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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: C-429/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung, Code de lenvironnement (Umweltgesetzbuch) (Frankreich), Dekrets Nr. 77-1133 vom 21. September 1977 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 76-663 vom 19. Juli 1976 über zum Schutz der Umwelt eingestufte Anlagen (Frankreich), Dekret Nr. 93-774 vom 27. März 1993 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Verfahren der genetischen Veränderung und der Kriterien für die Einstufung genetisch veränderter Organismen (Frankreich)


Vorschriften:

EGV Art. 249
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 14
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 15
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 16 Abs. 1
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 19
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 22
Code de lenvironnement (Umweltgesetzbuch) (Frankreich)
Dekrets Nr. 77-1133 vom 21. September 1977 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 76-663 vom 19. Juli 1976 über zum Schutz der Umwelt eingestufte Anlagen (Frankreich) Art. 17
Dekret Nr. 93-774 vom 27. März 1993 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Verfahren der genetischen Veränderung und der Kriterien für die Einstufung genetisch veränderter Organismen (Frankreich)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Mitgliedstaaten müssen, um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen.

Insoweit setzt die tatsächliche Umsetzung von Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie 90/219 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, wonach die zuständigen Behörden vor Beginn eines Arbeitsgangs, auf den sich die Richtlinie bezieht, sicherstellen müssen, dass ein Notfallplan erstellt wird, voraus, dass diese Behörden durch die nationale Regelung verpflichtet werden, die Erforderlichkeit, einen Notfallplan zu erstellen, im Einzelfall anhand der Gefahrenlage genau zu prüfen, soweit die Erstellung eines solchen Plans für bestimmte Typen von Anlagen nicht systematisch vorgeschrieben ist.

( vgl. Randnrn. 40-41 )

2. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde.

Da die Richtlinie 98/81 zur Änderung der Richtlinie 90/219 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen bis zum 5. Juni 2000, also vor Ablauf der Frist, die die Kommission der Französischen Republik in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hatte, umzusetzen war, war die Französische Republik spätestens ab 5. Juni 2000 nicht mehr zur Umsetzung von Artikel 14 Buchstabe b Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 98/81 verpflichtet.

Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, soweit sie diese Bestimmung der Richtlinie betrifft.

( vgl. Randnrn. 56-58 )

3. Eine Richtlinienbestimmung, die nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft, braucht grundsätzlich nicht umgesetzt zu werden. Da die Mitgliedstaaten jedoch die vollständige Beachtung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen müssen, ist die Kommission zu dem Nachweis befugt, dass die Einhaltung einer Richtlinienbestimmung, die diese Beziehungen regelt, den Erlass spezifischer Maßnahmen zu deren Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erforderlich macht.

Hat sich ein Mitgliedstaat dafür entschieden, den rechtlichen Rahmen, in dem die nationalen Behörden solche Beziehungen unterhalten sollen, nicht ausdrücklich festzulegen, trifft ihn die Verantwortung für eine eventuelle Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen.

( vgl. Randnrn. 68-69 )

4. Das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie in dessen Recht umgesetzt wird, muss tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend genau und klar bestimmen und die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen.

( vgl. Randnr. 83 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. November 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 90/219/EWG - Genetisch veränderte Mikroorganismen - Anwendung in geschlossenen Systemen. - Rechtssache C-429/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-429/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen als Bevollmächtigten im Beistand von M. van der Woude und V. Landes, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, zunächst vertreten durch G. de Bergues und D. Colas, dann durch G. de Bergues und C. Isidoro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219 an den technischen Fortschritt (ABl. L 297, S. 29) und aus Artikel 249 EG verstoßen hat, dass sie die Artikel 14 Buchstaben a und b, 15 Absätze 1 und 2, 16 Absatz 1 und 19 Absätze 2 bis 4 dieser Richtlinie weder ordnungsgemäß noch vollständig umgesetzt hat und dass sie die Bestimmungen dieser Richtlinie für bestimmte der Zuständigkeit des Ministeriums für Verteidigung unterliegende Anwendungen in geschlossenen Systemen nicht umgesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 5. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219 an den technischen Fortschritt (ABl. L 297, S. 29) (im Folgenden: Richtlinie) und aus Artikel 249 EG verstoßen hat, dass sie die Artikel 14 Buchstaben a und b, 15 Absätze 1 und 2, 16 Absatz 1 und 19 Absätze 2 bis 4 dieser Richtlinie weder ordnungsgemäß noch vollständig umgesetzt hat und dass sie die Bestimmungen dieser Richtlinie für bestimmte der Zuständigkeit des Ministeriums für Verteidigung unterliegende Anwendungen in geschlossenen Systemen nicht umgesetzt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

2 Die Richtlinie stellt Regeln für die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (im Folgenden: GVMO) in geschlossenen Systemen auf.

3 Eine Anwendung in geschlossenen Systemen wird in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie definiert als ein Arbeitsgang, bei dem Mikroorganismen genetisch verändert werden oder [GVMO] vermehrt, gelagert, verwendet, transportiert, zerstört oder beseitigt werden und bei dem physikalische Schranken oder eine Kombination von physischen Schranken mit chemischen und/oder biologischen Schranken verwendet werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen".

4 Die Richtlinie, mit der das Ziel verfolgt wird, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, nimmt eine Einstufung der GVMO vor und legt die auf sie anzuwendenden Grundsätze der Sicherheit, der Hygiene am Arbeitsplatz und der Einschließung fest.

5 So stuft Artikel 4 der Richtlinie GVMO nach ihrer Gefährlichkeit in zwei Gruppen ein. Die GVMO, die die Kriterien des Anhangs II erfuellen, gehören zur ersten Gruppe (im Folgenden: Gruppe I), die übrigen zur zweiten Gruppe (im Folgenden: Gruppe II).

6 Daneben unterscheidet Artikel 2 Buchstaben d und e der Richtlinie die GVMO nach dem Zweck, zu dem sie verwendet werden. So dienen die so genannten Arbeitsgänge des Typs A Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungszwecken oder nichtindustriellen bzw. nichtkommerziellen Zwecken und werden in kleinem Maßstab durchgeführt. Die anderen Arbeitsgänge werden als solche des Typs B bezeichnet.

7 Die Richtlinie schreibt je nach der Gruppe (Gruppe I oder II) genetisch veränderter Organismen (im Folgenden: GVO) und dem Typ der Arbeitsgänge (Typ A oder B) besondere Anmeldeverfahren vor. Weiter unterscheidet sie zwischen zwei Regelungen: derjenigen der Zustimmung für sehr gefährliche Arbeitsgänge - sie dürfen erst nach Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden - und derjenigen der Anmeldung für weniger gefährliche Arbeitsgänge. Sie legt insbesondere den Inhalt der Anmeldeunterlagen, das bei Zustimmungen oder Anmeldungen zu befolgende Verfahren und die Verpflichtungen zur Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten fest.

