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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: C-433/97 P
Rechtsgebiete: EGV, EG-Satzung


Vorschriften:

EGV Art. 190 (jetzt EGV Art. 253)
EG-Satzung Art. 54 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Bringt der Empfänger eines Zuschusses, der für die Verwirklichung eines Projekts zur Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa bewilligt wurde, Hinweise für Einmischungen von Beamten der Kommission in die Durchführung dieses Projekts bei, die Auswirkungen auf dessen ordnungsgemässe Abwicklung gehabt haben könnten, so ist es Sache der Kommission, nachzuweisen, daß der Empfänger trotz der fraglichen Vorkommnisse weiterhin imstande ist, dieses Projekt zufriedenstellend durchzuführen. Daher kann von dem Zuschussempfänger nicht der Nachweis gefordert werden, daß ihm durch diese Vorgehensweise die Möglichkeit genommen wurde, eine wirksame Zusammenarbeit mit den Projektpartnern in die Wege zu leiten.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Oktober 1999. - IPK-München GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Zahlung des Restbetrags eines Zuschusses abgelehnt wird. - Rechtssache C-433/97 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die IPK-München GmbH (im folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 (IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994 abgewiesen hat, mit der die Zahlung des Restbetrags eines Zuschusses, der ihr im Rahmen der Unterstützung eines Projekts zur Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa bewilligt worden war, abgelehnt wurde.

2 Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt, die dem Rechtsmittel zugrunde liegen, sind in dem angefochtenen Urteil folgendermassen dargestellt:

"1 In der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1992 beschloß das Parlament, daß zur "Unterstützung eines Systems von Informationen über Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs in der Gemeinschaft... mindestens 530 000 ECU eingesetzt" werden (ABl. L 26, S. 1, 659).

2 Am 26. Februar 1992 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, um Projekte zum Thema Fremdenverkehr und Umwelt zu fördern (ABl. C 51, S. 15). Sie teilte dort mit, daß sie insgesamt 2 Millionen ECU bereitstellen und rund 25 Projekte auswählen wolle. In der Aufforderung hieß es ferner: "Die ausgewählten Projekte sollten innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung des Vertrages fertiggestellt sein." Mit dem Wort "Vertrag" wurde auf die Erklärung Bezug genommen, die der Zuschussempfänger unterzeichnen musste, damit die Bewilligung des Zuschusses wirksam wurde.

3 Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen auf dem Gebiet des Tourismus. Am 22. April 1992 legte sie einen Projektvorschlag für die Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa vor. Diese Datenbank sollte den Namen "Ecodata" tragen. Die Klägerin würde die Koordination des Projekts übernehmen. Bei der Durchführung der Arbeiten würde sie jedoch mit drei Partnern zusammenarbeiten, und zwar mit dem französischen Unternehmen Innovence, dem italienischen Unternehmen Tourconsult und dem griechischen Unternehmen 01 Pliroforiki. Der Vorschlag enthielt keine genaue Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, daß die genannten Unternehmen alle "consultants specialised in tourism, as well as in information- and tourism-related projects" (Berater mit Spezialisierung auf dem Gebiet des Tourismus sowie von Projekten in Verbindung mit Information und Tourismus) seien.

4 Nach dem Projektvorschlag sollte die Durchführung des Projekts fünfzehn Monate dauern. Die ersten vier Monate waren für Vorbereitungsmaßnahmen vorgesehen (requirements analysis and data determination, data base planning, network technical specifications). Weitere acht Monate sollten der Entwicklung der Software und einer Pilotphase (development of application software, pilot phase) gewidmet sein. Während der Pilotphase sollte eine Erstbewertung des Systems durchgeführt werden (system evaluation). Schließlich sollten die letzten drei Monate der endgültigen Bewertung des Systems und seiner Erstreckung (system expansion) gewidmet sein. Im Rahmen der Pilotphase sollte das System in den vier Mitgliedstaaten, aus denen die vier beteiligten Unternehmen stammten, nämlich Deutschland, Frankreich, Italien und Griechenland, durchgeführt und bewertet werden. Nach Abschluß dieser Phase sollte die Datenbank den Benutzern zur Verfügung stehen. Die Erstreckung des Systems sollte darin bestehen, daß die Datenbank ihrem Inhalt und ihrer Verwendung nach auf die anderen Mitgliedstaaten erstreckt werden sollte.

