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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: C-428/99
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 717/96, Verordnung (EG) Nr. 841/96, Verordnung (EWG) Nr. 805/68, Richtlinie 90/425/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 234
EGV Art. 92 (jetzt EGV Art. 87)
EGV Art. 93 Abs. 3 (jetzt Art. 88 Abs. 3 EGV)
Verordnung (EG) Nr. 717/96
Verordnung (EG) Nr. 841/96
Verordnung (EWG) Nr. 805/68
Richtlinie 90/425/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen der spongiformen Rinderenzephalopathie und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufene Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt in der Fassung der Richtlinie 92/118 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662 und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen, befugt waren,

- die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und,

- da möglicherweise triftige Gründe für die Annahme vorlagen, dass die Tierhalter ohne eine billige Entschädigung die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen Tiere verschleiern könnten, um ihre Tötung und die damit verbundene finanzielle Einbuße zu umgehen, zur Ergänzung der Maßnahme, mit der die Tötung der Tiere angeordnet wird, eine Maßnahme zur Entschädigung zu erlassen.

Auch wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 befugt war, Maßnahmen zur Entschädigung zu erlassen, verbot es das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 717/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind- und Kalbfleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden in der Fassung der Verordnung Nr. 841/96 ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung, die Entschädigung der Tierhalter gemäß der nationalen Regelung festzusetzen.

( vgl. Randnrn. 40-41, 49, 57, Tenor 1-2 )

2. Zwar begünstigt eine nationale Maßnahme zur Entschädigung der Tierhalter, die aus Staatsmitteln gewährt wird, die entschädigten Unternehmen, indem sie diese vor einem Verlust bewahrt, der sonst unabwendbar wäre, und verfälscht damit den Wettbewerb; gleichwohl kann sie weder unter das in Artikel 24 der Verordnung Nr. 805/68 enthaltene grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen auf dem Rindfleischsektor noch unter die damit zusammenhängende Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) fallen, da sie lediglich eine im Rahmen der durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufenen Krise nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt erlassene Maßnahme ergänzt, mit der die Tötung von Tieren angeordnet wird.

( vgl. Randnrn. 43-44 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 8. Januar 2002. - H. van den Bor BV gegen Voedselvoorzieningsin- en verkoopbureau. - Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het bedrijfsleven - Niederlande. - Landwirtschaft - Bekämpfung der spongiformen Rinderenzephalopathie - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Entschädigung der Tierhalter nach der Tötung britischer Kälber, die im Rahmen der durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufenen Krise im März 1996 angeordnet wurde. - Rechtssache C-428/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-428/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

H. van den Bor BV

gegen

Voedselvoorzieningsin- en verkoopbureau

"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Befugnis der Mitgliedstaaten, nach der Tötung britischer Kälber, die im Rahmen der durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufenen Krise im März 1996 angeordnet wurde, die Rinderhalter zu entschädigen und den Betrag der Entschädigung festzusetzen, und über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 717/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind- und Kalbfleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden (ABl. L 99, S. 16) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 841/96 der Kommission vom 7. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 717/96 (ABl. L 114, S. 18),

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, L. Sevón (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und C. van der Hauwaert als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der niederländischen Regierung, vertreten durch J. G. van Bakel als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch G. Berscheid und T. van Rijn als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 4. Oktober 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven hat mit Entscheidung vom 27. Oktober 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 8. November 1999, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Befugnis der Mitgliedstaaten, nach der Tötung britischer Kälber, die im Rahmen der durch die spongiforme Rinderenzephalopathie (auch "bovine spongiforme Enzephalopathie", nachstehend: BSE) hervorgerufenen Krise im März 1996 angeordnet wurde, die Rinderhalter zu entschädigen und den Betrag der Entschädigung festzusetzen, und nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 717/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind- und Kalbfleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden (ABl. L 99, S. 16) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 841/96 der Kommission vom 7. Mai 1996 (ABl. L 114, S. 18) (nachstehend: Verordnung Nr. 717/96 in der geänderten Fassung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der H. van den Bor BV (nachstehend: Klägerin) und dem Voedselvoorzieningsin- en verkoopbureau (Lebensmittelversorgungsan- und -verkaufsbüro, nachstehend: Beklagter) über die Bemessung der an die Klägerin zu zahlenden Entschädigung für den Schaden, der sich aus der Verpflichtung zur Tötung britischer Rinder ergibt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sieht vor:

"(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas Anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:

...

b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

...

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft...

..."