8 Artikel 14 der Richtlinie bestimmt:

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass erforderlichenfalls vor Beginn eines Arbeitsgangs

a) ein Notfallplan erstellt wird, um im Falle eines Unfalls die menschliche Gesundheit und die Umwelt außerhalb der Anlage zu schützen; die Bereitschaftsdienste müssen sich der Gefahren bewusst sein und schriftlich darüber informiert werden;

b) Personen, die von einem Unfall betroffen werden könnten, unaufgefordert in geeigneter Weise über die Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten im Falle eines Unfalls unterrichtet werden. Diese Informationen sind in bestimmten Abständen zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen. Sie sind auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen gleichzeitig den übrigen interessierten Mitgliedstaaten als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen die gleichen Informationen zur Verfügung, die sie an ihre eigenen Staatsangehörigen verteilen."

9 Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 (ABl. L 330, S. 13) geändert. Die geänderte Fassung des Artikels 14 der Richtlinie lautet:

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass vor Beginn einer Anwendung in geschlossenen Systemen

a) für Anwendungen in geschlossenen Systemen, bei denen das Versagen der Einschließungsmaßnahmen zu einer unmittelbaren oder späteren ernsthaften Gefahr für Menschen außerhalb der Anlage und/oder für die Umwelt führen könnte, ein Notfallplan erstellt wird, es sei denn, dass ein solcher Notfallplan bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erstellt worden ist,

b) den von dem Unfall gegebenenfalls betroffenen Einrichtungen und Behörden unaufgefordert Informationen über Notfallpläne in geeigneter Weise übermittelt werden. Die Informationen sind in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Sie sind auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen gleichzeitig den anderen betroffenen Mitgliedstaaten als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen die gleichen Informationen zur Verfügung, die sie an ihre eigenen Staatsangehörigen verteilen."

10 Artikel 15 der Richtlinie schreibt vor:

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Anwender bei einem Unfall die in Artikel 11 genannte zuständige Behörde sofort unterrichtet und ihr folgende Informationen liefert:

- die Umstände des Unfalls,

- die Identität und Mengen der freigesetzten genetisch veränderten Mikroorganismen,

- alle für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die Gesundheit der Bevölkerung und auf die Umwelt notwendigen Informationen,

- die getroffenen Notfallmaßnahmen.

(2) Wenn eine Unterrichtung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, haben die Mitgliedstaaten

- sicherzustellen, dass alle Notfallmaßnahmen und kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, getroffen werden und dass alle von dem Unfall möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten sofort gewarnt werden;

- sofern möglich, die für eine vollständige Analyse des Unfalls notwendigen Informationen zu sammeln und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft zu geben und deren Auswirkungen zu begrenzen."

11 Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten haben

a) mit anderen möglicherweise von einem Unfall betroffenen Mitgliedstaaten die Aufstellung und Durchführung von Notfallplänen abzusprechen;

b) die Kommission so rasch wie möglich von allen Unfällen im Sinne dieser Richtlinie zu informieren, unter Angabe von Einzelheiten über die Umstände des Unfalls, die Identität und Mengen der freigesetzten genetisch veränderten Mikroorganismen, die angewandten Notfallmaßnahmen und ihre Wirksamkeit sowie eine Analyse des Unfalls einschließlich Empfehlungen zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft."

12 Artikel 19 der Richtlinie lautet:

(1) Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen Dritten keine vertraulichen Informationen zugänglich machen, die ihnen aufgrund dieser Richtlinie mitgeteilt oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden, und müssen das geistige Eigentum in Bezug auf die erhaltenen Daten schützen.

(2) Der Anmelder kann die Informationen in den nach dieser Richtlinie eingereichten Anmeldungen angeben, deren Bekanntwerden seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Anmelder über ihre Entscheidung.

(4) Auf keinen Fall können folgende nach den Artikeln 8, 9 oder 10 mitgeteilten Informationen vertraulich behandelt werden:

- Beschreibung der genetisch veränderten Mikroorganismen, Name und Anschrift des Anmelders, Zweck der Anmeldung in geschlossenen Systemen und Ort der Anwendung;

- Methoden und Pläne zur Überwachung der genetisch veränderten Mikroorganismen und für Notfallmaßnahmen;

- Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere pathogene und ökologisch störende Wirkungen.

(5) Zieht der Anmelder die Anmeldung aus irgendwelchen Gründen zurück, so hat die zuständige Behörde die Vertraulichkeit der gelieferten Information zu wahren."

13 Nach Artikel 22 der Richtlinie 90/219 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 23. Oktober 1991 nachzukommen. Die sich aus der Richtlinie 94/51 ergebenden Änderungen betrafen nur Anhang II der Richtlinie 90/219 und waren im innerstaatlichen Recht bis zum 30. April 1995 in Kraft zu setzen. Die Richtlinie 98/81 trat am 5. Dezember 1998 in Kraft. Die Mitgliedstaaten hatten dieser Richtlinie nach deren Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen; diese Frist lief am 5. Juni 2000 ab.

Nationale Regelung

14 Artikel L. 511-1 des Code de l'environnement (Umweltgesetzbuch) (JORF vom 21. September 2000, Anhang S. 38203) bestimmt:

Die Vorschriften dieses Titels gelten für Fabriken, Werkstätten, Lager, Baustellen und alle sonstigen Anlagen, die von einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder des Privatrechts betrieben oder besessen werden und von denen Gefahren oder Nachteile sei es für eine störungsfreie Nachbarschaft, das öffentliche Gesundheitswesen oder die öffentliche Sicherheit, sei es für die Landwirtschaft, den Umwelt- und Naturschutz oder die Erhaltung von Landschaften und Denkmälern ausgehen können..."

15 Artikel L. 512-1 Absatz 1 des Umweltgesetzbuchs schreibt vor:

Anlagen, von denen für die in Artikel L. 511-1 genannten Interessen schwere Gefahren oder schwerwiegende Nachteile ausgehen, bedürfen der Genehmigung des Präfekten."

16 Artikel L. 512-8 des Umweltgesetzbuchs lautet:

Anlagen, von denen für die in Artikel L. 511-1 genannten Interessen keine schweren Gefahren oder schwerwiegenden Nachteile ausgehen, müssen angemeldet werden; bei ihnen sind auf jeden Fall die allgemeinen Vorschriften zu beachten, die vom Präfekten zum Schutz der betreffenden Interessen im Departement erlassen wurden."

