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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: C-436/98
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1964/82/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1964/82/EWG Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch in der Fassung der Verordnung Nr. 3169/87 ist jedes Fleischstück unabhängig von seiner Größe, seinem Gewicht oder seiner Art und ungeachtet dessen, ob es sich namentlich um Abschnitte (Scraps) oder Fleischabfälle (Trimmings) handelt, einzeln zu verpacken.

(vgl. Randnr. 43, Tenor 1)

2 Nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 1364/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch in der Fassung der Verordnung Nr. 3169/87 sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Fleischabfälle mit einem Gewicht unterhalb einer bestimmten Grenze, wie beispielsweise 100 g, von der Gewährung der Sondererstattung auszuschließen.

(vgl. Randnr. 43, Tenor 2)

3 Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern in der Fassung der Verordnung Nr. 3258/88 kann für Fleischabfälle, die beim Zerlegen oder Entbeinen anfallen, unabhängig von ihrem Gewicht keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung aufgrund von Verträgen gewährt werden, die gemäß dieser Verordnung abgeschlossen wurden.

(vgl. Randnr. 53, Tenor 3)

4 Die Verordnung Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch in der Fassung der Verordnung Nr. 3169/87, Die Verordnung Nr. 565/80 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 2026/83 und die Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung Nr. 3494/88 und der Verordnung Nr. 3993/88 ermächtigen die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 1964/82 gilt, nach dieser Verordnung verbotene Stücke enthält, unabhängig davon, ob es sich um in andere Stücke eingerollte Fleischabfälle, in andere Fleischstücke eingerollte gesonderte Fettstücke oder nicht einzeln verpackte Fleischstücke handelt, dazu, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf die Sonderausfuhrerstattungen eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

(vgl. Randnr. 64, Tenor 4)

5 Die Verordnung Nr. 2675/88 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern in der Fassung der Verordnung Nr. 3258/88, die Verordnung Nr. 1091/80 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch und die Verordnung Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 1181/87 ermächtigen die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 2675/88 gilt, nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung verbotene Stücke, wie gesonderte Fettstücke, die in andere Fleischstücke eingewickelt sind, enthält, dazu, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf Lagerbeihilfe eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

(vgl. Randnr. 75, Tenor 5)

6 Die zuständige Behörde kann nach der Verordnung Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch in der Fassung der Verordnung Nr. 3169/87, der Verordnung Nr. 2675/88 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern in der Fassung der Verordnung Nr. 3258/88, der Verordnung Nr. 565/80 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 2026/83, der Verordnung Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 1181/87, der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung Nr. 3494/88 und der Verordnung Nr. 3993/88 sowie der Verordnung Nr. 1091/80 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch die Ergebnisse von Kontrollen bei Fleischkartons, die an bestimmten Produktionsstätten Anhaltspunkte für eine bewusste Geschäftspolitik von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 aufzeigen, auf die gesamte Erzeugung an den betreffenden Produktionsstätten hochrechnen.

(vgl. Randnr. 88, Tenor 6)

7 Ergeben Stichproben Anhaltspunkte für eine bewusste Politik der Lagerung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 nicht für die Lagerbeihilfe in Betracht kommender Erzeugnisse, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die Lagerbeihilfe zu verweigern und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 die gesamte gestellte Kaution für sämtliche Erzeugnisse, auf die die Ergebnisse der Kontrolle hochgerechnet wurden, für verfallen zu erklären.

(vgl. Randnr. 88, Tenor 7)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. November 2000. - HMIL Ltd gegen Minister for Agriculture, Food and Forestry. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supreme Court - Irland. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Sonderausfuhrerstattungen und Beihilfen für die private Lagerhaltung bei bestimmtem Rindfleisch. - Rechtssache C-436/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-436/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom irischen Supreme Court in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

HMIL Ltd

gegen

Minister for Agriculture, Food and Forestry

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. L 212, S. 48) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission vom 23. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 32/82, (EWG) Nr. 1964/82 und (EWG) Nr. 74/84 hinsichtlich der Erfuellung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch mit Sondererstattung (ABl. L 301, S. 21) und der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission vom 29. August 1988 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern (ABl. L 239, S. 20) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3258/88 der Kommission vom 21. Oktober 1988 (ABl. L 289, S. 52)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der HMIL Ltd, vertreten durch P. Sreenan und R. Brady, SC, beauftragt durch C. McDonnell, Solicitor,

- des Minister for Agriculture, Food and Forestry, vertreten durch M. A. Buckley, Chief State Solicitor, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. Oliver als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der HMIL Ltd, vertreten durch C. McDonnell und P. Sreenan, des Minister for Agriculture, Food and Forestry, vertreten durch M. Finlay, SC, und der Kommission, vertreten durch P. Oliver in der Sitzung vom 9. März 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Supreme Court hat mit Beschluss vom 23. Juli 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. L 212, S. 48) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission vom 23. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 32/82, (EWG) Nr. 1964/82 und (EWG) Nr. 74/84 hinsichtlich der Erfuellung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch mit Sondererstattung (ABl. L 301, S. 21) und der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission vom 29. August 1988 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern (ABl. L 239, S. 20) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3258/88 der Kommission vom 21. Oktober 1988 (ABl. L 289, S. 52; nachfolgend: Verordnung Nr. 2675/88) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der HMIL Ltd (im Folgenden: Klägerin), die den Erwerb und das Entbeinen von Rindfleisch sowie den Handel mit diesem Fleisch betreibt, und dem Minister for Agriculture, Food and Forestry (irischer Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten; im Folgenden: der Minister), bei dem es um die Anwendung der erwähnten Gemeinschaftsverordnungen geht.

Rechtlicher Rahmen

3 In der vorliegenden Rechtssache geht es um zwei Beihilferegelungen.

Die Sonderausfuhrerstattungen

4 Das System der Sonderausfuhrerstattungen war zur maßgeblichen Zeit in der Verordnung Nr. 1964/82 geregelt.

5 Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung lauten wie folgt:

"Artikel 1

Für die aus frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

...

Artikel 2

(1) Der Handelsbeteiligte legt den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird.

(2)...

