Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: C-449/98 P
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 85 (a. F.)
EGV Art. 82
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wer eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln einreicht, hat zwar Anspruch darauf, durch eine Entscheidung der Kommission, die mit einer Klage angefochten werden kann, vom Schicksal seiner Beschwerde zu erfahren. Jedoch begründet Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 für den Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung und verpflichtet die Kommission nicht, das Verfahren unter allen Umständen bis zu einer endgültigen Entscheidung fortzusetzen.

Ob das Ermessen, über das die Kommission verfügt, um den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Priorität zuzuweisen, gegeben ist, hängt nicht davon ab, wie weit die Untersuchung einer Angelegenheit fortgeschritten ist. Dieser Punkt gehört zu den Umständen des Einzelfalles, die die Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens zu berücksichtigen hat.

( vgl. Randnrn. 35-37 )

2. Zwar hat die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens alle erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu behandeln ist, und muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt. Da bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses an einer Beschwerde auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, ist es hingegen nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben.

( vgl. Randnrn. 45-46 )

3. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen und kann insbesondere nicht von nachträglichen Betrachtungen über dessen Wirkungsgrad abhängen.

( vgl. Randnr. 87 )


Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 2001. - International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, La Poste, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland und The Post Office. - Rechtsmittel - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Wettbewerb - Postdienste - Remailing. - Rechtssache C-449/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-449/98 P

International Express Carriers Conference (IECC) mit Sitz in Genf (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery, J. Derenne und M. Cunningham, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3605) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von N. Forwood, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

La Poste, Prozessbevollmächtigter: H. Lehman, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

und

The Post Office,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten A. La Pergola und M. Wathelet, der Richter J.-P. Puissochet, P. Jann und L. Sevón, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der International Express Carriers Conference (IECC), vertreten durch E. Morgan de Rivery, J. Derenne und M. Cunningham, der Kommission, vertreten durch K. Wiedner im Beistand von C. Quigley, Barrister, und von La Poste, vertreten durch C. Massa, avocat, in der Sitzung vom 14. November 2000,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die International Express Carriers Conference (IECC) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3605, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1995 über die Zurückweisung der Beschwerde der IECC, soweit diese die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) auf die CEPT-Übereinkunft betraf (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Sachverhalt

2 Die IECC ist eine Organisation zur Vertretung der Interessen von Unternehmen, die Expressdienstleistungen erbringen. Ihre Mitglieder, bei denen es sich um Privatbetreiber handelt, bieten u. a. als Remailing" bezeichnete Dienstleistungen an, bei denen Post aus einem Land A in ein Land B befördert, bei dem dortigen öffentlichen Postbetreiber eingeliefert und schließlich von diesem innerhalb seines eigenen Gebietes (ABB-Remailing") oder in das Land A (ABA-Remailing") oder ein Land C (ABC-Remailing") weitergeleitet wird.

3 Das Remailing ermöglicht es Großversendern grenzüberschreitender Post, die nationale Postverwaltung oder die nationalen Postverwaltungen zu wählen, die für die Zustellung grenzüberschreitender Post die beste Leistung zum günstigsten Preis anbieten. Das Remailing führt somit mittels der Privatbetreiber dazu, dass die öffentlichen Postbetreiber bei der Zustellung internationaler Post miteinander in Wettbewerb treten.

4 Am 13. Juli 1988 reichte die IECC gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), eine Beschwerde bei der Kommission ein.

5 Die Beschwerde bestand aus zwei Teilen, von denen der erste auf Artikel 85 EG-Vertrag und der zweite auf Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) gestützt war. Im ersten Teil ihrer Beschwerde, um den allein es im Rahmen dieses Rechtsmittels geht, behauptete die IECC, dass einige öffentliche Postbetreiber der Europäischen Gemeinschaft und aus Drittländern im Oktober 1987 in Bern eine als CEPT-Übereinkunft bezeichnete Preisfestsetzungsvereinbarung bezüglich der Endvergütungen getroffen hätten.

6 Die IECC führte im Einzelnen aus, dass im April 1987 zahlreiche öffentliche Postbetreiber der Gemeinschaft während einer Sitzung im Vereinigten Königreich die Möglichkeit einer gemeinsamen Politik zur Bekämpfung der Konkurrenz durch Remaildienste anbietende Privatunternehmen geprüft hätten. Eine im Rahmen der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen eingerichtete Arbeitsgruppe habe später im Wesentlichen eine Erhöhung der Endvergütungen, die Annahme eines gemeinsamen Verhaltenskodex sowie eine Verbesserung der den Kunden gegenüber erbrachten Dienstleistungen vorgeschlagen. Im Oktober 1987 habe diese Arbeitsgruppe dementsprechend eine neue Vereinbarung über die Endvergütungen, nämlich die CEPT-Übereinkunft, beschlossen, die einen neuen festen Satz vorgesehen habe, der in Wirklichkeit über dem früheren Satz gelegen habe, ohne jedoch die Unterschiede bei den von den Bestimmungspostverwaltungen getragenen Zustellungskosten widerzuspiegeln.

