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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: C-443/03
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1348/2000


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1348/2000 Art. 8 d
VO (EG) Nr. 1348/2000 Art. 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-443/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Artikeln 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2003, in dem Verfahren

Götz Leffler

gegen

Berlin Chemie AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas (Berichterstatter) und J. Malenovský, der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešic,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Leffler, vertreten durch D. Rijpma und R. Bakels, advocaten,

- der Berlin Chemie AG, vertreten durch A. Hagedorn, B. Gabriel und J. I. van Vlijmen, advocaten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. M. Wissels als Bevollmächtigte,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und M. Fernandes als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Juni 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160, S. 37; im Folgenden: Verordnung).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Götz Leffler, wohnhaft in den Niederlanden, gegen die Gesellschaft deutschen Rechts Berlin Chemie AG (im Folgenden: Berlin Chemie) über die Aufhebung der Pfändungen, die diese Firma bei Herrn Leffler vorgenommen hat.

Rechtlicher Rahmen

3. Durch die Verordnung soll die Wirksamkeit und die Schnelligkeit gerichtlicher Verfahren dadurch verbessert werden, dass der Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aufgestellt wird.

4. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung waren die meisten Mitgliedstaaten an das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen gebunden, das einen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen schafft, der die Zustellung eines Schriftstücks über eine zentrale Behörde ermöglicht. Außerdem sah Artikel IV des Protokolls, das dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) beigefügt ist, die Möglichkeit einer Zustellung auf direkteren Wegen vor. Artikel IV Absatz 2 dieses Protokolls lautet wie folgt:

"Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richten ist, widersprochen hat, können diese Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslands, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslands vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaats unmittelbar zugesandt wird."

5. Der Rat der Justizminister beauftragte auf seiner Tagung vom 29. und 30. Oktober 1993 eine Gruppe mit der Bezeichnung "Gruppe ‚Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken'" mit der Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren für die Übermittlung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Arbeit führte auf der Grundlage des Artikels K.3 des EU-Vertrags (die Artikel K bis K.9 des EU-Vertrags sind durch die Artikel 29 EU bis 42 EU ersetzt worden) zur Verabschiedung des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Übereinkommen). Dieses Übereinkommen ist durch Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 ausgearbeitet worden (ABl. C 261, S. 1; Wortlaut des Übereinkommens, S. 2; Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof, S. 17).

6. Das Übereinkommen ist nicht in Kraft getreten. Soweit der Wortlaut der Verordnung sich an den Wortlaut des Übereinkommens anlehnt, ist der Erläuternde Bericht zum Übereinkommen (ABl. 1997, C 261, S. 26) herangezogen worden, um Aufschluss über die Auslegung der Verordnung zu erlangen.

7. Nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam legte die Kommission am 26. Mai 1999 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vor (ABl. C 247 E, S. 11).

8. Als dieses Dokument dem Europäischen Parlament vorgelegt wurde, äußerte dieses den Wunsch, dass es in Form einer Verordnung verabschiedet werde. In seinem Bericht (A5-0060/1999 endg. vom 11. November 1999) stellte das Parlament in diesem Zusammenhang fest:

"Durch die Verordnung wird - im Gegensatz zur Richtlinie - eher gewährleistet, dass der gemeinschaftliche Rechtsakt zügig, klar und einheitlich umgesetzt wird, was dem gesetzten Ziel entspricht. Diese Rechtsform wurde im Übrigen auch für die ‚Vergemeinschaftung' der übrigen derzeit geprüften Übereinkommen gewählt."

9. Die zweite Begründungserwägung der Verordnung sieht vor:

"Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden."

10. Die Begründungserwägungen 7 bis 10 der Verordnung lauten wie folgt:

"(7) Eine schnelle Übermittlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Übereinstimmung des empfangenen Schriftstücks mit dem Inhalt des versandten Schriftstücks zu beachten sind. Aus Sicherheitsgründen muss das zu übermittelnde Schriftstück mit einem Formblatt versehen sein, das in der Sprache des Ortes auszufüllen ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache.

(8) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt.

(9) Auf eine schnelle Übermittlung muss auch eine schnelle Zustellung des Schriftstücks in den Tagen nach seinem Eingang folgen. Konnte das Schriftstück nach Ablauf eines Monats nicht zugestellt werden, so setzt die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle davon in Kenntnis. Der Ablauf dieser Frist bedeutet nicht, dass der Antrag an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden muss, wenn feststeht, dass die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.

(10) Um die Interessen des Empfängers zu wahren, erfolgt die Zustellung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Orts, an dem sie vorgenommen wird, oder in einer anderen Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht."

11. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung sieht vor:

"Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln."

12. Artikel 5 der Verordnung bestimmt:

"Übersetzung der Schriftstücke

(1) Der Verfahrensbeteiligte wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.

(2) Der Verfahrensbeteiligte trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde."

13. Artikel 7 der Verordnung lautet wie folgt:

"Zustellung der Schriftstücke

(1) Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Form, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

(2) Alle für die Zustellung erforderlichen Schritte sind so bald wie möglich vorzunehmen. Konnte die Zustellung nicht binnen einem Monat nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt im Anhang vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszustellen ist. Die Frist wird nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats berechnet."

14. Artikel 8 der Verordnung sieht vor:

"Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

(1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist:

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder

b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.

(2) Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück."

15. Artikel 9 der Verordnung lautet wie folgt:

"Datum der Zustellung

(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.

(2) Wenn jedoch die Zustellung eines Schriftstücks im Rahmen eines im Übermittlungsmitgliedstaat einzuleitenden oder anhängigen Verfahrens innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats ergibt.

(3) Ein Mitgliedstaat kann aus angemessenen Gründen während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren von den Absätzen 1 und 2 abweichen.

Dieser Übergangszeitraum kann von einem Mitgliedstaat aus Gründen, die sich aus seinem Rechtssystem ergeben, in Abständen von fünf Jahren erneuert werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission den Inhalt der Abweichung und die konkreten Einzelheiten mit."

16. Artikel 19 der Verordnung bestimmt:

"Nichteinlassung des Beklagten

(1) War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a) dass das Schriftstück in einer Form zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist,

und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.

..."

17. Die Verordnung sieht die Verwendung verschiedener Formblätter vor, die der Verordnung als Anhang beigefügt sind. Eines dieser Formblätter, das gemäß Artikel 10 der Verordnung erstellt worden ist, trägt die Bezeichnung "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken". Nummer 14 dieses Formblatts sieht einen Vermerk für den Fall vor, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache verweigert hat. In Nummer 15 des Formulars werden verschiedene Gründe für die Nichtzustellung des Schriftstücks angegeben.

18. Artikel 26 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) lautet wie folgt:

"(1) Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.

(2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

(3) An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ..., wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war."

19. Außerdem wird nach Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine in einem Mitgliedstaat erlassene Entscheidung nicht anerkannt, wenn "dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte".

Das Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen

20. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Leffler beim Präsidenten der Rechtbank Arnheim mit Antragsschrift vom 21. Juni 2001 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Berlin Chemie mit dem Ziel beantragte, die von dieser Firma erwirkten Pfändungen aufzuheben und dieser aufzugeben, keine neuen Pfändungen auszubringen. Berlin Chemie beantragte, den Antrag zurückzuweisen, und der Präsident der Rechtbank wies Herrn Lefflers Anträge mit Beschluss vom 13. Juli 2001 zurück.

21. Mit Ladungsschrift vom 27. Juli 2001, zugestellt in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten von Berlin Chemie, legte Herr Leffler Rechtsmittel beim Gerechtshof Arnheim ein. Berlin Chemie wurde darin zum Schriftsatztermin dieses Gerichts vom 7. August 2001 geladen.

22. Da die Sache nicht in die Terminrolle des Gerechtshof eingetragen worden war, ließ Herr Leffler jedoch am 9. August 2001 eine berichtigte Ladungsschrift zustellen. Darin wurde Berlin Chemie zum Schriftsatztermin vom 23. August 2001 geladen; sie ist zu diesem Termin aber nicht erschienen.

23. Der Gerechtshof setzte die Entscheidung über den Antrag von Herrn Leffler, gegen Berlin Chemie ein Versäumnisurteil zu erlassen, aus, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese Firma gemäß Artikel 4 Absatz 7 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) a. F. und der Verordnung zu laden.

24. Mit Ladungsschrift vom 7. September 2001, die an die Kanzlei des Generalstaatsanwalts beim Gerechtshof zugestellt wurde, wurde die Berlin Chemie zum Schriftsatztermin vom 9. Oktober 2001 geladen. Sie ist jedoch zu diesem Termin nicht erschienen.

25. Der Gerechtshof setzte die Entscheidung über den Antrag von Herrn Leffler auf Erlass eines Versäumnisurteils erneut aus, und zwar bis zur Einreichung von Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Zustellung in Einklang mit Artikel 19 der Verordnung stand. Einige Unterlagen wurden beim Schriftsatztermin vom 4. Dezember 2001 eingereicht.

26. Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 lehnte der Gerechtshof den bei ihm von Herrn Leffler beantragten Erlass eines Versäumnisurteils gegen Berlin Chemie ab und erklärte das Verfahren für abgeschlossen.

27. Die maßgeblichen Punkte dieses Urteils lauten, so wie sie vom vorlegenden Gericht wiedergegeben werden, wie folgt:

"3.1 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Zustellung der Ladungsschrift an Berlin Chemie nach deutschem Recht erfolgt ist, diese jedoch die Annahme der Schriftstücke verweigert hat, da diese nicht ins Deutsche übersetzt waren.

3.2 Die in Deutschland vorgelegte Ladungsschrift ist nicht in die Amtssprache des Empfangsstaats oder in eine Sprache übersetzt worden, die der Empfänger der Ladungsschrift versteht. Damit sind die Voraussetzungen des Artikels 8 der EU-Zustellungsverordnung nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen ist."

28. Herr Leffler hat gegen das Urteil vom 18. Dezember 2001 Kassationsbeschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass der Gerechtshof in Nummer 3.2 der Entscheidungsgründe seines Urteils einen Rechtsfehler begangen habe. Seiner Ansicht nach hätte der Gerechtshof das Versäumnisurteil erlassen müssen; hilfsweise macht er geltend, es hätte einen neuen Termin anberaumen und verfügen müssen, dass Berlin Chemie zu diesem Termin unter Heilung etwaiger Fehler der früheren Ladung geladen werde.

29. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Artikel 8 der Verordnung nicht vorsehe, welche Folgen die Weigerung habe, eine Zustellung entgegenzunehmen. Es führt u. a. aus:

"... Es könnte angenommen werden, dass, nachdem der Empfänger die Annahme des Schriftstücks aus guten Gründen verweigert hat, überhaupt keine Zustellung stattgefunden hat. Vertretbar ist aber auch die Annahme, dass der Fehler nach der Weigerung des Empfängers, das Schriftstück anzunehmen, durch Übermittlung einer Übersetzung an den Empfänger geheilt werden kann. Im letztgenannten Fall stellt sich dann die Frage, innerhalb welcher Frist und auf welche Weise die Übersetzung dem Empfänger zur Kenntnis zu bringen ist. Ist bei der Übersendung der Übersetzung der in der Verordnung angegebene Weg für die Zustellung von Schriftstücken zu befolgen, oder ist die Art und Weise der Übermittlung freigestellt? Ferner ist von Bedeutung, ob - wenn die Möglichkeit der Heilung gegeben ist - darauf das nationale Prozessrecht anzuwenden ist."

30. Der Hoge Raad der Nederlanden hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung dahin auszulegen, dass der Absender im Falle einer Weigerung des Empfängers, ein Schriftstück anzunehmen, weil die Sprachenregelung dieser Vorschrift nicht eingehalten ist, die Möglichkeit hat, die Unterlassung zu heilen?

2. Falls Frage 1 verneint wird: Hat die Weigerung, das Schriftstück in Empfang zu nehmen, notwendig die Rechtsfolge, dass die Zustellung insgesamt unwirksam ist?

3. Falls Frage 1 bejaht wird:

a) Innerhalb welcher Frist und auf welche Weise muss die Übersetzung dem Empfänger zugestellt werden?

Gelten für die Übermittlung der Übersetzung die Anforderungen der Verordnung an die Zustellung von Schriftstücken, oder ist die Art und Weise der Übermittlung freigestellt?

b) Ist auf die Möglichkeit, die Unterlassung zu heilen, das nationale Prozessrecht anwendbar?

Zu den Vorabentscheidungsfragen

Zur ersten Frage

31. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Absender die Möglichkeit hat, das Fehlen der Übersetzung zu heilen, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass dieses nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst ist, die er verstehe.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

32. Die deutsche und die finnische Regierung vertreten die Auffassung, die Folgen der Zurückweisung des Schriftstücks seien nach nationalem Recht zu bestimmen. Zur Stützung dieser Auffassung berufen sie sich auf die Erläuterungen zu den Artikeln 5 und 8 im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen, auf die Verweisung durch den Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88 (Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 29) auf das nationale Recht für die Beurteilung der eventuellen Heilung der Mängel einer Zustellung und auf die vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung, so wie sie von einem Kommentator beschrieben werden und aus denen hervorgehe, dass die Delegationen der Mitgliedstaaten nicht gewünscht hätten, dass die Verordnung in das nationale Verfahrensrecht eingreife. Je nach der von der geltenden nationalen Regelung gewählten Lösung sei es zulässig oder nicht zulässig, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen.

33. Herr Leffler, die niederländische, die französische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission in ihren mündlichen Erklärungen vertreten die Auffassung, dass sich die Folgen der Zurückweisung eines Schriftstücks aus einer autonomen Auslegung der Verordnung ergeben müssten und dass es nach dieser zulässig sein müsse, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen. Sie heben das Ziel der Verordnung hervor, die Verfahren der Zustellung von Schriftstücken zu beschleunigen und zu vereinfachen, und unterstreichen, dass es Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung seine praktische Wirksamkeit nehmen würde, wenn das Fehlen einer Übersetzung nicht geheilt werden könnte, da in diesem Fall die Beteiligten kein Risiko eingehen und die Schriftstücke systematisch übersetzen lassen würden. Außerdem habe die Formulierung "um deren Übersetzung ersucht wird" in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung nur dann eine Existenzberechtigung, wenn das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden könne, und einige Passagen des Erläuternden Berichts zum Übereinkommen ließen erkennen, dass es diese Möglichkeit gebe.

34. Die Kommission macht ferner mehrere Gesichtspunkte geltend, die es rechtfertigen sollen, dass das Fehlen einer Übersetzung nicht als Grund für eine absolute Nichtigkeit der Zustellung angesehen werde. Insbesondere werde in den Formblättern zwischen dem Vermerk über das Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung (Nr. 15 des gemäß Artikel 10 der Verordnung erstellten Formblatts) und dem Vermerk über die Verweigerung der Annahme des Schriftstücks aus sprachlichen Gründen (Nr. 14 dieses Formblatts) unterschieden. Darüber hinaus gehe es in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung um die Rücksendung der Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht werde, und nicht um die Rücksendung aller Schriftstücke, wie es der Fall wäre, wenn die Zustellung keinerlei Wirkung gehabt hätte. Keine Vorschrift sehe die automatische Nichtigkeit der Zustellung in dem Fall vor, dass es keine Übersetzung gebe, und es würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass eine Nichtigkeit in einer Vorschrift vorgesehen sein müsse ("keine Nichtigkeit ohne Vorschrift"), wenn man eine derartige Nichtigkeit bejahen wollte. Schließlich gehe eine absolute Nichtigkeit über das hinaus, was erforderlich sei, um die Interessen des Empfängers zu schützen, während eine Nichtigkeit ohne Beschwer nicht denkbar sei ("keine Nichtigkeit ohne Beschwer").

35. Berlin Chemie trägt vor, die Vereinfachung von Zustellungen dürfe nicht zum Nachteil der Rechtssicherheit des Empfängers erfolgen. Dieser müsse schnell erfassen können, an welcher Art von Verfahren er beteiligt sei, und seine Verteidigung sachgerecht vorbereiten können. Bei Unsicherheit über die eventuelle Dringlichkeit des betreffenden Verfahrens werde der Empfänger des Schriftsatzes dieses Schriftstück vorsichtshalber selbst übersetzen lassen, obwohl nicht er das Risiko und die Kosten des Fehlens einer Übersetzung zu tragen haben sollte. Dagegen sei der Absender über die mit dem Fehlen einer Übersetzung verbundenen Risiken unterrichtet und könne Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen. Schließlich würde es die Verfahren verlangsamen, wenn das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden könnte, und zwar insbesondere dann, wenn das Gericht zunächst entscheiden müsse, ob die Ablehnung der Annahme eines nicht übersetzten Schriftstücks gerechtfertigt sei. Dies könnte in diesem Zusammenhang Anlass zu gewissen Missbräuchen geben.

36. Zum Schutz des Empfängers, der Beklagter in einem Rechtsstreit ist, machen Herr Leffler und die niederländische Regierung geltend, dieser sei durch Artikel 19 der Verordnung ausreichend gewährleistet. Ebenso wie die französische Regierung sind sie der Auffassung, dass das Gericht die Befugnis habe, die Fristen zu regeln, um den Interessen der Beteiligten Rechnung zu tragen und es insbesondere dem Beklagten zu ermöglichen, seine Verteidigung vorzubereiten. Zu der durch die Notwendigkeit, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen, verursachten Verzögerung eines Verfahrens vertritt die niederländische Regierung die Auffassung, diese schade im Wesentlichen dem Kläger und nicht dem Beklagten als Empfänger des Schriftstücks.

Antwort des Gerichtshofes

37. Zwar regelt Artikel 8 der Verordnung nicht, welche rechtlichen Folgen sich aus der Zurückweisung eines Schriftstücks durch den Empfänger mit der Begründung ergeben, dass dieses Schriftstück nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe, abgefasst sei.

38. Die anderen Vorschriften der Verordnung, das in deren zweiten und in deren sechsten bis neunten Begründungserwägung dargelegte Ziel, die Schnelligkeit und die Wirksamkeit der Übermittlung von Schriftstücken zu gewährleisten, und die praktische Wirksamkeit, die der in den Artikeln 5 und 8 der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit zuerkannt werden muss, das Schriftstück nicht in die Amtssprache des Empfangsstaats übersetzen zu lassen, rechtfertigen es jedoch, dass keine Nichtigkeit des Schriftstücks angenommen wird, wenn dieses von dem Empfänger mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass es nicht in dieser Sprache oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sei, die er verstehe, sondern dass stattdessen die Möglichkeit zugelassen wird, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen.

39. Zunächst ist festzustellen, dass keine Vorschrift der Verordnung vorsieht, dass die Zurückweisung des Schriftstücks wegen Nichtbeachtung des Artikels 8 der Verordnung die Nichtigkeit dieses Schriftstücks zur Folge hat. Zwar bestimmt die Verordnung nicht, welche genauen Folgen die Zurückweisung des Schriftstücks hat, doch deuten zumindest mehrere Vorschriften der Verordnung darauf hin, dass das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden kann.

40. So bedeutet die Angabe "Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird", in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung, dass der Empfänger um eine Übersetzung ersuchen und somit der Absender das Fehlen einer Übersetzung dadurch heilen kann, dass er die angeforderte Übersetzung zusendet. Diese Angabe unterscheidet sich nämlich von der Formulierung "übermittelte Dokumente", die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung verwendet wird, um alle von der Übermittlungsstelle an die Empfangsstelle übermittelten Schriftstücke und nicht nur einige davon zu bezeichnen.

41. Auch führt das gemäß Artikel 10 der Verordnung geschaffene Formblatt für die Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung die Verweigerung der Entgegennahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache nicht als möglichen Grund für die Nichtzustellung an, sondern sieht dafür einen gesonderten Vermerk vor. Dies lässt den Schluss zu, dass die Zurückweisung des Schriftstücks nicht als eine Nichtzustellung angesehen werden darf.

42. Würde man im Übrigen annehmen, dass diese Zurückweisung niemals geheilt werden könnte, so würde dies die Rechte des Absenders so sehr beeinträchtigen, dass dieser niemals das Risiko eingehen würde, ein nicht übersetztes Schriftstück zuzustellen. Dadurch würde der Nutzen der Verordnung und insbesondere der Vorschriften über die Übersetzung von Schriftstücken in Frage gestellt, die dazu beitragen, eine schnelle Übermittlung von Schriftstücken zu erreichen.

43. Dieser Auslegung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Folgen der Zurückweisung des Schriftstücks durch das nationale Recht bestimmt werden müssten. In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, sich in begründeter Weise auf die Anmerkungen in dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen, die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Lancray oder die vorbereitenden Arbeiten zur Verordnung zu berufen.

44. Würde es sich nämlich nach dem nationalen Recht bestimmen, ob das Fehlen einer Übersetzung grundsätzlich geheilt werden kann, so würde dies eine einheitliche Anwendung der Verordnung verhindern, da es nicht ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten dafür voneinander abweichende Lösungen vorsehen.

45. Das Ziel des Vertrages von Amsterdam, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und der Gerechtigkeit zu schaffen und damit der Gemeinschaft eine neue Dimension zu geben, und die Übertragung der Regelung, die den Erlass von in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit fallenden Maßnahmen in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ermöglicht, vom EU-Vertrag auf den EG-Vertrag belegen den Willen der Mitgliedstaaten, solche Maßnahmen in der Gemeinschaftsrechtsordnung zu verankern und damit den Grundsatz der autonomen Auslegung dieser Maßnahmen festzulegen.

46. Ebenso zeigt die Wahl der Form der Verordnung statt der von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Form der Richtlinie, welche Bedeutung der Gemeinschaftsgesetzgeber der unmittelbaren Anwendbarkeit und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung beimisst.

47. Daher können die - durchaus sachdienlichen - Anmerkungen im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen, das vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam angenommen worden ist, nicht gegen eine autonome Auslegung der Verordnung angeführt werden, die eine einheitliche Folge für die Zurückweisung eines Schriftstücks gebietet, die mit der Begründung erfolgt ist, dass dieses Schriftstück nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe, abgefasst sei. Außerdem ist festzustellen, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes, so wie sie sich aus dem Urteil Lancray ergibt, in den Rahmen der Auslegung eines Rechtsinstruments anderer Art einfügt, durch das anders als mit der Verordnung kein innergemeinschaftliches Zustellungssystem eingeführt werden sollte.

48. Was schließlich die Schlussfolgerung angeht, die die deutsche Regierung aus den von einem Kommentator beschriebenen vorbereitenden Arbeiten gezogen hat, genügt die Feststellung, dass der vermutliche Wille der Delegationen der Mitgliedstaaten im Wortlaut der Verordnung keinen Niederschlag gefunden hat. Diese angeblichen vorbereitenden Arbeiten können daher nicht als Argument gegen eine autonome Auslegung der Verordnung angeführt werden, durch die die praktische Wirksamkeit der Vorschriften, die diese enthält, im Hinblick auf deren einheitliche Anwendung in der Gemeinschaft unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet werden soll.

49. Die Verordnung in dem Sinn auszulegen, dass danach das Fehlen einer Übersetzung auf jeden Fall muss geheilt werden können, wenn ein Schriftstück mit der Begründung zurückgewiesen wird, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe, abgefasst sei, stellt die Bedeutung des nationalen Rechts und die Rolle der nationalen Gerichte nicht in Frage. Wie aus ständiger Rechtsprechung hervorgeht, ist es nämlich, wenn gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5).

50. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass diese Verfahren nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil Rewe, Randnr. 5, sowie Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34). Wie die Generalanwältin in den Nummern 38 und 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss dabei der Effektivitätsgrundsatz das nationale Gericht dazu veranlassen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrensmodalitäten nur insoweit anzuwenden, als sie die Existenzberechtigung und die Zielsetzung der Verordnung nicht in Frage stellen.

51. Wenn die Verordnung die Folgen bestimmter Tatsachen nicht vorsieht, ist es folglich Sache des nationalen Gerichts, grundsätzlich sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird. Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-253/00, Muñoz und Superior Fruiticola, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28).

52. Es ist auch Sache des nationalen Gerichts, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Beteiligten gewahrt werden. Insbesondere muss ein Beteiligter, der Empfänger eines Schriftstücks ist, über ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen, und dürfen einen Beteiligten, der ein Schriftstück versendet, nicht z. B. in einem Eilverfahren, in dem der Beklagte säumig ist, die negativen Folgen einer bloß hinhaltenden und offensichtlich missbräuchlichen Verweigerung der Annahme eines nicht übersetzten Schriftstücks treffen, obwohl bewiesen werden kann, dass der Empfänger dieses Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, in dem dieses Schriftstück abgefasst ist, versteht.

53. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Absender eines Schriftstücks dann, wenn dessen Empfänger es mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsstaats, die er verstehe, abgefasst sei, diesen Mangel dadurch heilen kann, dass er die geforderte Übersetzung übersendet.

