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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: C-449/99 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und daher allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 44 )

2. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 225 EG zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat. Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

( vgl. Randnr. 45 )

3. Artikel 41 der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, nach dem für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist, entzieht Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen der Bank und ihren Bediensteten nicht der Zuständigkeit des Gerichtshofes und demnach des Gerichts und unterwirft die Wahrnehmung dieser Zuständigkeit keinen Beschränkungen aufgrund der Besonderheiten einer Streitsache. Ebenso wenig schließen es die Besonderheiten der Regelung für die Bankbediensteten aus, dem Gericht und dem Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen der Bank und ihren Bediensteten zuzuerkennen.

Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, dass es in analoger Anwendung des Artikels 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts über die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen, verfügt, soweit es über die vermögensrechtlichen Aspekte eines Rechtsstreits zwischen einem Angehörigen der Europäischen Investitionsbank und der Bank entscheidet.

( vgl. Randnrn. 92, 94-95 )

4. Die Zuerkennung rückständiger Dienstbezüge ist die Rechtsfolge, die regelmäßig mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Entlassungsentscheidungen einschließlich Entscheidungen im Rahmen einer vertraglichen Regelung verbunden ist. Daher hat das Gericht nicht die vertragliche Natur der Regelung für die Bediensteten der Europäischen Investitionsbank verkannt, als es die Entscheidung der Bank, einen ihrer Bediensteten aus dem Dienst zu entfernen, aufgehoben und diese verurteilt hat, dem Betroffenen die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen.

( vgl. Randnr. 96 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2001. - Europäische Investitionsbank gegen Michel Hautem. - Rechtsmittel - Bedienstete der Europäischen Investitionsbank - Entlassung - Auslegung der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank - Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und fehlerhafte Begründung als Rechtsmittelgrund - Angeblicher Verstoß gegen die Regelungen, die für die Beziehungen zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren Bediensteten gelten. - Rechtssache C-449/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-449/99 P

Europäische Investitionsbank, vertreten durch G. Marchegiani als Bevollmächtigten im Beistand von G. Vandersanden, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-171 und II-897) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Michel Hautem, Bediensteter der Europäischen Investitionsbank, mit Wohnsitz in Schouweiler (Luxemburg), vertreten durch M. Karp und J. Choucroun, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Europäische Investitionsbank (nachfolgend: Bank) hat mit Rechtmittelschrift, die am 26. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-171 und II-897, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit mit ihm die Entscheidung der Bank, Herrn Hautem (nachfolgend: Rechtsmittelgegner) aus dem Dienst zu entfernen, aufgehoben und die Bank verurteilt worden ist, dem Rechtsmittelgegner die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Satzung der Bank ist in einem Protokoll im Anhang zum EG-Vertrag niedergelegt, das dessen integrierender Bestandteil ist.

3 Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h der Satzung der Bank genehmigt der Rat der Gouverneure die Geschäftsordnung der Bank. Diese Geschäftsordnung wurde am 4. Dezember 1958 genehmigt und seitdem mehrfach geändert. Gemäß ihrem Artikel 29 werden die für die Bankangehörigen geltenden Vorschriften vom Verwaltungsrat der Bank festgesetzt.

4 Die Personalordnung der Bank wurde am 20. April 1960 genehmigt und anschließend mehrfach geändert. Die Bankangehörigen unterliegen den Verpflichtungen nach dieser Ordnung.

5 Die Artikel 1, 4 und 5 der Personalordnung, die zum Abschnitt Allgemeine Bestimmungen" gehören, lauten wie folgt:

Artikel 1

Die Bankangehörigen haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes dem internationalen Charakter der Bank und ihrer Dienststellung entsprechend zu verhalten.

...

Artikel 4

Die Bankangehörigen müssen ihre Arbeitskraft dem Dienst der Bank widmen. Ohne vorherige Genehmigung der Bank dürfen sie nicht:

a) eine berufliche und insbesondere gewerbliche Tätigkeit außerhalb der Bank ausüben noch eine entgeltliche oder unentgeltliche, ständige oder vorübergehende Stellung oder Beschäftigung übernehmen;

b) eine entgeltliche oder unentgeltliche Beratungstätigkeit ausüben;

c) Mitglied eines Verwaltungsrats oder eines Vorstands sein.

...

Artikel 5

Die Bankangehörigen teilen einmal jährlich sowie bei jeder eintretenden Veränderung ihren Familienstand mit und zeigen der Bank gegebenenfalls an, welche berufliche Tätigkeit ihr Ehegatte wahrnimmt oder welche entgeltliche Stellung oder Beschäftigung dieser ausübt.

Wenn zwei in der gleichen Abteilung tätige Bankangehörige eine Ehe miteinander eingehen, so wird einer der Ehegatten in einer anderen Abteilung beschäftigt."

6 In Artikel 13 der Personalordnung heißt es:

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und ihrem Personal werden grundsätzlich durch Einzelverträge im Rahmen der vorliegenden Personalordnung geregelt. Die Personalordnung ist integrierender Bestandteil dieser Verträge."

7 Artikel 38 Absatz 1 Nummer 3 der Personalordnung bestimmt:

Die Bankangehörigen, welche gegen ihre Dienstpflichten verstoßen, können, je nach dem Einzelfall, folgenden Disziplinarmaßnahmen unterworfen werden:

...

3) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde mit oder ohne Gewährung einer Abgangsentschädigung".

8 Artikel 41 Absatz 1 der Personalordnung lautet:

Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig."

9 Artikel 44 der Personalordnung schreibt vor:

Auf die gemäß Artikel 13 im Rahmen dieser Personalordnung abgeschlossenen Einzelverträge finden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten der Bank Anwendung."

10 Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Statut) bestimmt in seinem Artikel 91 Absatz 1:

Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

11 Den Randnummern 6 bis 24 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass gegen den als Bote bei der Bank beschäftigten Rechtsmittelgegner ebenso wie gegen den gleichfalls als Bote bei der Bank beschäftigten Herrn Yasse ein Disziplinarverfahren durchgeführt wurde, und zwar wegen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Genehmigung durch Gründung der im Fürstentum Andorra registrierten Handelsgesellschaft Mon de l'Evasió SL und Tätigung von Geschäften für Rechnung dieser Gesellschaft, wegen Hineinziehung der Bank in diese Tätigkeit, wegen Verwendung von Sachmitteln der Bank zu diesem Zweck und wegen Nichtanzeige der beruflichen Tätigkeit seiner Ehefrau in dieser Gesellschaft. Nach Auffassung der Bank hat der Rechtsmittelgegner mit diesen Handlungen gegen die Artikel 1, 4 und 5 der Personalordnung verstoßen.

12 Ein Schreiben, das die Bank per Telefax am 28. Oktober 1996 (nachfolgend: Telefax vom 28. Oktober 1996) erhielt, war der Auslöser der Vorwürfe gegen den Rechtsmittelgegner. Dieses Schreiben trägt den Briefkopf der Firma Skit-Ball SARL mit Sitz in Marseille (Frankreich) und ist von einem Herrn Ingargiola unterschrieben. Dieser zeigte in dem Schreiben die Weigerung von Crédit Andorrà an, einen Scheck über 46 500 FRF einzulösen, der ihm von Mon de l'Evasió für den Erwerb eines Skit-Ball-Standes ausgestellt worden war. Er führte aus, der Rechtsmittelgegner und Herr Yasse seien an diesem Geschäft beteiligt, und bat den Personalleiter der Bank einzugreifen, damit der angegebene Betrag umgehend beglichen werde.

13 Mit Schreiben vom 4. November 1996 übermittelte die Bank dem Rechtsmittelgegner das Telefax vom 28. Oktober 1996 nebst zugehörigen Anlagen und forderte ihn auf, umfassend Stellung zu dieser Angelegenheit zu nehmen.

14 Mit Schreiben vom 6. November 1996 antwortete der Rechtsmittelgegner, dass die Behauptungen im Telefax vom 28. Oktober 1996 falsch seien und, was das diesem Telefax beigefügte Schreiben vom 27. September 1996 angehe, das dem Anschein nach von ihm abgefasst worden sei, dass seine Frau seinen Namen und seine Unterschrift verwendet habe, um die Probleme zu lösen, die in ihrer Geschäftsbeziehung mit Skit-Ball SARL aufgetreten seien.

15 Die Bank beauftragte die Firma International Security Company BV (Interseco) mit einer Untersuchung dieser Angelegenheit. Interseco übermittelte der Bank am 28. November 1996 ihren Untersuchungsbericht.

16 Mit Schreiben vom 7. November 1996 teilte die Bank dem Rechtsmittelgegner mit, da sein Verhalten möglicherweise einen Verstoß gegen Artikel 4 der Personalordnung darstelle, habe sie beschlossen, ihn gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Personalordnung sofort für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vom Dienst zu suspendieren; diesen Zeitraum werde sie dazu nutzen, den in Artikel 38 der Personalordnung vorgesehenen paritätischen Ausschuss einzuberufen. In dem Schreiben hieß es außerdem, sein Gehalt werde weitergezahlt, es sei ihm aber untersagt, das Bankgebäude zu betreten.

17 Mit Schreiben an die Bank vom 19. November 1996 nahm Herr Ingargiola die im Telefax vom 28. Oktober 1996 gegen den Rechtsmittelgegner und Herrn Yasse erhobenen Anschuldigungen zurück. Er erklärte, weder der Rechtsmittelgegner noch Herr Yasse hätten jemals einen Titel oder den Namen der Bank verwendet und sie hätten keine Geschäftsbeziehungen mit der Firma Skit-Ball SARL auf eigene Rechnung oder für Rechnung der Bank unterhalten.

18 Gemäß Artikel 40 der Personalordnung rief der Präsident der Bank den paritätischen Ausschuss an; gleichzeitig teilte er dem Rechtsmittelgegner mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 den Tatvorwurf mit und übermittelte ihm die Dokumente, auf die diese Vorwürfe gestützt wurden, in Kopie.

19 In dem Schreiben hieß es, in Absprache mit den Vorgesetzten des Rechtsmittelgegners und des Herrn Yasse sowie den Verantwortlichen der Abteilung Informationstechnik" der Bank seien Nachforschungen innerhalb der Bank angestellt worden. Diese Nachforschungen hätten u. a. die Existenz von vier Dokumenten auf der Festplatte des von Herrn Yasse verwendeten Computers ergeben, die sich auf außerdienstliche Tätigkeiten bezögen. Dabei handelte es sich um folgende Dokumente:

- ein Telefax mit dem Briefkopf World Escape - Mon de l'Evasió" und der Angabe Yasse Bernard - administrateur" [Mitglied des Verwaltungsrats] als Absender, durch das Crédit Andorrà angewiesen wurde, 20 000 FRF auf das Konto der Skit-Ball SARL zu überweisen;

- ein Telefax, das in Bezug auf Format, Absender, Datum und Unterschrift dem vorhergehenden entsprach, an einen Messeveranstalter adressiert war und die Teilnahme von Mon de l'Evasió an einer Handelsmesse betraf;

- ein Telefax vom 7. November 1996 mit dem Briefkopf World Escape - Mon de l'Evasió" und der Angabe Yasse Bernard - Mon de l'Evasió SL" als Absender, das die Übersendung von 12 Büchern betraf;

- eine Bescheinigung, in der der Rechtsmittelgegner und Herr Yasse Crédit Andorrà als Kunden empfohlen wurden.

20 Am 31. Januar 1997 entschied der Präsident der Bank, gestützt auf die begründete Stellungnahme des paritätischen Ausschusses, den Rechtsmittelgegner wegen Verstoßes gegen die Artikel 1, 4 und 5 der Personalordnung unter Gewährung einer Abgangsentschädigung fristlos zu entlassen (nachfolgend: angefochtene Entscheidung).

21 Den Akten ist zu entnehmen, dass am 31. Januar 1997 eine entsprechende Entlassungsentscheidung gegenüber Herrn Yasse getroffen wurde.

22 Am 29. April 1997 hat der Rechtsmittelgegner beim Gericht Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiedereinweisung in seine Dienststellung erhoben, wobei er sich u. a. auf eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts berief. Mit dieser Klage hat er außerdem beantragt, die Bank zur Zahlung verschiedener Beträge zu verurteilen, und zwar im Falle der Wiedereinweisung von rückständigen Dienstbezügen oder mangels Wiedereinweisung von Ersatz für verschiedene Schäden, die er erlitten habe.

23 Herr Yasse hat am selben Tag beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Bank, ihn zu entlassen, und auf Schadensersatz erhoben. Mit Urteil vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-141/97 (Yasse/EIB, Slg. ÖD, I-A-177 und II-929) hat das Gericht diese Klage abgewiesen.

Das angefochtene Urteil

24 Das Gericht hat sich erstens mit dem Klagegrund einer offensichtlich fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts auseinandergesetzt. Es hat insoweit wie folgt entschieden:

68 Seine Stellung als Mitgründer der Gesellschaft Mon de l'Evasió mit einer Beteiligung von 16 % stellt keinen Beweis für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit dar. Wie die Bank in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kommt die Stellung als Gründer einer Gesellschaft nicht derjenigen als Mitglied des Verwaltungsrats gleich, so dass zu prüfen ist, ob sich der Kläger tatsächlich an der Tätigkeit der Gesellschaft beteiligt hat.

69 Was die Angabe über seine Zugehörigkeit zur Bank betrifft, ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und in den Schriftsätzen der Beklagten nicht der Nachweis erbracht worden ist, dass sich der Kläger Titel der Bank angemaßt oder sich in einer mit der Personalordnung unvereinbaren Art und Weise auf seine Zugehörigkeit zur Bank berufen hätte. Zwar bezeichnet Herr Ingargiola in seinem Telefax vom 28. Oktober 1996 den Kläger als den ,Verantwortlichen für den Informatikbereich der Bank. Herr Ingargiola hat jedoch in seiner Erklärung gegenüber Interseco selbst eingeräumt, dass der Kläger ihm während ihres einzigen Zusammentreffens gesagt habe, er sei ,als Bote bei der Bank angestellt. Darüber hinaus erklärt Herr Ingargiola: ,Herr Yasse gab sich als eine wichtige Person in der Finanzabteilung aus, während ich eine Vorausannahme über die Dienststellung von Herrn Hautem gehabt habe. Seine Frau hatte nämlich einmal erwähnt, dass ihr Mann ,etwas mit Computern mache.

70 Zur Verwendung von Sachmitteln der Bank zu gewerblichen Zwecken ist festzustellen, dass sich der Kläger darauf beschränkt hat, mit Herrn Yasse zur Erstellung der vier Dokumente, die in dessen Computer gefunden worden sind, zusammenzuarbeiten. Entgegen den Ausführungen der Bank kann die Beteiligung des Klägers an dem geschilderten Gebrauch, den Herr Yasse von seinem Bürocomputer gemacht hat, nicht als systematische Nutzung zu gewerblichen Zwecken gewertet werden. Eben sowenig kann allein die Tatsache, dass der Kläger an der Erstellung dieser Dokumente mitgewirkt hat, auch wenn dies als Hilfe bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit betrachtet werden kann, als Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung angesehen werden. Schließlich konnte das Verhalten des Klägers, anders als es in der angefochtenen Entscheidung heißt, nicht auf eine Hineinziehung der Bank in seine Tätigkeiten schließen lassen. Denn die betreffenden Dokumente sind nicht vom Kläger an ihre Empfänger versendet worden und auf keinem von ihnen steht seine Unterschrift.

71 In Bezug auf die Folgen, die aus dem Telefax des Herrn Ingargiola vom 28. Oktober 1996 zu ziehen sind, ist zu bemerken, dass der Kläger zwar selbst seine Beteiligung an dem von Herrn Ingargiola angezeigten Geschäft eingeräumt hat. Herr Ingargiola hat aber gegenüber Interseco erklärt, die Herren Yasse und Hautem hätten sich ,als Eigentümer des Unternehmens Mon de l'Evasió vorgestellt, sie hätten beabsichtigt, für den Skit-Ball-Stand zu werben, und sie hätten einen solchen Stand gekauft. Er habe den Kläger nur ein einziges Mal getroffen und dabei habe dieser ihm erklärt, dass ,seine Frau zusammen mit Herrn Yasse im Unternehmen Mon de l'Evasió die Geschäfte führe. Außerdem hat Herr Ingargiola angegeben, er habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger ,nichts mit [der Firma] Mon de l'Evasió zu tun habe. Folglich ist sein Telefax vom 28. Oktober 1996 kein hinreichender Beweis dafür, dass der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.

72 Zum Widerrufsschreiben des Herrn Ingargiola vom 19. November 1996 ist, soweit es den Kläger betrifft, festzustellen, dass der Inhalt dieses Schreibens durch die erwähnten Erklärungen des Herrn Ingargiola bestätigt wird und im Einklang mit diesen steht. Außerdem macht die Bank nichts zum Beweis des Gegenteils geltend.

73 Das dem Kläger zugeschriebene Schreiben vom 27. September 1996..., gesetzt den Fall, dass es von Frau Hautem abgefasst und unterschrieben wurde, bestätigt allerdings die Mitwirkung des Klägers an [dem] Geschäft [in Bezug auf den Skit-Ball-Stand]. Es eignet sich dagegen nicht als Beweis dafür, dass der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.

74 Darüber hinaus belegen weder die Dokumente in der Anlage zum Telefax des Herrn Ingargiola vom 28. Oktober 1996, nämlich das Schreiben des Herrn Yasse vom 6. September 1996 und der Scheck mit der Nummer 6 555 542, beide von Herrn Yasse unterschrieben, noch die von der Bank in der Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegten Dokumente, nämlich die beiden ebenfalls von Herrn Yasse unterschriebenen Telefaxe vom 24. September und vom 2. Oktober 1996, in irgendeiner Weise die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten durch den Kläger.

75 Aus alldem ergibt sich, dass nach einer Gesamtwürdigung der von der Bank beigebrachten Beweismittel der Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, sowohl seiner Frau als auch Herrn Yasse gelegentlich Hilfe bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geleistet und sich an einem Geschäft, nämlich dem Erwerb eines Skit-Ball-Standes durch die Firma Mon de l'Evasió, beteiligt hat. Da diese Mitarbeit des Klägers jedoch nur gelegentlich erfolgte und von begrenztem Umfang war, kann sie nicht als Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung gewertet werden. Ebensowenig ist der Nachweis erbracht, dass der Kläger sich auf seine Zugehörigkeit zur Bank berufen hätte, dass er diese in die gewerbliche Tätigkeit hineingezogen hätte oder dass er persönlich deren Sachmittel verwendet hätte.

