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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: C-457/00
Rechtsgebiete: Entscheidung 2001/856/EG der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien, EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 EG-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung 2001/856/EG der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien
EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 88
EG-Vertrag Art. 295
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 EG-Vertrag Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe müssen die Unternehmen identifiziert werden, die davon tatsächlich profitiert haben. Bei einem Darlehen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kommission die Formulierung von Zweckbestimmungsklauseln berücksichtigen kann, um den entsprechenden Empfänger zu bestimmen, und dass eine solche Analyse zu dem Ergebnis führt, dass es sich dabei um eine andere Person als den Darlehensnehmer handelt. Um zu einem solchen Schluss zu gelangen, ist es, da Artikel 87 Absatz 1 EG staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art untersagt, nicht erforderlich, zunächst festzustellen, dass die Intervention eine staatliche Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers darstellt.

( vgl. Randnrn. 55-57 )

2. Ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird, auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stößt, kann diese Probleme der Kommission unterbreiten. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat im Rahmen der u. a. in Artikel 10 EG niedergelegten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden.

( vgl. Randnr. 99 )

3. Auch wenn sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, hat die Kommission diese Umstände doch in der Begründung ihrer Entscheidung über die Unvereinbarkeit der genannten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zumindest anzueben.

( vgl. Randnr. 103 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 3. Juli 2003. - Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der belgischen Verlipack-Gruppe - Behälterglassektor. - Rechtssache C-457/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-457/00

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von J.-M. De Backer, G. Vandersanden und L. Levi, avocats,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/856/EG der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien (ABl. 2001, L 320, S. 28)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 11. Juni 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 18. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/856/EG der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien (ABl. 2001, L 320, S. 28, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 87 Absatz 1 EG bestimmt:

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

3 Artikel 88 EG lautet:

(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.

Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

4 Artikel 295 EG sieht vor:

Dieser Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt."

5 Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) sieht in ihrem Artikel 9 - Widerruf einer Entscheidung - vor:

Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine nach Artikel 4 Absätze 2 oder 3 oder nach Artikel 7 Absätze 2, 3 oder 4 erlassene Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren...."

6 Die Kommission hat ihren allgemeinen Standpunkt hinsichtlich der Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen im Bulletin der Europäischen Gemeinschaften (9-1984, S. 98) dargelegt (im Folgenden: Leitlinien der Kommission).

7 Nach Ziffer 3.1 der Leitlinien der Kommission stellt der einfache Erwerb eines Teils oder des gesamten Gesellschaftsvermögens eines bereits bestehenden Unternehmens ohne Bereitstellung von neuem Kapital keine Beihilfe für dieses Unternehmen dar.

8 Nach Ziffer 3.2 dieser Leitlinien handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen, wenn neues Kapital für Unternehmen unter Umständen bereitgestellt werde, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlege, annehmbar wären.

9 Dagegen handelt es sich nach Ziffer 3.3 der Leitlinien um staatliche Beihilfen, wenn neues Kapital für Unternehmen unter Umständen bereitgestellt werde, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlege, nicht annehmbar wären.

10 Nach Ziffer 3.4 der Leitlinien ist zudem nicht auszuschließen, dass bestimmte Beteiligungen nicht von den Ziffern 3.2 und 3.3 erfasst würden. Es heißt dort weiter, dass es jedoch Fälle gebe, in denen die Vermutung bestehe, dass es sich um eine Beihilfe handele. Das sei u. a. dann der Fall, wenn die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mit anderen Interventionen kombiniert werde, die nach Artikel 88 Absatz 3 EG gemeldet werden müssten.

11 Die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 13. November 1993 über die Anwendung der Artikel [87 EG] und [88 EG] und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307, S. 3, im Folgenden: Mitteilung vom 13. November 1993) systematisiert nach ihrer Randnummer 12 zur Feststellung und Quantifizierung von Beihilfen" das Prinzip eines unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgebers".

12 In Randnummer 25 der Mitteilung vom 13. November 1993 wird ausgeführt, dass es nicht angehe, eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Beihilfen in der Form von Darlehen und Beihilfen in der Form von Kapitalbeteiligungen an Unternehmen zu treffen.... Um zu entscheiden, ob eine solche Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, ist insbesondere zu prüfen, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten beschaffen konnte".

13 In Randnummer 39 der Mitteilung vom 13. November 1993 heißt es, dass [d]er mögliche Verlust... den gesamten Darlehensbetrag sowie die zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit noch nicht gezahlten fälligen Zinsen [umfasst]". Weiter heißt es dort, dass sich das mit einer Darlehensvereinbarung verbundene Risiko in der Regel in zwei verschiedenen Bezugsgrößen niederschlägt, nämlich im Zinssatz und in der Sicherheitsleistung. Nach Randnummer 40 der Mitteilung ist davon auszugehen, dass sich ein hohes angenommenes Risiko in Verbindung mit dem Darlehen bei sonst gleichen Bedingungen in beiden Parametern niederschlägt. Treffe dies in einem praktischen Fall nicht zu, werde die Kommission annehmen, dass das betreffende Unternehmen einen Vorteil in Form einer Beihilfe empfangen habe.

14 Nach Randnummer 41 der Mitteilung vom 13. November 1993 entspricht [d]as Beihilfeelement... dem Unterschiedsbetrag zwischen dem von dem Unternehmen eigentlich zu zahlenden Zinssatz (der wiederum von seiner Finanzlage und der von ihm zu stellenden Sicherheit abhängt) und dem tatsächlich gezahlten Satz". Die Kommission führt dort weiter aus, dass [i]m Extremfall, d. h. im Fall der Gewährung eines unverbürgten Darlehens an ein Unternehmen, dem unter normalen Umständen keine Mittel bereitgestellt würden (da z. B. geringe Aussichten auf eine Rückzahlung bestehen),... das Darlehen tatsächlich einem Zuschuss [entspricht] und... von der Kommission als solcher eingestuft werden [würde]". Nach Randnummer 42 der Mitteilung ist von der Einschätzung des Kreditgebers zum Zeitpunkt der Genehmigung des Darlehens auszugehen.

15 In der Mitteilung der Kommission vom 10. August 1996 über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze (ABl. C 232, S. 10, im Folgenden: Mitteilung vom 10. August 1996) wird in Absatz 3 ausgeführt, dass der Bezugssatz, mit dem sich das Beihilfeelement, das Zinsvergünstigungsregelungen für Investitionsdarlehen enthielten, im Voraus berechnen lasse, die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige (fünf bis zehn Jahre) mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln müsse. Nach Absatz 4 der Mitteilung wird der Bezugssatz vom 1. August 1996 an auf der Grundlage der durchschnittlichen Rendite der staatlichen Schuldverschreibungen am Sekundärmarkt nach Harmonisierung durch das Europäische Währungsinstitut zuzüglich eines für jeden Mitgliedstaat spezifischen Zuschlags berechnet.

16 Die Mitteilung vom 10. August 1996 wurde durch die Mitteilung der Kommission vom 9. September 1997 über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273, S. 3) ersetzt, wonach die Referenzsätze vom 1. August 1997 an auf der Grundlage des Inter-Bank-Swap-Satzes für Laufzeiten von fünf Jahren in der betreffenden Währung zuzüglich eines Zuschlags von 75 Basispunkten festgelegt werden.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

17 Die Verlipack-Gruppe (im Folgenden: Verlipack) war bis zu ihrem Konkurs 1999 der größte belgische Hersteller von Behälterglas mit einem Marktanteil von 20 % in Belgien und 2 % in der Europäischen Union. Sie zählte in ihren Werken in Ghlin, Jumet und Mol (Belgien), die jeweils einer eigenen Gesellschaft gehörten, 735 Beschäftigte.

18 1985 beteiligten sich die belgischen Behörden am Kapital von Verlipack. Ihre Beteiligung belief sich seinerzeit auf 49 %. Der Rest wurde von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer, der Beaulieu-Gruppe, gehalten. Infolge von Kapitalaufstockungen durch die Beaulieu-Gruppe ging die Beteiligung der öffentlichen Hand schrittweise zurück. 1996 trat die Wallonische Region ihre Beteiligung am Kapital der Gesellschaften Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet an die Beaulieu-Gruppe ab.

19 Zu dieser Zeit befand sich Verlipack in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im September 1996 schloss sie eine Vereinbarung über technische Zusammenarbeit mit einem der bedeutendsten europäischen Hersteller von Behälterglas, der deutschen Heye-Gruppe (im Folgenden: Heye). Diese Vereinbarung wurde im April 1997 auf Managementunterstützung und Finanzhilfe ausgedehnt. Die Gruppen Beaulieu und Heye gründeten eine Holding, die von Heye kontrollierte Gesellschaft Verlipack Holding I. Eine zweite Holding, die Gesellschaft Verlipack Holding II, wurde zwischen den Anteilseignern der Gesellschaft Verlipack Holding I und der Wallonischen Region, die 350 Millionen BEF Kapital einlegte, gegründet.

20 Die Kommission beschloss am 16. September 1998 nach einer Prüfung der entsprechenden Maßnahmen im Licht der Bestimmungen der Artikel 87 EG und 88 EG, keine Einwände gegen die genannte Kapitalbeteiligung zu erheben (im Folgenden: Entscheidung vom 16. September 1998). In dieser Entscheidung wurde der Schluss gezogen, dass diese Maßnahmen mit den Leitlinien der Kommission vereinbar seien. Insbesondere habe die Beteiligung der Wallonischen Region der eines Risikokapitalgebers unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen entsprochen. Zudem habe das gleichzeitige Engagement eines privaten Kapitalgebers, Heye, bei der Gesellschaft Verlipack Holding I, das 500 Millionen BEF betragen und Heye eine Mehrheitsbeteiligung verschafft habe, belegt, dass Verlipack als auf Sicht rentabel und als lebensfähig gegolten habe.

21 Der Presse und mehreren Beschwerdeführern zufolge verzeichneten die Produktionsstätten von Verlipack im Laufe des Jahres 1998 erneut Verluste. Zudem wies einer der Beschwerdeführer darauf hin, dass die private Beteiligung von Heye am Kapital der Gesellschaft Verlipack Holding I im April 1997 in Wirklichkeit aus Mitteln stamme, die von der Wallonischen Region in Form zweier Darlehen in Höhe von jeweils 250 Millionen BEF bereitgestellt worden seien.

22 In der Folgezeit schilderte das Königreich Belgien die Entwicklung bei Verlipack genauer und äußerte sich zu der Gewährung der beiden Darlehen an Heye. Es erläuterte insbesondere, dass die Beteiligung von Heye in Höhe von 500 Millionen BEF am Kapital der Gesellschaft Verlipack Holding I aus zwei Darlehen stamme, die von der Société régionale d'investissement de Wallonie (im Folgenden: SRIW) gewährt worden seien.

23 Das erste Darlehen wurde am 27. März 1997 aufgelegt und belief sich auf 250 Millionen BEF mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem festen Zinssatz von 5,10 % zuzüglich 1 % Risikoprämie. Es war dazu bestimmt, in gebührendem Umfang die Kapitalzuführungen für die Werke in Ghlin und Jumet sowie die Investitionen in die drei Betriebsstätten von Verlipack, darunter das Werk in Mol in Flandern, zu finanzieren. Eine Klausel über einen bedingten Forderungsverzicht bestimmte für den Fall, dass die Gesellschaft Verlipack Holding II und die drei Betriebsgesellschaften am vertraglich festgelegten Fälligkeitstag einer Darlehenstranche Gegenstand eines Konkurseröffnungsbeschlusses sind, dass die von Heye ab diesem Fälligkeitstag einschließlich dieser Tranche geschuldeten Beträge der SRIW nicht mehr erstattet werden müssen und die SRIW sich verpflichtet, unter diesen Umständen auf die entsprechende Forderung zu verzichten, sofern Heye bis zu diesem Zeitpunkt sowohl bei der Hauptschuld als auch bei den Zinsen die Fälligkeiten ordnungsgemäß beglichen hat. Diese Klausel wäre jedoch nicht anwendbar gewesen, wenn der Konkurs auf eine bewusste Politik des Mehrheitsaktionärs Heye zurückgegangen wäre, die eine Verlagerung der Produktion ins Ausland zur Folge gehabt hätte.

24 Das zweite Darlehen der SRIW an Heye wurde am 28. März 1997 gewährt, und zwar mit einer Laufzeit von zehn Jahren und Zinsen zum sechsmonatigen BIBOR-Satz (Basiszinssatz, der auf dem belgischen Bankmarkt als Bezugsgröße diente), der jeweils am ersten Werktag des Halbjahres, in dem sie fällig wurden, galt, erhöht um 1,5 %. Vom sechsten Jahr an konnte der Darlehensnehmer jedoch jederzeit für einen festen Jahreszinssatz von 7 % optieren, der dann für die gesamte Restlaufzeit des Darlehens unveränderlich wurde. Die Zweckbestimmungsklausel des Darlehensvertrags sah vor, dass das Darlehen ebenso wie das erste Darlehen vollständig dazu bestimmt war, in gebührendem Umfang die Kapitalzuführungen für die Werke in Ghlin und Jumet sowie die Investitionen in die drei Betriebsstätten von Verlipack zu finanzieren. Eine Klausel über die sofortige Fälligkeit in dem Darlehensvertrag ermöglichte es der SRIW, unter bestimmten Umständen die sofortige Rückzahlung ihrer Forderung zu verlangen, u. a. im Fall einer Nichterfuellung der Zweckbestimmungsklausel.

25 Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 teilte die Kommission dem Königreich Belgien ihre Entscheidung mit, in Bezug auf die Interventionen der Wallonischen Region das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen. Nach der Eröffnung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von drei Beschwerdeführern, von Heye und von dem genannten Mitgliedstaat.

26 Im Januar 1999, d. h. deutlich vor der Versendung des genannten Schreibens, wurde über Verlipack der Konkurs eröffnet. Im Mai 1999 wurde für die Gesellschaft Verlipack Holding II das Liquidationsverfahren eingeleitet.

Die angefochtene Entscheidung

27 In Begründungserwägung 98 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die von der Wallonischen Region im April 1997 vorgenommene Kapitalzuführung zugunsten von Verlipack sowie die beiden Darlehen, die im März 1997 von der SRIW an Heye zur Finanzierung ihrer Kapitalbeteiligung an Verlipack vergeben worden seien (im Folgenden: streitige Darlehen), aus öffentlichen Mitteln stammten.

28 In Begründungserwägung 99 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, dass gemäß den Leitlinien eine Beihilfevermutung bestehe, wenn die Beteiligung mit anderen Beihilfemöglichkeiten kombiniert sei, die nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden müssten. Nach Ansicht der Kommission war zu vermuten, dass die streitigen Darlehen, die zur Finanzierung der Kapitalbeteiligung von Heye an Verlipack vergeben worden seien, eine Beihilfe darstellten und in Kombination mit der Kapitalzuführung für Verlipack durch die Wallonische Region Gegenstand einer Notifizierung hätten sein müssen.

29 In den Begründungserwägungen 101 bis 114 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Interventionen mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers.

30 In Begründungserwägung 102 führte die Kommission aus, dass jegliche von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe, die nicht dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entspreche, das Empfängerunternehmen begünstige und im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen könne. In Begründungserwägung 103 vertrat sie die Ansicht, dass dies den Leitlinien zufolge bei der Bereitstellung von Kapital für Unternehmen, deren Kapital von privaten und öffentlichen Anlegern gehalten werde, der Fall sei, wenn die staatliche Beteiligung erheblich höher ausfalle als bei der ursprünglichen Aufteilung und die im Verhältnis geringere Beteiligung der privaten Anteilseigner im Wesentlichen den schlechten Rentabilitätsaussichten des Unternehmens zuzuschreiben sei.

31 Die Kommission stellte in Begründungserwägung 106 einen relativen Rückzug von Heye zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die Gesellschaft Verlipack Holding II im April 1997 fest. In Anbetracht der Zweckbestimmungsklauseln, deren Ziel darin bestand, über die an Heye vergebenen Darlehen die Kapitalaufstockung von Verlipack zu finanzieren, vertrat die Kommission in Begründungserwägung 111 die Ansicht, dass Heye und die Gesellschaft Verlipack Holding II nur als Mittler für die Weiterleitung dieser Mittel an Verlipack fungiert hätten. Demzufolge sei diese Gesellschaft als Empfänger der Darlehen anzusehen, deren alleinige Nutznießung sie gehabt habe.

32 Angesichts dieser Überlegungen verwies die Kommission in Begründungserwägung 112 darauf, dass ein Geldgeber nicht einerseits eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 350 Millionen BEF eingegangen wäre und andererseits ein Darlehen über ein Risikokapital von 500 Millionen BEF vergeben und dabei 50 % des Risikos für den Fall abgedeckt hätte, dass sich die Prognosen für die Rentabilität von Verlipack nicht als günstig erweisen sollten. In Begründungserwägung 114 gelangte sie zu dem Schluss, dass sich das Königreich Belgien nicht wie ein privater Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhalten habe.

