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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: C-434/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 28
EG Art. 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

28. September 2006

"Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, nach der es verboten ist, ohne vorherige Erlaubnis nicht denaturierten Äthylalkohol mit mehr als 80 Vol.-% einzuführen - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rechtfertigung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ordnung"

Parteien:

In der Rechtssache C-434/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 6. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 2004, in dem Strafverfahren gegen

Jan-Erik Anders Ahokainen,

Mati Leppik

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), A. Borg Barthet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des Virallinen syyttäjä (Staatsanwaltschaft), vertreten durch M. Illman, Staatsanwalt beim Gericht des ersten Rechtszugs von Raasepori,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä und E. Bygglin als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und Â. Seiça Neves als Bevollmächtigte,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und P. Aalto als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG und ergeht in einem Strafverfahren gegen die Herren Ahokainen und Leppik wegen Schmuggels von Äthylakohol nach Finnland.

Rechtlicher Rahmen

2 Das Gesetz Nr. 1143/1994 über den Alkohol (alkoholilaki [1143/1994], im Folgenden: Alkoholgesetz) bezweckt nach seinem Artikel 1, den Alkoholkonsum zu regeln, um den schädlichen Auswirkungen alkoholhaltiger Stoffe auf die Gesundheit und die Gesellschaft vorzubeugen.

3 Nach § 3 Absatz 2 des Alkoholgesetzes in der durch das Gesetz Nr. 1/2001 geänderten Fassung wird unter einem "alkoholischen Getränk" jedes zum menschlichen Genuss bestimmte Getränk verstanden, das höchstens 80 Vol.-% Äthylalkohol enthält.

4 Das Alkoholgesetz definiert Weingeist, der nicht als konsumierbares alkoholisches Getränk angesehen wird, als nicht denaturierten Äthylalkohol oder nicht denaturierten Äthylalkohol in wässriger Lösung mit mehr als 80 Vol.-% Alkohol.

5 Die betreffende Regelung sieht u. a. vor, dass Verwendung, Herstellung und Einfuhr von Weingeist den Inhabern einer zu diesem Zweck erteilten Erlaubnis vorbehalten sind.

6 § 8 des Alkoholgesetzes regelt die gewerbliche Einfuhr von alkoholischen Getränken und Äthylalkohol sowie die Einfuhrerlaubnis für Äthylalkohol. Nach § 8 Absatz 1 dürfen alkoholische Getränke sowohl für den eigenen Verbrauch als auch zu gewerblichen Zwecken ohne besondere Einfuhrerlaubnis eingeführt werden. Ein Gewerbetreibender darf gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 Weingeist einführen, wenn er vom Tuotevalvontakeskus (Amt für Warenkontrolle) eine Einfuhrerlaubnis erhalten hat. Ein nicht gewerblich Tätiger darf nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für den eigenen Verbrauch Weingeist einführen, wenn er gemäß § 17 vom Amt für Warenkontrolle eine Erlaubnis erhalten hat, nachdem er beim Amt eine Erklärung abgegeben hat, die ihn als Importeur ausweist.

7 Um eine Erlaubnis für die Verwendung von Weingeist zu erhalten, muss der Antragsteller einen nachgewiesenen Bedarf angeben (§ 17 Absatz 3 Alkoholgesetz).

8 Nach § 82 des Gesetzes Nr. 459/1968 über den Alkohol - das durch das Alkoholgesetz abgelöst wurde, soweit es nicht um Sanktionen geht - wird wegen Schmuggels alkoholhaltiger Stoffe bestraft, wer alkoholische Getränke oder Weingeist illegal einführt oder ausführt oder einzuführen oder auszuführen versucht.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9 Am 1. August 2002 wurden bei einer Zollkontrolle in Finnland in einem aus Deutschland kommenden Lastkraftwagen 9 492 Liter Weingeist (Äthylakohol mit 96,4 bis 96,5 Vol.-%) entdeckt, der in Literflaschen abgefüllt war. Die Art der Verpackung und die abgegebenen Erklärungen ließen darauf schließen, dass das Erzeugnis wahrscheinlich in verdünnter Form als alkoholisches Getränk genossen werden sollte. Nach den Frachtunterlagen hätte dieser Lastwagen 32 Paletten Sesamöl geladen haben sollen.

10 Die Herren Ahokainen und Leppik wurden vom Raaseporin käräjäoikeus (Gericht des ersten Rechtszugs von Raasepori) wegen Schmuggels alkoholhaltiger Stoffe zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Gericht ordnete außerdem die Einziehung des Äthylalkohols zugunsten des Staates an.

11 Das Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki) bestätigte dieses Urteil.

12 Das mit einem Rechtsmittel der Herren Ahokainen und Leppik gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts befasste Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) hat sich insbesondere die Frage gestellt, ob die finnische Erlaubnisregelung für Weingeist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG anzusehen ist und ob sie gegebenenfalls in Anbetracht ihres Zweckes gemäß Artikel 30 EG als erlaubt betrachtet werden kann.

13 Da das Korkein oikeus die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags für erforderlich hält, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 28 EG dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen unvergällter Äthylalkohol über 80 Vol.-% (Weingeist) nur eingeführt werden darf, wenn hierfür eine Erlaubnis erteilt worden ist?

2. Ist, wenn die vorstehende Frage zu bejahen ist, eine solche Erlaubnisregelung aufgrund von Artikel 30 EG als zulässig anzusehen?

Zu den Vorlagefragen

14 Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr einer Bedingung entgegenstehen, wie sie im Alkoholgesetz vorgesehen ist und nach der Weingeist nur eingeführt werden darf, wenn hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt worden ist.

15 Um dem vorlegenden Gericht sachdienlich zu antworten, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1), die das Zoll- und Steuersystem für diese Erzeugnisse, darunter Alkohol, festlegen soll, nicht darauf abzielt, spezifisch den Schutz der in Artikel 30 EG genannten Erfordernisse des Gemeinwohls zu regeln; die Mitgliedstaaten behalten daher ihre Zuständigkeit für den Erlass der zum Schutz dieser Erfordernisse notwendigen Maßnahmen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-394/97, Heinonen, Slg. 1999, I-3599, Randnr. 29).

16 Daher ist zu prüfen, ob eine Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG vorliegt und ob eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EG möglich ist.

Die Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

17 Für den Virallinen syytäjä (Staatsanwaltschaft) sowie die finnische und die portugiesische Regierung verstoßen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Einfuhr von Weingeist erlaubnispflichtig ist, nicht gegen Artikel 28 EG. Dagegen vertreten die schwedische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, bei der Pflicht, vor der Einfuhr der betreffenden Waren beim Einfuhrstaat eine Erlaubnis zu beantragen, handele es sich um eine nach Artikel 28 EG verbotene Maßnahme, selbst wenn diese Erlaubnis eine bloße Formalität sei und ohne weiteres erteilt werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

18 Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und deshalb nach Artikel 28 EG verboten (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-420/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 25, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-20/03, Burmanjer u. a., Slg. 2005, I-4133, Randnr. 23). Selbst Regelungen, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten, stellen grundsätzlich gemäß Artikel 28 EG verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung dar, wenn ihre Anwendung auf eingeführte Erzeugnisse deren Absatzvolumen verringern kann (vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649).

19 Der Gerichtshof hat jedoch ausgeführt, dass nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten und die zum einen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren, nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Dassonville-Rechtsprechung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16).

20 Was des Näheren die Einstufung einer vorherigen Einfuhrerlaubnis im Hinblick auf die Bestimmungen des EG-Vertrags angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein derartiges System grundsätzlich gegen Artikel 28 EG verstößt, da diese Bestimmung der Anwendung solcher nationalenRechtsvorschriften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen entgegensteht, die, auch nur als reine Formalität, Einfuhrlizenzen oder irgendein anderes ähnliches Verfahren verlangen (Urteile vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, "UHT-Milch", Slg. 1983, 203, Randnr. 9, und vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-304/88, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2801, Randnr. 9, vgl. auch Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-212/03, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-4213, Randnr. 16, und Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 16. Dezember 1994 in der Rechtssache E-1/94, Restamark, EFTA Court Report, S. 15, Randnrn. 49 und 50).

21 Einfuhrformalitäten, wie sie die im Ausgangsverfahren streitigen Bestimmungen vorschreiben, die ein System der vorherigen Erlaubnis errichten, sind nämlich geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern und den Marktzugang von Waren zu erschweren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden. Die Behinderung wiegt besonders schwer, wenn das System zusätzliche Kosten für die betreffenden Erzeugnisse verursacht (vgl. u. a. Urteil vom 23. Oktober 1997 in derRechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 71). Es handelt sich damit nicht um eine "bloße" Beschränkung oder Untersagung bestimmter Verkaufsmodalitäten.

22 Eine Bedingung wie die im Ausgangsverfahren streitige ist daher als in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG fallende Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten anzusehen.

Rechtfertigungsgründe im Sinne von Artikel 30 EG

23 Eine solche Beschränkung kann jedoch aus den in Artikel 30 EG genannten Gründen gerechtfertigt sein.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24 Der Virallinen syyttäjä und die finnische Regierung tragen vor, dass der Alkoholkonsum, insbesondere unter Jugendlichen, nicht nur die wichtigste Gesundheitsgefahr in Finnland darstelle, sondern auch Ursache von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei und mit Kriminalität und Unfällen einhergehe.

25 Zur Verhältnismäßigkeit machen sie geltend, dass die streitige Regelung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei, da die Verbote in Bezug auf Alkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr als 80 Vol.-% nur den privaten Konsum beträfen und mit dem System der vorherigen Erlaubnis den Gefahren dieses Konsums vorgebeugt werden solle, der insbesondere für Jugendliche schädlich sei, für die ein besonders starkes, aber sehr billiges alkoholisches Erzeugnis, wie z. B. Weingeist, attraktiv sei. Zudem hindere dieses System niemanden, der eine Erlaubnis erhalten habe, daran, in anderen Mitgliedstaaten hergestellten und für die gesetzlich aufgezählten Zwecke bestimmten Weingeist einzuführen.

26 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, die fraglichen Maßnahmen stünden außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Sie führt u. a. aus, dass Einfuhrbescheinigungen in der Regel genügten, um die legitimen Ziele des Mitgliedstaats zu erreichen.

27 In Anbetracht dessen, dass Weingeist vom finnischen Markt für privaten Konsum ausgeschlossen ist, fragt sich die Kommission außerdem, inwieweit ein System der vorherigen Erlaubnis für seine Verwendung und Einfuhr zu gewerblichen Zwecken unmittelbar das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Ordnung erfüllen kann.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Unstreitig liegen einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zum Ziel hat, den Alkoholkonsum zu regeln, um den schädlichen Auswirkungen alkoholhaltiger Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Gesellschaft vorzubeugen, und die so den Alkoholmissbrauch bekämpfen soll, die in Artikel 30 EG anerkannten Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung zugrunde.

29 Diese Belange können eine Beschränkung, wie sie das im Ausgangsverfahren streitige System der vorherigen Einfuhrerlaubnis mit sich bringt, jedoch nur dann rechtfertigen, wenn die betreffende Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel steht und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist.

30 Was die Gefahren der Diskriminierung und der verschleierten Beschränkung des Handels angeht, lässt sich den Akten nicht dafür entnehmen, dass die von den finnischen Stellen angeführten Gründe des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (Urteile vom 14. Dezember 1979 in der Rechtssache 34/79, Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Randnr. 21, und vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 20).

31 Bei einer Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs haben die Mitgliedstaaten darzutun, dass ihre Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel, im vorliegenden Fall den Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung, zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger umfangreich sind oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-17/93, Van der Veldt, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, und Urteil Franzén, Randnrn. 75 und 76).

32 Wie der Virallinen syyttäjä und die finnische Regierung ausgeführt haben, verfügen die Mitgliedstaaten jedoch über einen Beurteilungsspielraum, um unter Berücksichtigung der jeweiligen sozialen Umstände und der Bedeutung, die sie einem im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht berechtigten Ziel wie der Verhinderung des Alkoholmissbrauchs und der Bekämpfung der verschiedenen mit dem Alkoholkonsum zusammenhängenden Kriminalitätsformen beimessen, zu bestimmen, welche Maßnahmen geeignet sind, konkrete Ergebnisse herbeizuführen (vgl. u. a. Urteil Heinonen, Randnr. 43).

33 Wie die schwedische Regierung vorgetragen hat, nehmen die Gesundheit und das Leben von Menschen unter den in Artikel 30 EG geschützten Gütern und Interessen den ersten Rang ein. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht erreicht werden soll (Urteil vom 10. November 1994 in der Rechtssache C-320/93, Ortscheit, Slg. 1994, I-5243, Randnr. 16; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Heinonen, Randnr. 45).

34 Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Vereinbarkeit einer belgischen Einfuhrregelung für lebende Tiere und eine britische Einfuhrregelung für UHT-Milch mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt, dass ein System der vorherigen Einfuhrgenehmigung eine Maßnahme darstellt, die außer Verhältnis zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Menschen steht. Zur Erläuterung hat er ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat zum Schutz dieser Interessen weniger restriktive Maßnahmen als ein System vorheriger Einfuhrgenehmigungen treffen kann, indem er sich darauf beschränkt, die für ihn nützlichen Auskünfte einzuholen, z. B. durch von den Importeuren unterzeichnete Erklärungen, gegebenenfalls in Verbindung mit vom Versandmitgliedstaat erteilten geeigneten Bescheinigungen (Urteile "UHT-Milch", Randnr. 17, und Kommission/Belgien, Randnr. 14).

35 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) nationalen Bestimmungen entgegenstehen, die die Einfuhr alkoholischer Getränke Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, die Inhaber einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis sind, wenn die Erlaubnisregelung ein Hindernis für die Einfuhr alkoholischer Getränke aus anderen Mitgliedstaaten darstellt, da durch sie zusätzliche Kosten für diese Getränke anfallen, und nicht dargetan ist, dass das durch die betreffenden nationalen Bestimmungen eingeführte Erlaubnissystem insbesondere hinsichtlich der Bedingungen, die die Lagerungsmöglichkeiten und die von den Inhabern einer Erlaubnis verlangten hohen Gebühren und Abgaben betreffen, in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit steht oder dass dieses Ziel nicht durch Maßnahmen hätte erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (Urteil Franzén, Randnrn. 71, 76 und 77).

36 In der Rechtssache Heinonen hat der Gerichtshof dagegen in den Randnummern 40 bis 44 des betreffenden Urteils ausgeführt, dass eine finnische Regelung, die sich auf das Alkoholgesetz stützte und mit der eine Beschränkung für die Einfuhr alkoholischer Getränke durch Reisende aus Drittländern nach Maßgabe der Reisedauer eingeführt wurde, nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprach. Er hat entschieden, dass die Maßnahme angemessen und erforderlich war, weil sie zur Verbesserung der sozialen und gesundheitlichen Lage beitrug und weil sie beschränkt war und nur Reisen betraf, die bestimmten Kriterien entsprachen, während die von der Kommission vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen nicht wirksam genug erschienen, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

37 Was hingegen die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer - mit Erwägungen der menschlichen Gesundheit entsprechend denen, auf die die in der vorausgehenden Randnummer erwähnte finnische Regelung gestützt wurde, begründeten - schwedischen Regelung, mit der es untersagt wurde, Werbeanzeigen für alkoholische Getränke in Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen, und insbesondere der Frage anging, ob das angestrebte Ziel, d. h. die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs, durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden konnte, die weniger umfangreich sind oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Beurteilung einer Untersuchung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände bedarf, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen und die durchzuführen das vorlegende Gericht besser in der Lage ist (Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-405/98, Gourmet International Products, Slg. 2001, I-1795, Randnr. 33).

38 Im vorliegenden Fall ist es aus den in der vorausgehenden Randnummer aufgeführten Gründen dem nationalen Gericht zu überlassen, gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Elemente zu entscheiden, ob die im konkreten Fall von der Republik Finnland ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, den missbräuchlichen Konsum von Weingeist als Getränk wirksam zu bekämpfen, oder ob weniger einschneidende Maßnahmen zu einem ähnlichen Ergebnis führen könnten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen beruht nämlich auf Tatsachenbeurteilungen, die durchzuführen das vorlegende Gericht besser in der Lage ist als der Gerichtshof.

39 Das nationale Gericht hat daher die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Virallinen syyttäjä und der finnischen Regierung in Bezug auf die Gefahren des Konsums von Weingeist und die Wirksamkeit des Systems der vorherigen Erlaubnis zu prüfen. Es wird außerdem die Ergebnisse der beschränkenden Maßnahmen zu prüfen haben, d. h., ob sie es ermöglicht haben, die vom Virallinen syytäjä und der finnischen Regierung erwähnten Phänomene der Störung der öffentlichen Ordnung und der Gefährdung der Gesundheit der Bürger zumindest teilweise einzudämmen. Schließlich, ohne zu vergessen, dass die Verwendung und der Verkauf von Weingeist ebenfalls einem Erlaubnissystem unterworfen sind, wird es auch noch zu untersuchen haben, ob das mit der streitigen Regelung verfolgte Ziel nicht auch im Wege von Erklärungen erreicht werden könnte, die von den Importeuren unterzeichnet und gegebenenfalls mit vom Versandmitgliedstaat erteilten geeigneten Bescheinigungen versehen sind, die es den zuständigen Stellen ermöglichen, die für die Überprüfung der Bestimmung des eingeführten Weingeists und die Verhinderung von Missbrauch erforderlichen Auskünfte zu erhalten.

40 Daher ist zu antworten, dass die Artikel 28 EG und 30 EG einer Regelung, wie sie im Alkoholgesetz vorgesehen ist und mit der die Einfuhr von nicht denaturiertem Äthylakohol mit einem Alkoholgehalt von mehr als 80 Vol.-% von einer vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht wird, nicht entgegenstehen, sofern sich nicht erweist, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung vor schädlichen Auswirkungen des Alkohols unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beeinträchtigen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen einer Regelung, wie sie im Gesetz Nr. 1143/1994 über Alkohol (alkoholilaki [1143/1994]) vorgesehen ist und mit der die Einfuhr von nicht denaturiertem Äthylakohol mit einem Alkoholgehalt von mehr als 80 Vol.-% von einer vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht wird, nicht entgegen, sofern sich nicht erweist, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung vor schädlichen Auswirkungen des Alkohols unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beeinträchtigen.



Ende der Entscheidung

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