Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.2000
Aktenzeichen: C-458/98 P
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2423/88/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2423/88/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, das diesen Antrag stützt, genau bezeichnet werden müssen.

Dass ein Rechtsmittel oder ein Rechtsmittelgrund nicht alle Gründe erfasst, die das Gericht zu einer bestimmten Stellungnahme zu einer Frage veranlasst haben, hat nicht die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes zur Folge. (vgl. Randnrn. 65-67)

2 Dürfte eine Partei vor dem Gerichtshof zum ersten Mal einen Anfechtungsgrund geltend machen, den sie vor dem Gericht nicht erhoben hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Rechtsmittelzuständigkeit begrenzt ist, mit einem Streitgegenstand befassen, der über denjenigen hinausgeht, über den das Gericht zu erkennen hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes somit darauf beschränkt, zu überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe entschieden hat. (vgl. Randnr. 74)

3 Nach den Artikeln 174 und 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 EG und Artikel 233 EG) haben das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Die Organe kommen einem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führen es nur dann voll durch, wenn sie nicht nur den Tenor des Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat.

Das Verfahren, in dem ein solcher Akt ersetzt werden soll, kann daher genau in dem Punkt wieder aufgenommen werden, in dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

Im Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung über die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls aufgrund von Umständen, die sich im Laufe des Antidumpingverfahrens ergeben haben und die die Eröffnung des Verfahrens nicht betrafen, kann die Kommission die Frage der Feststellung der Schädigung im Rahmen des nach wie vor laufenden Antidumpingverfahrens vertiefen.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88, der den Bezugszeitraum regelt, ist eine Soll-, keine Mussvorschrift. Außerdem verfügen die Organe im Rahmen eines Antidumpingverfahrens bei der Bestimmung des Zeitraums, den sie für die Feststellung einer Schädigung berücksichtigen wollen, über ein weites Ermessen. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Grundverordnung, dass bei der Ermittlung der Schädigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem etwaige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Einführung von Antidumpingzöllen stellt nämlich keine Sanktion eines früheren Verhaltens dar, sondern eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt. Daher können Antidumpingzölle grundsätzlich gemäß Artikel 13 der Grundverordnung rückwirkend weder festgesetzt noch erhöht werden.

Um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert, ist die Untersuchung daher auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen. Freilich ist die Eröffnung einer Untersuchung im Sinne des Artikels 7 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88, ob sie nun die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens ist oder im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingverordnung erfolgt, nur zulässig, wenn hinreichende Beweise für ein Dumping und die darauf beruhende Schädigung vorliegen. Dasselbe gilt für die Wiedereröffnung einer Untersuchung im Rahmen eines noch offenen Antidumpingverfahrens im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Antidumpingverordnung für nichtig erklärt wurde. (vgl. Randnrn. 80-82, 84-85, 88-92, 94)

4 Bei der Erfuellung ihrer Informationspflicht müssen die Gemeinschaftsorgane mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür, gegebenenfalls von Amts wegen, die geeignete Form der Mitteilung zu wählen. Die betroffenen Unternehmen müssen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten. (vgl. Randnr. 99)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 3. Oktober 2000. - Industrie des poudres sphériques gegen Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Péchiney électrométallurgie und Chambre syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie. - Rechtsmittel - Antidumping - Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 - Calciummetall - Zulässigkeit - Wiederaufnahme einer Antidumpinguntersuchung nach Nichtigerklärung einer Verordnung, die Antidumpingzölle einführt - Verfahrensrechte. - Rechtssache C-458/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-458/98 P

Industrie des poudres sphériques, mit Sitz in Annemasse (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwältin C. Momège, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister P. Bentley, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Péchiney électrométallurgie, mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),

und

Chambre syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie, mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. d'Ormesson und O. Prost, Paris,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, A. La Pergola, P. Jann und H. Ragnemalm (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. März 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Firma Industrie des poudres sphériques, früher Extramet Industrie (im Folgenden: Klägerin) hat mit Schriftsatz, der am 16. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingereicht, mit der dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2557/94 des Rates vom 19. Oktober 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland (ABl. L 270, S. 27; im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

Rechtslage

2 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im Folgenden: Grundverordnung) umfasst das Antidumpingverfahren mehrere Abschnitte, u. a. die Untersuchung.