33 In Bezug auf das erste streitige Darlehen über 250 Millionen BEF stellte die Kommission in Begründungserwägung 115 der angefochtenen Entscheidung fest, dass dieses eine Forderungsverzichtsklausel für den Fall eines Konkurses von Verlipack enthalte. Ihrer Ansicht nach hätte kein Geldgeber den Forderungsverzicht von 250 Millionen BEF akzeptiert, um die Kapitalaufstockung einer Gruppe wie Verlipack, deren Betriebsergebnisse die Schwierigkeiten gezeigt hätten, indirekt zu finanzieren. Folglich zog die Kommission in Begründungserwägung 116 den Schluss, dass das genannte Darlehen, das Heye zur Finanzierung ihrer Kapitalbeteiligung an Verlipack gewährt worden sei, eine Beihilfe zu deren Gunsten nach Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle.

34 In Bezug auf das zweite streitige Darlehen, das sich ebenfalls auf 250 Millionen BEF belief, verwies die Kommission darauf, dass es im März 1997 für den Zeitraum vom 28. März bis zum 30. September 1997 mit einem Zinssatz von 4,92 % und für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998 mit einem Zinssatz von 5,30 % gewährt worden sei. Gleichwohl müsse der Vergleich der marktüblichen Bedingungen mit denen der genannten Darlehen unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt ihrer Gewährung, d. h. den 27. und den 28. März 1997, vorgenommen werden. Der zu diesem Zeitpunkt in Belgien geltende Referenzzinssatz habe 7,21 % betragen. Auf der Grundlage einer Laufzeit von zehn Jahren, eines Tilgungsaufschubs von drei Jahren und bei veränderlicher Zinsvergütung habe die Gewährung dieses Darlehens ein Beihilfeelement von brutto 2,85 % enthalten, was 7,125 Millionen BEF entsprochen habe. Zudem habe die Kommission festgestellt, dass der Darlehensvertrag keine Sicherheitsleistung von Heye für den bei der SRIW aufgenommenen Betrag vorsehe. Die Kommission nehme zwar das Schreiben der Bank von Heye, in dem ihre Zahlungsfähigkeit bestätigt werde, zur Kenntnis, bezweifle jedoch, dass ein privates Finanzinstitut ein solches Risiko ohne eine Sicherheit übernommen hätte.

35 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG vorgesehenen Ausnahmen nicht auf die Beihilfen angewandt werden könnten, gelangte sie in Begründungserwägung 141 der angefochtenen Entscheidung zunächst zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der Wallonischen Region in Höhe von 350 Millionen BEF zugunsten von Verlipack in Verbindung mit der Gewährung der beiden streitigen Darlehen, die ebenfalls aus öffentlichen Mitteln stammten, als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG anzusehen sei, da die Kapitalzuführung der Wallonischen Region nicht unter Umständen erfolgt sei, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Kapitalgeber annehmbar gewesen wären.

36 In Begründungserwägung 142 legte die Kommission anschließend dar, dass die Gewährung des ersten streitigen Darlehens, dessen wahrer Empfänger Verlipack gewesen sei, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle, da die Annahme einer Forderungsverzichtsklausel für den Fall des Konkurses von Verlipack nicht als normales Verhalten eines privaten Kapitalgebers angesehen werden könne.

37 Schließlich äußerte die Kommission in Begründungserwägung 143 die Ansicht, dass die Gewährung des zweiten streitigen Darlehens in gleicher Höhe, dessen wahrer Empfänger ebenfalls Verlipack gewesen sei, ein Beihilfeelement von 7,125 Millionen BEF enthalte. In Anbetracht der fehlenden Sicherheit könne das Verhalten der SRIW ebenfalls nicht dem eines privaten Kapitalgebers gleichgesetzt werden.

38 Daher erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, deren Artikel 1 bis 5 Absatz 1 wie folgt lauten:

Artikel 1

Die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998, keine Einwände gegen die Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen Verlipack zu erheben, wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] widerrufen.

Artikel 2

Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 8 676 273 EUR (350 Mio. BEF) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 6 197 338 EUR (250 Mio. BEF) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 4

Die von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 6 197 338 EUR (250 Mio. BEF) enthält ein Beihilfeelement in Höhe von 176 624 EUR (7,125 Mio. BEF), das mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Artikel 5

(1) Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um vom Empfänger der in den Artikeln 2 bis 4 genannten Beihilfen, die ihm bereits unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden, diese zurückzufordern.

..."

Anträge der Parteien

39 Das Königreich Belgien beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40 Es macht zur Begründung seiner Klage geltend, die Kommission habe mit ihrer Feststellung, dass die fraglichen Interventionen der Wallonischen Region staatliche Beihilfen darstellten, gegen die Artikel 87 EG und 295 EG verstoßen. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass sich die SRIW bei der Gewährung der streitigen Darlehen nicht wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe, und sie habe zu Unrecht Verlipack als den Empfänger der in den Artikeln 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Beträge angesehen. Weiterhin habe die Kommission in mehrfacher Hinsicht gegen die Begründungspflicht verstoßen.

41 Die Kommission beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Artikel 87 EG und 295 EG

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Vermutung, dass die streitigen Darlehen staatliche Beihilfen darstellten

42 Das Königreich Belgien macht geltend, die Kommission habe, indem sie in Begründungserwägung 99 der angefochtenen Entscheidung vermutet habe, dass die beiden streitigen Darlehen Beihilfen darstellten, da die Wallonische Region der Gesellschaft Verlipack Holding II Kapital zugeführt habe, den Begriff der staatlichen Beihilfen verkannt und unter Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 295 EG der materiellen Prüfung der Sache vorgegriffen.

43 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission in Begründungserwägung 99 der angefochtenen Entscheidung auf den Inhalt der Ziffer 3.4 der Leitlinien verweist, deren Anwendbarkeit auf die fraglichen Interventionen sie zu Recht bejaht hat.

44 Mit der entsprechenden Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wird der Teil der Entscheidung eingeleitet, der die Beurteilung der Beihilfe betrifft. In diesem Teil der Entscheidung prüft die Kommission die Bedingungen für die Gewährung der beiden streitigen Darlehen und gelangt nach einer gründlichen Untersuchung zu dem Schluss, dass diese Bedingungen mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers unvereinbar seien. Nichts lässt daher die Feststellung zu, dass die Kommission unter Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 295 EG der materiellen Prüfung der Sache vorgegriffen hätte.

45 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlerhafte Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers

46 Das Königreich Belgien trägt vor, die Kommission habe das Kriterium des privaten Kapitalgebers fehlerhaft angewandt. Die SRIW habe die Unterlagen über die Finanzierung von Verlipack durch Heye auf der Grundlage des von dieser übermittelten Geschäftsplans und der von dieser übermittelten Unterlagen sorgfältig geprüft. Zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden streitigen Darlehen habe es zahlreiche Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Unterlagen gegeben, die der Kommission im Einzelnen vorgelegt worden seien.

47 Dazu ist festzustellen, dass für die Frage, ob die Kommission das Kriterium des privaten Kapitalgebers ordnungsgemäß angewandt hat, zu untersuchen ist, ob ein privater Kapitalgeber, der hinsichtlich der finanziellen Lage von Verlipack über dieselben Informationen verfügte wie die wallonischen Behörden, die beiden streitigen Darlehen zu den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gewährt hätte.

48 In Bezug auf die finanzielle Lage von Verlipack ergibt sich u. a. aus einem am 7. Januar 1997 vorgelegten internen Vermerk für den Vorstand der SRIW, dass die Gewährung der beiden streitigen Darlehen, die für die Umstrukturierung von Verlipack bestimmt waren, mit ganz erheblichen Risiken verbunden war. Nach diesem Vermerk war es der Beaulieu-Gruppe trotz beträchtlicher Investitionen nicht gelungen, eine bessere Produktqualität, eine normale Produktivität oder finanzielle Ergebnisse zu erreichen, die die Hoffnung auf eine bessere Zukunft für Verlipack zuließen. Die Übernahme von Verlipack durch Heye war diesem Vermerk zufolge tatsächlich die einzige und letzte Chance, die Insolvenz zu verhindern.

49 Im Licht dieser Umstände waren die wallonischen Behörden bereit, die beiden streitigen Darlehen zu gewähren und dabei das erste mit einer Forderungsverzichtsklausel für den Konkursfall zu versehen und für das zweite keinerlei Sicherheitsleistung durch Heye zu verlangen.

50 Das Königreich Belgien hat demnach nicht belegt, dass die Kommission das Kriterium des privaten Kapitalgebers fehlerhaft angewandt hat, als sie den Schluss gezogen hat, dass die wallonischen Behörden die beiden streitigen Darlehen unter Umständen gewährt hätten, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen privaten Kapitalgeber nicht annehmbar wären.

51 Daher ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlerhafte Qualifizierung von Verlipack als Empfänger der beiden streitigen Darlehen

52 Das Königreich Belgien macht geltend, die Feststellung in Begründungserwägung 109 der angefochtenen Entscheidung, dass Verlipack der tatsächliche Empfänger der Heye zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel sei, beruhe auf einer offenkundig fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts. Hilfsweise wird vorgetragen, dass mit einer solchen Feststellung der Begriff des Empfängers verkannt werde.

53 Eine Zweckbestimmungsklausel sei als solche nicht angreifbar, da sie in den meisten Darlehensverträgen enthalten sei. Heye sei durchaus der tatsächliche Schuldner der Gelder, die die SRIW als Darlehen zur Verfügung gestellt habe, und müsse diese im Übrigen ungeachtet der für das erste streitige Darlehen vorgesehenen Forderungsverzichtsklausel vorzeitig zurückzahlen. Folglich müsse vor der Bestimmung des Empfängers der Beihilfe festgestellt werden, dass eine Beihilfe vorliege, und dazu müsse die Intervention im Hinblick auf die Merkmale des Vorgangs beurteilt werden.

54 Das Königreich Belgien beruft sich zudem darauf, dass aus der Identifizierung von Verlipack als Empfänger der streitigen Darlehen folge, dass die angefochtene Entscheidung nicht durchgeführt werden könne.

55 Dazu ist festzustellen, dass zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe die Unternehmen identifiziert werden müssen, die davon tatsächlich profitiert haben.

56 Auch wenn Klauseln über die Zweckbestimmung von Darlehen völlig berechtigt sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kommission ihre Formulierung berücksichtigen kann, um den Empfänger einer Beihilfe zu bestimmen.

57 Es ist möglich, dass eine solche Analyse zu dem Ergebnis führt, dass der Empfänger der staatlichen Beihilfe eine andere Person ist als der Darlehensnehmer. Um zu einem solchen Schluss zu gelangen, ist es, da Artikel 87 Absatz 1 EG staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art untersagt, nicht erforderlich, zunächst festzustellen, dass die Intervention eine staatliche Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers darstellt.

58 Vorliegend hat die Kommission in den Begründungserwägungen 109 und 111 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass Heye angesichts der Zweckbestimmungsklauseln verpflichtet war, die ihr von der SRIW als Darlehen zur Verfügung gestellten Mittel an Verlipack weiterzuleiten, um die Umstrukturierung dieser Gruppe zu ermöglichen.

59 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass das Königreich Belgien nicht bestreitet, dass diese Mittel tatsächlich für Verlipack verwendet wurden.

60 Demnach ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass Verlipack der tatsächliche Nutznießer der fraglichen öffentlichen Mittel war.

61 Schließlich können die Schwierigkeiten bei der Rückforderung der Beihilfe, die sich daraus ergeben sollen, dass Verlipack als Empfänger der Interventionen angesehen wird, nicht dazu führen, dass die Gültigkeit der genannten Schlussfolgerung beeinträchtigt wird.

62 Daher ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung vom 16. September 1998

63 Das Königreich Belgien macht geltend, die Kommission habe nicht ohne sich in Widersprüche zu verwickeln in ihrer Entscheidung vom 16. September 1998 annehmen können, dass Verlipack im April 1997 vernünftige Aussichten auf Rentabilität gehabt habe, und in Begründungserwägung 115 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten können, dass die Betriebsergebnisse dieser Gruppe so seien, dass im März 1997 kein Geldgeber das erste streitige Darlehen gewährt hätte. Tatsächlich seien die wirtschaftlichen Bedingungen zu dieser Zeit dieselben gewesen, d. h., es habe eine vernünftige Aussicht auf die Überlebensfähigkeit der Gruppe bestanden. Die Kommission habe demnach einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Begründungsfehler begangen, den Begriff der staatlichen Beihilfe verkannt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

64 Jedenfalls habe die Kommission den Begriff der staatlichen Beihilfe verkannt, als sie angenommen habe, dass das erste Darlehen insgesamt eine derartige Beihilfe darstelle. Da die finanzielle Lage von Heye gesund gewesen sei, habe das in dem Darlehen enthaltene Beihilfeelement lediglich in der Zinsdifferenz bestanden, berechnet auf der Grundlage eines Referenzzinssatzes und des Zinssatzes, der unter Berücksichtigung der Rückzahlungsmodalitäten auf dem Markt zu erhalten gewesen wäre. Die Forderungsverzichtsklausel habe im Übrigen ein geringeres Risiko, als von der Kommission angenommen, dargestellt, da diese Klausel die Rückzahlung des Darlehensbetrags aufgrund einer vorzeitigen Auflösung seitens der SRIW der von ihr mit Heye geschlossenen Vereinbarung nicht habe verhindern können.

65 Dazu ist zum einen festzustellen, dass die Entscheidung vom 16. September 1998 nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 659/1999 widerrufen wurde, da sie auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruhte. Dass angesichts der später übermittelten Informationen diese Entscheidung und die angefochtene Entscheidung unterschiedliche Beurteilungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation von Verlipack enthalten, stellt somit keine widersprüchliche Begründung dar.

66 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Heye nach der Forderungsverzichtsklausel in dem ersten streitigen Darlehen die Beträge, die sie der SRIW schuldete, im Fall eines Konkurses von Verlipack nicht mehr zurückzuzahlen hatte. Das mit diesem Darlehen verbundene Risiko hing deshalb weniger von der finanziellen Situation von Heye als von der finanziellen Situation von Verlipack ab. Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, die der Kläger insoweit nicht in Frage stellt, war jedoch die finanzielle Situation von Verlipack sehr schlecht, und die SRIW kannte diese Situation, als das Darlehen gewährt wurde.

67 Daher konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass die Gewährung des ersten streitigen Darlehens für die SRIW ein erhebliches Risiko darstellte und dass kein Kapitalgeber bereit gewesen wäre, ein solches Risiko einzugehen.

68 Folglich ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: Anwendung eines falschen Referenzzinssatzes

69 Das Königreich Belgien wendet sich dagegen, dass die Kommission den in der ersten Jahreshälfte 1997 geltenden Referenzzinssatz von 7,21 % für das Darlehen vom 28. März 1997 herangezogen hat. Die Kommission habe diesen Referenzzinssatz angewandt, ohne die Bedingungen für die Gewährung der beiden streitigen Darlehen im Licht der Dokumente und Argumente zu prüfen, die von den belgischen Behörden im Rahmen des in Artikel 88 EG vorgesehenen Verfahrens übermittelt und vorgetragen worden seien, und insbesondere ohne sich zu den Schreiben von verschiedenen Banken zu diesem Punkt oder zu einer von der Gesellschaft KPMG erstellten Studie über die Art der Festlegung der Referenzzinssätze im Kontext der Regelungen über Beihilfen für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zu äußern. Demnach habe die Kommission die Begründungspflicht verletzt. Indem sie den Referenzzinssatz automatisch angewandt habe, habe sie zudem auf die Ausübung des ihr in Artikel 87 EG zuerkannten Ermessens verzichtet und das Kriterium des privaten Kapitalgebers verkannt.

70 Nach der Studie der Gesellschaft KPMG habe der besonders hohe Referenzzinssatz zur maßgebenden Zeit nicht dem auf dem Markt praktizierten Zinssatz entsprochen. Nach dieser Studie habe die Kommission beschlossen, ihre Methode zur Festlegung der Referenzzinsätze vom 1. August 1997 an zu ändern. Im Übrigen hätten die belgischen Behörden der Kommission zwei Schreiben, von der Bank Artesia und vom Crédit à l'industrie, übermittelt, die belegten, dass die Zinssätze den Marktzinssätzen und den von der Kommission ab 1. August 1997 festgesetzten Referenzzinsätzen entsprochen hätten. Die belgischen Behörden hätten der Kommission ein Schreiben der Dresdner Bank zur Verfügung gestellt, in dem bescheinigt werde, dass diese Bank Kreditfazilitäten von DM-Beträgen in zweistelliger Millionenhöhe ohne Sicherheiten gewähre. Daher könne der Vorwurf der Kommission, dass der SRIW keine Sicherheit gestellt worden sei, nicht aufrechterhalten werden.

71 Insoweit ist festzustellen, dass der Referenzzinssatz zur Berechnung des Beihilfeelements verwendet wird, das Zinsvergünstigungsregelungen für Investitionsdarlehen enthalten. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Referenzzinssatz angewandt, der auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission vom 10. August 1996, die auf das am 28. März 1997 gewährte Darlehen anwendbar war, festgelegten Kriterien berechnet worden war.

72 Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung ist die Kommission im Allgemeinen der Auffassung, dass es rechtmäßig ist, den während eines bestimmten Zeitraums geltenden Referenzzinssatz auf alle während dieses Zeitraums gewährten Darlehen anzuwenden.

73 Außerdem ergibt sich aus Begründungserwägung 117 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission den Referenzzinssatz im Licht der besonderen Merkmale des Darlehensvertrags angewandt hat, die darin bestanden, dass das Darlehen für eine Laufzeit von zehn Jahren mit einem Tilgungsaufschub von drei Jahren sowie einer veränderlichen Zinsvergütung und ohne dass Heye Sicherheit hätte leisten müssen gewährt worden war.

74 Angesichts dieser Besonderheiten hat der Kläger nicht belegt, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie die Auffassung vertrat, dass das streitige Darlehen, auch wenn es zu einem ganz normalen Zinssatz vergeben wurde, ein Element staatlicher Beihilfe enthielt.

75 Demnach ist festzustellen, dass die Anwendung des zum Zeitpunkt der Gewährung des streitigen Darlehens am 28. März 1997 geltenden Referenzzinssatzes durchaus gerechtfertigt erscheint. Keines der vom Königreich Belgien angeführten Bankschreiben kann diese Schlussfolgerung entkräften.

76 Unter diesen Umständen ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum sechsten Teil des ersten Klagegrundes: Keine gesonderte Beurteilung der fraglichen Interventionen

77 Das Königreich Belgien macht geltend, die Kommission habe Interventionen zusammengefasst, deren rechtliche Natur ganz unterschiedlich sei und die getrennt hätten beurteilt werden müssen. Die Kommission habe bei ihrer Prüfung der Kapitalbeteiligung der Wallonischen Region die beiden streitigen Darlehen so berücksichtigt, als ob sie als unmittelbare Kapitalzuführungen zugunsten von Verlipack neu qualifiziert worden seien. Demnach habe sie den Begriff der staatlichen Beihilfe verkannt.

78 Dazu ist festzustellen, dass alle fraglichen Interventionen, d. h. die beiden streitigen Darlehen und die Kapitalbeteiligung, mehr oder weniger gleichzeitig von zwei Einrichtungen vorgenommen wurden, die eng miteinander verbunden waren, und dass mit ihnen dasselbe Ziel verfolgt wurde, nämlich die Umstrukturierung von Verlipack, die erhebliche Finanzprobleme hatte, zu ermöglichen.

79 Wie sich aus Ziffer 3.4 der Leitlinien ergibt, besteht eine Beihilfevermutung, wenn die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mit anderen Interventionen kombiniert wird, die nach Artikel 88 Absatz 3 EG gemeldet werden müssen.

80 Demnach hat die Kommission die beiden streitigen Darlehen bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Kapitalbeteiligung mit Artikel 87 EG zu Recht berücksichtigt.

81 Daraus folgt, dass der sechste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

Zum siebten Teil des ersten Klagegrundes: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Natur der Interventionen aus öffentlichen Mitteln

82 Das Königreich Belgien trägt vor, die Kommission habe die rechtliche und wirtschaftliche Natur der fraglichen Interventionen ohne jede Rechtfertigung neu qualifiziert, indem sie den Schluss gezogen habe, dass Heye kein Risikokapital zugeführt habe, sondern Gelder aus öffentlichen Mitteln.

83 Dazu genügt die Feststellung, dass die Kommission in den Begründungserwägungen 101 und 106 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, dass die Mittel für die beiden streitigen Darlehen nicht von einem privaten Kapitalgeber, sondern von einer öffentlichen Stelle stammten, nämlich von der SRIW, die einem privaten Kapitalgeber nicht gleichgestellt werden könne. Diese Feststellung stellt keine ungerechtfertigte Neuqualifizierung der fraglichen Interventionen dar.

84 Daher ist der siebte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum achten Teil des ersten Klagegrundes: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Beteiligung der privaten Partner

85 Das Königreich Belgien trägt erstens vor, man könne nicht die Ansicht vertreten, wie es die Kommission in Begründungserwägung 106 der angefochtenen Entscheidung tue, dass sich Heye dadurch, dass sie auf eine Finanzierung über die SRIW zurückgegriffen habe, zum Zeitpunkt ihres Eintritts in Verlipack zurückgezogen habe, da die genannten Darlehen zu marktüblichen Bedingungen zurückzuzahlen gewesen seien. Zudem sei Heye mit der Verpflichtung belastet gewesen, ein bedeutendes Investitionsprogramm durchzuführen, und habe deshalb eine beträchtliche Kapitalerhöhung vernehmen müssen.

86 Zweitens macht das Königreich Belgien geltend, dass es rechtlich und wirtschaftlich verfehlt sei, anzunehmen, wie es die Kommission in den Begründungserwägungen 108 bis 110 der angefochtenen Entscheidung tue, dass Heye nur als Mittler eingegriffen und kein Risikokapital in Verlipack eingebracht habe. Die Kommission habe deshalb nicht ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, annehmen können, dass sich die privaten Partner der Wallonischen Region ab März 1997 zurückgezogen hätten.

87 Drittens sei der Standpunkt der Kommission widersprüchlich. Obwohl die Kommission die beiden streitigen Darlehen offenbar als Kapitalbeteiligungen der Wallonischen Region beurteile, betrachte sie diese nämlich als Darlehen, wenn sie die Bedingungen ihrer Gewährung prüfe, um festzustellen, ob ein Beihilfeelement vorliege. Die Kommission müsse demnach anerkennen, dass die Kapitalbeteiligung von 515,25 Millionen BEF, auch wenn Heye eventuell als Empfänger von Beihilfen angesehen werden könne, die in den genannten Darlehen enthalten gewesen seien, eine von diesen zu unterscheidende und unabhängige Maßnahme gewesen sei, die von einer privaten Gesellschaft als Investition vorgenommen worden sei, die auf Sicht rentabel werden könne.

88 Viertens enthalte der Standpunkt der Kommission auch insoweit einen Widerspruch, als sie die Ansicht vertrete, dass ein privater Kapitalgeber nicht auf der einen Seite Kapital in Höhe von 350 Millionen BEF zugeführt und auf der anderen Seite Risikokapital in Höhe von 500 Millionen BEF als Darlehen zur Verfügung gestellt hätte, aber im Hinblick auf diesen letzten Betrag zu dem Schluss gelangt sei, dass lediglich ein Anteil von 257,125 Millionen BEF (250 Millionen BEF + 7,125 Millionen BEF) eine staatliche Beihilfe darstelle.

89 Zum ersten Argument ist zu bemerken, dass, wie sich aus Begründungserwägung 106 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Kommission einen relativen Rückzug von Heye festgestellt hat, da diese lediglich 50 % des Risikos ihrer Investition in Verlipack abdeckte. Auch im Licht der vom Königreich Belgien angeführten Umstände stellt diese Feststellung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

90 In Bezug auf das zweite und das dritte Argument ist auf die Randnummern 55 bis 62 sowie 80 und 81 des vorliegenden Urteils zu verweisen, in denen dargelegt wird, warum die Kommission berechtigt war, die streitigen Darlehen zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Kapitalbeteiligung mit Artikel 87 EG heranzuziehen, und warum sie zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass Verlipack und nicht Heye der Empfänger der staatlichen Beihilfen war.

91 Zum vierten Argument ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung keinen Widerspruch enthält zwischen den Erwägungen der Kommission, wonach kein privater Kapitalgeber Kapital in Höhe des Gesamtbetrags der beiden streitigen Darlehen als Darlehen zur Verfügung gestellt hätte, und dem Umstand, dass die Kommission den Schluss gezogen hat, dass dieser Betrag nicht in voller Höhe eine staatliche Beihilfe darstelle.

92 Daher ist der achte Teil des ersten Klagegrundes und damit der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

93 Das Königreich Belgien trägt vor, dass die Kommission die in Artikel 253 EG niedergelegte Begründungspflicht unter vier verschiedenen Gesichtspunkten verletzt habe.

94 Erstens habe die Kommission im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung Verlipack ohne nähere Erläuterung als den Empfänger der beiden streitigen Darlehen bezeichnet. Daher ermögliche es diese Entscheidung nicht, die Gesellschaft zu identifizieren, von der die fraglichen Beihilfen nach Anordnung der Kommission zurückzufordern seien.

95 Zweitens enthalte Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung einen offenkundigen Widerspruch, soweit darin ausgeführt werde, dass [d]ie von Belgien an die Verlipack-Gruppe gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 6 197 338 EUR (250 Mio. BEF)... ein Beihilfeelement in Höhe von 176 624 EUR (7,125 Mio. BEF) [enthält], das mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist".

96 Drittens sei die angefochtene Entscheidung ein exaktes Abbild des von der Kommission bei der Eröffnung des formellen Prüfverfahrens vertretenen Standpunkts, so dass man den Eindruck habe, dass die Kommission die von den belgischen Behörden im Laufe dieses Verfahrens übermittelten Unterlagen, Erläuterungen und Argumente nicht berücksichtigt habe.

97 Viertens habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht für jede der kritisierten Interventionen eine Prüfung der Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorgenommen. Die Entscheidung beschränke sich darauf, in ihren Begründungserwägungen 102 und 103 in theoretischer und allgemeiner Form auf die in den Leitlinien erwähnten Kriterien Bezug zu nehmen. Sie enthalte nicht einmal eine Beschreibung des betroffenen Marktes. Diese Prüfung sei umso mehr geboten gewesen, als die Kommission 1998 beschlossen habe, keine Einwände gegen die von der Wallonischen Region bei der Gesellschaft Verlipack Holding II vorgenommene Kapitalerhöhung zu erheben.

98 In Bezug auf die erste Rüge ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die rechtswidrigen Beihilfen von Verlipack, die aus den Holdinggesellschaften Verlipack I und Verlipack II sowie ihren Tochtergesellschaften besteht, zurückgefordert werden müssen.

99 Sollte das Königreich Belgien insoweit ernstliche Zweifel gehabt haben, so hätte es wie jeder Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Rückforderungsanordnung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stößt, diese jedenfalls der Kommission unterbreiten können. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat im Rahmen der u. a. in Artikel 10 EG niedergelegten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-308/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 58).

100 Zur zweiten Rüge ist festzustellen, dass es sich hier, wie die Kommission einräumt, um ein Redaktionsversehen handelt. Dieses Versehen ist indessen nicht geeignet, den Leser der angefochtenen Entscheidung zu verwirren. Aus den Gründen dieser Entscheidung und insbesondere ihrer Begründungserwägung 143 ergibt sich nämlich eindeutig, dass es das Heye von der SRIW gewährte Darlehen in Höhe von 250 Millionen BEF ist, das ein Beihilfeelement von 7,125 Millionen BEF enthält.

101 In Bezug auf die dritte Rüge genügt, worauf auch der Generalanwalt in Nummer 117 seiner Schlussanträge hinweist, die Feststellung, dass zahlreiche Stellen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die die Beurteilung der fraglichen Interventionen betreffen, darauf abzielen, die von den belgischen Behörden und den anderen Beteiligten im Laufe des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Kommission geäußerten Argumente zu beantworten.

102 Was die vierte und letzte Rüge angeht, so steht fest, dass sie vom Königreich Belgien zwar erst im Stadium der Erwiderung erhoben worden ist. Doch stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung, die die gerichtliche Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter behindert, einen Mangel dar, den dieser von Amts wegen prüfen kann und muss (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24). Daher ist auch diese letzte Rüge zu prüfen.

103 Insoweit ist festzustellen, dass, auch wenn sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, die Kommission diese Umstände doch in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben hat (Urteil vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52).

104 Wie der Generalanwalt in Nummer 123 seiner Schlussanträge ausführt, erwähnt die Kommission in Begründungserwägung 130 der angefochtenen Entscheidung Umstände, die tatsächlich die Struktur des betroffenen Marktes, den Anteil von Verlipack an diesem Markt und die Gründe belegen, weshalb die gewährten Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb auf diesem Markt verfälschen können.

105 Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund in Bezug auf eine Verletzung der Begründungspflicht aus Artikel 253 EG zurückzuweisen ist.

106 Unter diesen Umständen ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

107 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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