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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: C-422/02 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 173/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan, Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 173/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan Art. 3 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 7 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 7 Abs. 7
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 9 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 9 Abs. 5
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 11 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 11 Abs. 3
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994Art. 9 Abschnitt 9.2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. Januar 2005. - Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Antidumpingmaßnahmen - Verordnung zur Einstellung der Antidumpingverfahren - Rückwirkung - Gleichbehandlung - Diskriminierungsverbot - Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan. - Rechtssache C-422/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-422/02 P

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am

21. November 2002

,

Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, dikigoros, J. Branton, Solicitor, und J. Gutiérrez Gisbert, abogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter im ersten Rechtszug,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch T. Scharf und S. Meany als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

29. April 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2002 in der Rechtssache T89/00 (Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, Slg. 2002, II3651, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 173/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 22, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2. Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) regelt die Antidumpingverfahren. Gemäß ihrem Artikel 23 Absatz 2 wurde sie unbeschadet der Antidumpingverfahren erlassen, die bereits nach der zuvor anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1), die vor dem Inkrafttreten der Grundverordnung anwendbar war, eingeleitet worden waren.

3. Artikel 5 der Grundverordnung regelt die Einleitung der Verfahren über die Ausgangsuntersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkung von mit einem Antrag gerügten Dumpingpraktiken.

4. Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung lautet:

Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.

5. Artikel 7 Absatz 7 der Grundverordnung sieht vor:

Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, dies beantragen oder nach Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben.

6. Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung bestimmt:

(4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll fest. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitet. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden...

7. In Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung heißt es:

(2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden....

...

(3) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

...

Die internationale Regelung

8. Artikel 9 Abschnitt 9.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumpingkodex 1994), das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Einrichtung der Welthandelsorganisation aufgeführt ist, das durch Artikel 1 des Beschlusses 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt worden ist, lautet wie folgt:

Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen gemäß diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.

Sachverhalt

9. Die Rechtsmittelführerin ist zu 100 % eine Tochtergesellschaft der Nippon Chemi-Con Inc. (im Folgenden: NCC) mit Sitz in Tokio (Japan). NCC stellt bestimmte große Aluminium-Elektrolytkondensatoren (large aluminium electrolytic capacitators, im Folgenden: LAEC) her. Die Klägerin ist der alleinige Vertreiber und Einführer der von NCC hergestellten LAEC in der Europäischen Gemeinschaft.

10. Mit Wirkung vom 4. Dezember 1992 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 des Rates vom 30. November 1992 (ABl. L 353, S. 1) ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft verhängt und zugleich der vorläufige Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt. Diese Antidumpingmaßnahme sollte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung fünf Jahre nach ihrer Einführung, d. h. am 4. Dezember 1997, außer Kraft treten.

11. Die Verordnung (EG) Nr. 1384/94 des Rates vom 13. Juni 1994 (ABl. L 152, S. 1) führte auf die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Korea und in Taiwan ebenfalls - mit Wirkung vom 19. Juni 1994 - einen endgültigen Antidumpingzoll ein.

12. Mit einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 1997 veröffentlichten Bekanntmachung (ABl. C 365, S. 5) kündigte die Kommission die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen an, die die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan betrafen. Die Antidumpingzölle auf diese Einfuhren wurden während der Dauer der Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erhoben.

13. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beschloss die Kommission von Amts wegen mit Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 1998 (ABl. C 107, S. 4) veröffentlicht wurde, ferner eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Korea und in Taiwan.

14. Außerdem beschloss die Kommission mit Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 1997 (ABl. C 363, S. 2) veröffentlicht wurde, gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein Antidumpingverfahren und eine Untersuchung in Bezug auf bestimmte LAEC mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und Thailand einzuleiten. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1845/98 der Kommission vom 27. August 1998 (ABl. L 240, S. 4) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren dieser LAEC eingeführt. Später schlug die Kommission dem Rat vor, endgültige Antidumpingmaßnahmen gegen diese Einfuhren zu ergreifen. Der Rat nahm diesen Vorschlag jedoch nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von 15 Monaten an.

