Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: C-445/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-445/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2004, in dem Verfahren

Possehl Erzkontor GmbH

gegen

Hauptzollamt Duisburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilesic (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Possehl Erzkontor GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Bleier,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 2519 90 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in den Fassungen der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1), 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 (ABl. L 142, S. 1), 2448/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 (ABl. L 259, S. 1) und 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) (im Folgenden: KN).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Possehl Erzkontor GmbH (im Folgenden: Possehl) und dem Hauptzollamt Duisburg wegen der zolltariflichen Einreihung von Schmelzmagnesia (MgO).

Rechtlicher Rahmen

3. Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der KN.

4. Die Position 2519, die zu Kapitel 25 des Abschnitts V des zweiten Teils der KN gehört, lautet wie folgt: "Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein".

5. Diese Position enthält die Unterposition 2519 90 "andere". Diese Unterposition besteht u. a. aus den Unterpositionen 2519 90 10 "Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat" und 2519 90 90 "andere".

6. Zur Unterposition 2519 90 10 heißt es in den Erläuterungen zur KN vom 5. Dezember 1994 (ABl. C 342, S. 1):

"Hierher gehören z. B.:

...

2. durch Lichtbogenschmelzen gewonnenes Magnesiumoxid (geschmolzene Magnesia); es handelt sich um ein im Allgemeinen farbloses Erzeugnis mit einem höheren Reinheitsgrad als desjenigen, das durch Brennen gewonnen wurde, der aber im Allgemeinen nicht mehr als 97 GHT beträgt. ..."

7. Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die sich in Teil I Titel I Buchstabe A der KN finden, lauten:

"Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. ...

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8. Schmelzmagnesia ist eine Ware, die zur Herstellung feuerfester Materialien geeignet ist. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Schmelzmagnesia wurde vor ihrem Import in die Europäische Union aus natürlichem australischem Bergbaumagnesit gewonnen. Ihre Herstellung erfordert zwei Temperaturbearbeitungsstufen. In der ersten Bearbeitungsstufe wird das natürliche Magnesit in Öfen bei hohen Temperaturen bis zu 1 000 ºC gebrannt, und in der zweiten Stufe wird das gewonnene Magnesiumoxid in Lichtbogenöfen bei über 2 800 ºC geschmolzen.

9. Seit 1990 meldete Possehl beim Hauptzollamt Emmerich, dessen Amtsgeschäfte in der Folge auf das Hauptzollamt Duisburg übergingen, zahlreiche, über die Häfen Rotterdam (Niederlande) und Antwerpen (Belgien) abgewickelte Einfuhren von Schmelzmagnesia in die Europäische Union unter der Unterposition 2519 90 90 an, ohne dass dies zu Beanstandungen führte. Diese Unterposition ist zollfrei.

10. 1991 stellte Possehl bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für diese eingeführte Ware. Nach der erteilten Auskunft war die Ware in die Unterposition 2519 90 10 einzureihen, für die Zoll zu entrichten ist.

11. Von dieser verbindlichen Zolltarifauskunft machte Possehl keinen Gebrauch.

12. 1997 fand bei der Klägerin hinsichtlich ihrer Einfuhren in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 eine Außenprüfung des Hauptzollamts für Prüfungen Kiel statt. Dieses Hauptzollamt stellte fest, dass die eingeführte Schmelzmagnesia in die Unterposition 2519 90 10 und nicht in die Unterposition 2519 90 90 einzureihen sei.

13. Unter Hinweis auf diese Feststellung forderte das Hauptzollamt Emmerich im Jahr 1998 von Possehl mit Steueränderungsbescheid 383 833,30 DM Zoll nach. Dieser Bescheid wurde mit zwei späteren Bescheiden dahin abgeändert, dass von dem geschuldeten Betrag insgesamt 28 631,28 DM erlassen wurden.

14. Der Einspruch von Possehl, wonach die eingeführte Ware in die Unterposition 2519 90 90 einzureihen gewesen sei, wurde vom Hauptzollamt Emmerich im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Einreihung durch die Herstellungsweise, die das Kalzinieren und anschließende Schmelzen im Lichtbogenofen bei 2 800 bis 3 000 ºC umfasse, bestimmt werde.

15. Possehl erhob Klage beim Finanzgericht Düsseldorf, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Fällt Schmelzmagnesia der im Beschluss näher beschriebenen Art, die aus natürlichem Bergbaumagnesit kaustisch gebrannt und in einem zweiten Bearbeitungsabschnitt durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnen wurde, unter die Unterposition 2519 90 10 des Anhangs I der KN?

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

16. Possehl macht geltend, dass geschmolzene Magnesia in die Unterposition 2519 90 90 einzureihen sei, da es zu ihrer Herstellung einer Temperaturbehandlung bedürfe. Sie sei deshalb nicht als synthetische Ware anzusehen. Hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "gebrannt" in der Unterposition 2519 90 10 sei zu berücksichtigen, dass die Behandlung in einem Lichtbogenofen stattfinde, ohne dass es darauf ankomme, bei welcher Temperatur und wie oft die betreffende Ware gebrannt werde. Außerdem zeige die historische Betrachtung über alle Veränderungen des Zolltarifs hinweg, dass diese Ware jahrzehntelang zollfrei gewesen sei und dies mit Blick auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Gemeinschaft auch bleiben müsse. Schließlich könne geschmolzene Magnesia, die in sieben verschiedenen Farben erhältlich sei, nicht als synthetische Ware angesehen werden.

17. Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist diese Ware hingegen in die Unterposition 2519 90 10 einzureihen. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System führten verschiedene Arten von Magnesiumoxid auf, weshalb es völlig mit dem Harmonisierten System in Einklang zu stehen scheine, diese Warenarten verschiedenen Unterpositionen der KN zuzuweisen. Die Änderungen der KN im Jahr 1999, die im Übrigen auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar seien, stützten die These, dass die Unterposition 2519 90 10 Schmelzmagnesia umfasse, die bei hohen Temperaturen in zwei obligatorischen Temperaturbearbeitungsstufen hergestellt worden sei. Schließlich sei die Beschreibung der Schmelzmagnesia im Vorlagebeschluss ein entscheidender Faktor für die zolltarifliche Einreihung dieser Ware.

Antwort des Gerichtshofes

18. Zunächst ist festzustellen, dass Schmelzmagnesia unter die Position 2519 sowie die Unterposition 2519 90 fällt und dass sie in keiner achtstelligen Unterposition der KN ausdrücklich genannt wird.

19. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-396/02, DFDS, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 27, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 47).

20. Die Erläuterungen zur KN und diejenigen zum HS tragen jeweils erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteil Intermodal Transports, Randnr. 48).

21. Ferner geht nach den Allgemeinen Vorschriften die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Unterposition 2519 90 10, was die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Schmelzmagnesia angeht, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich diese Unterposition ausdrücklich auf "Magnesiumoxid" bezieht, genauer ist als die Unterposition 2519 90 90.

22. Schließlich hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass Schmelzmagnesia je nach Anteil der Verunreinigungen in sieben verschiedenen Farbvarianten mit einem Magnesiumoxidanteil von 95,94 bis 97,95 und durchschnittlich 97,38 Gewichtshundertteilen erhältlich sei. Daraus ergibt sich, dass Schmelzmagnesia im Wesentlichen aus Magnesiumoxid besteht.

23. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber durch die Wendung "ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat" in der ersten Temperaturbearbeitungsstufe gewonnenes Magnesiumoxid ausschließen wollte. Zwar kann Magnesiumcarbonat (Magnesit) nach dieser ersten Stufe zur Unterposition 2519 90 90 gehören, doch kommt dies für Magnesiumoxid nicht in Betracht, soweit dieses Erzeugnis in der zweiten Temperaturbearbeitungsstufe in Lichtbogenöfen bei über 2 800 ºC geschmolzen wird. Schmelzmagnesia ist aber gerade das Produkt beider Stufen der Temperaturbearbeitung des Magnesits, nämlich des Brennens und des Schmelzens.

24. Hierzu erläutert das vorlegende Gericht, dass es technisch unmöglich sei, Schmelzmagnesia unmittelbar aus natürlichem Magnesiumcarbonat (Magnesit) durch Brennen herzustellen.

25. Daraus folgt, dass die Unterposition 2519 90 10 der KN Schmelzmagnesia der im Ausgangsverfahren fraglichen Art umfasst.

26. Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Erläuterungen zur KN zur Unterposition 2519 90 10 implizit bestätigt, die von einem "Erzeugnis mit einem höheren Reinheitsgrad als desjenigen, das durch Brennen gewonnen wurde", sprechen.

27. Diese Auslegung drängt sich umso mehr auf, als nach den Allgemeinen Vorschriften bei zusammengesetzten Waren auf den Stoff abzustellen ist, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Obwohl Schmelzmagnesia eine geringe Menge an gesinterten Anteilen aufweist, können diese für die zolltarifliche Einreihung der Ware nicht maßgeblich sein, da diese Ware, wie in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Wesentlichen aus Magnesiumoxid besteht und deshalb als Magnesiumoxid anzusehen ist. Das Argument von Possehl, die Erläuterungen zur KN bezögen sich mit ihrer Formulierung "im Allgemeinen farblos" nur auf Schmelzmagnesia, die synthetisch oder chemisch erzeugt worden sei, gibt keinen Anlass zu einer anderen Auslegung.

28. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut der Position 2519, nämlich "natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein" grundsätzlich hervorhebt, dass zwischen natürlichem Magnesiumcarbonat (Magnesit) und den verschiedenen Arten von Magnesiumoxid zu unterscheiden ist. Dieser Wortlaut, der die verschiedenen Arten von Magnesiumoxid nicht abschließend aufzählt, stellt jedoch keine Rangordnung zwischen der synthetischen oder chemischen Herstellung und der Temperaturbearbeitung auf. Insbesondere schreibt weder der Wortlaut der Unterposition 2519 90 10 der KN noch der Wortlaut der entsprechenden Erläuterungen zur KN vor, dass die synthetische oder chemische Herstellung oder aber die thermische Bearbeitung maßgeblich für die Einordnung in diese Unterposition ist.

29. Es ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Unterposition 2519 90 10 durch andere Kriterien als die Herstellungsart definieren wollte, unabhängig davon, ob die Ware synthetisch oder chemisch oder ob sie durch eine Temperaturbearbeitung hergestellt wurde.

30. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Schmelzmagnesia der im Ausgangsverfahren fraglichen Art unter die Unterposition 2519 90 10 der KN fällt.

Kostenentscheidung:

Kosten

31. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Schmelzmagnesia der im Ausgangsverfahren fraglichen Art fällt unter die Unterposition 2519 90 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994, 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995, 2448/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 und 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995.

Ende der Entscheidung

Zurück