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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: C-430/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/45/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 94/45/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 94/45/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-430/98.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254, S. 64; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, oder daß es sich nicht vergewissert hat, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, und also nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um gewährleisten zu können, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden.

2 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 22. September 1996 nachzukommen, oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt zu vergewissern, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, wobei die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, daß die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden. Die Mitgliedstaaten hatten die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die zur Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen luxemburgischen Rechtsordnung erlassenen Maßnahmen erhalten hatte und über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß das Großherzogtum Luxemburg diese Verpflichtung erfuellt hatte, leitete sie am 16. Januar 1997 das Verfahren des Artikels 169 des Vertrages ein, indem sie an die luxemburgische Regierung ein Schreiben mit der Aufforderung richtete, sich binnen zwei Monaten zu äussern.

4 Mit Schreiben vom 18. Februar 1997 übermittelte die luxemburgische Regierung der Kommission den Vorentwurf eines die Umsetzung der Richtlinie betreffenden Gesetzes und gab an, dieser Entwurf werde gerade mit den Sozialpartnern erörtert und könnte grundsätzlich zu Beginn des folgenden Monats verabschiedet werden.

5 Mit Schreiben vom 2. Mai 1997 teilte die luxemburgische Regierung der Kommission mit, sie sei in der Lage, den Gesetzentwurf unverzueglich im Parlament einzubringen.

6 Da die Kommission trotz dieser Zusicherung nicht von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet worden war, richtete sie am 22. April 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Großherzogtum Luxemburg und forderte es auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.

7 Da die Kommission keine weitere Mitteilung der luxemburgischen Regierung über den Erlaß derartiger Maßnahmen erhalten hat, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist. Sie macht jedoch geltend, ein Gesetzentwurf sei am 19. Januar 1999 verabschiedet und sogleich den Berufsverbänden und dem Staatsrat zur Stellungnahme zugeleitet worden. Ausserdem seien die luxemburgischen Unternehmen, die durch die Richtlinie betroffen seien und die daher einen europäischen Betriebsrat einsetzen müssten, - bis auf ein oder zwei Ausnahmen - durch freiwillige Vereinbarungen erfasst. Die Sozialpartner hätten also die erforderlichen Regelungen einvernehmlich geschaffen. Unter diesen Voraussetzungen beantragt die luxemburgische Regierung, das Verfahren auszusetzen.

9 In ihrer Erwiderung tritt die Kommission dem Antrag der luxemburgischen Regierung auf Aussetzung des Verfahrens entgegen. Das Vorliegen des Entwurfs eines Gesetzes, durch das die Richtlinie umgesetzt werden solle, stelle zwar einen Fortschritt gegenüber der früheren Lage dar; bis jetzt habe aber das Großherzogtum Luxemburg keine endgültige Regelung zur Umsetzung der Richtlinie erlassen. Was darüber hinaus die Vereinbarungen angehe, die angeblich in den meisten betroffenen luxemburgischen Unternehmen geschlossen worden seien, so seien sie nicht geeignet, eine ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, da sie freiwilligen Charakter hätten und nicht verbindlich seien. Es sei daher Sache der luxemburgischen Behörden, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten könnten, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht würden, und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

10 Vorab ist festzustellen, daß der Gerichtshof keinen Anlaß sieht, das Verfahren auszusetzen.

11 Zur Begründetheit der Klage ist zum einen zu bemerken, daß die zur ordnungsgemässen und vollständigen Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen worden sind.

12 Zum anderen erfassen die von den Sozialpartnern getroffenen Vereinbarungen, was auch die luxemburgische Regierung einräumt, nicht alle Unternehmen, auf die sich die Richtlinie bezieht. Im übrigen haben die luxemburgischen Behörden nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden, wie es Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie verlangt.

13 Demzufolge ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder daß es sich nicht vergewissert hat, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, und also nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um gewährleisten zu können, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, das Großherzogtum Luxemburg in die Kosten zu verurteilen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen verstossen, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder daß es sich nicht vergewissert hat, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen eingeführt haben, und also nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um gewährleisten zu können, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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