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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: C-423/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen


Vorschriften:

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-423/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-423/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und dass es jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und dass es jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/82 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Die Richtlinie 96/82 trat gemäß ihrem Artikel 25 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Veröffentlichung fand am 14. Januar 1997 statt. Die Richtlinie trat daher am 3. Februar 1997 in Kraft, und die in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie vorgesehene Frist lief am 3. Februar 1999 ab.

4 Da die Kommission bei Ablauf dieser Frist keine Mitteilung über vom Königreich Belgien zur Umsetzung der Richtlinie 96/82 erlassene Vorschriften erhalten hatte und auch über keine anderen Informationen verfügte, denen sie hätte entnehmen können, dass dieser Mitgliedstaat die hierzu erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätte, war sie der Ansicht, dass das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie nicht nachgekommen sei, und forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 20. August 1999 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

5 Da die Kommission die Antwort der belgischen Regierung auf dieses Aufforderungsschreiben für unzureichend hielt, übersandte sie dem Königreich Belgien am 21. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie es aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82 nachzukommen.

6 Auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme hin übermittelten die belgischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 5. April 2000 eine Stellungnahme der wallonischen Regierung und wiesen sie darauf hin, dass ihr die Antworten der Bundesbehörden sowie die der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt unverzüglich zugehen würden.

7 Die wallonische Regierung teilte der Kommission in ihrer Stellungnahme mit, dass das wallonische Parlament dem Kooperationsabkommen über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, das der Bundesstaat, die Flämische und die Wallonische Region sowie die Region Brüssel-Hauptstadt zur Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht geschlossen hatten (im Folgenden: Kooperationsabkommen), zugestimmt habe. Die Veröffentlichung dieses Kooperationsabkommens im Moniteur belge werde unverzüglich erfolgen und der Kommission mitgeteilt werden.

8 Mit Schreiben vom 6. Juli 2000 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission eine Stellungnahme des flämischen Ministers für Umweltschutz und Landwirtschaft, in der dieser unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen darlegte, weshalb das Abkommen als ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 96/82 anzusehen sei. In dieser Stellungnahme wurde außerdem hervorgehoben, dass das genannte Abkommen erst nach Zustimmung durch die vier Vertragspartner wirksam werde und dass die Zustimmungsverfahren in den drei Regionen und auf Bundesebene abgeschlossen seien oder nahezu davor stuenden.

9 Mit Schreiben vom 26. September 2000 übermittelten die belgischen Stellen der Kommission das Dekret des flämischen Parlaments vom 17. Juli 2000 in der im Moniteur belge vom 11. August 2000 veröffentlichten Fassung, mit dem das Kooperationsabkommen gebilligt worden war.

10 Da die Kommission der Auffassung war, dass die belgische Regierung ihr nicht alle Maßnahmen zur Billigung des Kooperationsabkommens mitgeteilt hatte, die zur Umsetzung der Richtlinie 96/82 in das belgische Recht erforderlich waren, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

11 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, dass nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie 96/82 erforderlichen Maßnahmen innerhalb der festgelegten Frist ergriffen worden sind. Es weist in seiner Klagebeantwortung lediglich darauf hin, dass für die Umsetzung der Richtlinie gemäß dem Sondergesetz vom 8. August 1980 über die institutionellen Reformen der Abschluss des Kooperationsabkommens erforderlich sei, das allerdings erst nach Zustimmung aller Vertragspartner in Kraft treten werde.

12 Außerdem sei das Kooperationsabkommen, das die Wallonische Region am 16. Dezember 1999, die Flämische Region am 17. Juli 2000 und die Region Brüssel-Hauptstadt am 20. Juli 2000 angenommen habe, Gegenstand eines Entwurfes eines Zustimmungsgesetzes gewesen, das der Senat am 15. März 2001 verabschiedet und am folgenden Tag der Abgeordnetenkammer zugeleitet habe.

13 Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 hat das Königreich Belgien dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die Zustimmung zu dem zwischen dem Bundesstaat, der Flämischen und der Wallonischen Region sowie der Region Brüssel-Hauptstadt geschlossenen Kooperationsabkommen vom 21. Juni 1999 über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Moniteur belge vom 16. Juni 2001, S. 20783) veröffentlicht worden sei.

14 Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13).

15 Es steht fest, dass das Königreich Belgien bei Ablauf der zweimonatigen Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegt worden ist, nicht die zur Umsetzung der Richtlinie 96/82 in innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

16 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher Umstände, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (in diesem Sinn Urteile vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-5657, Randnr. 23, und Kommission/Österreich, a. a. O., Randnr. 12).

17 Unter diesen Umständen ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

18 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der festgelegten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es nicht innerhalb der festgelegten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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