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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: C-44/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 78
Verfahrensordnung Art. 69 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

10. März 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-44/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 2. Februar 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben, das am 12. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission gegenüber dem Gerichtshof gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung erklärt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2 Mit am 3. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie den Antrag auf Streichung der Rechtssache im Register unterstütze und zu der Klagerücknahme keine weitere Erklärung abzugeben habe.

3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klageerhebung und die anschließende Klagerücknahme durch die Kommission die Folge des Verhaltens der Bundesrepublik Deutschland, die erst nach der Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Kostenentscheidung:

5 Daher ist die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-44/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Luxemburg, den 10. März 2008



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