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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.1995
Aktenzeichen: C-451/93
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG Art. 19 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß sich, wenn ein Arbeitnehmer mit seinen Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats wohnt, in dem er beschäftigt und nach dessen Rechtsvorschriften er gemäß der Verordnung versichert ist, die Voraussetzungen für die Entstehung eines Sachleistungsanspruchs bei Krankheit zugunsten der Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers im Wohnstaat ° wie im Fall des Arbeitnehmers selbst ° nach den Rechtsvorschriften des Staates richten, in dem dieser beschäftigt ist, sofern die Familienangehörigen nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Wohnstaats Anspruch auf diese Leistungen haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 8. JUNI 1995. - CLAUDINE DELAVANT GEGEN ALLGEMEINE ORTSKRANKENKASSE FUER DAS SAARLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDESSOZIALGERICHT FUER DAS SAARLAND - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES - IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM ZUSTAENDIGEN STAAT WOHNENDER ARBEITNEHMER - SACHLEISTUNGEN FUER SEINE FAMILIENANGEHOERIGEN IM WOHNSTAAT. - RECHTSSACHE C-451/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Landessozialgericht für das Saarland hat mit Beschluß vom 15. Oktober 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 1 Buchstabe f, 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 19 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten Fassung (im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einer französischen Staatsangehörigen, Frau Delavant, und der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland (im folgenden: AOK), in dem es um Ansprüche auf Sachleistungen für die Kinder von Frau Delavant geht.

3 Frau Delavant ist als Arbeitnehmerin in Frankreich (Metz) beschäftigt und als solche Mitglied der Caisse primaire d' assurance maladie de Metz. Sie ist mit einem Deutschen verheiratet; das Ehepaar hat zwei minderjährige Töchter. Die Familie wohnt in Deutschland (Saarbrücken).

4 Artikel 19 der Verordnung sieht insoweit vor:

"(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfuellt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,

a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

...

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.

..."

5 Eine Reihe der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe werden in Artikel 1 der Verordnung umschrieben:

° "Familienangehöriger" ist jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist (Artikel 1 Buchstabe f).

° "Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Artikel 1 Buchstabe h).

° "Zuständiger Träger" ist der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist (Artikel 1 Buchstabe o Ziffer i).

° "Träger des Wohnorts" ist der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, in dem der Betreffende wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger (Artikel 1 Buchstabe p).

° "Zuständiger Staat" schließlich ist der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat (Artikel 1 Buchstabe q).

6 Aus den Akten geht hervor, daß die AOK die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung eines der Kinder von Frau Delavant ursprünglich wegen der Höhe des Einkommens ihres Ehemanns ablehnte, sich dann aber nach Einlegung eines Widerspruchs und Neuberechnung dieses Einkommens zur Erstattung bereit erklärte. Sie entsprach aber nicht dem von Frau Delavant gestellten Antrag auf Feststellung, daß ihre Kinder unabhängig vom Einkommen der Eltern gegen die AOK als Träger des Wohnorts Anspruch auf Sachleistungen haben, als ob sie bei ihr versichert wären.

7 Die AOK berief sich zur Begründung dieser Ablehnung auf § 10 Absatz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), den sie gemäß den Artikeln 19 und 1 Buchstabe f der Verordnung im vorliegenden Fall für anwendbar hielt. Nach dieser Bestimmung des SGB V sind Kinder von Mitgliedern nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmässig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmässig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Im vorliegenden Fall ist der Ehemann von Frau Delavant privat versichert, da sein Einkommen regelmässig die in den maßgeblichen Rechtsvorschriften festgelegte Grenze übersteigt und regelmässig höher ist als das Einkommen seiner Frau.

8 Nach erfolgloser Klage gegen diesen Bescheid beim Sozialgericht für das Saarland legte Frau Delavant diese Berufung beim Landessozialgericht für das Saarland ein. Sie stützt sich vor allem auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung, aus dem sich ergebe, daß ihre Kinder Sachleistungen für Rechnung des französischen Versicherungsträgers von der AOK verlangen könnten, ohne daß innerstaatliches deutsches Recht eine Einschränkung im Hinblick auf die Höhe des Einkommens der Eltern vornehmen dürfe. Im übrigen erstatte der französische Versicherungsträger seit Jahren die Aufwendungen für in Deutschland gewährte Leistungen, ohne sich für das Einkommen ihres Ehemanns zu interessieren.

9 Für das Landessozialgericht steht ausser Zweifel, daß Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung auf das deutsche Sozialrecht verweist und daß dessen einschlägige Bestimmung, § 10 Absatz 3 SGB V, den Versicherungsschutz der Familienangehörigen des Versicherten u. a. vom elterlichen Einkommen abhängig macht.