7 Die an der CEPT-Übereinkunft beteiligten öffentlichen Postbetreiber vereinbarten in dieser Übereinkunft eine Erhöhung der Endvergütungssätze um 10 % im Jahr 1991, um 5 % im Jahr 1992 und erneut um 5 % im Jahr 1993. Nach dieser letzten Erhöhung betrug der CEPT-Satz 1,491 SZR (Sonderziehungsrechte) pro Kilogramm und 0,147 SZR pro Gegenstand.

8 Die CEPT-Übereinkunft über die Endvergütungen blieb bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft.

9 Am 17. Januar 1995 unterzeichneten vierzehn öffentliche Postbetreiber, darunter zwölf aus der Europäischen Gemeinschaft, eine vorläufige Vereinbarung über die Endvergütungen, die die CEPT-Übereinkunft von 1987 ersetzen sollte. Diese sogenannte REIMS-Vereinbarung" (Vergütungssystem für grenzüberschreitende Sendungen zwischen zum Universaldienst verpflichteten öffentlichen Postbetreibern) (im Folgenden: vorläufige REIMS-Vereinbarung) sieht im Wesentlichen ein System vor, in dessen Rahmen die Bestimmungspostverwaltung der Herkunftspostverwaltung einen festen Prozentsatz ihres Inlandstarifs für alle bei ihr eingehenden Sendungen berechnet. Eine endgültige Fassung dieser Vereinbarung wurde am 13. Dezember 1995 unterzeichnet und zur Gewährung einer Befreiung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet (ABl. 1996, C 42, S. 7). Die Vereinbarung trat am 1. Januar 1996 in Kraft.

Verfahren vor der Kommission und streitige Entscheidung

10 Mit ihrer Beschwerde vom 13. Juli 1998 beantragte die IECC bei der Kommission den Erlass eines Verbotes, das es den öffentlichen Postbetreibern erlaubt, in Wirklichkeit aber von ihnen verlangt hätte, die Kostenvorteile zu beseitigen, die sich für das Remailing daraus ergeben, dass die Endvergütungen die Postverwaltungen in zu großem oder zu geringem Umfang für die tatsächlichen Kosten der Zustellung grenzüberschreitender Post entschädigen, das es den öffentlichen Postbetreibern aber zugleich verboten hätte, den durch das Remailing erzeugten Wettbewerb, der andere Kosten- oder Leistungsvorteile bietet, zu beschränken oder zu verfälschen.

11 Die in der Beschwerde der Rechtsmittelführerin genannten öffentlichen Postbetreiber reichten ihre Antworten auf die Fragen der Kommission im November 1988 ein. In der Zeit von Juni 1989 bis Februar 1991 fand ein umfangreicher Briefwechsel zwischen der IECC auf der einen und der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) der Kommission sowie den Büros der Kommissionsmitglieder Bangemann und Sir Leon Brittan auf der anderen Seite statt.

12 Am 18. April 1991 teilte die Kommission der IECC mit, sie habe beschlossen..., ein Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 17... auf der Grundlage der Artikel 85 Absatz 1 und 86 EG-Vertrag [einzuleiten]". Am 7. April 1993 teilte sie der IECC mit, dass sie am 5. April 1993 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte beschlossen habe, die den betroffenen öffentlichen Postbetreibern zugesandt werden müsse.

13 Am 26. Juli 1994 forderte die IECC die Kommission nach Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) auf, ihr gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) ein Schreiben zu senden, falls sie den Erlass eines Verbotes gegenüber den öffentlichen Postbetreibern nicht für erforderlich halte.

14 Am 23. September 1994 sandte die Kommission der IECC ein Schreiben, in dem sie ihre Absicht erklärte, den Teil der Beschwerde zurückzuweisen, in dem es um die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die CEPT-Übereinkunft ging, und die IECC aufforderte, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 ihre Bemerkungen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 23. November 1994 teilte die IECC der Kommission ihre Bemerkungen zu diesem Schreiben mit und forderte sie zugleich auf, Stellung zu ihrer Beschwerde zu nehmen.

