Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: C-423/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG Art. 4
Richtlinie 79/7/EWG Art. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

27. April 2006

"Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu gewähren"

Parteien:

In der Rechtssache C-423/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Social Security Commissioner (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 14. September 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2004, in dem Verfahren

Sarah Margaret Richards

gegen

Secretary of State for Work and Pensions

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann, der Richterin N. Colneric, des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und des Richters E. Juhász,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Richards, vertreten durch J. Sawyer und T. Eicke, Barristers,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 4 und 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Richards, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, und dem Secretary of State for Work and Pensions (im Folgenden: Secretary of State) wegen dessen Weigerung, ihr ab ihrem 60. Geburtstag eine Ruhestandsrente zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 lautet:

"Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

- den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

- die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

- die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen."

4 Nach ihrem Artikel 7 Absatz 1 steht die Richtlinie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

"a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

..."

Nationale Regelung

5 Section 29 (1) und (3) des Births and Deaths Registration Act 1953 untersagt jede Änderung des Geburtsregisters, außer im Fall eines Schreibfehlers oder faktischen Irrtums.

6 Nach Section 44 des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 kann eine Person eine Ruhestandsrente der Kategorie A ("normale" Ruhestandsrente) verlangen, wenn sie das Rentenalter erreicht hat und verschiedene Beitragsvoraussetzungen erfüllt.

7 Nach Schedule 4 Part I Paragraph 1 des Pensions Act 1995 erreicht ein Mann das Rentenalter mit 65 Jahren und eine vor dem 6. April 1950 geborene Frau mit 60 Jahren.

8 Am 1. Juli 2004 wurde der Gender Recognition Act (Gesetz über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit) 2004 (im Folgenden: Gesetz von 2004) erlassen, der am 4. April 2005 in Kraft getreten ist.

9 Nach diesem Gesetz können Personen, die sich bereits einer Geschlechtsumwandlung unterzogen haben oder sich einer solchen Operation unterziehen wollen, eine Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit ("gender recognition certificate") beantragen, auf deren Grundlage eine nahezu vollständige Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung erlangt werden kann.

10 Nach Section 2 (1) des Gesetzes von 2004 muss die Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit erteilt werden, wenn der Antragsteller u. a.

"a) an Geschlechtsdysphorie leidet oder litt,

b) während eines Zeitraums von zwei Jahren, der mit dem Zeitpunkt der Antragstellung endet, in der erworbenen Geschlechtszugehörigkeit gelebt hat,

..."

11 Section 9 (1) des Gesetzes von 2004 bestimmt:

"Ist einer Person eine vollständige Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit erteilt worden, so wird aus der Geschlechtszugehörigkeit dieser Person in jeder Hinsicht die erworbene Geschlechtszugehörigkeit (ist also die erworbene Geschlechtszugehörigkeit die männliche, so wird das Geschlecht der Person zu dem eines Mannes, und ist sie die weibliche, so wird das Geschlecht der Person zu dem einer Frau)."

12 Nach Section 9 (2) des Gesetzes von 2004 hat die Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit keinen Einfluss auf das, was vor ihrer Erteilung getan wurde oder sich ereignet hat.

13 In Bezug auf Rentenleistungen sieht Schedule 5 Part II Paragraph 7 (3) des Gesetzes von 2004 vor:

"... [W]enn die Person (unmittelbar vor Erteilung der Bescheinigung)

a) ein Mann ist, der das Alter erreicht hat, in dem eine Frau des gleichen Alters das Rentenalter erreicht hat, aber

b) noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat,

ist sie ... so zu behandeln, als hätte sie mit Erteilung der Bescheinigung das Rentenalter erreicht."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14 Frau Richards wurde am 28. Februar 1942 geboren, und in ihrer Geburtsurkunde war ihr Geschlecht als männlich registriert. Nachdem bei ihr eine Geschlechtsdysphorie diagnostiziert worden war, unterzog sie sich am 3. Mai 2001 einer operativen Geschlechtsumwandlung.

15 Am 14. Februar 2002 beantragte sie beim Secretary of State die Gewährung einer Ruhestandsrente mit Wirkung vom 28. Februar 2002, dem Tag, an dem sie 60 Jahre alt wurde, also das Alter erreicht hatte, in dem nach nationalem Recht eine vor dem 6. April 1950 geborene Frau eine Ruhestandsrente erhalten kann.

16 Mit Entscheidung vom 12. März 2002 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er "mehr als vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers gestellt [wurde]", dem im Vereinigten Königreich für Männer geltenden Rentenalter.

17 Nachdem der von Frau Richards beim Social Security Appeal Tribunal eingelegte Rechtsbehelf zurückgewiesen worden war, rief sie den Social Security Commissioner an und machte geltend, dass die Weigerung, ihr mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu zahlen, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-117/01 (K. B., Slg. 2004, I-541) eine Verletzung des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine gegen Artikel 4 der Richtlinie 79/7 verstoßende Diskriminierung darstelle.

18 Vor dem vorlegenden Gericht trug der Secretary of State vor, dass der Antrag der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 falle. Denn das Gemeinschaftsrecht sehe nur Koordinierungsmaßnahmen für die Leistungen bei Alter vor, verleihe aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Außerdem sei Frau Richards gegenüber den Personen, mit denen sie richtigerweise verglichen werden müsse, nämlich den Männern, die sich keiner operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hätten, nicht diskriminiert worden.

19 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat der Social Security Commissioner beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Verbietet es die Richtlinie 79/7, dass einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen eine Ruhestandsrente versagt wird, bevor sie das 65. Lebensjahr erreicht hat, während sie mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre?

2. Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird die Entscheidung des Gerichtshofes zu Frage 1 wirksam?

Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre.

21 Einleitend ist festzustellen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil K. B., Randnr. 35).

22 Um die erste Frage zu beantworten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 79/7 eine Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts ist, im Bereich der sozialen Sicherheit darstellt.

23 Außerdem stellt das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eines der Grundrechte des Menschen dar, deren Einhaltung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne, Slg. 1978, 1365, Randnrn. 26 und 27, und vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94, P./S., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).

24 Der Anwendungsbereich der Richtlinie kann daher nicht auf Diskriminierungen beschränkt werden, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Geschlecht ergeben. In Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, hat die Richtlinie auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben (vgl. zur Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen [ABl. L 39, S. 40] Urteil P./S., Randnr. 20).

25 Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, dass die Ereignisse, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, auf die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers zurückzuführen seien, das Rentenalter für Männer und Frauen unterschiedlich festzulegen. Da den Mitgliedstaaten eine solche Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 ausdrücklich eingeräumt werde, seien sie berechtigt, bei den Ruhestandsrenten vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen abzuweichen. Es sei irrelevant, dass sich im Fall des Ausgangsverfahrens die in der Ruhestandsregelung aufgrund des Geschlechts getroffene Unterscheidung auf die Ansprüche Transsexueller auswirke.

26 Einer solchen Argumentation kann nicht gefolgt werden.

27 Frau Richards trägt vor, dass sie vom Bezug einer Ruhestandsrente bei Erreichen des 60. Lebensjahres, also in dem Alter, in dem vor dem 6. April 1950 geborene Frauen eine solche Rente im Vereinigten Königreich beziehen könnten, ausgeschlossen worden sei.

28 Die Ungleichbehandlung, um die es im Ausgangsverfahren geht, beruht darauf, dass es Frau Richards nicht möglich ist, für die Anwendung des Pensions Act 1995 die Anerkennung der durch eine Operation erworbenen neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen.

29 Anders als die Frauen, deren Geschlechtszugehörigkeit nicht das Ergebnis einer operativen Geschlechtsumwandlung ist und die mit 60 Jahren eine Ruhestandsrente erhalten können, ist Frau Richards nicht in der Lage, eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Rente, nämlich diejenige in Bezug auf das Rentenalter, zu erfüllen.

30 Da die Ungleichbehandlung, die Frau Richards betraf, ihren Ursprung in der Geschlechtsumwandlung hat, ist sie als eine durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verbotene Diskriminierung anzusehen.

31 Denn der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die es verhindern, dass ein Transsexueller wegen fehlender Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um einen gemeinschaftsrechtlich geschützten Anspruch zu erwerben, grundsätzlich als mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar anzusehen sind (vgl. Urteil K. B., Randnrn. 30 bis 34).

32 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, dass durch die Entscheidung vom 12. März 2002 über die Versagung der Rente kein vom Gemeinschaftsrecht verliehener Anspruch verletzt worden sei, da sich der Anspruch auf eine Ruhestandsrente nur aus dem nationalen Recht ergebe.

33 Insoweit braucht nur daran erinnert zu werden, dass das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene die Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zum einen die Voraussetzungen für das Recht auf oder die Verpflichtung zur Versicherung in einem System der sozialen Sicherheit und zum anderen die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistungen zu bestimmen haben. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnrn. 44 bis 46, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-92/02, Kristiansen, Slg. 2003, I-14597, Randnr. 31).

34 Im Übrigen fallen die gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verstoßenden Diskriminierungen nur dann unter die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Ausnahme, wenn sie zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, die die Richtlinie damit verfolgt, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung eines unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen belässt (vgl. Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, Randnr. 13).

35 Obwohl die Begründungserwägungen der Richtlinie 79/7 nicht den Grund für die in der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen angeben, lässt sich der Art der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie enthaltenen Ausnahmen entnehmen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, die den Frauen zuerkannten Vorteile im Zusammenhang mit dem Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, um es diesen Staaten zu ermöglichen, die Rentensysteme in dieser Frage schrittweise zu ändern, ohne das komplexe finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme, dessen Bedeutung er nicht verkennen konnte, zu stören. Zu diesen Vorteilen gehört gerade auch die Möglichkeit für die Arbeitnehmerinnen, früher als die Arbeitnehmer Rentenansprüche geltend zu machen, wie es in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehen ist (vgl. Urteil Equal Opportunities Commission, Randnr. 15).

36 Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eng auszulegen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36, und in der Rechtssache 262/84, Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38, sowie vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8).

37 Diese Vorschrift ist daher in dem Sinne auszulegen, dass sie nur die Festlegung unterschiedlicher Rentenalter für Männer und Frauen betrifft. Um eine solche Maßnahme geht es jedoch im Ausgangsverfahren nicht.

38 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Person, die sich gemäß den Voraussetzungen des nationalen Rechts einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre.

Zur zweiten Frage

39 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass der Gerichtshof entscheidet, dass die Richtlinie 79/7 Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wissen, ob die zeitlichen Wirkungen eines solchen Urteils zu begrenzen sind.

40 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise in Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit, der zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört, veranlasst sehen, die Möglichkeit für jeden Betroffenen zu beschränken, sich auf eine vom Gerichtshof ausgelegte Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39).

41 Außerdem entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (vgl. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, und vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03, Bidar, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68).

42 Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und außerdem wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 69).

43 Im vorliegenden Fall können durch das Inkrafttreten des Gesetzes von 2004 am 4. April 2005 Streitigkeiten wie die, die Anlass war für das Ausgangsverfahren, beseitigt werden. Im Übrigen hat die Regierung des Vereinigten Königreichs weder in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung ihren im Rahmen des Ausgangsverfahrens gestellten Antrag auf Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des Urteils aufrechterhalten.

44 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass kein Anlass besteht, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu begrenzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Person, die sich gemäß den Voraussetzungen des nationalen Rechts einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre.

2. Es besteht kein Anlass, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu begrenzen.



Ende der Entscheidung

Zurück