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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: C-423/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/47/EG, Richtlinie 85/577/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 94/47/EG
Richtlinie 85/577/EWG
Richtlinie 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 85/577/EWG Art. 5 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Der Umstand, daß Teilzeitnutzungsverträge unter die Richtlinie 94/47 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien fallen, schließt nicht aus, daß ein Vertrag, der u. a. eine Teilzeitnutzung betrifft, zugleich unter die Richtlinie 85/577 fällt, wenn die Voraussetzungen für deren Anwendung im übrigen erfuellt sind.

Keine der beiden Richtlinien schließt nämlich die Anwendung der jeweils anderen ausdrücklich aus. Auch würde es dem Ziel der Richtlinie 85/577 zuwiderlaufen, wäre der Schutz, den sie gewährt, allein deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag zunächst unter die Richtlinie 94/47 fällt. Eine solche Auslegung nähme dem Verbraucher den Schutz der Richtlinie 85/577, obwohl der Vertrag ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

8 Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die einen höheren Wert als die Teilzeitnutzungsrechte haben.

Denn ein solcher Vertrag, der nicht nur Teilzeitnutzungsrechte an einem Wohngebäude, sondern auch die Erbringung gesonderter Dienstleistungen zum Gegenstand hat, deren Wert den der Teilzeitnutzungsrechte übersteigt, fällt nicht unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie die Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie die Verträge über andere Rechte an Immobilien ausschließt.

9 Ein Vertrag ist im Sinne der Richtlinie 85/577 während eines vom Gewerbetreibenden ausserhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren.

10 Der Verbraucher kann das Recht zum Rücktritt von einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 ausüben, wenn der Vertragsschluß den objektiven Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfuellt, ohne daß er zu beweisen braucht, daß er vom Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden ist.

11 Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verbietet einem Mitgliedstaat nicht, vorzuschreiben, daß die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeige des Rücktritts von einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag formfrei ist.

Denn unter Berücksichtigung des Zieles der Richtlinie, den Verbraucher zu schützen, kann ein Mitgliedstaat derartige Vorschriften gerade zu dem Zweck erlassen, dem Verbraucher den Rücktritt zu erleichtern. Aus Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie, der die Wahrung der Frist, in der der Rücktritt angezeigt werden muß, behandelt, kann nicht hergeleitet werden, daß die Anzeige schriftlich zu erfolgen hat. Diese Vorschrift regelt nämlich nur die Berechnung der Mindestfrist von sieben Tagen für den Fall, daß der Verbraucher seinen Rücktritt schriftlich anzeigt.

12 Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht einer Vertragsklausel entgegen, nach der der Verbraucher dem Gewerbetreibenden nur deshalb, weil er seinen Rücktritt von einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag erklärt hat, einen Pauschalbetrag als Ersatz für diesem entstandene Schäden zu zahlen hat.

Ein solcher "Schadensersatz" käme nämlich einer Bestrafung des Verbrauchers für den Rücktritt gleich. Dies würde dem Schutzzweck der Richtlinie zuwiderlaufen, die gerade darin besteht, zu verhindern, daß der Verbraucher finanzielle Verpflichtungen übernimmt, ohne darauf vorbereitet zu sein.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 22. April 1999. - Travel Vac SL gegen Manuel José Antelm Sanchis. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de Primera Instancia de Valencia - Spanien. - Richtlinie 85/577/EWG - Geltungsbereich - Teilzeitnutzungsvertrag - Rücktrittsrecht. - Rechtssache C-423/97.

Entscheidungsgründe:

1 Der Juzgado de Primera Instancia Valencia hat mit Beschluß vom 11. November 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag sechs Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Travel Vac SL (Veräusserer) mit Sitz in Valencia und Herrn Antelm Sanchis (Erwerber), wohnhaft in Valencia, wegen dessen Recht, von den Verpflichtungen zurückzutreten, die er in einem von den Parteien geschlossenen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (Timesharing), verbunden mit dem Recht, eine Reihe von Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, eingegangen war.

3 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 lautet:

"(1) Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:

- während eines vom Gewerbetreibenden ausserhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs, oder

- anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden

i) beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,

ii) beim Verbraucher an seinem Arbeitsplatz, sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt."

4 Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 85/577 bestimmt:

"Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien;

..."

5 Artikel 5 der Richtlinie 85/577 lautet:

"(1) Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die in Artikel 4 genannte Belehrung erteilt wurde, entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, anzeigt. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Anzeige vor Fristablauf abgesandt wird.

(2) Die Anzeige bewirkt, daß der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist."

6 Artikel 7 der Richtlinie 85/577 bestimmt: "Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so regeln sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, insbesondere bezueglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren."

7 Die Richtlinie 85/577 wurde durch das Gesetz Nr. 26/91 vom 21. November 1991 (Boletín Oficial del Estado vom 26. November 1991; im folgenden: spanisches Gesetz) in das spanische Recht umgesetzt.

8 Am 26. Oktober 1994 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280, S. 83). Die Frist, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten zum Erlaß der zu ihrer Durchführung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gesetzt hat, ist am 29. April 1997 abgelaufen.

9 Dem Vorlagebeschluß zufolge sah der am 14. September 1996 in Denia (Spanien) geschlossene Vertrag vor, daß der Veräusserer dem Erwerber 1/51 Miteigentumsanteil an einer möblierten Wohnung in der "Urbanización" Parque Denia übertrug, wodurch der Letztere im Rahmen der Timesharing-Regelung das Recht zur ausschließlichen Nutzung dieser Wohnung in der neunzehnten Woche des Kalenderjahres erwarb.

10 Nach dem Vertrag war der Veräusserer ausserdem verpflichtet, dem Erwerber bestimmte Dienstleistungen zu erbringen wie etwa die Instandhaltung des Gebäudes, die mit dem Timesharing verbundene Verwaltung, den Zugang zu den gemeinsamen Dienstleistungen der Siedlung und zu der internationalen Organisation "Resort Condominium International", einem internationalen Verein, der es dem Käufer ermöglicht, seine Ferienaufenthalte nach den Regeln des Vereins zu tauschen.

11 Nach den Bestimmungen des Vertrages musste der Erwerber 1 090 000 PTA zahlen, wovon 285 000 PTA auf den Grundstückswert des Miteigentumsanteils, der Rest des Preises auf die Mehrwertsteuer, das Miteigentum an dem Mobiliar gemäß dem Inventar, die vorgenannten Dienstleistungen und den Beitritt zum "Resort Condominium International" entfielen.

12 Der Vertrag sah ausserdem vor, daß der Erwerber das Recht hatte, innerhalb von sieben Tagen nach Unterzeichnung die Auflösung des Vertrages zu verlangen, und zwar durch vorherige Anzeige an den Veräusserer durch beglaubigte Urkunde und nach Zahlung von 25 % des Gesamtpreises als ausdrücklich vereinbarter Schadensersatz.

13 Nach dem Vorlagebeschluß wurde zwischen den Parteien weiter vereinbart, daß der Erwerber innerhalb von drei Tagen nach der Unterzeichnung des Vertrages, also spätestens am 17. September 1996, zur Bank kommen und die Bestätigungsurkunde unterzeichnen sollte. Er erschien jedoch innerhalb dieser Frist nicht bei der Bank, sondern begab sich am 17. September 1996 in die Geschäftsräume des Veräusserers in Valencia, wo er mündlich erklärte, daß alles wirkungslos sei, und die Herausgabe der von ihm unterzeichneten Schriftstücke verlangte.

14 Der Veräusserer beantragte am 22. November 1996 beim Juzgado de Primera Instancia Valencia mangels Zahlung die Vollstreckung gegen den Erwerber aus einem von diesem bei der Unterzeichnung des Vertrages begebenen Wechsel über 90 000 PTA.

15 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 85/577 auf den Fall anwendbar ist und ob es gegebenenfalls dem vom Erwerber gestellten Gegenantrag auf Auflösung stattgeben kann.