15 Am 17. Februar 1995 übermittelte die Kommission der IECC die streitige Entscheidung, in der ihre Beschwerde endgültig zurückgewiesen wurde, soweit sie die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die CEPT-Übereinkunft betraf.

16 In der streitigen Entscheidung führte die Kommission aus:

5.... Unser Haupteinwand gegen das in der CEPT-Übereinkunft von 1987 festgelegte Endvergütungssystem war, dass es nicht auf den Kosten der Postverwaltungen für die Behandlung eingehender internationaler Post beruhte... Daher wurde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervorgehoben, dass die von den Postverwaltungen für die Behandlung eingehender internationaler Post erhobenen Gebühren auf ihren Kosten beruhen sollten.

6. Die Kommission hat eingeräumt, dass die genaue Berechnung dieser Kosten schwierig sein könnte, und hat erklärt, dass die Inlandsposttarife als adäquater Hinweis auf diese Kosten angesehen werden könnten...

...

8. Die Kommission wurde über die Fortschritte im Hinblick auf das vorgeschlagene neue [,Vergütungssystem für grenzüberschreitende Sendungen zwischen zum Universaldienst verpflichteten öffentlichen Postbetreibern] (REIMS-System) auf dem Laufenden gehalten. Am 17. Januar 1995 unterzeichneten vierzehn öffentliche Postbetreiber... den Entwurf einer Vereinbarung über die Endvergütungen, die am 1. Januar 1996 in Kraft treten sollte. Nach den von der International Post Corporation informell erteilten Auskünften sieht der kürzlich unterzeichnete Entwurf ein System vor, in dessen Rahmen der öffentliche Postbetreiber, bei dem die Post eingeht, dem öffentlichen Postbetreiber, der die Post verschickt, einen festen Prozentsatz seines Inlandstarifs für alle eingehenden Sendungen berechnet.

9. Die Kommission stellt somit fest, dass die öffentlichen Postbetreiber aktiv auf ein neues Gebührensystem hinarbeiten, und vertritt in diesem Stadium die Auffassung, dass sich die Parteien bemühen, den in Ihrer Beschwerde gegen das alte System geteilten Bedenken der Kommission im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht Rechnung zu tragen. Die Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung im Hinblick auf das bald nicht mehr geltende CEPT-System von 1987 würde nach Ansicht der Kommission kaum zu einem günstigeren Ergebnis für Ihre Kunden führen. Vielmehr hätte ein Verbot wahrscheinlich nur die Verzögerung, wenn nicht sogar die Unterbrechung der gegenwärtig stattfindenden weitreichenden Reform und Umstrukturierung des Endvergütungssystems zum Ergebnis, obwohl das abgeänderte System in naher Zukunft in Kraft gesetzt werden sollte. Im Licht des... Urteils... in der Rechtssache [T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223)] meint die Kommission, dass es nicht im Gemeinschaftsinteresse läge, wenn sie ihre begrenzten Möglichkeiten dazu verwenden würde, im gegenwärtigen Stadium über den die Endvergütungen betreffenden Aspekt Ihrer Beschwerde durch eine Verbotsentscheidung zu befinden.

...

12. Das REIMS-System scheint jedoch zumindest für eine Übergangszeit Alternativen zu den früheren beschränkenden Klauseln, die die Kommission für bedenklich hielt, zu bieten. Insbesondere gewährleistet das REIMS-System trotz eventueller Unzulänglichkeiten eine Verbindung zwischen den Endvergütungen und der Struktur der Inlandstarife...

13. Die Kommission wird das zukünftige REIMS-System und seine Durchführung selbstverständlich eingehend im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln untersuchen. Sie wird insbesondere das Problem des Gemeinschaftsinteresses sowohl hinsichtlich des Inhalts der Reformen als auch hinsichtlich der Geschwindigkeit ihrer Einführung prüfen..."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17 Die IECC hat mit Klageschrift, die am 28. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen T-110/95 eingetragen wurde, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

18 Die IECC hat ihre Nichtigkeitsklage auf sechs Klagegründe gestützt: Mit dem dritten Klagegrund wurden ein Rechtsfehler und ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Angelegenheit durch die Kommission geltend gemacht, mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund ein Verstoß gegen Artikel 85 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, mit dem vierten Klagegrund ein Ermessensmissbrauch, mit dem fünften Klagegrund ein Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und mit dem sechsten Klagegrund ein Verstoß gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze.

19 Das Gericht hat die Nichtigkeitsklage mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen und folglich die streitige Entscheidung bestätigt, wonach kein Gemeinschaftsinteresse daran bestehe, durch Erlass eines Verbotes über den die Endvergütungen" betreffenden Teil der Beschwerde der IECC zu entscheiden, da die CEPT-Übereinkunft bald nicht mehr gelten werde, weil sie durch ein neues System (das REIMS-System) ersetzt werde, in dem die Endvergütungen enger mit den Kosten verbunden seien.

20 Dabei hat das Gericht zunächst das Vorbringen der IECC zurückgewiesen, die Kommission habe bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses einen Rechtsfehler und offensichtliche Fehler bei der Tatsachenwürdigung begangen (Randnrn. 46 bis 69 des angefochtenen Urteils).

21 Sodann hat es die Vorwürfe der IECC zurückgewiesen, die betreffenden öffentlichen Postbetreiber seien entgegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht wegen der CEPT-Übereinkunft verurteilt worden; der CEPT-Übereinkunft sei faktisch entgegen Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages eine Befreiung gewährt worden, da sie entgegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht verboten worden sei (Randnrn. 74 bis 77 des angefochtenen Urteils).

22 Schließlich hat das Gericht das Vorbringen der IECC zurückgewiesen, die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen (Randnrn. 83 bis 89 des angefochtenen Urteils), gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen (Randnrn. 94 bis 101 des angefochtenen Urteils) und bestimmte allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt (Randnrn. 107 bis 111 des angefochtenen Urteils).

23 Die IECC wurde zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission und von La Poste verurteilt, während das Vereinigte Königreich und das Post Office zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt wurden.

Das Rechtsmittel

24 Die IECC beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes den Rechtsstreit zu entscheiden und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

- den Streithelfern im Verfahren vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht im Zusammenhang mit deren Streithilfe in diesem Verfahren entstanden sind;

- hilfsweise, falls der Gerichtshof nicht selbst entscheidet, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache an eine Kammer des Gerichts zu verweisen, die mit anderen Richtern als denjenigen besetzt ist, die in der Rechtssache T-110/95 entschieden haben.

25 Die IECC stützt ihr Rechtsmittel auf neun Gründe. Der erste Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, dass bestimmte Feststellungen des Gerichts sachlich nicht zutreffend seien. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, macht die IECC geltend, dass das Gericht bei der Definition des Rechtsbegriffs des Gemeinschaftsinteresses und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anwendung dieses Begriffes durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe. Der dritte Rechtsmittelgrund wird aus einem Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 89 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 85 EG) und 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) hergeleitet. Der vierte Rechtsmittelgrund wird auf einen Verstoß gegen den Grundsatz gestützt, dass die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung ausschließlich im Licht der zum Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu prüfen sei. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, beanstandet die IECC, dass die rechtlichen Ausführungen des Gerichts widersprüchlich und unzureichend seien, was einer fehlenden Begründung des angefochtenen Urteils gleichkomme. Der sechste Rechtsmittelgrund wird aus einem Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot hergeleitet. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht. Der achte Rechtsmittelgrund wird auf einen Verstoß gegen den Rechtsbegriff des Ermessensmissbrauchs gestützt. Mit dem neunten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin schließlich einen Verstoß gegen Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend.

26 Die Kommission und La Poste beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der IECC die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

27 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht Beweisverfälschung vor. In Randnummer 63 des angefochtenen Urteils habe das Gericht festgestellt, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die Auffassung vertreten habe, der Entwurf der REIMS-Vereinbarung biete ausreichende Garantien für den globalen Erfolg des Verhandlungsprozesses zwischen den öffentlichen Postbetreibern. Mit den Worten Entwurf der REIMS-Vereinbarung" habe sich das Gericht auf die vorläufige REIMS-Vereinbarung vom 17. Januar 1995 bezogen. Damit habe es die vorläufige Vereinbarung, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung nicht vorgelegen habe, mit einem früheren Informationspapier zum REIMS-System verwechselt, das die International Post Corporation der Kommission am 4. Februar 1994 geschickt habe. Das Gericht habe sich somit auf eine sachlich unzutreffende Feststellung gestützt.

28 Aus Randnummer 63 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Bezugnahme auf den Entwurf der REIMS-Vereinbarung nicht einen bestimmten Text oder ein bestimmtes Dokument betrifft, das der Kommission tatsächlich vorlag, sondern den Inhalt dieses Entwurfes, von dem die Kommission durch formlose Mitteilung der International Post Corporation Kenntnis erlangt hatte, wie dies auch die streitige Entscheidung erwähnt, auf die Randnummer 63 des angefochtenen Urteils ausdrücklich verweist. Das Gericht hat sich daher insoweit nicht auf eine sachlich unzutreffende Feststellung gestützt.

29 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

30 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe hinsichtlich der Bedeutung, der Definition und der Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 und des Rechtsbegriffs des Gemeinschaftsinteresses einen Rechtsfehler begangen.

Zum ersten Teil

31 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 angeführt, um zu rechtfertigen, dass die Kommission die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen habe, obwohl diese Beschwerde bereits Gegenstand einer vollständigen Prüfung gewesen sei.

32 Nach dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223) könne die Kommission das Vorliegen eines Gemeinschaftsinteresses prüfen, um festzustellen, ob eine Beschwerde zu untersuchen sei. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 beziehe sich aber nicht auf die Verpflichtungen der Kommission im Zusammenhang mit der Untersuchung einer Beschwerde. Das Gericht habe sich daher in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf diese Vorschrift gestützt, um das Argument der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, dass sich die Untersuchung in einem fortgeschrittenen Stadium befunden habe.

33 Außerdem räume Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 der Kommission kein unbegrenztes Ermessen ein, vom Erlass einer Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 EG-Vertrag abzusehen. Angesichts des Vorliegens einer derart offensichtlichen Beschränkung des freien Wettbewerbs, wie sie eine Preisfestsetzungsvereinbarung - im vorliegenden Fall die CEPT-Übereinkunft - darstelle, habe die Kommission eine ausschließliche Zuständigkeit für die Behandlung der Angelegenheit gehabt, bei deren Wahrnehmung es kein Ermessen geben könne.

34 Bereits nach dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann" die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 EG-Vertrag feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

35 Zwar hat ein Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung Anspruch darauf, durch eine Entscheidung der Kommission, die mit einer Klage angefochten werden kann, vom Schicksal seiner Beschwerde zu erfahren (Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 36). Jedoch begründet Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 für den Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung und verpflichtet die Kommission nicht, das Verfahren unter allen Umständen bis zu einer endgültigen Entscheidung fortzusetzen (Urteile vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 18, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 87).

36 Die Kommission, der es nach Artikel 89 Absatz 1 EG-Vertrag obliegt, auf die Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze zu achten, hat die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft festzulegen und gemäß ihrer Ausrichtung durchzuführen. Um der wirksamen Erledigung dieser Aufgabe willen darf sie den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Priorität zuweisen und verfügt über ein entsprechendes Ermessen (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnrn. 88 f.)

37 Ob dieses Ermessen gegeben ist, hängt nicht davon ab, wie weit die Untersuchung einer Angelegenheit fortgeschritten ist. Dieser Punkt gehört vielmehr zu den Umständen des Einzelfalles, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens zu berücksichtigen hat.

38 Daher hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es sich in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestützt hat, um den Klagegrund zurückzuweisen, dass die Kommission die Beschwerde der IECC nicht mangels eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses habe zurückweisen dürfen.

39 Im Übrigen hat das Gericht durch diese Auslegung entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin keineswegs festgestellt, dass die Kommission ein unbegrenztes Ermessen habe. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil im Gegenteil zu Recht auf Bestehen und Umfang seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die Zurückweisung einer Beschwerde hingewiesen.

40 Dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem aufgrund einer Preisfestsetzungsvereinbarung eine offensichtliche Wettbewerbsbeschränkung vorliege, habe die Kommission kein Ermessen und sei verpflichtet, eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen einer geltend gemachten Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag zu erlassen, ist mit dem Generalanwalt in den Nummern 44 bis 47 seiner Schlussanträge entgegenzuhalten, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung keineswegs festgestellt hat, dass eine solche Vereinbarung vorliege.

41 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

Zum zweiten Teil

42 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin erneut geltend, dass sich die Kommission nicht mehr auf dass Fehlen eines Gemeinschaftsinteresse berufen könne, um eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn diese vollständig untersucht worden sei und rechtlich abschließend beurteilt werden könne.

43 Dieses Vorbringen, das dem ersten Abschnitt des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes entspricht, ist aus den in den Randnummern 34 bis 38 dieses Urteils genannten Gründen zurückzuweisen.

Zum dritten und zum vierten Teil

44 Mit dem dritten und dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, behauptet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht den Begriff des Gemeinschaftsinteresses verletzt habe, indem es seine Überprüfung der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission auf ein einziges, zudem wenig klares Kriterium beschränkt habe, nämlich das der Änderung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der von der Beschwerde betroffenen Unternehmen in einem im öffentlichen Interesse liegenden Sinne", anstatt die in Randnummer 86 des Urteils Automec/Kommission festgelegten Kriterien des Gemeinschaftsinteresses zu prüfen, auf die das Gericht selbst in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils hingewiesen habe. Darüber hinaus habe das Gericht nicht seiner Pflicht genügt, die Anwendung des Begriffes des Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission zu überprüfen, und insbesondere nicht geprüft, ob das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten tatsächlich abgestellt worden sei und ob die Wirkungen der den Beschwerdegegenstand bildenden wettbewerbswidrigen Vereinbarung nicht fortdauerten.

45 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens alle erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde zu behandeln ist. Sie muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt (Urteile vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnr. 19, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 18, vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 20, und Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 86).

46 Da bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses an einer Beschwerde auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, ist es hingegen nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 79).

47 Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die Auffassung vertreten hat, dass die Kommission zu Recht einem einzigen Kriterium für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses Vorrang gegeben und nicht speziell die im Urteil Automec/Kommission genannten Kriterien geprüft habe.

48 Weiter habe das Gericht in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission, sofern sie eine solche Entscheidung begründet, beschließen kann, dass es nicht zweckmäßig ist, einer Beschwerde über Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zuwiderlaufende Praktiken stattzugeben, wenn der untersuchte Sachverhalt die Annahme zulässt, dass das Verhalten der betroffenen Unternehmen in einem im öffentlichen Interesse liegenden Sinne geändert werden wird".

49 Unter den Umständen des vorliegenden Falles hat das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen können, dass dieses Kriterium, das als solches hinreichend klar und vollständig ist, als Grundlage für die Bewertung des Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission dienen konnte, soweit seine Anwendung begründet wurde.

50 Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht zu Unrecht vor, es habe gegen seine Pflicht verstoßen, die Anwendung dieses Kriteriums insbesondere hinsichtlich der Beendigung des den Beschwerdegegenstand bildenden wettbewerbswidrigen Verhaltens und seiner Wirkungen zu prüfen.

51 Das gewählte Kriterium war bereits erfuellt, wenn die Kommission aufgrund des von ihr geprüften Sachverhalts davon ausgehen durfte, dass das Verhalten der betroffenen Unternehmen geändert werde. Es war daher nicht erforderlich, dass die Änderung dieses Verhaltens zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung bereits vollständig in die Tat umgesetzt war.

52 Zudem hat das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils die Einhaltung dieser Bedingung geprüft, indem es die Rüge der Rechtsmittelführerin geprüft und zurückgewiesen hat, dass die Kommission in diesem Zusammenhang einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Da diese Würdigung des Gerichts auf den Sachverhalt bezogen ist, kann sie im Rahmen des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden.

53 Der dritte und der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sind somit zum Teil unbegründet und zum Teil unzulässig.

54 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

55 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht erstens vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen sei, dass die bloße Annahme, die beanstandeten Praktiken würden in der Zukunft geändert, der Kommission genügt habe, um die Erreichung des in Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag gesetzten allgemeinen Zieles zu garantieren, während zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung in Wirklichkeit festgestanden habe, dass die von der Beschwerde erfassten wettbewerbswidrigen Praktiken fortdauerten und noch lange fortdauern würden. Zweitens habe das Gericht zu Unrecht die Argumentation der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass die Kommission gegen Artikel 85 verstoßen habe, indem sie die Beschwerde trotz ihrer eigenen Feststellung, dass die CEPT-Übereinkunft diesem Artikel zuwiderlaufe, zurückgewiesen habe, obwohl den Gemeinschaftsorganen untersagt sei, das Zustandekommen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zu fördern, die dem Gemeinschaftsrecht widersprächen (Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnrn. 51 und 52).

56 Die erste Rüge überschneidet sich mit einigen der Rügen, die die Rechtsmittelführerin bereits im Rahmen des dritten und des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebracht hat. Sie ist daher aus den in den Randnummern 48 bis 52 dieses Urteils genannten Gründen zurückzuweisen.

57 Die zweite Rüge beruht auf der Prämisse, dass ein Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag habe. Wie jedoch bereits in Randnummer 35 dieses Urteils ausgeführt, widerspricht diese Prämisse der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes. Außerdem trifft, wie bereits in Randnummer 40 dieses Urteils festgestellt, die Behauptung der Rechtsmittelführerin nicht zu, die Kommission habe schon eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag festgestellt, indem sie die CEPT-Übereinkunft als Preisfestsetzungsvereinbarung eingestuft habe, denn die Kommission hat keine derartige Feststellung getroffen.

58 Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit unbegründet.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

59 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils den Grundsatz verletzt, dass die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung ausschließlich im Licht der zum Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu prüfen sei.

60 In Randnummer 64 des angefochtenen Urteils hat das Gericht - in Beantwortung eigenen Vorbringens der Rechtsmittelführerin - abgelehnt, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung sämtliche Bestimmungen der vorläufigen REIMS-Vereinbarung in der später bei der Kommission angemeldeten Fassung im Detail zu untersuchen. Diese Weigerung steht vollkommen im Einklang mit dem Grundsatz, auf den sich die Rechtsmittelführerin in ihrem vierten Rechtsmittelgrund beruft.

61 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unbegründet.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

62 Mit dem ersten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes weist die Rechtsmittelführerin auf Widersprüche in den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 58, 98 und 61 sowie in den Randnummern 63, 65 und 68 des angefochtenen Urteils hin. Diese Widersprüche kämen einer fehlenden Begründung gleich und ließen zudem auf einen Begründungsfehler im Hinblick auf Randnummer 57 des angefochtenen Urteils schließen.

63 Aus den vom Generalanwalt in den Nummern 84 und 85 seiner Schlussanträge dargestellten Gründen lassen die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils, die die Ausführungen des Gerichts zur Vertretbarkeit des Kriteriums enthalten, mit dem die Kommission die Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses begründet hat, keine Widersprüche erkennen, die die Kohärenz der Begründung des Gerichts beeinträchtigen könnten.

64 Dieser erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.

65 Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil sei unzureichend begründet, weil das Gericht seine Feststellung nicht erläutert habe, dass die Kommission das Gemeinschaftsinteresse im vorliegenden Fall insbesondere unter Berücksichtigung der drei im Urteil Automec/Kommission festgelegten Kriterien für das Gemeinschaftsinteresse rechtmäßig beurteilt habe.

66 Wie bereits in den Randnummern 45 bis 47 dieses Urteils festgestellt worden ist, war die Kommission im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, die drei im Urteil Automec/Kommission festgelegten Kriterien anzuwenden.

67 Dieser Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

68 Schließlich behauptet die Rechtsmittelführerin im dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, dass die Weigerung des Gerichts, ihren Anträgen auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts stattzugeben, nicht begründet worden sei.

69 In Randnummer 25 des angefochtenen Urteils hat das Gericht seine Entscheidung, den betreffenden Anträgen nicht stattzugeben, damit begründet, dass die neuen Gründe, auf die die Klägerin ihre Anträge stützt,... entweder keine für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidenden Gesichtspunkte [enthalten] oder... nur das Vorliegen tatsächlicher Umstände [belegen], die dem Erlass der [streitigen Entscheidung] offenkundig nachgefolgt sind und daher deren Wirksamkeit nicht berühren können".

70 Diese Begründung erscheint so klar und vollständig, dass die Rechtsmittelführerin ihren Inhalt überprüfen und gegebenenfalls prüfen konnte, ob es zweckmäßig sei, sie anzufechten, wie sie es im Übrigen mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund getan hat.

71 Der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.

72 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist damit insgesamt zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

73 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen doppelten Fehler begangen habe, als es in Randnummer 109 des angefochtenen Urteils die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot mit der Begründung zurückgewiesen habe, die Rechtsmittelführerin habe nicht nachgewiesen, dass die Kommission in einer Situation wie der in Rede stehenden entgegen ihrem in der vorliegenden Rechtssache eingenommenen Standpunkt die betreffenden Unternehmen verurteilt hätte.

74 Zum einen habe das Gericht, indem es das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall mit ihrem Verhalten in einer Situation wie der", also in einer gleichen und nicht in einer ähnlichen" Situation verglichen habe, den Begriff der Nichtdiskriminierung überdehnt.

75 Zum anderen hätten sowohl die Kommission als auch das Gericht selbst in den Randnummern 99 und 100 des am gleichen Tag wie das angefochtene Urteil verkündeten Urteils vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645) ausdrücklich anerkannt, dass die CEPT-Übereinkunft eine Preisfestsetzungsvereinbarung sei. Derartige Vereinbarungen würden aber im Allgemeinen als nichtig angesehen. Da auch die vorläufige REIMS-Vereinbarung eine solche Vereinbarung sei, hätte für sie dasselbe gelten müssen. Somit habe die Kommission durch den Erlass der streitigen Entscheidung und danach das Gericht durch deren Bestätigung die Rechtsmittelführerin diskriminiert, indem sie die angeblich vorteilhaften Wirkungen dieser vorläufigen Vereinbarung für den Wettbewerb berücksichtigt hätten.

76 Zwar stimmt es, dass in Randnummer 109 des angefochtenen Urteils das Adjektiv ähnlich" angemessener gewesen wäre als die Wendung wie der", doch ändert das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nichts an der Richtigkeit der Würdigung des Gerichts, dass der Rechtsmittelführerin nicht der Nachweis gelungen sei, dass die Kommission in ähnlichen Fällen anders vorgegangen wäre. Dem einschlägigen Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die CEPT-Übereinkunft von der Kommission ausdrücklich als Preisfestsetzungsvereinbarung angesehen worden sei und somit zu einer Gruppe ohne weiteres nichtiger Vereinbarungen gehöre, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits in Randnummer 40 dieses Urteils festgestellt, hat die Kommission eine derartige Feststellung nämlich nicht getroffen.

77 Der sechste Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

78 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund, der auf die Argumente gestützt wird, die auch im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes vorgebracht werden, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, da es akzeptiert habe, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch die vorläufige REIMS-Vereinbarung unter Abweichung von einer ständigen Rechtsprechung außerhalb des Rahmens von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag gegen die angeblich vorteilhafte Wirkung dieser Vereinbarung für den Wettbewerb abgewogen werde.

79 Der Grund, aus dem der sechste Rechtsmittelgrund zurückgewiesen worden ist, steht auch dem siebten Rechtsmittelgrund entgegen. Weder die CEPT-Übereinkunft noch die vorläufige REIMS-Vereinbarung sind nämlich von der Kommission im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag abschließend beurteilt worden.

80 Außerdem ist die Argumentation im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes implizit auf die Auslegung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestützt, dass ein Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag auf den Gegenstand seiner Beschwerde hat. Wie in Randnummer 35 dieses Urteils festgestellt worden ist, steht diese Auslegung aber im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes.

81 Der siebte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum achten Rechtsmittelgrund

82 Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht den Rechtsbegriff des Ermessensmissbrauchs rechtsfehlerhaft angewandt habe, da es nicht sämtliche Gesichtspunkte, die sie zum Nachweis eines Ermessensmissbrauchs vorgebracht habe, in ihrer Gesamtheit geprüft, sondern sich auf eine gesonderte Prüfung jedes einzelnen dieser Gesichtspunkte beschränkt und keine sonstigen Gesichtspunkte geprüft habe.

83 Zum einen ergibt sich aus den Randnummern 84 und 88 Satz 1 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht sämtliche ihm von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit geprüft hat, und zum anderen hat die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen, dass das Gericht den Begriff des Ermessensmissbrauchs in den Randnummern 83 bis 89 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angewandt hat.

84 Der achte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum neunten Rechtsmittelgrund

85 Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Randnummer 25 des angefochtenen Urteils ihre Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen, dass bestimmte zur Stützung dieser Anträge vorgelegte Unterlagen nur das Vorliegen tatsächlicher Umstände [belegen], die dem Erlass der [streitigen Entscheidung] offenkundig nachgefolgt sind und daher deren Wirksamkeit nicht berühren können". Dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen aus dem bloßen Grund abgelehnt worden sei, dass sie dem Erlass der streitigen Entscheidung nachgefolgt seien, ohne dass versucht worden wäre, festzustellen, ob die dieser Entscheidung nachgefolgten Entwicklungen geeignet gewesen seien, die tatsächliche und/oder rechtliche Situation zum Zeitpunkt ihres Erlasses aufzuklären, verstoße gegen Artikel 62 der Verfahrensordnung.

86 Das Gericht hat in dem mit diesem Rechtsmittelgrund beanstandeten Teil der Begründung Bezug auf von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Unterlagen genommen, die nur das Vorliegen tatsächlicher Umstände belegten, die dem Erlass der streitigen Entscheidung offenkundig nachgefolgt waren. Die Rechtsmittelführerin hat Randnummer 25 des angefochtenen Urteils somit falsch verstanden, wenn sie dem Gericht vorwirft, es habe die Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Unterlagen aus dem bloßen Grund abgelehnt, dass sie dem Erlass der streitigen Entscheidung nachgefolgt seien.

87 Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen (vgl. Urteil vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7) und kann insbesondere nicht von nachträglichen Betrachtungen über dessen Wirkungsgrad abhängen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 43, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-375/96, Zaninotto, Slg. 1998, I-6629, Randnr. 66).

88 Im vorliegenden Fall ist die Würdigung des Gerichts, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Unterlagen tatsächliche Umstände betroffen hätten, die der angefochtenen Entscheidung offenkundig nachgefolgt seien, eine reine Sachverhaltswürdigung, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht beanstandet werden kann. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es beschlossen hat, die Unterlagen nicht in die mündliche Verhandlung einzubeziehen.

89 Der neunte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

90 Da die Rechtsmittelführerin mit allen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

91 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission und La Poste die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die International Express Carriers Conference (IECC) trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück