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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: C-427/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/160/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 76/160/EWG Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. November 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Qualität der Badegewässer - Unangemessene Anwendung der Richtlinie 76/160/EWG. - Rechtssache C-427/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-427/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht sichergestellt hat, dass seine Badegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtinie festgelegten Grenzwerten entsprechen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1, nachstehend: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht sichergestellt hat, dass seine Badegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entsprechen.

2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie bestimmt:

Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter:

a) ,Badegewässer die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden

- von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist oder

- nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet..."

3 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie [legen die] Mitgliedstaaten... für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang aufgeführten Parameter fest".

4 Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, dass [d]ie nach Absatz 1 festgelegten Werte... nicht weniger streng sein [dürfen] als die in Spalte I des Anhangs angegebenen Werte". Im Anhang der Richtlinie sind 19 Parameter sowie zwingende Grenzwerte für die meisten dieser Parameter aufgeführt.

5 Aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinien ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen mussten, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den gemäß deren Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht.

6 Artikel 13 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie für das betreffende Jahr übermitteln. Dieser Bericht ist bei der Kommission vor Ablauf des betreffenden Jahres einzureichen.

7 Die Richtlinie wurde dem Vereinigten Königreich am 10. Dezember 1975 bekannt gegeben.

8 Die britischen Behörden reichten bei der Kommission Berichte über die Durchführung der Richtlinie u. a. auch für die Badesaisons 1996 und 1997 ein. Die Kommission entnahm diesen Berichten, dass während der Badesaison 1997 88,3 % der Badegewässer des Vereinigten Königreichs die in Spalte I des Anhangs der Richtlinie genannten zwingenden Grenzwerte einhielten und dies während der Badesaison 1996 bei 89,4 % der Gewässer der Fall war. Daher wies die Kommission die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Mahnschreiben vom 22. Januar 1999 auf diese Vertragsverletzungen hin und forderte sie auf, ihr ihre Bemerkungen dazu mitzuteilen.

9 Die Regierung des Vereinigten Königreichs antwortete mit Schreiben vom 30. März 1999, in dem sie ihre Entschlossenheit zum Ausdruck brachte, die Einhaltung der Richtlinie so bald wie möglich sicherzustellen, und darauf hinwies, dass Arbeiten zur Verbesserung der Qualität der betroffenen Badegewässer im Gang seien.

10 Da die Kommission durch diese Antwort nicht zufrieden gestellt war, gab sie am 28. Februar 2000 gegenüber dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass dieser Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, dass er nicht sichergestellt habe, dass seine Badegewässer den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entsprächen, und ihn aufforderte, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

11 Die britischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 14. Juni 2000, in dem sie einräumten, dass sie den Bestimmungen der Richtlinie nicht in der erforderlichen Art und Weise nachgekommen seien. Sie erklärten jedoch, dass die 1997 festgestellten Versäumnisse Ausnahmen darstellten und die Gesamtübereinstimmungsquote 1999 auf 91,4 % gestiegen sei. Überdies machten sie geltend, die Durchführung von gründlichen Gutachten und von Korrekturmaßnahmen könne die Quote der Übereinstimmung mit den zwingenden Grenzwerten bis 2005 auf 97 % anheben.

12 Die Kommission war dennoch der Ansicht, dass die Vertragsverletzung andauere, und hat daher die vorliegende Klage erhoben.

13 In seiner Klagebeantwortung trägt das Vereinigte Königreich vor, dass das Qualitätsniveau seiner Badegewässer seit 1997 erheblich besser geworden sei und im Jahr 2000 eine Rekordübereinstimmungsquote erreicht habe, die bei den Küstengewässern 94 % betrage. Es räumt jedoch ein, dass der von der Kommission erhobene Vorwurf begründet sei, was die Badesaisons betreffe, die Gegenstand des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens seien.

14 Aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen mussten, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht. Die Richtlinie verpflichtet also die Mitgliedstaaten, bestimmte Ergebnisse zu erreichen, und erlaubt es ihnen nicht, sich außerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen auf besondere Umstände zu berufen, um die Nichterfuellung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnrn. 42 bis 44, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnrn. 48 und 49).

15 Die britischen Behörden berufen sich auf keine dieser Abweichungen. Außerdem ist nach den dem Gerichtshof vorliegenden und von diesen Behörden nicht bestrittenen Angaben die Qualität der britischen Badegewässer nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten zwingenden Grenzwerten angepasst worden.

16 Daher ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht sichergestellt hat, dass seine Badegewässer den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten zwingenden Grenzwerten entsprechen.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen, dass es nicht sichergestellt hat, dass seine Badegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtinie festgelegten zwingenden Grenzwerten entsprechen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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