Artikel 6

Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission wird die Gewährung der Sondererstattung außer in Fällen höherer Gewalt von der Ausfuhr der Gesamtmenge des aus der Entbeinung unter vorgenannter Kontrolle stammenden Fleisches abhängig gemacht.

Der Handelsbeteiligte kann jedoch innerhalb der Gemeinschaft die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte vermarkten.

Artikel 7

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten statt der Kontrolle der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Entbeinen der Hinterviertel angemessene Kontrollmaßnahmen vorsehen, insbesondere dass

-...

- die Einzelheiten der Zurichtung und Verpackung sowie eine Beschreibung der verschiedenen herzustellenden Teilstücke festgelegt werden,

-...

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks.

Außer dem Fleisch, das Gegenstand dieser Verordnung ist, darf beim Entbeinen, Zurichten und Verpacken des betreffenden Fleisches nur noch Schweinefleisch im Entbeinungsraum vorhanden sein.

Die Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthalten, werden von den zuständigen Behörden versiegelt oder plombiert und tragen Angaben, die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl Stücke sowie eine laufende Nummer."

6 Für diese Sonderausfuhrerstattung konnte eine Vorauszahlung gewährt werden. In diesem Fall war eine Kaution in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 20 % zu stellen.

7 Diese Kaution wurde durch folgende Verordnungen geregelt:

1. die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 des Rates vom 18. Juli 1983 (ABl. L 199, S. 12; im Folgenden: Verordnung Nr. 565/80);

2. die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 (ABl. L 113, S. 31; im Folgenden: Verordnung Nr. 2220/85) und

3. die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3494/88 der Kommission vom 9. November 1988 (ABl. L 306, S. 24) und der Verordnung (EWG) Nr. 3993/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 354, S. 22; im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).

Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung

8 Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung (Lagerbeihilfe) war in der Verordnung Nr. 2675/88 vorgesehen.

9 Die Begründungserwägungen dieser Verordnung verweisen u. a. auf die Verordnung (EWG) Nr. 1091/80 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch (ABl. L 114, S. 18).

10 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 bestimmt:

"Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird nur für Fleisch gewährt, das in Übereinstimmung mit dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper klassifiziert... worden ist."

11 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 123, S. 3) bestimmt:

"... der Schlachtkörper [wird]... aufgemacht...

-... - ohne Sackfett -..."

12 Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 lautet:

"Die groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte können nicht eingelagert werden."

13 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 kann auf Antrag des Lagerhalters ein Einzelvorschuss auf die Beihilfe gezahlt werden, sofern eine Kaution in Höhe der Vorschusszahlung zuzüglich 20 % gestellt wird.

14 Diese Kaution regelt sich nach dieser Bestimmung und nach den Verordnungen Nrn. 2220/85 sowie 3665/87.

15 Artikel 10 der Verordnung Nr. 2675/88 setzt den Betrag der Kaution im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1091/80 fest.

16 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1091/80 lautet:

"(1) Die Kaution beträgt höchstens 30 v. H. des Betrages der beantragten Beihilfe.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt

a) verfällt die Kaution entsprechend dem an der vertraglich festgelegten Menge fehlenden Teil, wenn weniger als 90 v. H. dieser Menge fristgerecht eingelagert und während der vertraglich festgelegten Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) gelagert bleibt;

b) erklärt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b), c), d) und e) bestimmten Verpflichtungen je nach Ausmaß der Vertragsverletzung die Kaution für vollständig oder teilweise verfallen; die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten melden der Kommission monatlich die Fälle der Anwendung dieser Regelung unter genauer Angabe der geltend gemachten Umstände und der getroffenen Maßnahmen;

c ) verfällt die Kaution bei Nichteinhaltung der übrigen Verpflichtungen vollständig.

(3) Die Kaution wird nach Feststellung der Erfuellung der vertraglichen Bedingungen oder bei Ablehnung des Antrags auf Vertragsabschluss oder des Ausschreibungsangebots unverzüglich freigegeben."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

17 Nach dem Vorlagebeschluss nahm die Klägerin 1988 an den beiden in den Randnummern 4 bis 16 beschriebenen Beihilferegelungen teil.

18 Die Klägerin meldete ungefähr 13 000 Tonnen Rindfleisch für die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 an und ging für dieses Rindfleisch Verpflichtungen ein. Sie erhielt 16 270 139,96 IEP an Sondererstattungen.

19 Die Klägerin schloss für dieses Rindfleisch 138 Verträge über die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung Nr. 2675/88 ab. Sie erhielt 5 376 259,13 IEP an Lagerbeihilfen.

20 Prüfungen, die von April bis September 1989 vom Minister vorgenommen wurden, ergaben, dass in sieben von der Klägerin verwendeten Produktionsstätten bestimmte überprüfte Kartons der Klägerin Rindfleischstücke enthielten, die nach dem Vorbringen des Ministers nicht einzeln verpackt waren, und Sackfett, Abschnitte sowie Fleischabfälle enthielten, die in Stücke eingewickelt waren, die als Brustkern, Lappen und Querrippe bezeichnet wurden. Ferner war nach dem Vorbringen des Ministers in vier der genannten Produktionsstätten der Anteil an Abschnitten, Fleischabfällen und nicht einzeln verpackten Stücken außerordentlich hoch.

21 Der Minister verlangte mit Schreiben vom 17. Mai 1991 von der Klägerin die Rückzahlung von

- 1 135 967,93 IEP für Sonderausfuhrerstattungen (einschließlich des 20%igen Zuschlags für Vorschusszahlungen);

- 241 021,03 IEP für Lagerbeihilfen (einschließlich des 20%igen Zuschlags für Vorschusszahlungen) und

- 148 759,97 IEP für verfallene Kautionen für Lagerverträge im Hinblick auf die Erzeugung von Brustkern, Lappen und Querrippe in den Produktionsstätten der Klägerin in Sallins, Athy, Tunney und Ballymahon.

22 In diesem Schreiben erläuterte der Minister die Berechnung seiner Forderungen:

a) alle Kartons, in denen Fleischabfälle oder Fett gefunden worden waren, wurden von den Lagerbeihilfen und Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen; auch der 20%ige Zuschlag für Vorschusszahlungen wurde eingefordert;

b) alle Kartons, die nicht einzeln verpackte Fleischstücke enthielten, wurden von den Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen; auch der 20%ige Zuschlag für Vorschusszahlungen wurde eingefordert;

c) die Ergebnisse der Stichproben wurden auf die gesamte Erzeugung von Brustkern, Lappen und Querrippe der betreffenden Produktionsstätten der Klägerin, und zwar separat für jede Produktionsstätte, hochgerechnet;

d) für die Lagerbeihilfe beruhte die Methode der Hochrechnung darauf, dass der Anteil der gefundenen Fleischabfälle im Verhältnis zum Gewicht der untersuchten Kartons von der Lagerbeihilfe ausgeschlossen wurde (zuzüglich des Zuschlags nach der Verordnung);

e) die Methode der Hochrechnung bei den Ausfuhrerstattungen beruhte darauf, dass das Gewicht der Fleischabfälle und der nicht einzeln verpackten Stücke im Verhältnis zum Gewicht der untersuchten Kartons von den Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen wurde (zuzüglich des Zuschlags nach der Verordnung);

f) betrug das Gewicht der Fleischabfälle in einem Karton mindestens 3 kg, wurde der gesamte Karton in die Hochrechnung einbezogen;

g) soweit Sackfett entdeckt wurde, wurde das Gewicht des gesamten Kartons in die Hochrechnung für die Lagerbeihilfen und die Ausfuhrerstattungen einbezogen;

h) für jede Produktionsstätte wurde ein Durchschnittsgewicht je Karton ermittelt; der Ausschluss der Kartons und die Hochrechnung wurde auf das Durchschnittsgewicht gestützt;

i) in den Produktionsstätten Sallins, Athy, Tunney und Ballymahon der Klägerin wogen die Verstöße hinsichtlich der Erzeugung von Brustkern, Lappen und Querrippe gegen die Verordnungen so schwer, dass sie den Verfall der Sicherheiten für diese Lagerbeihilfekontrakte rechtfertigten.

23 Am 13. Juni 1991 erhob die Klägerin Klage beim irischen High Court.

24 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts lassen sich die Probleme, die diese Klage aufwirft, in drei Gruppen einteilen:

1. Auslegung der Verordnung Nr. 1964/82 hinsichtlich des Erfordernisses, die Stücke einzeln zu verpacken, und der Frage, ob Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen für Fleischabfälle besteht;

2. die Auslegung der Verordnung Nr. 2675/88 hinsichtlich der Frage, ob Anspruch auf Lagerbeihilfe für Fleischabfälle besteht;

3. für den Fall, dass die Klägerin gegen die Verordnungen verstieß, die Rechtmäßigkeit der vom Minister verhängten finanziellen Berichtigungen und der Beschränkungen, die nach Auffassung der Klägerin für alle vom Minister verhängten finanziellen Berichtigungen gelten.

25 Der High Court gab der Klage mit Urteil vom 8. Februar 1996 mit der Begründung statt, es sei zulässig, unverpackte Fleischabfälle in Brustkern und Lappen einzurollen, die dann verpackt würden, ohne dass dies gegen die Verordnung Nr. 1964/82 verstieße, nach der Verordnung Nr. 2675/88 könne zudem für Fleischabfälle Lagerbeihilfe gewährt werden. Vorsorglich untersuchte der High Court das vom Minister angewandte System für finanzielle Berichtigungen und gelangte zu dem Ergebnis, dass dieses System so grundlegend fehlerhaft sei, dass es insgesamt zu verwerfen sei.

26 Der Minister legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Supreme Court ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können für Fleischabfälle von weniger als 100 g, die in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt sind, das von frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammt, Sondererstattungen bei der Ausfuhr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission, insbesondere nach Artikel 1, gewährt werden, wenn dieses Stück anschließend verpackt wird?

2. Können für [Fleischabfälle/gesonderte Fleischstücke] von mehr als 100 g, die in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt sind, das von frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammt, Sondererstattungen bei der Ausfuhr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission, insbesondere nach Artikel 1, gewährt werden, wenn dieses Stück anschließend verpackt wird?

3. Muss nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission, insbesondere nach Artikel 1, jedes Stück Brustkern und Lappen einzeln verpackt werden oder dürfen zusätzlich Fleischabfälle in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt und darf dieses Stück dann verpackt werden?

4. Dürfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission, insbesondere nach Artikel 4 Absatz 4, Fleischabfälle von weniger als 100 g, die beim Zerlegen oder Entbeinen anfallen, eingelagert werden, um eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung aufgrund von Verträgen zu erlangen, die gemäß dieser Verordnung abgeschlossen wurden?

5. a) Erlauben die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollverschluss gestellter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese auch Fleischabfälle enthalten, die in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind, und wenn der Einschluss solcher Fleischabfälle gegen die Verordnung Nr. 1964/82 verstößt?

b) Erlauben die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollverschluss gestellter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1964/82 auch gesonderte Fettstücke enthalten, die in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind?

c) Erlauben die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollverschluss gestellter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1964/82 auch nicht einzeln verpackte Fleischstücke enthalten?

6. a) Erlauben die Verordnungen Nrn. 2220/85 und 2675/88 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung eingelagerter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese auch Fleischabfälle enthalten, die in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind, und wenn der Einschluss solcher Fleischabfälle gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 verstößt?

b) Erlauben die Verordnungen Nrn. 2220/85 und 2675/88 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung eingelagerter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese auch gesonderte Fettstücke enthalten, die unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind?

7. Ist die zuständige Behörde, wenn eine solche Untersuchung der für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr nach der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollkontrolle gestellten Kartons ergibt, dass eine Reihe von Kartons nicht beihilfefähiges Material enthält, das in ein Stück Fleisch eingerollt ist, und wenn es Nachweise für eine langwährende, bewusste Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten gibt, solches nicht beihilfefähiges Material in bestimmten Fabriken in bestimmte Fleischstücke einzurollen, nach den Verordnungen Nrn. 565/80, 3665/87 und 1964/82 befugt, die Stichprobenergebnisse auf die gesamte Erzeugung dieser Stücke in der fraglichen Produktionsstätte hochzurechnen und auf der Grundlage einer solchen Hochrechnung Fleisch als nicht beihilfefähig zurückzuweisen und die Kaution für die Vorschusszahlung für diese Menge zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, oder darf die zuständige Behörde die Ergebnisse der Überprüfung von Kartons in einer Ausfuhrerstattungsverpflichtung nur auf die Erzeugung der entsprechenden Stücke innerhalb dieser Ausfuhrerstattungsverpflichtung hochrechnen?

8. Ist die zuständige Behörde, wenn für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung nach der Verordnung Nr. 2675/88 eingelagerte Kartons untersucht werden und sich ergibt, dass eine Reihe von Kartons unter Verstoß gegen diese Verordnung nicht beihilfefähiges Material enthält, und wenn es Nachweise für eine langwährende, bewusste Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten gibt, solches nicht beihilfefähiges Material in bestimmten Fabriken in bestimmte Fleischstücke einzurollen, nach den Verordnungen Nrn. 2220/50 und 2675/88 befugt, die Stichprobenergebnisse auf die gesamte Erzeugung dieser Stücke in der fraglichen Fertigungsstätte hochzurechnen und auf der Grundlage einer solchen Hochrechnung Fleisch als nicht beihilfefähig zurückzuweisen und die Kaution für die Vorschusszahlung für diese Menge zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, oder darf die zuständige Behörde die Ergebnisse der Überprüfung von Kartons in einem Vertrag über die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nur auf die Erzeugung der entsprechenden Stücke innerhalb dieses Vertrages hochrechnen?

9. Kann die zuständige Behörde nach der Verordnung Nr. 1091/80, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, wenn es Nachweise für eine langwährende, bewusste Geschäftspolitik eines Handelsbeteiligten gibt, in Kartons bestimmter Stücke entbeinten Fleisches in bestimmten Produktionsstätten Material einzuschließen, das nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 und den Verträgen über die Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zwischen dem Handelsbeteiligten und der zuständigen Behörde nicht eingelagert werden darf, und wenn die Überprüfung ergibt, dass erhebliche Mengen solchen nicht beihilfefähigen Materials eingelagert wurden, die Kautionen für verfallen erklären, die sich auf die Erzeugung der entsprechenden Fleischstücke in diesen Produktionsstätten beziehen?

Prüfung der Fragen

27 Zunächst sind die ersten drei Fragen gemeinsam, dann die vierte, die fünfte und die sechste Frage je einzeln und schließlich die siebte, die achte und die neunte Frage wiederum gemeinsam zu prüfen.

Zu den ersten drei Fragen

28 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1964/82 für bestimmte Rindfleischstücke oder Fleischabfälle nur dann ein Anspruch auf Sondererstattungen bei der Ausfuhr entsteht, wenn sie einzeln verpackt sind, und ob danach unterschieden werden kann, ob das Gewicht dieser Stücke weniger oder mehr als 100 g beträgt.

29 Wie sich sowohl aus dem Vorlagebeschluss als auch aus den eingereichten Erklärungen ergibt, besteht der Grund für die in der ersten und der zweiten Frage vorgenommene Unterscheidung zwischen Fleischabfällen von weniger als 100 g und Fleischabfällen oder gesonderten Fleischstücken von mehr als 100 g darin, dass der Minister bei der Untersuchung von 1989 klargestellt hat, dass es sich bei den Fleischabfällen um beim Entbeinen anfallende Abschnitte oder Fleischstücke von 100 g oder weniger gehandelt habe. Bei Sonderausfuhrerstattungen, die für Fleischstücke gewährt wurden, die, wenn sie einzeln verpackt waren, ein Gewicht von mehr als 100 g aufwiesen, wurden keine finanziellen Berichtigungen vorgenommen.

30 Die Klägerin schlägt vor, auf die Fragen zu antworten, dass das Gewicht der Fleischabfälle nicht maßgeblich für die Entscheidung sei, ob für Fleisch ein Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 entstehe, und dass die durch diese Verordnung gestellten Anforderungen erfuellt seien, wenn Fleischabfälle in ein Stück Brustkern, Lappen oder Querrippe eingewickelt würden und dieses Stück sodann verpackt werde.

31 Wegen des schnellen Arbeitsrhytmus in Entbeinungshallen lösten sich bei der Bearbeitung notwendigerweise kleine Fleischstücke. Es handele sich um essbare, hochwertige Fleischstücke, die sogenannten Fleischabfälle (englisch: Trimmings). Diese Stücke seien von Abschnitten (englisch: Scraps) zu unterscheiden, bei denen es sich um nicht essbare Erzeugnisse wie Knorpel, Sehnen und Fettstücke oder kleine zu Boden gefallene Stücke handele.

32 Brustkern und Lappen seien Stücke von geringerer Qualität, lang und dünn, die für Hackfleisch und Würste verwendet würden. In der Praxis werde es eingerollt und in Polyäthylen verpackt gestellt. Es sei üblich, die Fleischabfälle auf Brustkern und Lappen zu legen, das Ganze dann zu rollen und als ein Stück zu verpacken.

33 Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82, wonach der Marktbeteiligte innerhalb der Gemeinschaft u. a. Abschnitte vermarkten dürfe, betreffe nur Abschnitte (Scraps) und nicht Fleischabfälle (Trimmings). Dem Wirtschaftsteilnehmer bleibe daher die in dieser Bestimmung vorgesehene Wahl bei Fleischabfällen nicht. Er sei verpflichtet, sie auszuführen.

34 Im Übrigen verbiete es die Pflicht zur Verpackung der entbeinten Stücke in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 nicht, die Fleischabfälle der Übung entsprechend in Brustkern und Lappen einzurollen, da das Ganze nur ein einziges verpacktes Stück bilde. Der Zweck der Verordnung bestehe darin, den Austausch zu verhindern; er werde erreicht, denn die Verpackung und die Etikettierung fänden unter der Aufsicht der Beamten der zuständigen Behörde statt. Die Verpflichtung zur Verpackung jedes einzelnen Stückes "wie Pralinen in einer Schachtel" sei unzweckmäßig und ungerechtfertigt. Es handele sich um eine Tätigkeit, die ebenso überfluessig für den Exporteur wie unangebracht für den Käufer sei, die Gefahr des Verderbs und einer Nahrungsmittelvergiftung erheblich erhöhe und keinen Nutzen aufweise.

35 Der Minister und die Kommission vertreten die Ansicht, bereits nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1964/82 müsse jedes Stück, unabhängig davon, wie klein es sei, einzeln verpackt werden. Das entspreche dem in der achten Begründungserwägung und in Artikel 8 der Verordnung zum Ausdruck gebrachten Zweck, jedes Teilstück zu identifizieren, um jede Möglichkeit eines Austauschs der Erzeugnisse zu verhindern. In Anbetracht des hohen Betrages der Sondererstattungen könne der Exporteur gezwungen werden, die Gemeinschaftsregelung so anzuwenden, wie sie sei, selbst wenn er der Ansicht sei, sie laufe den Handelsbräuchen und den Erwartungen des Käufers zuwider. In Anbetracht von Wortlaut und Zweck der Verordnung sei daher ein Handelsbrauch, nach dem Fleischabfälle in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt würden, unerheblich.

36 Zwischen Fleischabfällen und Abschnitten bestehe kein Unterschied. Der englische Begriff "Scraps" bezeichne keine zum Verzehr ungeeigneten Fleischstücke. Selbst wenn dieser Begriff in Artikel 6 Absatz 2 der englischen Fassung der Verordnung Nr. 1964/82 verwendet werde, bedeute dies nicht, dass die mit "Fleischabfälle" (Trimmings oder Trims) bezeichneten Stücke von dieser Bestimmung nicht erfasst würden. Die anderen Sprachfassungen der Verordnung bestätigten diese Auslegung.

37 Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 die Mitgliedstaaten ermächtige, Kontrollen der Zurichtung vorzunehmen, während Artikel 8 sie verpflichte, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Möglichkeit des Austauschs von Fleisch auszuschließen. Zusammen genommen ermächtigten diese Bestimmungen einen Mitgliedstaat, in Anbetracht insbesondere der Schwierigkeit, die Fleischabfälle zu identifizieren, Fleischabfälle unterhalb einer bestimmten Schwelle von der Gewährung der Erstattungen auszuschließen. Diese Schwelle könne mit guten Gründen auf 100 g festgesetzt werden.

38 Aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 ergibt sich klar, dass jedes Fleischstück einzeln verpackt werden muss. Hiervon gibt es ungeachtet der Größe, des Gewichts und der Art des Fleischstücks keine Ausnahme. Insbesondere unterscheidet die Verordnung nicht zwischen Abschnitten (Scraps) und Fleischabfällen (Trimmings).

39 Dem Verbot, zwei Stücke gemeinsam zu verpacken, entspricht auch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82, der jede Möglichkeit des Austauschs der in Rede stehenden Erzeugnisse insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks ausschließen soll.

40 Es kann dahinstehen, ob eine Übung besteht, mehrere Stücke gemeinsam zu verpacken; sie wäre jedenfalls ohne Einfluss auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1964/82, deren Wortlaut eindeutig ist. Will der Handelsbeteiligte die Beihilfen nach der Gemeinschaftsregelung in Anspruch nehmen, so hat er diese Regelung zu beachten.

41 Der Zweck der Regelung, den Austausch der Teilstücke zu verhindern, kann nicht allein aufgrund der Überwachung der Verpackungs- und Etikettierungsvorgänge durch die Beamten der zuständigen Behörde erreicht werden. Diese Beamten können nämlich nicht jeden dieser Vorgänge einzeln überwachen. Im Übrigen befreit die Überwachung der Vorgänge nicht von der strikten Beachtung der Verordnung Nr. 1964/82.

42 Schließlich geht aus den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 hervor, dass die Mitgliedstaaten berechtigt waren, Fleischabfälle mit einem Gewicht, das unter einer bestimmten Grenze liegt, beispielsweise einer Grenze von 100 g, wegen der praktischen Schwierigkeit, jedes kleine Fleischstück zu identifizieren, von der Gewährung der Sondererstattung auszuschließen.

43 Daher ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1964/82 jedes Fleischstück unabhängig von seiner Größe, seinem Gewicht oder seiner Art und ungeachtet dessen, ob es sich namentlich um Abschnitte (Scraps) oder Fleischabfälle (Trimmings) handelte, einzeln zu verpacken war.

Nach den Artikeln 7 und 8 derselben Verordnung waren die Mitgliedstaaten berechtigt, Fleischabfälle mit einem Gewicht unterhalb einer bestimmten Grenze, wie beispielsweise 100 g, von der Gewährung der Sonderausstattung auszuschließen.

Zur vierten Frage

44 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 für Fleischabfälle mit einem Gewicht von weniger als 100 g, die beim Zerlegen und Entbeinen anfallen, eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung aufgrund von Verträgen gewährt werden kann, die gemäß dieser Verordnung abgeschlossen wurden.

45 Die Klägerin ist der Ansicht, dass Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 in einer Weise auszulegen sei, die mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 1964/82 vereinbar sei, und dass es keinen logischen Grund dafür gebe, Abfälle von magerem Fleisch von der Lagerbeihilfe auszuschließen.

46 Die Klägerin rügt die vom Minister angewandte Regel, für Fleischabfälle von weniger als 100 g keine Beihilfe zu gewähren. Die Anwendung einer derartigen Regel verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Rückwirkungsverbot.

47 Der Minister vertritt die Ansicht, die Wendung "[d]ie übrigen beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte" werde in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 nicht erläutert; daher obliege es ihm als zuständiger Behörde, die Regeln zur Durchführung dieser Bestimmung klarzustellen. Daher könne er klarstellen, dass die durch Artikel 4 Absatz 4 ausgeschlossenen mageren Fleischabfälle solche seien, deren Gewicht höchstens 100 g betrage.

48 Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, dass die Verordnung Nr. 2675/88 keine den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 gleichwertigen Bestimmungen enthalte, die die Mitgliedstaaten ermächtigten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Daher seien die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, für Fleischabfälle, wie klein sie auch seien, Lagerbeihilfe zu gewähren.

49 Die Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 enthalten in Bezug auf die Stücke, die bei der Zerlegung anfallen, unabhängig davon, ob es sich um Abschnitte oder Fleischabfälle handelt, unterschiedliche Regelungen. Während Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 den Handelsbeteiligten die Wahl ließ, die Fleischabfälle auszuführen oder sie selbst innerhalb der Gemeinschaft zu vermarkten, schloss Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 sie von der Regelung der Lagerbeihilfe aus.

50 Ferner enthielt die Verordnung Nr. 2675/88 keine den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 entsprechenden Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten ermächtigten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen und die insbesondere entgegen dem Verbot in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 für Fleischabfälle, deren Gewicht eine bestimmte Grenze überstieg, Lagerbeihilfe zu gewähren.

51 Die Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 führten Beihilferegelungen ein, die unterschiedlichen Zwecken dienten und die daher unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen enthielten. Wenn ein Marktbeteiligter beide Arten von Beihilfen für ein und dasselbe Erzeugnis nebeneinander erhalten wollte, oblag es ihm, darauf zu achten, dass dieses Erzeugnis beiden Regelungen entsprach.

52 Um Auslegung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbotes hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht ersucht. Jedenfalls ergibt sich der Ausschluss der Fleischabfälle von der Lagerbeihilfe klar aus dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88.

53 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 für Fleischabfälle, die beim Zerlegen oder Entbeinen anfallen, unabhängig von ihrem Gewicht keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung aufgrund von Verträgen gewährt werden konnte, die gemäß dieser Verordnung abgeschlossen wurden.

Zur fünften Frage

54 Mit seiner fünften Frage, die in drei Unterfragen gegliedert ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 1964/82 gilt, nach der Verordnung verbotene Stücke enthält, dazu ermächtigen, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf Sondererstattungen bei der Ausfuhr eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären. Die Gliederung in drei Unterfragen beruht darauf, dass die Antwort je nach der Art des im Karton vorgefundenen Erzeugnisses unterschiedlich ausfallen könnte: Fleischabfälle, die in andere Fleischstücke eingerollt sind, gesonderte Fettstücke, die in andere Stücke eingerollt sind, oder Fleischstücke, die nicht einzeln verpackt sind.

55 Nach Ansicht der Klägerin verstößt die Zurückweisung eines gesamten Kartons wegen des Vorhandenseins einer noch so geringen Menge eines nichtkonformen Erzeugnisses in diesem Karton gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die anwendbaren Verordnungen enthielten keinen Bestimmung, die das Recht verliehe, Fleisch von untadeliger Qualität, das den Bestimmungen dieser Verordnungen entspreche, mit der Begründung zurückzuweisen, dass der Karton eine bestimmte Menge eines nichtkonformen Produktes enthalte. Eine derartige Sanktion entbehre der Rechtsgrundlage; ihre Verhängung verstoße daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

56 Der Minister und die Kommission schlagen dagegen die Antwort vor, dass die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 die zuständige Behörde in allen drei vom vorlegenden Gericht angesprochenen Fällen ermächtigten, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf die Sondererstattung bei der Ausfuhr eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

57 Die Kommission weist darauf hin, dass die Verpflichtung, jedes Stück einzeln zu verpacken, in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 ein wesentliches Erfordernis dieser Verordnung darstelle. Das Gleiche gelte für die Verpflichtung, nur Fleischstücke einzubeziehen, die der anwendbaren Nomenklatur entsprächen, nicht aber getrennte Fettstücke. Enthalte ein Karton nichtkonforme Stücke, so stellten seine Zurückweisung durch die zuständige Behörde und die Erklärung des Verfalls der gesamten Kaution Maßnahmen dar, die im rechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stuenden.

58 Der Minister und die Kommission vertreten ferner die Ansicht, in Anbetracht von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1964/82, wonach die "Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthielten, versiegelt" würden, werde der Karton zu Recht als Grundeinheit für die Zwecke des Ausschlusses betrachtet.

59 Schließlich erinnert der Minister daran, dass es nach den Verordnung Nr. 565/80, Nr. 2220/85 und Nr. 3665/87 der Klägerin obliege, darzutun, dass sie Anspruch auf Ausfuhrerstattungen habe. Soweit der Minister die Kartons bzw. Kisten der Klägerin untersucht und festgestellt habe, dass ein oder mehrere Stücke - jedoch nicht notwendigerweise alle - Stücke Brustkern und Lappen, die darin verpackt gewesen seien, gegen die anwendbaren Verordnungen verstießen, enthalte die Verordnung Nr. 1964/82 keine Bestimmung, die der Klägerin einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung für die übrigen im selben Karton oder derselben Kiste enthaltenen Erzeugnisse gewähre.

60 Wie der Generalanwalt in Nummer 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, führt die Feststellung, dass ein Handelsbeteiligter Bestimmungen der Verordnung Nr. 1964/82 verletzt hat, zu den in den Verordnungen Nrn. 565/80, 2220/85 und 3665/87 eingehend geregelten Folgen; diese Verordnungen ermächtigen die zuständige Behörde, den gesamten Inhalt des Kartons als nicht den Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderausfuhrerstattungen entsprechend zurückzuweisen und die für die Vorschusszahlung für diese Kartons zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

61 Die Verpflichtung, nur Stücke auszuführen, die der Nomenklatur konform sind und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 entsprechen, ist eine Hauptverpflichtung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderausfuhrerstattungen.

62 Somit rechtfertigt die Entdeckung von Stücken, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, wie nicht einzeln verpackten Stücken, in andere Stücke eingerollten Fleischabfällen oder gesonderten Fettstücken, die Ablehnung der Sonderausfuhrerstattungen und die Verfallserklärung in Bezug auf die für die Vorschusszahlung zuzüglich 20 % gestellte Kaution.

63 Da Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1964/82 ausdrücklich verlangt, dass die Kartons, die die entbeinten Teilstücke enthalten sollten, vom Minister offiziell versiegelt werden und "Angaben [tragen], die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl der Stücke sowie eine laufende Nummer", haben die zuständigen Behörden diese Kartons zu Recht und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Grundeinheit für die Zwecke der Überwachung und der Anwendung der Regelung der Sonderausfuhrerstattungen betrachtet.

64 Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1964/82, 565/80 und 3665/87 die zuständige Behörde, wenn sie feststellte, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 1964/82 gilt, nach der Verordnung verbotene Stücke enthält, unabhängig davon, ob es sich um in andere Stücke eingerollte Fleischabfälle, in andere Stücke eingerollte gesonderte Fettstücke oder nicht einzeln verpackte Fleischstücke handelt, dazu ermächtigen, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf die Sonderausfuhrerstattungen eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

Zur sechsten Frage

65 Das vorlegende Gericht möchte mit der sechsten Frage, die sich in zwei Unterfragen gliedert, wissen, ob die Verordnungen Nrn. 2675/88 und 2220/85 die zuständige Behörde, wenn diese feststellt, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 2675/88 gilt, nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung verbotene Stücke enthält, ermächtigen, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf die Lagerbeihilfe eröffnet, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären. Die Gliederung in zwei Unterfragen beruht darauf, dass die Antwort je nach der Art des im Karton vorgefundenen Erzeugnisses unterschiedlich ausfallen könnte: Fleischabfälle oder gesonderte Fettstücke, die in andere Fleischstücke eingewickelt sind.

66 Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Verordnungen Nrn. 2220/85 und 2675/88 aus den bei der Prüfung der fünften Frage dargestellten Gründen die zuständige Behörde nicht ermächtigten, den gesamten Inhalt des Kartons, sondern nur dazu, das Gewicht des nichtkonformen Erzeugnisses von der Lagerbeihilfe auszuschließen.

67 Der Minister und die Kommission machen dagegen geltend, in den beiden vom vorlegenden Gericht angesprochenen Fällen ermächtigten die anwendbaren Bestimmungen die zuständige Behörde, den gesamten Inhalt des Kartons von der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung auszuschließen und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

68 Der Minister macht geltend, die Klägerin müsse beweisen, dass sie nach der Verordnung Nr. 2675/88 Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein neben einem unzulässigen Erzeugnis in einer offiziell versiegelten Kiste verpacktes Erzeugnis habe.

69 Die Kommission fügt hinzu, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 verfalle die Kaution bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2675/88 vollständig.

70 In Bezug auf die Grundeinheit für den Ausschluss vertritt die Kommission die Ansicht, das Vorgehen des Ministers, den Karton als Grundeinheit anzusehen, sei für die Klägerin günstiger als Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2675/88, wonach die maßgebliche Einheit die "Partie" sei, die als "Menge, die an einem gegebenen Tag im Lager eintrifft", definiert werde.

71 Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 waren Fleischabfälle von der Lagerbeihilfe ausgeschlossen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1208/81 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 waren gesonderte Fettstücke ebenfalls davon ausgenommen.

72 Die Einhaltung der genannten Verordnungsbestimmungen stellt eine Hauptverpflichtung der durch die Verordnung Nr. 2675/88 eingeführten Regelung dar.

73 Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen rechtfertigt daher die Weigerung, Lagerbeihilfen zu gewähren, und den Verfall der für den gezahlten Vorschuss zuzüglich 20 % gestellten Kaution.

74 Als Grundeinheit für den Ausschluss eines Erzeugnisses, das die Voraussetzungen der Lagerbeihilfe nicht erfuellt, bestimmt Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2675/88 den Begriff "Partie", der definiert wird als "Menge, die an einem gegebenen Tag im Lager eintrifft". Da die Partie als Grundeinheit für den Ausschluss hätte dienen können, stellt es offensichtlich keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, wenn die zuständige Behörde den Karton als Einheit heranzieht.

75 Daher ist auf die sechste Frage zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 2675/88, 1091/80 und 2220/85 die zuständige Behörde, wenn sie feststellte, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 2675/88 gilt, nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung verbotene Stücke, wie gesonderte Fettstücke, die in andere Fleischstücke eingewickelt sind, enthält, dazu ermächtigen, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf Lagerbeihilfe eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

Zur siebten, zur achten und zur neunten Frage

76 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die zuständige Behörde nach den Gemeinschaftsverordnungen, wenn Kontrollen bei Fleischkartons an bestimmten Produktionsstätten eine bewusste Politik von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 erkennen lassen, die Ergebnisse dieser Kontrollen auf die gesamte Erzeugung an den betreffenden Produktionsstätten hochrechnen kann oder ob sie diese Ergebnisse nur auf die Erzeugung im Rahmen der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 oder aber im Rahmen privater Lagerhaltungsverträge nach der Verordnung Nr. 2675/88 hochrechnen darf. Die neunte Frage betrifft speziell die Hochrechnung des Ergebnisses in Ansehung der Erklärung des Verfalls der Kaution im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80.

77 Nach Ansicht der Klägerin würde die Hochrechnung des Ergebnisses der Kontrollen auf Produktionsstätten ohne Berücksichtigung der einzelnen Verträge bedeuten, dass bestimmten Verträgen ein Anteil von Zuwiderhandlungen auf der Grundlage von bei anderen Verträgen entdeckten Zuwiderhandlungen zugerechnet würde. Ein derartiges System habe keine Rechtsgrundlage und würde die Regelung der Kautionen beeinträchtigen, die die Erfuellung bestimmter Verträge gewährleisteten, gleich, ob es sich um private Lagerhaltungsverträge oder um Verträge im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen handelte.

78 In Bezug auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 macht die Klägerin geltend, die "übrigen Verpflichtungen" im Sinne dieser Bestimmung könnten nur die Verpflichtungen sein, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis e dieser Verordnung erwähnt seien, nämlich im Wesentlichen: 1. die Verpflichtung, während der vereinbarten Lagezeit die vereinbarte Menge Erzeugnisse einzulagern, 2. die Verpflichtung, sie für die vereinbarte Zeit zu lagern, 3. die Verpflichtung, die gelagerten Erzeugnisse während dieser Zeit in keiner Weise zu verändern, 4. die Verpflichtung, sie in dieser Zeit nicht gegen andere Erzeugnisse auszutauschen, und 5. die Verpflichtung, sie in dieser Zeit nicht von einem Lagerhaus in ein anderes zu verbringen.

79 Der Minister und die Kommission vertreten dagegen die Ansicht, dass die zuständigen Behörden, da Kontrollen Anhaltspunkte für eine bewusste Politik des Handelsbeteiligten aufgezeigt hätten, Zuwiderhandlungen von der Art zu begehen, um die es sich im Ausgangsverfahren handele, berechtigt gewesen seien, diese Feststellungen auf andere Kartons einschließlich solcher zu erstrecken, für die andere Verträge geschlossen oder Verpflichtungen eingegangen worden seien.

80 Der Minister ergänzt, die Klägerin habe sieben verschiedene Produktionsstätten betrieben; die Kontrollen hätten sich auf 2 400 Kartons Brustkern, Lappen und Querrippe an allen Produktionsstätten der Klägerin bezogen. Die Prüfung habe an allen Produktionsstätten erhebliche Anteile von Verstößen gegen die Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 ergeben, wobei diese Anteile je nach Produktionsstätte unterschiedlich gewesen seien. Die untersuchten Kartons hätten 67 der 138 von der Klägerin 1988 durchgeführten Verträge über die private Lagerhaltung betroffen.

81 Die Kommission erinnert daran, dass der Gerichtshof die Praxis der Hochrechnung vielfach gebilligt habe. Sie führt hierfür die Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813) und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-413/92 (Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I-3781) an.

82 Nach Ansicht des Ministers enthält Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nur die von der Klägerin angeführten Verpflichtungen erfasse. Im Rahmen der Prüfung der sechsten Frage hat die Kommission bereits ausgeführt, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 die Kaution bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2675/88 vollständig verfalle.

83 Nach ständiger Rechtsprechung können die zuständigen Behörden Kontrollen durch Stichproben und eine Hochrechnung der Ergebnisse dieser Kontrollen nach dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit vornehmen (vgl. Urteile Italien/Kommission, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, Randnr. 13).

84 Erst recht ist eine Hochrechnung gerechtfertigt, wenn die Kontrollen eine bewusste Politik der Zuwiderhandlung gegen die Gemeinschaftsregelung aufzeigt.

85 Ergibt sich aus den Kontrollen, dass eine derartige Politik insbesondere an bestimmten Produktionsstätten verfolgt wird, so ist es angebracht, die Ergebnisse der Kontrollen auf die gesamte Erzeugung an diesen Stätten hochzurechnen. Die zuständige Behörde muss daher die Hochrechnung dieser Ergebnisse nicht auf die Erzeugung im Rahmen der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 1964/82 oder im Rahmen der Verträge über die private Lagerhaltung nach der Verordnung Nr. 2675/88 beschränken.

86 Ergeben Kontrollen durch Stichproben Anhaltspunkte für eine bewusste Politik der Lagerung von Erzeugnissen, die nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 für die Regelung der Lagerbeihilfe nicht in Betracht kommen, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung abzulehnen und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 die gesamte gestellte Kaution für sämtliche Erzeugnisse, auf die die Ergebnisse der Kontrolle hochgerechnet wurden, für verfallen zu erklären.

87 Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob die Kontrollen im Einzelfall ausreichend und zuverlässig waren und ob die Hochrechnungsmethode stichhaltig war.

88 Daher sind die siebte, die achte und die neunte Frage dahin zu beantworten, dass die zuständige Behörde nach den Gemeinschaftsverordnungen die Ergebnisse von Kontrollen bei Fleischkartons, die an bestimmten Produktionsstätten Anhaltspunkte für eine bewusste Geschäftspolitik von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 aufzeigen, auf die gesamte Erzeugung an den betreffenden Produktionsstätten hochrechnen kann.

Ergeben Stichproben Anhaltspunkte für eine bewusste Politik der Lagerung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 nicht für die Lagerbeihilfe in Betracht kommender Erzeugnisse, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die Lagerbeihilfe zu verweigern und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 die gesamte gestellte Kaution für sämtliche Erzeugnisse, auf die die Ergebnisse der Kontrolle hochgerechnet wurden, für verfallen zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

89 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Supreme Court mit Beschluß vom 23. Juli 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission vom 23. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 32/82, (EWG) Nr. 1964/82 und (EWG) Nr. 74/84 hinsichtlich der Erfuellung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch mit Sondererstattung war jedes Fleischstück unabhängig von seiner Größe, seinem Gewicht oder seiner Art und ungeachtet dessen, ob es sich namentlich um Abschnitte (Scraps) oder Fleischabfälle (Trimmings) handelte, einzeln zu verpacken.

2. Nach den Artikeln 7 und 8 derselben Verordnung waren die Mitgliedstaaten berechtigt, Fleischabfälle mit einem Gewicht unterhalb einer bestimmten Grenze, wie beispielsweise 100 g, von der Gewährung der Sondererstattung auszuschließen.

3. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission vom 29. August 1988 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3258/88 der Kommission vom 21. Oktober 1988 konnte für Fleischabfälle, die beim Zerlegen oder Entbeinen anfallen, unabhängig von ihrem Gewicht keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung aufgrund von Verträgen gewährt werden, die gemäß dieser Verordnung abgeschlossen wurden.

4. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1964/82, (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 des Rates vom 18. Juli 1983 und die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3494/88 der Kommission vom 9. November 1988 und der Verordnung (EWG) Nr. 3993/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 ermächtigten die zuständige Behörde, wenn sie feststellte, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 1964/82 gilt, nach dieser Verordnung verbotene Stücke enthält, unabhängig davon, ob es sich um in andere Stücke eingerollte Fleischabfälle, in andere Fleischstücke eingerollte gesonderte Fettstücke oder nicht einzeln verpackte Fleischstücke handelt, dazu, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf die Sonderausfuhrerstattungen eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

5. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2675/88 und Nr. 1091/80 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch und Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 ermächtigten die zuständige Behörde, wenn sie feststellte, dass ein Karton Fleisch, für den die Verordnung Nr. 2675/88 gilt, nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung verbotene Stücke, wie gesonderte Fettstücke, die in andere Fleischstücke eingewickelt sind, enthält, dazu, zu erklären, dass der gesamte Inhalt des Kartons keinen Anspruch auf Lagerbeihilfe eröffne, und die für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

6. Die zuständige Behörde kann nach den Gemeinschaftsverordnungen die Ergebnisse von Kontrollen bei Fleischkartons, die an bestimmten Produktionsstätten Anhaltspunkte für eine bewusste Geschäftspolitik von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 aufzeigen, auf die gesamte Erzeugung an den betreffenden Produktionsstätten hochrechnen.

7. Ergeben Stichproben Anhaltspunkte für eine bewusste Politik der Lagerung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 nicht für die Lagerbeihilfe in Betracht kommender Erzeugnisse, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die Lagerbeihilfe zu verweigern und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 die gesamte gestellte Kaution für sämtliche Erzeugnisse, auf die die Ergebnisse der Kontrolle hochgerechnet wurden, für verfallen zu erklären.

Ende der Entscheidung

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