15. Daher wurden gegen die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand keine endgültigen Maßnahmen verhängt, und die am 29. August 1998 in Kraft getretenen vorläufigen Maßnahmen liefen am 28. Februar 1999 aus. Infolgedessen wurden die vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren niemals endgültig erhoben.

16. Am 21. Mai 1999 übersandte die Kommission der Rechtsmittelführerin ein Schreiben zur Unterrichtung im Sinne von Artikel 20 der Grundverordnung, in dem sie die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen darstellte, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einstellung der Überprüfung der bestimmte LAEC mit Ursprung in Japan betreffenden Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen, da auf die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und in Thailand keine endgültigen Zölle verhängt worden waren.

17. Zwischen dem 31. Mai und dem 2. November 1999 fand ein Schriftwechsel zwischen der Rechtsmittelführerin und der Kommission statt, und am 15. Juni 1999 wurde eine Anhörung abgehalten. Während dieses gesamten Verfahrens bestand die Rechtsmittelführerin darauf, dass die Überprüfung und damit das Antidumpingverfahren rückwirkend zum 4. Dezember 1997, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Antidumpingzölle, die 1992 auf die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan verhängt worden waren, eingestellt werden sollten.

18. Mit der streitigen Verordnung entschied der Rat, dass es ohne Maßnahmen gegen die LAEC mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und in Thailand diskriminierend wäre, Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan, Korea und Taiwan zu verhängen.

19. Der Verfügungsteil der streitigen Verordnung sieht Folgendes vor:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter [LAEC] mit Ursprung in Japan wird eingestellt.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter [LAEC] mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 28. Februar 1999.

20. Der Rat begründete die Einstellung der Antidumpingverfahren in der angefochtenen Verordnung wie folgt:

(132) Wie unter Randnummer 6 festgestellt, wurde im November 1997 gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein neues Verfahren betreffend LAEC mit Ursprung in den USA und Thailand eingeleitet. Die Untersuchung der Kommission ergab endgültig das Vorliegen erheblichen Dumpings sowie einer daraus resultierenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es sprachen keine zwingenden Gründe dafür, dass die neuen endgültigen Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen. Folglich schlug die Kommission dem Rat vor, für die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in den USA und Thailand endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen. Der Rat nahm den Vorschlag jedoch nicht innerhalb der in der Grundverordnung gesetzten Frist an. Infolgedessen wurden für die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand keine endgültigen Maßnahmen eingeführt, und die vorläufigen Maßnahmen, die im August 1998 in Kraft traten, liefen am 28. Februar 1999 aus.

(133) Die neue Untersuchung betreffend die USA und Thailand und die beiden genannten Überprüfungen wurden weitgehend gleichzeitig durchgeführt. Wie erwähnt, wurden in den Überprüfungen und in dem neuen Verfahren gegenüber den USA und Thailand im Zusammenhang mit derselben Ware weitgehend die gleichen Schlussfolgerungen gezogen. Diese Schlussfolgerungen machen im Prinzip eine Änderung der endgültigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan erforderlich.

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ist jedoch ein Antidumpingzoll ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren einer Ware gleich welcher Herkunft einzuführen, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.

(134) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass alle etwaigen Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan eingeführt würden, eine Diskriminierung dieser drei Länder darstellen würden, da für die USA und Thailand keine Maßnahmen eingeführt wurden.

(135) Aus diesen Gründen müssen im Interesse eines kohärenten Vorgehens und der Wahrung des Prinzips der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung die Verfahren betreffend die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan, der Republik Korea bzw. Taiwan ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden.

