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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.2002
Aktenzeichen: C-441/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/48/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 96/48/EWG Art. 23 Abs. 1
Richtlinie 96/48/EWG Art. 25
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wenn eine bestimmte Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einem Mitgliedstaat nicht besteht, kann dies den Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden, Rechtsvorschriften zu erlassen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Nur wenn die Umsetzung einer Richtlinie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist, lässt sie keine Verpflichtung entstehen.

( vgl. Randnrn. 15, 17 )


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 30. Mai 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/48/EG - Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. - Rechtssache C-441/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-441/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von R. Anderson, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235, S. 6) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Wathelet und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235, S. 6, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Die Richtlinie hat insbesondere zum Ziel, die Verknüpfung und Interoperabilität der einzelstaatlichen Hochgeschwindigkeitsbahnnetze sowie den Zugang zu diesen Netzen zu fördern.

3 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten spätestens 30 Monate nach deren Inkrafttreten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

4 Nach ihrem Artikel 25 "tritt [die Richtlinie] einundzwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft". Da die Richtlinie am 17. September 1996 veröffentlicht wurde, ist sie am 8. Oktober 1996 in Kraft getreten und die Umsetzungsfrist am 8. April 1999 abgelaufen.

5 Nachdem die Kommission dem Vereinigten Königreich gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie mit Schreiben vom 31. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.

6 In seinem Antwortschreiben vom 5. April 2000 berief sich das Vereinigte Königreich auf praktische legislative Probleme und erklärte, dass nach seiner Ansicht die erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie vollständig nachzukommen, bis Ende 2000 erlassen sein könnten.

7 Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

8 Die Kommission trägt vor, das Vereinigte Königreich habe nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen. Sie weist insoweit auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10 Absatz 1 EG und 249 Absatz 3 EG hin.

9 Das Vereinigte Königreich räumt ein, dass die Richtlinie nur teilweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden sei.

10 Es macht jedoch geltend, dass die verspätete Umsetzung einiger Vorschriften der Richtlinie zum Teil darauf zurückzuführen sei, dass der nach Artikel 21 der Richtlinie eingesetzte Ausschuss die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) noch nicht festgelegt habe, die seiner Auffassung nach Bestandteil der Richtlinie seien. Folglich hätten die Bestandteile der Richtlinie, die sich auf die TSI bezögen, noch nicht wirksam werden können.

11 Dazu führt das Vereinigte Königreich weiter aus, dass der am 1. Februar 2001 in Kraft getretene Transport Act 2000 der zuständigen nationalen Behörde die Befugnis verleihe, die Regelungen zu erlassen, die eine Umsetzung der TSI ermöglichten, sobald diese festgesetzt und nach den gemeinschaftsrechtlichen Verfahren wirksam geworden seien. Diese Regelungen seien sowohl für Großbritannien als auch - mit einem gesonderten Rechtsakt - für Nordirland erlassen worden. Sie müssten spätestens Ende Juni 2001 in Kraft treten, dem nach der Prognose der Kommission frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die TSI festgelegt sein könnten.

12 Das Vereinigte Königreich räumt ein, dass die Richtlinie in Nordirland nicht umgesetzt worden sei, insbesondere nicht hinsichtlich der Bestimmungen über die Bezeichnung der zu meldenden Stellen. Es macht jedoch geltend, dass dort gegenwärtig keine einzige Hochgeschwindigkeitsbahn in Betrieb sei oder in naher Zukunft errichtet werde. Die Richtlinie sei daher in Nordirland von sehr geringer oder gar keiner praktischen Bedeutung. Doch sei für spätestens Ende Juni 2001 der Erlass von Regelungen vorgesehen, die die Richtlinie in Nordirland umsetzten. Die Richtlinie werde dann im gesamten Vereinigten Königreich vollständig umgesetzt sein.

13 Es ist festzustellen, dass, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs eingeräumt hat, die Richtlinie im Vereinigten Königreich nicht innerhalb der darin vorgesehenen Frist vollständig umgesetzt worden ist.

14 Was die TSI angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus dem Wortlaut der Richtlinie und insbesondere aus Artikel 23 nicht ergibt, dass ihre Ausarbeitung eine Vorbedingung für die Umsetzung der Richtlinie ist. Dass die TSI noch nicht erlassen worden sind, ist folglich für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat irrelevant (Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-372/00, Kommission/Irland, Slg. 2001, Ia-10303, Randnrn. 14 und 15).

15 Ebenso spielt es, wie der Generalanwalt in Nummer 6 seiner Schlussanträge festgestellt hat, keine Rolle, dass in Nordirland keine Hochgeschwindigkeitsbahn in Betrieb ist. Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass, wenn eine bestimmte Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einem Mitgliedstaat nicht besteht, dies den Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Rechtsvorschriften zu erlassen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-214/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 22, und Kommission/Irland, Randnr. 11).

16 Alle Rechtssubjekte im Vereinigten Königreich müssen nämlich ebenso wie die übrigen Rechtssubjekte in der Gemeinschaft wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben, wenn gegebenenfalls ein Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in diesem Mitgliedstaat geschaffen und betrieben wird.

17 Nur wenn die Umsetzung einer Richtlinie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist, lässt sie keine Verpflichtung entstehen (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 1987 in der Rechtssache 420/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2983, Randnr. 5). Dies trifft für die irische Insel nicht zu, wie der Karte 3.7 in Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228, S. 1) zu entnehmen ist.

18 Da die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

19 Folglich ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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