3 Artikel 7 der Grundverordnung regelt die "Einleitung und Durchführung der Untersuchung".

4 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung lautet wie folgt:

"Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass genügend Beweismittel vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so verfährt die Kommission unverzüglich wie folgt:

a) Sie gibt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung eines Verfahrens bekannt; dabei bezeichnet sie die betroffene Ware und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar, weist darauf hin, dass ihr alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind, und setzt eine Frist fest, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihre Ansichten schriftlich vortragen und den Antrag stellen können, von der Kommission nach Maßgabe von Absatz 5 mündlich angehört zu werden.

b) Sie unterrichtet die ihres Wissens betroffenen Ausführer und Einführer sowie Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller.

c) Sie leitet die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein; diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping bzw. die Subventionen als auch auf die dadurch verursachte Schädigung und wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 durchgeführt; die Dumping- oder Subventionsuntersuchung umfasst normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten."

5 Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung lautet wie folgt:

"a) Der Antragsteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Ausführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Sie richten zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden.

b) Die Ausführer und Einführer der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und, im Falle von Subventionen, die Vertreter des Ursprungslandes können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Zölle oder die endgültige Vereinnahmung der auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls geleisteten Sicherheit anzuregen.

c) i) Anträge auf Unterrichtung gemäß Buchstabe b) müssen

aa) bei der Kommission schriftlich eingereicht werden;

...

..."

6 Artikel 13 der Grundverordnung - Allgemeine Bestimmungen über Zölle - bestimmt in Absatz 4 Buchstabe a:

"Antidumping- und Ausgleichzölle dürfen rückwirkend weder festgesetzt noch erhöht werden...."

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

7 Die Klägerin ist auf die Herstellung reaktiven Metallgranulats aus Roh-Calcium spezialisiert. Roh-Calcium wird in fünf Ländern hergestellt, in Frankreich (durch die Firma Péchiney électrométallurgie; im Folgenden: PEM), China, Russland, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika.

8 Um Calciummetall zu beziehen, hat sich die Klägerin zunächst an den Gemeinschaftshersteller, nämlich die PEM, gewandt. Sie hat Roh-Calciummetall auch aus China und der Sowjetunion bezogen.

9 Die Chambre Syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie (im Folgenden: Berufskammer) erhob 1987 im Namen der PEM bei der Kommission eine Beschwerde. Im Anschluss daran eröffnete die Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1 ) ein Antidumpingverfahren.

10 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 707/89 der Kommission vom 17. März 1989 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion (ABl. L 78, S. 10) setzte die Kommission für das streitige Erzeugnis einen vorläufigen Antidumpingzoll von 10,7 % fest.

11 Nach einer Verlängerung des vorläufigen Zolles führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2808/89 des Rates vom 18. September 1989 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren (ABl. L 271, S. 1) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21,8 % bzw. 22 % ein.

12 Am 27. November 1989 erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung.

13 Die Klage wurde mit Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie, Slg. 1991, I-2501; Urteil Extramet I) für zulässig erklärt.

14 Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813; im Folgenden: Urteil Extramet II) hat der Gerichtshof die angefochtene Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten die Frage, ob der Gemeinschaftshersteller des von der Verordnung erfassten Erzeugnisses, nämlich die PEM, durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, nicht tatsächlich geprüft und festgestellt, dass die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe, so dass sie bei der Feststellung der Schädigung nicht ordnungsgemäß vorgegangen seien.

15 In Anschluss an das Urteil Extramet II hat die PEM am 1. Juli 1992 ein Schreiben, in dem sie um die Wiedereröffnung der Untersuchung ersuchte, und einen technischen Vermerk über die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie an die Kommission gesandt (im Folgenden: Vermerk vom 1. Juli 1992 über die Schädigung).

16 Die Kommission ging davon aus, dass die Untersuchung von selbst weitergehe; sie hat die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 1992 aufgefordert, zur Schädigung der Gemeinschaftsindustrie Stellung zu nehmen, und mitgeteilt, sie habe die PEM aufgefordert, zur selben Frage Stellung zu nehmen.

17 Mit Schreiben vom 14. August 1992 bestritt die Klägerin die Auffassung der Kommission über die rechtliche Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Untersuchung. Sie verlangte eine ordnungsgemäße, gerichtlich anfechtbare Entscheidung.

18 Mit Schreiben vom 21. August 1992 hat sie diesen Antrag wiederholt.

19 Am 14. Oktober 1992 übersandte ihr die Kommission den Vermerk vom 1. Juli 1992 über die Schädigung.

20 Am 14. November 1992 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland (ABl. C 298, S. 3; im Folgenden: Mitteilung über das Antidumpingverfahren).

21 Mit Schreiben vom 18. November 1992 unterrichtete die Kommission die Klägerin von der Veröffentlichung dieser Mitteilung und forderte sie auf, ihr binnen 30 Tagen Fragebögen zurückzusenden. Die neue Untersuchungsperiode umfasse den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Oktober 1992.