5 Mit Schreiben vom 4. August 1992 bewilligte die Kommission einen Zuschuß von 530 000 ECU zum Ecodata-Projekt und forderte die Klägerin auf, die dem Schreiben beigefügte "Erklärung des Zuschussempfängers" (im folgenden: Erklärung) zu unterschreiben und zurückzuschicken, in der die Bewilligungsbedingungen festgelegt waren.

6 In der Erklärung hieß es u. a., daß 60 % des Zuschußbetrags nach Eingang der von der Klägerin ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung bei der Kommission ausgezahlt würden und daß der Restbetrag nach Eingang einer Reihe von Berichten über die Durchführung des Vorhabens und ihrer Anerkennung durch die Kommission gezahlt werde; dabei handelte es sich um einen Zwischenbericht binnen drei Monaten nach Beginn der Durchführung des Vorhabens und einen mit Buchungsbelegen versehenen Abschlußbericht binnen drei Monaten nach Beendigung des Vorhabens, spätestens zum 31. Oktober 1993. In bezug auf den letztgenannten Zeitpunkt wurde in der Erklärung erläutert, daß es sich um eine bindende Frist handele, die mit den Haushaltsvorschriften der Gemeinschaften zusammenhänge. Schließlich wurde in der Erklärung darauf hingewiesen, daß die Nichteinhaltung der festgelegten Fristen für die Übermittlung der Berichte und Belege als Verzicht auf die Zahlung des restlichen Zuschusses behandelt werde.

7 Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung am 23. September 1992; sie ging am 29. September 1992 bei der Kommission ein. Der erste Teil des Zuschusses wurde der Klägerin jedoch im Anschluß an den Eingang der unterzeichneten Erklärung bei der Kommission nicht ausgezahlt. Nach einem Telefongespräch zwischen der Klägerin und der Kommission in dieser Angelegenheit übersandte der Generaldirektor der Generaldirektion für Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus und Sozialwirtschaft (GD XXIII) von Moltke der Klägerin am 18. November 1992 eine neue Erklärung, die den gleichen Inhalt wie die dem Schreiben vom 4. August 1992 beigefügte Erklärung hatte. Auf der Grundlage dieser neuen Erklärung wurde der erste Teil des Zuschusses im Januar 1993 ausgezahlt.

8 Mit Schreiben vom 23. Oktober 1992 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie gehe davon aus, daß die Durchführung des Projekts spätestens am 15. Oktober 1992 begonnen habe, und erwarte daher bis spätestens 15. Januar 1993 den Zwischenbericht. Im gleichen Schreiben bat die Kommission die Klägerin ferner, noch zwei weitere Zwischenberichte vorzulegen, und zwar am 15. April 1993 und am 15. Juli 1993. Schließlich wiederholte sie, daß der Abschlußbericht spätestens am 31. Oktober 1993 abgegeben werden müsse.

9 Im November 1992 lud Herr Tzoanos, Abteilungsleiter in der GD XXIII, die Klägerin und 01 Pliroforiki zu einer Besprechung, die in Abwesenheit der beiden anderen Projektpartner stattfand. Nach den Angaben der Klägerin, die als solche von der Beklagten nicht bestritten wurden, soll Herr Tzoanos in dieser Besprechung vorgeschlagen haben, 01 Pliroforiki den weit überwiegenden Teil der Arbeit und der Mittel zu überlassen.

10 Von der Klägerin wurde ausserdem verlangt, der Teilnahme eines im Projektvorschlag nicht genannten Unternehmens am Projekt zuzustimmen, und zwar des deutschen Studienkreises für Tourismus, der bereits an einem Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs namens "Ecotrans" arbeitete. Dies wurde u. a. in einer Besprechung bei der Kommission am 19. Februar 1993 erörtert, in der diese auf der Beteiligung des Studienkreises für Tourismus bestand.

11 Einige Tage nach der Besprechung vom 19. Februar 1993 wurde Herrn Tzoanos die das Ecodata-Projekt betreffende Akte entzogen. Anschließend wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das von internen Untersuchungen der von ihm betreuten Akten begleitet wurde. Das Disziplinarverfahren führte zur Entfernung von Herrn Tzoanos aus dem Dienst. Bei der internen Untersuchung des Verwaltungsverfahrens, das zur Bewilligung eines Zuschusses für das Ecodata-Projekt geführt hatte, stellte sich dagegen kein Rechtsverstoß heraus.

12 Im März 1993 trafen sich die Klägerin, Innovence, Tourconsult und 01 Pliroforiki zu einer Besprechung, um eine Vereinbarung über die Gestaltung des Projekts und insbesondere über die Aufgabenverteilung zu treffen. Am 29. März 1993 kam es zum förmlichen Abschluß einer solchen Vereinbarung.

13 Die Klägerin legte im April 1993 einen ersten Bericht, im Juli 1993 einen zweiten Bericht und im Oktober 1993 einen Abschlußbericht (Anlage 12 zur Klageschrift, Bd. 1) vor. Sie lud die Kommission auch zu einer Vorführung der erzielten Ergebnisse ein. Diese Vorführung fand am 15. November 1993 statt.

14 Mit Schreiben vom 30. November 1993 teilte die Kommission der Klägerin folgendes mit:

"... the Commission considers that the report submitted on the ECODATA project shows that the work completed by 31 October 1993 does not satisfactorily correspond with what was envisaged in your proposal dated 22 April 1992. The Commission therefore considers that it should not pay the outstanding 40% of its proposed contribution of 530,000 ECU for this project.

The Commission's reasons for taking this position include the following:

1. The project is nowhere near complete. Indeed the original proposal provided for a pilot phase as the fifth stage of the project. Stages six and seven respectively were to be System Evaluation and System Expansion (to the twelve Member States) and it is clear from the timetable set out on page 17 of the proposal that these were to be completed as part of the project to be co-financed by the Commission.

2. The pilot questionnaire was manifestly over-detailed for the project in question having regard in particular to the resources available and the nature of the project. It should have been based on a more realistic appraisal of the principle information needed by those dealing with questions of tourism and the environment...

3. The linking together of a number of databases to establish a distributive database system has not been achieved at 31 October 1993.

4. The type and quality of data from the test regions is most disappointing, particularly as there were only 4 Member States with 3 regions in each. A great deal of such data as there is in the system is either of marginal interest or irrelevant for questions relating to the environmental aspects of tourism particularly at the regional level.

5. These reasons and others which are also apparent, sufficiently demonstrate that the project has been poorly managed and coordinated by IPK and has not been implemented in a manner which corresponds with its obligations.

..."

(Nach Auffassung der Kommission zeigt der Bericht über das Projekt Ecodata, daß die am 31. Oktober 1993 abgeschlossene Tätigkeit nicht dem entspricht, was im Projektvorschlag vom 22. April 1992 vorgesehen war. Daher wird die Kommission die noch offenen 40 % des beabsichtigten Zuschusses von 530 000 ECU für dieses Projekt nicht auszahlen.

Hierfür sind u. a. folgende Gründe maßgebend:

1. Das Projekt ist in keiner Weise abgeschlossen. Der ursprüngliche Vorschlag sah eine Pilotphase als fünfte Stufe des Projekts vor. Stufen sechs und sieben waren der Bewertung des Systems und seiner Erstreckung (auf zwölf Mitgliedstaaten) gewidmet. Aus dem Zeitplan auf Seite 17 des Vorschlags geht klar hervor, daß diese beiden Stufen als Teil des von der Kommission mitfinanzierten Projekts abgeschlossen sein sollten.

2. Der Pilot-Fragebogen war offenkundig für das fragliche Projekt im Hinblick insbesondere auf die zur Verfügung stehenden Mittel und die Art des Projekts zu detailliert. Er hätte auf eine realistischere Einschätzung der wesentlichen Informationen gestützt werden müssen, die die für Fragen des Tourismus und der Umwelt Verantwortlichen benötigen...

3. Die Verbindung einer Anzahl von Datenbanken, um ein zugängliches System von Datenbanken zu schaffen, war am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen.

4. Art und Qualität der Daten aus den Testgebieten sind sehr enttäuschend, zumal es nur um vier Mitgliedstaaten mit jeweils drei Regionen ging. Ein grosser Teil der im System vorhandenen Daten ist entweder von marginalem Interesse oder für Fragen im Zusammenhang mit Umweltaspekten des Tourismus insbesondere auf regionaler Ebene irrelevant.

5. Diese und andere Gründe zeigen zur Genüge, daß das Projekt von der IPK schlecht geführt und koordiniert und nicht pflichtgemäß durchgeführt wurde.)

15 Die Klägerin brachte u. a. in einem Schreiben an die Kommission vom 28. Dezember 1993 zum Ausdruck, daß sie mit dem Inhalt des zitierten Schreibens nicht einverstanden sei. In der Zwischenzeit setzte sie die Entwicklung des Projekts fort und präsentierte es einige Male der Öffentlichkeit. Am 29. April 1994 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin und Vertretern der Kommission statt, um einige zwischen ihnen bestehende Streitpunkte zu erörtern. Mit Schreiben vom 3. August 1994 teilte die Kommission der Klägerin folgendes mit:

"I am sorry that it was not possible to reply to you directly at an earlier stage following our exchange of letters and [die Besprechung vom 29. April 1994].

... [T]here is nothing in your reply of 28th December which would lead us to change our opinion. However you raise a number of additional matters on which I would like to comment.

...

I now have to inform you that having fully considered the matter... I see little point in our having a further meeting. I am therefore now confirming that we will not, for the reasons set out in my letter of 30 November and above make any further payment in respect of this project..."

(Ich bedaure, daß ich Ihnen im Anschluß an unseren Briefwechsel und die Besprechung [29. April 1994] nicht eher direkt antworten konnte.

Ihr Schreiben vom 28. Dezember konnte uns nicht zu einer Änderung unserer Auffassung veranlassen. Sie haben jedoch einige Punkte aufgeworfen, zu denen ich Stellung nehmen möchte.

... Nach gründlicher Erwägung der Sachlage muß ich Ihnen nun mitteilen, daß ich ein weiteres Treffen nicht für sinnvoll halte. Ich bestätige Ihnen daher, daß wir aus den Gründen, die sich aus meinem Schreiben vom 30. November und aus diesem Schreiben ergeben, keine weiteren Zahlungen für das Projekt vornehmen werden)."

3 Im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994 hat die Rechtsmittelführerin zwei Klagegründe geltend gemacht. Mit dem ersten hat sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gerügt. Mit dem zweiten hat sie eine unzureichende Begründung der genannten Entscheidung gerügt.

Das angefochtene Urteil

4 Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage, die von der Kommission mit der Begründung bestritten wurde, daß die in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) vorgesehene Frist von zwei Monaten nicht gewahrt worden sei, hat das Gericht in Randnummern 24 bis 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß zum einen eine Nichtigkeitsklage gegen eine wiederholende Verfügung, mit der ein nicht fristgerecht angefochtener früherer Bescheid lediglich bestätigt werde, unzulässig sei, und daß zum anderen eine wiederholende Verfügung vorliege, wenn der Bescheid weder Gesichtspunkte enthalte, die in dem früheren Bescheid nicht enthalten gewesen seien, noch auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieses Bescheids beruhe. Wenn die Kommission sich dazu entschließe, eine Besprechung mit diesem abzuhalten, um Fragen im Zusammenhang mit dem fraglichen Bescheid zu erörtern, sei ein solches Vorgehen als Überprüfung zu beurteilen, selbst wenn die Besprechung keine neuen Gesichtspunkte zutage gefördert und die Kommission nicht zu einer Änderung ihrer Haltung veranlasst habe.

5 Bezueglich des ersten Klagegrundes hat das Gericht in Randnummern 38, 40 und 43 des angefochtenen Urteils entschieden, daß im Rahmen der Gemeinschaftszuschüsse, die für die Verwirklichung von innovativen Projekten im Bereich des Fremdenverkehrs und der Umwelt im Anschluß an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung solcher Projekte bewilligt würden, die Verpflichtung, die finanziellen Bedingungen des Bewilligungsbescheids einzuhalten, sowie die Verpflichtung, die Investition materiell durchzuführen, Hauptpflichten des Begünstigten und damit Voraussetzung der Gewährung des Gemeinschaftszuschusses seien. Wenn sich daher zeige, daß die Arbeiten zu dem Termin, zu dem sie abgeschlossen sein sollten, nach Quantität wie nach Qualität nur zu geringen Teilen dem Projekt entsprächen, das der Zuschussempfänger vorgeschlagen und die Gemeinschaft bezuschusst habe, dann stehe die Reaktion der Kommission - die Weigerung, den Restzuschuß auszuzahlen - in einem angemessenen Verhältnis zu dieser ungenügenden Durchführung.

6 In Randnummern 45 bis 47 hat das Gericht entschieden, daß die Rechtsmittelführerin sich weder auf den Grundsatz "patere legem quam ipse fecisti" oder der Selbstbindung der Verwaltung noch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich bewilligten Zuschusses zu erlangen. Der Kommission könne auch nicht vorgeworfen werden, Verzögerungen in der Durchführung des Projekts verursacht zu haben, selbst wenn die Rechtsmittelführerin Hinweise dafür beigebracht habe, daß ein oder mehrere Beamte der Kommission sich in der Zeit von November 1992 bis zum Februar 1993 in problematischer Weise in das Projekt eingemischt hätten, so habe sie doch nicht aufgezeigt, daß diese Einmischungen ihr die Möglichkeit genommen hätten, vor März 1993 eine wirksame Zusammenarbeit mit ihren Partnern in die Wege zu leiten. Das Gericht hat daher den ersten Klagegrund zurückgewiesen.

7 Bezueglich des zweiten Klagegrundes hat das Gericht ausgeführt, daß sich aus einer Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Gemeinschaftszuschusses die Gründe für die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag klar ergeben müssten, da eine solche Entscheidung für den Zuschussempfänger erhebliche Folgen habe. Nach Auffassung des Gerichts ist dieses Erfordernis erfuellt, wenn eine Entscheidung wie im vorliegenden Fall auf ein Papier im Besitz des Empfängers verweise, das die Gesichtspunkte enthalte, auf die das Organ seine Entscheidung stütze, nämlich die Auflistung der Zuschußbedingungen und die Benennung der Mängel in der Durchführung des Projekts. Es hat daher den zweiten Klagegrund zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen.

Das Rechtsmittel

8 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe. Erstens habe das Gericht gegen die Begründungspflicht aus Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstossen, da es auf den 31. Oktober 1993 als Termin für die Abgabe des Berichts abgestellt habe, ohne auf ihre einschlägigen Ausführungen einzugehen. Zweitens habe das Gericht auch nicht begründet, weshalb es die Aussagen des Herrn Tzoanos vom 19. Februar 1993 nicht berücksichtigt habe. Drittens und viertens habe das Gericht Beurteilungsfehler begangen, da es zum einen auf falsche Tatsachen und Feststellungen und zum anderen auf den 31. Oktober 1993 als Abgabetermin abgestellt habe. Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Bewertung der Aussagen von Herrn Tzoanos vom 19. Februar 1993 begangen. Sechstens habe das Gericht schließlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit unrichtig angewandt.

9 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der zuerst geprüft werden soll, macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß es eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts darstelle, daß in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils auf den 31. Oktober 1993 als Abgabetermin für den Bericht abgestellt werde. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

10 Da die Kommission einer Projektdauer von fünfzehn Monaten zugestimmt und den Starttermin auf den 15. Oktober 1992 festgesetzt habe, habe das Gericht zunächst gegen vertragsrechtliche Grundsätze verstossen, als es davon ausgegangen sei, daß der Abgabetermin für den Abschlußbericht ohne Einigung der Parteien auf einen Zeitpunkt festgelegt worden sei, der noch vor demjenigen der Beendigung des Projekts liege, wie es ursprünglich vorgeschlagen worden sei.

11 Ferner habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es von der Rechtsmittelführerin den Nachweis gefordert habe, daß ihr durch das Verhalten einiger Beamten der Kommission vor März 1993 die Möglichkeit zu einer wirksamen Zusammenarbeit mit ihren Partnern genommen worden sei, und indem es nicht entschieden habe, daß das Festhalten am 31. Oktober 1993 als Endtermin angesichts der Verschiebung des Projektbeginns seitens der Kommission rechtsmißbräuchlich gewesen sei. Ausserdem habe das Gericht die Interventionen der GD XXIII nicht berücksichtigt, bei denen es um die Zusammensetzung des Konsortiums und um die von den Konsortialpartnern im einzelnen zu erbringenden Leistungsanteile gegangen sei.

12 Schließlich habe das Gericht gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts verstossen, indem es dem Antrag der Rechtsmittelführerin auf Beiziehung der Verwaltungsakten der GD XXIII nicht entsprochen habe.

13 Nach Auffassung der Kommission geht die Argumentation der Rechtsmittelführerin von der irrigen Annahme aus, daß der Projektbeginn auf den 15. Oktober 1992 verschoben worden sei. Das Gericht habe nicht den Beweis einer negativen Tatsache gefordert, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelführerin nicht zu erklären vermocht habe, was sie daran gehindert habe, das Projekt auf der Grundlage ihres eigenen Angebots zuegig und programmgemäß abzuwickeln.

14 Zunächst ist der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes zu prüfen, wonach das Gericht die Bedeutung des an die Organe gerichteten Verbots des Befugnismißbrauchs verkannt habe, wobei sich ein solcher Mißbrauch daraus ergebe, daß einige Beamte der Kommission in der Zeit von November 1992 bis zum Februar 1993 durch ihr Verhalten die Rechtsmittelführerin daran gehindert hätten, vor März 1993 eine wirksame Zusammenarbeit mit ihren Partnern in die Wege zu leiten.

15 Wie sich aus Randnummer 47 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin Hinweise für Einmischungen in die Durchführung des Projekts beigebracht. Diese Einmischungen von Beamten der Kommission, die in Randnummern 9 und 10 des angefochtenen Urteils näher beschrieben sind, könnten Auswirkungen auf die ordnungsgemässe Abwicklung des Projekts gehabt haben.

16 Unter diesen Umständen war es Sache der Kommission, nachzuweisen, daß die Rechtsmittelführerin trotz der fraglichen Vorkommnisse weiterhin imstande war, das Projekt zufriedenstellend durchzuführen.

17 Demzufolge hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es von der Rechtsmittelführerin den Nachweis gefordert hat, daß ihr durch die Vorgehensweise der Beamten der Kommission die Möglichkeit genommen wurde, eine wirksame Zusammenarbeit mit den Projektpartnern in die Wege zu leiten.

18 Ohne daß die beiden anderen Teile des vierten Rechtsmittelgrundes geprüft werden müssten, ist dieser somit begründet.

19 Der Gerichtshof hat daher, ohne daß es einer Prüfung der anderen Rechtsmittelgründe bedürfte, dem Antrag der Rechtsmittelführerin zu entsprechen und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum einen deren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994 abgewiesen hat, mit der die Zahlung des Restbetrags eines im Rahmen eines Projekts zur Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa bewilligten Zuschusses abgelehnt wurde, und zum anderen der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt hat.

Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

20 Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes lautet: "Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen."

21 Im vorliegenden Fall kann der Gerichtshof die Sache nicht selbst entscheiden. Sie ist daher zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung vom 3. August 1994 an das Gericht zurückzuverweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 (IPK/Kommission) wird aufgehoben, soweit es zum einen den Antrag der IPK-München GmbH auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994 abgewiesen hat, mit der die Zahlung des Restbetrags eines im Rahmen eines Projekts zur Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa bewilligten Zuschusses abgelehnt wurde, und zum anderen der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt hat.

2. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der IPK-München GmbH auf Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung vom 3. August 1994 an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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