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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.1994
Aktenzeichen: C-452/93 P
Rechtsgebiete: EWG-Satzung, Beamtenstatut


Vorschriften:

EWG-Satzung Art. 49
Beamtenstatut Art. 4 Abs. 1 a des Anhangs VII
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Auslandszulage soll die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt ausserdem auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt.

Angesichts dieses Zwecks der Auslandszulage und des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts ist das Kriterium dafür, ob ein Anspruch auf die Auslandszulage begründet ist, der ständige Wohnsitz, also der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, wobei für die Feststellung dieses Wohnsitzes alle hierfür wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Eine sporadische und kurzfristige Abwesenheit vom Dienstmitgliedstaat zu Anfang des seinem Dienstantritt vorausgehenden Bezugszeitraums bedeutet nicht, daß der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen verlegt hätte und konnte folglich nicht dazu führen, daß er seinen ständigen Wohnsitz im Sinne des Statuts nicht mehr in diesem Staat hatte.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 15. SEPTEMBER 1994. - PEDRO MAGDALENA FERNANDEZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL - BEAMTE - AUSLANDSZULAGE - FEHLEN EINES STAENDIGEN WOHNSITZES IM DIENSTLAND. - RECHTSSACHE C-452/93 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. November 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1993 in der Rechtssache T-90/92 (Pedro Magdalena Fernández/Kommission, Slg. 1993, II-971) eingelegt, mit dem das Gericht den Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1992, mit der ihm die Auslandszulage verweigert wurde, zurückgewiesen hat.

2 Nach dem angefochtenen Urteil liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

"1 Der Kläger Pedro XX Fernández, ein spanischer Staatsangehöriger, wurde am 17. September 1954 in Santianes (Spanien) geboren. Mit Ausnahme der neun Monate vom 1. Oktober 1980 bis zum 28. Juni 1981, die er in Torrevieja (Spanien) ° nach seinen Angaben mit der Absicht, eine Stelle zu suchen ° verbrachte, lebte er von 1965 bis zum 1. Mai 1986 in Belgien, wo er auch seine Ausbildung erhielt. Vom 29. Juni 1981 bis zum 30. April 1986 war der Kläger in einem kaufmännischen Betrieb in Belgien beschäftigt.

2 Durch Verfügung vom 4. Juni 1986 ernannte ihn die Kommission mit Wirkung zum 1. Mai 1986 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe B 5 und wies ihn in eine Stelle beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg ein. Er wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1987 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

3 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wurde mit Verfügung vom 7. August 1986 Amay (Belgien) als Herkunfts- und Einberufungsort des Klägers festgestellt.

4 Auf einen Änderungsantrag des Klägers, der unter Berufung darauf, daß seine Eltern in Torrevieja wohnten und er seine staatsbürgerlichen Rechte dort ausübe, geltend machte, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen falle nicht mit dem Ort seiner Einberufung zusammen, wurde mit Verfügung vom 18. März 1987 Torrevieja als Herkunftsort des Klägers festgestellt.

5 Während der gesamten Zeit, in der der Kläger seine Tätigkeit in Luxemburg ausübte, bezog er die Auslandszulage gemäß Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts.

6 Ab 1. Februar 1992 wurde der Kläger in Brüssel bei der Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft (GD III) verwendet. Ab 1. März 1992 wurde ihm keine Auslandszulage mehr gewährt.

7 Mit Schreiben an das Generalsekretariat der Kommission vom 17. März 1992 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde dagegen ein, daß ihm in seiner Gehaltsabrechnung für März 1992 keine Auslandszulage gutgeschrieben worden war.

8 Mit Entscheidung vom 24. Juli 1992, die dem Kläger am 29. Juli 1992 mitgeteilt wurde, wies die Kommission die Beschwerde des Klägers ausdrücklich zurück."

3 Unter diesen Umständen erhob der Rechtsmittelführer mit am 28. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung, hilfsweise, auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe von 12 % des Gesamtbetrags seines Monatsgrundgehalts.

4 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers ab.

5 Der Rechtsmittelführer rügt mit seinem Rechtsmittel ausschließlich die Gründe, aus denen das Gericht den ersten Teil des Klagegrunds eines Verstosses gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts, auf den er sich zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der erwähnten Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1992 berufen hatte, zurückwies.

6 Mit diesem ersten Teil des Klagegrunds machte der Rechtsmittelführer geltend, die Kommission habe bei der Feststellung seines ständigen Wohnsitzes während des Bezugszeitraums des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts eine fehlerhafte Würdigung vorgenommen.

7 Das Gericht verweist in seinem Urteil (Randnr. 27) zunächst auf den Begriff des ständigen Wohnsitzes, wie er vom Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung ausgelegt werde, und stellt fest, daß es sich um eine Tatfrage handele, die die Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnsitzes des Betroffenen erfordere.

8 Das Gericht stellt ferner fest (Randnrn. 28 und 29), daß der Rechtsmittelführer während des zugrunde zu legenden Bezugszeitraums vom 1. November 1980 bis zum 30. Oktober 1985 seinen ständigen Wohnsitz in Belgien gehabt habe und ein neunmonatiger Aufenthalt in Spanien, der eine sporadische und kurzfristige Abwesenheit vom Dienstland darstelle, nicht als ausreichend angesehen werden könne, um dem Wohnort des Klägers im Dienstland den Charakter eines ständigen Wohnsitzes im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts zu nehmen. Diese Abwesenheit betreffe nur die ersten acht Monate des Bezugszeitraums und reiche nicht aus, um den Aufenthalt des Klägers, der seinen ständigen Wohnsitz seit 1965 in Belgien habe, zu unterbrechen, da er während des gesamten restlichen Bezugszeitraums ununterbrochen in diesem Staat gewohnt habe.

9 Das Gericht weist abschließend darauf hin (Randnr. 30), daß dieses Ergebnis auch nicht dadurch in Frage gestellt werde, daß der Kläger möglicherweise die Absicht gehabt habe, eine Beschäftigung in Spanien zu suchen und sich dort niederzulassen, daß er dort ferner seine staatsbürgerlichen Rechte ausgeuebt und Vermögen gehabt habe, da feststehe, daß der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen während des gesamten Bezugszeitraums Belgien gewesen sei, wo er seinen Wohnsitz gehabt und während des wesentlichen Teils des Bezugszeitraums seine Tätigkeit ausgeuebt habe. Zudem könne der Umstand, daß die Kommission auf Antrag des Klägers seinen Herkunftsort in Spanien festgestellt habe, keinen Einfluß auf den Ausgang dieses Rechtsstreits haben, da die Feststellung des Herkunftsorts des Beamten und die Gewährung der Auslandszulage unterschiedlichen Bedürfnissen und Interressen entsprächen.

10 Der Rechtsmittelführer macht zur Stützung seines Rechtsmittels zunächst geltend, das Gericht habe zu Unrecht bei der Frage der Gewährung der Auslandszulage nicht berücksichtigt, daß er sich während des Bezugszeitraums acht Monate in Spanien aufgehalten habe. Das Gericht habe, indem es die 52 Monate, während deren er in Belgien gewohnt habe, als Bezugszeitraum zugrunde gelegt habe, diesen ° fünf Jahre betragenden ° Zeitraum unter Verstoß gegen Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts um acht Monate verkürzt.

11 Ferner habe das Gericht in Randnummer 28 seines Urteils festgestellt, daß der Rechtsmittelführer seinen ständigen Wohnsitz von 1965 bis zum 1. Mai 1986, also während des maßgeblichen Bezugszeitraums, in Belgien gehabt habe, während es in Randnummer 29 dieses Urteils einen "neunmonatigen Aufenthalt in Spanien in diesem Zeitraum" anerkannt habe, den es jedoch unter rechtsfehlerhafter Berufung auf das Urteil vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83 (Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 11) als "sporadisch und kurzfristig" bezeichnet habe. Er weist insoweit darauf hin, daß der Begriff "sporadisch" eine Unregelmässigkeit voraussetze, und fragt, ob ein Aufenthalt von acht Monaten als sporadisch angesehen werden könne.

12 Im übrigen unterscheide das Gericht in Randnummer 29 des angefochtenen Urteils zwischen einer Abwesenheit vom Dienstort während der ersten acht Monate des Bezugszeitraums und einer Abwesenheit zu einer anderen Zeit, z. B. in der Mitte oder gegen Ende des Bezugszeitraums, ohne anzugeben, wann in diesem Zeitraum eine Abwesenheit vom Dienstort gegeben sein müsse, damit die Auslandszulage gewährt werden könne. Die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung sei jedoch keinesfalls mit Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts vereinbar, da der in dieser Vorschrift geregelte Fünfjahreszeitraum einen zusammenhängenden und einheitlichen Zeitraum darstelle und eine Abwesenheit vom Dienstort ° gleichgültig zu welchem Zeitpunkt dieses Zeitraums ° einen Anspruch auf die Auslandszulage begründe.

13 Abschließend weist der Rechtsmittelführer darauf hin, daß die Verfasser des Statuts Artikel 4 des Anhangs VII bei seiner Abfassung nicht mit Bedingungen versehen und der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt hätten.

14 Die Kommission macht geltend, daß der Rechtsmittelführer die vom Gericht in Randnummer 28 des angefochtenen Urteils getroffenen Tatsachenfeststellungen rüge, obwohl im Rahmen eines Rechtsmittels nur Rechtsfragen gerügt werden könnten. Das Rechtsmittel sei daher unzulässig.

15 Ferner habe das Gericht im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts nicht zu prüfen gehabt, ob die in Spanien verbrachten neun Monate einen ständigen Wohnsitz begründet hätten, sondern ob die Kommission berechtigt gewesen sei, anzunehmen, daß der Rechtsmittelführer seinen ständigen Wohnsitz während des Bezugszeitraums in Belgien gehabt habe.

16 Schließlich sei entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers für das Vorliegen des ständigen Wohnsitzes an einem Ort während eines bestimmten Zeitraums nicht auf die dauernde körperliche Anwesenheit an diesem Ort abzustellen.

17 Zunächst ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen, mit der geltend gemacht wird, der Rechtsmittelführer wende sich lediglich gegen die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen.

18 Der Rechtsmittelführer bestreitet nicht, daß er seinen tatsächlichen Wohnsitz nahezu während des gesamten Bezugszeitraums in Belgien hatte. Er rügt nur die Feststellung des Gerichts, daß die acht während des Bezugszeitraums in Spanien verbrachten Monate nicht ausreichten, um den 1965 beginnenden Zeitraum, in dem er seinen Wohnsitz in Belgien hatte, zu unterbrechen und folglich einen Anspruch auf die Auslandszulage zu begründen. Da sich diese Rüge auf eine Rechtsfrage bezieht, ist das Rechtsmittel zulässig.

19 Keines der Argumente, die der Rechtsmittelführer für sein Rechtsmittel anführt, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts geltend gemacht wird, ist stichhaltig.

20 Nach ständiger Rechtsprechung, soll nämlich die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt ausserdem auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (Urteil vom 10. Oktober 1989 in der Rechtssache 201/88, Atala-Palmerini/Kommission, Slg. 1989, 3109, Randnr. 9).

21 Angesichts dieses Zwecks der Auslandszulage und des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts ist der Begriff des ständigen Wohnsitzes das Kriterium dafür, ob ein Anspruch auf die Auslandszulage begründet ist.

22 Wie das Gericht zu Recht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes feststellt, ist der ständige Wohnsitz der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, wobei für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes alle hierfür wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

23 Das Gericht hat festgestellt, daß der Rechtsmittelführer seinen ständigen Wohnsitz von 1965 bis zum 1. Mai 1986 in Belgien hatte. Der Umstand, daß der Kläger seinen Aufenthaltsort vom 1. Oktober 1980 bis zum 28. Juni 1981 vorübergehend nach Torrevieja verlegte, bedeutete nicht, daß er den ständigen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Spanien verlegt hätte und konnte folglich nicht dazu führen, daß er seinen ständigen Wohnsitz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts nicht mehr in Belgien hatte.

24 Das Gericht hat daher Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts richtig ausgelegt, indem es angenommen hat, daß der Rechtsmittelführer während des Bezugszeitraums seinen ständigen Wohnsitz in Belgien hatte.

25 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch keine Anwendung bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm folglich die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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