22 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 nahm die Klägerin zum Vermerk vom 1. Juli 1992 über die Schädigung Stellung.

23 Mit Schreiben vom 29. Juli 1993 forderte die Kommission die Klägerin auf, ihr alle erheblichen Umstände insbesondere zur Schädigung mitzuteilen. Mit Schreiben vom 12. August 1993 antwortete die Klägerin, sie habe hierzu nichts Neues vorzutragen, da sich die Lage seit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1992 kaum verändert habe.

24 Am 21. April 1994 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 892/94 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland (ABl. L 104, S. 5; vorläufige Verordnung).

25 Am 31. Mai 1994 nahm die Klägerin zu der vorläufigen Verordnung Stellung, gegen die sie zahlreiche Vorbehalte anmeldete. Hierauf hat die Kommission mit Schreiben vom 14. Juni 1994 geantwortet.

26 Am 11. August 1994 teilte die Kommission der Klägerin die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in China und Russland vorzuschlagen beabsichtige.

27 Am 19. Oktober 1994 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die streitige Verordnung.

28 Am 9. Januar 1995 erhob die Klägerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, hilfsweise auf Feststellung, dass diese der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne. Die Klägerin beantragte weiter, den Rat in die Kosten zu verurteilen.

29 Der Rat beantragte, die Klage abzuweisen und die Klägerin in die Kosten zu verurteilen. Die Kommission, die PEM und die Berufskammer als Streithelferinnen des Rates beantragten, die Klage abzuweisen und die Klägerin in die Kosten einschließlich der durch die Streithilfe der PEM und der Berufskammer verursachten Kosten zu verurteilen.

Das angefochtene Urteil

Zur Zulässigkeit

30 Vor dem Gericht hatten der Rat und die Kommission geltend gemacht, die Klage sei unzulässig.

31 Die Kommission machte geltend, die Merkmale einer besonderen Situation, die die Klägerin von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern unterschieden hätten, wie sie im Urteil Extramet I dargelegt worden seien, lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Lage der Klägerin habe sich gegenüber derjenigen anderer unabhängiger Importeure in anderen Rechtssachen dadurch unterschieden, dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft, nämlich der PEM, zu versorgen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall nicht.

32 Das Gericht hat ausgeführt, dass der Gerichtshof im Urteil Extramet I die Zulässigkeit der Klage nicht ausschließlich auf die Schwierigkeiten der Klägerin gestützt habe, sich bei dem einzigen Gemeinschaftshersteller zu versorgen. Vielmehr habe er sich auf mehrere Umstände gestützt, die eine besondere Situation begründet hätten, welche die Klägerin von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern unterschieden habe (Randnr. 52).

33 Da diese Umstände nach wie vor vorlägen und die Klägerin von der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sei, hat das Gericht die Klage für zulässig erklärt (Randnr. 54).

Zur Begründetheit

34 Die Klägerin stützte ihre Klage vor dem Gericht auf sieben Klagegründe: Erstens: Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 Absatz 9 der Grundverordnung, Missachtung der Rechtskraft und Verkennung der Voraussetzungen der Behebung von Mängeln einer Verwaltungshandlung; zweitens: Verstoß gegen die Artikel 7 und 8 der Grundverordnung sowie gegen die Verfahrensrechte; drittens: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler hinsichtlich der Gleichartigkeit der Erzeugnisse; viertens: Verstoß gegen Artikel 4 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler hinsichtlich der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie; fünftens: Verstoß gegen Artikel 12 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler; sechstens: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG); siebtens: Befugnismissbrauch.

Erster Klagegrund

35 Der erste Klagegrund zerfiel in drei Teile. Zum einen beruhe die Wiederaufnahme der Untersuchung auf keiner Rechtsgrundlage, da sie in der Grundverordnung nicht vorgesehen sei. Zum anderen missachte sie die Rechtskraft, da sie entgegen dem Grundsatz der Rechtssicherheit auf die Behebung von Mängeln eines vom Gerichtshof für nichtig erklärten Verfahrens abziele. Zum Dritten lägen die Voraussetzungen der Wiederaufnahme einer Untersuchung, also einer Mängelbehebung, nicht vor, sollte eine solche gemeinschaftsrechtlich zulässig sein.

36 Das Gericht hat ausgeführt, aus dem Fehlen von besonderen Bestimmungen über die Rechtsfolgen eines Nichtigkeitsurteils in der Grundverordnung folge nicht, dass die Organe keine Möglichkeit hätten, Untersuchung wie Verfahren wiederaufzunehmen, in deren Rahmen die für nichtig erklärten endgültigen Maßnahmen ergriffen worden seien. Nach Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) habe das betroffene Organ die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Nichtigerklärung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließe, das mehrere Phasen umfasse, habe daher nicht notwendig und unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Nichtigkeitsurteils die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge, auf dem die angefochtene Handlung beruhe (Randnr. 91).

