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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: C-446/00 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Verfahrensordnung Art. 188
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In Beamtensachen dürfen die beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Anträge nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gemeinschaftsrichter durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiter entwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.

Eine Beschwerde, die nicht auf Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts Bezug nimmt und ebenso wenig den Begriff berufliche Fortbildung", um den es in diesen Vorschriften geht, ausdrücklich erwähnt, sondern sich darauf beschränkt, die Mobilität der Beamten und ihr Aufsteigen innerhalb der Laufbahn zu erwähnen, enthält, auch bei aufgeschlossener Auslegung, keine Anhaltspunkte, denen die Anstellungsbehörde entnehmen könnte, dass mit ihr ein Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts gerügt wird.

( vgl. Randnrn. 12-13, 16 )

2. Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

( vgl. Randnr. 20 )

3. Das Statut räumt auch den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfuellen, keinen Anspruch auf Beförderung ein. Es würde offensichtlich gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts verstoßen, wenn die Beamten, die im vorhergehenden Beförderungsjahr im Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten aufgeführt waren, jedoch nicht befördert wurden, automatisch befördert würden, es sei denn, sie hätten sich als nicht beförderungswürdig erwiesen. Beförderungsentscheidungen erfordern nämlich eine Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten sowie ihrer Beurteilungen durch die Anstellungsbehörde im Rahmen des jeweiligen Beförderungsverfahrens.

( vgl. Randnrn. 35-36 )


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2001. - Pascual Juan Cubero Vermurie gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Beförderung - Beweglichkeit. - Rechtssache C-446/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-446/00 P

Pascual Juan Cubero Vermurie, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Boigelot, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache T-187/98 (Cubero Vermurie/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-195 und II-885) mit dem Antrag, dieses Urteils aufzuheben und den vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Berardis-Kayser als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtsweg,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 28. Juni 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Herr Cubero Vermurie (im Folgenden: Rechtsmittelführer) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 1. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache T-187/98 (Cubero Vermurie/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-194 und II-885; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. April 1998, ihn im Rahmen des Beförderungsjahres 1998 nicht nach Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, und auf Ersatz des ihm durch diese Nichtbeförderung angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens abgewiesen worden ist.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und das Verfahren vor dem Gericht werden in dem angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

1 Die jährliche Beförderung von Beamten der Kommission läuft nach einem Verfahren ab, das in dem von den Parteien vorgelegten Guide pratique de la procédure de promotions des fonctionnaires à la Commission européenne de la catégorie A et du cadre linguistique (Praktischer Leitfaden für das Verfahren zur Beförderung von Beamten der Europäischen Kommission der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst, im Folgenden: Beförderungsleitfaden) beschrieben ist. Dieses Verfahren besteht aus fünf Abschnitten.

2 Im ersten Abschnitt veröffentlicht die Verwaltung das Verzeichnis der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten, in dem alle Beamten aufgeführt sind, die die Anforderungen hinsichtlich des Dienstalters nach Artikel 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) erfuellen. Diese Veröffentlichung ermöglicht es den betroffenen Beamten, die Verwaltung auf etwaige Fehler oder Versäumnisse hinzuweisen.

3 Im zweiten Abschnitt nehmen die Generaldirektoren eine vorläufige Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten ihrer Dienststelle vor und teilen ihre Vorschläge in Form einer Rangliste dem Beförderungsausschuss mit.

4 Im dritten Abschnitt erstellt dieser Ausschuss einen Entwurf eines Verzeichnisses der Beamten mit den größten Verdiensten, indem er die Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen, nach einer an die betreffende Besoldungsstufe angepassten Beurteilungsmethode miteinander vergleicht. Im Fall des Klägers entschied der Beförderungsausschuss nach der Beurteilungsmethode für Beamte der Besoldungsgruppe A 6, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 5 in Frage kommen. Diese Methode beruht auf der Vergabe einer bestimmten Anzahl von Punkten an die Betroffenen nach Maßgabe der vom jeweiligen Generaldirektor erstellten Rangfolge, der Beurteilungen, des Beförderungsdienstalters, des Dienstalters und des Lebensalters. Im Einzelnen werden an die beförderungsfähigen Beamten nach ihrem Platz auf der vom Generaldirektor erstellten Rangliste eine bestimmte Anzahl von Punkten (70, 45, 20 oder 0) vergeben, die jede Generaldirektion entsprechend der Zahl ihrer beförderungsfähigen Beamten erhält.

5 Im Rahmen dieses Abschnitts wird insbesondere die Lage von Beamten, die - wie der Kläger - die Dienststelle gewechselt haben, vorab von einer paritätischen Arbeitsgruppe geprüft, die dem Beförderungsausschuss einen Bericht über die ihr unterbreiteten Fälle vorlegt.

6 Im vierten Abschnitt nimmt die Anstellungsbehörde den vom Ausschuss erstellten Entwurf des Verzeichnisses an oder ändert ihn und veröffentlicht das Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten. Im fünften und letzten Abschnitt trifft das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission ausgehend von diesem Verzeichnis eine Beförderungsentscheidung und unterzeichnet dann die Einzelentscheidungen.

7 Zwei Arten der Beförderung sind zu unterscheiden: die Beförderung innerhalb der Laufbahn und die Beförderung außerhalb der Laufbahn. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beförderung außerhalb der Laufbahn von Besoldungsgruppe A 6 nach Besoldungsgruppe A 5, d. h. vom Verwaltungsrat zum Hauptverwaltungsrat.

8 Der Kläger, Herr Cubero Vermurie, war vom 16. September 1986 bis zum 31. August 1996 der Generaldirektion ,Finanzkontrolle (GD XX) zugewiesen. Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1990 war er im dienstlichen Interesse an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgeordnet. Mit [Wirkung vom 1. September] 1996 wurde er der Generaldirektion ,Verbraucherpolitik (GD XXIV) als Assistent des Generaldirektors zugewiesen. Seit 1. April 1997 ist er der Generaldirektion ,Information, Kommunikation, Kultur, Audiovisuelle Medien (GD X) zugewiesen.

9 Der Kläger, der seit 1. Januar 1993 in Besoldungsgruppe A 6 eingestuft war, wurde von der GD XX zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A 5 vorgeschlagen und stand im Beförderungsjahr 1996 an sechster Stelle und im Beförderungsjahr 1997 an vierter Stelle ohne Rangfolgepunkte.

10 Die GD XXIV setzte ihn im Beförderungsjahr 1998 an dritte Stelle.

11 Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 legte der Kläger Einspruch beim Vorsitzenden des Beförderungsausschusses ein; in diesem Schreiben heißt es:

,Im Rahmen des Verfahrens zur Beförderung von Laufbahn zu Laufbahn im Beförderungsjahr 1998 möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich im Verzeichnis der GD XXIV nicht an aussichtsreicher Stelle aufgeführt bin. Von der GD XX bin ich (wie sich aus der Art der auszuübenden Tätigkeit ergibt) im dienstlichen Interesse zur GD XXIV gekommen, um dort die wichtige Aufgabe des Assistenten des Generaldirektors wahrzunehmen. Wenn ich mich nicht hätte versetzen lassen, wäre ich im Verzeichnis der GD XX verblieben (an 2. Stelle der im Vorjahr nicht beförderten Beamten) und dort im Rahmen des laufenden Beförderungsverfahrens nach Besoldungsgruppe A 5 befördert worden.

Sollte dieser Situation nicht abgeholfen werden, ist offensichtlich, dass die Mobilität (die von der Kommission stets propagiert wird) der Entwicklung meiner Laufbahn schwer geschadet hat.

[...]

12 Mit Schreiben vom 2. April 1998 teilte der Vorsitzende des Beförderungsausschusses dem Kläger Folgendes mit:

,Auf Ihren Antrag vom 13. Januar 1998 hat die mit der Prüfung der Einsprüche und der mit der Mobilität zusammenhängenden Probleme betraute paritätische Arbeitsgruppe Ihren Fall geprüft.

Angesichts des Inhalts Ihrer Akte hat sie sich nicht in der Lage gesehen, dem Beförderungsausschuss eine positive Bescheidung Ihres Antrags vorzuschlagen.

Bei seiner Vollsitzung vom 5. März 1998 hat sich der Beförderungsausschuss dem Standpunkt der paritätischen Arbeitsgruppe bezüglich Ihres Einspruchs angeschlossen.

13 Der Name des Klägers war weder im Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten noch im Verzeichnis der beförderten Beamten aufgeführt, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 1033 vom 16. März 1998 und Nr. 1036 vom 6. April 1998 veröffentlicht wurden.

14 Daraufhin erhob der Kläger am 21. April 1998 eine Beschwerde, in der er u. a. Folgendes ausführte:

,Aus dem [in der Beschwerde] beschriebenen Sachverhalt geht klar hervor, dass die Mobilität, die von der Kommission stets propagiert wird, der Entwicklung meiner Laufbahn schwer geschadet hat, da die Anstellungsbehörde mich in der Entscheidung vom 6. April 1998 über die Beförderungen des Jahres 1998 nicht nach Besoldungsgruppe A 5 befördert hat, wie es der Fall gewesen wäre, wenn ich mich nicht im dienstlichen Interesse von der GD XX zur GD XXIV hätte versetzen lassen.

15 Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 trat der Generaldirektor der GD X (der der Kläger gegenwärtig zugewiesen ist) der Beschwerde des Klägers bei. In diesem Schreiben an den Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD IX) erläutert er insbesondere, dass der Kläger die Dienststelle im dienstlichen Interesse gewechselt habe, dass er seine Aufgabe als Assistent des Generaldirektors sehr effizient wahrgenommen habe und dass er nach den Beförderungsbestimmungen der Kommission nach Besoldungsgruppe A 5 befördert worden wäre, wenn er in der GD XX geblieben wäre. Abschließend stellt er fest, dass der Kläger nicht nur einen Schaden in Bezug auf seine Laufbahn erlitten habe, sondern auch einen immateriellen Schaden.

16 Der frühere Generaldirektor des Klägers in der GD XX trat mit Schreiben vom 15. Mai 1998 an den Generaldirektor der GD IX ebenfalls der Beschwerde bei. In diesem Schreiben heißt es:

,Ohne in der Hauptsache intervenieren zu wollen, kann ich bestätigen, dass Herr Cubero, [wenn] er die GD XX nicht verlassen hätte, im laufenden Beförderungsjahr 1998 - es sei denn, er hätte sich als nicht beförderungswürdig erwiesen - nach Besoldungsgruppe A 5 befördert worden wäre.

Seit dem Beförderungsjahr 1996 befand sich Herr Cubero nämlich unter den Beförderungsvorschlägen der GD XX nach Besoldungsgruppe A 5, wo er in der Rangliste gleich hinter [Herrn H.] stand, und 1998 konnte die GD XX zwei Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 5 vornehmen, die von [Herrn H.] (dem einzigen 1997 nicht beförderten Beamten) sowie die des Beamten, der in unserer Rangliste den Platz nach ihm einnahm (d. h. den Platz, der durch den Weggang von Herrn Cubero frei geworden war).

17 Die Beschwerde des Klägers wurde durch Entscheidung vom 9. Oktober 1998 zurückgewiesen. In dieser heißt es u. a.:

,Nach alledem ist die Anstellungsbehörde der Auffassung, dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft oder zu anderen als den vorgesehenen Zwecken ausgeübt zu haben. Der Beförderungsausschuss hat die Abwägung der Verdienste der Beamten in strikter Anwendung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 309 vom 26. Februar 1981 veröffentlichten Bestimmungen durchgeführt, d. h. unter Berücksichtigung der Beurteilungen, der Vorschläge der Generaldirektionen und der Laufbahnprofile der Bewerber. Darüber hinaus ist die besondere Lage von Herrn Cubero vom Beförderungsausschuss geprüft worden, der auf der Grundlage der verfügbaren Informationen dennoch der Ansicht war, dass Herr Cubero trotz seiner offenkundigen Verdienste, aufgrund deren er im Übrigen von der GD XXIV vorgeschlagen wurde und die in [einem] Vermerk [an die paritätische Arbeitsgruppe] anerkannt werden, nicht die Voraussetzungen dafür erfuellte, ihm die zusätzlichen Punkte zuzuerkennen, die seine Aufnahme in das Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten und gegebenenfalls seine Beförderung ermöglicht hätten.

18 Aufgrund dessen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 25. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben."

3 Mit dieser Klage begehrte der Rechtsmittelführer die Aufhebung der Entscheidung vom 6. April 1998, ihn nicht zu befördern, die Aufhebung der Entscheidung vom 9. Oktober 1998, mit der seine Beschwerde vom 21. April 1998 (im Folgenden: Beschwerde) zurückgewiesen wurde, und die Gewährung von Schadensersatz in Höhe von 250 000 BEF für den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden.

Das angefochtene Urteil

4 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Parteien verurteilt, ihre eigenen Kosten zu tragen.

5 Zunächst hat das Gericht eine auf einen Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts gestützte Rüge für unzulässig erklärt, da diese nicht der Beschwerde vom 21. April 1998 zu entnehmen sei. Das Gericht hat des Weiteren Rügen, die einen angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zum Gegenstand hatten, wegen unzureichender Begründung zurückgewiesen.

6 Im Hinblick auf die Begründetheit hat das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils den auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts gestützten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen, da der paritätische Unterausschuss und später der Beförderungsausschuss effektiv die Lage des Rechtsmittelführers besonders geprüft hätten, ohne sich auf eine starre Anwendung der Mobilitätsregeln aus dem Beförderungsleitfaden zu beschränken. Sodann hat das Gericht in Randnummer 79 eine auf eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Billigkeit gestützte Rüge mit der Begründung zurückgewiesen, sowohl der paritätische Unterausschuss als auch der Beförderungsausschuss hätten im Rahmen ihrer Abwägung der Verdienste des Rechtsmittelführers dessen besondere Lage berücksichtigt und u. a. auch in Betracht gezogen, ihm zusätzliche Rangfolgepunkte zu gewähren. Der Rechtsmittelführer hatte sich ferner darauf berufen, dass Herr G., ein Beamter aus seiner früheren Generaldirektion, im fraglichen Beförderungsjahr befördert worden sei, obwohl er vor Durchführung der Mobilität hinter ihm rangiert habe. In den Randnummern 83 bis 87 hat das Gericht dieses Argument mit der Begründung zurückgewiesen, die Beurteilungsmethode, die bei der Abwägung der jeweiligen Verdienste angewandt worden sei, habe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufgewiesen.

7 In den Randnummern 91 bis 93 hat das Gericht daher den Antrag auf Gewährung von Schadensersatz in Höhe von 250 000 BEF für den materiellen und immateriellen Schaden, der dem Rechtsmittelführer angeblich dadurch entstanden ist, dass er nicht in die Besoldungsgruppe A 5 befördert wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, Letzterer habe der Kommission kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen.

Das Rechtsmittel

8 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil aufzuheben, den von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

9 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten aufzuerlegen.

10 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem er Rechtsfehler und Widersprüche in der Begründung des angefochtenen Urteils geltend macht. Dieser Rechtsmittelgrund ist in vier Teile untergliedert, die gesondert zu prüfen sind.

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes

11 Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer dagegen, dass das angefochtene Urteil die auf einen Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts gestützte Rüge für unzulässig erklärt habe. Diese Vorschriften betreffen die berufliche Fortbildung" der Beamten und bestimmten, dass diese für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn zu berücksichtigen sind. Der Rechtsmittelführer zitiert in diesem Zusammenhang einige Abschnitte aus seiner Beschwerde und aus seinem Schreiben vom 13. Januar 1998, wonach die Mobilität ein wichtiges Element für den beruflichen Aufstieg der Beamten sei, da sie ihnen eine Erweiterung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse ermögliche, und trägt vor, es sei rechtlich nicht haltbar, wenn das Gericht entschieden habe, diese Beschwerde enthalte keine Anhaltspunkte, aus denen die Kommission hätte entnehmen können, dass der Rechtsmittelführer diese Rüge hätte erheben wollen.

12 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen in Beamtensachen die beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Anträge nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, doch können diese Rügen vor dem Gemeinschaftsrichter durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiter entwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. insbesondere Urteile vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181, Randnr. 9, und vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/88, Del Amo Martinez/Parlament, Slg. 1989, 689, Randnr. 10).

13 Unstreitig nimmt die Beschwerde nicht auf Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts Bezug; ebenso wenig erwähnt sie ausdrücklich den Begriff berufliche Fortbildung", um den es in diesen Vorschriften geht, sondern beschränkt sich darauf, die Mobilität der Beamten und ihr Aufsteigen innerhalb der Laufbahn zu erwähnen.

14 Im Rahmen des Artikels 24 des Statuts bezieht sich der Begriff berufliche Fortbildung" hauptsächlich auf Maßnahmen mit mehr oder weniger formalisiertem Ausbildungscharakter wie Sprachkurse oder Stenographietests (vgl. jeweils Urteile vom 22. Oktober 1981 in der Rechtssache 218/80, Kruse/Kommission, Slg. 1981, 2417, Randnr. 9, und vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 280/80, Bakke-d'Aloya/Rat, Slg. 1981, 2887, Randnr. 13).

15 Auch wenn die Mobilität der Beamten ihre Berufserfahrung und auch ihre Kenntnisse erweitern kann, muss doch festgestellt werden, dass sie nicht unter den Begriff der beruflichen Fortbildung in Artikel 24 des Statuts fällt.

16 Somit enthielt die Beschwerde, auch bei aufgeschlossener Auslegung, keine Anhaltspunkte, denen die Kommission hätte entnehmen können, dass mit ihr ein Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts gerügt wurde.

17 Daraus folgt, dass die auf einen Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts gestützte Rüge, die in der Klage erhoben wurde, sich nicht eng an diese Beschwerde anlehnte, und dass die vom Gericht getroffene Feststellung, dass diese Rüge unzulässig war, nicht fehlerhaft war.

18 Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes

19 Mit dem ersten Abschnitt des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Kommission habe keinen offensichtlichen Ermessensfehler im Hinblick auf seine Verdienste begangen. Hierzu macht er geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen Randnummer 75 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission seine offenkundigen Verdienste... anerkannt" habe, und Randnummer 76 dieses Urteils, in der festgestellt werde, dass einer der Gründe, aus denen die Kommission ihm keine zusätzlichen Punkte zuerkannt habe, gerade die fehlenden Verdienste gewesen seien. Infolge dieses Widerspruchs sei Randnummer 87 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet, da dort festgestellt werde, dass die Kommission keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen habe.

20 Hierzu ist zu bemerken, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage darstellt, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-401/96 P, Somaco/Kommission, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53).

21 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass kein Widerspruch zwischen den Randnummern 75 und 76 des angefochtenen Urteils besteht, der dessen Aufhebung nach sich ziehen könnte. Der Umstand, dass ein Beamter offenkundige und anerkannte Verdienste hat, schließt es nämlich im Rahmen der Abwägung der Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kommen, nicht aus, dass andere Beamte größere Verdienste aufweisen. Im Übrigen dürfte die Kommission ungeachtet der anerkannten unbestreitbaren Verdienste des Rechtsmittelführers davon ausgehen, dass diese nicht die Gewährung zusätzlicher Punkte für die Beförderung rechtfertigten. Der erste Abschnitt des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

22 Mit dem zweiten Abschnitt des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, auch Randnummer 77 des angefochtenen Urteils sei widersprüchlich, da dort anerkannt werde, dass der paritätische Unterausschuss und dann der Beförderungsausschuss seine Lage besonders geprüft hätten. Diese Prüfung hätte als offensichtlich fehlerhaft eingestuft werden müssen, da die Kommission einerseits seine offenkundigen Verdienste anerkenne, andererseits geltend mache, diese rechtfertigten nicht die Gewährung zusätzlicher Rangfolgepunkte.

23 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils aufgrund seiner vorherigen Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, die erwähnten Ausschüsse hätten die Lage des Rechtsmittelführers tatsächlich besonders geprüft und sich nicht, wie von diesem behauptet, auf eine strikte Anwendung der Bestimmungen des Beförderungsleitfadens über die Mobilität beschränkt. Hierbei geht es nur um die Frage, ob eine besondere Prüfung der speziellen Lage des Rechtsmittelführers stattgefunden hat, und nicht um die hiervon zu trennende Frage, ob das Ergebnis dieser Prüfung fehlerhaft war, was die Verdienste des Rechtsmittelführers angeht. Daraus folgt, dass der zweite Abschnitt des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes eine Frage betrifft, die in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils nicht behandelt wird. Er ist daher als gegenstandslos anzusehen.

24 In jedem Fall wäre der zweite Abschnitt des zweiten Teils des Rechtsmittelgrundes, auch wenn er nicht gegenstandslos wäre, aus demselben Grund wie der erste Abschnitt dieses Teils, nämlich mangels eines Widerspruchs zwischen den Randnummern 75 und 76 des angefochtenen Urteils, unbegründet.

25 Folglich ist der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrundes

26 Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe fehlerhaft gehandelt, indem es seine Verdienste nicht höher eingeschätzt habe als diejenigen von Herrn G. Dieses Vorbringen stützt er auf zwei Argumente.

27 Erstens habe das Gericht in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, der Rechtsmittelführer habe keinen offensichtlichen Ermessensfehler bei der Abwägung seiner Verdienste mit denjenigen von Herrn G. aufzeigen können.

28 Zur Begründung trägt der Rechtsmittelführer insoweit lediglich vor, der gerügte Fehler ergebe sich aus den Ausführungen in den Abschnitten 6 und 7", d. h. in den Abschnitten seiner Rechtsmittelschrift, die den zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes betreffen. Da dieser Teil in Randnummer 25 dieses Urteils zurückgewiesen worden ist, ist das erste Argument aus denselben Gründen zurückzuweisen.

29 Mit dem zweiten Argument soll belegt werden, dass ein Widerspruch zwischen den beiden Erwägungen in Satz 1 und Satz 2 der Randnummer 84 des angefochtenen Urteils besteht, d. h. der Feststellung, der Rechtsmittelführer habe nicht vorgetragen, seine im Rahmen seiner Tätigkeit bei der GD XXIV erworbenen Verdienste seien größer als die von Herrn G., einem Beamten bei der GD XX, gewesen, einerseits, und der Feststellung, er habe sich auf den Hinweis beschränkt, dass er im vorhergehenden Beförderungsjahr vor Herrn G. rangiert habe und dass aus der ihm bei der GD XXIV übertragenen großen Verantwortung folge, dass seine Verdienste seit seiner Zuweisung zu dieser Generaldirektion gewachsen seien, andererseits.

30 Hierzu ist festzustellen, dass die beiden fraglichen Feststellungen nicht widersprüchlich sind. Weist ein Beamter nämlich darauf hin, dass er in einem vorhergehenden Beförderungsjahr vor einem anderen Beamten rangiert habe, und macht er weiter geltend, seit seiner Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten seien seine Verdienste gewachsen, so lässt sich auf dieser Grundlage keine Abwägung der Verdienste dieser Beamten für das laufende Beförderungsjahr vornehmen. Da der Widerspruch zwischen den beiden Feststellungen in Randnummer 84 nicht dargetan ist, ist das zweite Argument des dritten Teils des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

31 Soweit mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes dem Gericht vorgeworfen wird, es habe nicht anerkannt, dass der Rechtsmittelführer größere Verdienste als Herr G. habe, ist im Übrigen daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Beurteilung der Qualifikationen und Verdienste der Bewerber nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann (vgl. insbesondere Urteil vom 21. April 1983 in der Rechtssache 282/81, Ragusa/Kommission, Slg. 1983, 1245, Randnr. 13).

32 Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des Rechtsmittelgrundes

33 Mit dem vierten Teil des Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das angefochtene Urteil sei insofern widersprüchlich und rechtsfehlerhaft, als in Randnummer 79 festgestellt werde, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Billigkeit seien im vorliegenden Fall nicht verletzt. Entgegen den Feststellungen in Randnummer 79 hätten weder der paritätische Unterausschuss noch der Beförderungsausschuss seine Verdienste berücksichtigt; anderenfalls wäre er nämlich in Anbetracht der ihm von der Kommission zuerkannten Verdienste befördert worden. In Randnummer 79 werde allein deswegen davon ausgegangen, dass keine Diskriminierung oder unbillige Entscheidung vorliege, weil diese Ausschüsse in Betracht gezogen hätten, dem Rechtsmittelführer zusätzliche Rangfolgepunkte zu gewähren. Wie das Gericht in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils feststelle, sei das personalpolitische Ziel, dass die Mobilität sich nicht nachteilig auswirken solle; dieses Ziel sei hier jedoch nicht erreicht worden, weil der Rechtsmittelführer nicht die Beförderung erhalten habe, die er erhalten hätte, wenn er nicht von der Mobilitätsregelung Gebrauch gemacht und eine andere Verwendung angestrebt und erlangt hätte. Das bestehende System bewirke eine Diskriminierung, da ein Beamter, der von der Mobilitätsregelung Gebrauch gemacht habe, ohne rechtlichen Grund schlechter gestellt sei als ein Beamter mit geringeren Verdiensten, der keine Mobilität beweise.

34 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes beruht auf der Annahme, dass der Rechtsmittelführer zwangsläufig im Beförderungsjahr 1998 befördert worden wäre, wenn er nicht von der Mobilitätsregelung Gebrauch gemacht und eine andere Verwendung angestrebt und erlangt hätte.

35 Hierzu ist erstens festzustellen, dass das Statut auch den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfuellen, keinen Anspruch auf Beförderung einräumt.

36 Zweitens würde es offensichtlich gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts verstoßen, wenn die Beamten, die im vorhergehenden Beförderungsjahr im Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten aufgeführt waren, jedoch nicht befördert wurden, automatisch befördert würden, es sei denn, sie hätten sich als nicht beförderungswürdig erwiesen. Beförderungsentscheidungen erfordern nämlich eine Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten sowie ihrer Beurteilungen durch die Anstellungsbehörde im Rahmen des jeweiligen Beförderungsverfahrens. Diese Abwägung muss natürlich in angemessenem Umfang die Zeiträume, die dem laufenden Beförderungsjahr vorangehen, ebenso einbeziehen wie diesen letztgenannten Zeitraum.

37 Der Rechtsmittelführer macht daher zu Unrecht geltend, er wäre in jedem Fall befördert worden, wenn er nicht eine neue Stelle erhalten hätte. Er kann nämlich nicht, gestützt auf das Statut, für das Beförderungsjahr 1998 die Beibehaltung der günstigen Situation verlangen, in der er sich seiner Ansicht nach in Anbetracht der Vorschläge der GD XX im Beförderungsjahr 1997 befunden hat. Vielmehr mussten seine Verdienste in Bezug auf das fragliche Beförderungsjahr mit denjenigen der anderen beförderungsfähigen Beamten verglichen werden. Wie die Generalanwältin in Randnummer 76 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wäre bei einer solchen Abwägung nicht auszuschließen gewesen, dass die Verdienste bestimmter Beamter, die womöglich auch Mobilität gezeigt hätten, höher einzustufen wären als die Verdienste des Rechtsmittelführers.

38 Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Billigkeit in Bezug auf den Rechtsmittelführer nicht verletzt hat. Der vierte Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

39 Das Rechtsmittel ist somit insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch keine Anwendung bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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