Zur zweiten Frage

54. Die zweite Frage, die für den Fall gestellt wird, dass Artikel 8 der Verordnung dahin ausgelegt wird, dass es nicht möglich ist, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen, geht dahin, ob die Zurückweisung des Schriftstücks zur Folge hat, dass die Zustellung insgesamt unwirksam ist.

55. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite nicht beantwortet zu werden.

Zur dritten Frage

56. Mit der dritten Frage, die für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen klären lassen, innerhalb welcher Frist und auf welche Weise die Übersetzung dem Empfänger des Schriftstücks zur Kenntnis gebracht werden muss und ob das nationale Prozessrecht auf die Möglichkeit, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen, anwendbar ist.

Dem Gerichtshof vorgelegte Erklärungen

57. Was die Frist angeht, innerhalb deren das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden kann, nehmen die niederländische und die portugiesische Regierung Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung. Sie sind der Auffassung, dass die Übersendung der Übersetzung so schnell wie möglich erfolgen müsse und dass eine Frist von einem Monat als angemessen angesehen werden könne.

58. Zur Auswirkung der Übersendung der Übersetzung auf die Fristen vertritt die niederländische Regierung die Auffassung, dass die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 vorgesehene Wirkung der Fristwahrung auch dann auf jeden Fall aufrechterhalten werden müsse, wenn der Empfänger des Schriftstücks dessen Annahme zu Recht verweigert habe. Die Kommission führt aus, dass die Daten der Zustellung nach diesem Artikel 9 bestimmt würden. Für den Empfänger werde nur die Zustellung der übersetzten Schriftstücke berücksichtigt, was die Formulierung "unbeschadet des Artikels 8" in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung erkläre. Für den Antragsteller werde das Datum weiter gemäß Artikel 9 Absatz 2 bestimmt.

59. Die französische Regierung weist darauf hin, dass die Verfahrensfristen vom Gericht geregelt werden können müssten, damit der Empfänger des Schriftstücks seine Verteidigung vorbereiten könne.

60. Was die Modalitäten der Zusendung der Übersetzung angeht, sind Herr Leffler sowie die französische und die portugiesische Regierung der Auffassung, dass die Übermittlung der Übersetzung gemäß den Anforderungen der Verordnung erfolgen müsse. Die niederländische Regierung vertritt dagegen die Auffassung, dass die Übermittlung formlos erfolgen könne, dass es aber, um Missverständnisse auszuschließen, wünschenswert sei, dass eine unmittelbare Übersendung durch die Übermittlungsstelle an den Empfänger vermieden werde, und dass es besser sei, den Weg über die Empfangsstelle zu nehmen.

61. Berlin Chemie macht geltend, dass dann, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die Übersendung einer Übersetzung möglich sei, die Folgen aus dieser Möglichkeit zur Gewährleistung der Rechtssicherheit in Einklang mit den Zielen der Verordnung harmonisiert werden sollten.

Antwort des Gerichtshofes

62. Auch wenn Artikel 8 der Verordnung keine genaue Bestimmung über die Regeln enthält, denen zu folgen ist, wenn eine Heilung bei einem Schriftstück zu bewirken ist, das mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger dieses Schriftstücks verstehe, abgefasst sei, ist doch festzustellen, dass die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die anderen Vorschriften der Verordnung es erlauben, dem nationalen Gericht eine Reihe von Hinweisen zu geben, um der Verordnung praktische Wirksamkeit zu verleihen.

63. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Verordnung dahin auszulegen, dass das Fehlen einer Übersetzung nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten geheilt werden muss.

64. Wird der Übermittlungsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert, weil eine Übersetzung fehlt, so hat sie, wie aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung abgeleitet werden kann - gegebenenfalls nach Anhörung des Verfahrensbeteiligten -, diesen Mangel dadurch zu heilen, dass sie so schnell wie möglich eine Übersetzung übersendet. Dabei kann - wie die niederländische und die portugiesische Regierung geltend gemacht haben - eine Frist von einem Monat nach Eingang der Mitteilung über die Zurückweisung bei der Übermittlungsstelle als angemessen angesehen werden; das nationale Gericht kann diese Frist aber nach den Umständen anders bemessen. Es ist nämlich insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Texte ungewöhnlich lang sein können oder dass sie in eine Sprache übersetzt werden müssen, für die nur wenige Übersetzer zur Verfügung stehen.

65. Was die Auswirkungen der Übersendung einer Übersetzung auf den Zeitpunkt der Zustellung angeht, so ist diese in Analogie zu dem in Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung ausgestalteten System des doppelten Datums zu bestimmen. Um die praktische Wirksamkeit der Verordnung zu erhalten, ist nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der verschiedenen Beteiligten bestmöglich und ausgewogen geschützt werden.

66. Der Zeitpunkt einer Zustellung kann für einen Antragsteller von Bedeutung sein, z. B. wenn das zugestellte Schriftstück die Erhebung einer Klage beinhaltet, die binnen einer zwingenden Frist erfolgen muss oder durch die eine Verjährung unterbrochen werden soll. Wie in Randnummer 38 des vorliegenden Urteils angegeben worden ist, hat die Nichtbeachtung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung im Übrigen nicht die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge. In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller, was den Zeitpunkt angeht, auf die Wirkung der ursprünglichen Zustellung berufen können muss, sofern er das Erforderliche dafür veranlasst hat, dass der Mangel des Schriftstücks dadurch geheilt wird, dass so schnell wie möglich eine Übersetzung übersandt wird.

67. Der Zeitpunkt einer Zustellung kann jedoch auch für den Empfänger von Bedeutung sein, insbesondere weil er den Beginn des Laufes einer Frist für die Ausübung eines Einspruchsrechts oder für die Vorbereitung einer Verteidigung darstellt. Ein wirksamer Schutz des Empfängers des Schriftstücks führt dazu, dass in Bezug auf diesen nur der Zeitpunkt berücksichtigt wird, zu dem er von dem zugestellten Schriftstück nicht nur Kenntnis hat nehmen, sondern es auch hat verstehen können, d. h. der Zeitpunkt, in dem er die Übersetzung des Schriftstücks erhalten hat.

68. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen und zu schützen. Daher muss es in analoger Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung dann, wenn die Annahme eines Schriftstücks mit der Begründung verweigert worden ist, dass es nicht in einer Amtssprache oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe, abgefasst sei, und der Beklagte nicht vor Gericht erscheint, das Verfahren so lange aussetzen, wie nicht nachgewiesen ist, dass der Mangel des betreffenden Schriftstücks durch die Übersendung einer Übersetzung geheilt worden ist und dass diese Übersendung so rechtzeitig erfolgt ist, dass der Beklagte sich hat verteidigen können. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch aus dem in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Grundsatz, wobei gemäß Artikel 34 Nummer 2 dieser Verordnung so lange keine Entscheidung erlassen werden darf, wie die Beachtung dieser Verpflichtung nicht feststeht.

69. Zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die in der Verordnung, so wie diese vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht geregelt sind, hat das nationale Gericht, wie in den Randnummern 50 und 51 des vorliegenden Urteils angegeben, sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und dabei dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit der Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird.

70. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein einzelstaatliches Gericht, wenn sich eine Frage nach der Auslegung einer Verordnung bei ihm stellt, unter den Bedingungen des Artikels 68 Absatz 1 EG den Gerichtshof dazu befragen kann.

71. Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass

- Artikel 8 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass dann, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die er verstehe, abgefasst sei, dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die Übersetzung des Schriftstücks nach den in der Verordnung vorgesehenen Modalitäten so schnell wie möglich übersandt wird;

- das nationale Gericht zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die in der Verordnung, so wie diese vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht geregelt sind, sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit der Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

72. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Absender eines Schriftstücks dann, wenn dessen Empfänger es mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsstaats, die er verstehe, abgefasst sei, diesen Mangel dadurch heilen kann, dass er die geforderte Übersetzung übersendet.

2. Artikel 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die er verstehe, abgefasst sei, dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die Übersetzung des Schriftstücks nach den in der Verordnung Nr. 1348/2000 vorgesehenen Modalitäten so schnell wie möglich übersandt wird.

Zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die nicht in der Verordnung Nr. 1348/2000, so wie diese vom Gerichtshof ausgelegt wird, geregelt sind, hat das nationale Gericht sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit dieser Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird.

Ende der Entscheidung

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