, das

- in einem Lebensmittelbetrieb zu Zwecken der Herstellung, der Behandlung, der Konservierung oder des Inverkehrbringens von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird und

- die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinflusst."

17 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Richtlinie nur auf Wasser, das zum menschlichen Gebrauch geliefert wird, sowie auf Wasser, das von einem Lebensmittelbetrieb in Lebensmitteln verwendet wird, aber nicht auf Wasser aus Privatbrunnen anwendbar ist.

18 Diese Auslegung wird durch Artikel 12 Absatz 2 bestätigt, wonach die in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch am Punkt der Bereitstellung für den Verbraucher durchgeführt werden. Folglich ist nur Wasser, das zum menschlichen Gebrauch geliefert wird, diesen Kontrollen und somit der Regelung der Richtlinie unterworfen.

19 Diese Auslegung wird ebenfalls durch Anhang II der Richtlinie bestätigt. In bezug auf die bei den regelmässigen Kontrollen zu berücksichtigenden Parameter heisst es in Fußnote 4 dieses Anhangs unter A, daß sie "von der zuständigen staatlichen Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt (( werden )), die nachteiligen Einfluß auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Trinkwassers haben und die Beurteilung des ionischen Gleichgewichts der Bestandteile ermöglichen könnten ". In bezug auf die gelegentliche Kontrolle aufgrund einer besonderen oder Notfallsituation ist in diesem Anhang unter A vorgesehen, daß "die zuständige staatliche Behörde der Mitgliedstaaten... die Parameter nach den Umständen unter Berücksichtigung aller Umstände (( bestimmt )), die nachteiligen Einfluß auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Trinkwassers haben könnten ". Diese Bestimmungen betreffen also nur das dem Verbraucher gelieferte Wasser und nicht das Wasser aus Privatbrunnen.

20 Daher ist die Rüge, die sich darauf bezieht, daß die für die wallonische Region und die Region Brüssel getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht auf Wasser aus Privatbrunnen anwendbar sind, zurückzuweisen.

Zur Rüge, daß das Trinkwasser von Verviers nicht den Anforderungen der Richtlinie entspreche

21 Entgegen den Ausführungen der belgischen Regierung in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme entspricht das Trinkwasser von Verviers, das von der Wasseraufbereitungsanlage Eupen bezogen und mit dem ein Teil der Stadt versorgt wird, bis die Wasseraufbereitungsanlage der Gileppe fertiggestellt ist, nicht den Anforderungen der Richtlinie. Denn in Anhang I D heisst es, daß bei Bleileitungen der Bleigehalt aufgrund von unmittelbar nach dem Abfließen des Wassers entnommenen Proben beurteilt wird und daß, falls der Bleigehalt häufig oder erheblich 100 *g/l überschreitet, geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Risiken einer Bleiaufnahme durch den Verbraucher zu verringern. Es steht jedoch fest, daß das von der Wasseraufbereitungsanlage Eupen bezogene Trinkwasser von Verviers diesen Parameter überschreitet und daß keine geeignete Maßnahme getroffen worden ist.

22 Die belgische Regierung hat vor dem Gerichtshof ausgeführt, daß die Stadt Verviers wegen der Kosten und der Komplexität des Baues der dazu erforderlichen Wasseraufbereitungsanlage erst gegen Ende 1990 mit Wasser, das den Anforderungen der Richtlinie entspreche, versorgt werden könne. Aus diesem Grund habe die belgische Regierung am 17. Januar 1989 gemäß Artikel 20 der Richtlinie eine zusätzliche Frist für die Einhaltung des Anhangs I der Richtlinie beantragt.

23 Der in Artikel 20 der Richtlinie erwähnte Antrag auf eine zusätzliche Frist für die Einhaltung des Anhangs I muß innerhalb der in Artikel 19 für die Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Frist gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Abweichungen nur in Notfällen und unter den Voraussetzungen des Artikels 10 der Richtlinie möglich. Der Antrag der belgischen Regierung wurde jedoch mehr als vier Jahre nach Ablauf dieser Frist gestellt.

24 Was schließlich die von der belgischen Regierung angeführten Schwierigkeiten bei der Versorgung der Stadt Verviers mit Wasser betrifft, das den Anforderungen der Richtlinie entspricht, so ist daran zu erinnern, daß sich ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf praktische oder administrative Schwierigkeiten berufen kann, um die Nichteinhaltung der in den Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Das gleiche gilt für finanzielle Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten mit geeigneten Maßnahmen zu überwinden haben.

25 Die Rüge der Kommission, das Trinkwasser von Verviers entspreche nicht den Anforderungen der Richtlinie, ist demnach begründet.

26 Folglich ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es der wallonischen Region ermöglicht hat, die Überschreitung der in Anhang I der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegten zulässigen Hoechstkonzentrationen unter anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen zuzulassen, und indem es zugelassen hat, daß in Verviers Trinkwasser geliefert wird, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof die Kosten jedoch ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist.

28 Da beide Parteien mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es der wallonischen Region ermöglicht hat, die Überschreitung der in Anhang I der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegten zulässigen Hoechstkonzentrationen unter anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen zuzulassen, und indem es zugelassen hat, daß in Verviers Trinkwasser geliefert wird, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück