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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: C-441/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, Verordnung (EG) Nr. 2038/1999, Verordnung (EG) Nr. 2073/2000, Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, Verordnung (EG) Nr. 1745/2002, Verordnung (EG) Nr. 1739/2003


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 Art. 24 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 Art. 27 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 Art. 11 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

8. März 2007

"Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Isoglukose - Festsetzung der Grundmengen für die Zuteilung der Produktionsquoten - Als Zwischenerzeugnis hergestellte Isoglukose - Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 - Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 - Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 - Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 - Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 - Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 - Vor dem nationalen Gericht geltend gemachte Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung - Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen die Gemeinschaftshandlung"

Parteien:

In der Rechtssache C-441/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour administrative d'appel de Douai (Frankreich) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2005, in dem Verfahren

Roquette Frères

gegen

Ministre de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche et de la Ruralité

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen und P. Kuris, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Roquette Frères, vertreten durch N. Coutrelis, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Niollet als Bevollmächtigte,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Gregorio Merino und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Oktober 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit

- von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4),

- von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1),

- von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2000/01 (ABl. L 246, S. 38),

- von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1),

- von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 der Kommission vom 30. September 2002 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2002/03 (ABl. L 263, S. 31) und

- von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor - Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 249, S. 38).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Roquette Frères (im Folgenden: Roquette), dem einzigen im französischen Mutterland niedergelassenen Isoglukoseerzeuger, und dem Ministre de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche et de la Ruralité (im Folgenden: Minister) über die Produktionsquoten für Isoglukose, die Roquette im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zugeteilt worden sind.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 geänderten Fassung

3 Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglukose (ABl. L 134, S. 4) bestimmt in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 des Rates vom 25. Juni 1979 (ABl. L 162, S. 10) geänderten Fassung:

"(1) Jedem Unternehmen, das in der Gemeinschaft gelegen ist und Isoglukose erzeugt, wird für den ... Zeitraum [vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980] eine Grundquote zugewiesen.

... [D]ie Grundquote jedes der betreffenden Unternehmen [entspricht] dem Zweifachen seiner gemäß dieser Verordnung während des Zeitraums vom 1. November 1978 bis 30. April 1979 festgestellten Produktion.

(2) Jedem Unternehmen, das über eine Grundquote verfügt, wird ebenfalls eine Höchstquote zugeteilt, die durch Multiplikation seiner Grundquote mit einem Koeffizienten bestimmt wird. ...

..."

4 Nach Art. 9 Abs. 4 wurden die Grundquoten jedem betroffenen Unternehmen namentlich zugeteilt. Der Anhang II der Verordnung Nr. 1111/77 in der durch die Verordnung Nr. 1293/79 geänderten Fassung setzte die Grundquote für Roquette auf 15 887 t Trockenstoff fest.

5 Auf eine von Roquette erhobene Klage hin wurde die Verordnung Nr. 1293/79 vom Gerichtshof wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für nichtig erklärt (Urteil vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat, 138/79, Slg. 1980, 3333).

Die Verordnungen (EWG) Nrn. 387/81 und 388/81

6 Infolge der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1293/79 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 387/81 vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 1111/77 (ABl. L 44, S. 1), die u. a. durch einen Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1111/77 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 die Quotenregelung wieder einführte.

7 Daraufhin verlängerte die Verordnung (EWG) Nr. 388/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1592/80 über die Anwendung der Erzeugungsquotenregelungen für Zucker und Isoglukose vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 (ABl. L 44, S. 4) die Regelung über die Grundquoten für den Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981.

Die Verordnung Nr. 1785/81

8 Die Verordnung Nr. 1111/77 wurde mit der Verordnung Nr. 1785/81 aufgehoben und durch diese ersetzt. In der letztgenannten Verordnung wurden die Erzeugungsquoten für Isoglukose nicht mehr namentlich für jedes Erzeugerunternehmen festgesetzt, sondern auf einer gebietsbezogenen Grundlage.