(136) Ein japanischer ausführender Hersteller behauptete, dass das Verfahren betreffend Japan rückwirkend zum Datum der Einleitung dieser Überprüfung, d. h. zum 3. Dezember 1997, eingestellt werden müsse, da die Einfuhren mit Ursprung in Japan während der Dauer des Verfahrens weiterhin Maßnahmen unterlagen und folglich gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand, für die keine Zölle erhoben wurden, benachteiligt wurden.

(137) Wie unter Randnummer 132 festgestellt, waren jedoch die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand zwischen Dezember 1997 und dem 28. Februar 1999 ebenfalls Gegenstand einer Untersuchung. Dass für Japan, nicht jedoch für die USA und Thailand in diesem Zeitraum Antidumpingmaßnahmen galten, ist lediglich Ausdruck der Tatsache, dass sich das Verfahren betreffend die USA und Thailand in einer anderen Phase befand; bei dieser Untersuchung handelte es sich nämlich um die Ausgangsuntersuchung, während gegenüber Japan bereits die mit der Verordnung (EG) Nr. 3482/92 eingeführten Maßnahmen galten. Unter diesen Umständen lag keine Diskriminierung vor, da die Situation bei den jeweiligen Verfahren unterschiedlich war.

(138) Dennoch wird akzeptiert, dass angesichts der Erwägungen unter den Randnummern 132 bis 135 die Einfuhren mit Ursprung in Japan ab dem 28. Februar 1999 genauso behandelt werden sollten wie die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand. Das Gleiche gilt für die Republik Korea und Taiwan. Die Untersuchung betreffend die USA und Thailand musste bis zum 28. Februar 1999 beendet werden, und zwar entweder durch die Einführung von Maßnahmen oder die Einstellung des Verfahrens. Bei der vorliegenden Untersuchung wurden ähnliche Schlussfolgerungen gezogen wie bei der Untersuchung betreffend die USA und Thailand, und folglich muss dieses Verfahren auch auf die gleiche Weise beendet werden.

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

21. Die Rechtsmittelführerin erhob mit Klageschrift, die am 14. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der streitigen Verordnung, soweit darin nicht der 4. Dezember 1997 als der Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem diese Verordnung rückwirkend gilt.

22. Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts gab mit Beschluss vom 17. November 2000 dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates statt. Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragte, die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen.

23. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

24. Das Gericht hat die Klage für zulässig erklärt und sodann den ersten Klagegrund der Rechtsmittelführerin, offensichtlicher Beurteilungsfehler, zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Klägerin im Wesentlichen einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der streitigen Verordnung und nicht einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts durch den Rat rüge. Es hat in den Randnummern 53 bis 59 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Verordnung nicht den in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erwähnten Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf den Zeitraum vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 verletze.

25. Nach Ansicht des Gerichts fielen die beiden in Rede stehenden Verfahren, die Überprüfung betreffend die Einfuhren aus Japan und die Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand, unter unterschiedliche Bestimmungen der Grundverordnung, die zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen geführt hätten (Randnr. 53). Werde ein Verfahren im Stadium der Ausgangsuntersuchung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt, so werde kein endgültiger Zoll erhoben, und die vorläufigen Zölle würden nicht endgültig erhoben (Randnr. 54). Dagegen sehe Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung bei einem Überprüfungsverfahren vor, dass eine Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft trete und im Fall einer Überprüfung bei ihrem Auslaufen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft bleibe (Randnr. 56).

26. In den Randnummern 57 und 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

57 Somit hat die hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen unterschiedliche Behandlung der Einfuhren aus Japan einerseits und der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand andererseits eine Rechtsgrundlage in der Grundverordnung und kann folglich nicht als Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angesehen werden, wenn auch die Untersuchungen gleichzeitig über gleichartige Erzeugnisse mit Ursprung in verschiedenen Ländern betreffend den gleichen Untersuchungszeitraum durchgeführt wurden und zu vergleichbaren Ergebnissen hinsichtlich des Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses gelangten (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C323/88, Sermes, Slg. 1990, I3027, Randnrn. 45 bis 48).