17 Artikel L. 512-12 des Umweltgesetzbuchs bestimmt.

Werden die in Artikel L. 511-1 genannten Interessen nicht dadurch gewahrt, dass den allgemeinen Vorschriften zum Schutz vor sich aus dem Betrieb einer meldepflichtigen Anlage ergebenden Nachteilen nachgekommen wird, so kann der Präfekt, gegebenenfalls auf Antrag betroffener Dritter und nach Stellungnahme des zuständigen Beratenden Departementsausschusses, durch Verordnung oder Erlass alle notwendigen besonderen Anordnungen treffen.

Zum Schutz der Interessen nach Artikel L. 511-1 kann der Präfekt die Durchführung von Untersuchungen oder Abhilfemaßnahmen anordnen, die entweder durch die Folgen eines in der Anlage eingetretenen Unfalls oder Zwischenfalls oder dadurch erforderlich geworden sind, dass die gemäß diesem Kapitel auferlegten Bedingungen nicht eingehalten wurden. Diese Maßnahmen sind durch Verordnung oder Erlass anzuordnen, der außer in Notfällen nach Stellungnahme des zuständigen Beratenden Departementsausschusses zu treffen ist."

18 Artikel 17 des Dekrets Nr. 77-1133 vom 21. September 1977 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 76-663 vom 19. Juli 1976 über zum Schutz der Umwelt eingestufte Anlagen (Décret pour l'application de la loi n° 76-663... relative aux installations classées pour la protection de l'environnement, JORF vom 8. Oktober 1977, S. 4897) in der Fassung des Dekrets Nr. 2000-258 vom 20. März 2000 (JORF vom 22. März 2000, S. 4417) (im Folgenden: Dekret Nr. 77-1133) bestimmt:

Die Einrichtungs- und Betriebsbedingungen müssen den Vorschriften des Genehmigungserlasses und gegebenenfalls weiterer Erlasse genügen.

...

Der Erlass kann - nach Konsultation der Feuerwehr- und der Notdienste des betreffenden Departements - die Verpflichtung vorsehen, einen internen Operationsplan für den Eintritt von Schadensfällen aufzustellen. Im internen Operationsplan werden die Organisationsmaßnahmen, die Methoden des Eingreifens und die notwendigen Mittel festgelegt, die der Betreiber zum Schutz des Personals, der Bevölkerung und der Umwelt zu treffen oder anzuwenden hat.

...

Außerdem werden im Erlass die vom Betreiber unter der Kontrolle der Polizeibehörde zu treffenden Notfallmaßnahmen und die Verpflichtungen des Betreibers festgelegt, die von einem Unfall möglicherweise betroffenen Personen in Bezug auf die Gefahren, denen diese ausgesetzt sind, sowie auf die Sicherheitsmaßnahmen und das gebotene Verhalten zu unterrichten und zu warnen."

19 Artikel 2 des Dekrets Nr. 77-1133 schreibt den Inhalt des Genehmigungsantrags vor. Absatz 2 Nummer 4 dieser Bestimmung lautet.

... Gegebenenfalls kann der Antragsteller mit besonderem Schreiben in einfacher Ausfertigung die Angaben bezeichnen, deren Verbreitung seiner Ansicht nach zur Bekanntgabe von Fabrikationsgeheimnissen führen könnte.

..."

20 Mit Artikel 5 dieses Dekrets wird ein öffentliches Untersuchungsverfahren eingeführt. Absatz 5 dieser Bestimmung lautet:

Auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen kann der Präfekt von den Akten, die Gegenstand der Untersuchung und der nachstehend geregelten Anhörungen sind, die Bestandteile trennen, die geeignet sind, insbesondere zur Bekanntgabe von Herstellungsgeheimnissen zu führen oder Handlungen zu erleichtern, die das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnten."

21 Artikel 27 des Dekrets Nr. 77-1133 bestimmt:

Der Präfekt bestätigt den Empfang der Anmeldung und übermittelt dem Anmelder eine Abschrift der auf die Anlage anwendbaren allgemeinen Vorschriften.

Der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Anlage betrieben werden soll (in Paris der Commissaire de police), erhält eine Abschrift dieser Anmeldung und den Wortlaut der allgemeinen Vorschriften. Eine Abschrift der Empfangsbestätigung ist mindestens einen Monat lang in der Gemeindeverwaltung (in Paris dem Commissariat de police) mit dem Vermerk auszuhängen, dass Dritte die allgemeinen Vorschriften vor Ort einsehen können. Der Bürgermeister (in Paris der Commissaire de police) lässt ein Protokoll über die Erfuellung dieser Formvorschrift erstellen.

Auf Antrag des Betreibers können Bestimmungen von dieser Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn sich aus dieser die Bekanntgabe von Herstellungsgeheimnissen ergeben könnte."

22 Im Dekret Nr. 93-774 vom 27. März 1993 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Verfahren der genetischen Veränderung und der Kriterien für die Einstufung genetisch veränderter Organismen (Décret fixant la liste des techniques de modification génétiques et les critères de classement des organismes génétiquement modifiés, JORF vom 30. März 1993, S. 5714) ist die in der Richtlinie vorgenommene Einteilung in zwei Gruppen (Gruppen I und II) übernommen worden. Durch Artikel 3 des Dekrets wird darüber hinaus eine Einteilung der GVMO in vier Klassen (Klassen 1 bis 4) eingeführt, bei der die Einstufungskriterien in Anhang II der Richtlinie 90/219 übernommen worden sind. Hinsichtlich der Anwendung von GVO und GVMO in Laboratorien für Forschung und Entwicklung oder für die Lehre hat der französische Ausschuss für Gentechnik die verschiedenen Stufen der vorzunehmenden Einschließung festgelegt. So hat er vier Einschließungsstufen - L1 bis L4 - festgelegt, die mit ansteigenden Sicherheitsanforderungen einhergehen.

23 Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 4 des Dekrets Nr. 93-773 vom 27. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 des Gesetzes Nr. 92-654 vom 13. Juli 1992 über die Überwachung der Anwendung und Freisetzung genetisch veränderter Organismen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 76-663, soweit es um zivile Anwendungen geht (Décret pris pour l'application, s'agissant des utilisations civiles, de l'article 6 de la loi n° 92-654 du 13 juillet 1992 relative au contrôle de l'utilisation et de la dissémination des organismes génétiquement modifiés et modifiant la loi n° 76-663, JORF vom 30. März 1993, S. 5712), müssen die Angaben, die nach dem Willen des Antragstellers vertraulich bleiben sollen, im Zulassungsantrag bezeichnet werden.

