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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: C-45/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 69/335/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 69/335/EWG Art. 4
Richtlinie 69/335/EWG Art. 10
Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 Abs. 1 Buchst. e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-45/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo): SONAE Turismo SGPS SA gegen Fazenda Pública 1

(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung (Richtlinie 69/335/EWG (Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Obligatorische Eintragung der Satzungsänderung einer Gesellschaft im Handelsregister (Abgaben mit Gebührencharakter)

(Verfahrenssprache: Portugiesisch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung wird in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes veröffentlicht)

In der Rechtssache C-45/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit SONAE Turismo SGPS SA gegen Fazenda Pública, Streithelfer: Ministério Público, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4, 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter A. La Pergola und C. W. A. Timmermans ( Generalanwalt: L. A. Geelhoed, Kanzler: R. Grass ( am 24. Januar 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Tenor:

1)Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass die Gebühren für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft oder eines anderen unter die Richtlinie fallenden Vorgangs in ein nationales Handelsregister als Steuer im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind.

2)Die Gebühren für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft oder eines anderen unter die Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 fallenden Vorgangs in ein nationales Handelsregister sind, wenn sie eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen, nach Artikel 10 Buchstabe c dieser Richtlinie grundsätzlich verboten.

3)Gebühren für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft oder eines anderen unter die Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 fallenden Vorgangs in ein nationales Handelsregister, die ohne Obergrenze proportional zum gezeichneten Gesellschaftskapital steigen, haben keinen Gebührencharakter im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303.

4)Zu Gebühren mit Gebührencharakter im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 sind nur die Vergütungen zu rechnen, deren Höhe sich nach den Kosten der erbrachten Dienstleistung richtet.

5)Bei der Berechnung der Höhe solcher Gebühren kann ein Mitgliedstaat nicht nur die Sach- und Personalkosten berücksichtigen, die unmittelbar mit der Durchführung der Eintragungsvorgänge verbunden sind, für die sie die Gegenleistung darstellen, sondern auch den auf diese Vorgänge entfallenden Anteil der allgemeinen Kosten der zuständigen Verwaltung. Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat nur für die bedeutendsten Eintragungsvorgänge Gebühren erhebt und auf diese die Kosten für weniger bedeutende, unentgeltlich durchgeführte Vorgänge umlegt.

6)Die Kosten eines Eintragungsvorgangs im Handelsregister können pauschal beurteilt werden und müssen in vernünftiger Weise und unter Berücksichtigung insbesondere der Zahl und Qualifikation der Beamten, der von diesen Beamten aufgewandten Zeit und der verschiedenen Sachkosten, die für die Durchführung dieses Vorgangs erforderlich sind, festgesetzt werden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Durchführung der Eintragungsformalitäten für Kapitalgesellschaften auf der Grundlage der vorhersehbaren durchschnittlichen Eintragungskosten im Voraus Standardgebühren festlegen. Die Höhe dieser Gebühren kann für unbestimmte Zeit festgesetzt werden, sofern sich der Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen, z. B. jedes Jahr, davon überzeugt, dass sie seine Eintragungskosten weiterhin nicht übersteigt.

7)Artikel 10 der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 begründet Rechte, auf die sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann.

1 - (ABl. C 122 vom 29.4.2000.



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