58 Außerdem ist der Rat nicht nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dazu verpflichtet, von der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung abzusehen. Die erstgenannte Bestimmung betrifft nur die Einführung von Antidumpingzöllen. Hier wurden aber die Antidumpingzölle, die die Klägerin vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 zahlen musste, durch die Verordnung Nr. 3482/92 eingeführt und auf der Grundlage der speziellen Vorschrift des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung weiterhin erhoben. Somit hatte die Klägerin unabhängig von der Einleitung der Ausgangsuntersuchung über die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand Antidumpingzölle auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung weiterhin zu zahlen.

27. Ferner hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem vergleichbar sei, der zum Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2553/93 des Rates vom 13. September 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 253, S. 3) geführt habe, mit der rückwirkend das Auslaufen eines endgültigen Antidumpingzolls, der vor dieser Verordnung eingeführt worden sei, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Überprüfungsverfahrens festgesetzt worden sei. Die Umstände, die zu dieser Verordnung geführt hätten, unterschieden sich in vielfacher Hinsicht von denjenigen, die der streitigen Verordnung zugrunde gelegen hätten (Randnr. 59 des angefochtenen Urteils).

28. Zum zweiten Klagegrund der Rechtsmittelführerin, unzureichende Begründung der streitigen Verordnung, hat das Gericht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der nach Artikel 253 EG vorgeschriebenen Begründung und insbesondere die Rechtsprechung zu Handlungen mit allgemeiner Geltung angeführt (Randnrn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Begründung dieser Verordnung angesichts des Inhalts und der Begleitumstände ihres Erlasses ausreichend gewesen sei (Randnrn. 67 und 68 dieses Urteils).

Anträge der Verfahrensbeteiligten

29. Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen und

- Artikel 3 Absatz 2 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin nicht der 4. Dezember 1997 als der Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem diese Verordnung rückwirkend gilt, hilfsweise die Rechtssache zur Entscheidung über die Anträge auf Nichtigerklärung der erwähnten Bestimmung an das Gericht zurückzuverweisen.

30. Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

31. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie rügt, dass das Gericht ihren ersten Klagegrund zurückgewiesen habe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, es sei ein Rechtsfehler seitens des Gerichts gewesen, dass es in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils den von ihr angeführten Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Diskriminierungsverbots in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung durch den Rat und nicht eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung gerügt worden sei, unrichtig anders als sie eingestuft habe. Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf einen vom Gericht angeblich in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils begangenen Rechtsfehler bei der Auslegung der erwähnten Bestimmung der Grundverordnung gestützt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, den das Gericht in Randnummer 57 des Urteils bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begangen haben soll. Die Anwendung dieses Grundsatzes beruhe im Übrigen auf einer unzureichenden oder mehrdeutigen Begründung.

32. Wie der Rat und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, wird mit den drei Rechtsmittelgründen im Kern ein und dieselbe Sachfrage aufgeworfen, die die Auslegung und die Anwendung des in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung oder Diskriminierungsverbotes betrifft. Es geht im Wesentlichen darum, ob dieser Grundsatz auch dann, wenn Einfuhren gleichartiger Erzeugnisse aus mehreren Quellen Gegenstand getrennter Antidumpingverfahren sind, die sich in unterschiedlichen, durch jeweils besondere Bestimmungen dieser Verordnung geregelten Stadien befinden, dennoch verlangt, dass alle betroffenen Einfuhren in Bezug auf die Erhebung der Antidumpingzölle in dem Sinn gleich behandelt werden, dass solche Zölle auf die Einfuhren aus bestimmten Quellen nicht erhoben werden können, wenn sie auf gleichartige Einfuhren aus anderen Quellen nicht erhoben worden sind.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