24 Artikel 7 Teil I des Dekrets Nr. 93-773 bestimmt:

Betrifft der Antrag die erstmalige Anwendung genetisch veränderter Organismen der Gruppe II, Klassen 3 und 4..., in einem Laboratorium, weist die Zulassung auf diesen Umstand und darauf hin, dass der Antragsteller Informationsunterlagen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat.

...

Ausgenommen alle Informationen, die unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen oder gesetzlich geschützt sind oder deren Verbreitung den Interessen des Betreibers des Laboratoriums oder der die Anwendung vornehmenden Personen schaden könnte, umfassen diese Unterlagen

-...

- alle zweckdienlichen Informationen über die Einstufung der genetisch veränderten Organismen, die in der Anlage angewandt werden können, und über die Einschließungsmaßnahmen, die Notfallmaßnahmen und die für die Zulassung zu beachtenden technischen Vorschriften,

- gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Stellungnahme des Ausschusses für Gentechnik zum Zulassungsantrag;

..."

Vorverfahren

25 Die französische Regierung teilte der Kommission mit zwischen März 1992 und Juni 1998 übersandten Schreiben Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mit.

26 Die Kommission forderte die Französische Republik mit Schreiben vom 18. März 1998 auf, zum Vorwurf einer fehlerhaften und unvollständigen Umsetzung der Richtlinie Stellung zu nehmen.

27 Da die Kommission die Antworten der französischen Behörden für nicht zufrieden stellend hielt, richtete sie mit Schreiben vom 19. Mai 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik. Darin forderte sie diese auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Zustellung nachzukommen.

28 Mit Schreiben vom 21. und vom 28. Juli 2000 übermittelte die französische Regierung der Kommission dann zwei Vermerke über die Umsetzung der Richtlinie.

Verfahren vor dem Gerichtshof

29 Nachdem die Kommission die Rüge einer unvollständigen Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie in der Erwiderung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

- festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie und Artikel 249 EG verstoßen hat, dass sie die Artikel 14 Buchstaben a und b, 15 Absatz 2, 16 Absatz 1 und 19 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie weder ordnungsgemäß noch vollständig umgesetzt hat und dass sie die Bestimmungen der Richtlinie für bestimmte der Zuständigkeit des Ministeriums für Verteidigung unterliegende Anwendungen in geschlossenen Systemen nicht umgesetzt hat;

- der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

30 Die Französische Republik beantragt,

- die Klage abzuweisen, außer soweit sie die Rüge einer mangelnden Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf bestimmte der Zuständigkeit des Ministeriums für Verteidigung unterliegende Anlagen betrifft, und

- die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Zur Klage

Zur Rüge in Bezug auf Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie

Vorbringen der Parteien

31 Nach Ansicht der Kommission hat Artikel 14 der Richtlinie einen weiten Anwendungsbereich, da er auf alle Anwendungen von GVMO anwendbar sei. Diese Bestimmung sei jedoch nicht umgesetzt worden hinsichtlich

- der Anwendungen von GVMO der Gruppe I oder II zu Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungszwecken;

- der Anwendungen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken in anderen als genehmigungspflichtigen, d. h. in meldepflichtigen Anlagen.

32 Nach der Richtlinie müsse die Erstellung eines Notfallplans und die Unterrichtung der Bereitschaftsdienste erforderlichenfalls" erfolgen, was eine Einzelfallprüfung voraussetze. Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie könne nicht vorliegen, wenn die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Anwendungen oder bestimmter Arten von Anlagen schlicht und einfach ausgeschlossen werde.

33 Die französische Regierung macht zunächst geltend, dass sich aus dem Wortlaut von Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie keine Verpflichtung zur systematischen Erstellung von Notfallplänen ergebe. Diese Bestimmung sehe lediglich vor, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Erstellung eines Notfallplans erforderlichenfalls" verlangen müssten. Dieser Begriff impliziere, dass ein Notfallplan nicht automatisch in jedem Fall zu erstellen sei. Würde man eine Auslegung akzeptieren, die dahin ginge, dass keine Unterscheidung nach der Gefährlichkeit der Anlage zu treffen sei, so würde man letztlich ganz einfach dem Geltungsbereich der Verpflichtung die im Wort erforderlichenfalls" zum Ausdruck kommende genaue Festlegung nehmen. Der Wortlaut von Artikel 14 der Richtlinie in seiner durch die Richtlinie 98/81 geänderten Fassung bestätige, dass die zuständigen Behörden lediglich verpflichtet seien, zu prüfen, ob ein Notfallplan erforderlich sei, und, wenn dies der Fall sei, für die Erstellung eines solchen Plans zu sorgen.

34 Wegen der Anwendungen für industrielle oder kommerzielle Zwecke in für die Zwecke des Umweltschutzes eingestuften, genehmigungspflichtigen Anlagen verweist die französische Regierung auf Artikel 17 des Dekrets Nr. 77-1133, wonach der Genehmigungserlass die Erstellung eines internen Operationsplans für Schadensfälle vorschreiben könne.

35 Hinsichtlich der als meldepflichtig eingestuften Anlagen weist die französische Regierung darauf hin, dass die Präfekten für alle in ihrem Departement vorhandenen Kategorien meldepflichtiger Anlagen allgemeine Bestimmungen erlassen müssten. Die Erstellung eines Notfallplans zähle zu den Maßnahmen, die in diesem Rahmen getroffen werden könnten. Zudem könne der Präfekt nach Artikel L. 512-12 des Umweltgesetzbuchs die erforderlichen Maßnahmen in Form besonderer Vorschriften treffen, wenn die auf eine Kategorie von Einrichtungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften die Erstellung eines solchen Plans trotz seiner Erforderlichkeit für eine einzelne zu der betreffenden Kategorie gehörende Einrichtung nicht vorsähen.

36 Es sei unerheblich, dass bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Befugnis, die Errichtung eines Notfallplans vorzuschreiben, ausdrücklich vorgesehen sei, während sie bei meldepflichtigen Anlagen von der Befugnis, allgemeine oder besondere Vorschriften zu erlassen, mitumfasst sei. Da meldepflichtige Anlagen nämlich weniger gefährlich seien, müsse die Möglichkeit, einen Notfallplan vorzusehen, hier nicht eigens vorgesehen werden.

37 Die zuständige Verwaltungsbehörde könne daher bei allen Anlagen, die der Regelung für eingestufte Anlagen unterlägen, vom Betreiber die Erstellung eines Notfallplans verlangen. Demgemäß sei die Verwaltungsbehörde, wenn für eine bestimmte Anlage die Erstellung eines Notfallplans erforderlich sei, verpflichtet, eine entsprechende Bedingung zu stellen.

