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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: C-441/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG, Richtlinie 92/43/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/409/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 79/409/EWG Art. 4 Abs. 2
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 1
Richtlinie 92/43/EWG Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a
Richtlinie 92/43/EWG Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. e
Richtlinie 92/43/EWG Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. i
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 2
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 3
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. - Rechtssache C-441/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-441/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 16. Oktober 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und N. A. J. Bel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen, P. Kris und G. Arestis,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Februar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die notwendigen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 und nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit deren Artikeln 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e und i, 6 Absätze 2 bis 4, 7, 11, 14 und 15 nachzukommen, oder zumindest der Kommission diese nationalen Vorschriften nicht mitgeteilt hat und dass es Artikel 13 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes (Natuurbeschermingswet) beibehalten hat, der mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 unvereinbar ist.

2. Aufgrund der Angaben, die die niederländische Regierung in ihrer Klagebeantwortung mitgeteilt hat, ist die Kommission jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass Artikel 14 der Richtlinie 92/43 ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden sei; sie hat daher in ihrer Erwiderung die Rüge betreffend die nicht ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zurückgenommen.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3. Die Richtlinie 79/409 betrifft nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

4. Gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 sind auf die in ihrem Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um unter Berücksichtigung der besonderen Situation einer Reihe von Arten ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Vogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs, Mauser und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten zu treffen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung beimessen.

5. Die Richtlinie 92/43 hat nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der EGVertrag Geltung hat, beizutragen. Nach Artikel 2 Absatz 2 zielen die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

6. Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 bestimmt:

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

7. Artikel 11 der Richtlinie 92/43 lautet wie folgt:

Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.

8. Artikel 15 der Richtlinie 92/43 sieht vor :

In Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) genannten wild lebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Arten gemacht werden, verbieten die Mitgliedstaaten den Gebrauch aller nichtselektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten, insbesondere

...

Die nationale Regelung

9. Wie die Kommission in ihrer Klageschrift ausführt, hat das Königreich der Niederlande die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43 erlassen:

- das Naturschutzgesetz (Natuurbeschermingswet);

- die Verordnung über Ausnahmen und Freistellungen vom Naturschutzgesetz (Besluit ontheffingen en vrijstellingen Natuurbeschermingswet);

- das Naturschutzprogramm (Natuurbeleidsplan) einschließlich des europäischen Netzes der Schutzgebiete (ecologische hoofdstructuur EHS);

- das Strukturschema für Grünflächen (Structuurschema Groene Ruimte);

- das Raumordnungsgesetz (Wet op de ruimtelijke ordening);

- die Verordnung über die geschützten einheimischen Tierarten (Besluit beschermde inheemse diersoorten);

- die Verordnung des Ministers für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei (Regeling van de Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij) vom 12. April 1995;

- das Verzeichnis der gefährdeten und empfindlichen Arten im Sinne der Artikel 1 und 3 des Berner Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, aufgestellt durch Verordnung des Ministers für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei (Regeling van de Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij) vom 27. Januar 1995;

- das Gesetz über bedrohte fremdländische Tier und Pflanzenarten (Wet bedreigde uitheemse dier- en plantensoorten);

- die Verordnung über Verwaltungsvereinbarungen und Naturentwicklung (Regeling beheersovereenkomsten en natuurontwikkeling);

- die Verordnung zur Förderung der Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen (Regeling stimulering bosuitbreiding op landbouwgronden);

- die Verordnung über Ausnahmen vom Gesetz über bedrohte fremdländische Tier und Pflanzenarten (Regeling ontheffingen Wet bedreigde uitheemse dier en plantensoorten);

- die Verordnung zur Bestimmung bedrohter fremdländischer Tier und Pflanzenarten (Regeling aanwijzing bedreigde uitheemse dier- en plantensoorten);

- das Gesetz über die Umweltverwaltung (Wet milieubeheer) und

- das Gesetz über die Pflanzen und Tierwelt (Flora en faunawet).

Das Vorverfahren

10. Mit Mahnschreiben vom 24. Oktober 2000 forderte die Kommission das Königreich der Niederlande zur Äußerung in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinien 79/409 und 92/43 in das niederländische Recht auf. Dieser Mitgliedstaat beantwortete dieses Schreiben durch eine Mitteilung vom 8. März 2001.

11. Am 26. Juli 2001 übersandte die Kommission dem Königreich der Niederlande eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie rügte, dass dieses eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinien 79/409 und 92/43 nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, und forderte diesen Mitgliedstaat auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Zustellung nachzukommen.

12. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 übersandte das Königreich der Niederlande der Kommission den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes. Am 28. Januar 2002 übermittelten die niederländischen Behörden der Kommission eine ergänzende Antwort zu diesem Punkt.

13. Da dieser Mitgliedstaat die Richtlinien 79/409 und 92/43 ihrer Ansicht nach nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vollständig umgesetzt hat, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

14. Die Kommission erhebt gegen das Königreich der Niederlande sieben Rügen:

- Die nationale Regelung stelle keine vollständige Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit den Artikeln 1 Buchstaben a, e und i sowie 2 Absatz 2 dieser Richtlinie dar;

- die nationale Regelung setze die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 1 Buchstaben a, e und i sowie 2 Absatz 2 dieser Richtlinie nur teilweise um;

- weder die Artikel 12 und 21 Absatz 3 des Naturschutzgesetzes noch das Gesetz über die Umweltverwaltung, noch eine andere in den Niederlanden geltende Rechts oder Verwaltungsvorschrift entsprächen den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43;

- weder die Artikel 12 und 21 Absatz 3 des Naturschutzgesetzes noch das Gesetz über die Umweltverwaltung, noch eine andere in den Niederlanden geltende Rechts oder Verwaltungsvorschrift stellten eine angemessene Umsetzung von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 in den Situationen dar, die diese Bestimmung regele; ferner sei Artikel 13 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes mit dieser Bestimmung unvereinbar;

- entgegen Artikel 11 der Richtlinie 92/43 sei in den Niederlanden kein geschlossenes System der Überwachung der Gebiete eingeführt worden;

- das Verbot nichtselektiver Geräte in Artikel 15 der Richtlinie 92/43 werde durch die Bestimmungen der Verordnung über Ausnahmen und Freistellungen vom Naturschutzgesetz nicht vollständig umgesetzt;

- die erforderlichen Maßnahmen, um der Pflicht zum Schutz der Lebensräume der Vogelarten im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/40 zu genügen, seien in den Niederlanden nicht ergriffen worden.

15. Zur dritten Rüge, fehlende Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 in das niederländische Recht, macht die Kommission geltend, dass die Verträglichkeitsprüfung, die aufgrund dieser Bestimmung vorgenommen werden müsse, auch die in Artikel 6 Absatz 4 erwähnten Einzelheiten umfassen müsse. Denn zum Zweck einer solchen Prüfung müsse nicht nur untersucht werden, ob ein Plan oder ein Projekt das betreffende Gebiet beeinträchtigen könne, sondern auch, ob es Alternativlösungen gebe, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses verlangten, dass das Projekt durchgeführt werde, oder ob Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden müssten. Ferner müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein bestimmtes Gebiet einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließen könne.

16. In diesem Zusammenhang räumt die niederländische Regierung zwar das Fehlen einer vollständigen Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 ein, weist jedoch die Auslegung des Begriffes Verträglichkeitsprüfung in dieser Bestimmung, die die Kommission vertritt, zurück. Ihres Erachtens findet Artikel 6 Absatz 4 mit den dort aufgeführten Einzelheiten wegen der Merkmale des Verfahrens zur Verträglichkeitsprüfung von Plänen oder Projekten, das in diesem Artikel vorgesehen sei, nur dann Anwendung, wenn die Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ergebe, dass der Plan oder das Projekt das Gebiet als solches tatsächlich beeinträchtigen könne. Denn wenn die Verträglichkeitsprüfung des Artikels 6 Absatz 3 ergebe, das ein Plan oder ein Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtige, bestehe kein Grund, die in dieser Bestimmung vorgesehene Prüfungspflicht durch eine zusätzliche Prüfung des Vorliegens der in Absatz 4 dieses Artikels erwähnten Umstände zu belasten.

17. In Bezug auf die erste, die zweite, die vierte und die siebte Rüge der Kommission räumt das Königreich der Niederlande ein, dass die in der Klage erwähnten Bestimmungen der Richtlinien 79/409 und 92/43 nicht vollständig in das niederländische Recht umgesetzt worden seien. Hierzu gibt sie an, dass dem Parlament am 19. Dezember 2001 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes vorgelegt worden sei. Dieser Entwurf bezwecke die vollständige Umsetzung dieser Richtlinien insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen, auf die sich die erste, die zweite, die vierte und die siebte Rüge bezögen.

18. Zur fünften und zur sechsten Rüge macht die niederländische Regierung geltend, dass Maßnahmen zur Füllung der von der Kommission in ihrer Klageschrift festgestellten Regelungslücken beabsichtigt seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

19. Da das Königreich der Niederlande eingeräumt hat, dass die erste, die zweite, die vierte, die fünfte, die sechste und die siebte Rüge begründet seien, ist der Klage insoweit stattzugeben.

