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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: C-436/03
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 1435/2003


Vorschriften:

EG Art. 95
EG Art. 308
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

2. Mai 2006 (*)

"Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 - Europäische Genossenschaft (SCE) - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG - Artikel 308 EG"

Parteien:

In der Rechtssache C-436/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 14. Oktober 2003,

Europäisches Parlament, vertreten zunächst durch J. L. Rufas Quintana und E. Waldherr, dann durch E. Waldherr und R. Passos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch C. Schmidt, dann durch J.-F. Pasquier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Jacqué und M. C. Giorgi Fort als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von Lord P. Goldsmith und N. Paines, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Makarczyk sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen, J. Klucka, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Juli 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Rechtlicher Rahmen

2 Die angefochtene Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 308 EG erlassen. Sie schafft ein einheitliches Statut für die Europäische Genossenschaft (SCE), um insbesondere die Hemmnisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gesellschaften unter Berücksichtigung der Besonderheit von Genossenschaften zu beseitigen.

3 So heißt es in der zweiten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung:

"Die Vollendung des Binnenmarktes und die damit verbundene Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der gesamten Gemeinschaft macht nicht nur die Beseitigung von Handelsschranken erforderlich, sondern bedeutet auch, dass die Produktionsstrukturen an die Gemeinschaftsdimension angepasst werden müssen. Dazu ist es wesentlich, dass Gesellschaften jedweder Form, deren Geschäftstätigkeit über die Befriedigung des rein lokalen Bedarfs hinausgeht, in der Lage sein sollten, die Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs zwecks Ausdehnung auf die Gemeinschaftsebene zu planen und durchzuführen."

4 Die Begründungserwägungen 11 bis 14 lauten:

"(11) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Genossenschaften stößt in der Gemeinschaft gegenwärtig auf rechtliche und administrative Schwierigkeiten; diese sollten in einem Markt ohne Grenzen beseitigt werden.

(12) Mit der Einführung einer europäischen Rechtsform für Genossenschaften, die sich auf gemeinsame Grundsätze stützt, aber ihren Besonderheiten Rechnung trägt, sollen die Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Tätigwerden im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder in einem Teil derselben geschaffen werden.

(13) Hauptziel dieser Verordnung ist es, natürlichen Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten oder nach dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten gegründeten juristischen Personen die Gründung einer SCE zu ermöglichen. Sie ermöglicht ferner die Gründung einer SCE durch Verschmelzung zweier bereits bestehender Genossenschaften oder durch Umwandlung einer bestehenden nationalen Genossenschaft in die neue Rechtsform ohne vorherige Auflösung; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Genossenschaft ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat und eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(14) Angesichts des besonderen Gemeinschaftscharakters einer SCE gilt die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung über den 'tatsächlichen Sitz von SCE' unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und greift Entscheidungen, die für andere Gemeinschaftstexte im Bereich des Gesellschaftsrechts zu treffen sind, nicht vor."

5 Die angefochtene Verordnung stellt u. a. die Vorschriften für die Gründung einer SCE (Artikel 2), ihr Mindestkapital (Artikel 3) und ihre Satzung (Artikel 5) auf. Nach Artikel 1 Absatz 5 der angefochtenen Verordnung besitzt die SCE Rechtspersönlichkeit.

6 Artikel 6 der angefochtenen Verordnung sieht vor:

"Der Sitz der SCE muss in der Gemeinschaft liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SCE befindet. Jeder Mitgliedstaat kann darüber hinaus den in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen SCE vorschreiben, dass sie ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen."

7 Artikel 7 der angefochtenen Verordnung regelt die Verlegung des Sitzes einer SCE, die nicht mit einem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit einhergeht:

"(1) Der Sitz der SCE kann gemäß den Absätzen 2 bis 16 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Diese Verlegung führt weder zur Auflösung der SCE noch zur Gründung einer neuen juristischen Person.

..."

8 Artikel 8 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

"Die SCE unterliegt

a) dieser Verordnung,

b) sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, den Bestimmungen der Satzung der SCE,

c) in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte

i) den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der speziell die SCE betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen,

ii) den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründete Genossenschaft Anwendung finden würden,

iii) den Bestimmungen ihrer Satzung unter den gleichen Voraussetzungen wie im Fall einer nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründeten Genossenschaft."

9 Schließlich erlaubt die angefochtene Verordnung grenzübergreifende Verschmelzungen von SCE (Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich sowie 19 bis 34 der angefochtenen Verordnung).

Das Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte

10 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften legte dem Rat der Europäischen Union ihren ursprünglichen Vorschlag über die SCE am 6. März 1992 vor (ABl. C 99, S. 17). Dieser Vorschlag war auf Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) gestützt.

11 Im Zuge der Änderungen der Verträge durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Amsterdam wurde die Rechtsgrundlage angepasst und der Verordnungsvorschlag nunmehr auf Artikel 95 EG gestützt. Diese Rechtsgrundlage wurde vom Parlament in seiner Stellungnahme bestätigt.

12 Diskussionen im Rat führten zu einer Änderung der Rechtsgrundlage: Artikel 95 EG wurde durch Artikel 308 EG ersetzt. Wegen dieser Änderung beschloss der Rat, das Parlament erneut anzuhören.

13 In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2003 sprach sich dieses für die Beibehaltung des Artikels 95 EG als Rechtsgrundlage aus. Diese Position wurde von der Kommission in ihrer Stellungnahme zu den Abänderungen des Parlaments unterstützt.

14 Am 22. Juli 2003 nahm der Rat die angefochtene Verordnung formell an, wobei er Artikel 308 EG als Rechtsgrundlage bestätigte.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Das Parlament beantragt,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- ihre Rechtswirkungen bis zum Inkrafttreten einer innerhalb angemessener Frist auf der zutreffenden Rechtsgrundlage erlassenen neuen Regelung für diesen Bereich aufrechtzuerhalten;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. März 2004 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Parlaments zugelassen worden. Mit demselben Beschluss sind das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

Zur Klage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

18 Das Parlament führt für seine Klage als einzigen Klagegrund an, dass Artikel 308 EG fehlerhaft als Rechtsgrundlage gewählt worden sei. Die zutreffende Rechtsgrundlage sei Artikel 95 EG.

19 Dazu beruft es sich darauf, dass die Unterschiede im Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten die Tätigkeiten der Genossenschaften behinderten, insbesondere in Bezug auf die Verlegung ihres Sitzes sowie in Bezug auf grenzübergreifende Verschmelzungen.

20 Eine Verordnung könne ohne weiteres Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage haben. Die Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten könne auch dadurch vorgenommen werden, dass die nationalen Rechte durch die Schaffung europäischer Rechtsformen ergänzt würden. Im Fall der SCE sei die Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten für die Gründung und Verwaltung gesamteuropäischer Genossenschaften erforderlich.

21 Der in Artikel 95 EG enthaltene Begriff der "Angleichung" umfasse nicht nur Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen aufgrund der Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen, sondern auch Maßnahmen zur Überwindung der räumlichen Grenzen der nationalen Rechtsordnungen im zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Umfang.

22 Das Parlament weist das Vorbringen des Rates zurück, dass eine Angleichungsmaßnahme zwingend eine vollständige oder teilweise Ersetzung nationaler Vorschriften implizieren müsse. Der Gerichtshof habe im Übrigen anerkannt, dass die mit Artikel 95 EG angestrebte Annäherung der Rechte der Mitgliedstaaten auch dann betrieben werden könne, wenn in bestimmten Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften zu einer gegebenen Materie existierten (Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 15).

23 Ebenso zurückzuweisen sei die These des Rates, dass eine Angleichung der Rechtsvorschriften voraussetze, dass ein Mitgliedstaat befugt sei, in dem entsprechenden Bereich eine Regelung zu erlassen, die dieselben Wirkungen wie eine Angleichung habe. Diese Voraussetzung lasse sich Artikel 95 EG nicht entnehmen, zumal ein Mitgliedstaat für sich allein kein Ergebnis erreichen könne, das einer Rechtsangleichung gleichkomme.

