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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: C-440/01 P(R)-DEP
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

11. Januar 2007

"Kostenfestsetzung"

Parteien:

In den Rechtssachen C-440/01 P(R)-DEP und C-39/03 P-DEP

betreffend einen Antrag vom 16. Januar 2006 auf Festsetzung der nach Art. 74 der Verfahrensordnung erstattungsfähigen Kosten,

Artegodan GmbH mit Sitz in Lüchow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Doepner,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen, A. Tizzano, A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Festsetzung der Kosten, die der Artegodan GmbH (im Folgenden: Artegodan) in zwei Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Die Rechtsmittel

Die Rechtssache C-440/01 P

2 Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 setzte der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf Antrag von Artegodan den Vollzug der Entscheidung K (2000) 453 der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Amfepramon enthalten, aus (im Folgenden: streitige Entscheidung) (Artegodan/Kommission, T-74/00 R, Slg. 2000, II-2583). Mit einem weiteren Beschluss vom 5. September 2001 wies der Präsident des Gerichts den Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 108 der Verfahrensordnung des Gerichts zurück, seinen Beschluss vom 28. Juni 2000 aufzuheben (Artegodan/Kommission, T-74/00 R, Slg. 2001, II-2367).

3 Mit Rechtsmittel vom 13. November 2001 beantragte die Kommission beim Gerichtshof nach Art. 225 EG und Art. 50 Abs. 2 der EG-Satzung des Gerichtshofs, die genannten Beschlüsse vom 28. Juni 2000 und vom 5. September 2001 aufzuheben. Mit Beschluss vom 14. Februar 2002, Kommission/Artegodan (C-440/01 P[R], Slg. 2002, I-1489), hob der Gerichtshof die beiden Beschlüsse auf und beendete damit die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung. Der Gerichtshof behielt die Kostenentscheidung vor.

Die Rechtssache C-39/03 P

4 Mit Urteil vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission (T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945), erklärte das Gericht die streitige Entscheidung und die Entscheidungen K (2000) 452 und K (2000) 608 der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassungen von Humanarzneimitteln, die den Stoff Phentermin (Entscheidung K [2000] 452) oder andere amphetaminartige Anorektika, insbesondere Norpseudoephedrin, Clobenzorex und Fenproporex (Entscheidung K [2000] 608), enthalten, für nichtig, soweit sie Arzneimittel betreffen, die von den sechzehn Klägerinnen des ersten Rechtszuges, darunter Artegodan, vermarktet werden.

5 Mit Rechtsmittel vom 3. Februar 2003 beantragte die Kommission beim Gerichtshof nach Art. 225 EG und Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dieses Urteil des Gerichts aufzuheben.

6 Mit gesondertem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 3. Februar 2003 einging, beantragte die Kommission nach Art. 62a der Verfahrensordnung, die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Der Präsident des Gerichtshofs gab dem Antrag statt.

7 Mit einem zweiten gesonderten Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am gleichen Tag einging, beantragte die Kommission gemäß Art. 242 EG, die Durchführung des genannten, im Rechtsmittelverfahren angefochtenen Urteils des Gerichts auszusetzen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a. (C-39/03 P[R], Slg. 2003, I-4485), wies der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag zurück.

8 Mit Urteil vom 24. Juli 2003, Kommission/Artegodan u. a. (C-39/03 P, Slg. 2003, I-7885), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück und erlegte ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf.

Vorbringen der Parteien

9 Da sich Artegodan und die Kommission über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten, die durch die Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind, nicht einigen konnten, hat Artegodan beim Gerichtshof eine Entscheidung über die Kosten beantragt.

10 Artegodan beantragt, die zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:

- 42 804,82 Euro für das Verfahren der einstweiligen Anordnung und das Hauptsacheverfahren;

- 384,89 Euro für die Kosten der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof;

- 4 000 Euro für das Verfahren zur Festsetzung der Kosten.

11 Hilfsweise beantragt Artegodan, die zu erstattenden Kosten in einer Höhe festzusetzen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

12 Die Kommission beantragt, den Betrag der Artegodan zu erstattenden Kosten einschließlich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens so festzusetzen, dass der Betrag nur die notwendigen Verfahrenskosten abdeckt und damit unter dem von Artegodan geforderten Gesamtbetrag verbleibt.

Gründe

Vorbringen der Parteien

13 Artegodan macht geltend, dass sie ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe. Sie vertreibe nur das Präparat, das den Streitgegenstand gebildet habe, womit ein dauerhaftes Verbot dieses Produkts sie ruiniert hätte.

14 Sie macht ferner geltend, dass die Rechtssachen, in denen die genannten Beschlüsse und das Urteil des Gerichts ergangen seien, gemeinschaftsrechtlich von großer Bedeutung gewesen seien und einen hohen juristischen und wissenschaftlichen Schwierigkeits- und Komplexitätsgrad aufgewiesen hätten.

15 Der Rechtsstreit habe neue und komplexe juristische Fragen des Verfahrens der Arzneimittelzulassung in der Gemeinschaft aufgeworfen. Im Verfahren vor dem Gerichtshof sei zu prüfen gewesen, wie die Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Bereich der teilweise harmonisierten Zulassungen verteilt seien und unter welchen Voraussetzungen solche Zulassungen zurückgenommen werden dürften.

16 Überdies seien die zugrunde liegenden medizinisch-pharmakologischen Tatsachen höchst komplizierter Natur gewesen und hätten die Zuhilfenahme eines Sachverständigen erfordert.

17 Artegodan habe diese bedeutende Arbeit mehreren Rechtsanwälten übertragen, um einerseits die Erfahrung versierter Rechtsberater zu nutzen, andererseits aber auch umfangreiche Arbeiten durch Bearbeiter mit niedrigeren Stundensätzen durchführen zu lassen.

18 Artegodan habe im Verfahren eine Sonderstellung innegehabt. Nur in ihrem Fall habe die Kommission, nachdem sie es unterlassen habe ein Rechtsmittel gegen den oben genannten Beschluss vom 28. Juni 2000, mit dem der Präsident des Gerichts den Vollzug der streitigen Entscheidung aussetzte, die Aufhebung des Beschlusses beantragt und gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt. Dieses besondere Verhalten der Kommission gegenüber Artegodan habe sehr spezielle Fragen aufgeworfen und sei ein prozessuales Novum gewesen.

19 Die Prozessbevollmächtigten von Artegodan hätten dieser für den Zeitraum vom 26. Juli 2000 bis 12. August 2003 für die vor den Gerichten der Gemeinschaft und den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren insgesamt 262 249,38 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Gesamtbetrag umfasse einen Teilbetrag von 197 489,39 Euro für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof, von dem wiederum 42 804,82 Euro auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung und das Hauptsacheverfahren jeweils vor dem Gerichtshof entfielen.

20 Als Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2003 vor dem Gerichtshof wurden 384,89 Euro berechnet.

21 Diesen Kosten seien 4 000 Euro für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren hinzuzurechnen.

22 Die Kommission meint, dass Artegodan die Bedeutung des Urteils Kommission/Artegodan u. a. beträchtlich überschätze. Auch wenn das Gericht die streitigen Entscheidungen aus verschiedenen Gründen, die für den pharmazeutischen Sektor bedeutsam sein könnten, aufgehoben habe, habe das Urteil als solches nur begrenzte Bedeutung.

23 Es sei zutreffend, dass das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache Artegodan u. a./Kommission relativ komplexer Natur gewesen sei. Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel sei dagegen auf einige wenige Rechtsfragen beschränkt gewesen und habe in weiten Teilen auf bereits vor dem Gericht erörterte Argumente zurückgegriffen.

24 Was den Umfang der geleisteten Arbeit angehe, so wären die Gesamtzahl der Arbeitsstunden und die angefallenen Kosten geringer gewesen, wenn Artegodan nur durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Außerdem erschienen bestimmte berechnete anwaltliche Stundensätze exorbitant hoch.

25 Die von Artegodan vorgelegten Abrechnungen bezögen sich insgesamt auf einen Zeitraum von fast vier Jahren, nämlich vom 1. September 1999 bis zum 31. Juli 2003. Es sei unmöglich, die Kosten, die durch die Vertretung der Klägerin vor dem Gerichtshof entstanden seien, genau zu bestimmen, weil die einzelnen Abrechungen Zeiträume von bis zu zehn Monaten pauschal abdeckten.

Würdigung durch den Gerichtshof

26 Nach Art. 73 Buchst. b der Verfahrensordnung sind erstattungsfähige Kosten die "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte".

27 Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten und Beiständen verursachen konnte, zu berücksichtigen (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. November 1994, SFEI u. a./Kommission, C-222/92 DEP, Slg. 1994, I-5431 Randr. 14, vom 15. Dezember 2004, Cambridge Healthcare Supplies/Kommission, C-39/03 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom 21. April 2005, Les Laboratoires Servier/Kommission, C-156/03 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

28 Anhand dieser Kriterien ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen.

Zum wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits

29 Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits ist zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Rechtsstreits für Artegodan nach ihrem von der Kommission nicht bestrittenen Vortrag von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits, zu seiner Bedeutung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht und zu seinem Schwierigkeitsgrad

30 Dem Verfahren vor dem Gerichtshof lag zunächst ein Rechtsmittel der Kommission gegen den Beschluss vom 5. September 2001, Artegodan/Kommission, zugrunde, mit dem es der Präsident des Gerichts abgelehnt hatte, die von ihm mit Beschluss vom 28. Juni 2000 angeordnete Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung wieder aufzuheben. Dem anschließenden Verfahren vor dem Gerichtshof lag ein Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil Artegodan u. a./Kommission zugrunde; in diesem Rechtsmittelverfahren wurden außerdem die Aussetzung des Vollzugs dieses Urteils und die Behandlung im beschleunigten Verfahren beantragt.

31 Im Rahmen des ersten Rechtsmittels der Kommission musste Artegodan auf vier Rechtsmittelgründe eingehen, die die Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung sowie des Vorsorgeprinzips betrafen.

32 Nach Prüfung der Rechtsmittelgründe hielt der Gerichtshof den Begriff "veränderte Umstände" für geeignet, die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach Art. 108 der Verfahrensordnung des Gerichts zu rechtfertigen.

33 Im Rahmen des zweiten Rechtsmittels hat die Kommission zwei Rechtsfragen aufgeworfen.

34 Die erste bezog sich auf die Argumentation des Gerichts hinsichtlich der fehlenden Kompetenz der Kommission zum Erlass der streitigen Entscheidungen und betraf die Auslegung des Art. 15a der zweiten Richtlinie 75/319/EWG des Rats vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. L 147, S. 13) in der Fassung der Richtlinie 93/39/EWG des Rats vom 14. Juni 1993 (ABl. L 214, S. 22).

35 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 15a der Richtlinie 75/319 für Genehmigungen gilt, die im mit Schiedsverfahren verbundenen Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach Kapitel III dieser Richtlinie erteilt worden sind. Er entschied, dass diese Vorschrift hingegen keine Rechtsgrundlage für Entscheidungen der Kommission ist, die die Mitgliedstaaten zur Rücknahme von Genehmigungen verpflichten, die in rein nationalen Verfahren erteilt worden sind, selbst wenn sie später Gegenstand einer teilweisen Harmonisierung des Inhalts der klinischen Informationen über das in Frage stehende Produkt waren (Urteil Kommission/Artegodan u. a., Randnrn. 44 bis 51).

36 Infolge dieser Beurteilung der ersten Rechtsfrage musste sich der Gerichtshof nicht mehr mit der zweiten Frage befassen, die sich darauf bezog, wie das Gericht die Voraussetzungen für die Rücknahme von Genehmigungen für das Inverkehrbringen ausgelegt hatte, und somit die Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 66/65/EWG des Rats vom 26. Januar 1965 über zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965, 22, S. 369) in der Fassung der Richtlinie 93/39 betraf.

37 Unter diesen Umständen ist die Tragweite des Urteils auf die Auslegung und Anwendung des Art. 15a der Richtlinie 75/319 im Hinblick auf den der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt beschränkt.

Zum Umfang des erbrachten Arbeitsaufwands

38 Zunächst ist festzustellen, dass ein Rechtsmittelverfahren schon seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und nicht der Ermittlung des Sachverhalts dient.

39 Darüber hinaus konnte Artegodan im ersten Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen auf bereits dem Präsidenten des Gerichts vorgetragene Argumente zurückgreifen (vgl. Beschluss Kommission/Artegodan, Randnr. 52).

40 Die beiden Rechtsfragen, die sich im zweiten Rechtsmittelverfahren stellten, ließen zwar einen entscheidungserheblichen rechtlichen Meinungsstreit erkennbar werden, dessen Lösung nicht ohne weiteres ersichtlich war (vgl. Beschluss Cambridge Healthcare Supplies/Kommission, Randnr. 28).

41 Allerdings waren diese Rechtsfragen klar abgegrenzt, und die Klägerin hatte sie bereits im ersten Rechtszug umfassend analysiert, so dass mit den im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumenten in großem Umfang auf die bereits dem Gericht vorgetragenen Argumente zurückgegriffen wurde.

42 Folglich entsprach selbst unter Berücksichtigung der Mehrarbeit, die der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Urteils Artegodan u. a./Kommission und der Antrag der Kommission auf Behandlung im beschleunigten Verfahren verursachten, der Arbeitsaufwand der Prozessbevollmächtigten von Artegodan dem in einer Rechtssache mit einem durchaus gewissen, jedoch nicht außergewöhnlichen Umfang.

43 In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die von Artegodan beigebrachten Belege, die sich auf den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2003 beziehen, aus Honorarabrechnungen für verschiedene Zeiträume bestehen, von denen sich keiner mit der Dauer der Verfahren vor dem Gerichtshof deckt. Angesichts des Fehlens einer speziellen Abrechnung für diese Verfahren ist eine ausreichend klare Abgrenzung zwischen den für sie notwendigen Beratungsleistungen und einer allgemeineren Beratungstätigkeit nicht möglich.

44 Nach alledem ist festzustellen, dass die von Artegodan geltend gemachten Anwaltshonorare und -kosten in Höhe von 43 189,31 Euro nicht Beträgen entsprechen, die objektiv unerlässlich waren, um die Verteidigung der Interessen des Unternehmens im Rahmen der Rechtsmittel sicherzustellen.

45 Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die oben in Randnr. 27 dargelegten Kriterien erscheint es angemessen, die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltshonorare und -kosten einschließlich der im Kostenfestsetzungsverfahren auf 22 000 Euro festzusetzen.

46 Hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten, die die Prozessbevollmächtigten von Artegodan für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2003 vor dem Gerichtshof in Rechnung gestellt haben, ist festzustellen, dass der Betrag von 384,49 Euro nicht unangemessen erscheint.

47 Es erscheint daher als eine ausgewogene Beurteilung der erstattungsfähigen Kosten, sie auf insgesamt 22 384,49 Euro festzusetzen.

48 Über die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens ist nicht gesondert zu entscheiden, da der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt hat (vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2004 Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnr. 87, und vom 4. Februar 2004 Kommission/Oder-Plan Architektur u. a., C-77/99 DEP, Slg. 2004, I-1267, Randnr. 24).

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Artegodan GmbH zu erstatten hat, wird auf 22 384,49 Euro festgesetzt



Ende der Entscheidung

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