20. In Bezug auf die dritte Rüge räumt das Königreich der Niederlande zwar ein, Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 nicht vollständig in sein nationales Recht umgesetzt zu haben, doch tritt es der Rüge der Kommission entgegen, soweit nach deren Ansicht die Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 6 auch die in dessen Absatz 4 aufgeführten Einzelheiten umfassen müsse.

21. Zur Bestimmung des Umfangs der Verpflichtung, eine angemessene Verträglichkeitsprüfung eines Planes oder eines Projekts vorzunehmen, der bzw. das geeignet ist, ein Gebiet zu beeinträchtigen, das in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 fällt, ist vorab festzustellen, dass die durch diesen Artikel eingeführte Schutzregelung aus mehreren Teilen besteht, die die Kontrolle der Wirkungen eines solchen Planes oder Projekts erlauben sollen, und verschiedene Phasen der Prüfung umfasst, falls dieser oder dieses geeignet ist, erhebliche Auswirkungen auf ein Schutzgebiet zu entfalten.

22. Wie die Generalanwältin in den Nummern 12 und 13 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, stellt dieses Verfahren der angemessenen Verträglichkeitsprüfung keine rein formale Untersuchung dar, sondern es soll eine eingehende Prüfung ermöglichen, die den Erhaltungszielen für das betreffende Gebiet, wie sie in Artikel 6 aufgeführt sind, insbesondere in Bezug auf den Schutz der natürlichen Lebensräume und der prioritären Arten gerecht wird.

23. Wie der Gerichtshof nämlich in den Randnummern 33 und 34 seines Urteils vom 7. September 2004 in der Rechtssache C127/02 (Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Slg. 2004, I0000) ausgeführt hat, ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43, dass die zuständigen Behörden immer dann verpflichtet sind, eine angemessene Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn Pläne oder Projekte aufgestellt werden, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Die Prüfung muss sich auf die Verträglichkeit des Planes oder des Projekts mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen beziehen.

24. Nach Artikel 6 Absatz 3 treffen die zuständigen Behörden eine Entscheidung in Bezug auf den Plan oder das Projekt erst in einer zweiten Phase, d. h. nach der Durchführung einer solchen geeigneten Verträglichkeitsprüfung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse in Bezug auf die Auswirkungen des Planes oder Projekts auf das betreffende Gebiet.

25. Ferner dürfen die zuständigen Behörden nach dieser Bestimmung zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung dem Plan bzw. Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Zudem müssen diese Behörden gegebenenfalls die Öffentlichkeit dazu anhören.

26. In dem so festgelegten Verfahrensrahmen ist die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 vorgesehene Prüfung nur dann vorzunehmen, wenn die Ergebnisse der nach Artikel 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Verträglichkeitsprüfung negativ sind und Alternativlösungen nicht vorhanden sind, der Plan oder das Projekt aber aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist. Denn in Absatz 3 heißt es, dass die Entscheidung der zuständigen Behörden vorbehaltlich des Absatzes 4 ergeht.

27. In Bezug auf die Prüfung, die im Rahmen von Absatz 4 vorzunehmen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die komplexen Aspekte, auf die sie sich bezieht, wie das Fehlen von Alternativlösungen und das Bestehen von Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, es dem Mitgliedstaat erlauben sollen, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 gewahrt wird. Ist ferner das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so kann nur eine begrenzte Zahl solcher zwingender Gründe als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Plan oder ein Projekt dennoch verwirklicht wird.

28. Daher ist in Anbetracht der besonderen Merkmale jeder der Phasen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43 festzustellen, dass die verschiedenen in Artikel 6 Absatz 4 aufgestellten Anforderungen keine Aspekte sein können, denen die zuständigen nationalen Behörden Rechnung tragen müssen, wenn sie die Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 vornehmen.

29. Daher ist die Rüge, dass die nationale niederländische Regelung nicht vorsehe, dass die Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 auch auf die in Artikel 6 Absatz 4 aufgeführten Aspekte zu erstrecken sei, zurückzuweisen.

30. Nach allem ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 79/409 und 92/43 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 und nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit deren Artikeln 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e und i, 6 Absätze 2 bis 4, 7, 11 und 15 nachzukommen, und dass es Artikel 13 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes beibehalten hat, der mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 unvereinbar ist.

Kosten

31. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und dieses mit seinen Gründen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 und nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit deren Artikeln 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e und i, 6 Absätze 2 bis 4, 7, 11 und 15 nachzukommen, und dass es Artikel 13 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes (Natuurbeschermingswet) beibehalten hat, der mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 unvereinbar ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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