16 Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt ein Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden im allgemeinen und der vorliegende Vertrag im besonderen unter die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie?

2. Steht, falls der vorliegende Vertrag als Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden aufgrund der genannten Vorschrift von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen ist, diesem Ausschluß der Umstand entgegen, daß der Vertrag nicht nur ein Wohngebäude, sondern auch Dienstleistungen und andere rein schuldrechtliche Verpflichtungen betrifft (Nr. 3), die einen höheren Wert haben als das Wohngebäude (dessen Wert beträgt 285 000 PTA gegenüber einem im Vertrag vorgesehenen Gesamtpreis von 1 090 000 PTA)?

3. Fällt der aus Wohnungen, an denen Teilzeitnutzungsrechte bestehen, bestehende Ferienkomplex in der Stadt Denia, in den der Verbraucher eingeladen wurde, in den Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie, wenn man berücksichtigt, daß der Geschäftssitz des Veräusserers sich in Valencia, Calle Professor Beltrán Bágüna 5-6, befindet?

4. Findet das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie seine Rechtfertigung in der Vermutung der Beeinflussung oder Manipulation des Willens des Erwerbers/Verbrauchers aufgrund der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Umstände? Inwieweit ergibt sich diese Rechtfertigung des in der Richtlinie vorgesehenen Rücktrittsrechts gegebenenfalls aus der allgemeinen Arglist des Verkäufers, der "arglistige Worte oder Machenschaften [einer der Vertragsparteien] gebraucht, die die andere Vertragspartei zum Abschluß eines Vertrages veranlassen, der anderenfalls nicht zustande gekommen wäre" (Artikel 1269 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches), und allgemein aus der Notwendigkeit der freien vertraglichen Zustimmung (Artikel 1254, 1258 und 1261 ff. des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches)?

5. Muß die Anzeige nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ausdrücklich erfolgen, oder kann sie gegebenenfalls in Handlungen bestehen, die als eindeutig anzusehen sind, wie z. B. im vorliegenden Fall, in dem der Verbraucher zu dem für die Unterzeichnung der Bestätigung bei der Bank vorgesehenen und vereinbarten Termin, nämlich am 17. September 1996 (drei Tage nach Unterzeichnung des auf Seite 76 der Akten wiedergegebenen Vertrages), nicht erschienen ist und dieses Verhalten dadurch bekräftigt hat, daß er am 17. September 1996 persönlich in den Geschäftsräumen des Verkäufers in Valencia erschien und erklärte, daß "alles wirkungslos ist und die von [ihm] unterschriebenen Dokumente zurückgegeben werden müssen"?

6. Sind die Rückerstattung, die Rückgabe und die anderen Wirkungen, die in Artikel 7 der Richtlinie für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts des Verbrauchers nach Artikel 5 zugunsten des Verkäufers vorgesehen sind, mit der Vereinbarung eines pauschalen "Ersatzes der dem Verkäufer entstandenen Schäden" in Höhe von 25 % des Gesamtpreises des Geschäfts in Artikel 4 des auf Seite 76 der Akten wiedergegebenen Vertrages vereinbar?

Die erste und die zweite Frage

17 Die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob die Richtlinie 85/577 auf einen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und die Erbringung von Dienstleistungen, die einen höheren Wert als diese Teilzeitnutzungsrechte haben, anwendbar ist.

18 Der Veräusserer macht geltend, die Richtlinie 85/577 sei auf Teilzeitnutzungsverträge nicht anwendbar, und zwar weder hinsichtlich des Erwerbs eines dinglichen Rechts noch hinsichtlich des Erwerbs eines persönlichen Rechts an den betroffenen Gegenständen. Diese Verträge fielen unter die Richtlinie 94/47.

19 Der Erwerber trägt vor, der Teilzeitnutzungsvertrag begründe keine Rechte an einem Wohngebäude, sondern habe Dienstleistungen zum Gegenstand, die es dem Verbraucher ermöglichten, durch den Kauf eines "Teils" ein oder mehrere Wohngebäude so zu nutzen, als wäre er Mitglied eines Clubs oder Vereins. Bei dieser Art von Verträgen könne der Verbraucher vom Gewerbetreibenden die Erbringung bestimmter Dienstleistungen verlangen, um zu gegebener Zeit während eines kurzen Zeitraums ein oder mehrere Wohngebäude bewohnen zu können.

20 Die spanische Regierung führt aus, die Richtlinie 85/577 sei nach ihrem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a auf Teilzeitnutzungsverträge im allgemeinen nicht anwendbar, da diese dingliche Rechte an Wohngebäuden begründeten. Da jedoch im vorliegenden Fall die schuldrechtlichen Ansprüche einen höheren Wert hätten als die dinglichen Rechte, falle der Vertrag unter die Richtlinie 85/577.

21 Die Kommission ist der Ansicht, daß die Richtlinie 85/577 auf den streitigen Vertrag anwendbar sei, da die Teilzeitnutzung des Wohngebäudes nur ein Aspekt des Vertrages sei, der eine Gesamtheit von Fremdenverkehrsdienstleistungen zum Gegenstand habe.

22 Zum einen schließt der Umstand, daß Teilzeitnutzungsverträge unter die Richtlinie 94/47 fallen, nicht aus, daß ein Vertrag, der u. a. eine Teilzeitnutzung betrifft, zugleich unter die Richtlinie 85/577 fällt, wenn die Voraussetzungen für deren Anwendung im übrigen erfuellt sind.

23 Keine der beiden Richtlinien schließt nämlich die Anwendung der jeweils anderen ausdrücklich aus. Auch würde es dem Ziel der Richtlinie 85/577 zuwiderlaufen, wäre der Schutz, den sie gewährt, allein deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag zunächst unter die Richtlinie 94/47 fällt. Eine solche Auslegung nähme dem Verbraucher den Schutz der Richtlinie 85/577, obwohl der Vertrag ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

24 Zum anderen gilt die Richtlinie 85/577 nach ihrem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a zwar nicht für Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien.

25 Mit der Kommission ist jedoch festzustellen, daß ein Vertrag wie der vorliegende, der nicht nur Teilzeitnutzungsrechte an einem Wohngebäude, sondern auch die Erbringung gesonderter Dienstleistungen zum Gegenstand hat, deren Wert den der Teilzeitnutzungsrechte übersteigt, nicht unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577 fällt.

26 Deshalb ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, daß die Richtlinie 85/577 auf einen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar ist, die einen höheren Wert als die Teilzeitnutzungsrechte haben.

Die dritte Frage

27 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein Vertrag im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 während eines vom Gewerbetreibenden ausserhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen wurde, wenn er in einem Ferienkomplex unterzeichnet wurde, der aus teilzeitgenutzten Wohnungen besteht und in einer Stadt liegt, in die der Verbraucher eingeladen wurde und bei der es sich nicht um die Stadt handelt, in der der Gewerbetreibende seinen Geschäftssitz hat.

28 Der Erwerber führt aus, der Begriff "Ausflug" setze voraus, daß der Verbraucher die Stadt, in der er seinen Wohnsitz habe, verlasse. Im vorliegenden Fall sei der Vertrag während eines Ausflugs geschlossen worden. Der Gewerbetreibende habe ihn eingeladen, sich nach Denia zu begeben, einer Stadt, die 100 km von seinem Wohnort Valencia entfernt liege. Der Ausflug sei von dem Gewerbetreibenden organisiert worden, der ihm mitgeteilt habe, daß er an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit in eine bestimmte Stadt reisen müsse.

29 Zudem sei der Vertrag in Denia in Geschäftsräumen geschlossen worden, die zu dem Zweck hergerichtet worden seien, verschiedenen Verbrauchern das Produkt zu präsentieren, also ausserhalb der Geschäftsräume des Verkäufers, die sich in Valencia befänden.

30 Nach Auffassung der spanischen Regierung ist die Richtlinie 85/577 immer dann anwendbar, wenn der Gewerbetreibende die Initiative zu den Verhandlungen ergriffen hat, selbst wenn der Vertrag in seinen Geschäftsräumen geschlossen worden ist.

31 Die Kommission trägt zunächst vor, nach den Akten des Ausgangsverfahrens sei der Erwerber mehrmals brieflich gedrängt worden, zu erscheinen, um ein wertvolles Geschenk in Empfang zu nehmen, das ihm ohne Verpflichtung seinerseits allein aufgrund seines Erscheinens überreicht werde. Im Anschluß an diese Briefe habe er zahlreiche Anrufe erhalten, in denen er dringend aufgefordert worden sei, an Verkaufsveranstaltungen teilzunehmen, die der Veräusserer in dem Ferienkomplex organisieren werde. Dort seien die Verbraucher stundenlang festgehalten und wiederholt zum Konsum alkoholischer Getränke eingeladen worden.

32 Die Richtlinie 85/577 sei auf einen Vertrag anwendbar, der in einem Ferienkomplex zwischen einem Gewerbetreibenden, dessen Geschäftsräume sich an einem anderen Ort befänden, und einem Verbraucher geschlossen werde, den der Gewerbetreibende eingeladen habe, sich persönlich an diesen Ort zu begeben, um ihm die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen zu präsentieren, wenn die Einladung mit "Lockvogelgeschenken" verbunden sei, die mit diesen Waren und Dienstleistungen nichts zu tun hätten, dem Verbraucher nur aufgrund seines Erscheinens überreicht würden und ihn offenkundig zum Erscheinen veranlasst hätten.

33 Zunächst fällt ein Vertrag nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/577 unter diese Richtlinie, wenn er während eines vom Gewerbetreibenden ausserhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen wurde.

34 Nach der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 85/577 sind Verträge, die ausserhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Initiative zu den Vertragsverhandlungen vom Gewerbetreibenden ausgeht.

35 Ein Vertragsschluß während eines vom Gewerbetreibenden organisierten Ausflugs im Sinne der Richtlinie 85/577 liegt vor, wenn zwei Voraussetzungen erfuellt sind. Zum einen muß der Vertrag während eines Ausflugs geschlossen worden sein. Das ist dann der Fall, wenn er in einer Stadt geschlossen worden ist, in die der Verbraucher sich zu diesem Zweck begeben hat und die in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnsitz liegt.

36 Zum anderen muß der Ausflug im Sinne der Richtlinie 85/577 von dem Gewerbetreibenden organisiert worden sein. Das ist dann der Fall, wenn die Initiative zum Ausflug vom Gewerbetreibenden ausgegangen ist, indem dieser den Verbraucher durch Briefe und/oder Anrufe an einen bestimmten Ort eingeladen und ihm dabei den Tag, die Uhrzeit und den Ort des Treffens angegeben hat.

37 Zu der Frage, ob der Vertrag ausserhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden geschlossen wurde, ist festzustellen, daß dieser Begriff die Geschäftsräume bezeichnet, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübt und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet sind.

38 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, daß ein Vertrag im Sinne der Richtlinie 85/577 während eines vom Gewerbetreibenden ausserhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen worden ist, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren.

Die vierte Frage

39 Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es für die Ausübung des in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 vorgesehenen Rücktrittsrechts durch den Verbraucher genügt, wenn der Vertrag unter den in Artikel 1 der Richtlinie beschriebenen Umständen geschlossen wurde, oder ob zusätzlich bewiesen werden muß, daß der Verbraucher von dem Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden ist.

40 Die spanische Regierung führt aus, es sei zu berücksichtigen, daß das dem Verbraucher eingeräumte Rücktrittsrecht das Risiko mißbräuchlicher Handelspraktiken ausgleichen solle; dieses Recht finde seine Begründung in dem blossen Umstand, daß der Betroffene ein Verbraucher sei und daß der Vertrag unter die Richtlinie falle, ohne daß tatsächlich mißbräuchliche Praktiken angewandt worden sein oder vom Verbraucher bewiesen werden müssten.