38 Anlagen zu Lehr- oder Forschungszwecken unterlägen einer vergleichbaren Verpflichtung. Diese Anlagen könnten nur aufgrund einer nach einer Einzelfallprüfung erteilten Zulassung tätig werden. Diese Zulassung sei jedoch mit der Verpflichtung zur Beachtung verschiedener Bestimmungen verbunden, beispielsweise derjenigen des Leitfadens des Ausschusses für Gentechnik, aber auch derjenigen der gemeinsamen Verordnung der Minister für Umwelt und für Forschung.

39 Auch wenn der genannte Leitfaden als solcher rechtlich nicht verbindlich sei, sei der Betreiber einer Anlage zu Lehr- oder Forschungszwecken doch aufgrund der Zulassung verpflichtet, seine Vorschriften zu beachten. Somit bestehe für alle Anlagen zu Lehr- oder Forschungszwecken, für die die Einschließungsstufe L3 oder L4 gelte, die Verpflichtung, sich einen Notfallplan zu geben. Was die Anlagen zu Forschungs- oder Lehrzwecken, für die die Einschließungsstufe L1 oder L2 gelte, betreffe, so spiegelten diese Stufen eine geringere Gefährlichkeit wider, so dass hierbei die Verpflichtung zur Erstellung eines Notfallplans nicht systematisch gelten könne. Eine solche Verpflichtung könne dem Betreiber dieser Anlagen im Rahmen besonderer Bestimmungen in den Zulassungsentscheidungen auferlegt werden, wenn sich dies als erforderlich erweise.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 13) müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen.

41 Nach dem Wortlaut von Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie stellen die zuständigen Behörden sicher, dass erforderlichenfalls vor Beginn eines Arbeitsgangs, auf den sich die Richtlinie bezieht, ein Notfallplan erstellt wird. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nicht bestimmte Typen von Anlagen von der Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Plans generell ausgenommen. Daraus folgt, dass die zuständigen Behörden die Erforderlichkeit, einen Notfallplan zu erstellen, im Einzelfall anhand der Gefahrenlage prüfen müssen. Die tatsächliche Umsetzung dieser Bestimmung setzt voraus, dass den zuständigen Behörden durch die nationale Regelung eine entsprechende konkrete Verpflichtung auferlegt wird, soweit die Erstellung eines solchen Plans für bestimmte Typen von Anlagen nicht systematisch vorgeschrieben ist.

42 Es ist jedoch festzustellen, dass die französische Regelung dieser Anforderung nicht genügt.

43 Zwar kann der Präfekt bei Anlagen, die als meldepflichtig eingestuft worden sind, die Errichtung eines Notfallplans durch allgemeine oder besondere Bestimmungen vorschreiben. Keine Bestimmung verpflichtet ihn jedoch eindeutig dazu, die Notwendigkeit eines Notfallplans im Einzelfall anhand der Gefahrenlage zu prüfen.

44 Für Anlagen zu Lehr- oder Forschungszwecken, die die Anforderungen der Einschließungsstufe L1 oder L2 erfuellen müssen, gilt das Gleiche. Mit der bloßen Einräumung der Möglichkeit, den Betreiber einer solchen Anlage durch besondere Vorschriften zur Erstellung eines Notfallplans zu verpflichten, kann eine tatsächliche Umsetzung von Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie nicht als bewirkt angesehen werden.

45 Hinsichtlich der Anlagen zu Lehr- oder Forschungszwecken, die die Anforderungen der Einschließungsstufe L3 oder L4 erfuellen müssen, macht die französische Regierung geltend, die Zulassungen begründeten die Verpflichtung, die Bestimmungen des Leitfadens des Ausschusses für Gentechnik einzuhalten, der die Erstellung eines Notfallplans für Anlagen zu Lehr- und Forschungszwecken vorsehe, der den Anforderungen der Einschließungsstufe L3 oder L4 genügen müsse. Selbst wenn dies tatsächlich zutrifft, hat die französische Regierung doch nicht nachgewiesen, dass die zuständigen Behörden zur Aufnahme einer solchen Verpflichtung in die betreffenden Zulassungen rechtlich verpflichtet sind. Außerdem sind hiervon nur Forschungslaboratorien und nicht alle Anlagen zu Lehr- oder Forschungszwecken, die die Anforderungen der Einschließungsstufe L3 oder L4 erfuellen müssen, betroffen.

46 Infolgedessen ist die Klage begründet, soweit sie Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie betrifft.

Zur Rüge in Bezug auf Artikel 14 Buchstabe b Absatz 1 der Richtlinie

Vorbringen der Parteien

47 Die Kommission führt aus, nach ihrer Kenntnis sei die einzige Bestimmung, mit der Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie ins französische Recht umgesetzt worden sei, Artikel 17 des Dekrets Nr. 77-1133, der die Anwendung von GVMO zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betreffe. Nach diesem Artikel könne der Genehmigungserlass die vom Betreiber zu treffenden Notfallmaßnahmen und seine Verpflichtungen festlegen, die von einem Unfall möglicherweise betroffenen Personen in Bezug auf die Gefahren, denen diese ausgesetzt seien, sowie auf die Sicherheitsmaßnahmen und das gebotene Verhalten zu unterrichten und zu warnen. Diese Bestimmung betreffe jedoch nur genehmigungspflichtige, nicht aber alle Anlagen. Außerdem sei Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie hinsichtlich der Anwendungen zu Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungszwecken nicht umgesetzt worden.

48 Selbst wenn man davon ausgehe, dass in den allgemeinen und den besonderen Vorschriften, denen diese Anlagen unterworfen werden könnten, Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen seien, so genüge, was die Unterrichtung der Öffentlichkeit angehe, die für diese geschaffene Möglichkeit der Einsichtnahme in diese Vorschriften, von denen nicht einmal bekannt sei, ob sie Sicherheitsmaßnahmen enthielten, doch nicht der Verpflichtung, diese der Öffentlichkeit automatisch zugänglich zu machen.

49 Die französische Regierung macht geltend, die Verpflichtung aus Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie sei ihrem Wortlaut nach von derjenigen zu unterscheiden, die Gegenstand der Rüge in Bezug auf Artikel 14 Buchstabe a sei. Buchstabe a betreffe nämlich die Verpflichtung zur Erstellung von Notfallplänen, während es bei Buchstabe b um die Verpflichtung gehe, die Öffentlichkeit über die Sicherheitsmaßnahmen" und das Verhalten im Falle eines Unfalls" zu unterrichten.

50 Es sei jedoch schwierig, einen Notfallplan von den Sicherheitsmaßnahmen und den bei einem Unfall zu beachtenden Verhaltensregeln zu unterscheiden. Beide Verpflichtungen seien daher offenbar eng miteinander verbunden. Für diese Auslegung spreche auch die Änderung von Artikel 14 der Richtlinie durch die Richtlinie 98/81. Durch diese Änderung werde erstens bewirkt, dass die Verpflichtung, die Notfallpläne den Bereitschaftsdiensten zu übermitteln, nunmehr in Buchstabe b stehe, und zweitens, dass nun nicht mehr alle Personen, die von einem Unfall betroffen werden könnten, sondern nur noch die von einem Unfall gegebenenfalls betroffenen Einrichtungen und Behörden zu unterrichten seien. Die fragliche Bestimmung begründe somit die Verpflichtung, die Notfallpläne den Bereitschaftsdiensten zu übermitteln, die möglicherweise betroffenen Einrichtungen und Behörden über deren wichtigste Bestimmungen zu unterrichten, diese Pläne zu aktualisieren und sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

51 Da ein Notfallplan nur bei Bedarf zu erstellen sei, habe die französische Regierung auch keine systematische Verpflichtung vorgesehen, die in einem Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen den für seine Durchführung zuständigen Behörden und Einrichtungen mitzuteilen.

52 Soweit es um als genehmigungspflichtig eingestufte Anlagen gehe, sei die Verpflichtung aus Artikel 14 Buchstabe b der Richtlinie ausdrücklich in Artikel 17 des Dekrets Nr. 77-1133 übernommen worden. Für als meldepflichtig eingestufte Anlagen schreibe Artikel 27 dieses Dekrets vor, dass eine Abschrift der Bestätigung des Empfangs der für die Anlage geltenden allgemeinen Vorschriften mindestens einen Monat lang in der Gemeindeverwaltung mit dem Vermerk auszuhängen sei, dass Dritte diese Vorschriften vor Ort einsehen könnten.

53 Für bestimmte Anlagen zu Lehr- und Forschungszwecken müssten darüber hinaus bei der Stellung des Zulassungsantrags Informationsunterlagen bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Nach Artikel 7 Teil I des Dekrets Nr. 93-773 müssten diese Unterlagen alle zweckdienlichen Angaben über die Einstufung der genetisch veränderten Organismen, die in der Anlage angewandt werden können, und über die Einschließungsmaßnahmen, die Notfallmaßnahmen und die für die Zulassung zu beachtenden technischen Vorschriften" enthalten. Bei anderen Anlagen zu Lehr- und Forschungszwecken könne die Verwaltungsbehörde überdies bei Erforderlichkeit eines Notfallplans Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit regeln.

Würdigung durch den Gerichtshof

54 Zunächst ist festzustellen, dass Artikel 14 Buchstabe b Absatz 1 in Satz 1 auf die Gruppe von Personen, die von einem Unfall betroffen werden könnten, und in Satz 3 auf die Öffentlichkeit Bezug nimmt, also auf eine größere Gesamtheit von Personen, die die erstgenannte Gruppe einschließt. Nach Satz 1 müssen die betroffenen Personen unaufgefordert unterrichtet werden. Nach Satz 3 sind die betreffenden Informationen auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die mithin die Möglichkeit erhalten muss, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

55 Durch die Richtlinie 98/81 ist Artikel 14 Buchstabe b Absatz 1 Satz 1 dahin gehend geändert worden, dass sich die entsprechende Bestimmung nicht mehr auf Personen, sondern auf die von einem Unfall gegebenenfalls betroffenen Einrichtungen und Behörden bezieht.

56 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 10).

57 Die Richtlinie 98/81 war bis zum 5. Juni 2000 umzusetzen, also vor Ablauf der Frist, die die Kommission der Französischen Republik in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hatte. Spätestens ab 5. Juni 2000 war die Französische Republik aber nicht mehr zur Umsetzung von Artikel 14 Buchstabe b Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie verpflichtet.

58 Somit ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie diese Bestimmung der Richtlinie betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 13).

59 Die Verpflichtung, der Öffentlichkeit die Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das bei einem Unfall gebotene Verhalten zugänglich zu machen, wie sie in Artikel 14 Buchstabe b Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie vorgesehen ist, wurde von der Richtlinie 98/81 insoweit übernommen, als danach die Informationen über Notfallpläne einschließlich der zu treffenden maßgeblichen Sicherheitsmaßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass diese Pläne der Öffentlichkeit nicht notwendig in allen Fällen zugänglich sind, wie sich aus den Erklärungen der französischen Regierung selbst ergibt. Außerdem erfordert eine tatsächliche Umsetzung der fraglichen Bestimmung, dass die Notfallpläne der Öffentlichkeit als solche zugänglich sind. Mit der Eröffnung der Möglichkeit, Unterlagen einzusehen, die verschiedenartige Informationen enthalten und damit eine Nachforschung nach den Notfallplänen, wie z. B. nach den Vorschriften, denen die Anlagen unterworfen werden können, erfordern, kann somit eine tatsächliche Umsetzung dieser Bestimmung nicht als bewirkt angesehen werden.

60 Die Klage ist daher begründet, soweit sie Artikel 14 Buchstabe b Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie betrifft.

Zur Rüge in Bezug auf die Artikel 14 Buchstabe b Absatz 2, 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie

Vorbringen der Parteien

61 Die Kommission macht geltend, durch die Unmittelbarkeit der ihnen nach den Artikeln 14 Buchstabe b Absatz 2, 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie obliegenden Verpflichtungen seien die französischen Behörden nicht davon befreit, einen Mindestrahmen für die Durchführung im nationalen Recht zu schaffen. Dieser Rahmen müsse insbesondere die zuständigen Behörden bestimmen, die zur Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten zuständig seien, oder die Einzelheiten dieser Unterrichtung regeln. Er sei umso mehr erforderlich, als diese Verpflichtungen unmittelbar die Wahrung der Interessen der Öffentlichkeit in den anderen Mitgliedstaaten bezweckten.

62 Ohne einen solchen Mindestrahmen könnten die Artikel 14 Buchstabe b Absatz 2, 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie nicht als umgesetzt angesehen werden.

63 Nach Ansicht der französischen Regierung sind diese Bestimmungen dadurch gekennzeichnet, dass sie in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten keine Wirkungen haben. Sie legten lediglich die Modalitäten von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander oder zwischen einem Mitgliedstaat und den Gemeinschaftsorganen fest. Das folge insbesondere aus Artikel 14 Buchstabe b Absatz 2 der Richtlinie, der von den bilateralen Beziehungen" der Mitgliedstaaten spreche.

64 Damit diese Rüge begründet sein könne, müsse die Kommission dartun, dass die volle Wirksamkeit der Richtlinie ohne eine Durchführung von Bestimmungen in der innerstaatlichen französischen Rechtsordnung nicht gewährleistet werden könne. Sie behaupte aber lediglich, dass ein Mindestumsetzungsrahmen erforderlich sei, der namentlich die Benennung der zuständigen Behörden oder bestimmte Durchführungsmodalitäten vorsehe.