33. In Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund ist, wie der Generalanwalt in den Nummern 36 bis 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass es nicht darauf ankommt, ob der in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung aufgestellte Grundsatz als Grundsatz der Gleichbehandlung oder als Diskriminierungsverbot bezeichnet wird. Es handelt sich nämlich um zwei Bezeichnungen ein und desselben allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes, der es zum einen untersagt, gleiche Sachverhalte ungleich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern nicht objektive Gründe eine solche Behandlung rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C442/00, Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I11915, Randnr. 32, und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den Randnummern 50, 51 und 57 des angefochtenen Urteils geht eindeutig hervor, dass das Gericht die Behandlung der Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan, in den Vereinigten Staaten und in Thailand im Hinblick auf diesen Grundsatz geprüft hat, wie er insbesondere in Artikel 9 Absatz 5 aufgeführt ist. Unter diesen Umständen kann die Rechtsmittelführerin nicht rügen, dass das Gericht in Randnummer 48 dieses Urteils den Grundsatz missverstanden habe, dessen Verletzung sie vor ihm gerügt hat.

34. Nach allem ist der erste Rechtsmittelgrund, falsche Einordnung des von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht vorgebrachten Klagegrundes, nicht stichhaltig und daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

35. Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin die in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nur die Einführung von Antidumpingzöllen betreffe. Sie leitet davon her, dass das Gericht die Anwendung des von dieser Bestimmung aufgestellten Diskriminierungsverbots auf Sachverhalte ausgeschlossen habe, bei denen Antidumpingzölle auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung weiterhin erhoben würden.

36. Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung sei auf alle Sachverhalte anzuwenden, die Anlass zur Erhebung von Antidumpingzöllen gäben. Im vorliegenden Fall schließe diese Bestimmung aus, dass die Einführer von LAEC mit Ursprung in Japan auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung verpflichtet seien, bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer Überprüfung der auslaufenden Antidumpingmaßnahmen Antidumpingzölle zu entrichten, während die Einfuhren gleichartiger Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und Thailand, für die gleichzeitig eine Ausgangsuntersuchung durchgeführt worden sei, die zu den gleichen Ergebnissen wie die Überprüfung geführt habe, keine endgültige Vereinnahmung eines Zolles dieser Art ausgelöst hätten. Aus diesem Grund hätte der 4. Dezember 1997, der erste Tag, von dem an sie zur Entrichtung eines Antidumpingzolls auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 verpflichtet gewesen sei, als der Zeitpunkt festgelegt werden müssen, von dem an die streitige Verordnung rückwirkend gelte. Denn bis zum 3. Dezember 1997, dem in der 36. Begründungserwägung der streitigen Verordnung erwähnten Zeitpunkt, habe ein solcher Zoll auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3482/92 entrichtet werden müssen.

37. Der Rat und die Kommission machen geltend, dass das Gericht mit der Feststellung, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nur die Einführung von Antidumpingzöllen betreffe, keinen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Bestimmung begangen habe. Im Unterschied zu Artikel 9 Abschnitt 9.2 des Antidumpingkodex 1994, auf den sich die Rechtsmittelführerin berufe, erwähne Artikel 9 Absatz 5 ausdrücklich die Einführung eines Antidumpingzolls und nicht die Vereinnahmung eines solchen Zolles.

38. Nach Ansicht des Rates enthält Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dadurch, dass er eine Diskriminierung bei der Einführung der Antidumpingzölle untersagt, eine strenge Norm, die über die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Antidumpingkodex 1994 hinausgeht. Artikel 9 Abschnitt 9.2 dieses Kodex verlange nur, dass die Erhebung von Antidumpingzöllen, sobald diese eingeführt worden seien, ohne Diskriminierung zu erfolgen habe. Zur Stützung dieser Auslegung beruft sich der Rat auf den Bericht der im Rahmen des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens (GATT) gebildeten Sondergruppe vom 4. Juli 1997 mit dem Titel Verhängung von EG-Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Baumwollgarn aus Brasilien, der im Zusammenhang mit Artikel 8 Abschnitt 8.2 des Übereinkommens von 1979 über die Durchführung von Artikel VI des GATT (GATTAntidumpingkodex, ABl. 1980, L 71, S. 90) erstellt wurde; die erwähnte Bestimmung entspricht Artikel 9 Abschnitt 9.2 des Antidumpingkodex 1994. Der Rat ist jedoch der Ansicht, der Umstand, dass Artikel 9 Absatz 5 nur die Einführung von Antidumpingzöllen betreffe, bedeute nicht, dass die Vereinnahmung dieser Zölle nicht dem Diskriminierungsverbot unterliege.

