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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: C-452/98
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1036/97/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1036/97/EWG
EGV Art. 3 Abs. 1 Buchst. s
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Natürliche oder juristische Personen können nur dann als von einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die von einem Gemeinschaftsorgan erlassen wurde, individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

Die Niederländischen Antillen sind durch die Verordnung Nr. 1036/97 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) nicht individuell betroffen.

Zum einen kann das allgemeine Interesse, das ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet als die für die in seinem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht ausreichen, um es als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1036/97 betroffen oder gar individuell betroffen anzusehen.

Zum anderen entbindet die Feststellung, dass der Rat bei Erlass der Verordnung Nr. 1036/97, soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnung möglicherweise auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen hatte, die Niederländischen Antillen keineswegs von der Notwendigkeit, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt sind, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt. Der Umstand, dass die Niederländischen Antillen bei weitem die größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführten, ist jedoch nicht geeignet, sie von allen anderen ÜLG zu unterscheiden. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die in der Verordnung Nr. 1036/97 vorgesehenen Schutzmaßnahmen möglicherweise bedeutende soziale und wirtschaftliche Konsequenzen für die Niederländischen Antillen haben, so haben sie doch für die übrigen ÜLG ähnliche Folgen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Verarbeitung von Reis aus Drittländern in den ÜLG ist eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer in irgendeinem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet verrichtet werden kann. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, die Niederländischen Antillen aus dem Kreis aller anderen ÜLG herauszuheben.

( vgl. Randnrn. 60, 64, 72-74, 76 )


Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001. - Nederlandse Antillen gegen Rat der Europäischen Union. - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1036/97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-452/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-452/98

Nederlandse Antillen, vertreten durch P. V. F. Bos und M. Slotboom, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Torrent, J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocatessa dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und T. van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 151, S. 8)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann und der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, L. Sevón, M. Wathelet, R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 7. November 2000, in der die Nederlandse Antillen durch die Rechtsanwälte P. V. F. Bos und M. M. Slotboom, der Rat durch G. Houttuin, das Königreich Spanien durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, die Italienische Republik durch F. Quadri und die Kommission durch T. van Rijn vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Nederlandse Antillen (Niederländische Antillen, im Folgenden: Klägerin) beantragten mit Klageschrift, die am 11. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T-179/97 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG), die Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 151, S. 8) für nichtig zu erklären.

2 Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurden durch Beschlüsse vom 5. August und 15. Dezember 1997 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union in der Rechtssache T-179/97 zugelassen.

3 Die Klägerin hatte zuvor mit Klageschrift, die am 23. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Nummer T-163/97 eingetragen worden war, gegen den Rat und die Kommission Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 764/97 der Kommission vom 23. April 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 112, S. 3) und auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den Erlass dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 1036/97 entstanden sei.

4 Die Rechtssachen T-163/97 und T-179/97 wurden auf Antrag des Rates mit Beschluss vom 6. August 1997 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

5 Das Königreich der Niederlande beantragte mit Klageschrift, die am 20. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging und unter der Nummer C-301/97 eingetragen wurde, ebenfalls die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1036/97.

6 Da sowohl die Rechtssache T-179/97 als auch die Rechtssache C-301/97 die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1036/97 zum Gegenstand haben, wurden die Beteiligten zu der Frage einer eventuellen Aufhebung der Verbindung der zuvor verbundenen Rechtssachen T-163/97 und T-179/97 sowie zur Frage einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens oder einer eventuellen Unzuständigkeitserklärung des Gerichts in diesen Rechtssachen angehört.

7 Das Gericht hob mit Beschluss vom 16. November 1998 gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und den Artikeln 50 und 80 der Verfahrensordnung des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-163/97 und T-179/97 auf, setzte das Verfahren in der Rechtssache T-163/97 bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-301/97 aus und erklärte sich in der Rechtssache T-179/97 für unzuständig, damit der Gerichtshof über diese Frage entscheidet.

Rechtlicher Rahmen

EG-Vertrag

8 Nach Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG) umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (im Folgenden: ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

9 Nach Artikel 227 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 299 Absatz 3 EG) gilt für die in Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Anhang II EG) aufgeführten ÜLG das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegt ist.

10 Nach Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) sind die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.

11 Der Vierte Teil des EG-Vertrags (Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete") umfasst u. a. die Artikel 131 (nach Änderung jetzt Artikel 182 EG), 132 (jetzt Artikel 183 EG), 133 (nach Änderung jetzt Artikel 184 EG), 134 (jetzt Artikel 185 EG) und 136 (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG).

12 Nach Artikel 131 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag ist Ziel der Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Entsprechend den in der Präambel des EG-Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner der ÜLG dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.

13 Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, dass die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anwenden, das sie aufgrund des Vertrages untereinander anwenden.

14 Gemäß Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der im EG-Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.

15 Nach Artikel 134 des Vertrages kann ein Mitgliedstaat, wenn die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 133 Absatz 1 EG-Vertrag geeignet ist, Verkehrsverlagerungen zu seinem Nachteil hervorzurufen, die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

16 Nach Artikel 136 EG-Vertrag legt der Rat aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze des EG-Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft einstimmig fest.

Der Beschluss 91/482/EWG

17 Der Rat erließ am 25. Juli 1991 aufgrund des Artikels 136 EG-Vertrag den Beschluss 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss).

18 Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

19 Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses bestimmt, dass die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anwendet.

20 Nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, die in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt.

21 Abweichend von dem in Artikel 101 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz ermächtigt Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Anwendung [dieses Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten".

22 Nach Artikel 109 Absatz 2 sind bei der Durchführung des Absatzes 1 vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

23 Nach Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit der Entscheidung der Kommission, mit der diese Schutzmaßnahmen trifft, binnen zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung befassen. In diesem Fall kann der Rat binnen einundzwanzig Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994

24 Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994, das sich in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) findet, das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde, bestimmt in Artikel XIX Absatz 1 Buchstabe a:

Wird infolge unvorhergesehener Entwicklungen und der Auswirkungen der von einer Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich der Zollzugeständnisse, eine Ware in das Gebiet dieser Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt, dass dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in diesem Gebiet ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so steht es dieser Vertragspartei frei, ihre hinsichtlich einer solchen Ware übernommene Verpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder das betreffende Zugeständnis zurückzunehmen oder abzuändern, soweit und solange dies zur Verhütung oder Behebung des Schadens erforderlich ist."

Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

25 Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, das sich ebenfalls im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO findet, bestimmt: Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmaßnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt."

Die Verordnung Nr. 764/97

26 Der Rat erließ auf Antrag der Italienischen Regierung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 51, S. 1) eingeführten Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG zu verlängern, gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung Nr. 764/97.

27 Durch Artikel 1 dieser Verordnung wurde ein Zollkontingent eingeführt, das die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in folgenden Grenzen gestattete: 10 000 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat und den Turks- und Caicosinseln und 59 610 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG.

28 Die Verordnung Nr. 764/97 galt nach Artikel 7 Absatz 2 vom 1. Mai bis 30. September 1997.

29 Die spanische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs befassten in der Folgezeit gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses den Rat mit der Verordnung Nr. 764/97 und ersuchten ihn, das Kontingent für Montserrat sowie die Turks- und Caicosinseln zu erhöhen.

Die Verordnung Nr. 1036/97

30 Am 2. Juni 1997 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1036/97, durch die, wie sich aus Artikel 7 ergibt, die Verordnung Nr. 764/97 aufgehoben wurde.

31 Die Ratsverordnung unterscheidet sich von der Kommissionsverordnung im Wesentlichen hinsichtlich der Aufteilung des Kontingents zwischen den ÜLG und der Geltungsdauer.

32 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1036/97 bestimmt:

Die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft wird für einen Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 1997 auf folgende Mengen Reisäquivalent (ungeschälter Reis) begrenzt:

a) 13 430 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat und in den Turks- und Caicosinseln

sowie

b) 56 180 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG."

33 Die Verordnung Nr. 1036/97, die am 10. Juni 1997, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in Kraft trat, galt vom 1. Mai bis 30. November 1997.

Der Gemeinschaftsmarkt für Reis

34 Es wird zwischen Japonica-Reis und Indica-Reis unterschieden.

35 Reis wird in der Gemeinschaft im Wesentlichen von Frankreich, Spanien und Italien erzeugt. Bei dem in der Gemeinschaft erzeugten Reis handelt es sich zu etwa 80 % um Japonica-Reis und zu etwa 20 % um Indica-Reis. Japonica-Reis wird vor allem in den südlichen Mitgliedstaaten, Indica-Reis vor allem in den nördlichen Mitgliedstaaten verzehrt.

36 Da in der Gemeinschaft eine Überschussproduktion von Japonica-Reis besteht, ist die Gemeinschaft insgesamt Exporteur dieser Reisgruppe. Sie erzeugt jedoch nicht genug Indica-Reis, um ihren eigenen Bedarf zu decken, und ist insgesamt Importeur dieser Reisgruppe.

37 Reis kann erst nach Verarbeitung verzehrt werden. Nach der Ernte wird er zunächst geschält und danach in mehreren Stufen geschliffen.

38 Allgemein werden vier Verarbeitungsstufen unterschieden:

- Rohreis: Reis, wie er geerntet wird, nicht zum Verzehr geeignet;

- geschälter Reis (auch als Braunreis bezeichnet): Reis, bei dem die Spelze entfernt wurde und der zum Verzehr geeignet ist, aber noch weiterverarbeitet werden kann;

- halb geschliffener Reis: Reis, bei dem ein Teil des Perikarps entfernt wurde. Es handelt sich um ein halbfertiges Erzeugnis, das generell zur Weiterarbeitung und nicht zum Verzehr verkauft wird;

- vollständig geschliffener Reis: vollständig verarbeiteter Reis, bei dem die Spelze und das Perikarp vollständig entfernt wurden.

39 In der Gemeinschaft wird nur vollständig geschliffener Reis, in den Niederländischen Antillen dagegen nur halb geschliffener Reis erzeugt. Der halb geschliffene Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen muss somit im Hinblick auf den Verzehr in der Gemeinschaft einer letzten Verarbeitung unterzogen werden.

40 Ein halbes Dutzend in den Niederländischen Antillen ansässige Unternehmen, darunter die Klägerin, verarbeiten dort geschälten Reis aus Surinam und Guyana zu halb geschliffenem Reis.

41 Dieser Verarbeitungsvorgang genügt, um diesem Reis entsprechend den in Anhang II des ÜLG-Beschlusses aufgestellten Regeln die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen.

Die Klage

42 Die Klägerin beantragt, die Verordnung Nr. 1036/97 für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

43 Sie stützt ihre Klage auf acht Gründe: Ermessensmissbrauch, Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, Verletzung des Artikels 133 Absatz 1 EG-Vertrag, Verletzung der Artikel 132 Absatz 1 und 134 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses und Artikel 4 des Beschlusses 64/349/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1964, Nr. 93, S. 1472), Verletzung des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sowie Verletzung des Artikels 228 Absatz 7 EG-Vertrag, Verletzung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses und schließlich Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).

44 Der Rat, unterstützt von der Kommission, dem Königreich Spanien und der Italienischen Republik, beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen,

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit des Streithilfeantrags des Königreichs Spanien

45 Die Klägerin führt vorab aus, der Gerichtshof dürfe die Erklärungen, die das Königreich Spanien in seinem Streithilfeschriftsatz abgegeben habe, nicht berücksichtigen, da es keine gemeinschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Niederländischen Antillen und diesem Mitgliedstaat gebe. Das Königreich der Niederlande habe nämlich den Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien nur für sein europäisches Hoheitsgebiet ratifiziert.

46 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Streithilfeantrag des Königreichs Spanien zulässig. Nach Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes sind die Mitgliedstaaten nämlich berechtigt, jedem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten. Auch wenn das Königreich der Niederlande den Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien nur für sein europäisches Hoheitsgebiet ratifiziert hat, hindert dies das Königreich Spanien nicht an der Ausübung dieses Rechts, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitgliedstaat zusteht.

Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

47 Die Klägerin macht geltend, nach dem Statut für das Königreich der Niederlande seien die Niederländischen Antillen eines der drei Gebiete, die das Königreich der Niederlande bildeten, und könnten ihre eigenen Interessen unabhängig vertreten. Das Königreich der Niederlande vertrete ihre Interessen nicht immer in vollem Umfang. Sie besitze eine eigene Zuständigkeit in Wirtschaftsfragen und müsse in der Lage sein, ihre eigene Wirtschaft selbständig dadurch zu schützen, dass sie den Gemeinschaftsrichter um Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1036/97 ersuche. Im Übrigen habe die niederländische Regierung in ihrer Erklärung in Anhang VIII des ÜLG-Beschlusses auf die eigenständige Befugnis der Niederländischen Antillen innerhalb des Königreichs der Niederlande hingewiesen, Klagen gegen aufgrund des Beschlusses getroffene Maßnahmen zu erheben. Die Klägerin leitet daraus her, dass sie als überseeisches Land oder Hoheitsgebiet, das im Vierten Teil und im Anhang IV des EG-Vertrags aufgeführt sei, nicht dartun müsse, dass sie von der Verordnung Nr. 1036/97 unmittelbar und individuell betroffen sei.

48 Außerdem habe sie ähnlich wie das Europäische Parlament ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung, wenn ihre Klage bezwecke, die ihr vom Vertrag eingeräumten Vorrechte zu schützen.

49 Sie ersucht daher den Gerichtshof, über ihr Rechtschutzinteresse unter entsprechender Anwendung von Artikel 173 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absätze 2 und 3 EG) zu entscheiden, da ihre Klage den Schutz ihrer Vorrechte bezwecke.

50 Weder Artikel 173 Absatz 2 (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Région wallonne/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache 180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6) noch Artikel 173 Absatz 3 sind jedoch entsprechend anwendbar. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin kann folglich nur nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag beurteilt werden.

51 Da die Klägerin nach niederländischen Recht rechtsfähig ist, kann sie grundsätzlich Nichtigkeitsklage nach dieser Vorschrift erheben, nach der jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

52 Da die Verordnung Nr. 1036/97 keine an die Klägerin gerichtete Entscheidung im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag ist, ist zu prüfen, ob sie eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung ist oder aber eine Entscheidung, die als Verordnung ergangen ist. Um festzustellen, ob eine Maßnahme allgemeine Geltung hat, sind ihre Rechtsnatur und die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8).

53 Der Rat hat durch den Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 Maßnahmen mit allgemeiner Geltung getroffen, die unterschiedslos auf die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen ÜLG anwendbar sind.

54 Folglich hat die Verordnung Nr. 1036/97 ihrer Natur nach allgemeine Geltung und ist keine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG).

55 Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Klägerin trotz der allgemeinen Geltung dieser Verordnung unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist. Die allgemeine Geltung einer Maßnahme schließt nämlich nicht aus, dass sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betrifft (Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19).

56 Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag von der Verordnung Nr. 1036/97 unmittelbar und individuell betroffen ist.

57 Sie trägt zu der Frage ihrer individuellen Betroffenheit vor, es sei nicht zu bestreiten, dass sie von einer Maßnahme, die den Export von Reis aus den ÜLG in die Gemeinschaft einschränke, individuell betroffen sei. Die ÜLG, zu denen sie gehöre, seien in Anhang IV des EG-Vertrags und in Anhang I des ÜLG-Beschlusses als beschränkte Gruppe" aufgeführt. Außerdem müssten gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses die Konsequenzen, die die geplanten Schutzmaßnahmen möglicherweise für die Wirtschaft der Niederländischen Antillen hätten, bei Erlass dieser Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Rat habe bei Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 gewusst, dass die Klägerin von allen ÜLG dasjenige gewesen sei, das, wenn man den relativen Wert berücksichtige, bei weitem den meisten Reis in die Gemeinschaft ausgeführt habe.

58 Zur Frage ihrer unmittelbaren Betroffenheit durch die Verordnung Nr. 1036/97 trägt die Klägerin vor, diese Verordnung lasse den Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung nicht den geringsten Ermessensspielraum. Außerdem sehe sie für einen wichtigen Wirtschaftszweig der Niederländischen Antillen, den der Reismühlen, die dort 1996 0,9 % des Bruttoinlandprodukts erwirtschaftet hätten, schwerwiegende Einschränkungen vor.

59 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin außerdem darauf hingewiesen, dass das Gericht im Urteil vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 (Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2000, II-201) bei einer ähnlichen Sachlage die von den Niederländischen Antillen nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt habe.

60 Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche oder juristische Personen nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (insb. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 197, 223, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnr. 7).

61 Was zunächst die Frage bestimmter persönlicher Eigenschaften der Klägerin im Verhältnis zu den anderen ÜLG betrifft, führt diese aus, dass die Verordnung Nr. 1036/97 einen wichtigen Wirtschaftszweig der Niederländischen Antillen erheblichen Beschränkungen unterwerfe.

62 Zwar berührt der Erlass der Schutzmaßnahmen den Sektor der Reismühlen, dieser erwirtschaftete jedoch nach den Ausführungen der Klägerin selbst im Jahre 1996 nur 0,9 % ihres Bruttonationalprodukts.

63 Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass die Verordnung Nr. 1036/97 schwerwiegende Konsequenzen für einen wichtigen Wirtschaftszweig der Niederländischen Antillen im Unterschied zu allen anderen ÜLG gehabt hat und dass die Klägerin von den fraglichen Schutzmaßnahmen aufgrund von Eigenschaften betroffen wurde, die sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheiden, auf die die Verordnung Nr. 1036/97 ebenfalls anwendbar ist.

64 Jedenfalls kann das allgemeine Interesse, das ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet als die für die in seinem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht ausreichen, um das überseeische Land oder Hoheitsgebiet als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1036/97 betroffen oder gar individuell betroffen anzusehen (in diesem Sinne Beschluss Regione Puglia/Kommission und Spanien, Randnr. 21).

65 Die Klägerin hat somit nicht bewiesen, dass sie aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften von der Verordnung Nr. 1036/97 individuell betroffen ist.

66 Was zweitens die Frage angeht, ob sich die Klägerin in einer tatsächlichen Lage befindet, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten, weist diese darauf hin, dass sie bei weitem die größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausgeführt habe; dem Rat sei ihre besondere Lage bei Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 bekannt gewesen, und er hätte sie bei der Feststellung der Auswirkungen der geplanten Schutzmaßnahmen auf die Wirtschaft der Niederländischen Antillen berücksichtigen müssen.

67 Der Umstand, dass der Rat bzw. die Kommission aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet sind, die Konsequenzen einer von ihnen beabsichtigten Maßnahme für die Situation bestimmter Einzelpersonen zu berücksichtigen, kann geeignet sein, diese zu individualisieren (in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 28 und 31, und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 25).

68 Beabsichtigt die Kommission, Schutzmaßnahmen aufgrund des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses zu erlassen, so muss sie, soweit die Gegebenheiten dies zulassen, ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets und für die betroffenen Unternehmen hat (Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 25).

69 Da die Verordnung Nr. 1036/97 gemäß Artikel 1 Absätze 5 bis 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses erlassen wurde, war der Rat ferner verpflichtet, den möglichen Auswirkungen der geplanten Schutzmaßnahmen auf die betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen.

70 Wie sich jedoch aus dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission ergibt, lässt die bloße Feststellung, dass eine solche Verpflichtung besteht, noch nicht den Schluss zu, dass die betreffenden ÜLG und Unternehmen von den Maßnahmen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sind.

71 Tatsächlich hat der Gerichtshof, nachdem er in Randnummer 28 des Urteils Piraiki-Patraiki festgestellt hatte, dass die Kommission verpflichtet war, zu ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats und die betroffenen Unternehmen hatte, aus dieser bloßen Feststellung keineswegs hergeleitet, dass die betroffenen Unternehmen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen waren. Er hat im Gegenteil angenommen, dass nur die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen hatten, deren Erfuellung unter der Geltung der streitigen Entscheidung vorgesehen war und durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen waren (Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 28, 31 und 32).

72 Nach alledem entbindet die Feststellung, dass der Rat bei Erlass der Verordnung Nr. 1036/97, soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnung möglicherweise auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen hatte, die Klägerin keineswegs von der Notwendigkeit, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt ist, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt.

73 Der Umstand, dass die Klägerin bei weitem die größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführte, ist jedoch nicht geeignet, sie von allen anderen ÜLG zu unterscheiden. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die in der Verordnung Nr. 1036/97 vorgesehenen Schutzmaßnahmen möglicherweise bedeutende soziale und wirtschaftliche Konsequenzen für die Niederländischen Antillen haben, so haben sie doch für die übrigen ÜLG ähnliche Folgen.

74 Die wirtschaftliche Tätigkeit, um die es hier geht, nämlich die Verarbeitung von Reis aus Drittländern in den ÜLG, ist eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer in irgendeinem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet verrichtet werden kann. Fabriken für die Verarbeitung von Reis existieren auch in anderen ÜLG als den Niederländischen Antillen, nämlich in Montserrat und auf den Turks- und Caicosinseln. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, die Niederländischen Antillen aus dem Kreis aller anderen ÜLG herauszuheben.

75 Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen ist, die aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und damit individualisieren.

76 Da die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie von der Verordnung Nr. 1036/97 individuell betroffen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie von dieser unmittelbar betroffen ist.

77 Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

78 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Kommission als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Nederlandse Antillen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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