65 Um die volle Wirksamkeit der fraglichen Bestimmungen zu gewährleisten, sei es nicht erforderlich, Maßnahmen in der französischen Rechtsordnung zu treffen.

66 So erfolge die Erfuellung der Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen im Rahmen bilateraler Kontakte mit den angrenzenden Mitgliedstaaten und mit den Gemeinschaftsorganen. Die betreffenden Beziehungen würden durch ein Bündel von Rechtsvorschriften geregelt, nach denen für die Beziehungen mit ausländischen Staaten der Minister für auswärtige Angelegenheiten und für die Beziehungen mit den Gemeinschaftsorganen ein dem Premierminister unterstehendes interministerielles Organ, das Generalsekretariat für die interministerielle Koordination in Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Europa, zuständig sei. Diese allgemeinen Vorschriften bestimmten die für die Übermittlung der fraglichen Informationen gegebenenfalls zuständigen Behörden ihrer Art nach. Da die streitigen Bestimmungen weder die Beziehungen zwischen dem Staat und dem Einzelnen noch diejenigen von Einzelnen untereinander regelten, hätte ein spezifischer Rechtssetzungsakt im innerstaatlichen französischen Recht keinen Sinn.

67 Überdies hätten derartige Bestimmungen statt in einer Richtlinie in einer Gemeinschaftsverordnung oder einer Entscheidung stehen können. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte es keiner Maßnahme des innerstaatlichen Rechts bedurft, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten.

Würdigung durch den Gerichtshof

68 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes braucht eine Bestimmung, die nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft, grundsätzlich nicht umgesetzt zu werden. Da die Mitgliedstaaten jedoch die vollständige Beachtung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen müssen, ist die Kommission zu dem Nachweis befugt, dass die Einhaltung einer Richtlinienbestimmung, die diese Beziehungen regelt, den Erlass spezifischer Maßnahmen zu deren Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erforderlich macht (in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2003 in der Rechtssache C-72/02, Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 19 und 20).

69 Hat sich der Mitgliedstaat dafür entschieden, den rechtlichen Rahmen, in dem die nationalen Behörden solche Beziehungen unterhalten sollen, nicht ausdrücklich festzulegen, trifft ihn die Verantwortung für eine eventuelle Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen.

70 Im vorliegenden Fall betreffen die Artikel 14 Buchstabe b Absatz 2, 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie nur die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission oder den anderen Mitgliedstaaten.

71 Zum Argument der Kommission, für die Durchführung dieser Bestimmungen sei ein Mindestrahmen in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorzusehen, ist festzustellen, dass die Kommission nicht behauptet hat, dass die zuständigen französischen Behörden daran gehindert wären, die betreffenden Bestimmungen durchzuführen und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten.

72 Die Kommission hat auch nicht etwa dargetan, dass die Beachtung dieser Bestimmungen den Erlass besonderer Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht verlangt. Sie macht ihre Rüge selbst für den Fall geltend, dass Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie in der Praxis beachtet wird. Die Kommission hat darüber hinaus nichts für den Nachweis einer Praxis der französischen Behörden vorgetragen, die den Verpflichtungen aus den Artikeln 14 Buchstabe b Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie zuwiderliefe.

73 Demgemäß ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Artikel 14 Buchstabe b Absatz 2, 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie betrifft.

Zur Rüge in Bezug auf Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Richtlinie

Vorbringen der Parteien

74 Nach Ansicht der Kommission fehlt in der französischen Regelung eine Klarstellung dahin gehend, dass der Anmelder dann, wenn er eine vertrauliche Behandlung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen wünscht, eine nachprüfbare Begründung dafür zu geben hat.

75 Artikel 19 der Richtlinie, dessen klarer Zweck es sei, den Anmeldern Verpflichtungen aufzuerlegen und der Öffentlichkeit ein Recht auf Informationen über die Anwendungen von GVMO zu verleihen, könne nicht als durch allgemeine Bestimmungen umgesetzt angesehen werden, die den in der Gemeinschaftsbestimmung vorgesehenen Mechanismus nicht im Einzelnen wiedergäben.

76 Ebenso wenig liege ein konkreter Hinweis darauf vor, dass die zuständige Behörde vor Erlass einer Entscheidung den Anmelder anhören und ihn dann über ihre Entscheidung unterrichten müsse.

77 Die französische Regierung vertritt die Auffassung, hinsichtlich der als genehmigungspflichtig eingestuften Anlagen lege Artikel 2 des Dekrets Nr. 77-1133 den Inhalt des Zulassungsantrags fest, der für diese Anlagen als Anmeldung im Sinne der Richtlinie gelte. Dieser Artikel sehe in Bezug auf die Herstellungsverfahren, die der Antragsteller anwenden wolle, genau vor, dass dieser [g]egebenenfalls... mit besonderem Schreiben in einfacher Ausfertigung die Angaben bezeichnen [kann], deren Verbreitung seiner Ansicht nach zur Bekanntgabe von Fabrikationsgeheimnissen führen könnte". Eine solche Möglichkeit sei in keiner anderen Bestimmung der Artikel 2 oder 3 dieses Dekrets vorgesehen.

78 Außerdem regele Artikel 27 des Dekrets Nr. 77-1133 für die als meldepflichtig eingestuften Anlagen die Modalitäten der Veröffentlichung der Anmeldung im Sinne der Richtlinie. Besonders zu beachten sei dabei Absatz 3 dieser Bestimmung.

79 Was die Anlagen zu Lehr- und Forschungszwecken angehe, so müssten nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 4 des Dekrets Nr. 93-773 die Angaben, die nach dem Willen des Antragstellers vertraulich bleiben sollten, im Zulassungsantrag bezeichnet werden.

80 Bei den drei von der Durchführung der Richtlinie betroffenen Kategorien von Anlagen könne der Anmelder somit verlangen, dass bestimmte Angaben, die er mit seinem Genehmigungsantrag, seiner Anmeldung oder seinem Zulassungsantrag einreiche, vertraulich blieben.

81 Die zuständige Verwaltungsbehörde sei nicht verpflichtet, eine Angabe schon deshalb vertraulich zu behandeln, weil ein Anmelder dies beantrage. Dass diese Behörde durch den Antrag nicht gebunden sei, folge aus dem Wortlaut der fraglichen nationalen Bestimmungen, etwa aus dem Gebrauch des Konditionals in der Regelung über eingestufte Anlagen oder der Hinzufügung der Klarstellung nach dem Willen des Antragstellers" in der Regelung über Anlagen zu Lehr- und Forschungszwecken. Es bedürfe daher keiner Klarstellung dahin gehend, dass die zuständige Behörde über die Informationen, die tatsächlich als vertraulich angesehen würden, eine Entscheidung herbeiführe, denn dies gehe hinreichend daraus hervor, dass sich das Recht des Anmelders darauf beschränke, die Angaben zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach vertraulich bleiben sollten.