39. Zwar widmen die Rechtsmittelführerin sowie der Rat und die Kommission einen wesentlichen Teil ihres Vorbringens der Unterscheidung zwischen der Einführung und der Erhebung von Antidumpingzöllen, doch ist festzustellen, dass sich ihre Standpunkte, wie der Generalanwalt zu Recht in Nummer 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur scheinbar, nicht aber wirklich voneinander unterscheiden. Denn keiner der Verfahrensbeteiligten stellt in Abrede, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung auch auf Überprüfungsverfahren wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende anwendbar ist, in dem die Erhebung eines Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren über den Zeitpunkt des Auslaufens des durch die ursprüngliche Entscheidung über die Verhängung eingeführten endgültigen Zolles hinaus fortgesetzt wird.

40. Aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere seinen Randnummern 50, 51 und 57, ergibt sich, dass die Behandlung der Einfuhren von LAEC mit Ursprung in verschiedenen Staaten in der Zeit vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 unter Beachtung des in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung aufgestellten Grundsatzes geprüft worden ist. Daher lässt sich von Randnummer 58 dieses Urteils und insbesondere vom Gebrauch des Adverbs nur im zweiten Satz dieser Randnummer nicht herleiten, dass das Gericht damit anerkannt hätte, dass die Erhebung der Antidumpingzölle in diskriminierender Weise erfolgen konnte, und dass es die Ansicht vertreten hätte, dass diese Bestimmung auf den Sachverhalt des ihm unterbreiteten Falles nicht anwendbar sei. Die Rüge der Rechtsmittelführerin ist daher unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

41. Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin weiter geltend, das Gericht habe in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, der Rat verfüge über einen Ermessensspielraum, der es ihm erlaube, Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung auf die durch Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung geregelten Verfahren nicht anzuwenden.

42. Das Gericht hat jedoch durch seine Entscheidung, dass der Rat nicht verpflichtet sei, von der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung abzusehen, und dass dieser eine spezielle Vorschrift gegenüber Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung darstelle, keineswegs die Ansicht vertreten, dass sich der Rat nach seinem Ermessen dafür entscheiden könne, die letztgenannte Bestimmung auf die Überprüfungsverfahren nicht anzuwenden. Wie der Rat und die Kommission ausgeführt haben, unterliegt die Anwendung des genannten Artikels 9 Absatz 5 auf Sachverhalte wie denjenigen des vorliegenden Verfahrens für das Gericht keinem Zweifel, und die Rüge der Rechtsmittelführerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

43. Ferner ist für den Fall, dass diese Rüge als Beanstandung des Umstands aufzufassen sein sollte, dass für das Gericht Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 dieser Verordnung auf den vorliegenden Fall nicht entgegensteht, festzustellen, dass eine solche Rüge in der Argumentation aufgeht, mit der im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes gerügt wird, dass das Gericht bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Rechtsfehler begangen habe. In diesem Fall brauchte der Gerichtshof die Prüfung dieser Rüge in Anbetracht des Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Rechtsfehler bei der Auslegung des genannten Artikels 9 Absatz 5 beanstandet wird, auf alle Fälle nicht zu vertiefen.