41 Die Kommission trägt vor, das Rücktrittsrecht unterliege keiner Bedingung, da seine Ausübung nicht vom Vorliegen betrügerischer Machenschaften des Gewerbetreibenden oder seiner Absicht abhänge, den Verbraucher zu manipulieren, um ihn zu einer im eigenen Interesse liegenden Entscheidung zu drängen. Das Rücktrittsrecht bestehe bei allen Verträgen, die unter die Richtlinie 85/577 fielen.

42 Nach der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 85/577 sind Verträge, die ausserhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, dadurch gekennzeichnet, daß der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist und häufig keine Möglichkeit hat, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Deshalb sollte dem Verbraucher nach der fünften Begründungserwägung dieser Richtlinie das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken.

43 Folglich steht das in der Richtlinie 85/577 vorgesehene Rücktrittsrecht dem Verbraucher schon dann zu, wenn der objektive Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfuellt ist. Ein bestimmtes Verhalten oder eine Manipulationsabsicht des Gewerbetreibenden sind dagegen nicht erforderlich und brauchen somit nicht bewiesen zu werden.

44 Auf die vierte Frage ist deshalb zu antworten, daß der Verbraucher das Rücktrittsrecht nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 ausüben kann, wenn der Vertragsschluß den Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfuellt, ohne daß er zu beweisen braucht, daß er vom Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden ist.

Die fünfte Frage

45 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Richtlinie 85/577 einem Mitgliedstaat verbietet, vorzuschreiben, daß die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Rücktrittsanzeige formfrei ist.

46 Der Erwerber vertritt die Auffassung, daß die Wendung "indem er dies... anzeigt" in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 so zu verstehen sei, daß der Rücktritt dem Gewerbetreibenden entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften jedes Mitgliedstaats erklärt werden müsse. Der Begriff "anzeigt" lasse somit eine blosse mündliche Mitteilung zu. Das spanische Recht sehe für die Übersendung einer Anzeige keine besondere Form vor.

47 Die spanische Regierung weist darauf hin, daß nach Artikel 5 Absatz 2 des spanischen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 85/577 der Rücktritt formfrei ist.

48 Die Kommission führt aus, die Richtlinie 85/577 regele weder die Form der Anzeige nach Artikel 5 Absatz 1 noch die Art und Weise ihrer Übermittlung. Diese Vorschrift sei unter Berücksichtigung ihres Schutzcharakters weit in dem Sinne auszulegen, daß sie den Verbraucher nicht zur Einhaltung einer bestimmten Form verpflichte, wenn sein Wille, den Vertrag aufzulösen, feststehe und dem Gewerbetreibenden innerhalb der vorgeschriebenen Frist eindeutig erklärt worden sei.

49 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie besitzt der Verbraucher das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die in Artikel 4 genannte Belehrung erteilt wurde, entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, anzeigt.

50 Die Richtlinie 85/577 verbietet einem Mitgliedstaat somit nicht, vorzuschreiben, daß die Rücktrittsanzeige formfrei ist, und ermöglicht es also, daß die Anzeige auch in einer eindeutigen Handlung besteht. Denn unter Berücksichtigung des Zieles der Richtlinie, den Verbraucher zu schützen, kann ein Mitgliedstaat derartige Vorschriften gerade zu dem Zweck erlassen, dem Verbraucher den Rücktritt zu erleichtern.

51 Zwar bestimmt Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie hinsichtlich der Wahrung der Frist, daß die Absendung der Anzeige vor Fristablauf ausreicht; dies lässt jedoch nicht den Schluß zu, daß die Anzeige schriftlich zu erfolgen hat. Diese Vorschrift regelt nämlich nur die Berechnung der Mindestfrist von sieben Tagen für den Fall, daß der Verbraucher seinen Rücktritt schriftlich anzeigt.

52 Aufgrund dieser Erwägungen ist die fünfte Frage dahin zu beantworten, daß die Richtlinie 85/577 einem Mitgliedstaat nicht verbietet, vorzuschreiben, daß die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Rücktrittsanzeige formfrei ist.