37 Im Urteil Extramet II habe der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten das Vorliegen einer Schädigung nicht ordnungsgemäß festgestellt. Vorbereitende Maßnahmen, die der Untersuchung vorhergegangen seien, namentlich die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung seien daher von der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit nicht betroffen (Randnr. 94). Die Kommission hätte daher das Verfahren wieder aufnehmen und sich dabei auf alle Verfahrenshandlungen stützen können, die von der vom Gerichtshof festgestellten Nichtigkeit nicht betroffen gewesen seien. Die Kommission habe sich jedoch für eine neue Untersuchung entschieden, die sich auf einen anderen Referenzzeitraum bezogen habe. Damit stelle sich die Frage, ob sie insoweit die Grundverordnung beachtet habe (Randnr. 95).

38 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sei es erforderliche und hinreichende Voraussetzung eines Tätigwerdens der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Dumpings, dass Beweismittel für Dumpingpraktiken vorlägen, die die Gemeinschaftsindustrie schädigten (Randnr. 97). Die Organe verfügten bei der Bestimmung des Zeitraums, den sie für die Feststellung einer Schädigung berücksichtigen wollten, über ein weites Ermessen (Randnr. 96).

39 Im vorliegenden Fall habe die Kommission keinen Grund zu der Annahme gehabt, die Dumpingpraktiken hätten aufgehört oder die Gemeinschaftsindustrie werde nicht mehr geschädigt. Im Gegenteil habe die Kommission das Schreiben der PEM, in dem sich diese für die Wiedereröffnung der Untersuchung ausgesprochen habe, sowie den Vermerk vom 1. Juli 1992 über die Schädigung erhalten (Randnr. 98). Unter diesen Umständen habe die Kommission ihr Ermessen nicht überschritten, als sie das bereits 1989 eingeleitete Verfahren fortgesetzt und eine neue Untersuchung auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums durchgeführt habe (Randnr. 99). Daher sei der erste Klagegrund nicht begründet (Randnr. 100).

40 Zudem habe die Änderung des Untersuchungszeitraums die Rechte nicht verletzt, die die Klägerin aus der Einleitung des Verfahrens im Jahre 1989 gezogen habe (Randnr. 101).

Zum zweiten und den folgenden Klagegründen

41 Auch der zweite Klagegrund - Verstoß gegen die Artikel 7 und 8 der Grundverordnung sowie gegen die Verfahrensrechte - zerfällt in drei Teile.

42 Der erste Teil rügt eine Verletzung der Verfahrensrechte, da der Vermerk vom 1. Juli 1992 über die Schädigung der Klägerin erst am 14. Oktober 1992 mitgeteilt worden sei.

43 Das Gericht stellte fest, dass die Kenntnis des Inhalts des Vermerks vom 1. Juli 1992 über die Schädigung, wie die Klägerin anerkannt habe, nicht erforderlich gewesen sei; ihr Fehlen habe sie nicht daran gehindert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kommission die Untersuchung habe wieder aufnehmen dürfen (Randnr. 110). Zudem habe die Klägerin seit dem 14. Oktober 1992 zu den materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Untersuchung Stellung nehmen können (Randnr. 111). Somit habe der Umstand, dass die Übermittlung des Vermerks vom 1. Juli 1992 über die Schädigung am 14. Oktober 1992 erfolgt sei, die Verfahrensrechte der Klägerin nicht verletzt (Randnr. 112).

44 Im Übrigen sei die Kommission in Ermangelung eines Antrags nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung auf Übermittlung des Vermerks vom 1. Juli 1992 über die Schädigung nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin den Inhalt des Vermerks zur Kenntnis zu geben (Randnr. 113).

45 Der zweite Teil des zweiten Klagegrunds stützt sich auf eine Verletzung des Artikels 7 Absatz 4 der Grundverordnung und auf eine Missachtung von deren Artikel 8. Die Kommission habe der Klägerin gewisse von der PEM vorgelegte Unterlagen, namentlich einen Vermerk vom 5. August 1993 über die technischen Arbeiten in der Fabrik der PEM in La Roche de Rame (im Folgenden: technischer Vermerk vom 5. August 1993), nicht übermittelt.

46 Das Gericht stellte fest, die Kommission sei hinsichtlich des technischen Vermerks vom 5. August 1993 ihren Verpflichtungen zur Gewährung von Akteneinsicht nicht nachgekommen (Randnr. 142). Gleichwohl habe die Klägerin ihre Bemerkungen zu diesem Papier rechtzeitig vor dem Erlass der streitigen Verordnung abgeben können, mit Ausnahme der drei vertraulichen Teile des Vermerks, die der Klägerin nicht mitgeteilt und auch nicht für sie zusammengefasst worden seien. Die Klägerin bestreite jedoch nicht, dass die Erstellung einer nicht vertraulichen Zusammenfassung, wie die Kommission geltend gemacht habe, unmöglich gewesen sei. Schließlich behaupte die Klägerin nicht, sie habe wegen der unterbliebenen Mitteilung dieser drei Teile zu dem technischen Vermerk nicht Stellung nehmen können (Randnrn. 143 und 144). Damit wurde der zweite Teil des Klagegrunds zurückgewiesen.

47 Der dritte Teil des zweiten Klagegrundes sowie die übrigen Klagegründe wurden vom Gericht ebenfalls zurückgewiesen. Da die Klage insgesamt abgewiesen wurde, wurde die Klägerin in die Kosten verurteilt.

Das Rechtsmittel

48 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden und den Rat, die Kommission sowie die Streithelferinnen in die vor dem Gericht einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu verurteilen.

49 Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe gegen Artikel 174 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 231 EG), Artikel 176 EG-Vertrag und die Grundverordnung verstoßen, als es festgestellt habe, dass die Kommission das Verfahren auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums habe wiederaufnehmen dürfen. Im übrigen habe das Gericht bei der Anwendung des Artikels 176 EG-Vertrag gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

50 Zum zweiten habe das Gericht gegen den elementaren Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte, insbesondere gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung verstoßen, als es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Verfahrensfehler die Verfahrensrechte der Klägerin nicht berührt hätten. Deren Verfahrensrechte seien insbesondere durch die verspätete Mitteilung des Vermerks vom 1. Juli 1992 über die Schädigung und des technischen Vermerks vom 5. August 1993 verletzt worden.

51 Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Klägerin in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

52 Die Kommission beantragt im Wege des Anschlussrechtsmittels, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage für unzulässig zu erklären. Hilfsweise beantragt sie, das Rechtsmittel zurückzuweisen. In beiden Fällen sollten der Klägerin die Kosten auferlegt werden.

Zur Zulässigkeit der Klage

53 Die Kommission trägt im Wege des Anschlussrechtsmittels vor, die Klage müsse für unzulässig erklärt werden. Der Teil des angefochtenen Urteils, der die Zulässigkeit betreffe, sei in seiner Anwendung des Urteils Extramet I rechtsirrig und beruhe auf einer widersprüchlichen oder ungenügenden Begründung.

54 Die Feststellung in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils, die Kommission habe nicht bestritten, dass die PEM nicht in der Lage sei, Roh-Calciummetall von Standardqualität zu liefern, das die von der Klägerin gewünschten Eigenschaften aufweise - was sehr gut zeige, dass diese weiterhin tatsächliche Schwierigkeiten habe, sich das Material bei der PEM zu beschaffen - widerspreche anderen detaillierteren Sachverhaltsfeststellungen über die Vergleichbarkeit der Erzeugnisse und den Willen der PEM, die Klägerin zu beliefern, die sich in den Randnummern 219, 235, 249 bis 256 und 308 des angefochtenen Urteils fänden.

55 Die Feststellungen des Gerichts zur Begründetheit der Klage entsprächen in vollem Umfang den Gründen, aus denen die Kommission die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht habe. Von der Frage des Preises abgesehen, habe sich die Klägerin in Wirklichkeit bei der PEM versorgen können, wie es auch andere Wirtschaftsteilnehmer getan hätten. Da sich die Klägerin von diesen anderen Wirtschaftsteilnehmern in nichts unterscheide, hätte die Klage bei richtiger Anwendung des Urteils Extramet I für unzulässig erklärt werden müssen.

56 Die Feststellung in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils, die Klägerin habe weiterhin Schwierigkeiten, sich bei der PEM zu versorgen, widerspricht den anderen Teilen des Urteils, auf die sich die Kommission bezieht, nicht. Die Feststellung in Randnummer 53 wird insbesondere in den Randnummern 249 bis 256 des angefochtenen Urteils bestätigt, nach denen die PEM den technischen Bedürfnissen der Klägerin bei dem fraglichen Erzeugnis nicht habe gerecht werden können. Die Kommission hat also keinen Widerspruch zwischen Randnummer 53 des angefochtenen Urteils und dessen übrigen Teilen dargetan.

57 Im Übrigen wurde die Zulässigkeit der Klage im angefochtenen Urteil wie im Urteil Extramet I nicht ausschließlich auf die Schwierigkeiten der Klägerin gestützt, sich bei dem einzigen Gemeinschaftshersteller zu versorgen, sondern auf mehrere Umstände, die eine besondere, die Klägerin im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründeten.

58 Die Kommission hat somit nicht dargetan, dass das Gericht die Klage rechtsirrig für zulässig gehalten hätte.

59 Das Anschlussrechtsmittel der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

60 Die Kommission hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil es nur die Randnummern 91, 95, 97 und 99 des angefochtenen Urteils als rechtsfehlerhaft anführe, obwohl diese Randnummern die Gründe des Gerichts für die Zurückweisung des ersten Klagegrunds nicht abschließend wiedergäben. In Randnummer 101 des angefochtenen Urteils finde sich ein zusätzlicher Grund, nämlich der Umstand, dass das von der Kommission bei der Fortsetzung der Untersuchung eingeschlagene Verfahren der Klägerin alle die Verfahrensgarantien gesichert habe, die ihr zugestanden hätten, wenn die Kommission im Anschluss an eine erneute Beschwerde der PEM eine neue Untersuchung eingeleitet hätte. Aus dem Rechtsmittel gehe weder mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass auch Randnummer 101 des angefochtenen Urteils angefochten werde, noch fänden sich dort Gründe für eine solche Anfechtung.

61 Die Klägerin replizierte hierzu, das Gericht habe in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht. Dem hält die Kommission entgegen, dieses Vorbringen finde sich erstmals in der Erwiderung. Es sei daher unzulässig, da im Laufe des Verfahrens keine neuen Rechtsmittelgründe vorgebracht werden dürften.

62 Auch das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei der Anwendung des Artikels 176 EG-Vertrag verkannt, stelle in Wirklichkeit einen neuen Klagegrund dar, der im Rechtsmittelverfahren unzulässig sei.

63 Zum zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission zum einen geltend, der Teil, der den Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung darin sehe, dass das Gericht die verspätete Übermittlung des Vermerks vom 1. Juli 1992 über die Beschädigung nicht als Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der Klägerin angesehen habe, sei unzulässig, weil die Klage hinsichtlich der Übermittlung dieses Vermerks nicht auf diesen Artikel Bezug genommen habe.

64 Zum technischen Vermerk vom 5. August 1993 ist die Kommission der Auffassung, die Klägerin versuche die Tatsachenfrage der Bereitschaft der PEM, die Klägerin zu beliefern, aufzuwerfen, die vom Gericht bereits entschieden worden und die im Rechtsmittelverfahren unzulässig sei.

65 Nach Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt; es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.

66 Aus diesen beiden Bestimmungen ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte des Urteils des Gerichts sowie das rechtliche Vorbringen genau bezeichnen muss, auf das das Rechtsmittel gestützt wird.

67 Dass ein Rechtsmittel oder ein Rechtsmittelgrund nicht alle Gründe erfasst, die das Gericht zu einer bestimmten Stellungnahme zu einer Frage veranlasst haben, hat jedoch nicht die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes zur Folge.

68 Das Vorbringen der Kommission, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil er Randnummer 101 des angefochtenen Urteils nicht mit der erforderlichen Klarheit bezeichne, ist bereits deshalb zurückzuweisen.

69 Zudem beruft sich die Klägerin, wie der Generalanwalt in Nummer 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mit der erforderlichen Klarheit auf Randnummer 101 des angefochtenen Urteils, da sich der erste Rechtsmittelgrund zum einen auf die in den Randnummern 87 bis 102 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung stützt, um darzutun, dass das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, und da die Feststellung des Gerichts in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils, die Änderung des Untersuchungszeitraums habe die Rechte der Klägerin nicht verletzt, zum anderen in Randnummer 98 der Rechtsmittelschrift beanstandet wird.

70 Das Vorbringen der Klägerin, das Gericht habe in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht, ist ein neuer Rechtsmittelgrund, dessen Vorbringen im Laufe des Verfahrens, wie die Kommission ausführt, gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung verboten ist, es sei denn, dass er auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zu tage getreten sind.

71 Die angebliche Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht, die die Klägerin in ihrer Erwiderung anführt, stützt sich nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe, die nach der Einreichung der Rechtsmittelschrift, aber vor derjenigen der Erwiderung zutage getreten wären. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insoweit unzulässig, als er sich auf eine angebliche Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils stützt.

72 Zur angeblichen Unzulässigkeit desjenigen Vorbringens der Klägerin, das sich auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stützt, sind folgende Feststellungen angebracht:

73 Die Klägerin hat die Änderung des Untersuchungszeitraums vor dem Gericht gerügt, aber nicht geltend gemacht, diese Änderung verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Im Rechtsmittel wird zwar geltend gemacht, das Gericht habe diese Grundsätze mit seiner Auslegung des Artikels 176 EG-Vertrag verletzt; in Wirklichkeit aber wirft das Rechtsmittel, wie die Kommission hervorhebt, ganz einfach der streitigen Verordnung selbst vor, diese Grundsätze verletzt zu haben.

74 Dürfte nun eine Partei vor dem Gerichtshof zum ersten Mal einen Anfechtungsgrund geltend machen, den sie vor dem Gericht nicht erhoben hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Rechtsmittelzuständigkeit begrenzt ist, mit einem Streitgegenstand befassen, der über denjenigen hinausgeht, über den das Gericht zu erkennen hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes somit darauf beschränkt, zu überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe entschieden hat (siehe in diesem Sinne die Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache 7/95 P, Deere/Kommission. Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62).

75 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher auch insoweit unzulässig, als er einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geltend macht.

76 Was den zweiten Rechtsmittelgrund anbelangt, so hat die Klägerin sich zwar in ihrem Vorbringen vor dem Gericht nicht ausdrücklich auf Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung berufen, was die Übermittlung des Vermerks vom 1. Juli 1992 über die Schädigung anbelangt; jedoch hat das Gericht ihr Vorbringen in diesem Sinne verstanden.

77 Zum technischen Vermerk vom 5. August 1993 hat die Klägerin eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht - Verkennung der Verfahrensrechte - geltend gemacht, was im Rechtsmittelverfahren zulässig ist.

78 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund der Klägerin zulässig, soweit er sich nicht auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die angebliche Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils stützt, während der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zulässig ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

79 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin geltend, das Gericht habe gegen die Artikel 174 und 176 EG-Vertrag sowie gegen die Grundverordnung verstoßen, als es der Kommission erlaubt habe, trotz des Urteils Extramet II das Verfahren auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums neu zu eröffnen, ohne jedoch ein neues Antidumpingverfahren zu eröffnen.

80 Nach den Artikeln 174 und 176 EG-Vertrag haben das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

81 Die Organe kommen dem Urteil nur dann nach und führen es nur dann voll durch, wenn sie nicht nur den Tenor des Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteil vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/96, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27).

82 Das Verfahren, in dem ein solcher Akt ersetzt werden soll, kann daher genau in dem Punkt wieder aufgenommen werden, in dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31).

83 Im Urteil Extramet II hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 für nichtig erklärt; in Randnummer 19 hat er festgestellt, dass die Gemeinschaftsorgane das Vorliegen einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie nicht ordnungsgemäß festgestellt hätten. Er führte aus, es ergebe sich nicht, dass die Gemeinschaftsorgane tatsächlich die Frage, ob die PEM durch ihre Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, geprüft und festgestellt hätten, dass die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe.

84 Die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2808/89 war somit auf Umstände gestützt, die sich im Laufe des Antidumpingverfahrens - genauer: im Laufe der Untersuchung - ergeben hatten. Diese Umstände betrafen die Eröffnung des Verfahrens nicht.

85 Daher konnte die Kommission die Frage der Feststellung der Schädigung im Rahmen des nach wie vor laufenden Antidumpingverfahrens ohne Verstoß gegen den Tenor oder die Gründe des Urteils Extramet II vertiefen.

86 Zu prüfen bleibt, ob die Kommission den Bestimmungen der Grundverordnung über das Antidumpingverfahren gerecht wurde, soweit sie insbesondere die Untersuchung auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums als bei der ursprünglichen Untersuchung durchführte.

87 Die Klägerin rügt u. a., die Änderung des Referenzzeitraums widerspreche Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung, wonach die Dumpinguntersuchung normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten umfasse.

88 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung, der diesen Zeitraum anführt, ist eine Soll-, keine Mussvorschrift (siehe entsprechend Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache 246/87, Continentale Produkten-Gesellschaft Erhardt-Renken, Slg. 1989, 1151, Randnr. 8).

89 Außerdem verfügen die Organe im Rahmen eines Antidumpingverfahrens bei der Bestimmung des Zeitraums, den sie für die Feststellung einer Schädigung berücksichtigen wollen, über ein weites Ermessen (siehe u. a. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 86).

90 Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Grundverordnung, dass bei der Ermittlung der Schädigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem etwaige Schutzmaßnahmen getroffen werden (Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache 121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, Randnr. 35).

91 Die Einführung von Antidumpingzöllen stellt nämlich keine Sanktion eines früheren Verhaltens dar, sondern eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt. Daher können Antidumpingzölle grundsätzlich gemäß Artikel 13 der Grundverordnung rückwirkend weder festgesetzt noch erhöht werden.

92 Um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert, ist die Untersuchung auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen.

93 Es ist daher gerechtfertigt und entspricht den Zielen der Grundverordnung, dass die Kommission als Referenzzeitraum den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Oktober 1992 gewählt hat, der unmittelbar vor der Veröffentlichung der Mitteilung über das Antidumpingverfahren am 14. November 1992 lag.

94 Freilich ist die Eröffnung einer Untersuchung im Sinne des Artikels 7 der Grundverordnung, ob sie nun die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens ist oder im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingverordnung erfolgt, nur zulässig, wenn hinreichende Beweise für ein Dumping und die darauf beruhende Schädigung vorliegen (Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P, Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401, Randnr. 38). Dasselbe gilt für die Wiedereröffnung einer Untersuchung im Rahmen eines noch offenen Antidumpingverfahrens im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Antidumpingverordnung für nichtig erklärt wurde.

95 Das Gericht hat in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die PEM im Anschluss an das Urteil Extramet II die in ihrer Beschwerde vom Juli 1987 enthaltenen Daten auf den neuesten Stand gebracht und eine detaillierte Untersuchung der einzelnen Gesichtspunkte vorgelegt habe, die für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprächen, nämlich den Normalwert, den Exportpreis, den Preisvergleich, die Dumpingmarge und die Schädigung für die Zeit von 1987 bis Dezember 1991, also für den letzten Zeitraum, für den bezifferte Angaben zur Verfügung gestanden hätten.

96 Somit hat das Gericht die Artikel 174 und 176 EG-Vertrag und die Bestimmungen der Grundverordnung nicht verletzt, als es in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Kommission das bereits eingeleitete Verfahren auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums durchführen könne, da das ursprüngliche Verfahren durch das Urteil Extramet II nicht für nichtig erklärt worden sei und die Dumpingpraktiken fortbestanden hätten.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

97 Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe gegen den elementaren Grundsatz der Achtung der Verfahrensrechte, insbesondere gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung verstoßen, als es entschieden habe, dass die Verfahrensverstöße die Verfahrensrechte der Klägerin nicht berührt hätten.

98 Insbesondere seien die Verfahrensrechte der Klägerin durch die verspätete Mitteilung des Vermerks vom 1. Juli 1992 über die Schädigung verletzt worden. Auch sei der technische Vermerk vom 5. August 1993 der Klägerin erst am 21. Mai 1994 und somit mehr als einen Monat nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung übermittelt worden.

99 Bei der Erfuellung ihrer Informationspflicht müssen die Gemeinschaftsorgane mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür - gegebenenfalls von Amts wegen - die geeignete Form der Mitteilung zu wählen. Die betroffenen Unternehmen müssen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17).

100 Der Vermerk vom 1. Juli 1992 über die Schädigung wurde der Klägerin einen Monat vor der am 14. November 1992 erfolgten Veröffentlichung der Mitteilung über das Antidumpingverfahren übermittelt. Wie das Gericht in Randnummer 111 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, konnte die Klägerin somit zu den materiellen Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung nehmen. Zu Recht kam das Gericht daher in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, die Verfahrensrechte der Klägerin seien insoweit nicht verletzt worden.

101 In Randnummer 142 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, die Kommission sei ihren Verpflichtungen zur Gewährung von Akteneinsicht hinsichtlich des technischen Vermerks vom 5. August 1993 nicht nachgekommen; dieser sei der Klägerin erst am 21. Mai 1994, somit nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung, und noch dazu von der PEM übersandt worden.

102 Da die Klägerin jedoch in der Lage war, rechtzeitig vor Erlass der streitigen Verordnung zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der im technischen Vermerk vom 5. August 1993 angeführten Tatsachen Stellung zu nehmen, und da nicht nachgewiesen ist, dass die verspätete Mitteilung die Verfahrensrechte der Klägerin berührt hätte, ist das Gericht in Randnummern 143 und 144 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfahrensrechte der Klägerin insoweit nicht verletzt wurden.

103 Schließlich ist auch nicht nachgewiesen, dass die Verfahrensrechte der Klägerin durch andere Unregelmäßigkeiten bei der Akteneinsicht berührt worden wären.

104 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

105 Folglich ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

106 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 4 Abatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

107 Der Rat hat die Verurteilung der Klägerin in die Kosten beantragt; diese ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie hat daher ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates zu tragen. Die PEM und die Berufskammer haben keinen Kostenantrag gestellt; sie tragen ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Firma Industrie des poudres sphériques trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Firma Péchiney èlectrométallurgie, die Chambre syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück