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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: C-443/07 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004


Vorschriften:

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 Art. 5 Abs. 5
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 Art. 7 Abs. 1
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 Art. 31 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. Dezember 2008

"Rechtsmittel - Beamtenstatut - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII über die Einstufung der nach dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten - Anhörung des Statutsbeirats - Keine Verletzung wohlerworbener Rechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung"

Entscheidungsgründe:

In der Rechtssache C-443/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 21. September 2007,

Isabel Clara Centeno Mediavilla, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sevilla (Spanien),

Delphine Fumey, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Eva Gerhards, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel,

Iona M. S. Hamilton, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel,

Raymond Hill, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel,

Jean Huby, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel,

Patrick Klein, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel,

Domenico Lombardi, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel,

Thomas Millar, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich),

Miltiadis Moraitis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wezembeek-Oppem (Belgien),

Ansa Norman Palmer, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel,

Nicola Robinson, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel,

François-Xavier Rouxel, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel,

Marta Silva Mendes, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Kraainem (Belgien),

Peter van den Hul, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervuren (Belgien),

Fritz Von Nordheim Nielsen, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Charlottenlund (Dänemark),

Michaël Zouridakis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sint Stevens Woluwe (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden und L. Levi, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und H. Krämer als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Arpio Santacruz und M. Bauer als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk und P. Kuris sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2008,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen I. Centeno Mediavilla, D. Fumey, E. Gerhards, I. Hamilton, R. Hill, J. Huby, P. Klein, D. Lombardi, T. Millar, M. Moraitis, A. Palmer, N. Robinson, F.-X. Rouxel, M. Silva Mendes, P. van den Hul, F. Von Nordheim Nielsen und M. Zouridakis die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (T-58/05, Slg. 2007, II-2523, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage gegen die jeweilige Entscheidung über ihre Einstellung (im Folgenden: streitige Entscheidungen), soweit darin ihre Einstufung nach den Übergangsbestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: "Statut") festgelegt wird, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung Nr. 723/2004 ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

3 Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts legt die Kriterien fest für die Entsprechung zwischen den Besoldungsgruppen der Beamten, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) vorgesehen waren, und denen, die im Statut vorgesehen sind. Diese Kriterien sind in folgender Tabelle angegeben:

 Alte BesoldungsgruppeNeue (vorübergehende) BesoldungsgruppeAlte BesoldungsgruppeNeue (vorübergehende) BesoldungsgruppeAlte BesoldungsgruppeNeue (vorübergehende) BesoldungsgruppeAlte BesoldungsgruppeNeue (vorübergehende) Besoldungsgruppe
A 1A *16
A 2A *15
A 3/LA 3A *14
A 4/LA 4A *12
A 5/LA 5A *11
A 6/LA 6A *10B 1B *10
A 7/LA 7A *8B 2B *8
A 8/LA 8A *7B 3B *7C 1C *6
B 4B *6C 2C *5
B 5B *5C 3C *4D 1D *4
C 4C *3D 2D *3
C 5C *2D 3D *2
D 4D *1

4 Art. 5 Abs. 5 des Statuts sieht vor:

"Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen."

5 Art. 7 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

"Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

..."

6 Nach Art. 10 des Statuts, der mit Art. 10 des alten Statuts inhaltlich übereinstimmt, wird der aus Vertretern der Organe und ihrer Personalvertretungen bestehende Statutsbeirat "von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört".

7 Art. 31 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

"Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist."

8 Art. 1 des mit "Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften" überschriebenen Anhangs XIII des Statuts sieht vor:

"(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

'1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

2. Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.'

(2) Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts."

9 Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

"(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:

- AST 1 bis AST 4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4,

- AD 5 bis AD 8 entsprechen A*5 bis A*8,

- AD 9, AD 10, AD 11, AD 12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.

(2) Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.

(3) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden

- im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

- im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

 Besoldungsgruppe des AuswahlverfahrensBesoldungsgruppe der Einstellung
A 8/LA 8A *5
A 7/LA 7 et A 6/LA 6A *6
A 5/LA 5 et A 4/LA 4A *9
A 3/LA 3A *12
A 2A *14
A 1A *15
B 5 et B 4B *3
B 3 et B 2B *4
C 5 et C 4C *1
C 3 et C 2C *2"

Vorgeschichte des Rechtsstreits

10 Die Kommission veröffentlichte in der Zeit vom 11. April 2001 bis 18. Juni 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mehrere allgemeine Auswahlverfahren zur Bildung von Einstellungsreserven von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 (KOM/A/6/01, KOM/A/9/01, KOM/A/10/01, KOM/A/1/02, KOM/A/3/02 und CC/A/12/02), von Verwaltungsreferendarinnen/Verwaltungsreferendaren der Laufbahn A 8 (KOM/A/2/02) und von Verwaltungsinspektorinnen/Verwaltungsinspektoren der Laufbahn B 5/B 4 (KOM/B/1/02).

11 Im Abschnitt "Einstellungsbedingungen" dieser Bekanntmachungen von Auswahlverfahren wurde darauf hingewiesen, dass die in die Eignungslisten aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber entsprechend dem Bedarf der Dienststellen eingestellt werden könnten.

12 Unter Punkt D ("Allgemeine Hinweise") der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren KOM/A/l/02 und KOM/A/2/02 befand sich folgender Hinweis:

"Die Kommission hat dem Rat einen förmlichen Vorschlag für die Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Dieser Vorschlag sieht u. a. ein neues Laufbahnsystem vor. Den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern kann deshalb eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden, wenn diese vom Rat angenommen worden sind."

13 Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 enthielt denselben Hinweis auf die "neuen Statutsbestimmungen".

14 Die aufgrund der Auswahlverfahren KOM/A/6/01, KOM/A/9/01 und KOM/A/10/01 (im Folgenden: Auswahlverfahren 2001) erstellten Eignungslisten wurden am 19. November 2002 (Auswahlverfahren KOM/A/6/01), am 8. März 2003 (Auswahlverfahren KOM/A/10/01) und am 2. Juli 2003 (Auswahlverfahren KOM/A/9/01) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

15 In den Schreiben, mit denen den erfolgreichen Teilnehmern an den Auswahlverfahren 2001 mitgeteilt wurde, dass sie in die Eignungslisten aufgenommen wurden, wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Listen am 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit verlieren sollten.

16 Im Laufe des Monats Dezember 2003 sandte die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission jedem der erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlverfahren 2001 ein Schreiben, in dem sie ihnen mitteilte, dass die Gültigkeit der verschiedenen Eignungslisten bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden sei.

17 Die aufgrund der Auswahlverfahren KOM/A/l/02, KOM/A/2/02, KOM/A/3/02, KOM/B/1/02 und CC/A/12/02 erstellten Eignungslisten wurden am 19. Dezember 2003 (Auswahlverfahren CC/A/12/02), am 23. März 2004 (Auswahlverfahren KOM/A/1/02 und KOM/A/2/02) und am 18. Mai 2004 (Auswahlverfahren KOM/A/3/02 und KOM/B/1/02) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

18 Die siebzehn Rechtsmittelführer wurden vor dem 1. Mai 2004 in eine dieser Eignungslisten aufgenommen.

19 D. Fumey, E. Gerhards I. Hamilton und T. Millar erhielten vor dem 1. Mai 2004 ein schriftliches Einstellungsangebot.

20 Sämtliche Rechtsmittelführer wurden mit den streitigen Entscheidungen, die nach dem 1. Mai 2004 erlassen wurden und zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. Dezember 2004 wirksam wurden, zu Beamten auf Probe ernannt.

21 Mit diesen Entscheidungen wurden die Rechtsmittelführer gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe eingestuft, d. h. in die Besoldungsgruppen B*3 (Auswahlverfahren KOM/B/1/02), A*5 (Auswahlverfahren KOM/A/2/02) oder A*6 (alle anderen Auswahlverfahren).

22 Jeder Rechtsmittelführer legte zwischen dem 6. August und dem 21. Oktober 2004 gegen die Entscheidung, mit der er zum Beamten auf Probe ernannt worden war, gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein, soweit seine Einstufung gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in eine niedrigere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe festgelegt wurde.

23 Die Anstellungsbehörde wies die Beschwerden der Rechtsmittelführer mit Entscheidungen, die zwischen dem 21. Oktober und dem 22. Dezember 2004 erlassen wurden, zurück.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Klage vor dem Gericht

24 Die Rechtsmittelführer erhoben mit einer Klageschrift, die am 3. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage mit dem Antrag, die streitigen Entscheidungen aufzuheben, soweit darin ihre Einstufung nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt wird, sowie ihre dienstliche Laufbahn wiederherzustellen, ihnen Verzugszinsen für den gesamten Differenzbetrag zwischen den nach dem alten Statut vorgesehenen und den ihnen gewährten Bezügen zuzusprechen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25 Die Rechtsmittelführer stützten ihren Aufhebungsantrag erstens auf die gegen Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit, für die sie sieben Argumente anführten, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 10 des alten Statuts, eine Verletzung ihrer vor dem Inkrafttreten des Statuts wohlerworbenen Rechte sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 des Statuts und einen Verstoß gegen die Art. 5 und 7 des Statuts geltend machten.

26 Zweitens rügten die Rechtsmittelführer, die Kommission habe mit den streitigen Entscheidungen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorgepflicht, der Transparenz und des Vertrauensschutzes, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verstoßen.

Angefochtenes Urteil

27 Das Gericht hat alle Argumente der Rechtsmittelführer für unbegründet erklärt und die Klage abgewiesen.

28 Erstens hat das Gericht die gegen Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts erhobene Rechtswidrigkeitseinrede zurückgewiesen, da alle für sie vorgebrachten Argumente seiner Auffassung nach haltlos waren.

29 Zum Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des alten Statuts hat das Gericht in den Randnrn. 35 bis 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission zur Anhörung nicht nur bei förmlichen Vorschlägen, sondern auch bei wesentlichen Änderungen bereits geprüfter Vorschläge verpflichtet sei. Ob es sich bei den fraglichen Änderungen um wesentliche oder um punktuelle und begrenzte Änderungen handele, sei im Hinblick darauf zu beurteilen, welchen Zweck sie erfüllten und welches der Platz der geänderten Bestimmungen innerhalb der gesamten Regelung sei, deren Erlass vorgeschlagen werde, und nicht danach, welche individuellen Konsequenzen sie für die Lage von Personen haben könnten, die von ihrer Durchführung betroffen sein könnten.

30 Im vorliegenden Fall stelle die Ersetzung der Besoldungsgruppe A*7 durch die in der vorgeschlagenen Bestimmung, die zu Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts geworden sei, vorgesehene Besoldungsgruppe A*6 eine punktuelle Anpassung der Vorschriften für den Übergang zu der neuen Laufbahnstruktur dar, deren allgemeine Struktur und Wesen dadurch nicht derart in Frage gestellt würden, dass eine erneute Anhörung des Statutsbeirats gerechtfertigt wäre.

31 Zur Verletzung der von den Rechtsmittelführern vor Inkrafttreten des Statuts wohlerworbenen Rechte sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots hat das Gericht in den Randnrn. 48 bis 62 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts keine Rückwirkung entfalte. Das Vorbringen zu den wohlerworbenen Rechten hat es damit zurückgewiesen, dass die erfolgreichen Teilnehmer der allgemeinen Auswahlverfahren durch Aufnahme in die nach Abschluss der Auslesevorgänge erstellten Eignungslisten lediglich eine bloße Anwartschaft darauf erhielten, zu Beamten auf Probe ernannt zu werden. Mit dieser Anwartschaft seien zwangsläufig keine wohlerworbenen Rechte verbunden, da die Einstufung eines in die Eignungsliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommenen erfolgreichen Teilnehmers in die Besoldungsgruppe nicht erfolgt sei, solange über seine Ernennung nicht ordnungsgemäß entschieden worden sei. Erst nach einer solchen Entscheidung könne sich der erfolgreiche Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren auf seine Beamteneigenschaft und demgemäß auf die Vorschriften des Statuts berufen.

32 Zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, der darin liegen soll, dass auf die erfolgreichen Teilnehmer ein und desselben Auswahlverfahrens unterschiedliche Einstufungskriterien angewandt worden seien, je nachdem, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten des Statuts eingestellt worden seien, hat das Gericht in den Randnrn. 75 bis 90 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die beiden Personengruppen nicht in vergleichbaren Situationen befänden. Da die Planstelle, in die ein Beamter eingewiesen werde, mit der Ernennungsentscheidung festgelegt werde und diese nur auf den Vorschriften beruhen könne, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses gälten, habe bei den erfolgreichen Teilnehmern an allgemeinen Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 in eine Eignungsliste aufgenommen, aber erst nach desem Zeitpunkt eingestellt worden seien, die Einstufung in die Besoldungsgruppe rechtlich nur nach den neuen Kriterien vorgenommen werden können, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über ihre Ernennung zu Beamten auf Probe gegolten hätten. Demgegenüber hätten die erfolgreichen Teilnehmer an denselben Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien, notwendigerweise nach den alten Kriterien, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung noch gegolten hätten, danach jedoch aufgrund des Inkrafttretens der neuen Statutsbestimmungen aufgehoben worden seien, in die Besoldungsgruppe eingestuft werden müssen.

33 Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der darin begründet sei, dass die Rechtsmittelführer aus den sie jeweils betreffenden Bekanntmachungen der Auswahlverfahren die Gewissheit abgeleitet hätten, dass die Vorschriften des alten Statuts auf sie angewandt würden, hat das Gericht in den Randnrn. 95 bis 99 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen könne, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben habe, und festgestellt, dass die Akten nichts enthielten, worauf die Rechtsmittelführer die Annahme stützen könnten, dass die Gemeinschaftsorgane ihnen irgendwelche Zusicherungen gemacht hätten, die bei ihnen die begründete Erwartung geweckt haben könnten, dass bei ihrer Einstellung die alten Kriterien des Statuts für die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe beibehalten würden. In einigen Bekanntmachungen von Auswahlverfahren und einigen Schreiben der Kommission sei vielmehr angegeben worden, dass den erfolgreichen Teilnehmern an diesen Auswahlverfahren eine Einstellung nach neuen Statutsbestimmungen angeboten werden könne.

34 Zum Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf den Grundsatz der Entsprechung zwischen der in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens angegebenen Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe und der bei der Ernennung gewährten Besoldungsgruppe hat das Gericht in den Randnrn. 108 bis 115 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass eine Übergangsbestimmung wie Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts naturgemäß eine Abweichung von einzelnen Statutsbestimmungen mit sich bringe, deren Anwendung durch die Änderung der Regelung zwangsläufig berührt werde. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Abweichung gehe nicht über das hinaus, was sich im Rahmen der neuen Statutsbestimmungen aus der Verbeamtung von Personen ergebe, deren Auslese in Auswahlverfahren erfolgt sei, die unter der Geltung der alten Bestimmungen eingeleitet und abgeschlossen worden seien.

35 Zum Verstoß gegen die Art. 5 und 7 des Statuts in Bezug auf den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten hat das Gericht in den Randnrn. 124 bis 131 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, da er Maßnahmen für den Übergang vom alten zum neuen Statut vorsehe, als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des Statuts über die Einstufung der Beamten, insbesondere den Art. 5 und 7, habe.

36 Zweitens hat das Gericht zum geltend gemachten Verstoß der streitigen Entscheidungen gegen die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz, des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen die Fürsorgepflicht in den Randnrn. 147 bis 155 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass weder in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren noch in den an die Rechtsmittelführer gerichteten Schreiben zur Verlängerung der Gültigkeit der Eignungslisten darauf hingewiesen worden sei, dass die neuen Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung zu einer Absenkung der in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen Besoldungsgruppen für die Einstellung führen könnten.

Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

37 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- demzufolge ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher

- die in den streitigen Entscheidungen festgelegte Einstufung in die Besoldungsgruppe insoweit aufzuheben, als sie auf Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts gestützt ist;

- ihre dienstliche Laufbahn einschließlich der Aufwertung ihrer Berufserfahrung in den entsprechend berichtigten Besoldungsgruppen, ihre Ansprüche auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und ihre Ruhegehaltsansprüche mit Wirkung ab Erlass der Entscheidung über ihre Ernennung wiederherzustellen, ausgehend von den Besoldungsgruppen, in denen sie gemäß den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren, aufgrund deren sie in die Eignungsliste aufgenommen worden sind, hätten ernannt werden müssen, d. h. entweder in den in diesen Bekanntmachungen genannten Besoldungsgruppen oder in denjenigen Besoldungsgruppen, die diesen nach der im Statut vorgesehenen Einteilung entsprechen, mit der entsprechenden Dienstaltersstufe nach Maßgabe der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften;

- ihnen bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen zuzusprechen, die ihrer in den streitigen Entscheidungen genannten Einstufung und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätten, entsprechen, und

- der Kommission sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

38 Die Kommission und der Rat beantragen,

- das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und

- den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

39 Nach Auffassung des Rates sind einige Argumente der Rechtsmittelführer deshalb unzulässig, weil mit ihnen keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht bezeichnet, sondern lediglich angestrebt werde, die von ihnen im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente erneut prüfen zu lassen.

40 Wie die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung ein Rechtsmittel unzulässig, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das betreffende Urteil behaftet sein soll. Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2007, de Bustamante Tello/Rat, C-10/06 P, Slg. 2007, I-10381, Randnr. 28).

41 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer bei jedem ihrer Rechtsmittelgründe die Rechtsfehler bezeichnet haben, die das Gericht ihrer Meinung nach in verschiedenen Passagen des angefochtenen Urteils begangen hat. Dass sie dabei erneut auf im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente hinweisen, kann daher in keiner Weise die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittelgründe berühren.

42 Folglich sind alle von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Rechtsmittelgründe zulässig.

Zum Rechtsmittel

43 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf mehrere Rechtsfehler, die dem Gericht bei der Beurteilung der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts unterlaufen seien. Sie berufen sich insoweit insbesondere auf einen Verstoß gegen Art. 10 des alten Statuts, die Verletzung von Rechten, die sie vor dem Inkrafttreten des Statuts erworben hätten, sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, die Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, einen Verstoß gegen die Art. 5, 7 und 31 Abs. 1 des Statuts, sowie hinsichtlich mehrerer Punkte der Beurteilung durch das Gericht auf die Verletzung der Begründungspflicht.

44 Die Rechtsmittelführer rügen darüber hinaus die Beurteilung der zur Begründung der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidungen angeführten Klagegründe durch das Gericht. Das Gericht habe insoweit gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen und seine Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen fehlerhaft begründet.

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts

Zum Verstoß gegen Art. 10 des alten Statuts und zum Begründungsmangel

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45 Die Rechtsmittelführer stützen sich insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Losch/Gerichtshof (T-13/97, Slg. ÖD 1998, I-A-543 und II-1633), und tragen vor, entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 35 bis 42 des angefochtenen Urteils werde durch die Änderung des Kommissionsvorschlags, mit der in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts die Besoldungsgruppe A*7 als diejenige Besoldungsgruppe, die den vor dem 1. Mai 2004 in die Eignungslisten für die Besoldungsgruppe A 7 Aufgenommen zu gewähren sei, durch die Besoldungsgruppe A*6 ersetzt worden sei, das Wesen der Statutsvorschriften berührt.

46 Die Auswirkungen einer solchen Änderung gegenüber dem vorherigen Vorschlag seien nicht nur danach zu beurteilen, welchen Zweck die geänderten Bestimmungen erfüllten und welchen Platz sie im Gesamtgefüge der Reform einnähmen, sondern auch unter Berücksichtigung der Konsequenzen für die Lage der betroffenen Beamten. Im vorliegenden Fall hätten diese Änderungen, wie in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils auch anerkannt werde, sowohl auf die Laufbahn als auch auf die Bezüge dieser Beamten erhebliche Auswirkungen. Die Änderung des Vorschlags hätte daher dem Statutsbeirat vorgelegt werden müssen.

47 Darüber hinaus habe das Gericht die Schlussfolgerung nicht angemessen begründet, wonach sich die Ersetzung der Besoldungsgruppe A*7 durch die Besoldungsgruppe A*6 "in die Gesamtstruktur und in die Gesamtperspektive einer evolutiven Neustrukturierung der Laufbahnen einfügt". Eine solche Rückstufung könne nicht als Regelung angesehen werden, die die schrittweise Verwirklichung des evolutiven Systems der Laufbahnen ermögliche.

48 Die Kommission und der Rat weisen darauf hin, dass die Änderung des Vorschlags in Bezug auf Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht "wesentlich" im Sinne des Urteils Losch/Gerichtshof sei. Es handele sich um die geringfügige Änderung einer Übergangsvorschrift, die für eine beschränkte Gruppe von Personen gelte und sich so in die Gesamtstruktur einer evolutiven Neustrukturierung der Laufbahnen einfüge, die einer der Grundpfeiler der Reform für alle Beamten gewesen sei.

- Würdigung durch den Gerichtshof

49 Nach Art. 283 EG wird das Statut auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe vom Rat erlassen.

50 Nach Art. 10 sowohl des alten als auch des neuen Statuts wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Gemeinschaftsorgane und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Danach wird dieser Beirat zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört und kann im Rahmen einer solchen Änderung Anregungen geben.

51 Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 36 bis 40 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 10 des Statuts mit einer restriktiven Auslegung offensichtlich unvereinbar sei, und weiter ausgeführt, dass die Kommission zur erneuten Anhörung des Statutsbeirats vor dem Erlass der betreffenden Bestimmungen durch den Rat verpflichtet sei, wenn Änderungen an einem das Statut betreffenden Vorschlag die Struktur des Vorschlags wesentlich berührten, während bei punktuellen Änderungen mit begrenzter Wirkung keine derartige Verpflichtung bestehe. Unter Hinweis auf das Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C-280/93, Slg. 1994, I-4973), hat es so die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung handele, im Hinblick darauf zu beurteilen sei, welchen Zweck die geänderten Bestimmungen erfüllten und an welchem Ort sie innerhalb der gesamten Regelung stünden, und nicht danach, welche individuellen Konsequenzen sie für die betroffenen Beamten haben könnten.

52 Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Änderung des Vorschlags durch den Gemeinschaftsgesetzgeber nicht wesentlich sei, weil sie ein ergänzendes Element der Reform sei, das sich in die Gesamtstruktur und in die Gesamtperspektive einer evolutiven Neustrukturierung der Laufbahnen einfüge.

53 Diese Beurteilung ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht rechtsfehlerhaft. Da die Änderung nicht wesentlich von dem Text abweicht, der dem Statutsbeirat vorgelegt worden war, der somit zu der Möglichkeit Stellung nehmen konnte, bei den Beamten, die erfolgreich an den vor dem Inkrafttreten der Reform abgeschlossenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, für die vor diesem Zeitpunkt eingestellten und für die nach diesem Zeitpunkt eingestellten unterschiedliche Besoldungsgruppen bei der Einstellung vorzusehen, erforderte sie keine erneute Anhörung des Beirats.

54 Auch das Rechtsmittelvorbringen, mit dem eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils gerügt wird, ist nicht stichhaltig, da die Begründung der in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils enthaltenen Schlussfolgerung in Randnr. 39 dieses Urteils vollständig dargelegt wird, wonach "die Umstrukturierung der Besoldungsgruppen und der Gehaltstabelle der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die sich aus der vom Gemeinschaftsgesetzgeber eingeführten Reform der Laufbahnen ergibt, unmittelbar die Absenkung der Besoldungsgruppen, in denen die neuen Beamten eingestellt werden, zur Folge gehabt [hat], die auf längere Sicht mit einer Verbesserung ihrer Aufstiegsperspektiven einhergeht". Das Gericht hat daraus in Randnr. 40 gefolgert, dass "die Ersetzung der ursprünglich vorgesehenen Besoldungsgruppe A*7 durch die Besoldungsgruppe A*6 ein ergänzendes Element der Reform [ist], das sich in die Gesamtstruktur und in die Gesamtperspektive einer evolutiven Neustrukturierung der Laufbahnen einfügt".

55 Folglich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer unbegründet.

Zur Verletzung wohlerworbener Rechte der Rechtsmittelführer und zum Begründungsmangel

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

56 Zur Begründung ihres Vorbringens zur Verletzung wohlerworbener Rechte tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe zu Unrecht verneint, dass sie vor dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidungen einen Anspruch darauf hätten erwerben können, dass die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebene Einstufung beachtet werde. Auch wenn die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und die Aufnahme in eine Eignungsliste keinen Anspruch auf Einstellung begründeten, ließen sie doch für alle Teilnehmer des Auswahlverfahrens und erst recht für diejenigen, die in diese Liste aufgenommen worden seien, einen Anspruch darauf entstehen, nach Maßgabe dieser Bekanntmachung behandelt zu werden (Urteil vom 20. Juni 1985, Spachis/Kommission, 138/84, Slg. 1985, 1939) sowie gegebenenfalls auf der Stufe und für die Aufgaben eingestellt zu werden, die in dieser Bekanntmachung angegeben seien. Die in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber würden daher einen Anspruch darauf erwerben, dass diese Einstellungsbedingungen zum Zeitpunkt ihrer eventuellen Ernennung eingehalten würden. Die Rechtsmittelführer weisen ferner darauf hin, dass vier von ihnen die Entscheidung über ihre Einstellung vor dem 1. Mai 2004 erhalten hätten und dass diese Entscheidungen in den Anwendungsbereich des alten Statuts fielen. Da das Gericht im angefochtenen Urteil auf diese Argumente nicht eingegangen sei, habe es seine Begründungspflicht verletzt.

57 Die Kommission entgegnet, dass der Gesetzgeber zur Wahrung wohlerworbener Rechte nur dann verpflichtet sei, wenn sich unter der Geltung der früheren Rechtsvorschriften eine Rechtsposition endgültig verfestigt habe und die tatsächliche Verwirklichung des Vorteils, den sie dem Bürger verleihe, nicht mehr von einer Handlung oder Unterlassung der Behörde abhängig sei, die insoweit über Ermessen oder gar einen Wertungsspielraum verfügte.

58 Die Rechtsposition, die durch Aufnahme in die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens erstellte Eignungsliste verliehen werde, sei kein wohlerworbenes Recht, sondern eine Anwartschaft auf Ernennung, da es die Ernennungsverfügung sei, die den Anspruch auf Wahrung der im Statut festgelegten Bedingungen begründe. Daher sei es widersprüchlich, wie die Rechtsmittelführer zu behaupten, dass die in die Eignungsliste aufgenommenen Personen keine Anwartschaft auf ein maius, nämlich die Ernennung zum Beamten auf Probe, besäßen, ihnen aber der Anspruch auf ein minus, nämlich auf eine bestimmte Besoldungsgruppe bei der Einstellung, zustehe.

59 Der Rat, der ähnliche Argumente vorträgt wie die Kommission, fügt hinzu, dass die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens zwar die Anstellungsbehörde binde, den Gesetzgeber jedoch nicht daran hindere, im Rahmen einer Reform des Systems der Laufbahnen festzulegen, welchen Einstellungsbesoldungsgruppen nach dem neuen System die Besoldungsgruppen der Auswahlverfahren entsprächen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

60 Das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung ist statutarischer und nicht vertraglicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1975, Gillet/Kommission, 28/74, Slg. 1975, 463, Randnr. 4). Die Rechte und Pflichten der Beamten können daher jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden.

61 Grundsätzlich finden die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung - wie Verordnungen zur Änderung des Statuts -, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts Anwendung, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1999, Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Randnr. 24).

62 Etwas anderes gilt nur für unter der Geltung der früheren Vorschrift entstandene und abgeschlossene Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 7, vom 5. Dezember 1973, SOPAD, 143/73, Slg. 1973, 1433, Randnr. 8, und vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31).

63 Ein Recht gilt als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist. Dies ist jedoch bei einem Recht, bei dem der diesem zugrunde liegende Tatbestand nicht unter der Geltung der Rechtsvorschriften, die geändert wurden, erfüllt wurde, nicht der Fall.

64 Im vorliegenden Fall waren die Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erfolgreiche, in Eignungslisten aufgenommene Teilnehmer an einem Auswahlverfahren. In dieser Eigenschaft hatten sie keinen Anspruch auf Ernennung erworben, sondern besaßen lediglich eine Anwartschaft hierauf. Ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe war von ihrer Ernennung abhängig, die auf dem Ermessen der Anstellungsbehörde beruht.

65 Folglich können die Rechtsmittelführer kein wohlerworbenes Recht geltend machen, da der Sachverhalt, der einen Anspruch der Rechtsmittelführer auf Einhaltung bestimmter Einstellungsbedingungen begründet, nicht vor dem Inkrafttreten des Statuts abgeschlossen war (vgl. in diesem Sinne Urteil Gillet/Kommission, Randnr. 5).

66 Diese Erwägungen gelten auch für diejenigen Rechtsmittelführer, die vor dem 1. Mai 2004 als Beamte auf Probe eingestellt und nach diesem Zeitpunkt verbeamtet worden sind.

67 Daher verstößt das angefochtene Urteil mit der Feststellung, dass die erfolgreichen Teilnehmer an den betreffenden Auswahlverfahren keine wohlerworbenen Rechte haben, nicht gegen den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Grundsatz und geht in rechtlich hinreichender Weise auf die von den Rechtsmittelführern im ersten Rechtszug aufgeworfenen Fragen ein.

68 Dieses Vorbringen greift demzufolge nicht durch.

Zur Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Grundsätze der Gewaltenteilung und der Normenhierarchie und des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz sowie zum Begründungsmangel

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69 Zur Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung tragen die Rechtsmittelführer vor, dass für die Zwecke der Wahrung dieser Grundsätze alle erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren ein und dieselbe Gruppe bildeten. Daher habe das Gericht gegen diese Grundsätze verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, dass die aus ein und demselben Auswahlverfahren hervorgegangenen erfolgreichen Teilnehmer nicht alle Anspruch darauf hätten, nach den in der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens festgelegten Bedingungen eingestuft zu werden.

70 Mit dieser Feststellung habe das Gericht dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt, die Vorschriften des Statuts zu ändern, ohne an die Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gebunden zu sein. Es habe daher zum einen im Widerspruch zu den rechtsstaatlichen Grundlagen, insbesondere zum Grundsatz der Gewaltenteilung, die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung der Befugnis des Gesetzgebers ausgeschlossen und zum anderen den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Der Gemeinschaftsrichter müsse aber prüfen, ob eine sich aus dem Inkrafttreten einer Änderung von Rechtsvorschriften ergebende Ungleichbehandlung als gerechtfertigt anzusehen sei.