9 Im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird ausgeführt:

"Es ist ... angebracht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, im Rahmen besonderer gemeinschaftlicher Vorschriften und Kriterien nicht nur die Quoten auf die einzelnen ... isoglukoseerzeugenden Unternehmen aufzuteilen, sondern auch danach die Quoten der bestehenden Unternehmen um eine Gesamtmenge zu kürzen, die jedoch im gesamten Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1986 10 % der ursprünglich nach den entsprechenden Kriterien festgelegten Quoten nicht übersteigen darf, und die freigewordenen Quotenmengen anderen Unternehmen zuzuweisen. ..."

10 Ursprünglich war die Verordnung Nr. 1785/81 auf die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1985/86 anwendbar. Art. 24 der Verordnung bestimmte:

"(1) Die Mitgliedstaaten teilen unter den Bedingungen dieses Titels jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen ... isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das ... in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 eine ... in der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 definierte Grundquote erhalten hat, ... eine A-Quote und eine B-Quote zu. ...

...

(3) Die A-Quote jedes ... isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht der Grundquote, die ihm für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 gewährt worden ist.

...

(5) Die B-Quote jedes isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht 23,55 v. H. seiner gemäß Absatz 3 ... festgesetzten A-Quote.

..."

11 Die Grundmengen für die Zuteilung der genannten Quoten beliefen sich gemäß Art. 24 Abs. 2 für das französische Mutterland auf 15 887 t (Grundmenge A) bzw. 4 135 t (Grundmenge B), wobei sich das Gewicht in Tonnen jeweils auf Trockenstoff bezieht.

12 Schließlich erlaubte Art. 25 der Verordnung Nr. 1785/81 die Übertragung und die Herabsetzung der A- und B-Quoten unter folgenden Voraussetzungen:

"(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien ... A- und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes ... isoglukoseerzeugenden Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die ... 10 v. H. - je nach Fall - der A-Quote oder der ... B-Quote nicht überschreitet.

...

(3) Die abgezogenen Mengen werden von den Mitgliedstaaten einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in demselben Gebiet im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 ansässig sind wie die Unternehmen, denen diese Mengen abgezogen wurden.

..."

Die Verordnungen Nrn. 2038/1999 und 2073/2000

13 Mit seiner Verordnung Nr. 2038/1999 hat der Rat eine neue gemeinsame Marktorganisation für Zucker erlassen und gleichzeitig die Verordnung Nr. 1785/81 kodifiziert; Letztere wurde aufgehoben.

14 Art. 26 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2038/1999 stellte klar:

"Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des gemäß Artikel 300 Absatz 2 [EG] geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft eingegangen ist, können die Garantien für den Absatz von ... Isoglucose, die im Rahmen der Quotenregelung erzeugt wurde ..., für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verringert werden."

15 Art. 27 Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmte:

"Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Kapitels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen ... isoglucoseerzeugenden Unternehmen zu, das

- ... im Wirtschaftsjahr 1994/95 eine A- und eine B-Quote erhalten hat;

..."

16 Die Grundmengen für die Zuteilung der genannten A- und B-Quoten, wie in Art. 27 Abs. 3 vorgesehen, waren mit denjenigen identisch, die zuvor für die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1785/81 festgelegt worden waren.

17 Schließlich sah Art. 30 der Verordnung Nr. 2038/1999 die Übertragung und die Herabsetzung der A- und B-Quoten unter Bedingungen vor, die den zuvor in Art. 25 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehenen entsprachen.

18 Die auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2038/1999 erlassene Verordnung Nr. 2073/2000 zielte darauf ab, die von der erstgenannten für das Wirtschaftsjahr 2000/01 zugeteilten Quoten zu verringern. Art. 1 Abs. 2 und 3 bestimmte:

"(2) Die in Absatz 1 genannte Differenz [498 800 t] wird gemäß Anhang I auf die einzelnen Erzeugnisse und Gebiete aufgeteilt.

Nach Verringerung um die Differenz belaufen sich die Grundmengen für die Zuteilung der Produktionsquoten an die Erzeugungsunternehmen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 auf die in Anhang II aufgeführten Mengen.

(3) Für jedes Erzeugungsunternehmen, dem eine Produktionsquote für das Wirtschaftsjahr 2000/01 zugeteilt wurde, setzen die Mitgliedstaaten ... die ihm eigene Differenz sowie die infolge der Anwendung dieser Differenz geänderte A- und B-Quote fest."

Die Verordnungen Nrn. 1260/2001, 1745/2002 und 1739/2003

19 Die Verordnung Nr. 1260/2001 war auf die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 anwendbar.

20 Aus den Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 der genannten Verordnung geht hervor, dass die Grundmengen für die Isoglukoseproduktion für das französische Mutterland 15 747,1 t (Grundmenge A) und 4 098,6 t (Grundmenge B) betrugen, wobei sich das Gewicht in Tonnen jeweils auf Trockenstoff bezieht.

21 Art. 11 Abs. 3 der genannten Verordnung stellte klar:

"Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 3 bis 6 und des Artikels 12 entsprechen die A- und B-Quoten eines jeden ... Isoglucose ... erzeugenden Unternehmens denjenigen, die von den Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2000/2001 vor Anwendung von Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zugeteilt ... wurden."

22 Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/2001 gestattete wie Art. 26 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2038/1999 zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen eine Verringerung der im Rahmen der Quotenregelung für die Erzeugung garantierten Menge.

23 Schließlich sah Art. 12 der Verordnung Nr. 1260/2001 wie Art. 25 der Verordnung Nr. 1785/81 und Art. 30 der Verordnung Nr. 2038/1999 vor, dass die Mitgliedstaaten A- und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen können.

24 Auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung Nr. 1260/2001 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1745/2002, die darauf abzielte, die im Rahmen der Produktionsquotenregelung für das Wirtschaftsjahr 2002/03 garantierten Mengen zu verringern. Ihr Art. 1 Abs. 2 und 3 bestimmte:

"(2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung [862 475 t] wird gemäß Anhang I auf die einzelnen Erzeugnisse und Gebiete aufgeteilt.

Nach der Verringerung belaufen sich die Grundmengen für die Zuteilung der Produktionsquoten an die Erzeugungsunternehmen für das Wirtschaftsjahr 2002/03 auf die in Anhang II aufgeführten Mengen.

(3) Für jedes Erzeugungsunternehmen, dem eine Produktionsquote für das Wirtschaftsjahr 2002/03 zugeteilt wurde, setzen die Mitgliedstaaten ... die ihm eigene Verringerung sowie die infolge der Anwendung dieser Verringerung geänderte A- und B-Quote fest."

25 Schließlich erfolgte auf der Grundlage von Art. 1 der Verordnung Nr. 1739/2003 für das Wirtschaftsjahr 2003/04 eine neuerliche Verringerung der Produktionsquoten für Isoglukose.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

26 Mit Entscheidung vom 28. Juni 2000 bestätigte der Leiter der Abteilung Wirtschafts- und internationale Politiken des Landwirtschaftsministeriums gegenüber Roquette die Höhe der jährlichen Erzeugungsquoten für Isoglukose, die dem Unternehmen durch die Verordnungen Nrn. 1785/81 und 2038/1999 seit dem Wirtschaftsjahr 1981/82 zugewiesen worden waren, d. h. 15 887 t für Isoglukose A und 4 135 t für Isoglukose B.

27 Sodann reduzierte der Minister mit Erlass vom 26. Oktober 2000 die genannten, Roquette auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2073/2000 zugeteilten Quoten um 606,6 t Isoglukose A und 157,9 t Isoglukose B und setzte somit diese Quoten für das Wirtschaftsjahr 2000/01 auf 15 280,4 t und 3 977,1 t fest.

