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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: C-45/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 820/97, Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, Verordnung (EWG) Nr. 3887/92


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 Art. 21 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Art. 22
Verordnung (EG) Nr. 820/97
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Art. 44
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Art. 45
Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

24. Mai 2007

"Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Rindfleischsektor - Kennzeichnung und Registrierung von Rindern - Schlachtprämie - Ausschluss und Kürzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-45/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 2. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2005, in dem Verfahren

Maatschap Schonewille-Prins

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Maatschap Schonewille-Prins, vertreten durch E. Buys, Directeur, Denkavit Nederland BV,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und F. Erlbacher sowie durch M. van Heezik als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) und (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204, S. 1) sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) und (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11). Bei der Verordnung Nr. 1254/1999 bezieht sich das Ersuchen auch auf die Gültigkeit des Art. 21.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der auf die Rinderzucht spezialisierten landwirtschaftlichen Gesellschaft Maatschap Schonewille-Prins (im Folgenden: Schonewille) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, im Folgenden: Minister) wegen dessen Weigerung, Schonewille die Schlachtprämien für Rinder zu gewähren, die sie beantragt hatte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1254/1999 kann ein Erzeuger, der Rinder hält, für eine Schlachtprämie in Betracht kommen, die bei Schlachtung von förderfähigen Tieren oder bei deren Ausfuhr nach einem Drittland gewährt wird.

4 In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 21 dieser Verordnung:

"Die Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gekennzeichnet und registriert sind."

5 Der achtzehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1254/1999 sieht vor:

"Die direkten Zahlungen sollten davon abhängig gemacht werden, dass die Halter der betreffenden Tiere die Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einhalten. ..."

6 Die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117, S. 1) wurde mit Wirkung vom 1. September 2000 durch die Verordnung Nr. 1760/2000 aufgehoben.

7 In den Erwägungsgründen 4 bis 7 der Verordnung Nr. 1760/2000 heißt es:

"Angesichts der Destabilisierung des Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aufgrund der Krise im Zusammenhang mit der Spongiformen Rinderenzephalopathie wurden die Produktions- und Vermarktungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Herkunftssicherung, transparenter gestaltet, was sich auf den Verbrauch von Rindfleisch positiv ausgewirkt hat. Um das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu stärken und um Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden, muss der Rahmen entwickelt werden, in dem die Verbraucher durch eine angemessene und klare Etikettierung des Erzeugnisses informiert werden.

Zur Erreichung dieses Ziels ist es wichtig, dass einerseits für die Stufe der Erzeugung ein effizientes System zur Kennzeichnung und Registrierung für Rinder eingeführt ... wird.

Mit den Garantien, die dank dieser Verbesserungen gegeben werden können, wird auch bestimmten Forderungen im allgemeinen Interesse, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit, entsprochen.

Damit wird das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gestärkt, ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarktes dauerhaft verbessert."

8 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1760/2000 bestimmt:

"Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:

- Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen."

9 Art. 22 Abs. 1 derselben Verordnung sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. ...

Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen einen Tierhalter verhängen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. ..."

10 Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3887/92 bestimmt:

"Die in dieser Verordnung vorgesehenen Strafen gelten unbeschadet der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen."

11 Die Verordnung Nr. 3887/92 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch die Verordnung Nr. 2419/2001 aufgehoben.

12 In Art. 44 der Verordnung Nr. 2419/2001 heißt es:

"(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die gemäß diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

13 Art. 45 der Verordnung bestimmt:

"(1) In Bezug auf beantragte Rinder gilt Artikel 44 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch bei Fehlern und Versäumnissen betreffend Eintragungen in die elektronische Datenbank.

(2) In Bezug auf nicht beantragte Rinder gelten die in Artikel 39 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht, wenn der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde Änderungen und Berichtigungen von Eintragungen in die elektronische Datenbank mitteilt, es sei denn, er hat Kenntnis von der Absicht der zuständigen Behörde erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen."

14 Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 lautet:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften."

Nationales Recht

15 Die niederländische Verordnung des Marktverbands für Vieh und Fleisch über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern von 1998 (Verordening identificatie en registratie runderen 1998 van het Productschap Vee en Vlees; im Folgenden: PVV-Verordnung) lautet wie folgt:

"Artikel 12

(1) Der Tierhalter - mit Ausnahme des Transporteurs - ist verpflichtet, die in Art. 4 Abs. 3 und in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 820/97 genannten Angaben ... genau und vollständig in das Register einzutragen.

...

Artikel 13

(1) Der Tierhalter - mit Ausnahme des Transporteurs - ist verpflichtet, die in Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung ... genannten Angaben binnen drei Werktagen der Dienststelle zu melden. ..."

16 Der Anspruch auf die Schlachtprämie ist in die Regelung über EG-Tierprämien (Regeling dierlijke EG-premies; Stcrt. 1996, Nr. 80, im Folgenden: Regeling) aufgenommen worden.

17 Art. 2.3 Abs. 2 der Regeling sieht vor:

"Für die Schlachtung oder die Drittlandausfuhr eines Rindes, das zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Drittlandausfuhr ausweislich der Angaben aus dem I & R-Register [Register für Kennzeichnung und Registrierung] mindestens acht Monate alt ist, wird den Erzeugern auf entsprechenden Antrag gemäß den Bestimmungen dieser Regelung sowie den Verordnungen Nr. 1254/1999 und Nr. 2342/1999 eine Prämie gewährt."

18 In Art. 2.4b Abs. 2 der Regeling heißt es:

"Anträge auf Gewährung einer Prämie für die Schlachtung von Rindern in einem in den Niederlanden gelegenen Schlachthof werden durch Meldung der Schlachtung gemäß den Bestimmungen der PVV-Verordnung durch den betreffenden Schlachthof an das I & R-Register gestellt."

19 Art. 4.9 der Regeling bestimmt:

"1. Keine Prämie wird gewährt für Rinder, für die der Erzeuger den für ihn gemäß der PVV-Verordnung geltenden Bestimmungen über die Meldung des Geburtsdatums, des Datums der Anlieferung in seinen oder des Abtransports aus seinem Betrieb oder des Datums der Schlachtung bzw. der Drittlandausfuhr an das I & R-Register nicht binnen 25 Tagen nachgekommen ist, sofern die diesbezügliche Meldepflicht am oder nach dem 1. Januar 2000 entstanden ist.

2. Die Prämie wird um 25 % für Rinder gekürzt, für die der Erzeuger den für ihn gemäß der PVV-Verordnung geltenden Bestimmungen über die Meldung des Geburtsdatums, des Datums der Anlieferung in seinen oder des Abtransports aus seinem Betrieb oder des Datums der Schlachtung bzw. der Drittlandausfuhr an das I & R-Register nicht rechtzeitig, jedoch binnen 25 Tagen nach dem betreffenden Ereignis nachgekommen ist, sofern die diesbezügliche Meldepflicht am oder nach dem 1. Januar 2000 entstanden ist."

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

20 Am 1. Februar 2001 beantragte Schonewille beim Minister nach der Regeling die Gewährung von Schlachtprämien für 365 Rinder.

21 Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 erklärte der Minister, dass von den Rindern, für die eine Prämie für das Jahr 2001 beantragt worden sei, nur 260 die Voraussetzungen für die Prämiengewährung vollständig oder teilweise erfüllten.

22 Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 legte Schonewille Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Der Minister erließ am 19. August 2002 einen Berichtigungsbescheid, in dem er annahm, dass 15 weitere Rinder die Voraussetzungen für die Gewährung der vollen Prämie erfüllten, und die Auffassung vertrat, dass ein weiteres Tier die Voraussetzung für die Gewährung der Prämie nicht in vollem Umfang erfülle.

23 Nach weiterem Meinungsaustausch zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens erhielt Schonewille ihren Widerspruch aufrecht, und der Minister erließ am 19. Juni 2003 einen neuen Bescheid. Er hielt den Widerspruch in Bezug auf die Schlachtprämie für die zusätzlichen 15 Tiere, die schließlich als prämienfähig angesehen worden waren, für unzulässig und im Übrigen für unbegründet.

24 Außerdem lehnte der Minister in diesem Bescheid zum einen den Prämienantrag für ein Rind mit der Begründung ab, dass die Meldung an das I & R-Register nicht innerhalb der in Art. 4.9 Abs. 1 der Regeling vorgesehenen Frist vorgenommen worden sei. Zum anderen kürzte er die für eine Gruppe von Rindern beantragte Prämie auf der Grundlage des Art. 4.9 Abs. 2 der Regeling um 25 %.

25 Am 30. Juli 2003 erhob Schonewille gegen diesen Bescheid vom 19. Juni 2003 Klage beim vorlegenden Gericht.

26 Im Ausgangsverfahren macht Schonewille geltend, der Minister habe zu Unrecht angenommen, dass die verspätete Meldung des Datums der Anlieferung eines Rindes in einem Betrieb an das I & R-Register die Ablehnung oder die Kürzung der Schlachtprämie rechtfertigen könne. Die Prämienfähigkeit der Rinder sei ausschließlich auf der Grundlage des Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 zu beurteilen. Da dieser Artikel lediglich verlange, dass das Tier gemäß der Verordnung Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sei, könne der Minister im Rahmen der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern keine zu dieser Prämienfähigkeit hinzukommenden Bedingungen aufstellen, wie z. B. die in Art. 4.9 der Regeling vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf das Datum der Meldung an dieses Register.

27 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht die Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt, im Wesentlichen dahin, ob der Minister in Anbetracht der festgestellten Unregelmäßigkeiten in den Meldungen der Daten der Anlieferung von Rindern im Betrieb, die Schonewille gegenüber dem Betreiber des I & R-Registers abgegeben hatte, berechtigt war, den Anspruch auf eine Schlachtprämie nach der Verordnung Nr. 1254/1999 ganz oder teilweise zu entziehen.

28 Unter diesen Voraussetzungen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 dahin auszulegen, dass jede Unregelmäßigkeit bei der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf ein Tier zu einem vollständigen Ausschluss der Schlachtprämie für dieses Tier führt?

2. Wenn Frage 1 bejaht wird, ist Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 dann rechtsverbindlich, insbesondere in Anbetracht der sich daraus ergebenden Folgen?

3. Sind die Art. 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf Unregelmäßigkeiten bei der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 anwendbar?

4. Wenn Frage 3 bejaht wird, hat dann eine richtige Anwendung des Art. 45 der Verordnung Nr. 2419/2001 in Verbindung mit Art. 44 zur Folge, dass bei einem Versäumnis im Zusammenhang mit der Meldung von Daten an den Betreiber der elektronischen Datenbank kein Ausschluss von der Schlachtprämie erfolgt, wenn die durchgegebenen Daten, wie im vorliegenden Fall die Anlieferungsdaten, sachlich vollkommen zutreffend sind (und auch von Anfang an zutreffend gewesen sind und daher nicht berichtigt zu werden brauchten)? Wenn dies nicht für jedes Versäumnis gilt, gilt es dann doch in der Fallgestaltung, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, in der das Versäumnis aus dem (einige Tage oder Wochen) zu späten Durchgeben von Daten bestanden hat, während die Schlachtung geraume Zeit später stattfindet?

5. Sind Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und/oder Art. 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 und/oder Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, im Wege einer nationalen Sanktion, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen soll, den gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf eine Schlachtprämie auszuschließen oder Kürzungen dieses Anspruchs vorzunehmen?

6. Wenn Frage 5 ganz oder teilweise bejaht wird, sind dann die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen von gemeinschaftlichen Kürzungen und Ausschlüssen, insbesondere die Art. 44 und 45 der Verordnung Nr. 2419/2001, auf nationale Kürzungen und Ausschlüsse entsprechend anzuwenden?

7. Wenn Frage 6 bejaht wird, führt dann eine richtige entsprechende Anwendung des Art. 45 der Verordnung Nr. 2419/2001 in Verbindung mit Art. 44 dazu, dass Versäumnisse im Zusammenhang mit der Meldung von Daten an die elektronische Datenbank und namentlich das zu späte Durchgeben von Daten nicht zu einem Ausschluss der Schlachtprämie führen können, wenn die in das Register aufgenommenen Daten, so wie im vorliegenden Fall das Anlieferungsdatum, sachlich vollkommen zutreffend sind?

Zu den Vorabentscheidungsfragen

Zur ersten Frage

29 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 in dem Sinne auszulegen ist, dass die Nichteinhaltung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank einen vollständigen Ausschluss von der Schlachtprämie für dieses Tier zur Folge hat.

30 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Granarolo, C-294/01, Slg. 2003, I-13429, Randnr. 34, und vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-00000, Randnr. 34).

31 Nach Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 wird eine Schlachtprämie nur für Rinder gewährt, "die entsprechend der Verordnung [Nr. 1760/2000] gekennzeichnet und registriert sind".

32 Aus dem Wortlaut dieses Artikels geht eindeutig hervor, dass, wie im achtzehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1254/1999 angegeben, die Gewährung einer Schlachtprämie davon abhängig ist, dass die Halter der betreffenden Tiere die Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einhalten.

33 Außerdem wird im achtundzwanzigsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2419/2001 ausdrücklich angegeben, dass gemäß "Artikel 21 der Verordnung ... Nr. 1254/1999 ... die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung eine [Voraussetzung für die Gewährung der Schlachtprämie ist]".

34 Darüber hinaus - darauf wird im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1760/2000 hingewiesen - "müssen die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und so registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen oder in denen sie sich aufgehalten haben, ermittelt werden kann; diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen vor dem 1. Januar 1993 auf das Verbringen von Tieren innerhalb der Gebiete der Mitgliedstaaten ausgedehnt werden".

35 In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 - insbesondere in Bezug auf die Registrierung von Rindern -, dass die Tierhalter "der zuständigen Behörde ... die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit[teilen]. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen."

36 Es ist festzustellen, dass diese Vorschrift in zwingenden Formulierungen gefasst ist, in denen der Umfang der den Tierhaltern obliegenden Meldepflicht detailliert beschrieben und die Frist, die diesen Tierhaltern zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt ist, genau definiert wird.

37 Auch sind in dieser Vorschrift am Ende die Modalitäten der Verlängerung dieser Frist genau festgelegt. Die genaue Angabe dieser Modalitäten wäre aber ohne praktische Wirksamkeit, wenn es den Tierhaltern freistünde, diese Frist nicht einzuhalten.

38 Diese Vorschrift ist folglich dahin auszulegen, dass die Tierhalter verpflichtet sind, die gesetzte Frist einzuhalten, wenn sie der elektronischen Datenbank die Umsetzung von Rindern in ihren oder aus ihrem Betrieb mitteilen.

39 Eine solche Auslegung entspricht im Übrigen der ausdrücklichen Formulierung in Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163, S. 65), wonach der Tierhalter diese Mitteilung innerhalb einer Frist von drei bis sieben Tagen machen muss.

40 Darüber hinaus wird diese Auslegung durch die mit der Verordnung Nr. 1760/2000 verfolgten Ziele bestätigt, die, wie aus den Erwägungsgründen 4 bis 7 dieser Verordnung hervorgeht, darin bestehen, das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zu stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erhalten und die dauerhafte Stabilität des Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse zu verstärken.

41 Um diese Ziele erreichen zu können, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit so vollkommen wirksam und zuverlässig ist, dass insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies kann aber nicht der Fall sein, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgeschriebenen Frist meldet.

42 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Pflicht zur Meldung innerhalb der in diesem Artikel geregelten Frist außer der Ausnahme, die darin genannt ist, keine andere Ausnahme kennt, die ausdrücklich in Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen ist, nicht einmal in den Vorschriften der Verordnung Nr. 1254/1999, die die Gewährung der Schlachtprämie von der Einhaltung der für die Kennzeichnung und die Registrierung von Rindern geltenden Gemeinschaftsvorschriften, zu denen Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 gehört, abhängig macht.

43 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 dahin auszulegen ist, dass die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.

Zur zweiten Frage

44 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob die Wirkungen des Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999, so wie sie in der Antwort auf die erste Frage beschrieben werden, nicht mit der Folge unverhältnismäßig sind, dass sie die Ungültigkeit dieser Vorschrift nach sich ziehen.

45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane die Grenzen dessen nicht überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten berechtigten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a., C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41, und vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union u. a., C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 60).

46 Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der oben genannten Voraussetzungen betrifft, so verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein Ermessen, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Art. 34 EG bis 37 EG übertragen. Folglich kann nur die offensichtliche Ungeeignetheit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme gegenüber dem Ziel, das das zuständige Organ verfolgen will, die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme berühren (vgl. Urteile Crispoltoni u. a., Randnr. 42, und National Farmers' Union u. a., Randnr. 61).

47 Darüber hinaus ist festzustellen, dass dann, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe festlegt, der Ausschluss, den die Nichtbeachtung einer dieser Voraussetzungen mit sich bringt, keine Sanktion, sondern die bloße Folge der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Toeters und Verberk, C-171/03, Slg. 2004, I-10945, Randnr. 47).

48 Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 macht die Gewährung der Schlachtprämie von der Einhaltung der für die Kennzeichnung und die Registrierung von Rindern geltenden Gemeinschaftsvorschriften abhängig, die sich in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1760/2000 finden. Von diesen schreibt Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich die Einhaltung einer Frist für die Mitteilung über die Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank vor. Daraus folgt, dass die Nichtbeachtung dieser Frist den Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie für das betreffende Rind nach sich zieht, wobei dieser Ausschluss die bloße Folge der Nichtbeachtung einer der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie darstellt.

49 Wie aus den Randnrn. 40 und 41 dieses Urteils hervorgeht, ist die Verpflichtung zur Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Meldefrist im Rahmen der für die Kennzeichnung und die Registrierung von Rindern geltenden Gemeinschaftsvorschriften von besonderer Wichtigkeit.

50 Diese Verpflichtung, aufgrund deren die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen, steht nämlich im Zusammenhang mit den in diesen Randnummern dargelegten Zielen des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, und insbesondere mit dem Ziel, eine wirksame Rückverfolgung des Ursprungs dieser Tiere in Echtzeit, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit unabdingbar ist, zu gewährleisten. Diese Verpflichtung kann folglich nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die gegenüber diesen Zielen offensichtlich ungeeignet ist.

51 Außerdem ist festzustellen, dass der Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie bei Überschreitung der Frist für die Meldung an die elektronische Datenbank sich nur auf die Rinder bezieht, für die die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgeschriebene Registrierungsverpflichtung nicht beachtet worden ist.

52 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren könnte, soweit dieser Artikel bewirkt, dass ein Rind, für das die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehene Meldepflicht nicht eingehalten worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und demzufolge einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.

Zur dritten und zur vierten Frage

53 Die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen im Wesentlichen dahin, ob die Art. 44 und 45 der Verordnung Nr. 2419/2001 auf einen Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämien für ein Rind anwendbar sind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, wenn diese dieser Datenbank verspätet übermittelten Daten zutreffend sind.

54 Zunächst ist klarzustellen, dass - wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge festgestellt hat - die Verordnung Nr. 2419/2001 grundsätzlich nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, da dieser in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3887/92 fällt.

55 Jedoch hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2004, Gerken (C-295/02, Slg. 2004, I-6369, Randnr. 61), entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden im Fall eines Beihilfeantrags "Tiere", der in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3887/92 fällt und eine Unregelmäßigkeit enthält, die eine Sanktion nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der letztgenannten Verordnung - nach den Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 (ABl. L 340, S. 29) jetzt Art. 10b - nach sich zieht, rückwirkend die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 anzuwenden haben, weil diese Bestimmungen das beanstandete Verhalten weniger schwer ahnden (vgl. auch Urteil vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 32 und 33).

56 Daraus folgt, dass die in den Art. 44 und 45 der Verordnung Nr. 2419/2001 vorgesehenen Ausnahmen rückwirkend für Sanktionen gelten, die gegenüber den in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3887/92 fallenden Beihilfeanträgen verhängt werden, da die Anwendung dieser Artikel zu Sanktionen führt, die weniger streng sind als diejenigen, die aufgrund der letztgenannten Verordnung, durch die keine derartigen Ausnahmen eingeführt werden, anwendbar sind.

57 Zum sachlichen Anwendungsbereich der Art. 44 und 45 der Verordnung Nr. 2419/2001 ist festzustellen, dass Art. 44 Abs. 1 die Anwendung der in diesen Artikeln vorgesehenen Ausnahmen auf die Kürzungen und die Ausschlüsse beschränkt, die sich in den Vorschriften des Titels IV dieser Verordnung finden. In Anbetracht dessen, was aus dem oben genannten Urteil Gerken zu entnehmen ist, können sich diese Ausnahmen demzufolge im Rahmen der Verordnung Nr. 3887/92 nur auf Sanktionen wie die in Art. 10b geregelten beziehen. Durch diesen Artikel, der Sanktionen in Form von Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Beihilfe festlegt, die der Betriebsinhaber beanspruchen kann, soll, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge festgestellt hat, der Betriebsinhaber wegen der festgestellten Differenz zwischen der Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere und der Zahl der als prämienfähig festgestellten Tiere finanziell benachteiligt werden.

58 Wie aus Randnr. 48 des vorliegenden Urteils hervorgeht, stellt der Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämien für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion dar, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie.

59 Infolgedessen können sich die in den Art. 44 und 45 der Verordnung Nr. 2419/2001 vorgesehenen Ausnahmen nicht auf einen solchen Ausschluss mit der Folge beziehen, dass ein Rind, für das die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie nicht erfüllt worden sind, in Bezug auf die Schlachtprämie förderfähig wird.

60 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass die Art. 44 und 45 der Verordnung Nr. 2419/2001 für einen Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, nicht mit der Folge gelten, dass dieses Rind in Bezug auf die Schlachtprämie förderfähig wird, auch wenn diese der Datenbank verspätet übermittelten Daten zutreffend sind.

Zur fünften Frage

61 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob die Art. 11 der Verordnung Nr. 3887/92 und/oder 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 und/oder 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat den Anspruch auf eine Schlachtprämie im Wege einer nationalen Sanktion, die die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung sicherstellen soll, kürzen oder ausschließen kann.

62 Vorab ist festzustellen, dass, wie aus den Randnrn. 54 und 55 dieses Urteils hervorgeht, da die Verordnung Nr. 2419/2001 grundsätzlich auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist und da die Schlussfolgerungen im Urteil Gerken die rückwirkende Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen nur dann zulassen, wenn diese das beanstandete Verhalten weniger schwer ahnden, Art. 47 Abs. 2 dieser Verordnung, durch die die Möglichkeit einer Kumulierung von sowohl nationalen als auch gemeinschaftlichen Sanktionen eingeführt wird, nicht rückwirkend angewendet werden kann und daher im Ausgangsverfahren keine Anwendung finden darf.

63 Sodann wird mit der Verordnung Nr. 3887/92 nach ihrem siebten und ihrem neunten Erwägungsgrund das Ziel verfolgt, die Einhaltung der Bestimmungen über Gemeinschaftsbeihilfen wirksam zu kontrollieren und Vorschriften zur Vermeidung und wirksamen Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen aufzustellen (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring, C-63/00, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 25, und Urteil Gerken, Randnr. 41).

64 In diesem Zusammenhang regelt diese Verordnung in Bezug auf Schlachtprämienanträge für Rinder die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehenden und bei Unregelmäßigkeiten geltenden Sanktionen genau. Sie schafft damit ein System gemeinsamer Regeln zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft.

65 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Sanktionen vorsehen dürfen, die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehen, die ein Betriebsinhaber, der einen Schlachtprämienantrag gestellt hat, beanspruchen kann, da Sanktionen dieser Art sich bereits in detaillierter Form in der Verordnung Nr. 3887/92 finden.

66 Eine solche Auslegung entspricht im Übrigen der ausdrücklichen Formulierung in den Art. 51 der Verordnung Nr. 2419/2001 und 75 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18), die die Verordnungen Nrn. 3887/92 und 2419/2001 abgelöst hat; nach dieser Formulierung können die Mitgliedstaaten geeignete nationale Sanktionen gegen Erzeuger oder andere in das Verfahren der Beihilfegewährung einbezogene Marktteilnehmer nur dann verhängen, wenn die einschlägigen Kürzungen oder Ausschlüsse in diesen Verordnungen nicht vorgesehen sind.

67 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung nicht in Widerspruch zu den Art. 11 der Verordnung Nr. 3887/92 und/oder 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 steht, da sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Sanktionen zu erlassen, die von einer anderen Art sind als die in der Verordnung Nr. 3887/92 geregelten Kürzungen und Ausschlüsse.

68 Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Art. 11 der Verordnung Nr. 3887/92 und/oder 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat keine nationalen Sanktionen vorsehen kann, die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehen, die ein Betriebsinhaber, der einen Schlachtprämienantrag gestellt hat, beanspruchen kann, da sich Sanktionen dieser Art bereits in detaillierter Form in der Verordnung Nr. 3887/92 finden.

Zur sechsten und zur siebten Frage

69 In Anbetracht der Antwort auf die fünfte Frage brauchen die sechste und die siebte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.

2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren könnte, soweit dieser Artikel bewirkt, dass ein Rind, für das die in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehene Meldepflicht nicht eingehalten worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie nicht erfüllt, und demzufolge einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht.

3. Die Art. 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen für einen Ausschluss von der Gewährung der Schlachtprämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in den oder aus dem Betrieb der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, gelten nicht mit der Folge, dass dieses Rind in Bezug auf die Schlachtprämie förderfähig wird, auch wenn diese der Datenbank verspätet übermittelten Daten zutreffend sind.

4. Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und/oder Art. 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat keine nationalen Sanktionen vorsehen kann, die aus Kürzungen und Ausschlüssen des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe bestehen, die ein Betriebsinhaber, der einen Schlachtprämienantrag gestellt hat, beanspruchen kann, da sich Sanktionen dieser Art bereits in detaillierter Form in der Verordnung Nr. 3887/92 finden.



Ende der Entscheidung

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