24 Das Parlament betont ferner, dass Artikel 308 EG deshalb nicht die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung sei, weil der Rückgriff auf diese Bestimmung insbesondere voraussetze, dass der EG-Vertrag zur Erreichung des angestrebten Zieles keine besondere Handlungsbefugnis vorsehe, was hier aber gerade der Fall sei.

25 Die Schaffung einer Europäischen Genossenschaft könne nicht mit der Schaffung eines neuen Titels gleichgesetzt werden, der die nationalen Titel überlagere, wie es im Bereich des geistigen Eigentums der Fall sei (vgl. u. a. Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994 L 11, S. 1] und Verordnung [EG] Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz [ABl. L 227, S. 1]). Mit diesen auf Artikel 308 EG gestützten Verordnungen seien außerdem gemeinschaftliche Verwaltungseinrichtungen geschaffen worden, die mit Rechtspersönlichkeit sowie finanzieller und administrativer Unabhängigkeit ausgestattet seien, was bei der angefochtenen Verordnung nicht der Fall sei.

26 Denn die Europäische Genossenschaft sei keine neue, vom Recht der Mitgliedstaaten losgelöste Gesellschaftsform, da die angefochtene Verordnung dafür keine erschöpfende Verfassung bereitstelle, sondern sich auf die Regelung ihrer Struktur beschränke und systematisch auf das anwendbare Recht des Mitgliedstaats ihres Sitzes verweise.

27 Die Kommission als Streithelferin vertritt einen Standpunkt, der dem des Parlaments entspricht. Sie tritt ebenfalls für ein weites Verständnis des in Artikel 95 EG enthaltenen Begriffes der "Angleichung" ein.

28 Die angefochtene Verordnung solle die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern, indem sie durch die Schaffung einer europäischen Rechtsform, die den Genossenschaften eine Tätigkeit jenseits ihrer nationalen Grenzen erlaube, zur Beseitigung von Hemmnissen für den freien Dienstleistungsverkehr beitrage. Im vorliegenden Fall ergänze das besondere und gemeinschaftsrechtliche Statut der Europäischen Genossenschaft die verschiedenen nationalen Genossenschaftsstatuten, um die Entwicklung ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu erleichtern.

29 Der Rat ist der Ansicht, dass die angefochtene Verordnung eine neue Rechtsform von europäischer Dimension schaffe, die neben die Genossenschaften nach nationalem Recht trete.

30 Nur weil ein Gemeinschaftsrechtsakt auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes gerichtet sei, müsse er nicht unbedingt auf Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage gestützt werden. Artikel 14 EG stelle klar, dass Artikel 95 EG nur eine von mehreren Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes sei.

31 Ein Rechtsakt könne nur auf Artikel 95 EG gestützt werden, wenn er die nationalen Rechtsvorschriften angleiche und auf die Beseitigung von Hemmnissen in Form von Unterschieden und/oder der begrenzten räumlichen Wirkung der nationalen Rechtsvorschriften gerichtet sei, die der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags entgegenstünden.

32 Eine Harmonisierungsmaßnahme müsse zwingend zu einem Ergebnis führen, das durch den gleichzeitigen Erlass einer identischen Regelung in jedem Mitgliedstaat hätte erreicht werden können. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Mitgliedstaat für sich genommen befugt gewesen, ein Statut wie das mit der angefochtenen Verordnung vorgesehene zu errichten.

33 Demnach habe, da auch keine andere Vorschrift in Betracht komme, allein Artikel 308 EG als Rechtsgrundlage für die genannte Verordnung dienen können.

34 Das Königreich Spanien und die Regierung des Vereinigten Königreichs machen als Streithelfer ebenfalls geltend, dass die Europäische Genossenschaft eine neue Rechtsform sei. Die angefochtene Verordnung habe daher auf der Grundlage des Artikels 308 EG erlassen werden müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

35 Für die Ermittlung der Rechtsgrundlage, die dem Erlass eines Rechtsakts zugrunde zu legen ist, ist auf dessen Inhalt und Hauptziel abzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnrn. 19 bis 21, und Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 27).

36 Der Rückgriff auf Artikel 308 EG als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts ist dabei nur dann gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlass dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht (vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 13, und vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-350/92, Spanien/Rat, Slg. 1995, I-1985, Randnr. 26).

37 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Gemeinschaft auf Artikel 308 EG stützen kann, um im Bereich des geistigen Eigentums neue Schutzrechte zu schaffen, die dann die nationalen Schutzrechte überlagern (vgl. Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 59, und Urteile Spanien/Rat, Randnrn. 23 und 27, sowie Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 24). Der Rückgriff auf Artikel 308 EG als Rechtsgrundlage ist dagegen ausgeschlossen, wenn der fragliche Gemeinschaftsrechtsakt nicht die Schaffung eines neuen Schutzrechts auf Gemeinschaftsebene vorsieht, sondern nur die im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Regelungen über die Erteilung und den Schutz des entsprechenden Rechts harmonisiert (Urteil Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 25).

38 Was Artikel 95 EG betrifft, so ermächtigt er den Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass von Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, wobei die entsprechenden Maßnahmen tatsächlich dieses Ziel verfolgen und dazu beitragen müssen, Hemmnisse für die mit dem Vertrag garantierten wirtschaftlichen Freiheiten, zu denen die Niederlassungsfreiheit zählt, zu beseitigen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, Randnrn. 83, 84 und 95, sowie vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 60).

39 Der Rückgriff auf Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage ist auch möglich, um der Entstehung von Handelshemmnissen infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hemmnisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (vgl. in diesem Sinne Urteile Spanien/Rat, Randnr. 35, Deutschland/Parlament und Rat, Randnr. 86, Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 15, sowie British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 61).

40 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Inhalt und dem Ziel der angefochtenen Verordnung, dass damit eine neue Rechtsform geschaffen werden soll, die die nationalen Genossenschaftsformen überlagert, was im Übrigen in der zwölften und in der vierzehnten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung aufgezeigt wird, wonach die Europäische Genossenschaft als europäische Rechtsform - mit besonderem Gemeinschaftscharakter - für Genossenschaften anzusehen ist.

41 Denn nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Verordnung wird die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft in erster Linie durch diese Verordnung geregelt. Nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kann die Europäische Genossenschaft ferner ihrer Satzung unterliegen, soweit die angefochtene Verordnung dies ausdrücklich zulässt. Nur hilfsweise - für die nicht durch diese Verordnung oder die Satzung der Europäischen Genossenschaft geregelten Bereiche - verweist Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung insbesondere auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat.

42 Überdies sind die in Artikel 2 der angefochtenen Verordnung aufgeführten Bedingungen der Gründung einer Europäischen Genossenschaft dieser Gesellschaftform eigen. Eine weitere Eigenheit der Europäischen Genossenschaft ist die in Artikel 7 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Möglichkeit, ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlegen, ohne dass diese Verlegung zu ihrer Auflösung oder zur Gründung einer neuen juristischen Person führen würde.

43 Schließlich ergibt sich aus Artikel 9 der angefochtenen Verordnung, wonach eine Europäische Genossenschaft in jedem Mitgliedstaat wie eine Genossenschaft zu behandeln ist, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem sie ihren Sitz hat, dass die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft neben derjenigen der Genossenschaften nach nationalem Recht besteht.

44 Damit lässt sich nicht vertreten, dass die angefochtene Verordnung, die die bestehenden nationalen Rechte unverändert lässt, die Angleichung der auf Genossenschaften anwendbaren Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt; sie verfolgt vielmehr das Ziel, eine neue Genossenschaftsform zu schaffen, die die nationalen Rechtsformen überlagert.

45 Dem steht nicht entgegen, dass die angefochtene Verordnung keine erschöpfende Aufstellung aller auf Europäische Genossenschaften anwendbaren Regelungen enthält und zu bestimmten Punkten auf das Recht des Mitgliedstaats verweist, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat, da diese Verweisung, wie oben dargelegt wurde, nur hilfsweise erfolgt.

46 Nach alledem konnte Artikel 95 EG nicht die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung darstellen, die somit zu Recht auf der Grundlage von Artikel 308 EG erlassen wurde.

47 Demnach ist die Klage, da der einzige Klagegrund unbegründet ist, abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung haben das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich und die Kommission als Streithelfer ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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