10 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist jedoch fraglich, ob die Anwendung der fraglichen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Zwar enthalte die Vorschrift keine diskriminierenden Staatsangehörigkeitsmerkmale, aber das Bestehen der Familienversicherung der Kinder hänge von Wechselkursschwankungen, nämlich vom Wechselkurs zwischen Französischem Franc und Deutscher Mark, ab, der sich auf das Verhältnis zwischen dem Einkommen von Frau Delavant und dem ihres Ehemanns auswirke. Weiter sei zu berücksichtigen, daß der Grundgedanke der Verordnung dahin gehe, die Situation der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern. Im vorliegenden Fall entstuende aber eine Benachteiligung daraus, daß Frau Delavant nach deutschem Recht für den Zugang ihrer Kinder zum System der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland noch einmal einen Beitrag leisten müsste.

11 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Landessozialgericht für das Saarland das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Enthalten die Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i, 2 Absatz 1, 3 Absatz 1, 19 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einen Rechtsgrundsatz, der es den Mitgliedstaaten verbietet, den Zugang der leiblichen Kinder einer in einem anderen Mitgliedstaat versicherten Grenzgängerin zu einem System der sozialen Sicherung neben an die Person der Kinder gebundenen Voraussetzungen auch von der Höhe des Einkommens des Ehegatten der Grenzgängerin abhängig zu machen?

12 Dieser Frage lässt sich entnehmen, daß das vorlegende Gericht von der Prämisse ausgeht, maßgebend für die Frage, ob die Familienangehörigen des Arbeitnehmers Anspruch auf Sachleistungen haben, sei nach Artikel 19 der Verordnung das Recht des Staates, in dem die Familie wohnt, und nicht das des Staates der Beschäftigung des Arbeitnehmers, in dem sich der Versicherungsträger befindet, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist. Vor Prüfung der Vorlagefrage ist daher zu klären, ob diese Prämisse zutrifft.

13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

14 Für den Zweig der Krankenversicherung wird dieser Grundsatz durch Artikel 19 der Verordnung durchgeführt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift unterliegt ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er beschäftigt ist, wohnt, hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entstehung eines Leistungsanspruchs den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates. Ist der Anspruch anerkannt, so erhält der Arbeitnehmer in dem Staat, in dem er wohnt, vom Träger seines Wohnorts zu Lasten des Staates, in dem er beschäftigt ist, Sachleistungen in den Grenzen und nach den Modalitäten der für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre.

15 Nach Artikel 19 Absatz 2 gilt Absatz 1 weiterhin entsprechend für Familienangehörige des Arbeitnehmers, die im Gebiet eines anderen als des nach dem Vorstehenden zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben. Vorbehaltlich des letztgenannten Falles unterliegen die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers demnach hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entstehung des Leistungsanspruchs zu ihren Gunsten den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist; ist der Anspruch anerkannt, so erhalten sie vom Träger ihres Wohnorts zu Lasten des Staates, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, Sachleistungen in den Grenzen und nach den Modalitäten der für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

16 Diese Auslegung wird durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten Fassung bestätigt, wonach "ein Arbeitnehmer... für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 19 der Verordnung sich und seine Familienangehörigen bei dem Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen [hat], daß er für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Sachleistungen hat".

17 Nach der vom vorlegenden Gericht vertretenen Auslegung des Artikels 19 Absatz 2, der sich die belgische, die deutsche, die niederländische und die französische Regierung sowie die Kommission anschließen, verweist diese Bestimmung für die Personen, die bereits als Familienangehörige des Arbeitnehmers anerkannt sind, auf Artikel 19 Absatz 1. Für die Frage, ob eine Person als Familienangehöriger des Arbeitnehmers anzuerkennen sei, seien gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung die Rechtsvorschriften maßgebend, nach denen die Leistungen gewährt würden, d. h. die des Wohnstaats. Folglich könnten sich nur die Personen auf Artikel 19 Absatz 2 berufen, die durch die Rechtsvorschriften des Wohnstaats als Familienangehörige des Arbeitnehmers anerkannt seien, wenn dieser in diesem Staat dem System der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen sei.

18 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung regelt nämlich nicht die Voraussetzungen der Versicherungszugehörigkeit oder der Entstehung eines Anspruchs der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers auf Leistungen der sozialen Sicherheit, sondern verweist lediglich für die Frage, ob die betroffenen Personen als Familienangehörige zu qualifizieren sind, auf die Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden.

19 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung dahin auszulegen ist, daß sich, wenn ein Arbeitnehmer mit seinen Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats wohnt, in dem er beschäftigt und nach dessen Rechtsvorschriften er gemäß der Verordnung versichert ist, die Voraussetzungen für die Entstehung eines Sachleistungsanspruchs bei Krankheit zugunsten der Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers ebenfalls nach den Rechtsvorschriften des Staates richten, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, sofern die Familienangehörigen nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der belgischen, der deutschen, der niederländischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Landessozialgericht für das Saarland mit Beschluß vom 15. Oktober 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, daß sich, wenn ein Arbeitnehmer mit seinen Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats wohnt, in dem er beschäftigt und nach dessen Rechtsvorschriften er gemäß der Verordnung versichert ist, die Voraussetzungen für die Entstehung eines Sachleistungsanspruchs bei Krankheit zugunsten der Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers ebenfalls nach den Rechtsvorschriften des Staates richten, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, sofern die Familienangehörigen nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.

Ende der Entscheidung

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