71 Darüber hinaus habe das Gericht es versäumt, die Gründe zu erläutern, die seine Entscheidung rechtfertigten, von seinem Urteil vom 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof (T-121/97, Slg. 1998, II-3885), abzuweichen, in dem es auf dem Gebiet der Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz festgestellt habe.

72 Schließlich sei dem Gericht in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es eine Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgeschlossen habe, die darin liege, dass die Rechtsmittelführer, insbesondere die älteren, wegen der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in das Eingangsamt der Laufbahn eingestuft worden seien, obwohl im Rahmen des Verfahrens ihrer Einstellung bei den Besoldungsgruppen A 7/A 6 oder B 5/B 4 eine Berufserfahrung berücksichtigt worden sei, die im Übrigen verlangt werde.

73 Nach Ansicht der Kommission beruht die Argumentation des Gerichts keineswegs auf der Annahme, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden sei. Es werfe vielmehr die Frage nach der intertemporalen Geltung dieses Grundsatzes auf und stütze sich auf die Feststellung, dass der Gesetzgeber befugt sei, Änderungen der Statutsbestimmungen, die für ihn im Einklang mit dem dienstlichen Interesse stünden, für die Zukunft zu erlassen. Daher könnten die Betroffenen die Beibehaltung einer Rechtslage, von der sie zu einem bestimmten Zeitpunkt profitieren konnten, selbst dann nicht verlangen, wenn derartige Änderungen darauf hinausliefen, dass die Beamten schlechter als nach den alten Bestimmungen gestellt würden.

74 Der Grundsatz der Gleichbehandlung habe nämlich keine intertemporale Geltung in dem Sinne, dass er der Veränderbarkeit von Rechtsvorschriften nicht entgegenstehe. Daher sei es nicht unvereinbar mit diesem Grundsatz, dass nach einer neuen Regelung die künftigen Folgen eines unter der Geltung einer früheren Regelung entstandenen Sachverhalts anders behandelt würden als sie nach dieser vor Änderung der Regelung behandelt worden wären.

75 Der Rat trägt ähnliche Argumente vor wie die Kommission. Er ergänzt, dass die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach den von den Rechtsmittelführern genannten Kriterien zu einer Ungleichbehandlung zwischen den nach dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten danach führen würde, ob sie erfolgreiche Teilnehmer an Auswahlverfahren seien, die vor oder nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten. Die nach diesem Zeitpunkt eingestellten Beamten bilden nach Ansicht des Rates aber ein und dieselbe Gruppe, die Anspruch auf dieselbe Behandlung nach dem Statut habe.

- Würdigung durch den Gerichtshof

76 Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, liegt ein Verstoß gegen den im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2001, Martínez del Peral Cagigal/Kommission, C-459/98 P, Slg. 2001, I-135, Randnr. 50).

77 In den Randnrn. 79 bis 83 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht auf die Feststellung gestützt, die Einstufung der Rechtsmittelführer in die Besoldungsgruppe habe rechtlich nur nach den im Statut, insbesondere Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII, festgelegten Kriterien vorgenommen werden können, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung gegolten hätten. Es hat daraus geschlossen, dass die Rechtsmittelführer nicht zur selben Gruppe gehörten wie die erfolgreichen Teilnehmer an denselben Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien und auf die die vor der Reform geltende Regelung habe Anwendung finden müssen. Das Gericht hat daher entschieden, dass diese Bestimmung dadurch, dass sie für die Rechtsmittelführer eine Regelung vorsehe, die sich von der für die anderen Beamten geltenden unterscheide, nicht den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletze.

78 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber beim Erlass von Vorschriften, die u. a. auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften anwendbar sind, grundsätzlich zur Wahrung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung verpflichtet ist.

79 Im vorliegenden Fall ist allerdings festzustellen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, aus dem sich eine Ungleichbehandlung zwischen den vor und den nach der Reform eingestellten Beamten, die erfolgreich an ein und demselben Auswahlverfahren teilgenommen haben, ergibt, nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, da die Ungleichbehandlung Beamte betrifft, die nicht ein und derselben Gruppe angehören.

80 Wie das Gericht festgestellt hat, befinden sich die Rechtsmittelführer als nach dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte nämlich nicht in derselben rechtlichen Situation wie die vor diesem Zeitpunkt eingestellten Beamten, denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform besaßen sie im Unterschied zu den bereits eingestellten Beamten nur eine Anwartschaft auf Ernennung.

81 Außerdem beruht diese unterschiedliche Behandlung auf einem objektiven und vom Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers unabhängigen Kriterium, nämlich dem von der Anstellungsbehörde beschlossenen Zeitpunkt der Einstellung. Hinzu kommt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber unter Abwägung der Interessen der verschiedenen Gruppen von Beamten im Rahmen der schrittweisen Einführung der Neuregelung des Statuts rechtswirksam beschließen konnte, dass die Einstellung von Personen in der besonderen Lage der Rechtsmittelführer nach der neuen Regelung erfolgt und ihnen zugleich eine günstigere Behandlung gewährt wird als den Beamten, die als erfolgreiche Teilnehmer an Auswahlverfahren, die nach dem 1. Mai 2004 stattgefunden haben, eingestellt werden.

82 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass sich das Gericht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts geäußert hat und ihm bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Grundsatz gewahrt wurde, kein Rechtsfehler unterlaufen ist.

83 Außerdem ist, was die behauptete Diskriminierung aus Gründen des Alters angeht, auf die sich die Rechtsmittelführer im Hinblick auf die Lage der älteren Rechtsmittelführer berufen haben, darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, die in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts angegebenen Kriterien offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der erfolgreichen Teilnehmer an den betreffenden Auswahlverfahren zu tun haben und zudem für die Laufbahngruppe A zwischen der Eingangsbesoldungsgruppe A*5 (alte Besoldungsgruppe A 8) und der höheren Besoldungsgruppe A*6 (alte Besoldungsgruppe A 7/A 6) unterscheiden.

84 Daher ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, mit dem eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, der Gewaltenteilung und der Normenhierarchie sowie des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

85 Da das angefochtene Urteil insoweit auch hinreichend begründet ist, kann dem Gericht nicht zur Last gelegt werden, dass es in der Begründung dieses Urteils nicht den Unterschied zwischen seiner Beurteilung in der vorliegenden Rechtssache und derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil Ryan/Rechnungshof ergangen ist, erläutert habe.

86 Folglich hat das Gericht seine Begründungpflicht nicht verletzt; das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie zur Verfälschung von Beweismitteln

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

87 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht mit der Feststellung, die Verwaltung habe keine konkrete Zusicherung in Bezug auf ihre Einstufung gegeben, den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt und den Akteninhalt verfälscht. In den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren sei nicht auf die Arbeiten zur Änderung des alten Statuts hingewiesen worden, und in allen auf den Internetseiten zugänglichen schriftlichen Unterlagen sei auf das alte Statut Bezug genommen worden; darüber hinaus sei auch vier Rechtsmittelführern weder in den vor dem Inkrafttreten der Reform bei ihnen eingegangenen schriftlichen Einstellungsangeboten noch bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung ein Hinweis auf die Neuregelung gegeben worden. Die Verwaltung habe Frau Fumey am Tag ihres Dienstantritts und Frau Gerhards, Frau Hamilton und Herrn Millar mit einem vier Tage vor deren Dienstantritt bei diesen eingegangenen Schreiben "zur Änderung" des Einstellungsangebots unterrichtet.

88 Kommission und Rat entgegnen, dass Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen des Gemeinschaftsgesetzgebers keine Berücksichtigung finden könnten. Daher gingen die Argumente, mit denen im Rahmen der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts die verschiedenen tatsächlichen Gesichtspunkte des Rechtsmittels geltend gemacht würden, ins Leere. Außerdem könnten Zusicherungen der Verwaltung, die den geltenden Bestimmungen nicht Rechnung trügen, kein berechtigtes Vertrauen beim Betroffenen begründen. Jedenfalls habe das Gericht die unterschiedliche Lage der einzelnen Rechtsmittelführer zur Kenntnis genommen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

89 Zu dem geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes hat das Gericht in Randnr. 98 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich aus den Akten nichts ergebe, worauf die Rechtsmittelführer die Annahme hätten stützen können, dass die Gemeinschaftsorgane ihnen irgendwelche Zusicherungen gemacht hätten, die bei ihnen die begründete Erwartung geweckt haben könnten, dass bei ihrer Einstellung die alten Kriterien des Statuts für die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe beibehalten würden.

90 Im vorliegenden Fall steht fest, dass einzelne Rechtsmittelführer vor dem Erlass der streitigen Entscheidungen von der Verwaltung Auskünfte in Bezug auf ihre Einstufung nach den in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren genannten Kriterien erhalten haben. Diesen Auskünften waren jedoch Hinweise auf die Möglichkeit beigefügt, dass ihnen eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werde.

91 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass derartige Auskünfte konkrete Zusicherungen seien, die bei den Adressaten ein berechtigtes Vertrauen begründen könnten, wäre auszuschließen, wie es das Gericht in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils getan hat, dass sich die Rechtsmittelführer hierauf berufen könnten, um die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift in Frage zu stellen, auf die die streitigen Entscheidungen gestützt sind. Ein Einzelner kann sich nämlich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Rechtsnorm zu widersetzen, besonders auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt (vgl. u. a. Urteil vom 19. November 1998, Spanien/Rat, C-284/94, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 43).

92 Wie die Generalanwältin in Nr. 121 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, können die Handlungen der Verwaltung den Handlungsspielraum des Gesetzgebers nicht einschränken und auch keinen Rechtmäßigkeitsmaßstab bilden, an den sich der Gesetzgeber zu halten hätte.

93 Daraus folgt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht stichhaltig ist und das Vorbringen zur Verfälschung von Beweismitteln ins Leere geht.

Zum Verstoß gegen Art. 31 des Statuts und zum Begründungsmangel

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

94 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer steht Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts im Widerspruch zu Art. 31 des Statuts in Bezug auf den Anspruch der Bewerber auf Ernennung in der Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben sei. Sie weisen hierzu darauf hin, dass die beanstandeten Übergangsbestimmungen ihnen gegenüber und gegenüber der Anstellungsbehörde endgültige und keine vorübergehende Wirkung hätten. Die Rechtsmittelführer würden nämlich nach Maßgabe der sogenannten "Übergangsbestimmungen" endgültig ernannt, und die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Ernennung festgelegte Einstufung gelte für ihre gesamte Laufbahn. Außerdem habe das Gericht nicht den Grund für die mit Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts eingeführte Abweichung von den auf die anderen Beamten angewandten Übergangsvorschriften erläutert.

95 Nach Ansicht der Kommission ist bei der Frage, ob eine Übergangs- oder eine endgültige Maßnahme vorliegt, zwischen einer Bestimmung auf der einen und den Rechtsfolgen einer auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Entscheidung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Bestimmungen, deren Anwendungsbereich auf Sachverhalte, die sich zu einem Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums ereignen, beschränkt sei, seien Übergangsbestimmungen. Die Rechtsfolgen einer auf der Grundlage einer Übergangsbestimmung erlassenen Entscheidung könnten hingegen tatsächlich endgültigen Charakter haben. Der Übergangscharakter von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts sei daher mit der Endgültigkeit der Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe ohne Weiteres vereinbar.

96 Der Rat weist zusätzlich darauf hin, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts von Art. 31 des Statuts abweichen könne, da beide Bestimmungen in demselben Rechtsakt enthalten seien und denselben Rang hätten; außerdem ziele die erstgenannte Vorschrift auf eine Sondersituation ab, während die zweitgenannte eine allgemeine Regel aufstelle. Dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts gegenüber Art. 31 des Statuts lex specialis sei, genüge daher, um jede Unvereinbarkeit dieser beiden Bestimmungen auszuschließen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

97 Nach Art. 31 Abs. 1 des Statuts werden die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren "in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist".

98 Das Gericht hat zu dem Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen diese Statutsbestimmung gerügt wurde, zunächst in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich aus dieser Bestimmung zwangsläufig ergebe, dass die erfolgreichen Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren in der Besoldungsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben sei, nach dessen Abschluss sie eingestellt worden seien, als Beamte ernannt werden müssten. Die Festlegung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen und der Bedingungen für die Ernennung der erfolgreichen Teilnehmer auf diese Planstellen, die die Kommission im Rahmen der alten Statutsbestimmungen bei der Abfassung der Bekanntmachungen der fraglichen Auswahlverfahren vorgenommen habe, habe die Wirkungen des alten Statuts nicht über den 1. Mai 2004 - den vom Gemeinschaftsgesetzgeber für das Inkrafttreten der neuen Struktur für die Laufbahnen gewählten Zeitpunkt - hinaus verlängern können.

99 In den Randnrn. 110 bis 113 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter festgestellt, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts eine Übergangsbestimmung sei, deren einziger Zweck darin bestehe, die Einstufung einer bestimmten Gruppe von Beamten festzulegen, und dass der Gesetzgeber im dienstlichen Interesse Änderungen der Statutsbestimmungen für die Zukunft erlassen könne, und zwar selbst dann, wenn sie weniger günstig seien als die alten Bestimmungen.

100 Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Der erfolgreiche Teilnehmer an einem Auswahlverfahren hat nach Art. 31 Abs. 1 des Statuts zwar grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm im Fall der Ernennung die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe gewährt wird; diese Bestimmung kann jedoch nur bei einer konstanten Rechtslage gelten, da sie die Anstellungsbehörde nicht zum Erlass einer Entscheidung verpflichten kann, die mit dem Statut in der durch den Gemeinschaftsgesetzgeber geänderten Fassung unvereinbar und daher rechtswidrig wäre. Im Übrigen können die Rechtsmittelführer, wie in den Randnrn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, als erfolgreiche Teilnehmer an Auswahlverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Statutsreform stattgefunden haben, kein vor dem Inkrafttreten des Statuts wohlerworbenes Recht auf Ernennung in einer bestimmten Besoldungsgruppe geltend machen. Ein solches Recht kann folglich nicht auf Art. 31 des Statuts gestützt werden.

101 Außerdem kann mit Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts als spezieller Übergangsbestimmung eine für eine bestimmte Gruppe von Beamten geltende Abweichung von der in Art. 31 des Statuts vorgesehenen allgemeinen Regelung eingeführt werden.

102 Daher sind die Argumente, die die Rechtsmittelführer zum Nachweis eines Rechtsfehlers bei der Beurteilung des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 31 des Statuts und eines Begründungsmangels anführen, nicht stichhaltig.

Zum Verstoß gegen die Art. 5 und 7 des Statuts sowie zum Begründungsmangel

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

103 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer ist das Gericht irrigerweise davon ausgegangen, dass eine Übergangsbestimmung von den Art. 5 und 7 des Statuts abweichen könne, in denen der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten des Beamten verankert sei. Das Gericht habe damit angenommen, dass eine Übergangsbestimmung von jeder Bestimmung des Statuts sowie von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichen könne.

104 Die Kommission und der Rat sind der Meinung, die Rechtsmittelführer legten das angefochtene Urteil zu Unrecht dahin aus, dass das Gericht entschieden habe, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts weiche von der in Art. 7 Abs. 1 des Statuts aufgestellten Regel ab. Demgegenüber sei bei zutreffender Auslegung dieses Urteils die Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten gewahrt.

- Würdigung durch den Gerichtshof

105 Die Argumente der Kommission und des Rates sind als stichhaltig anzusehen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer hat das Gericht in den Randnrn. 126 bis 128 des angefochtenen Urteils nämlich nicht festgestellt, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts von den Art. 5 und 7 des Statuts, in denen der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten aufgestellt werde, abweiche. Vielmehr wird insbesondere in den Randnrn. 126 und 131 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts Kriterien dafür vorsehe, wie dieser Grundsatz auf die während einer Übergangszeit eingestellten Beamten angewandt werden könne.

106 Die Argumente, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 5 und 7 des Statuts sowie ein Begründungsmangel gerügt werden, entbehren daher jeder Grundlage.

107 Demgemäß ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das darauf abzielt, dass die Beurteilung der gegen Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet sei, zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie zu einem Begründungsmangel bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidungen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

108 Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe durch die Zurückweisung der auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen gerichteten Klagegründe die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie seine Begründungspflicht verletzt, da es die vor dem 1. Mai 2004 mit Vorrang ergangenen Entscheidungen über die Einstellung einzelner erfolgreicher Teilnehmer an denselben Auswahlverfahren wie denen der Rechtsmittelführer implizit für rechtswidrig befunden und nicht festgestellt habe, dass die Kommission gegen diese Grundsätze verstoßen habe, indem sie die vor dem 1. Mai 2004 eingestellten erfolgreichen Teilnehmer anders behandelt habe als die Rechtsmittelführer.

109 Die Kommission hält die Auslegung des angefochtenen Urteils durch die Rechtsmittelführer für irrig.

Würdigung durch den Gerichtshof

110 Im angefochtenen Urteil, insbesondere Randnrn. 150 bis 152, hat das Gericht erstens ausgeführt, dass eine unzureichende vorherige Information der Rechtsmittelführer für sich nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen führen könne. Zweitens hat es darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines vor dem Gemeinschaftsrichter angefochtenen individuellen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen sei und dass die streitigen Erntscheidungen alle nach den zwingenden neuen Bestimmungen des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, deren Rechtswidrigkeit nicht nachgewiesen worden sei, erlassen worden seien.

111 Diese Erwägungen sind, da sie der Beurteilung der streitigen Entscheidungen die zutreffende Rechtsgrundlage, d. h. die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltende Regelung, zugrunde legen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87), mit keinem Rechtsfehler behaftet und bieten eine hinreichende Begründung für die Zurückweisung der im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente. Daher gehen die Argumente der Rechtsmittelführer, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geltend gemacht wird, ins Leere, und das Vorbringen, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, ist unbegründet.

112 Nach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

113 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Aus Art. 122 Abs. 2 der Verfahrensordnung ergibt sich jedoch, dass Art. 70 nicht für Rechtsmittel gilt, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden.

114 Da die Kommission beantragt hat, den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

115 Nach Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung ebenfalls entsprechend anwendbar ist, trägt der dem Rechtsstreit beigetretene Streithelfer seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. I. Centeno Mediavilla, D. Fumey, E. Gerhards, I. Hamilton, R. Hill, J. Huby, P. Klein, D. Lombardi, T. Millar, M. Moraitis, A. Palmer, N. Robinson, F.-X. Rouxel, M. Silva Mendes, P. van den Hul, F. Von Nordheim Nielsen und M. Zouridakis tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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