28 Mit gemäß der Verordnung Nr. 1260/2001 ergangenem Erlass vom 13. Juli 2001 setzte der Minister für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 die Produktionsquoten von Roquette auf 15 747,1 t für Isoglukose A und auf 4 098,6 t für Isoglukose B fest. 29 Mit in Anwendung der Verordnungen Nrn. 1745/2002 und 1739/2003 ergangenem Erlass "deklassierte" dieser Minister für das Wirtschaftsjahr 2002/03 1 048,9 t Isoglukose A und 273 t Isoglukose B und setzte somit die Produktionsquoten von Roquette auf 14 698,2 t bzw. 3 825,6 t fest. Ebenso "deklassierte" er mit Erlass vom 17. Oktober 2003 262,1 t Isoglukose A und 68,2 t Isoglukose B für das Wirtschaftsjahr 2003/04 und setzte damit die genannten Quoten für dieses Wirtschaftsjahr auf 15 485 t bzw. 4 030,4 t fest.

30 Roquette erhob beim Tribunal administratif de Lille gegen die Entscheidung vom 28. Juni 2000 und die vier oben genannten Erlasse Anfechtungsklage und berief sich auf die Rechtswidrigkeit der sechs Verordnungen, auf denen diese Entscheidung und diese Erlasse beruhten.

31 Nach Verbindung dieser fünf Klagen wies das angerufene Gericht sie mit Urteil vom 11. März 2004 mit der Begründung ab, dass Roquette vor den Gemeinschaftsgerichten gegen die Verordnung Nr. 1785/81 und die fünf späteren Verordnungen Nichtigkeitsklage hätte erheben müssen.

32 Das genannte Gericht wies die Klagen insgesamt ohne Prüfung in der Sache unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, Slg. 2001, I-1197), zurück, wonach ein Kläger vor dem nationalen Gericht die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung nicht einredeweise geltend machen kann, die er nicht unmittelbar vor den Gemeinschaftsgerichten in der vorgesehenen Klagefrist angefochten hat.

33 Roquette legte bei der Cour administrative d'appel de Douai gegen das gegen das Unternehmen ergangene Urteil Berufung ein.

34 Vor diesem Hintergrund hat die Cour administrative d'appel de Douai das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. War die Gesellschaft Roquette Frères ohne jeden Zweifel berechtigt, unmittelbar vor dem Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1785/81, Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2038/1999, Art. 1 der Verordnung Nr. 2073/2000, Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/2001, Art. 1 der Verordnung Nr. 1745/2002 und Art. 1 der Verordnung Nr. 1739/2003 in Frage zu stellen?

2. Falls die Gesellschaft Roquette Frères berechtigt wäre, die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen [vor den Gemeinschaftsgerichten] zu rügen, sind dann Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1785/81, Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2038/1999, Art. 1 der Verordnung Nr. 2073/2000, Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/2001, Art. 1 der Verordnung Nr. 1745/2002 und Art. 1 der Verordnung Nr. 1739/2003 gültig, soweit sie maximale Grundmengen für die Erzeugung von Isoglukose für das französische Mutterland festlegen, ohne die Isoglukose zu berücksichtigen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen dem 1. November 1978 und dem 30. April 1979 als Zwischenerzeugnis für die Herstellung anderer zum Verkauf bestimmter Produkte erzeugt worden ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine natürliche oder juristische Person wie Roquette unter tatsächlichen und rechtlichen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ohne jeden Zweifel berechtigt gewesen wäre, auf der Grundlage von Art. 230 EG hinsichtlich der in dieser Frage genannten Bestimmungen (im Folgenden: streitige Bestimmungen) eine Nichtigkeitsklage zu erheben.

36 Mit dieser Frage geht es diesem Gericht eigentlich darum, ob Roquette angesichts der sich u. a. aus dem Urteil Nacchi Europe ergebenden Rechtsprechung vor ihm die Rechtswidrigkeit der streitigen Bestimmungen geltend machen kann, obwohl das Unternehmen in Bezug auf diese Bestimmungen vor den Gemeinschaftsgerichten in der in Art. 230 EG vorgesehenen Frist keine Nichtigkeitsklage erhoben hat.

37 Hierzu machen die französische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geltend, dass Roquette ohne jeden Zweifel mit der Nichtigkeitsklage gegen die streitigen Bestimmungen habe vorgehen können, da diese das Unternehmen insbesondere aufgrund der Tatsache unmittelbar und individuell betroffen hätten, dass es der einzige französische Erzeuger von Isoglukose gewesen sei und ihm als solchem die Gesamtheit der auf das französische Mutterland entfallenden Grundmengen zugutegekommen sei.

38 Demgegenüber sind Roquette und der Rat der Europäischen Union der Auffassung, dass die streitigen Bestimmungen die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar und individuell beträfen und dass jedenfalls ein gewisser Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen diese Bestimmungen verbleibe. Daher sei das Urteil Nachi Europe auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, so dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens sich auf die etwaige Ungültigkeit der streitigen Bestimmungen berufen könne und es somit dem Gerichtshof obliege, deren Gültigkeit zu beurteilen.

39 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 241 EG Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, der dem Antragsteller das Recht gewährleistet, im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen, die als Grundlage für die gegen ihn ergangene nationale Entscheidung dient, so dass die Frage der Gültigkeit dieser Gemeinschaftshandlung vom nationalen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden kann (Urteil Nachi Europe, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Dieser allgemeine Grundsatz, der gewährleisten soll, dass jedermann die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, einen Rechtsakt der Gemeinschaft in Frage zu stellen, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient, schließt es jedoch keineswegs aus, dass eine Verordnung einem Einzelnen gegenüber unangreifbar wird, im Verhältnis zu dem sie als Einzelfallentscheidung anzusehen ist, die er zweifellos nach Art. 230 EG hätte anfechten können, so dass er vor dem nationalen Gericht nicht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend machen kann (Urteil Nachi Europe, Randnr. 37).

41 Demnach stellt sich die Frage, ob eine Klage von Roquette auf der Grundlage von Art. 230 Abs. 4 EG gegen die streitigen Bestimmungen ohne jeden Zweifel zulässig gewesen wäre, weil diese das Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, Accrington Beef u. a., C-241/95, Slg. 1996, I-6699, Randnr. 15).

42 Insoweit ist festzustellen, dass die Verordnungen, zu denen die genannten Bestimmungen gehören, u. a. ein System von Produktionsgrundmengen schaffen, die den Mitgliedstaaten mit der Maßgabe zugeteilt werden, sie unter den verschiedenen in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen Erzeugungsunternehmen aufzuteilen.

43 In einem derartigen System, in dem es den Mitgliedstaaten obliegt, ihnen zugeteilte Produktionsgrundmengen unter den Erzeugungsunternehmen aufzuteilen, mit der Möglichkeit von Quotenübertragungen zwischen diesen, werden jedem Erzeuger seine Quoten unmittelbar und endgültig durch Entscheidung des Mitgliedstaats, zu dem er gehört, zugeteilt.

44 Außerdem verfügten nach diesem System die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum, weil sie unter den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen eine Neuverteilung der Quoten zwischen den Erzeugungsunternehmen vornehmen konnten, insbesondere um es neuen Unternehmen zu ermöglichen, die Produktion von Isoglukose aufzunehmen.

45 Folglich kann ein Erzeugungsunternehmen durch die Zuteilung von Produktionsgrundmengen an die Mitgliedstaaten, wie sie durch die streitigen Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene erfolgt, grundsätzlich nicht unmittelbar im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betroffen sein.

46 Schließlich ändert die Tatsache, dass Roquette der einzige im französischen Mutterland niedergelassene Erzeuger von Isoglukose war und als solcher in den Genuss der Gesamtheit der dem französischen Mutterland zugeteilten Produktionsgrundmenge kam, nichts an diesem Ergebnis, denn ohne eine dahin gehende nationale Entscheidung gab es für dieses Unternehmen tatsächlich keinerlei Gewähr eines derartigen Quotenniveaus allein auf der Grundlage der Gemeinschaftsverordnungen, da ein Teil seiner Quoten vom betreffenden Mitgliedstaat insbesondere einem etwaigen neuen Erzeuger von Isoglukose neu hätte zugeteilt werden können.

47 Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass ein Unternehmen wie Roquette nicht als im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG von den streitigen Bestimmungen unmittelbar betroffen angesehen werden konnte. Folglich kann nicht gesagt werden, dass es ohne jeden Zweifel berechtigt gewesen wäre, mit einer Nichtigkeitsklage vor den Gemeinschaftsgerichten gegen diese Bestimmungen vorzugehen.

48 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine natürliche oder juristische Person wie Roquette unter tatsächlichen und rechtlichen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht ohne jeden Zweifel berechtigt war, auf der Grundlage von Art. 230 EG hinsichtlich der streitigen Bestimmungen eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Folglich kann eine solche Person im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend machen, obwohl sie innerhalb der in Art. 230 EG vorgesehenen Frist in Bezug auf die genannten Bestimmungen keine Nichtigkeitsklage vor den Gemeinschaftsgerichten erhoben hat.

Zur zweiten Frage

49 Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Gültigkeit der streitigen Bestimmungen zu beurteilen, soweit sie maximale Grundmengen für die Erzeugung von Isoglukose für das französische Mutterland festlegen, ohne die Isoglukose zu berücksichtigen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen dem 1. November 1978 und dem 30. April 1979 (im Folgenden: Referenzzeitraum) als Zwischenerzeugnis für die Herstellung anderer zum Verkauf bestimmter Produkte erzeugt worden ist.

50 Nach Ansicht von Roquette sind die streitigen Bestimmungen ungültig. Das Unternehmen trägt vor, dass die ursprüngliche Festsetzung der Quoten für Isoglukose im Rahmen der Verordnung Nr. 1111/77 in der durch die Verordnung Nr. 387/81 geänderten Fassung im Hinblick auf die sich aus dem Urteil vom 13. Februar 1992, Roquette Frères (C-210/90, Slg. 1992, I-731), ergebende Rechtsprechung rechtswidrig gewesen sei, da die als Zwischenerzeugnis hergestellten Isoglukosemengen bei der Produktion im Referenzzeitraum nicht erfasst worden seien, die für die Festlegung der ursprünglichen Quoten herangezogen worden sei, anhand deren die den Mitgliedstaaten zugeteilten Produktionsgrundmengen später durch die streitigen Bestimmungen bestimmt worden seien.

51 Hinsichtlich der Angaben in Bezug auf den Referenzzeitraum ist Roquette der Auffassung, dass die damals geltende Regelung keinen Hinweis auf das Erfordernis enthalten habe, in den Angaben, die die Erzeuger den zuständigen Behörden hätten übermitteln müssen, die Isoglukosemengen aufzuführen, die als Zwischenerzeugnis hergestellt worden seien. Diese Ungewissheit sei durch das Verhalten der Mitgliedstaaten und letztlich der Kommission verstärkt worden, die lediglich, ohne weitere Erläuterung, gefordert habe, ihr die Angaben über die Produktionskapazitäten der Isoglukoseerzeuger zu übermitteln. Roquette gelangt zu dem Ergebnis, es sei ihr nicht vorwerfbar, dass sie die als Zwischenerzeugnis hergestellten Isoglukosemengen nicht im Rahmen der Angaben aufgeführt habe, die zur Festsetzung der ursprünglichen Quoten herangezogen worden seien.

52 Demgegenüber vertreten die französische Regierung, der Rat und die Kommission die Auffassung, die streitigen Bestimmungen seien gültig. Sie tragen u. a. vor, dass gerade deshalb, weil in den damals anwendbaren Rechtsvorschriften kein Unterschied hinsichtlich des Verwendungszwecks der Isoglukoseproduktion gemacht worden sei, Roquette sich hätte veranlasst sehen müssen, keine Unterscheidung vorzunehmen und somit sämtliche Angaben hinsichtlich der Isoglukoseproduktion zu übermitteln, einschließlich derer, die sich auf als Zwischenerzeugnis hergestellte Isoglukose bezögen. Folglich lasse sich kein offenkundiger Beurteilungsfehler des Rates bei der Festsetzung der Grundmengen feststellen, wie sie sich aus den streitigen Bestimmungen ergebe.

53 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Rat mit seiner Verordnung Nr. 1111/77 in ihrer durch die Verordnung Nr. 387/81 geänderten Fassung Roquette für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 eine erste Grundquote zugeteilt hat. Wie aus Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung hervorgeht, sollte diese Quote dem Zweifachen der im Referenzzeitraum festgestellten Produktion des Unternehmens entsprechen.

54 Zur Ermittlung der Produktion eines jeden der betroffenen Unternehmen in diesem Zeitraum griff die Kommission auf Angaben über deren Erzeugung in jedem Kalendermonat zurück, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1471/77 der Kommission vom 30. Juni 1977 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend Isoglukose (ABl. L 162, S. 13) übermittelt worden waren. Diese Angaben hatten die Mitgliedstaaten mittels Erklärungen der Erzeugungsunternehmen selbst erhalten.

55 Auf der Grundlage dessen legte der Rat in einer in Anhang II der Verordnung Nr. 1111/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 387/81 eingefügten Tabelle die Grundquote für Roquette mit 15 887 t, ausgedrückt in Trockenstoff, fest, d. h. dem Zweifachen der Produktion von Roquette, wie sie für den Referenzzeitraum gemäß dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen Verfahren festgestellt worden war. Es steht fest, dass Roquette in den Angaben über die Produktion, die das Unternehmen den zuständigen nationalen Behörden übermittelt hatte, die als Zwischenerzeugnis hergestellten Isoglukosemengen nicht aufgeführt hatte.

56 Aus den streitigen Bestimmungen geht hervor, dass die Grundmengen in der Folgezeit in gleicher Höhe festgesetzt wurden wie die anfänglich zugeteilten Grundquoten, vorbehaltlich Verringerungen, die sich aus den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ergaben.

57 Hierzu ist festzustellen, dass die ursprünglichen Quoten für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1111/77 in der durch die Verordnung Nr. 387/81 geänderten Fassung auf der Grundlage der Produktion festgesetzt worden waren, die für die Erzeugungsunternehmen im Referenzzeitraum festgestellt worden war, wobei diese Feststellung auf den Angaben beruhte, die diese Unternehmen selbst den Mitgliedstaaten übermittelt hatten, die sie nach Kenntnisnahme und Vornahme eventueller Überprüfungen an die Kommission gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 1471/77 weiterleiteten. Da der Rat beschlossen hatte, sich auf die genannten Quoten zu beziehen, musste er nicht erneut die genannten Angaben erheben, als die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verordnungen erlassen wurden.

58 Somit kann die Tatsache, dass der Rat bei den streitigen Bestimmungen weiterhin die ursprünglichen Grundquoten zugrunde legte, für sich allein nicht die Ungültigkeit der streitigen Bestimmungen zur Folge haben.

59 Jedenfalls ist festzustellen, dass Roquette offenkundig berechtigt gewesen wäre, die Verordnung Nr. 1111/77 in der durch die Verordnung Nr. 387/81 geänderten Fassung nach Art. 230 EG vor den Gemeinschaftsgerichten hinsichtlich der Berechnung der Grundquoten anzufechten, und dass sie deshalb im Rahmen des Ausgangsverfahrens die Gültigkeit dieser Verordnung nicht in Frage stellen kann.

60 Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der streitigen Bestimmungen berühren könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Eine natürliche oder juristische Person wie die Gesellschaft Roquette Frères war unter tatsächlichen und rechtlichen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht ohne jeden Zweifel berechtigt, auf der Grundlage von Art. 230 EG hinsichtlich

- Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker,

- Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker,

- Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2000/01,

- Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker,

- Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 der Kommission vom 30. September 2002 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2002/03 und

- Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor - Wirtschaftsjahr 2003/04 eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Folglich kann eine solche Person im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend machen, obwohl sie innerhalb der in Art. 230 EG vorgesehenen Frist in Bezug auf die genannten Bestimmungen keine Nichtigkeitsklage vor den Gemeinschaftsgerichten erhoben hat.

2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1785/81, Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2038/1999, Art. 1 der Verordnung Nr. 2073/2000, Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/2001, Art. 1 der Verordnung Nr. 1745/2002 und Art. 1 der Verordnung Nr. 1739/2003 berühren könnte.

Ende der Entscheidung

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