76 Daraus folgt, dass der Bank eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts unterlaufen ist. Deshalb ist der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der Vorwurf, der Kläger habe die Tätigkeit seiner Ehefrau bei Mon de l'Evasió der Bank nicht angezeigt, oder die anderen Klagegründe, auf die die vorliegende Klage gestützt wird, geprüft zu werden brauchten.

77 Da das Gericht gemäß Artikel 41 der Personalordnung für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen zuständig ist, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, ist analog die Regelung in Artikel 91 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden, wonach das Gericht in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung hat, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. Daher ist die Bank zu verurteilen, dem Kläger die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen."

25 Zweitens hat das Gericht die Schadensersatzklage des Rechtsmittelgegners abgewiesen und die von der Bank erhobene Schadensersatzklage für unzulässig erklärt.

26 Die Nummern 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils lauten wie folgt:

1. Die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank vom 31. Januar 1997, durch die der Kläger ohne Verlust der Abgangsentschädigung aus dem Dienst entfernt worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, dem Kläger die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen."

Das Rechtsmittelverfahren

27 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Bank,

- die Nummern 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und

- dem Rechtsmittelgegner seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

28 Der Rechtsmittelgegner beantragt,

- das Rechtsmittel für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;

- die Nummern 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen und

- der Bank die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

29 Die Bank bringt zwei Rechtsmittelgründe vor. Mit dem ersten wird eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts, die zu rechtsirrigen Folgerungen geführt habe, und eine mangelhafte Begründung geltend gemacht. Mit dem zweiten wird ein Verstoß gegen die auf die Beziehungen zwischen der Bank und ihren Bediensteten anwendbaren vertraglichen Bestimmungen gerügt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

30 Nach Auffassung der Bank hat das Gericht im angefochtenen Urteil den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und eine mangelhafte Begründung gegeben, indem es

- zu Unrecht ausgeschlossen hat, dass die Handlungen des Rechtsmittelgegners als eine Art gewerblicher Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung angesehen werden können (erster Teil);

- zu Unrecht ausgeschlossen hat, dass der Rechtsmittelgegner die Bank in die Ausübung dieser Tätigkeit hineingezogen und damit die ihm nach Artikel 1 der Personalordnung obliegende Verhaltenspflicht verletzt hat (zweiter Teil);

- zu Unrecht ausgeschlossen hat, dass der Rechtsmittelgegner Sachmittel der Bank zweckwidrig gebraucht und daher die ihm nach dem genannten Artikel 1 obliegende Verhaltenspflicht verletzt hat (dritter Teil);

- zu Unrecht dem Verhalten, das der Rechtsmittelgegner an den Tag gelegt habe, um die von der Bank ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zurückzuweisen, keine Bedeutung beigemessen hat (vierter Teil), und

- zu Unrecht der Tatsache, dass der Rechtsmittelgegner unter Verstoß gegen Artikel 5 der Personalordnung die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Fürstentum Andorra durch seine Frau nicht angezeigt hat, keine Bedeutung beigemessen hat (fünfter Teil).

31 Nach Ansicht des Rechtsmittelgegners ist der erste Rechtsmittelgrund in allen Teilen unzulässig. Mit ihrer Rüge der fehlerhaften Würdigung durch das Gericht ersuche die Bank den Gerichtshof in Wirklichkeit um eine erneute Prüfung des Sachverhalts, obwohl nach Artikel 225 EG und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sei und es sich beim Vorbringen der Bank vor dem Gerichtshof um eine bloße Wiederholung der bereits vor dem Gericht geltend gemachten Argumente handele. Die Rüge der mangelhaften Begründung sei ebenfalls unzulässig, weil das Gericht sämtlich vorgelegten Beweismittel berücksichtigt und das Ergebnis seiner Würdigung begründet habe.

Zum ersten Teil

Vorbringen der Beteiligten

32 Die Bank führt aus, da Mon de l'Evasió im April 1996 in Andorra gegründet worden sei, könne man davon ausgehen, dass sich die vom Gericht geprüften Dokumente auf den wesentlichen Teil der Handelsgeschäfte bezogen hätten, die von dieser Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zeitpunkt des Eingangs des Telefaxes vom 28. Oktober 1996 getätigt gewesen seien. Die Vorbereitung und Abwicklung dieser Geschäfte habe zwangsläufig die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sowohl durch den Rechtsmittelgegner als auch durch Herrn Yasse mit sich gebracht. Zu diesem Schluss sei das Gericht jedoch nur in Bezug auf Herrn Yasse gelangt, während es ihn für den Rechtsmittelgegner nicht gezogen habe.

33 Zwar habe das Gericht den Sachverhalt zutreffend festgestellt, als es in Randnummer 70, Sätze 1 und 2, des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass der Rechtsmittelgegner an der Erstellung der im Computer des Herrn Yasse gefundenen Dokumente mitgewirkt habe. Es habe aber die rechtliche Bedeutung diese Sachverhalts verkannt, indem es verneint habe, dass der Rechtsmittelgegner aktiv und aus Eigeninteresse an der Erstellung beteiligt gewesen sei und dass es sich dabei für den Rechtsmittelgegner um Handelsgeschäfte gehandelt habe, wie das Gericht demgegenüber in Bezug auf dieselben Dokumente in den Randnummern 65 und 77 des Urteils Yasse/EIB festgestellt habe. In Wirklichkeit sei die Mitwirkung des Rechtsmittelgegners an der Erstellung dieser Dokumente mit seinem Eigeninteresse an der Eröffnung einer Kreditlinie bei Crédit Andorrà im Namen der beiden Gesellschafter zu erklären. Dies werde sowohl durch die Faxkopie des Schreibens vom 19. August 1996, in dem der Rechtsmittelgegner und Herr Yasse Crédit Andorrà als Kunden empfohlen würden, als auch durch die Bitte an Crédit Andorrà um Eröffnung einer Kreditlinie mit Telefax vom 24. September 1996 bezeugt, dessen Text in Randnummer 74 des Urteils Yasse/EIB wiedergegeben sei.

34 Die Begründung des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt sei als unzureichend und widersprüchlich anzusehen, weil das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass der Rechtsmittelgegner wie Herr Yasse (vgl. Urteil Yasse/EIB, Randnr. 66) in Bezug auf bestimmte Dokumente verschiedene wahrweitswidrige Angaben gemacht habe, deren einziger Grund in der Notwendigkeit bestanden habe, seine tatsächliche Beteiligung an der Tätigkeit der Gesellschaft zu verschleiern.

35 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 70, letzter Satz, des angefochtenen Urteils, dass die betreffenden Dokumente... nicht vom Kläger an ihre Empfänger versendet worden [sind] und auf keinem von ihnen... seine Unterschrift [steht]", gehe mit einer unzureichenden Begründung und einer fehlerhaften Würdigung einher.

36 In Bezug auf die Begründung führt die Bank aus, dass der Rechtsmittelgegner die betreffenden Dokumente nicht unterzeichnet habe, stehe nicht der Tatsache entgegen, dass er an der Entscheidung, sie zu versenden und zu gebrauchen, aktiv beteiligt gewesen sei.

37 Was die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts angehe, so sei das Gericht dadurch, dass es den Willen des Rechtsmittelgegners, an der Versendung und dem Gebrauch dieser Dokumente mitzuwirken, vollkommen außer Acht gelassen habe, irrtümlich zu dem Schluss gekommen, dass das betreffende Verhalten nicht als konkrete Beteiligung an Handlungen eindeutig gewerblicher Art angesehen werden könne. Es handele sich dabei um eine unzulässige Einschränkung des Begriffes des Handelsgeschäfts.

38 Was ferner die in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen zur Erklärung des Herrn Ingargiola gegenüber Interseco betreffe, so stehe diese Erklärung zunächst in einem offensichtlichen Widerspruch zum Telefax vom 28. Oktober 1996. Außerdem zeige sich ein Mangel an Kohärenz zwischen dieser Erklärung und dem Schreiben vom 27. September 1996, das aufgrund der Art und Weise, in der es abgefasst sei, den Schluss nahelege, dass es vom Rechtsmittelgegner in der Funktion als administrateur délégué, management et marketing" [Mitglied des Verwaltungsrats, Bereich Management und Marketing] von Mon de l'Evasió stamme.

39 Sodann habe das Gericht in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils dem Widerrufsschreiben des Herrn Ingargiola vom 19. November 1996 großen Wert beigemessen, während es in Randnummer 70 des Urteils Yasse/EIB erklärt habe, es glaube nicht an die Spontaneität dieses Widerrufs.

40 Schließlich müsse die sich auf das Schreiben vom 27. September 1996 beziehende Begründung in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils als unzureichend und widersprüchlich angesehen werden. Das Gericht hätte zum einen berücksichtigen müssen, dass dieses Schreiben nur vom Rechtsmittelgegner habe stammen können, und zum anderen dieses Schreiben vor dem Hintergrund des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs betrachten müssen.

41 Nach Auffassung des Rechtsmittelgegners ist dieser erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig, da er eine Untersuchung des Sachverhalts durch den Gerichtshof erfordere und sich nicht auf eine rechtliche Argumentation stütze. Denn die Bank definiere nicht, was sie unter Handelsgeschäft" verstehe.

42 Der Vorwurf der Bank, das angefochtene Urteil sei unzureichend begründet, da das Gericht nicht näher dargelegt habe, inwiefern die Hilfe, die er seiner Frau und Herrn Yasse geleistet habe, ausschließlich gelegentlich und in begrenztem Umfang erfolgt sei, sei ebenfalls unzulässig. Denn das Gericht habe sämtliche beigebrachten Beweismittel berücksichtigt, deren Beweiskraft es frei würdige, und seinen Standpunkt in dieser Sache zur Genüge begründet.

43 Zur Begründetheit führt der Rechtsmittelgegner aus, dass es sich bei keiner der Handlungen, die ihm von der Bank in ihrer Rechtsmittelschrift vorgeworfen würden, um ein Handelsgeschäft handele.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit

44 Aus den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und daher allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78).

45 Dagegen ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat (vgl. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21). Außerdem stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-401/96 P, Somaco/Kommission, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53).

46 Im vorliegenden Fall wird mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gerügt, das Gericht habe eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und eine mangelhafte Begründung gegeben. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes beruht jedoch zum großen Teil auf Argumenten, mit denen nicht die rechtliche Würdigung, sondern vielmehr die vom Gericht aufgrund der ihm vorgelegten Beweise durchgeführte Tatsachenwürdigung beanstandet wird, obwohl diese nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. Dieses Vorbringen ist daher für unzulässig zu erklären.

47 Dies gilt zunächst insoweit, als die Bank die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils rügt, wonach der Rechtsmittelgegner weder aktiv noch aus Eigeninteresse an der Erstellung der im Computer des Herrn Yasse gefundenen Dokumente mitgewirkt habe, und dem Gericht vorwirft, den Willen des Rechtsmittelgegners, an der Versendung und dem Gebrauch dieser Dokumente mitzuwirken, vollkommen außer Acht gelassen zu haben. Dieses Vorbringen richtet sich nämlich gegen die tatsächliche Feststellung des Gerichts, der Rechtsmittelgegner habe sich darauf beschränkt, mit Herrn Yasse zur Erstellung der vier Dokumente, die in dessen Computer gefunden worden seien, zusammenzuarbeiten, ohne sie zu unterschreiben oder zu versenden.

48 Das Gleiche gilt sodann für den Vorwurf der Bank, das Gericht habe in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils die Erklärung des Herrn Ingargiola im Hinblick auf das Telefax vom 28. Oktober 1996 fehlerhaft gewürdigt. Dieses Vorbringen richtet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Gerichts, das betreffende Telefax sei kein hinreichender Beweis dafür, dass der Rechtsmittelgegner eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe.

49 Entsprechendes gilt schließlich auch insoweit, als die Bank dem Gericht vorwirft, es habe in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt, dass das Schreiben vom 27. September 1996 nur vom Rechtsmittelgegner habe stammen können. Denn sowohl die Feststellung des Verfassers eines Schreibens als auch das Erfordernis, ihn anhand von Beweismitteln zu identifizieren, gehören zur Tatsachenwürdigung, die das Gericht nach freiem Ermessen vornimmt.

Zur Begründetheit

50 Was die rechtliche Würdigung der Mitwirkung des Rechtsmittelgegners an der Abfassung der im Computer des Herrn Yasse gefundenen Dokumente angeht, ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass diese Mitwirkung, auch wenn sie als Hilfe bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit betrachtet werden kann, nicht als Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Personalordnung angesehen werden kann.

51 Diese Würdigung durch das Gericht ist frei von Rechtsfehlern, da sich der Rechtsmittelgegner gemäß der freien Tatsachenwürdigung durch das Gericht auf die Mitwirkung an der Erstellung der im Computer von Herrn Yasse gefundenen Dokumente beschränkt und diese weder versendet noch unterschrieben hat.

52 Im Hinblick auf die Feststellung in der vorangehenden Randnummer enthält die Randnummer 70 des angefochtenen Urteils auch nicht deswegen eine mangelhafte Begründung, weil es das Gericht nicht für erforderlich gehalten hat, sich zum Wahrheitsgehalt der Erklärungen des Rechtsmittelgegners zu einigen dieser Dokumente zu äußern.

53 Die Begründung in Randnummer 70, letzter Satz, des angefochtenen Urteils ist ebenfalls fehlerfrei. Denn entgegen den Ausführungen der Bank stützt das Gericht seine Feststellung, dass der Rechtsmittelgegner die fraglichen Dokumente nicht versendet habe, nicht darauf, dass er sie nicht unterschrieben hat. Es führt die fehlende Unterschrift als zusätzliches Element an, das die Schlussfolgerung stützt, zu der es auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweise gekommen ist, nämlich dass der Rechtsmittelgegner lediglich an der Erstellung dieser Dokumente mitgewirkt habe.

54 Was den Fehler angeht, der der Bank zufolge der Begründung in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils anhaftet und der in dem Widerspruch zwischen dem Wert, der dort dem Widerrufsschreiben des Herrn Ingargiola vom 19. November 1996 beigemessen wird, und der Bedeutung bestehen soll, die demselben Schreiben in Randnummer 70 des Urteils Yasse/EIB zuerkannt wird, in dem das Gericht angeblich in Bezug auf die Handlungen, die Herrn Yasse vorgeworfen wurden, zu erkennen gibt, dass es nicht an die Spontaneität dieses Widerrufs glaube, so ist die Randnummer 72 des angefochtenen Urteils in ihren Kontext zu sehen.

55 Das Gericht ist nämlich in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils, gestützt auf die Erklärungen des Herrn Ingargiola gegenüber Interseco, die gerade die unterschiedlich starke Einbindung des Rechtsmittelgegners einerseits und des Herrn Yasse andererseits in die Geschäftsbeziehung mit der Skit-Ball SARL belegten, zu dem Ergebnis gekommen, dass das Telefax vom 28. Oktober 1996 kein hinreichender Beweis dafür sei, dass der Rechtsmittelgegner eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe.

56 In diesem Kontext also hat das Gericht in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in Bezug auf den Rechtsmittelgegner der Inhalt des Widerrufsschreibens des Herrn Ingargiola vom 19. November 1996 durch die Erklärungen des Herrn Ingargiola gegenüber Interseco bestätigt werde.

57 Folglich ist die Begründung in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils entgegen der Ansicht der Bank nicht fehlerhaft.

58 Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

Vorbringen der Beteiligten

59 Nach Auffassung der Bank ist die Feststellung in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils, es sei nicht der Nachweis erbracht worden, dass sich der Rechtsmittelgegner in einer mit der Personalordnung unvereinbaren Art und Weise auf seine Zugehörigkeit zur Bank berufen hätte, unzutreffend. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Rechtsmittelgegner durch seine Beteiligung an der Entscheidung, die im Computer des Herrn Yasse gefundenen Telefaxe und insbesondere dasjenige, mit dem er um die Eröffnung einer Kreditlinie ersucht habe, an Crédit Andorrà zu senden, durchaus dazu beigetragen habe, die Bank in eine gewerbliche Tätigkeit hineinzuziehen. Außerdem erwähne das Gericht in Randnummer 76 des Urteils Yasse/EIB, dass dieses Telefax von der Bank aus auf Papier mit ihrem Briefkopf gesendet worden sei.

60 Nach Ansicht des Rechtsmittelgegners dagegen konnte das Gericht gestützt auf die ihm von der Bank vorgelegten Beweismittel zu der Überzeugung gelangen, dass der Nachweis des Tatvorwurfs nicht mit hinreichender Sicherheit erbracht worden sei. Der Gerichtshof könne nicht die rechtliche Würdigung nicht vorhandener oder jedenfalls nicht nachgewiesener Tatsachen überprüfen. Die Bezugnahme der Bank auf das Urteil Yasse/EIB gehe fehl.

Würdigung durch den Gerichtshof

61 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht auf der Unterstellung einer Tatsache, nämlich der Mitwirkung des Rechtsmittelgegners an der Entscheidung, die im Computer des Herrn Yasse gefundenen Telefaxe an Crédit Andorrà zu senden, die im Widerspruch zur Würdigung des Sachverhalts steht, die das Gericht in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils nach freiem Ermessen vorgenommen hat. Denn das Gericht hat dort entschieden, dass der Rechtsmittelgegner sich darauf beschränkt habe, mit Herrn Yasse zur Erstellung der vier Dokumente, die in dessen Computer gefunden worden seien, zusammenzuarbeiten, und nicht an ihrer Versendung beteiligt gewesen sei.

62 Da diese Feststellung im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht bestritten werden kann, ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären.

Zum dritten Teil

63 Nach Ansicht der Bank hat das Gericht in Randnummer 70 zu Unrecht entschieden, dass dem Rechtsmittelgegner kein zweckwidriger und missbräuchlicher Gebrauch von Sachmitteln der Bank vorzuwerfen sei. Sie wiederholt im Zusammenhang mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes ihre Argumentation, wonach der Rechtsmittelgegner ein konkretes Eigeninteresse daran gehabt hat, nicht nur an der Erstellung von zwei der im Computer von Herrn Yasse gefundenen Dokumente, sondern auch an ihrer Versendung mitzuwirken, was seine unter Verstoß gegen Artikel 1 der Personalordnung erfolgte aktive Beteiligung am Gebrauch von Sachmitteln der Bank zu nicht von ihr genehmigten Zwecken erkläre.

64 Nach Auffassung des Rechtsmittelgegners beschränkt sich die Bank auf den Versuch, den Beweis für ein Eigeninteresse an der Ausführung einer angeblich disziplinarisch zu ahndenden Handlung zu erbringen, bleibe aber den Nachweis dafür schuldig, dass die betreffende Handlung ausgeführt worden sei. Dieses Vorbringen der Bank sei außerdem unerheblich, da die Beweiswürdigung nicht Sache des Gerichtshofes sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

65 Insoweit genügt der Hinweis, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf der Unterstellung einer Tatsache beruht, nämlich der Mitwirkung des Rechtsmittelgegners an der Versendung von zwei der im Computer des Herrn Yasse gefundenen Dokumente; wie in Randnummer 61 dieses Urteils ausgeführt, steht diese Unterstellung im Widerspruch zur Würdigung des Sachverhalts, die das Gericht in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils nach freiem Ermessen vorgenommen hat.

66 Daher ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären.

Zum vierten Teil

Vorbringen der Beteiligten

67 Die Bank trägt vor, indem das Gericht es abgelehnt habe, anzuerkennen, dass das Verhalten des Rechtsmittelgegners darauf gerichtet gewesen sei, seine Beteiligung an der Tätigkeit von Mon de l'Evasió zu verschleiern, und damit implizit ihren darauf bezogenen, auf Artikel 1 der Personalordnung gestützten Vorwurf zurückgewiesen habe, habe es im Hinblick auf diese Bestimmung die rechtliche Bedeutung des Verhaltens des Rechtsmittelgegners verkannt und nicht die schwerwiegenden Gründe" berücksichtigt, die seine Entlassung gerechtfertigt hätten.

68 Die Bank bezieht sich insbesondere auf das angeblich zweideutige Verhalten des Rechtsmittelgegners im Disziplinarverfahren und im Verfahren vor dem Gericht, in dem er den wahrweitswidrigen Erklärungen des Herrn Yasse beigepflichtet habe.

69 Der Rechtsmittelgegner führt aus, die Bank habe vor dem Gericht zu keinem Zeitpunkt die Existenz schwerwiegender Gründe" erwähnt, die seine Entlassung rechtfertigten, so dass sie dem Gericht nicht vorwerfen könne, diese Gründe im angefochtenen Urteil vollkommen übergangen zu haben. Es handle sich folglich um ein neues Angriffsmittel, das der Gerichtshof nicht berücksichtigen dürfe.

70 Darüber hinaus hätte die Feststellung, dass sein Verhalten im Rahmen des Entlassungsverfahrens einen Rechtfertigungsgrund für die als Disziplinarmaßnahme verhängte Entfernung aus dem Dienst darstellen könne, zur Folge, dass sich der von einer solchen Maßnahme bedrohte Bedienstete aus Furcht davor, seine Lage zu verschlechtern, nicht zur Wehr setzen dürfte und dass andere Umstände berücksichtigt würden als die, aufgrund deren das Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Die Bank kenne die Gründe, die ihn, dessen Verteidigung ursprünglich von den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen worden sei, die auch Herrn Yasse vertreten hätten, gezwungen hätten, sich von Herrn Yasse zu distanzieren, als sich gegen Ende des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht herausgestellt habe, dass Herr Yasse Urkunden gefälscht habe, um seine Verantwortung für die ihm vorgeworfenen Handlungen geringer erscheinen zu lassen.

Würdigung durch den Gerichtshof

71 Hierzu genügt der Hinweis auf die Feststellung des Gerichts in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils, dass mit den von der Bank beigebrachten Beweismitteln weder der Nachweis erbracht worden sei, dass der Rechtsmittelgegner eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, noch, dass er sich auf seine Zugehörigkeit zur Bank berufen hätte, dass er diese in die gewerbliche Tätigkeit hineingezogen hätte oder dass er persönlich deren Sachmittel verwendet hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass auf diese Vorwürfe der angefochtenen Entscheidung zufolge die Entlassung des Rechtsmittelgegners gestützt worden war, hat das Gericht zu Recht geschlossen, dass es nicht mehr untersuchen dürfe, ob diese Entlassung mit dem Verhalten des Rechtsmittelgegners im Disziplinarverfahren oder gar im Verfahren vor dem Gericht hätte begründet werden können.

72 Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum fünften Teil

Vorbringen der Beteiligten

73 In Bezug auf den angeblichen Verstoß des Rechtsmittelgegners gegen Artikel 5 der Personalordnung, dem zufolge die Bankangehörigen die berufliche Tätigkeit ihres Ehegatten der Bank anzeigen müssen, führt die Bank aus, dass Randnummer 76 des angefochtenen Urteils eine unzureichende Begründung und eine fehlerhafte rechtliche Würdigung enthalte. Sie stellt jedoch die Beurteilung der Frage, welche Bedeutung diesem Verstoß vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Tatvorwurfs gegen den Rechtsmittelgegner zukommt, in das Ermessen des Gerichtshofes.

74 Der Rechtsmittelgegner hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, soweit die Bank den Gerichtshof ersuche, sich zu Tatsachen zu äußern, mit denen sich das Gericht nicht auseinandergesetzt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

75 Der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen eine rechtliche Wertung in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils und ist daher für zulässig zu erklären.

76 Was die Begründetheit angeht, so hat das Gericht in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Vorwurf, der Kläger habe die Tätigkeit seiner Ehefrau bei Mon de l'Evasió der Bank nicht angezeigt, nicht geprüft zu werden brauche, da der Bank eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts unterlaufen sei und die angefochtene Entscheidung daher auf jeden Fall aufzuheben sei.

77 Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft, weil die angefochtene Entscheidung gegebenenfalls noch auf den Verstoß gegen Artikel 5 der Personalordnung hätte gestützt werden können. Das Gericht hat es versäumt, zu beurteilen, welche Bedeutung es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben konnte, dass der Rechtsmittelgegner die Tätigkeit seiner Ehefrau der Bank nicht angezeigt hatte.

78 Dieser Fehler des Gerichts hat jedoch keine Folgen. Es ist offensichtlich, dass allein die unter Verstoß gegen Artikel 5 der Personalordnung unterlassene Anzeige der Tätigkeit der Ehefrau - unterstellt, das Fehlen der Anzeige ist bewiesen - insbesondere mit Rücksicht auf die Art der vom Rechtsmittelgegner bei der Bank ausgeübten Tätigkeit keine so schwere Disziplinarstrafe wie die ausgesprochene Entlassung rechtfertigen könnte.

79 Der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

80 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

81 Die Bank trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils die auf die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Bank und ihren Bediensteten anwendbaren vertraglichen Regelungen verkannt, als es entschieden habe, aufgrund analoger Anwendung des Artikels 91 Absatz 1 des Statuts sei es zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen befugt und könne daher die Bank zur Zahlung der rückständigen Dienstbezüge an den Rechtsmittelgegner verurteilen. Unter Verweis auf die Artikel 13 und 44 der Personalordnung und das Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 (Mills/EIB, Slg. 1975, 955, Randnrn. 22 und 25) macht sie geltend, die für diese Beschäftigungsverhältnisse geltenden Regelungen fänden ihre Rechtsgrundlage im Wesentlichen in der Personalordnung und in dem Vertrag zwischen der Bank und ihrem jeweiligen Bediensteten. Daher sei die Regelung für die Bankbediensteten, die vertraglicher Natur sei, klar von der Regelung für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu unterscheiden, die dienstrechtlicher Natur sei.

82 Die Bank bestreitet deswegen, dass im Fall der Entlassung eines ihrer Bediensteten eine Regelung aus dem Statut analog" angewandt werden könne.

83 Insbesondere sei das Gericht dadurch, dass es sie dazu verurteilt habe, dem Rechtsmittelgegner die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen, dienstrechtlichen Grundsätzen gefolgt, die dem Urteil Mills/EIB zufolge im vorliegenden Fall nicht hätten angewandt werden dürfen. Selbst bei Aufhebung einer Entlassungsentscheidung der Bank komme weder eine Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn des entlassenen Angestellten noch eine Wiedereinweisung in Frage, da diese Begriffe der Rechtsnatur einer vertraglichen Regelung vollkommen fremd seien. In diesem Fall sei lediglich Schadensersatz zuzusprechen (vgl. Urteil Mills/EIB, Randnr. 24).

84 Außerdem habe sich das Gericht im Hinblick darauf, dass es sich nicht zur Wiedereinweisung des Rechtsmittelgegners geäußert habe, widersprochen, da es sich einerseits auf dienstrechtliche Grundsätze gestützt habe, um die Zahlung rückständiger Dienstbezüge anzuordnen, und sich andererseits nicht zur Wiedereinweisung geäußert habe, die gemäß den für sie geltenden rechtlichen Regelungen allein im Ermessen der Bank stehe.

85 In Wirklichkeit habe das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils von Amts wegen den Ersatz des angeblich vom Rechtsmittelgegner erlittenen Schadens angeordnet, obwohl dieser die Gewährung von Schadensersatz erstinstanzlich nur für den Fall beantragt habe, dass die gegen ihn ergangene Entlassungsentscheidung nicht aufgehoben würde.

86 Der Rechtsmittelgegner macht geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht weder erwähnt noch näher ausgeführt worden und stelle daher ein neues Angriffsmittel dar, das als unzulässig zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit

87 Gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

88 Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass die Bank von der Argumentation in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils noch nicht im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht Kenntnis erhalten konnte.

89 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, der erst während des Verfahrens im Sinne von Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zutage getreten und daher für zulässig zu erklären ist.

Zur Begründetheit

90 Für die Frage, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es Artikel 91 Absatz 1 des Statuts auf einen Rechtsstreit zwischen der Bank und einem ihrer Bediensteten angewandt hat, um seine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung darauf zu gründen, kommt es auf Artikel 41 der Personalordnung an.

91 Dieser Bestimmung zufolge ist für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen,... der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig".

92 Daraus folgt, dass Artikel 41 der Personalordnung Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen der Bank und ihren Bediensteten der Zuständigkeit des Gerichtshofes und demnach des Gerichts nicht entzieht und dass er die Wahrnehmung dieser Zuständigkeit keinen Beschränkungen aufgrund der Besonderheiten einer Streitsache unterwirft.

93 Zwar dürfen bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit durch das Gericht und den Gerichtshof nicht die Besonderheiten außer Acht gelassen werden, die die Regelung für die Bankbediensteten kennzeichnen, die vertraglicher Natur ist, wie der Gerichtshof in Randnummer 22 seines Urteils Mills/EIB festgestellt hat.

94 Die Besonderheiten der Regelung für die Bankbediensteten schließen es aber nicht aus, dem Gericht und dem Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen der Bank und ihren Bediensteten zuzuerkennen. Sie untermauern im Gegenteil diese Befugnis. Wenn eine Beschränkung in der anwendbaren Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, verfügt das für den Vertrag zuständige Gericht nämlich im Allgemeinen über eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung bei Streitsachen, die sich auf den Vertrag beziehen.

95 Folglich hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass es in analoger Anwendung des Artikels 91 Absatz 1 des Statuts über die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen, verfügt, soweit es über die vermögensrechtlichen Aspekte des Rechtsstreits zwischen dem Rechtsmittelgegner und der Bank entscheidet.

96 Zu der Frage, ob das Gericht die vertragliche Natur der Regelung für die Bankbediensteten verkannt hat, indem es diese verurteilt hat, dem Rechtsmittelgegner die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen, ist festzustellen, dass diese Entscheidung des Gerichts entgegen den Ausführungen der Bank nicht dienstrechtlichen Grundsätzen folgt. Denn die Zuerkennung rückständiger Dienstbezüge ist die Rechtsfolge, die regelmäßig mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Entlassungsentscheidungen einschließlich Entscheidungen im Rahmen einer vertraglichen Regelung verbunden ist.

97 Schließlich ist Randnummer 35 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass der Rechtsmittelgegner das Gericht ersucht hatte, die Bank zu verurteilen, ihm seine rückständigen Dienstbezüge zu zahlen.

98 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

99 Nach alldem ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

100 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bank mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag des Rechtsmittelgegners die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Europäische Investitionsbank trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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