4 Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) bestimmt:

"Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

5 Die 15. Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission vom 13. Oktober 1995 (ABl. L 248, S. 39) (nachstehend: Verordnung Nr. 805/68) hat folgenden Wortlaut:

"Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt; daher empfiehlt es sich, dass die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen untersagt werden können, auf den Rindfleischsektor angewandt werden."

6 Artikel 23 der Verordnung Nr. 805/68, wie er sich aus einer Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1261/71 des Rates vom 15. Juni 1971 über Sondermaßnahmen, die auf verschiedenen Agrarmärkten nach Auftreten gesundheitspolizeilicher Schwierigkeiten getroffen werden können (ABl. L 132, S. 1), ergibt, bestimmt:

"Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben könnten, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem Verfahren des Artikels 27 getroffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für den Zeitraum erlassen werden, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind."

7 Artikel 24 der Verordnung Nr. 805/68 bestimmt:

"Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar."

8 Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378, S. 58) in der Fassung der Entscheidung 90/134/EWG der Kommission vom 6. März 1990 (ABl. L 76, S. 23) (nachstehend: Richtlinie 82/894) betrifft diese Richtlinie die Mitteilung des Ausbruchs einer der in ihrem Anhang I genannten Seuchen. In diesem Anhang ist u. a. BSE aufgeführt.

9 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen (ABl. 1993, L 62, S. 49) lautet wie folgt:

"Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest,

a) dass Erreger einer Krankheit gemäß der Richtlinie 82/894/EWG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG der Kommission, einer Zoonose oder einer Krankheit oder eine andere Ursache, die eine schwere Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, vorhanden sind oder dass die Erzeugnisse aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammen, so ordnen sie die Verbringung des Tieres bzw. der Tierpartie in die nächstgelegene Quarantänestation bzw. deren Tötung und/oder unschädliche Beseitigung an.

Die Kosten für die Maßnahmen nach dem ersten Unterabsatz gehen zu Lasten des Versenders oder seines Bevollmächtigten bzw. der Person, die für die Erzeugnisse bzw. Tiere zu sorgen hat.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem geeignetsten Wege umgehend die getroffenen Feststellungen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen schriftlich mit.

Die in Artikel 10 vorgesehenen Schutzmaßnahmen können angewendet werden.

..."

10 Artikel 10 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 90/425 bestimmt:

"(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

Der Versandmitgliedstaat trifft unverzüglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheinende Maßnahmen fest.

Der Durchfuhr- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat, der bei einer Kontrolle gemäß Artikel 5 eine der in Unterabsatz 1 genannten Krankheiten und Ursachen festgestellt hat, kann erforderlichenfalls von der Gemeinschaftsregelung vorgesehene vorbeugende Maßnahmen treffen, einschließlich der Verbringung der Tiere in Quarantäne.

Solange die gemäß Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen noch ausstehen, kann der Bestimmungsmitgliedstaat bei Vorliegen schwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorsorgliche Maßnahmen gegen die betreffenden Betriebe, Zentren oder Einrichtungen oder - im Fall einer Tierseuche - in Bezug auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Schutzgebiete ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

...

(4) In allen diesen Fällen prüft die Kommission im Ständigen Veterinärausschuss so bald wie möglich die Lage. Sie erlässt nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die notwendigen Maßnahmen für die Tiere und Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 und, falls es die Umstände erfordern, für die Folgeerzeugnisse. Sie verfolgt die Entwicklung der Lage und kann nach dem gleichen Verfahren die getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändern oder aufheben."

11 Nach Erlass der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 78, S. 47) erließ die Kommission die Verordnung Nr. 717/96.

12 In dieser Verordnung ist ausgeführt, dass sie auf die Verordnung Nr. 805/68, insbesondere auf Artikel 23, gestützt ist.

13 Gemäß ihrem Artikel 7 tritt die Verordnung Nr. 717/96 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt ab dem 11. April 1996.

14 Nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 717/96 hat die Möglichkeit, dass im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geborene und vor dem Verbringungsverbot zu Mastzwecken in andere Mitgliedstaaten versandte Kälber in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen, das Verbrauchervertrauen in Rindfleisch auf einen Nullpunkt gebracht und in Belgien, Frankreich und den Niederlanden Marktstörungen hervorgerufen. Es sei daher erforderlich, außergewöhnliche Maßnahmen zur Stützung dieses Marktes zu treffen.

15 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 717/96 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:

"Die zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und der Niederlande werden ermächtigt, von jedem Erzeuger Rinder aufzukaufen, die am 20. März 1996 höchstens sechs Monate alt waren und die sich an diesem Tag in einem im belgischen, französischen oder niederländischen Hoheitsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb befanden, sofern der betreffende Erzeuger nachweisen kann, dass die Tiere im Vereinigten Königreich geboren wurden."

16 Durch die Verordnung Nr. 841/96 wurde diese Bestimmung mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 717/96 ersetzt. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 717/96 in der geänderten Fassung lautet:

"Die zuständigen Behörden Belgiens, Frankreichs und der Niederlande werden ermächtigt, von jedem Erzeuger Rinder aufzukaufen, die am oder nach dem 1. September 1995 geboren sind und die sich am 20. März 1996 in einem im belgischen, französischen oder niederländischen Hoheitsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb befanden, sofern der betreffende Erzeuger nachweisen kann, dass die Tiere im Vereinigten Königreich geboren wurden."

17 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 717/96 in der geänderten Fassung beläuft sich der Preis, den die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für gemäß Artikel 1 Absatz 1 aufgekaufte Tiere zu zahlen hat, auf 2,8 ECU/kg Lebendgewicht. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung sieht vor, dass die Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Höhe von 70 % des Kaufpreises gewährt, den der betreffende Mitgliedstaat für jedes gemäß Artikel 1 aufgekaufte und unschädlich beseitigte Tier gezahlt hat.

18 Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 717/96 in der geänderten Fassung gelten die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen als Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Nationales Recht

19 Aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen BSE und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die BSE-Krise im Vereinigten Königreich erließ das Königreich der Niederlande vom 23. März 1996 an verschärfte Maßnahmen in Bezug auf Rinder, Rindfleisch und sonstige Rindererzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich. Insbesondere ordnete sie die Isolierung solcher Rinder an.

20 Durch Verordnung vom 3. April 1996, erlassen vom Minister für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport, wurde u. a. die Tötung der aus dem Vereinigten Königreich eingeführten Kälber vorgesehen.

21 Die Regeling tegemoetkoming schade kalvereigenaren BSE 1996 (Regelung zum Ausgleich des Schadens von Kälbereigentümern BSE 1996, nachstehend: Ausgleichsregelung) wurde am gleichen Tag erlassen und trat am 9. April 1996 in Kraft. Sie bestimmt in Artikel 4:

"Die Höhe des Schadensausgleichs entspricht dem Marktwert der Kälber vor Verlassen des Betriebes, in dem diese Kälber gehalten werden."

22 Nach der Ausgleichsregelung wurde der Wert der betroffenen Kälber durch einen Schätzer festgestellt.

23 Artikel 4 der Ausgleichsregelung wurde durch Verordnung vom 16. April 1996 mit Wirkung vom 17. April 1996 wie folgt geändert:

"Die Höhe des Schadensausgleichs entspricht dem Marktwert der Kälber vor Verlassen des Betriebes, in dem diese Kälber gehalten werden, mit der Maßgabe, dass der Ausgleich, sobald infolge einer europäischen Vorschrift dafür ein Betrag festgesetzt wird, diesem Betrag entsprechen soll."

24 Am 26. April 1996 änderte der Minister für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei die Ausgleichsregelung rückwirkend zum Geltungsbeginn der Verordnung Nr. 717/96, d. h. zum 11. April 1996, erneut. Die geänderte und in "Regeling vergoeding kalvereigenaren BSE 1996" (Regelung zur Entschädigung von Kälbereigentümern BSE 1996) umbenannte Regelung sieht in ihrem Artikel 4 vor:

"Die Entschädigung beträgt 2,8 ECU/kg Lebendgewicht und wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 717/96 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind- und Kalbfleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden (ABl. L 99) berechnet."

Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen

25 Am 19. April 1996 stellte der Bezirksdirektor des Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees (Behörde für die Untersuchung von Vieh und Fleisch) eine Bescheinigung aus, in der der Wert der Kälber der Klägerin, die getötet werden sollten, auf 619 001,25 NLG festgesetzt wurde (nachstehend: Bescheinigung). Diese Bescheinigung wurde von dem Schätzer und dem Vertreter der Klägerin mit unterzeichnet.

26 Am 4. Juni 1996 richtete der Beklagte an die Klägerin eine Ankaufsbestätigung. Darin bestätigte er, am 25. April 1996 554 Kälber mit einem Lebendgewicht von 96 020 kg zum Preis von 5,99 NLG ohne MwSt./kg Lebendgewicht übernommen zu haben.