Die sechste Frage

53 Die sechste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Richtlinie 85/577 einer Vertragsklausel entgegensteht, nach der der Verbraucher dem Gewerbetreibenden nur deshalb, weil er seinen Rücktritt erklärt hat, einen Pauschalbetrag als Ersatz für die diesem entstandenen Schäden zu zahlen hat.

54 Der Erwerber trägt vor, der Vertrag komme erst nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 festgesetzten Frist von mindestens sieben Tagen zustande. Wenn der Verbraucher sein Rücktrittsrecht innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist ausübe, so schulde er keinen gesetzlichen Schadensersatz; daher werde auch kein vertraglicher Schadensersatz geschuldet, da dieser rechtswidrig sei.

55 Nach Auffassung der spanischen Regierung wird, wenn der Verbraucher seinen Rücktritt erklärt, der Vertrag nichtig; die Parteien seien verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, ohne daß dem eine Vertragsstrafenklausel entgegengehalten werden könne.

56 Die Kommission ist der Meinung, daß eine Vertragsklausel wie die in Randnummer 53 beschriebene gegen die zwingende Vorschrift des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/577 verstosse. Wenn nämlich die Anzeige des Rücktritts durch den Verbraucher diesen von allen aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen befreie, könne der Verkäufer ihn nicht vertraglich zum Schadensersatz allein deshalb verpflichten, weil er das Rücktrittsrecht nach der Richtlinie 85/577 ausgeuebt habe.

57 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/577 bewirkt die Anzeige, daß der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.

58 Daraus folgt, daß eine Verpflichtung des Verbrauchers, Schadensersatz wegen Nichterfuellung des Vertrages zu zahlen, nach seinem Rücktritt vom Vertrag entfällt. Ein solcher "Schadensersatz" käme nämlich, wie der Generalanwalt in Nummer 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einer Bestrafung des Verbrauchers für den Rücktritt gleich. Dies würde dem Schutzzweck der Richtlinie 85/577 zuwiderlaufen, der gerade darin besteht, zu verhindern, daß der Verbraucher finanzielle Verpflichtungen übernimmt, ohne darauf vorbereitet zu sein.

59 Zwar verweist Artikel 7 der Richtlinie 85/577 hinsichtlich der Rechtsfolgen des Rücktritts, insbesondere bezueglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren, auf das einzelstaatliche Recht. Diese Vorschrift betrifft jedoch nicht einen Schadensersatz für die Erklärung des Rücktritts, sondern nur die Wirkungen, die der Rücktritt nach diesem Recht für die Parteien im Hinblick auf die Rückerstattung bereits erfolgter Zahlungen oder die Rückgabe bereits gelieferter Waren haben mag.

60 Auf die sechste Frage ist sonach zu antworten, daß die Richtlinie 85/577 einer Vertragsklausel entgegensteht, nach der der Verbraucher dem Gewerbetreibenden nur deshalb, weil er seinen Rücktritt erklärt hat, einen Pauschalbetrag als Ersatz für diesem entstandene Schäden zu zahlen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Die Auslagen der spanischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

auf die ihm vom Juzgado de Primera Instancia Valencia mit Beschluß vom 11. November 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die einen höheren Wert als die Teilzeitnutzungsrechte haben.

2. Ein Vertrag ist im Sinne der Richtlinie 85/577 während eines vom Gewerbetreibenden ausserhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren.

3. Der Verbraucher kann das Rücktrittsrecht nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 ausüben, wenn der Vertragsschluß den Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfuellt, ohne daß er zu beweisen braucht, daß er vom Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden ist.

4. Die Richtlinie 85/577 verbietet einem Mitgliedstaat nicht, vorzuschreiben, daß die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Rücktrittsanzeige formfrei ist.

5. Die Richtlinie 85/577 steht einer Vertragsklausel entgegen, nach der der Verbraucher dem Gewerbetreibenden nur deshalb, weil er seinen Rücktritt erklärt hat, einen Pauschalbetrag als Ersatz für diesem entstandene Schäden zu zahlen hat.

Ende der Entscheidung

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