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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: C-451/98
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 304/97/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 304/97/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Natürliche oder juristische Personen können nur dann als von einer von einem Gemeinschaftsorgan getroffenen Maßnahme mit allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

Ein Unternehmen, das Reis aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) in die Gemeinschaft ausführt, ist von der Verordnung Nr. 304/97 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten nicht individuell betroffen.

Zum einen ist die Klägerin von der Verordnung nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, der im Vertrieb von Reis mit Ursprung in den ÜLG tätig ist, also in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden. Aus der bloßen Eigenschaft der Klägerin als Exporteur oder selbst Exporteur/Verkäufer von Reis aus den ÜLG in die Gemeinschaft ergibt sich daher noch nicht, dass sie von der Verordnung Nr. 304/97 individuell betroffen ist.

Zum anderen entbindet die Feststellung, dass der Rat bei Erlass der Verordnung Nr. 304/97, soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnung möglicherweise auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen hatte, die Klägerin keineswegs von der Verpflichtung, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt ist, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt.

( vgl. Randnrn. 49, 51, 62, 67 )


Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001. - Antillean Rice Mills NV gegen Rat der Europäischen Union. - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 304/97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-451/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-451/98

Antillean Rice Mills NV mit Sitz in Bonaire (Niederländische Antillen), Prozessbevollmächtigte: W. Knibbeler und K. J. Defares, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Torrent, J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Pérez de Ayala Becerril als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Chavance als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocatessa dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 51, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann und der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, L. Sevón, M. Wathelet, R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 7. November 2000, in der die Antillean Rice Mills NV durch Rechtsanwalt W. Knibbeler, das Königreich der Niederlande durch M. A. Fierstra, der Rat durch G. Houttuin, das Königreich Spanien durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, die Italienische Republik durch F. Quadri und die Kommission durch T. van Rijn vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Antillean Rice Mills NV (im Folgenden: Klägerin) beantragte mit Klageschrift, die am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T-41/97 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 51, S. 1).

2 Das Königreich der Niederlande wurde durch Beschluss vom 15. Mai 1997 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen. Mit Beschlüssen vom 15. Mai, 5. August und 5. September 1997 wurden das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union zugelassen.

3 Das Königreich der Niederlande beantragte mit Klageschrift, die am 17. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging und unter der Nummer C-110/97 eingetragen wurde, ebenfalls die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 304/97.

4 Da sowohl die Rechtssache T-41/97 als auch die Rechtssache C-110/97 die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 304/97 zum Gegenstand haben, erklärte sich das Gericht mit Beschluss vom 16. November 1998 gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Rechtssache T-41/97 für nicht zuständig, damit der Gerichtshof über diese Frage entscheidet.

Rechtlicher Rahmen

EG-Vertrag

5 Nach Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG) umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (im Folgenden: ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

6 Nach Artikel 227 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 299 Absatz 3 EG) gilt für die in Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Anhang II EG) aufgeführten ÜLG das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegt ist.

7 Der Vierte Teil des EG-Vertrags (Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete") umfasst u. a. die Artikel 131 (nach Änderung jetzt Artikel 182 EG), 132 (jetzt Artikel 183 EG), 133 (nach Änderung jetzt Artikel 184 EG), 134 (jetzt Artikel 185 EG) und 136 (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG).

8 Nach Artikel 131 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag ist Ziel der Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Entsprechend den in der Präambel des EG-Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner der ÜLG dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.

9 Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, dass die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anwenden, das sie auf Grund des Vertrages untereinander anwenden.

10 Gemäß Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der im EG-Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.

11 Nach Artikel 134 des Vertrages kann ein Mitgliedstaat, wenn die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 133 Absatz 1 EG-Vertrag geeignet ist, Verkehrsverlagerungen zu seinem Nachteil hervorzurufen, die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

12 Nach Artikel 136 EG-Vertrag legt der Rat aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze des EG-Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft einstimmig fest.

Der Beschluss 91/482/EWG

13 Der Rat erließ am 25. Juli 1991 aufgrund des Artikels 136 EG-Vertrag den Beschluss 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss).

14 Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

15 Nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, die in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt.

16 Abweichend von dem in Artikel 101 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz ermächtigt Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Anwendung [dieses Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten".

17 Nach Artikel 109 Absatz 2 sind bei der Durchführung des Absatzes 1 vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

18 Nach Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit der Entscheidung der Kommission, mit der diese Schutzmaßnahmen trifft, binnen zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung befassen. In diesem Fall kann der Rat binnen einundzwanzig Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

Die Verordnung (EG) Nr. 21/97

19 Am 29. November und 10. Dezember 1996 ersuchten die italienische und die spanische Regierung die Kommission, Schutzmaßnahmen betreffend Reis mit Ursprung in den ÜLG zu erlassen.

20 Die Kommission erließ gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 21/97 vom 8. Januar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 5, S. 24).

21 Durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 21/97 wurde ein Zollkontingent eingeführt, das die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in folgenden Grenzen gestattete: 4 594 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat, 1 328 Tonnen Reis mit Ursprung in den Turks- und Caicosinseln und 36 728 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG.

22 Die Verordnung Nr. 21/97 galt nach Artikel 7 Absatz 2 vom 1. Januar bis zum 30. April 1997.

23 Die Regierung des Vereinigten Königreichs befasste in der Folgezeit gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses den Rat mit der Verordnung Nr. 21/97 und ersuchte ihn, das Kontingent für Montserrat sowie für die Turks- und Caicosinseln zu erhöhen.

24 Auch die niederländische Regierung teilte dem Rat mit Schreiben vom 21. Januar 1937 mit, dass sie der Verordnung Nr. 21/97 entgegentrete, und ersuchte ihn, eine andere Entscheidung zu treffen.

Die Verordnung Nr. 304/97

25 Am 17. Februar 1997 erließ der Rat die Verordnung Nr. 304/97, durch die, wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 ergibt, die Verordnung Nr. 21/97 aufgehoben wurde.

26 Die Ratsverordnung unterscheidet sich von der Kommissionsverordnung im Wesentlichen in einem einzigen Punkt, nämlich hinsichtlich der Höhe des für Montserrat sowie für die Turks- und Caicosinseln vorgesehen Kontingents.

27 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 304/97 bestimmt:

Die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft wird für einen Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 1997 auf folgende Mengen Reisäquivalent (ungeschälter Reis) begrenzt:

a) 8 000 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat, in den Turks- und Caicosinseln, die wie folgt aufgeteilt sind:

- 4 594 Tonnen für Reis mit Ursprung in Montserrat,

- 3 406 Tonnen für Reis mit Ursprung in Montserrat oder den Turks- und Caicosinseln,

sowie

b) 36 728 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG."

28 Die Verordnung Nr. 304/97 galt nach Artikel 8 Absatz 2 vom 1. Januar bis 30. April 1997, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich, der erst ab Inkrafttreten der Verordnung galt, also ab 21. Februar 1997, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Der Gemeinschaftsmarkt für Reis

29 Es wird zwischen Japonica-Reis und Indica-Reis unterschieden.

30 Reis wird in der Gemeinschaft im Wesentlichen von Frankreich, Spanien und Italien erzeugt. Bei dem in der Gemeinschaft erzeugten Reis handelt es sich zu etwa 80 % um Japonica-Reis und zu etwa 20 % um Indica-Reis. Japonica-Reis wird vor allem in den südlichen Mitgliedstaaten, Indica-Reis vor allem in den nördlichen Mitgliedstaaten verzehrt.

31 Da in der Gemeinschaft eine Überschussproduktion von Japonica-Reis besteht, ist die Gemeinschaft insgesamt Exporteur dieser Reisgruppe. Sie erzeugt jedoch nicht genug Indica-Reis, um ihren eigenen Bedarf zu decken, und ist insgesamt Importeur dieser Reisgruppe.

32 Reis kann erst nach Verarbeitung verzehrt werden. Nach der Ernte wird er zunächst geschält und danach in mehreren Stufen geschliffen.

33 Allgemein werden vier Verarbeitungsstufen unterschieden:

- Rohreis: Reis, wie er geerntet wird, nicht zum Verzehr geeignet;

- geschälter Reis (auch als Braunreis bezeichnet): Reis, bei dem die Spelze entfernt wurde und der zum Verzehr geeignet ist, aber noch weiterverarbeitet werden kann;

- halb geschliffener Reis: Reis, bei dem ein Teil des Perikarps enfernt wurde. Es handelt sich um ein halbfertiges Erzeugnis, das generell zur Weiterarbeitung und nicht zum Verzehr verkauft wird;

- vollständig geschliffener Reis: vollständig verarbeiteter Reis, bei dem die Spelze und das Perikarp vollständig entfernt wurden.

34 In der Gemeinschaft wird nur vollständig geschliffener Reis, in den Niederländischen Antillen dagegen nur halb geschliffener Reis erzeugt. Der halb geschliffene Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen muss somit im Hinblick auf den Verzehr in der Gemeinschaft einer letzten Verarbeitung unterzogen werden.

35 Ein halbes Dutzend in den Niederländischen Antillen ansässige Unternehmen, darunter die Klägerin, verarbeiten geschälten Reis aus Surinam und Guyana zu halb geschliffenem Reis.

36 Dieser Verarbeitungsvorgang genügt, um diesem Reis entsprechend den in Anhang II des ÜLG-Beschlusses aufgestellten Regeln die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen.

37 Seit 1992 exportiert die Klägerin den von ihr erzeugten halb geschliffenen Reis in die Gemeinschaft, wo sie ihn an Reismühlen verkauft, die ihn zu vollständig geschliffenem Reis verarbeiten. Dieser Reis gehört zur Gruppe Indica.

Die Klage

38 Die Klägerin, unterstützt vom Königreich der Niederlande, beantragt, die Verordnung Nr. 304/97 für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

39 Sie stützt ihre Klage auf vier Gründe: Verletzung der Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag und 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, Verletzung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses und schließlich Verletzung des Grundsatzes der beim Erlass von Rechtsakten anzuwendenden Sorgfalt und des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).

40 Der Rat beantragt, die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 304/97 als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

41 Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission beantragen, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Klage

42 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

43 Da die Verordnung Nr. 304/97 keine an die Klägerin gerichtete Entscheidung im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag ist, ist zu prüfen, ob sie eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung ist oder aber eine Entscheidung, die als Verordnung ergangen ist. Um festzustellen, ob eine Maßnahme allgemeine Geltung hat, sind ihre Rechtsnatur und die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8).

44 Der Rat hat durch den Erlass der Verordnung Nr. 304/97 Maßnahmen mit allgemeiner Geltung getroffen, die unterschiedslos auf die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen ÜLG anwendbar sind.

45 Folglich hat die Verordnung Nr. 304/97 ihrer Natur nach allgemeine Geltung und ist keine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG).

46 Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Klägerin trotz der allgemeinen Geltung dieser Verordnung unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist. Die allgemeine Geltung einer Maßnahme schließt nämlich nicht aus, dass sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betrifft (Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19).

47 Zu der Frage, ob die Klägerin von der Verordnung Nr. 304/97 individuell betroffen ist, führen die Klägerin und die niederländische Regierung aus, die Klägerin sei ein betroffenes Unternehmen im Sinne des Urteils des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305), da sie zu einem kleinen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehöre, deren Rechtsstellung aufgrund eines Sachverhalts berührt werde, der sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe und sie daher in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten.

48 Der Rat, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission bestreiten dagegen, dass die Klägerin von der Verordnung Nr. 304/97 individuell betroffen sei. Der Rat weist darauf hin, dass das Gericht im vorgenannten Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen habe, ob die Klägerin in dieser Rechtssache individuell betroffen gewesen sei. Das Gericht habe nicht festgestellt, dass die Klägerin tatsächlich ein betroffenes Unternehmen im Sinne der Randnummern 73 und 74 des Urteils gewesen sei.

49 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. insb. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 197, 223, und Beschluss vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 9), können natürliche oder juristische Personen nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

50 Was zunächst die Frage bestimmter persönlicher Eigenschaften betrifft, trägt die Klägerin, unterstützt von der niederländischen Regierung, vor, dass sie als Exporteur von Reis aus den Niederländischen Antillen vollkommen auf die Ausfuhr von Reis in die Gemeinschaft ausgerichtet sei. Folglich würden die in der Verordnung Nr. 304/97 vorgesehenen Schutzmaßnahmen zwangsläufig zur Beendigung ihrer Tätigkeit führen.

51 Die Klägerin wird von der Verordnung Nr. 304/97 lediglich in ihrer Eigenschaft als Exporteur von Reis in die Gemeinschaft berührt. Es handelt sich dabei um eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Unternehmen verrichtet werden kann. Die Klägerin ist von der Verordnung nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, der im Vertrieb von Reis mit Ursprung in den ÜLG tätig ist, also in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden. Aus der bloßen Eigenschaft der Klägerin als Exporteur oder selbst Exporteur/Verkäufer von Reis aus den ÜLG in die Gemeinschaft ergibt sich daher noch nicht, dass sie von der Verordnung Nr. 304/97 individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 14, sowie Beschluss Chiquita Banana u. a./Rat, Randnr. 12, und Beschluss vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 42).

52 Selbst wenn nach den Akten nur sechs oder sieben Unternehmen auf dem durch die Verordnung Nr. 304/97 betroffenen Markt tätig sind, bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (siehe insb. Beschluss vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13, und Beschluss Chiquita Banana u. a./Rat, Randnr. 8).

53 Unzutreffend ist auch die Behauptung der Klägerin, dass die Schutzmaßnahmen sie zur endgültigen Aufgabe ihrer Tätigkeit veranlasst hätten, die vollkommen auf die Ausfuhr von Reis in die Gemeinschaft ausgerichtet gewesen sei. Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-41/97 R (Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1997, II-447, Randnr. 49) entschieden und wie die Kommission in ihren Schlussanträgen in Erinnerung gerufen hat, exportierte die Klägerin in den ersten drei Monaten des Jahres 1997 ungefähr 12 000 Tonnen Reis in die Gemeinschaft. Verglichen mit den 68 186 Tonnen, die die Klägerin nach ihrem Vorbringen im Jahr 1996 ausgeführt hat, zeigen die Ausfuhren des ersten Quartals 1997 nur einen Rückgang der Exporttätigkeit. Dieser Rückgang kann im Übrigen nicht vollständig mit den Schutzmaßnahmen begründet werden, da die Klägerin, wie in Randnummer 65 des vorliegenden Urteils darzulegen sein wird, zur Erfuellung der laufenden Verträge zusammen mit ihren Kunden die notwendigen Schritte hätte unternehmen können, um vor Wirksamwerden der Schutzmaßnahmen Einfuhrgenehmigungen zu erhalten. Schließlich kann die Klägerin nicht, ohne sich zu widersprechen, behaupten, dass sie durch die Schutzmaßnahmen zur Aufgabe ihrer Tätigkeit gezwungen worden sei, und zugleich erklären, dass sie 10 % ihrer Geschäfte auf dem örtlichen Markt tätigt.

54 Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass die Verordnung Nr. 304/97 schwerwiegende Konsequenzen für die Klägerin im Unterschied zu allen anderen Wirtschaftsteilnehmern, die im Vertrieb von Reis mit Ursprung in den ÜLG tätig sind, gehabt hat und dass die Klägerin von den fraglichen Schutzmaßnahmen aufgrund von Eigenschaften betroffen wurde, die sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheiden, auf die die Verordnung Nr. 304/97 angewendet wurde.

55 Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften von der Verordnung Nr. 304/97 individuell betroffen ist.

56 Was zweitens die Frage angeht, ob sich die Klägerin in einer tatsächlichen Lage befindet, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten, weisen die Klägerin und die niederländische Regierung darauf hin, dass die Klägerin vor Erlass der Verordnung Nr. 304/97 mit in der Gemeinschaft ansässigen Kunden verschiedene Verträge über den Verkauf von halb geschliffenem Reis geschlossen habe. Diese Verträge hätten wegen der mit der Verordnung Nr. 304/97 erlassenen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt werden können. Die Klägerin fügt hinzu, sie habe, um diese Verträge zu erfuellen, geschälten Reis in Surinam gekauft und in regelmäßigen Abständen Frachtraum gemietet, um diesen Reis in die Niederländischen Antillen zu senden. Die in der Verordnung Nr. 304/97 vorgesehenen Schutzmaßnahmen hätten die Erfuellung dieser Verträge verhindert und die Anmietung dieses Frachtraums erschwert. Die Klägerin und die niederländische Regierung meinen, die Klägerin sei unter diesen Umständen durch die genannte Verordnung in ihren individuellen Interessen beeinträchtigt worden; der Kommission und dem Rat sei ihre besondere Lage vor Erlass der Schutzmaßnahmen bekannt gewesen.

57 Der Umstand, dass der Rat bzw. die Kommission aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet sind, die Konsequenzen einer von ihnen beabsichtigten Maßnahme für die Situation bestimmter Einzelpersonen zu berücksichtigen, kann geeignet sein, diese zu individualisieren (siehe in diesem Sinne Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 28 und 31, und Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 25).

58 Beabsichtigt die Kommission, Schutzmaßnahmen aufgrund des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses zu erlassen, so muss sie, soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets und für die betroffenen Unternehmen hat (Urteil des Gerichtshofes Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 25).

59 Da die Verordnung Nr. 304/97 gemäß Artikel 1 Absätze 5 bis 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses erlassen wurde, war der Rat ferner verpflichtet, den möglichen Auswirkungen der geplanten Schutzmaßnahmen auf die betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen.

60 Wie sich jedoch aus dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission ergibt, lässt die bloße Feststellung, dass eine solche Verpflichtung besteht, noch nicht den Schluss zu, dass die betreffenden ÜLG und Unternehmen von den Maßnahmen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sind.

61 Tatsächlich hat der Gerichtshof, nachdem er in Randnummer 28 des Urteils Piraiki-Patraiki festgestellt hatte, dass die Kommission verpflichtet war, zu ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats und die betroffenen Unternehmen hatte, aus dieser bloßen Feststellung keineswegs hergeleitet, dass die betroffenen Unternehmen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen waren. Er hat im Gegenteil angenommen, dass nur die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen hatten, deren Erfuellung unter der Geltung der streitigen Entscheidung vorgesehen war und durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen waren (Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 28, 31 und 32).

62 Nach alledem entbindet die Feststellung, dass der Rat bei Erlass der Verordnung Nr. 304/97, soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnung möglicherweise auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen hatte, die Klägerin keineswegs von der Verpflichtung, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt ist, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt.

63 Dazu berufen sich die Klägerin und die niederländische Regierung auf bestimmte Umstände, die in Randnummer 56 dieses Urteils dargelegt worden sind. So habe die Klägerin vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 304/97 Verträge mit Kunden geschlossen, die in der Gemeinschaft ansässig seien. Diese Verträge hätten wegen der durch die Verordnung Nr. 304/97 eingeführten Schutzmaßnahmen nicht erfuellt werden können.

64 Tatsächlich ergibt sich aus den Unterlagen, die die Klägerin im Verfahren vorgelegt hat, dass am 17. Dezember 1996 zwei Verträge geschlossen wurden.

65 Die Verordnung Nr. 304/97 ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Aus Artikel 1 Absatz 3 ergibt sich allerdings, dass die Schutzmaßnahmen auf die bis zum 3. Januar 1997 beantragten Einfuhrlizenzen nicht angewandt wurden. So sind zwischen der Unterzeichnung der Verträge und dem Inkrafttreten der Schutzmaßnahmen mehr als fünfzehn Tage vergangen. Die Klägerin, der der unmittelbar bevorstehende Erlass dieser Maßnahmen bekannt war, hätte zur Erfuellung der laufenden Verträge ohne weiteres zusammen mit ihren Kunden die notwendigen Schritte unternehmen können, um Einfuhrlizenzen zu erhalten. Die Kommission hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass vor dem Inkrafttreten der Schutzmaßnahmen die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Dezember 1996 ganz deutlich zugenommen habe.

66 Die Klägerin kann somit nicht unter Berufung auf diese Verträge mit Erfolg geltend machen, sie befinde sich ihretwegen im Hinblick auf die Schutzmaßnahmen in einer tatsächlichen Lage, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebe. Aus denselben Gründen kann sie sich auch nicht auf die Liefer- und Frachtverträge berufen, die sie im August 1996 zur Erfuellung der Verträge vom 17. Dezember 1996 geschlossen habe, da erstere für ihre Erfuellung von letzteren abhingen.

67 Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie von der Verordnung Nr. 304/97 individuell betroffen ist. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob sie von dieser Verordnung unmittelbar betroffen ist.

68 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Klägerin beantragt hat und diese mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Antillean Rice Mills NV trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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