82 Aus dem gleichen Grund erübrige es sich, darauf hinzuweisen, dass diese Anträge auf vertrauliche Behandlung mit einer Begründung zu versehen seien. Da es nämlich nicht schon genüge, eine vertrauliche Behandlung der Informationen zu beantragen, damit diesem Antrag stattgegeben werden könne, müsse der Anmelder seinen Antrag zwangsläufig auch begründen. Da die vertrauliche Behandlung die Ausnahme darstelle, verstehe es sich von selbst, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

83 Nach ständiger Rechtsprechung muss das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie in dessen Recht umgesetzt wird, tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend genau und klar bestimmen und die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen (vgl. Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-97/01, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

84 Dazu ist festzustellen, dass weder Artikel 2 des Dekrets Nr. 77-1133 hinsichtlich der als genehmigungspflichtig eingestuften Anlagen noch Artikel 27 dieses Dekrets hinsichtlich der als meldepflichtig eingestuften Anlagen, noch Artikel 2 Absatz 2 Satz 4 hinsichtlich der Anlagen zu Lehr- und Forschungszwecken klar und eindeutig darauf hinweist, dass der Antragsteller, wie es Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie verlangt, eine nachprüfbare Begründung zu geben hat.

85 Insoweit kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung deshalb mit Gründen versehen werden müsse, weil eine vertrauliche Behandlung die Ausnahme darstelle. Zwar kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überfluessig machen, doch wird die volle Wirksamkeit von Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie nicht schon durch den Rückgriff auf einen Grundsatz wie den, auf den sich die französische Regierung im vorliegenden Fall beruft, hinreichend klar und genau sichergestellt. Vielmehr muss der Anmelder in die Lage versetzt werden, dem Wortlaut der nationalen Regelung die Anforderungen zu entnehmen, die an eine vertrauliche Behandlung gestellt werden, darunter die Erforderlichkeit einer nachprüfbaren Begründung.

86 Zur Entkräftung der Rüge hinsichtlich der Verpflichtung aus Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie, den Anmelder anzuhören, hat die französische Regierung nichts vorgebracht.

87 Soweit es um die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung geht, den Anmelder von der Entscheidung der zuständigen Behörde darüber, welche Informationen vertraulich bleiben müssen, zu unterrichten, hat die französische Regierung keine Vorschriften des französischen Verwaltungsrechts angeführt, die die Verwaltung zur Mitteilung einer solchen Entscheidung ausdrücklich verpflichten.

88 Demgemäß ist die Klage begründet, soweit sie Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Richtlinie betrifft.

Zur Rüge in Bezug auf Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie

Vorbringen der Parteien

89 Nach Ansicht der Kommission lässt keine Bestimmung der französischen Regelung den Schluss zu, dass Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist.

90 Zu den als genehmigungspflichtig eingestuften Anlagen trägt die französische Regierung vor, alle in Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie aufgezählten Informationen seien im Genehmigungsantrag aufzuführen, so dass sie der Öffentlichkeit im Wege der öffentlichen Untersuchung mitgeteilt würden und damit in keinem Fall vertraulich bleiben könnten.

91 Bei Anlagen zu Lehr- und Forschungszwecken, in denen GVMO der Gruppe II, Klassen 3 und 4, angewandt würden, bestehe nach Artikel 7 Teil I des Dekrets Nr. 93-773 die Verpflichtung, zur Unterrichtung der Öffentlichkeit Informationsunterlagen zur Verfügung zu stellen, die alle zweckdienlichen Informationen über die Einstufung der genetisch veränderten Organismen, die in der Anlage angewandt werden können", und die Stellungnahme des Ausschusses für Gentechnik zum Zulassungsantrag" umfassen müssten. Dadurch werde die Umsetzung der Verpflichtung sichergestellt, dafür zu sorgen, dass die Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen der geplanten Forschungsvorhaben nicht vertraulich behandelt werden könne.

92 Es sei nicht auszuschließen, dass allenfalls einige Anpassungen der französischen Regelung notwendig seien, um die volle Wirksamkeit von Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie bei als meldepflichtig eingestuften Anlagen oder Anlagen zu Lehr- und Forschungszwecken der Einschließungsstufe der Gruppe I, Klasse 1, oder der Gruppe II, Klasse 2, zu gewährleisten.

Würdigung durch den Gerichtshof

93 In diesem Zusammenhang braucht nur festgestellt zu werden, dass die französische Regierung eingeräumt hat, dass die französische Regelung in Bezug auf als genehmigungspflichtig eingestufte Anlagen und bestimmte Anlagen zu Lehr- und Forschungszwecken angepasst werden muss, um die volle Wirksamkeit von Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie zu gewährleisten. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist somit als unvollständig anzusehen.

94 Infolgedessen ist die Klage begründet, soweit sie Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie betrifft.

Zur Rüge eines Mangels der Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich bestimmter der Zuständigkeit des Ministeriums für Verteidigung unterliegender Anwendungen in geschlossenen Systemen

95 Die französische Regierung räumt in der Klagebeantwortung ein, dass bestimmte der Zuständigkeit des Ministeriums für Verteidigung unterliegende Anlagen von keiner Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie erfasst sind.

96 Mithin ist festzustellen, dass die Klage begründet ist, soweit sie die Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich bestimmter der Zuständigkeit des Ministeriums für Verteidigung unterliegender Anwendungen in geschlossenen Systemen betrifft.

97 Nach alledem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Artikel 14 Buchstaben a und b Absatz 1 Satz 3 und 19 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie weder ordnungsgemäß noch vollständig umgesetzt hat und dass sie die Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich bestimmter der Zuständigkeit des Ministeriums für Verteidigung unterliegender Anwendungen in geschlossenen Systemen nicht umgesetzt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

98 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da im vorliegenden Fall beide Parteien mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219 an den technischen Fortschritt verstoßen, dass sie die Artikel 14 Buchstaben a und b Absatz 1 Satz 3 und 19 Absätze 2 bis 4 dieser Richtlinie weder ordnungsgemäß noch vollständig umgesetzt hat und dass sie die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich bestimmter der Zuständigkeit des Ministeriums für Verteidigung unterliegender Anwendungen in geschlossenen Systemen nicht umgesetzt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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