27 Auf dem von ihr zurückgesandten Exemplar der Ankaufsbestätigung erhob die Klägerin Beschwerde gegen die darin festgesetzte Entschädigung.

28 Mit Bescheid vom 3. Februar 1997 wies der Beklagte die Beschwerde der Klägerin gegen den am 4. Juni 1996 festgesetzten Entschädigungsbetrag zurück. Er führte darin insbesondere aus:

- Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung war bereits die Rede von einer Änderung des Entschädigungssystems;

- die Entschädigung beruht entsprechend geltendem Recht nicht auf dem Schätzwert, sondern auf einer Multiplikation des angekauften Lebendgewichts in Kilogramm mit dem Preis pro Kilogramm Lebendgewicht, d. h. 2,8 ECU oder 5,99 NLG;

- die Bescheinigung hat aufgrund der geänderten europäischen und nationalen Vorschriften keine Bedeutung mehr.

29 Die Klägerin klagte beim College van Beroep voor het bedrijfsleven auf Nichtigerklärung dieses Bescheides des Beklagten vom 3. Februar 1997.

30 Dieses Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Hatte der Minister für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei die Befugnis, im Vorgriff auf die Gemeinschaftsregelung in dieser Angelegenheit eine nationale Regelung zu erlassen, die es ermöglichte, Entschädigung für den einem Beteiligten infolge der Tötung britischer Kälber entstandenen Schaden zu zahlen, wie es mit den Verordnungen des genannten Ministers vom 3. April 1996 geschah?

2. Wenn Frage 1 zu verneinen ist, verbietet es dann das Gemeinschaftsrecht, das durch eine Verfügung auf der Grundlage der vorerwähnten nationalen Regelung geweckte Vertrauen darauf, dass eine festgesetzte Entschädigung ausgezahlt werde, das als berechtigt anzusehen ist, wenn ausschließlich nationales Recht anwendbar sein sollte, zu honorieren?

3. Wenn Frage 1 bejaht wird, verbietet es dann das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 717/96, die Entschädigung zugunsten der Klägerin nach Maßgabe der vorerwähnten nationalen Regelung festzusetzen?

Zur ersten Frage

31 Mit der ersten Frage möchte das College van Beroep voor het bedrijfsleven wissen, ob die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen BSE und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die BSE-Krise im Vereinigten Königreich befugt waren, die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und die Entschädigung der Tierhalter vorzusehen, denen infolge dieser Maßnahme ein Schaden entstand.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

32 Nach Auffassung der niederländischen Regierung war das Königreich der Niederlande aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 90/425 zum Erlass der fraglichen nationalen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Entschädigung, berechtigt. Die Entschädigung sei erforderlich gewesen, um zu vermeiden, dass Tierhalter versucht sein könnten, die Pflicht zur Tötung ihrer Tiere zu umgehen. Die Vorschriften über die Entschädigung seien der Kommission mit Schreiben vom 9. April 1996 mitgeteilt worden. Die Kommission habe dieses Schreiben nicht beantwortet, woraus abzuleiten sei, dass sie gegen die Grundlage der Ankaufregelung und deren Inhalt in ihrer vor Erlass der Verordnung Nr. 717/96 geltenden Fassung keine Einwände gehabt habe.

33 Die Kommission macht demgegenüber geltend, die niederländischen Behörden seien nicht befugt gewesen, eine Maßnahme zu treffen, die eine nationale Interventionsmaßnahme darstelle, mit der durch Gewährung eines finanziellen Ausgleichs an die niederländischen Eigentümer von Kälbern das Preisniveau auf dem nationalen Markt für Rindfleisch habe gestützt werden sollen. Die Möglichkeit zum Erlass einer solchen Maßnahme sei eine spezifische Befugnis, die durch Artikel 23 der Verordnung Nr. 805/68 der Kommission verliehen sei.

34 Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 24 dieser Verordnung die Vorschriften über staatliche Beihilfen grundsätzlich auf den Rindfleischsektor anwendbar seien. Die an die Eigentümer von Kälbern aufgrund der Ausgleichsregelung in der Fassung vom 16. April 1996 erbrachten Leistungen seien als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Da diese nationale Regelung nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bei ihr angemeldet worden sei, sei sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als ungültig anzusehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

35 Wenn eine Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen worden ist, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Verordnung abweichen oder ihr zuwiderlaufen. Mit einer gemeinsamen Marktorganisation sind auch Vorschriften unvereinbar, die deren ordnungsgemäßes Funktionieren behindern, auch wenn die gemeinsame Marktorganisation das betreffende Gebiet nicht abschließend geregelt hat (Urteil vom 19. März 1998 in der Rechtssache C-1/96, Compassion in World Farming, Slg. 1998, I-1251, Randnr. 41).

36 Kälber gehören zum Rindfleischsektor, für den die gemeinsame Marktorganisation durch die Verordnung Nr. 805/68 geregelt ist. Gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 90/425 fallen sie unter diese Richtlinie.

37 Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts einer Sendung lebender Tiere insbesondere befugt, die Tötung eines Tieres anzuordnen, wenn sie feststellen, dass Erreger einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne der Richtlinie 82/894, einer Zoonose, einer Krankheit oder eine andere Ursache vorhanden sind, die eine schwere Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

38 Bei der Auslegung dieser Bestimmung sind ihr Zweck, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen, und der Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen.

39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903) anerkannt hat, dass das Ausfuhrverbot für Rinder aus dem Vereinigten Königreich vom März 1996 eine Schutzmaßnahme im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 90/425 darstellt. Er berücksichtigte in den Randnummern 8 und 67 bis 72 dieses Beschlusses die Zahl der BSE-Fälle im Vereinigten Königreich, die Inkubationszeit von mehreren Jahren, in denen die Krankheit am lebenden Tier nicht festgestellt werden kann, die wissenschaftliche Ungewissheit über die Übertragungswege dieser Krankheit und die Unmöglichkeit, den Weg der Tiere im Vereinigten Königreich nachzuverfolgen.

40 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten damals nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 befugt waren, die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen.

41 Wie der Generalanwalt in den Nummern 29 bis 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass die Mitgliedstaaten befugt waren, die Tötung von Tieren anzuordnen, dass sie auch befugt waren, die Entschädigung der von dieser Maßnahme betroffenen Tierhalter zu regeln. Es lagen nämlich möglicherweise triftige Gründe für die Annahme vor, dass diese Tierhalter ohne eine billige Entschädigung die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen Tiere verschleiern könnten, um ihre Tötung und die damit verbundene finanzielle Einbuße zu umgehen.

42 Diese Befugnis der Mitgliedstaaten zur Entschädigung der Tierhalter wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Gemeinschaft befugt ist, Sondermaßnahmen für die Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 23 der Verordnung Nr. 805/68 zu erlassen. Erlässt die Gemeinschaft solche Maßnahmen, so haben die Mitgliedstaaten die von ihnen erlassene Maßnahme gegebenenfalls so abzuändern, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht beeinträchtigt.

43 Zwar begünstigt eine Entschädigung wie die nach der hier streitigen niederländischen Regelung, die aus Staatsmitteln gewährt wird, die entschädigten Unternehmen, indem sie diese vor einem Verlust bewahrt, der sonst unabwendbar wäre, und verfälscht damit den Wettbewerb.

44 Gleichwohl kann sie weder unter das in Artikel 24 der Verordnung Nr. 805/68 enthaltene grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen auf dem Rindfleischsektor noch unter die damit zusammenhängende Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag fallen, da sie lediglich eine nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 erlassene Maßnahme ergänzt, mit der die Tötung von Tieren angeordnet wird.

45 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem geeignetsten Wege umgehend die getroffenen Feststellungen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen schriftlich mitzuteilen haben.

46 Eine solche Mitteilung muss die Kommission in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob eine nationale Entschädigungsmaßnahme mit der Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für den fraglichen Sektor und mit den anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist. Aufgrund dieser Überprüfung wird sie gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat eine angemessene Lösung finden können.

47 In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegenden Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane einander zu loyaler Zusammenarbeit verpflichtet sind, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags und des sonstigen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für den fraglichen Sektor und der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen, zu überwinden.

48 Insoweit ergibt sich aus den von der niederländischen Regierung vorgelegten Unterlagen, dass die Kommission im vorliegenden Fall durch ein Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs der Niederlande bei der Europäischen Union vom 15. April 1996, das auf ein Ersuchen des niederländischen Ministers für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei vom 9. April 1996 hin übersandt wurde, vom Erlass der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Maßnahmen zur Tötung und zur Entschädigung in Kenntnis gesetzt worden war. Auch wenn sich der Zeitpunkt der Übermittlung dieser Mitteilung wohl kaum mit den Pflichten eines Mitgliedstaats, wie sie sich aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Richtlinie 90/425 ergeben, vereinbaren lässt, tut er doch der Befugnis des Mitgliedstaats zum Erlass der genannten Maßnahmen keinen Abbruch.

49 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen BSE und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die BSE-Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 befugt waren,

- die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und,

- da möglicherweise triftige Gründe für die Annahme vorlagen, dass die Tierhalter ohne eine billige Entschädigung die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen Tiere verschleiern könnten, um ihre Tötung und die damit verbundene finanzielle Einbuße zu umgehen, zur Ergänzung der Maßnahme, mit der die Tötung der Tiere angeordnet wird, eine Maßnahme zur Entschädigung zu erlassen.

Zur zweiten Frage

50 Da die erste Frage bejaht worden ist, braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur dritten Frage

51 Mit seiner dritten Frage, die für den Fall gestellt worden ist, dass mit der Antwort auf die erste Frage eine Befugnis des Mitgliedstaats zum Erlass von Entschädigungsmaßnahmen bejaht wird, möchte das College van Beroep voor het bedrijfsleven wissen, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 717/96 in der geänderten Fassung, es verbietet, die Entschädigung der Klägerin gemäß der nationalen Regelung festzusetzen.

52 Hierzu ist festzustellen, dass die auf Artikel 23 der Verordnung Nr. 805/68 gestützte Verordnung Nr. 717/96 in der geänderten Fassung regelt, welchen Beitrag die Gemeinschaft zur Finanzierung der Beseitigung von zu bestimmten Bedingungen aufgekauften und beseitigten Kälbern aus dem Vereinigten Königreich leistet.

53 Artikel 1 der Verordnung Nr. 717/96 in der geänderten Fassung sieht vor, dass die zuständigen Behörden bestimmter Mitgliedstaaten, darunter das Königreich der Niederlande, "ermächtigt werden", Rinder aus dem Vereinigten Königreich aufzukaufen, die ihnen gemäß dieser Verordnung zur Tötung angeboten werden.

54 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese Behörden ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung Nr. 717/96 nicht mehr ermächtigt waren, solche Kälber aufgrund von nationalen Entschädigungsmaßnahmen aufzukaufen.

55 Von dem Zeitpunkt an, in dem die Gemeinschaft gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 805/68 Sondermaßnahmen für die Stützung des Rindfleischmarktes erließ, bestand nämlich die Gefahr, dass die vorher vom Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 erlassenen Entschädigungsmaßnahmen den Gemeinschaftsvorschriften zuwiderliefen, und ihre Beibehaltung hätte das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch beeinträchtigen können.

56 Im vorliegenden Fall haben die niederländischen Behörden den an die Klägerin zu zahlenden Entschädigungsbetrag am 19. April 1996 geschätzt. Diese Schätzung erfolgte vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 717/96 am 20. April 1996, d. h. gemäß Artikel 7 der Verordnung dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Verordnung Nr. 717/96 galt jedoch sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in ihrer geänderten Fassung rückwirkend ab dem 11. April 1996 und damit für die Festsetzung der an die Klägerin zu zahlenden Entschädigung.

57 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass, auch wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 befugt war, Maßnahmen zur Entschädigung zu erlassen, das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 717/96 in der geänderten Fassung, es ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung verbot, die Entschädigung der Tierhalter gemäß der nationalen Regelung festzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom College van Beroep voor het bedrijfsleven mit Entscheidung vom 27. Oktober 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die für die gemeinsame Agrarpolitik auf dem Rindfleischsektor geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Informationen über einen möglichen Zusammenhang zwischen der spongiformen Rinderenzephalopathie und der beim Menschen auftretenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und über die durch die spongiforme Rinderenzephalopathie hervorgerufene Krise im Vereinigten Königreich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt in der Fassung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425 unterliegen, befugt waren,

- die Tötung von in ihrem Gebiet befindlichen Kälbern aus dem Vereinigten Königreich anzuordnen und,

- da möglicherweise triftige Gründe für die Annahme vorlagen, dass die Tierhalter ohne eine billige Entschädigung die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen Tiere verschleiern könnten, um ihre Tötung und die damit verbundene finanzielle Einbuße zu umgehen, zur Ergänzung der Maßnahme, mit der die Tötung der Tiere angeordnet wird, eine Maßnahme zur Entschädigung zu erlassen.

2. Auch wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425 in der Fassung der Richtlinie 92/118 befugt war, Maßnahmen zur Entschädigung zu erlassen, verbot es das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 717/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rind- und Kalbfleischmarkt in Belgien, Frankreich und den Niederlanden in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 841/96 der Kommission vom 7. Mai 1996 ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung, die Entschädigung der Tierhalter gemäß der nationalen Regelung festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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