44. Nach allem ist der zweite Rechtsmittelgrund, Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

45. Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Begründung in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils es nicht zu erkennen erlaube, weshalb das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die unterschiedliche Behandlung von Einfuhren mit Ursprung in Japan und solchen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und Thailand den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletze. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gehe nicht ausreichend klar hervor, ob das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass der Sachverhalt der Einfuhren mit Ursprung in Japan nicht dem Sachverhalt der Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten oder Thailand gleiche, oder ob es vielmehr der Auffassung gewesen sei, dass diese Sachverhalte zwar gleich seien, die unterschiedliche Behandlung jedoch durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt sei. Das letztgenannte Kriterium sei vom Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils verwendet worden.

46. Hierzu genügt die Feststellung, dass aus Randnummer 57 des angefochtenen Urteils, wie die Rechtsmittelführerin selbst in ihrem Rechtsmittel einräumt, implizit hervorgeht, dass nach Ansicht des Gerichts die Einfuhren mit Ursprung in den drei erwähnten Staaten zwar gleiche Sachverhalte darstellen, ihre unterschiedliche Behandlung jedoch gerechtfertigt ist. Denn auch wenn das Gericht nicht ausdrücklich ausgeführt hat, dass es sich um gleiche Sachverhalte handele, hat es doch mehrere den betroffenen Sachverhalten gemeinsame Umstände angeführt, wie die Gleichartigkeit der eingeführten Erzeugnisse, den Umstand, dass die in Rede stehenden Einfuhren Gegenstand gleichzeitig durchgeführter Untersuchungen waren, die denselben Zeitraum betrafen, und den Umstand, dass diese Untersuchungen zu vergleichbaren Ergebnissen hinsichtlich des Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses gelangt seien. Erst nach Anführung dieser gemeinsamen Merkmale hat das Gericht den Grund benannt, der es rechtfertigen kann, dass diese Sachverhalte unterschiedlich behandelt wurden. Die Begründung in Randnummer 57 ist daher weder mehrdeutig noch unzureichend.

47. Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der bloße Umstand, dass die Ausgangsuntersuchung bei den Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand durch eine andere Bestimmung der Grundverordnung geregelt gewesen sei als die Untersuchung im Rahmen der Überprüfung der auslaufenden Maßnahmen, kein objektiver Unterschied von einigem Gewicht sei, der die gerügte unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Insbesondere rügt sie, dass sich das Gericht auf das Urteil Sermes gestützt habe, da der Unterschied bei der in diesem Urteil herangezogenen Rechtsgrundlage wesentlich erheblicher als derjenige zwischen zwei Bestimmungen ein und derselben Verordnung des Rates sei. In dem Fall, der jenem Urteil zugrunde gelegen habe, habe die Rechtsgrundlage für die unterschiedliche Behandlung in einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts bestanden. Im vorliegenden Fall finde sich die Rechtsgrundlage für die unterschiedliche Behandlung nur in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, der nicht als höherrangige Norm als Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung angesehen werden könne.

48. Es ist von vornherein festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf einer zu oberflächlichen Betrachtung des angefochtenen Urteils beruht. Zwar führt das Gericht in den Randnummern 57 und 58 dieses Urteils im Kern nur aus, dass die unterschiedliche Behandlung zum Nachteil der Einfuhren mit Ursprung in Japan eine Rechtsgrundlage in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung finde, die eine Spezialregelung sei, wonach die Antidumpingzölle bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung einer auslaufenden Maßnahme erhoben würden. Jedoch sind auch die Randnummern 54 bis 56 des Urteils zu berücksichtigen, in denen das Gericht die wesentlichen Merkmale der Ausgangsuntersuchung und diejenigen der Überprüfung einer auslaufenden Maßnahme beschreibt, bei denen es sich um zwei Antidumpingverfahren handelt, die unterschiedlichen Regelungen nach dieser Verordnung unterliegen. Durch die Beschreibung dieser wesentlichen Merkmale hat das Gericht auf diese Weise nicht nur auf den Umstand abgestellt, dass die beiden Verfahren durch unterschiedliche Bestimmungen geregelt werden, sondern viel weiter ausgreifend auf die Gründe, die den Gemeinschaftsgesetzgeber dazu veranlasst haben, in dieser Verordnung besondere Regeln für jedes dieser Verfahren vorzusehen.

49. Somit kann die Verweisung des Gerichts auf Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung als Rechtsgrundlage für die unterschiedliche Behandlung der Einfuhren, die Gegenstand einer Überprüfung sind, und derjenigen, die Anlass zu einer Ausgangsuntersuchung geben, nicht dahin verstanden werden, dass sie den rein formalen Gesichtspunkt des Bestehens dieser Spezialvorschrift betrifft. Denn dieser Verweisung liegt notwendigerweise die Annahme zugrunde, dass sich aus der ausdrücklichen Regelung der Verordnung, dass eine auslaufende Antidumpingmaßnahme bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung in Kraft bleibt, wenn eine solche stattfindet, herleiten lässt, dass sich ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich objektiv vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Verordnung regelt.

50. Der objektive Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren besteht darin, dass einer Überprüfung diejenigen Einfuhren unterliegen, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich genügend Beweise dafür beigebracht worden sind, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Werden Einfuhren dagegen einer Ausgangsuntersuchung unterzogen, so besteht deren Zweck gerade in der Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken, auch wenn die Einleitung einer solchen Untersuchung das Vorliegen ausreichender sie rechtfertigender Beweise voraussetzt. Daher muss angenommen werden, dass die im vorliegenden Fall festgestellte unterschiedliche Behandlung über den vom Gericht in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils angesprochenen formalen Gesichtspunkt hinaus vom Kern her betrachtet gerechtfertigt war, denn im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung befanden sich die Einfuhren, die Anlass zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat gegeben hatten, wegen ihres Ursprungs nicht in der gleichen Lage wie gleichartige Einfuhren aus anderen Quellen, bei denen nur eine Ausgangsuntersuchung durchgeführt wurde.

51. Daher hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung der Einfuhren mit Ursprung in Japan und derjenigen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und Thailand nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieß.

52. Ferner hat das Gericht ebenfalls zu Recht in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat nicht nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dazu verpflichtet ist, von der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 dieser Verordnung abzusehen. Denn der von der erstgenannten Bestimmung aufgestellte Grundsatz verlangt nicht, dass der Rat, wenn er beschließt, ein Überprüfungsverfahren mit der Begründung einzustellen, dass kein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren verhängt worden ist, die sich in einer gleichen Lage wie die der Überprüfung unterliegenden befanden, aber aus anderen Quellen stammten und Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung waren, eine vollständige Gleichbehandlung in Bezug auf die Vereinnahmung der Zölle auf die Einfuhren herzustellen hat, die sich in diesen unterschiedlichen Situationen befinden.

53. Im vorliegenden Fall vertrat der Rat die Ansicht, dass in der Entscheidung zur Einstellung des Überprüfungsverfahrens für gleichartige Einfuhren mit Ursprung in Japan der 28. Februar 1999, der Zeitpunkt, zu dem feststand, dass keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von LAEC mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und Thailand verhängt würden, als der Zeitpunkt festzulegen war, ab dem diese Entscheidung rückwirkend galt. Unter Berücksichtigung der objektiven Gründe, die eine besondere Behandlung der einem Überprüfungsverfahren unterliegenden Einfuhren erlauben, ist daher anzunehmen, dass der Rat damit nicht den Ermessensspielraum überschritten hat, über den er auf diesem Gebiet verfügt.

54. Nach allem ist der dritte Rechtsmittelgrund, Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zurückzuweisen.

55. Da keiner der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

56. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der auf das Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates im vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union im vorliegenden Rechtszug.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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